Der Angeklagte B1. wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 29 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte T. wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte Z1. wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in sechs Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Der Angeklagte Y1. wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. Die Angeklagte B2. wird wegen Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Angewendete Vorschriften: a) bzgl. des Angeklagten B1.: §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 52, 53, 66 StGB b) bzgl. des Angeklagten T.: §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 52, 53, 66 StGB c) bzgl. des Angeklagten Z1.: §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 52, 53, 66 StGB d) bzgl. des Angeklagten Y1.: §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 52, 53, 66 StGB e) bzgl. der Angeklagten B2.: §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, 27 StGB Gründe: I. 1. Angeklagter B1. Der Angeklagte B1. wurde am 00.00.0000 als einziges Kind seiner Mutter, der Angeklagten B2., geboren. Sein Vater E. und seine Mutter hatten sich bereits vor der Geburt des Angeklagten B1. getrennt. So hatte der Angeklagte B1. zwar Kontakt zu seinem leiblichen Vater, wuchs jedoch bei seiner Mutter auf. Da sich die Angeklagte B2. zum Zeitpunkt seiner Geburt noch in einer Ausbildung als Rettungssanitäterin befand, verbrachte der Angeklagte B1. viel Zeit bei seiner Großmutter B3.. Der Angeklagte besuchte zunächst in …einen Kindergarten und sodann die Grundschule in…. Nachdem es zu Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten gekommen war, fand zwischenzeitlich für einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr auf Entscheidung seiner Mutter – so die Angaben des Angeklagten – ein Schulbesuch nicht statt. Im Anschluss erfolgte ein Wechsel auf eine Förderschule und etwa im Jahr 2003 ein erneuter Wechsel auf die Regel-Grundschule. Ab dem Jahr 2004 besuchte der Angeklagte die W.-Schule in …, einer Förderschule für Erziehungshilfe, an der der Angeklagte bis zum Jahr 2008 verblieb. In der Zwischenzeit – wahrscheinlich im Zeitraum 2006/2007 kam es zu einer kinder-und jugendpsychiatrischen stationären Behandlung im Universitätsklinikum …und in der LWL-Klinik …sowie der Installierung einer ambulanten Erziehungshilfe für die Dauer von zwei Jahren. Ab dem Jahr 2008 besuchte der Angeklagte sodann eine Regelhauptschule in…, die er im Jahr 2010 ohne Erreichen eines Schulabschlusses nach der neunten Klasse verließ. Während der Schullaufbahn wurde bei dem Angeklagten eine Lese-Rechtschreibschwäche sowie ADHS diagnostiziert. Bereits in der Schulzeit, etwa ab der sechsten Klasse, eignete sich der Angeklagte B1. umfangreiche Kenntnisse im IT-Bereich an. Etwa ab dem 14. Lebensjahr ging er, wie er es selbst bezeichnet, einer selbständigen Tätigkeit im IT-Bereich nach, indem er bei Freunden und Bekannten IT-Dienstleistungen erbrachte. Auch eignete er sich später Erfahrungen im Elektrik- und Klimabaubereich an und erledigte Aushilfstätigkeiten gegen Entlohnung, die er ab dem 18. Lebensjahr auch offiziell angemeldet haben will. Ab dem Jahr 2013 war er bei der Firma des Zeugen I., der X. GmbH, zunächst als Freelancer beschäftigt und verdiente etwa 380,00 Euro netto im Monat. Tätigkeitsfeld dieser Firma ist die Bühnen-und Veranstaltungstechnik. Der Angeklagte kümmerte sich sowohl um die IT in der Firma als auch um Elektronik und die IT im Rahmen von Veranstaltungen. Von ..2015 bis in den.. 2016 war der Angeklagte B1. bei der Firma X. GmbH fest angestellt. Nachdem es im Jahr 2015 jedoch zu einer Durchsuchung der Firma gekommen war wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Dateien gegen den Angeklagten B1. und einschlägige Dateien auf den Servern der Firma aufgefunden wurden, setzte der Zeuge I. den Angeklagten B1. nicht mehr im IT-Bereich der Firma ein, beschäftigte ihn jedoch weiter. Neben der Tätigkeit in der Firma X. nahm der Angeklagte B1. im Rahmen einer Selbständigkeit auch Aufträge im handwerklichen Bereich bzw. im Bereich IT und Klimatechnik wahr. Im …2016 erwarb der Angeklagte den Führerschein nicht nur für den Pkw, sondern auch den Lkw-Führerschein. Der Angeklagte B1. hat angegeben, seine Sexualität zu beiden Geschlechtern habe sich etwa im Alter von 11 Jahren entwickelt. Er habe sowohl sexuelle Beziehungen zu Frauen als auch zu Männern unterhalten. Seit dem Jahr 2013 führte der Angeklagte B1. eine Beziehung zu der gesondert Verfolgten P1., der Mutter des Geschädigten P2.. …2015 zog P1. mit ihrem Sohn für einige Zeit in die gemeinsame Wohnung der Angeklagten B1. Und B2. in der U.-straße N01 in …. Dort war der Angeklagte B1. auch bis zuletzt gemeldet, hatte dort noch ein Zimmer und hielt sich dort auch gelegentlich auf. Später, jedenfalls ab dem …2019, wohnte der Angeklagte B1. gemeinsam mit der gesondert Verfolgten P1. und deren Sohn P2. in der Wohnung A.-straße N02 in…, war unter dieser Anschrift jedoch zu keinem Zeitpunkt offiziell gemeldet. Zu dem Geschädigten P2. baute der Angeklagte B1. eine enge Vater-Sohn-Beziehung auf. Sowohl er als auch seine Mutter B2. kümmerten sich intensiv um den Jungen. Der gesondert Verfolgten P1. war die Pädophilie des Angeklagten B1. frühzeitig bekannt, die Kenntnis der Angeklagten B2. hinsichtlich der Pädophilie wird an anderer Stelle erörtert. Aufgrund eines strafrechtlichen Verfahrens wegen des Verbreitens kinderpornographischer Schriften gegen den Angeklagten B1. und seiner dabei bekannt gewordenen Pädophilie sowie seiner Beziehung zu der gesondert Verfolgten P1. wurde auf Initiative des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Münster ein familienrechtliches Verfahren eingeleitet und auch das Jugendamt involviert. Auch die Zeugin F., welche im Rahmen des jugendstrafrechtlichen Verfahren für die Jugendgerichtshilfe tätig war, unterrichtete das Jugendamt, da sie die Lebenssituation als äußerst besorgniserregend einstufte und dem Angeklagten B1. eine hohe Professionalität im Hinblick auf die im Raum stehenden Straftaten zuschrieb. Es erfolgten Gespräche seitens des Jugendamtes mit der gesondert Verfolgten P1.. Zudem fand am 00.00.0000 ein Erörterungstermin beim Familiengericht in Münster statt. Nach einem Schlussbericht des Jugendamtes vom 00.00.0000 wurde das familienrechtliche Verfahren ohne die Anordnung familiengerichtlicher Maßnahmen beendet. Weitere behördliche oder familiengerichtliche Maßnahmen sind nicht bekannt. Der Bundeszentralregisterauszug vom 27.04.2021 weist folgende Eintragungen auf: Am 03.03.2008 sah die Staatsanwaltschaft Münster in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls in zwei Fällen (Aktenzeichen: 63 Js 191/08) von der Verfolgung ab, § 45 Abs. 2 JGG. Am 07.07.2008 sah die Staatsanwaltschaft Münster in einem Ermittlungsverfahren wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten (Aktenzeichen: 540 Js 1045/08) von der Verfolgung ab, § 45 Abs. 2 JGG. Am 06.08.2008 sah die Staatsanwaltschaft Münster in einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls (Aktenzeichen: 63 Js 2932/08) von der Verfolgung ab, § 45 Abs. 2 JGG. Am 02.11.2010 stellte das Amtsgericht Münster in einem Strafverfahren wegen Beleidigung (Aktenzeichen: 21 Ds 63 Js 2271/10 – 198/10) das Verfahren ein nach § 47 JGG. Am 04.03.2013 ordnete das Amtsgericht Münster in einem Strafverfahren wegen Betruges (Aktenzeichen: 21 Ds 63 Js 3927/12-377/12) gegen den Angeklagten die Erbringung von Arbeitsleistungen an. Am 04.08.2014 verhängte das Amtsgericht Münster in einem Strafverfahren wegen Diebstahls (Aktenzeichen: 21 Ds 63 Js 1337/12-134/14) gegen den Angeklagten eine Geldauflage. Am 13.01.2016 verurteilte das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen: 21 Ls 540 Js 2076/12-241/15) den Angeklagten wegen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in 38 Fällen sowie Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Strafe ist nicht erlassen. