Urteil
14 O 333/20
LG FREIBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage auf Schadensersatz gegen Motorhersteller wegen eingebauter Abschalteinrichtungen ist unbegründet, wenn für das Fahrzeug eine ausländische EG-Typgenehmigung vorliegt und keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Täuschung der zuständigen Typengenehmigungsbehörde vorgetragen sind.
• Eine bloße Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers begründet keine Sachwalterhaftung und stellt regelmäßig keine persönliche Garantie gegenüber Erwerbern dar.
• Normen der Typgenehmigung (insbesondere Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 und §§ 6, 27 EG-FGV) sind keine Schutzgesetze zugunsten einzelner Erwerber im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; deliktische Ansprüche nach §§ 823, 826 BGB sind daher regelmäßig ausgeschlossen, wenn keine Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Schadensersatzklage gegen Motorhersteller wegen Abschalteinrichtungen bei Vorliegen italienischer EG‑Typgenehmigung abgewiesen • Klage auf Schadensersatz gegen Motorhersteller wegen eingebauter Abschalteinrichtungen ist unbegründet, wenn für das Fahrzeug eine ausländische EG-Typgenehmigung vorliegt und keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Täuschung der zuständigen Typengenehmigungsbehörde vorgetragen sind. • Eine bloße Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers begründet keine Sachwalterhaftung und stellt regelmäßig keine persönliche Garantie gegenüber Erwerbern dar. • Normen der Typgenehmigung (insbesondere Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 und §§ 6, 27 EG-FGV) sind keine Schutzgesetze zugunsten einzelner Erwerber im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; deliktische Ansprüche nach §§ 823, 826 BGB sind daher regelmäßig ausgeschlossen, wenn keine Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde dargelegt ist. Der Kläger kaufte im Juni 2015 ein Neufahrzeug (Wohnmobil) mit Motor des beklagten Herstellers zum Preis von 69.459 Euro; das Fahrzeug besitzt eine italienische EG‑Typgenehmigung. Der Motor ist nach Auffassung des Klägers mit mehreren Abschalteinrichtungen ausgestattet, die Emissionsgrenzwerte im Prüfstand, nicht aber im Straßenbetrieb einhalten. Der Kläger behauptet, bei Kenntnis hiervon hätte er das Fahrzeug nicht erworben und macht Schadensersatz geltend. Er trägt ferner vor, die Beklagte habe vorsätzlich und aus Gewinnstreben zahlreiche Motoren mit solchen Einrichtungen in Verkehr gebracht; die Beklagte habe die Führungsebene informiert. Es bestehen Hinweise auf Prüfverfahren der Behörden und ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Italien; ein Rückruf oder ein Software‑Update für das konkrete Fahrzeug ist bis zur Verhandlung nicht erfolgt. Die Klage wurde wirksam zugestellt; die Beklagte bestreitet die Ersatzpflicht. • Zulässigkeit: Die Klage ist rechtshängig, die Zustellung an eine im Inland erkennbare Geschäftsanschrift der Beklagten war als Ersatzzustellung wirksam (§§ 178,180 ZPO). • Vertragliche Ansprüche: Mangels vertraglicher Beziehungen zwischen Kläger und Motorhersteller (Kaufvertrag mit Zulieferer/GmbH) bestehen keine vertraglichen Schadensersatzansprüche; die Übereinstimmungsbescheinigung begründet keine Sachwalterhaftung (§§ 311,241,280 BGB) und keine Garantie (§ 443 BGB). • Deliktische Ansprüche (§§ 823,826 BGB): Anspruchsgrundlagen wegen sittenwidrigen Verhaltens (§ 826) scheitern, weil nach der Rechtsprechung eine Sittenwidrigkeit regelmäßig nur dann anzunehmen ist, wenn die zuständige deutsche Zulassungsbehörde (Kraftfahrt‑ bund) getäuscht wurde; im vorliegenden Fall liegt jedoch eine italienische Typgenehmigung zugrunde und es fehlen substantiierte Tatsachen, die eine Täuschung der italienischen Genehmigungsbehörde belegen. • Schutzgesetze und EU‑Recht: Regelungen der Typgenehmigung (Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007, §§ 6,27 EG‑FGV) sind keine Schutzgesetze zugunsten einzelner Erwerber im Sinne von § 823 Abs.2 BGB; Ansprüche aus Art.4/5 VO 715/2007 kommen demnach nicht zu. Fragen zur Auslegung und Anwendung der EU‑Typgenehmigungspflicht sind primär eine Angelegenheit der Mitgliedstaaten bzw. der EU‑Organe und entziehen die zivilrechtliche Streitigkeit nationaler Schadensersatzklagen. • Weitere Delikts‑ und UWG‑Vorwürfe: Konkrete, substantiierte Darlegungen zu betrügerischem Verhalten, irreführender Werbung (§ 16, §4 Nr.11 UWG) oder Prospekthaftung wurden nicht geführt; daher fehlen die tatbestandlichen Voraussetzungen auch hier. • Ergebnis der Würdigung: Insgesamt sind keine tragfähigen, substantiellen Tatsachen vorgetragen worden, die eine Haftung der Beklagten begründen könnten; insbesondere fehlt es an Nachweisen für eine Täuschung der maßgeblichen Typengenehmigungsbehörde oder an einem durch die EU‑Typgenehmigung bereits manifestierten Rückruf bzw. Update für das konkrete Fahrzeug. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass der Motor des Fahrzeugs eine rechtlich haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten begründet. Vertragliche Ansprüche scheiden mangels Vertragsverhältnis zum Motorhersteller und fehlender Sachwalterhaftung aus. Deliktische Ansprüche, insbesondere wegen sittenwidrigen Verhaltens (§ 826 BGB) oder wegen Verletzung von Schutzgesetzen (§ 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Typengenehmigungsregelungen), sind nicht gegeben, weil das Fahrzeug auf einer italienischen EG‑Typgenehmigung beruht und konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde nicht vorgetragen wurden. Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.