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: „Folgender Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest: In der Zeit zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 stellte der Angeklagte von seiner Wohnanschrift U.-straße N01 in …über das Programm „eMule“ sowie das Programm „SQ.“, welche dem jeweiligen Benutzer ermöglichen, über eine bestehende Internet-Verbindung Dateien herunterzuladen und gleichzeitig für andere Benutzer des Netzwerkes bereit zu stellen, Dateien kinderpornografischen Inhalts anderen Usern des Netzwerks zur Verfügung, die vielfach an andere User transferiert wurden. Im Einzelnen kam es zu folgenden Verbreitungshandlungen: Am 00.00.0000 stellte der Angeschuldigte um 03:33:07 Uhr anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerks "eMule" eine Videodatei mit dem Namen "#####V. -HD.mpg" zum Download zur Verfügung, die in Nahaufnahme die Geschlechtsorgane eines ca. einjährigen Mädchens abbildet, an denen mit dem Penis eines erwachsenen Mannes manipuliert wird. 2.bis 17. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 stellte der Angeschuldigte anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerks "eMule" durch 16 Handlungen insgesamt 100 kinderpornographische Dateien zur Verfügung. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Tathandlungen: Am 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000, 00.00.0000 um 13:04 Uhr, am 00.00.0000 um 23:57 Uhr, am 00.00.0000 sowohl um 0:51 Uhr als auch um 22:46 Uhr, am 00.00.0000, am 00.00.0000 und am 00.00.0000 stellte der Angeschuldigte den Nutzern jeweils eine, am 00.00.0000 um 17:07 Uhr, am 00.00.0000 und 00.00.0000 stellte er ihnen je zwei, am 00.00.0000 um 16:34 Uhr einundvierzig, am 00.00.0000 sechs und am 00.00.0000 insgesamt siebenunddreißig kinderpornographische Dateien zur Verfügung. Am 00.00.0000 stellte der Angeschuldigte um 22:11:11 Uhr anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerks "SQ." eine Datei zum Download zur Verfügung, die ein ca. vierjähriges Mädchen abbildet, das seine Geschlechtsorgane reißerisch und in fremdbestimmter Pose gegenüber der Kamera präsentiert, an denen teilweise mit dem Penis eines erwachsenen Mannes manipuliert wird. Am 00.00.0000 stellte der Angeschuldigte anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerks "SQ." um N01:N01:N01 Uhr eine Videodatei mit dem Titel "R." zur Verfügung. Am N01.10.2012 stellte der Angeschuldigte um 13:03:37 Uhr anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerks "SQ." eine Datei mit dem Namen "D. !!! .mpg" zur Verfügung. 21. - 29. Am 00.00.0000 um 10:16 Uhr, am 00.00.0000 um 02:55 Uhr, am 00.00.0000 um 04:10 Uhr, am 00.00.0000 um 12:16 Uhr, am 00.00.0000 um 23:16 Uhr, am 00.00.0000 um 16:01 Uhr, am 00.00.0000 um 00:17 Uhr, am 00.00.0000 um 19:16 Uhr und am 00.00.0000 um 14:00 Uhr stellte der Angeschuldigte anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerks "SQ." insgesamt 52 Mal eine Videodatei zum Download zur Verfügung, die in Großaufnahme den Scheidenbereich eines unter zweijährigen Kindes darstellt. Im Verlauf des Videos dringt ein erigierter Penis über einen Zeitraum von zwei Minuten und achtzehn Sekunden in den Anus des Mädchens ein, wobei der Täter mit einer Hand den Unterbauch und später den Anus des Mädchens zu spreizen versucht, während dieses ein schluchzendes "No" von sich gibt. Das Schluchzen des Mädchens steigert sich zu einem Schreien. Der Täter zieht schließlich seinen erigierten Penis aus dem Anus des Mädchens und reibt diesen bis zum Samenerguss an dessen Scheide. 30. - 32. Am 00.00.0000 fanden ab 07:18 Uhr 1.800, am 00.00.0000 ab 23:35 Uhr 554 und am 00.00.0000 ab 00:00 Uhr 347 Uploads der zuvor beschriebenen Datei mit dem Titel "H..mpg" statt. Am 00.00.0000 versandte der Angeschuldigte über das Chatprogramm "ICQ" um 21:30 Uhr eine Videodatei an den Nutzer "S." mit dem Titel "N." an den Nutzer „S.“. Am 00.00.0000 übersandte der Angeschuldigte über das Chatprogramm "ICQ" um 21:37 Uhr eine Videodatei an den Nutzer „J.“ mit dem Titel "K..wmv". Am 00.00.0000 stellte der Angeschuldigte um 06:51:17 Uhr anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerks "eMule" eine Videodatei mit dem Titel " C. .mpg" zur Verfügung. Am 00.00.0000 lud der Angeschuldigte zwischen 09:29 Uhr und 15:45 Uhr eine Datei mit dem Namen Q..jpg" über das Filesharing-Netzwerk "eMule" herunter und stellte diese anderen Nutzern des Netzwerks zur Verfügung. Am 00.00.0000 stellte der Angeschuldigte anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerks "SQ." um 09:43:22 Uhr eine Datei mit dem Titel " O. .avi" zum Download zur Verfügung. Am selben Tag stellte der Angeschuldigte anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerks "SQ." um 15:11:29 Uhr die Datei " L.. avi" zum Download zur Verfügung. Am 00.00.0000 war der Angeschuldigte in seinen Wohnräumen in …im Besitz einer externen Festplatte und eines Acor-Minitowers, auf deren Speichermedium mindestens 34.386 Bild- und Videodateien gespeichert waren, welche Mädchen und Jungen im Alter von unter 14 Jahren in verschiedenen Situationen zur Befriediung geschlechtlicher Begierde abbilden. Am 00.00.0000 war der Angeschuldigte an seiner Wohnanschrift in …im Besitz eines Laptops der Marke Ulit Packard, auf dessen Speichermedien insgesamt 143 Bild- und Videodateien gespeichert waren, die Mädchen und Jungen im Alter von ca. zwei bis zwölf Jahren in verschiedenen Situationen zur Befriedigung geschlechtlicher Begierde abbilden. Auf einem Teil der Bilder posieren die Kinder unbekleidet, wobei sie ihre Geschlechtsorgane reißerisch und in fremdbestimmter Pose gegenüber der Kamera präsentieren, an denen teilweise von Dritten manipuliert wird. Zum Teil werden von Dritten Gegenstände in die Scheiden der Mädchen eingeführt, teilweise masturbieren die Kinder. Darüber hinaus besaß der Angeschuldigte Dateien, auf denen zu sehen ist, wie mit den Kindern, bei denen es sich teilweise um Kleinstkinder handelt, Oral-, Anal- oder Vaginalverkehr mit in der Regel erwachsenen Männern und Frauen ausüben, wobei die Kinder auf einigen Bildern gewaltsam festgehalten werden. Teilweise manipulieren die Kinder an den Geschlechtsorganen erwachsener Männer. Zum Teil ist zu sehen, wie auf die Körper der Kinder ejakuliert wird. Auf einem Teil der Bilder sind die Kinder gefesselt. In den Gesichtern der Kinder spiegeln sich dabei teilweise Ekel, Trauer und Schmerz wider. Die Bilder und Videos geben eindeutig reales und wirklichkeitsnahes Geschehen wieder. Dem Angeschuldigten war sowohl beim Betrachten, als auch beim Abspeichern der Bilder bewusst, dass diese einen realen Missbrauch der Kinder zum Gegenstand haben. Die Kinder, die zur Vornahme und Duldung dieser sexuellen Handlungen fremdbestimmt und missbraucht wurden, sind abgebildet, um sexuell pervers orientierten Betrachtern Befriedigung zu verschaffen.“ Am 08.06.2017 verurteilte das Amtsgericht Münster (Aktenzeichen: 14 Ls 540 Js 1976/14-79/16) den Angeklagten B1. wegen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in 26 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Strafe ist nicht erlassen. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: „Im Tatzeitraum stellte der in … aufhältige Angeklagte über die Tauschbörse "eMule“ bzw. das Programm „eDonky2000“, welche dem Benutzer ermöglichen, über eine bestehende Internet-Verbindung Dateien herunterzuladen (Download) und gleichzeitig für andere Benutzer des Netzwerkes bereit zu stellen (Upload) Dateien kinderpornographischen Inhalts anderen Usern des Netzwerks zur Verfügung, die vielfach an andere User transferiert wurden. Dass Dateien beim Download anderen Usern zugänglich gemacht werden, war dem Angeklagten bekannt. Im Einzelnen kam es zu folgenden Verbreitungshandlungen: Am 00.00.0000 stellte der Angeklagte um 14:35 Uhr anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerks "eMule" eine Videodatei zum Download zur Verfügung, die einen erwachsenen Mann zeigt, der auf einen am Boden liegenden und weinenden ca. vierjährigen Jungen uriniert. Um 13:18 Uhr am 00.00.0000 stellte der Angeklagte anderen Nutzern des Filesharing-Netzwerks "eMule" die Datei “G.“ zur Verfügung. Darauf ist zu sehen, dass bei einem ca. zweijährigen Mädchen die Schamlippen gespreizt werden und ein erwachsener Mann versucht seinen Penis anal einzuführen. Anschließend onaniert der Erwachsene bis zum Samenerguss auf den Genitalbereich der Geschädigten. Zwischen dem 00.00.0000 um 09:02 Uhr und dem 00.00.0000, 3:28 Uhr stellte der Angeklagte Nutzern des Filesharing-Netzwerks "eMule" unter „M..mpg“ einen Film zum Download zur Verfügung. Dieser Film zeigt den sexuellen Missbrauchs eines ca. einjährigen männlichen Kleinkindes, das an Händen und Füßen gefesselt worden ist. Danach ist ein unbekannter Täter zu sehen, der zunächst auf den Bauch des Jungen gekotet hat und sodann auf den Kopf und Bauch des Kindes uriniert, wobei er auch in den Mund uriniert. Im Anschluss ist zu erkennen, dass der Junge auf den Bauch gedreht, auf den Po geschlagen und an seinen Hoden gequetscht wird. Erkennbar ist schließlich, dass der Täter die Pobacken des Kindes auseinander spreizt und seinen Zeigefinger in den After des Jungen einführt. Zu Ende zeigt der Film, wie der Täter sich breitbeinig über den Jungen stellt und bis zum Samenerguss onaniert, wobei er das Ejakulat über Rücken und Po des Kindes laufen lässt. Insgesamt wurden in dem vorgenannten Zeitraum von dem Angeklagten 27.310 kinderpornographische Datenpakete verbreitet, welche sich alle auf den o.g Film bezogen. Dieser Film wurde von dem Programm automatisch in Einzelteile zerlegt, um durch die kleineren Datenmengen einen schnelleren Upload zu ermöglichen. Zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 kam es zu zahlreichen Datenzugriffen auf diesen Film durch unterschiedliche User, welche das Gericht als eine Tathandlung des Angeklagten gewertet hat. Während des Zeitraums zwischen dem 00.00.0000 und 00.00.0000 kam es zu einer Vielzahl weiterer Verbreitungshandlungen durch den Angeklagten: Am 00.00.0000 um 11:12 Uhr wurde eine weitere kinderpornographische Datei auf dieselbe Weise von dem Angeklagte zur Verfügung gestellt. Inhalt der Datei ist ein erwachsener Mann, der zwei 3-4-jährigen Mädchen, die sich gegenseitig im Vaginalbereich streicheln und küssen, beobachtet und dabei onaniert. Wenige Minuten später um 11:25 Uhr lud der Angeklagte eine andere Datei herunter und stellte diese damit anderen Usern zur Verfügung. Der Film zeigt ein zweijähriges Mädchen, das bei einer rücklings gefesselten Frau die Finger vaginal einführt. Auch das Kind ist geknebelt. Anschließend ist zu sehen, dass auch das Kind rücklings liegt und ein Mann seinen Penis bei dem Mädchen vaginal einführt. Um 11:47 Uhr stellte er während des Runterladens eine inkriminierte Datei, die einen erwachsenen Mann zeigt, der versucht bei einem 2-jährigen Mädchen vaginal einzudringen, anderen Nutzern zur Verfügung. Am selben Tag um 15:23 Uhr stellte der Angeklagte anderen Usern von “eMule“ einen Film, der ein 1-jähriges Baby zeigt, an dem im Genitalbereich manipuliert wird, zur Verfügung. Um 15:32 Uhr - also wenige Minuten später - wird von dem Angeklagten eine inkriminierte Datei zur Verfügung gestellt. Inhalt dieser Datei ist der versuchte Vaginalverkehr bei einem 1-2-jährigen Mädchen durch einen Mann, der anschließend vor dem Mund des Mädchens onaniert und schließlich auch Analverkehr ausübt. Um 15:33 Uhr lädt der Angeklagte eine kinderpornographische Datei herunter, auf der ein einjähriges Baby auf dem Wickeltisch zu sehen ist, über das sich ein Mann beugt, der mit seinem Mund am Genitalbereich des Kindes leckt. 10. Gegen 16:00 Uhr desselben Tages stellt der Angeklagte einen Film zur Verfügung, der ein kleines Mädchen zeigt, das am Penis des Täters manipulieren muss und der auch versucht, mit dem Kleinkind den Vaginalverkehr durchzuführen. 11. Um 17:46 Uhr wird eine Datei - 4-jähriges Mädchen, dass Beine spreizen muss, damit Täter den Vaginalverkehr versuche kann - von dem Angeklagten zur Verfügung gestellt. 12. Der Angeklagte stellt weiterhin um 19:46 Uhr eine Datei, die ein kleines Mädchen zeigen, das die Schamlippen spreizt und selbst vaginal einen Finger einführt, zur Verfügung. 13. Am Folgetag um 00:02 Uhr lud sich der Angeklagte zwei Filme herunter. Auf einem ist zu sehen, dass bei einem Jungen im Alter von etwa 8 Jahren Analverkehr ausgeübt wird. Auf dem anderen Film werden bei einem 1-2-jährigen Mädchen Finger vaginal und anal eingeführt. 14. Um 00:16 Uhr stellt der Angeklagte eine inkriminierte Datei zur Verfügung, die den Oralverkehr eines zweijährigen Mädchens an einem Erwachsenen zeigt. 15. Der Angeklagte stellte ferner um 00:31 Uhr zwei Filme bereit, die Oralverkehr, Vaginalverkehr und Analverkehr bei Kleinkindern zeigen. 16. Um etwa 01:15 Uhr lud der Angeklagte über „EMule“ drei Dateien herunter, die kleine Mädchen zeigen, mit denen Anal-, Vaginal und Oralverkehr - teilweise bis zum Samenerguss - ausgeübt wird. 17. Der Angeklagte stellte um 01:31 Uhr einen Film ein, auf dem ein einjähriges Mädchen zu sehen ist, dessen Schamlippen gespreizt werden und sodann ein Finger vaginal eingeführt wird. 18.- 20. In derselben Nacht um 02:17 Uhr sowie 02:32 Uhr und 03:46 Uhr stellt der Angeklagte kinderpornographischen Dateien zur Verfügung, die Kleinkinder zeigen, denen Finger vaginal und anal eingeführt werden bzw. auf die uriniert wird. 21. Gegen 06:45 Uhr desselben Tages lud sich der Angeklagte einen Film herunter, der einen Mann zeigt, der an dem Penis eines ca. fünfjährigen Jungen manipuliert und an dem der Mann schließlich auch Oralverkehr bei dem Jungen durchführt. 22. Um 07:00 Uhr stellte der Angeklagte anderen Usern eine Datei zur Verfügung, bei der zu sehen ist, wie bei einem 1-jährigen Jungen anal ein Finger eingeführt wird. 23. Um etwa 08:30 wurde von dem Angeklagten ein Film zur Verfügung gestellt, der ein 2-jähriges Kind zeigt, das Oralverkehr bei einem Mann bis zum Samenerguss durchführen muss. 24. Am Morgen des 00.00.0000 stellte der Angeklagte gegen 08:45 Uhr fünf inkriminierte Dateien zur Verfügung, die Mädchen zeigen, die sich gegenseitig im Vaginalbereich lecken, bei denen ein Gegenstand eingeführt wird, die sich selbst im Vaginalbereich streicheln und bei denen versucht wird, einen Penis vaginal und anal einzuführen. 25. Am 00.00.0000 um 13:22 Uhr wurde eine kinderpornographische Datei von dem Angeklagten bereitgestellt, die den versuchten Analverkehr mit einem Kleinkind zeigen und auf der zu sehen ist, wie ein Gegenstand vaginal eingeführt wird. 26. Am 00.00.0000 lud der Angeklagte gegen 18 Uhr zwei weitere strafrechtlich relevante Dateien herunter und stellte diese damit zur Verfügung. Gezeigt wird ein etwa 4-jähriges Mädchen, das die Beine spreizen muss und bei der der Penis eines Mannes vaginal eingeführt wird bzw. versuchter Vaginalverkehr bei einem 3-4-jährigen Mädchen erkennbar ist, das auch am Penis des Mannes manipulieren muss.“ Das Jugendschöffengericht hatte dem Angeklagten im Rahmen der Verurteilung vom 13.01.2016 im Bewährungsbeschluss u.a. auferlegt, eine von ihm begonnene Therapie bei der Psychiaterin CV. nicht gegen ärztlichen Rat abzubrechen und sich um eine Therapiestelle mit enger Taktung (möglichst wöchentlich) bei einem Spezialisten für pädophile Neigungen zu kümmern, diese fortzusetzen und nicht gegen den ärztlichen Rat abzubrechen. Daraufhin absolvierte der Angeklagte B1. eine Sexualtherapie bei dem psychologischen Psychotherapeuten QM.. Das Amtsgericht Münster hatte dem Angeklagten im Rahmen der Verurteilung vom 08.06.2018 im Bewährungsbeschluss sodann auferlegt, die „ambulante Therapie gegen seine Pädophilie bei Herrn QM.“ fortzusetzen. Diese Therapie dauerte bis zur Inhaftierung des Angeklagten an. Nach eigenen Angaben hat der Angeklagte B1. Schulden in Höhe von 25.000,00 bis 30.000,00 Euro, die aus der Bestellung von Waren und dem Abschluss von Handyverträgen herrühren. Um die finanziellen Belange des Angeklagten kümmerte sich die Tante des Angeklagten, die gesondert Verfolgte RJ., da er selbst dazu nicht in der Lage war. Hinsichtlich des Angeklagten B1. ist ein gelegentlicher Alkoholkonsum bekannt. Zu dem Konsum von Drogen liegen keine Erkenntnisse vor. Der Angeklagte B1. wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Münster aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 00.00.0000 (Aktenzeichen: 23 Gs 2041/20). Nach einer gemeinsamen Pressekonferenz der Polizei und der Staatsanwaltschaft Münster am 00.00.0000 wurde umfangreich über das Ermittlungsverfahren – auch mit Veröffentlichung eines Bildes des Angeklagten, welches aus einer ED-Behandlung des Angeklagten stammt und auf nicht aufklärbarem Weg an die Presse gelangte – unter anderem in der Bildzeitung, im rtl-Fernsehen, auf rtl.de sowie dem Fernsehsender ntv berichtet. Dies führte ab dem vorgenannten Zeitpunkt zu erschwerten Haftbedingungen. So wurde der Angeklagte insbesondere zum eigenen Schutz in Einzelhaft verlegt. 2. Angeklagter T. Der Angeklagte T. wurde am 00.00.0000 in ZR. geboren. Er ist das einzige Kind seiner Eltern T (1+2).. Die ersten Lebensjahre verbrachte er überwiegend bei den Großeltern, da seine Eltern beide in Vollzeit berufstätig waren. Nach diversen Umzügen lebte der Angeklagte ab dem 4. Lebensjahr gemeinsam mit seinen Eltern wieder in ZR., bis er etwa im Alter von 10 Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach VP. verzog. Der Angeklagte wurde regelgerecht eingeschult, besuchte ein Gymnasium und schloss die Schule mit dem Abitur ab. Anschließend absolvierte er den Zivildienst in einem Krankenhaus in VP.. Danach nahm er ein Studium der Wirtschaftsinformatik in FP. auf, das er jedoch nach drei Jahren abbrach. Anschließend nahm er ein Arbeitsangebot der Telekom an. Diese Tätigkeit beendete der Angeklagte T. jedoch wegen der aus seiner Sicht zu schlechten Vergütung und entschied sich zu einer selbstständigen Tätigkeit mit der Betreuung von Firmen als Dienstleister für IT- Infrastrukturen. Im Jahr 2012 begann der Angeklagte T. zudem ein Studium der Rechtswissenschaften, das er allerdings nach drei Semestern wieder aufgab. Seit dem Jahr 2016 bestand ein Arbeitsverhältnis bei der Firma OZ. GmbH in FE.. Bereits seit der Schulzeit etablierte sich bei dem Angeklagten ein Interesse an Informationstechnik und seit der 11. Klasse arbeitete er für einen Internetbetreiber. Der Angeklagte T. verfolgte dieses Interesse weiter und erwarb außergewöhnliche Kenntnisse im IT-Bereich. So war er Mitglied im Chaos Computer Club, kannte die Erfinder des Tor-Netzwerks und betrieb zeitweise einen eigenen mit dem Darknet kombinierten ISC-Server, über welchen unterschiedliche Chats betrieben wurden. Zunächst nutzten Whistle-Blower und Aktivisten diese Chats, später ging es auch um sexuelle Themen. Nachdem der Angeklagte T. in FP. sein Studium abgebrochen und sich selbstständig gemacht hatte, lernte er den gesondert Verfolgten SL. kennen. Zwischen ihnen entstand zunächst eine Freundschaft, die sich zu einer partnerschaftlichen Beziehung mit sexuellen Kontakten weiterentwickelte. Im Jahr 2012 zog der Angeklagte T. gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten SL. nach MH., wo er bis zu seiner Inhaftierung mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Zu seiner Sexualanamnese gab der Angeklagte T. an, dass er und weitere Kinder sich in der ersten Klasse gegenseitig im Intimbereich angefasst und am Penis gelutscht hätten. Im Alter zwischen ca. acht bis fünfzehn Jahren machte er seinen Angaben zufolge weitere sexuelle Erfahrungen mit einem fünf Jahre älteren Sohn von Bekannten seiner Eltern. Es kam zum Streicheln der Genitalien, Oralverkehr und später auch zum Analverkehr. Im Verlauf seiner Pubertät sammelte der Angeklagte weitere sexuelle Erfahrungen sowohl mit Mädchen als auch mit Jungen, die auch Geschlechtsverkehr umfassten. Im Alter von etwa 18 Jahren stellte der Angeklagte T. fest, dass er pädophile Phantasien hatte. Er hatte in den Folgejahren keine weiteren erwachsenen Sexualpartner mehr und hielt sich vermehrt im Internet in entsprechenden Boys-Chats auf. Erst mit dem gesondert Verfolgten SL. führte der Angeklagte T. wieder eine Beziehung mit Sexualkontakten. Mit diesem onanierte er jedoch auch gemeinsam beim Anschauen von Modelserien mit (bekleideten) Kindern. Neben vorangehenden freundschaftlichen Kontakten zu anderen pädophilen Männern in MH. lernten der Angeklagte T. und der gesondert Verfolgte SL. …2018 den Angeklagten B1. kennen. Es entwickelte sich in der Folgezeit schnell eine enge Bindung nicht nur zu dem Angeklagten B1., sondern auch zu dessen Ziehsohn, dem Geschädigten P1.. Im Rahmen dieser Beziehung lebte der Angeklagte T. seine pädosexuellen Neigungen auch auf der Handlungsebene aus. Ein (übermäßiger) Konsum von Alkohol oder Drogen sowie etwaige Schulden des Angeklagten T. sind nicht bekannt. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 27.04.2021 ist der Angeklagte T. strafrechtlich nicht vorbelastet. Der Angeklagte T. wurde am 00.00.0000 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 05.06.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 05.06.2020 (Az.: 23 Gs 2352/20) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund. Er hat derzeit weiterhin Kontakt zu seinen Eltern, die von den Vorwürfen mittlerweile Kenntnis haben und ihn regelmäßig besuchen. 3. Angeklagter Z1. Der Angeklagte Z1. wurde am 00.00.0000 in IO. als zweites Kind seiner Eltern Z2. und Z3. geboren. Gemeinsam mit dem …Jahre älteren Bruder wuchs der Angeklagte zunächst im elterlichen Haushalt auf. Im Jahr 1999 trennten sich seine Eltern und er zog gemeinsam mit seiner Mutter und seinem Bruder nach NT.. Seine Mutter ging eine neue Beziehung ein, aus der der 200# geborene Halbbruder Z4. hervorging. Der Angeklagte wurde 1995 regelgerecht eingeschult und besuchte ab dem Jahr 2001 eine Gesamtschule in GY.. Im Jahr 2006 erwarb der Angeklagte den erweiterten Hauptschulabschluss und absolvierte in der Folgezeit eine Ausbildung zum Industriemechaniker bei der Firma GT.. Er beendete die Ausbildung 2010 erfolgreich und war sodann als Industrieschweißer bei der Firma GT. tätig. 2012 absolvierte der Angeklagte eine Weiterbildung zum internationalen Schweißfachmann im Rahmen des Besuches einer Abendschule. Im …2015 kündigte der Angeklagte Z1. seine Arbeitsstelle bei der Firma GT. und begann eine Weiterbildung in Vollzeit zum Industriemeister, welche er im …2016 erfolgreich abschloss. Ab …2016 stand der Angeklagte Z1. in einem Arbeitsverhältnis bei der Firma CJ., bei welcher er zuletzt als Betriebsmeister beschäftigt war. Ab …2019 bis zur Inhaftierung des Angeklagten kam es zu häufigen Krankschreibungen, wobei er zum Grund lediglich dargelegt hat, er sei mit der Situation beruflich überfordert gewesen. Aufgrund dieser Fehltage strebte der Arbeitgeber des Angeklagten Z1. einen Aufhebungsvertrag an, den der Angeklagte letztlich jedoch nicht unterschrieb. Das Arbeitsverhältnis ist mittlerweile fristlos gekündigt. Im Jahr 2013 heiratete der Angeklagte Z1. seine Ehefrau Z5.. Am 00.00.0000 wurde die gemeinsame Tochter Z6 geboren. …2013 zog der Angeklagte Z1. mit seiner Frau und der Tochter in eine gemeinsame Wohnung. Am 00.00.0000 wurde sodann Z7. geboren und die Familie zog im …2015 in eine Wohnung im Haus GU.-straße in NT., in welchem die Schwiegereltern des Angeklagten eine Wohnung im Erdgeschoss bewohnten. Zur Sexualanamnese hat der Angeklagte Z1. selbst keine Angaben gemacht. Im Alter von acht Jahren wurde er von einem unbekannten Erwachsenen anal missbraucht, was der Angeklagte lange niemandem offenbarte, sondern erst im Jahr 2020 gegenüber seiner Ehefrau und auch dem Angeklagten B1. in einem Chat aus dem Jahr 2020 berichtete. Neben seinen heterosexuellen Kontakten zu seiner Frau hatte der Angeklagte Z1. auch homosexuelle Kontakte unter anderem zu dem gesondert Verfolgten CI. und dem Angeklagten B1., mit denen er den Oralverkehr ausübte. Zudem lebte der Angeklagte Z1. seine pädosexuelle Neigung jedenfalls seit dem Jahr 2017 auch auf der Handlungsebene aus. Der Angeklagte Z1. verdiente nach eigenen Angaben zuletzt etwa 3.500,00 € brutto. Seine Schulden schätzt der Angeklagte auf ca. 40.000,00 €. Er trinkt gelegentlich – meist am Wochenende – Alkohol und konsumiert keine Drogen. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 27.04.2021 ist der Angeklagte Z1. strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte wurde in dieser Sache vorläufig festgenommen am 00.00.0000 und befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 05.06.2020 (23 Gs 2353/20) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt UJ.. Zu seinen Kindern und seiner Frau hat der Angeklagte derzeit keinen Kontakt. Kontakt besteht zu seinen Eltern, die ihn gelegentlich besuchen. 4. Angeklagter Y1. Der Angeklagte Y1. wurde am 00.00.0000 in XE. geboren. Er hat zwei ältere Halbschwestern und eine jüngere Schwester. Der Vater war Alkoholiker und seine Mutter trennte sich von diesem, als der Angeklagte etwa fünf oder sechs Jahre alt war. Seine Mutter ging eine neue Beziehung mit einem ehemaligen Freund des leiblichen Vaters ein. Der Angeklagte wuchs sodann gemeinsam mit den Geschwistern, seiner Mutter und dem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt auf. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten Y1. war seine Kindheit und Jugend geprägt durch den aggressiven und gewalttätigen Stiefvater. Er erlebte zuhause eine strenge Erziehung mit körperlichen Züchtigungen. So hat er berichtet, er habe sich stets früh nach dem Abendessen waschen und mit dem Gesicht zur Wand ins Bett legen müssen. Zudem habe er von seinem Stiefvater Ohrfeigen bekommen und dieser habe ihm gegen die Schienbeine getreten. Teils habe er ohne Essen ins Bett gemusst. Der Angeklagte erlebte nach seinen Angaben auch Gewalt in der Form, dass ihm mit einem Fleischhammer vom Stiefvater auf die Finger geschlagen wurde, wenn er an den Nägeln gekaut hatte. Während der Sommerferien habe er gemeinsam mit seiner Schwester Altstoffe sammeln müssen, die er in Geld habe umtauschen können. Das Geld habe er bei seinem Vater abliefern müssen mit dem Versprechen, dass dieser es für ihn aufhebe. Der Vater habe sich an dieses Versprechen aber nicht gehalten. Teils habe er heimlich von dem Geld etwas für sich behalten. Nachdem die Lehrer auf die häusliche Situation aufmerksam geworden seien, habe er das Angebot bekommen, in ein Kinderheim zu ziehen. Da seine Geschwister dort jedoch keinen Platz bekommen hätten, habe er dies abgelehnt. Die älteste Schwester des Angeklagten, welche …Jahre älter als der Angeklagte Y. ist, musste, als herauskam, dass sie raucht, den Haushalt verlassen. Sie zog zunächst zu ihrem leiblichen Vater und kam dann in ein Kinderheim. Der Angeklagte Y1., der sich für den Zustand mitverantwortlich fühlte, weil er seine Schwester verpetzt hatte, schrieb Briefe an die Schwester, wobei er Rückbriefe nicht erhielt. Erst als der Angeklagte ca. 16 Jahre alt war, kam es wieder zu einem persönlichen Kontakt. Der Angeklagte Y1. machte in der Kindheit bzw. Jugend bereits sexuelle Erfahrungen mit erwachsenen Männern. Im Alter von etwa 9/10 Jahren musste er regelmäßig Kohlen aus dem dunklen Keller holen. Da dort Ratten waren, hatte er stets panische Angst. Er lernte jedoch den Hausmeister der Bäckerei, die sich im Erdgeschoss des Wohnhauses lag, kennen. Dieser half ihm als väterlicher Freund, wenn er aus dem Keller Kohlen holen sollte. Dabei fasste er ihm jedoch mehrmals in den Schritt und zog die Hose herunter. Nach der Wiedervereinigung schloss die Bäckerei und der Kontakt brach ab. Im Alter von zwölf Jahren lernte der Angeklagte auf dem Spielplatz einen Mann kennen, zu dem er eine väterlich freundschaftliche Beziehung aufbaute. Auch dieser missbrauchte den Angeklagten derart, dass er ihn küsste, berührte und auch analen Geschlechtsverkehr mit ihm durchführte. Als Gegenleistung erhielt er von diesem Mann einen alten Fernseher geschenkt, den er jedoch zuhause an den Vater abgeben musste. Als der Angeklagte in der 9. Klasse war, suchte er wegen der häuslichen Situation selbst den Kontakt zum Jugendamt. Dieses bestand jedoch darauf, dass seine Mutter selbst beim Amt vorsprach. Dieser Bitte kam sie nicht nach. Als der Angeklagte etwa 12 Jahre alt war, beobachtete er, wie sein Stiefvater seine ältere Schwester auf dem Schoß hielt und diese intensiv küsste. In der Folgezeit kam es zu weiteren Missbrauchshandlungen des Stiefvaters an der Schwester des Angeklagten Y1.. Die Schwester lehnte jedoch zunächst eine Anzeige ab. Erst im Jahr 2016 erstattete seine Schwester eine Anzeige und der Stiefvater wurde zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt. Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule, erwarb nach der 10. Klasse einen Realschulabschluss und absolvierte ab dem Jahr 1995 eine Ausbildung zum Gießereimechaniker. Als er 18 Jahre alt war, zog er aus dem elterlichen Haushalt aus. Er wechselte häufig die Unterkünfte. In dieser Zeit erhielt er Unterstützung durch seine älteste Schwester, die ihm beispielsweise auch bei Behördengängen half. Im Jahr 2000/2001 absolvierte der Angeklagte den Zivildienst und begann 2002 eine Ausbildung zum ...(Berufsbez. entfernt), die er im Jahr 2005 abschloss. Seit diesem Zeitpunkt war der Angeklagte bis zur seiner Inhaftierung in dieser Sache durchgängig als ...(Berufsbez. entfernt) beim Pflegedienst „GP.“ tätig. Während seiner Ausbildung lernte der Angeklagte Y1. einen 30 Jahre älteren Kollegen kennen, der sich in ihn verliebte und ihn bei der Wohnungssuche unterstützte. Der Angeklagte bezeichnet diese Beziehung als „Vaterersatz mit Sex“. Als er im Jahr 2000 seine spätere Ehefrau kennenlernte, beendete der Angeklagte diese Beziehung. Im Jahr 2001 heiratete der Angeklagte seine Ehefrau Y2. und es kam der gemeinsame Sohn Y3. zur Welt. Y2. hatte bereits eine 1996 geborene Tochter, welche der Angeklagte 2005 adoptierte. 2011 wurde der Sohn Y4. geboren. Im Jahr 2012 erkrankte die Ehefrau des Angeklagten Y1. an Krebs, schloss erfolgreich eine Therapie ab, fühlte sich anschließend jedoch unwohl in ihrem Körper. In dieser Zeit begann der Angeklagte, im Internet nach älteren Männern zu suchen und lebte sich im Rahmen sporadischer Kontakte mit diesen sexuell aus. Derartige homosexuelle Kontakte hatte der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung. Seit dem Jahr 2017 suchte er zudem im Internet nach älteren homosexuellen, die für ihn Vaterersatz sein sollten und lebte sich so sexuell aus. Dabei traf er auch auf Männer, die den Angeklagten wie einen 12jährigen behandeln wollten. Der Angeklagte entwickelte in der Folgezeit den Wunsch, in sexueller Hinsicht selbst die Vaterrolle einzunehmen und sich in diesem Rahmen an Jungen, die er sexuell anregend fand, auszuleben. Ab 2016 suchte er im Internet zudem nach Nacktfotos von Jungen. Weiter nutzte er ab 2017 den KiK-Messenger, um an Chatgruppen teilzunehmen. So lernte der Angeklagte Y1. den Angeklagten Z1. sowie den gesondert Verfolgten CI. kennen. Über den gesondert Verfolgten CI. kam er … 2020 in Kontakt mit dem Angeklagten B1. und P2.. Jedenfalls ab dem Jahr 2018 lebte er seine pädosexuellen Neigungen auf der Handlungsebene aus. Aus Angst, sich einem Fremden gegenüber zu öffnen, nahm er therapeutische Hilfe nicht in Anspruch. Der Angeklagte konsumiert gelegentlich Alkohol und keine Drogen. In seiner Freizeit war er im Karateverein und im Vorstand eines Kleingartenvereins aktiv. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 27.04.2021 ist der Angeklagte Y1. strafrechtlich nicht vorbelastet. Der Angeklagte Y1. wurde am 00.00.0000 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 05.06.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 05.06.2020 (23 Gs 2324/20) in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt BL.. Er unternahm am 00.00.0000 in der Untersuchungshaft einen Suizidversuch und unterliegt seit diesem Zeitpunkt intensiver Überwachung. Der Angeklagte hat Kontakt zu seiner ältesten Schwester, die ihm gelegentlich schreibt. Kontakt zu seinen Kindern und seiner Frau hat der Angeklagte derzeit nicht. Seine Ehefrau strebt zudem die Scheidung an. 5. Angeklagte B2. Die Angeklagte B2. wurde am 00.00.0000 als Tochter der 194# geborenen Erzieherin B3. und des 194# geborenen Malers und Lackierers B4. geboren. Nachdem sich ihre Eltern getrennt hatten, lebte die Angeklagte B2. ab dem 6. Lebensjahr gemeinsam mit ihrer älteren Schwester, der gesondert Verfolgten RJ., bei der Mutter. Die Angeklagte B2. wurde im Jahr 1981 regulär eingeschult und wechselte nach dem Grundschulbesuch im Jahr 1985 auf eine Realschule, die sie 1991 mit dem Realschulabschluss verließ. Anschließend besuchte sie ein Internat in Münster, absolvierte dort ein Pflegevorschuljahr und anschließend eine Ausbildung als Erzieherin in…, welche sie im Jahr 1997 erfolgreich abschloss. Seit diesem Zeitpunkt arbeitete die Angeklagte bis zu ihrer Inhaftierung in dieser Sache in der Kita TZ. in …. Zusätzlich absolvierte sie etwa im Jahr 2000 eine Ausbildung als Sicherheitsbeauftragte und nahm bis 2019 regelmäßig an Fort- und Weiterbildungen teil. Zudem ließ sie sich in den Jahren 2000 und 2001 als Rettungssanitäterin ausbilden. Sie besuchte in den Jahren 2011 bis 2013 Fortbildungen an der Landesschule des Stadt- und Bezirksverbands für Kleingärtner und engagierte sich ab 2016/2017 bei einem Tanzverein in Münster, wo sie 2019 auch als Sicherheitsbeauftragte tätig war. Zusätzlich war die Angeklagte B2. etwa von 2015 bis 2018 in der Firma X. des Zeuge I. als Reinigungskraft tätig, in der auch der Angeklagte B1. beschäftigt war. Die Kita TZ. hat das Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit diesem Verfahren fristlos gekündigt. Eine Kündigungsschutzklage der Angeklagten B2. war – jedenfalls in erster Instanz – ohne Erfolg. Von dem Vater des Angeklagten B1., Herrn E., trennte sich die Angeklagte B2. noch vor der Geburt. Dieser wohnte noch bei seiner Großmutter und fühlte sich der Rolle als künftiger Vater nicht gewachsen sah. Da die Angeklagte B2. nicht zu der Großmutter des Herrn E. ziehen wollte, trennten sie sich einvernehmlich. In der Folgezeit hatte die Angeklagte B2. verschiedene Partner. Zuletzt führte sie eine Beziehung zu dem Zeugen IX., der …des Jahres 2010 in die Wohnung der Angeklagten B2. in der U.-straße N01 in …zog. Der Zeuge beendete …2014 die Beziehung auch aufgrund wiederholter Ermittlungen gegen den Angeklagten B1. wegen Besitzes von Kinderpornographie sowie Wohnungsdurchsuchungen der Polizei in diesem Zusammenhang und zog …2015 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ein im …2019 begonnenes Projekt eines Mehrgenerationenhaus in dem Objekt „BE.“ in …gemeinsam mit ihrem Sohn B1., ihrer Mutter und ihrer Schwester RJ. gaben sie und der Angeklagte B1. im …2020 wieder auf. Zu etwaigem (übermäßigen) Konsum von Alkohol und Drogen sowie zu Schulden der Angeklagten liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Angeklagte B2. ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 27.04.2021 bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die Angeklagte B2. befindet sich seit dem 05.06.2020 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 05.06.2020 (23 Gs 2360/20) fortlaufend in Untersuchungshaft in der JVA BL.. II. Die Angeklagten B1., Z1., T. und Y1. haben pädophile Neigungen, welche sie seit Jahren in unterschiedlicher Intensität ausleben. Sie waren in verschiedenen Chats und Internetforen aktiv, haben kinderpornographische Darstellungen besessen, hergestellt, teilweise verbreitet und untereinander ausgetauscht, vor allem aber sexuelle Missbrauchshandlungen an Kindern begangen. Zudem bestand Kontakt zu weiteren, gesondert verfolgten Männern mit pädophilen Neigungen. Im Verlauf der Jahre haben sich die Angeklagten über das Internet sowie die Kontaktvermittlung durch die gesondert Verfolgten gegenseitig kennengelernt, sodass es auch zu gemeinsamen Taten in unterschiedlichen Konstellationen kam, bis hin zu Taten, an denen alle vier Angeklagte beteiligt waren. Der Angeklagte B1. war in der Vergangenheit wiederholt in Besitz einer hohen, insgesamt fünfstelligen Zahl kinderpornographischer Bilder und Videos, die er teilweise verbreitete. Er stand aufgrund der bereits dargestellten Vorverurteilungen unter doppelter Bewährung und nahm im Rahmen der Bewährungsmaßnahmen an einer Sexualtherapie teil. Gleichzeitig war er jedoch weiterhin im Internet in einschlägigen Chats und Foren aktiv und lebte seine pädophilen Neigungen jedenfalls ab dem Jahr 2016 auf der Handlungsebene aus, indem er insbesondere den Sohn seiner Lebensgefährtin, den am 00.00.0000 geborenen P2., regelmäßig intensiv missbrauchte und hiervon auch Bilder und Videos fertigte. Der Angeklagte führte den Geschädigten zudem weiteren Männern zum – teils schweren – sexuellen Missbrauch zu, sowohl durch persönliche Treffen mit diesen Männern, als auch im Wege von Live-Chats. Der Angeklagte T. zog 2012 mit dem gesondert Verfolgten SL., mit welchem er eine gleichgeschlechtliche Beziehung führte, nach MH.. Dort lernte er etwa im Jahr 2013 über einen Chat die gesondert Verfolgten DI. und PS1. kennen. Zwischen diesen Männern entstand eine enge Freundschaft. Neben einer gemeinsamen Alltags- und Freizeitgestaltung kam es auch zu einem schonungslosen Austausch über die gemeinsamen Interessen, Emotionen und pädosexuelle Neigungen. So trafen sich die Angehörigen dieses Freundeskreises regelmäßig zu einem von ihnen sogenannten „Boylover-Stammtisch“. Zu diesem Kreis gehörten auch der gesondert Verfolgte PE. und der gesondert Verfolgte BQ.. Die genannten Männer feierten zusammen Silvester, verbrachten Zeit in der Gartenlaube des PS. sowie gemeinsame Urlaube, unter anderem auf einem Campingplatz am QI.. An einem dieser Urlaube im …2019 nahm auch der Angeklagte B1. gemeinsam mit P2. teil. Der Angeklagte T. und der Angeklagte B1. lernten sich 2018 über einen sogenannten Boys-Chat, einer Chatplattform für Pädophile, kennen. Der Kontakt entstand zunächst über gemeinsame Interessen im Bereich IT und Bitcoins, beinhaltete aber auch zeitnah Andeutungen, dass der Angeklagte B1. pädophile Interessen habe und sexuell sehr aufgeschlossen sei. Es kam …2018 zu einem persönlichen Treffen zwischen dem Angeklagten T., dem Angeklagten B1. sowie dem gesondert Verfolgten SL.. Bereits …2019 verbrachten die drei Männer ein Wochenende in XY., bei welchem auch P2. anwesend war und alle vier gemeinsam in einem Hotel übernachteten. In der Folgezeit entstand ein sehr enges Verhältnis zwischen den Angeklagten T. und B1., dem gesondert Verfolgten SL. sowie dem Geschädigten P2., welches geprägt war durch zahlreiche Treffen, gemeinsam verbrachte Wochenenden und auch Urlaube – unter anderem auf YJ., auf VZ. sowie am QI. –, welche auch den gemeinschaftlichen Missbrauch des P2. umfassten. Der Angeklagte T. und der gesondert Verfolgte SL. waren dabei eng an die Familie des Angeklagten B1. angebunden, sodass es auch Treffen mit der Angeklagten B2., der gesondert Verfolgten P1. sowie den gesondert Verfolgten Eheleuten ZS., dem Onkel und der Tante des B1., kam. Neben den persönlichen Treffen führten die Angeklagten T. und B1. sowie der gesondert Verfolgte SL. eine intensive Chat-Kommunikation über unterschiedliche Messenger. Ab …2019 kommunizierten die Angeklagten und der gesondert Verfolgte SL. auch über den Messenger „conversations“, den alle drei insbesondere auf einem verschlüsselten Handy nutzten. Diese Chats, welche die Beteiligten in unterschiedlichen Konstellationen führten, waren vor allem geprägt durch die Planung von Missbrauchstaten, den Austausch von sexuellen Phantasien, welche auch Gewaltphantasien umfassten, sowie den Bericht über begangenen Missbrauch. Der Angeklagte Z1. missbrauchte seinen am 00.00.0000 geborenen Sohn Z7., seitdem dieser etwa zwei Jahre alt ist. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte Z1. lernte im Jahr 2017 den gesondert Verfolgten CI. kennen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der gesondert Verfolgte CI. kannte wiederum den gesondert Verfolgten DQ., mit welchem er sich traf und von dem er Drogen bezog. Der Angeklagte B1. war im …2019 wiederum in derselben Chat-Gruppe wie die gesondert Verfolgten CI. und DQ. aktiv. Der Angeklagte B1. schrieb in dem Chat, dass er einen Sohn habe, berichtete von Missbrauchshandlungen und - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - So kam es zunächst zu einem persönlichen Treffen zwischen dem Angeklagten B1. und dem gesondert Verfolgten DQ.. Bei solchen ersten Treffen forderte der Angeklagte, Missbrauchshandlungen an P2. durchzuführen zum Nachweis, dass der Teilnehmer des Treffens kein Polizist ist. Sodann kam es, da der gesondert Verfolgte DQ. für den gesondert Verfolgten CI. bürgte, zu ersten Treffen zwischen den gesondert Verfolgten DQ. und CI. sowie dem Angeklagten B1. und P2., bei denen die Beteiligten den Jungen sexuell missbrauchten. Daneben kam es auch zu sexuellen Handlungen in Form von gegenseitigem Oral- und Analverkehr der erwachsenen Beteiligten, teils auch vor den Kindern. Der gesondert Verfolgte CI. berichtete dem Angeklagten B1. sodann von dem Angeklagten Z1. als Vater eines Sohnes in einer ähnlichen Situation und zeigte ein Foto des Z7.. Der gesondert Verfolgte CI. stellte, da Interesse an einem Kennenlernen bestand, den Kontakt zwischen dem Angeklagten B1. und dem Angeklagten Z1. her. So kam es jedenfalls ab …2019 auch zwischen den Angeklagten Z1. und B1., dem gesondert Verfolgten CI. und den geschädigten Kindern P2. und Z7. zu Treffen, bei denen es um den (schweren) sexuellen Missbrauch der Kinder ging. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Sowohl zwischen dem Angeklagten B1. und dem gesondert Verfolgten CI., als auch zwischen den Angeklagten B1. und Z1. entstand eine enge Verbindung. Der Angeklagte B1. brachte sodann den Angeklagten Z1. und den gesondert Verfolgten CI. mit dem Angeklagten T. und dem gesondert Verfolgten SL. in Kontakt, indem die Beteiligten sich seit dem 00.00.0000 in der Chatgruppe „OR.“ über den Messenger „conversations“ austauschten. In diesem Chat schrieben die Beteiligten offen über ihre pädophilen Neigungen und Vorlieben sowie von sexuellen Missbrauchshandlungen an Kindern, auch in Bezug auf die geschädigten P2. und Z7.. Die Angeklagten T. und Z1. lernten sich das erste Mal persönlich während eines Aufenthalts im OG. …2020 kennen. Der Angeklagte Y1. kannte den Angeklagten Z1. bereits seit 2018 aus einer offenen Chatgruppe im Kik-Messenger. Es handelte sich um einen Chat, in dem die Beteiligten offen über pädophile Neigungen berichteten. Dort lernte der Angeklagte Y1. über den Angeklagten Z1. auch den gesondert Verfolgten CI. kennen. Die Angeklagten Y1. und Z1. sowie CI. chatteten auch persönlich miteinander. Den Angeklagten B1. kannte der Angeklagte Y1. ebenfalls aus einem Chat im Internet. …2020 kam es zu einem persönlichen Treffen zwischen dem Angeklagten B1., dem gesondert Verfolgten CI. sowie dem Angeklagten Y1., bei dem der Angeklagte B1. am Wohnort des Angeklagten Y1. diesem ein verschlüsseltes Handy der Marke LeEco verkaufte und übergab, damit dieser „sicher“ mit den anderen Beteiligten kommunizieren konnte. Im …2020 besuchte der Angeklagte B1. gemeinsam mit P2. erstmals den Angeklagten Y1. zu Hause, wobei es bei diesem Treffen zu erheblichen Missbrauchstaten an P2. und dem Sohn des Angeklagten Y1., dem Geschädigten Y4., kam. Die Angeklagte B2. hatte zu ihrem Sohn B1. ein enges Verhältnis und wusste bereits seit Jahren von dessen pädophilen Neigungen. Aufgrund von wiederholten Durchsuchungen der damals gemeinsamen Wohnung in der U.-straße N01 in …hatte sie auch Kenntnis von den Ermittlungen der Polizei gegen ihren Sohn wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften. So waren sie und ihr Lebensgefährte IX. teils selbst Beschuldigte in den Ermittlungsverfahren. Sie unterstützte ihren Sohn und nahm ihn gegenüber Dritten immer wieder in Schutz. Auch kannte sie die Freunde ihres Sohnes und wusste von den regelmäßigen Treffen, insbesondere der engen Freundschaft zwischen den B1. und T.. Zudem hatte sie Kenntnis von auch schweren Missbrauchshandlungen der Angeklagten B1. und Z1. an den Geschädigten P2. und Z7.. Dennoch nahm sie an verschiedenen Treffen der Angeklagten teil. Auch suchte sie jedenfalls einmal gemeinsam mit dem Angeklagten B1. und den Kindern P2. und Z7. die Kita, in der sie arbeitete, auf und ließ den Angeklagten B1. gemeinsam mit den Kindern im Bällebad spielen und nutzte mit ihnen den Außenbereich der Kita. Bis zur Inhaftierung des Angeklagten B1. am 00.00.0000 gab es immer wieder Treffen zum Zweck des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern der vier Angeklagten und weiterer, gesondert verfolgter Männer mit wechselnder Beteiligung. Die vier Angeklagten verbrachten sodann …2020 anlässlich der Geburtstage der Angeklagten B1. und Z1. ein gemeinsames Wochenende in der Gartenlaube der Angeklagten B2., wo es zu schwersten Taten des sexuellen Missbrauchs an den Geschädigten P2. und Z7. kam. Diesem Wochenende schlossen sich noch weitere Taten an. Das Missbrauchsgeschehen nahm erst ein Ende mit der Inhaftierung des Angeklagten B1.. Im Einzelnen konnte die Kammer folgende Taten feststellen: Anklage vom 21.08.2020 (540 Js 1669/20) Taten zu Ziff. 1. – 26. der Anklageschrift Der Angeklagte B1. missbrauchte regelmäßig den am 00.00.0000 geborenen Geschädigten P2., den leiblichen Sohn seiner Lebensgefährtin, der gesondert verfolgten P1.. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Von diesen Handlungen fertigte er Fotos und Videos, die er auf seinem Laptop „Lenovo Thinkpad“ in einem Ordner mit der Bezeichnung „Desktop/Programme/…“, abgespeichert hatte. In diesem hatte der Angeklagte weitere Unterordner mit den hier tatrelevanten Fotos und Videos angelegt, die er jeweils als „Set“ bezeichnet hatte. Insgesamt hatte der Angeklagte in dem Ordner „Desktop/Programme/…“ 24 Sets angelegt, die er fortlaufend nummeriert hatte. In einem weiteren Ordner „Document/Wichtig/ich“ hatte der Angeklagte B1. auch Lichtbilder von sich abgespeichert. Es handelt sich dabei um Nacktaufnahmen, die er von sich gefertigt hatte, u.a. auch Nahaufnahmen von seinem Penis. Einige der in den Sets abgelegten tatrelevanten Fotos/Videos erstellte er, um sie bislang unbekannten Dritten zu übermitteln. Die Kammer schließt dies aus dabei verwandten sogenannten „Proofzetteln“, die ausweislich des Inhalts der Beschriftung zur Authentifizierung und als Echtheitsbeweis durch Angabe eines Datums und/oder einer Uhrzeit dienten. Die genauen Tatzeitpunkte stehen nicht fest, weil sich nicht ermitteln ließ, wann die Aufnahmen gemacht worden sind. Der auf den Bildern und Videos abgelichtete Junge weist nach den Feststellungen der Kammer ein Alter von etwa acht bis elf Jahren auf. Wegen der nicht näher einzugrenzenden Tatzeiten wird angelehnt an das geschätzte Alter des abgebildeten Jungen sowie die auf den Proofzetteln verzeichneten Daten von einem Tatzeitraum von …2018 bis zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Laptops am 00.00.0000 ausgegangen. Bei dem abgebildeten Jungen handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um P2., Täter ist der Angeklagte B1.. Zwar sind deren Gesichter auf den Fotos und Videos nicht zu sehen. Die Identifizierung des Angeklagten als Täter und die Identifizierung des P2. als Opfer erfolgt neben der Auffindesituation der Datenträger in dem vom Angeklagten benutzten Fahrzeug bzw. des iPhone Max XS in seiner Hosentasche weiter über die besonderen körperlichen Merkmale des Angeklagten und des Geschädigten, die zumindest auf einigen der tatrelevanten Fotos zu sehen sind. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Ausdrucke der „Sets“ 1-21 und der darin abgelegten Fotos sowie Kopien der auf einem USB-Stick abgespeicherten Videos befinden sich in dem Sonderband „EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1 - 21“ (Taten 1. – 8., 10. - 12.), die des „Sets“ 23 mit den darin abgelegten Fotos in dem Sonderband „EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22 – 24“ (Taten 13. - 23.). Ausdrucke der Fotos bzgl. der Tat 9. befinden sich in dem Sonderband „EK …Sonderband Proof …(Kopie)“. Dort sind auch Ausdrucke der Lichtbilder und Nacktfotos des Angeklagten B1. aus dem Ordner „Document/Wichtig/ich“ abgelegt. Im Einzelnen sind in den vorgenannten Beweismittelordnern und auf dem oben genannten USB-Stick Fotos und Videos von folgenden Taten des Angeklagten B1. an P2. dokumentiert, wobei hinsichtlich der Fotos die jeweiligen Blattzahlen und bzgl. der Fotos in Set 23 auch die jpg-Bezeichnungen angegeben sind: 1. Anklagevorwürfe 1. und 2. Da die Fotos, die Gegenstand dieser Anklagevorwürfe sind, dasselbe Modifizierungsdatum tragen und die angegebenen Uhrzeiten nur ca. 1,5 Stunden auseinanderliegen, hat die Kammer insoweit zugunsten des Angeklagten Handlungseinheit angenommen. (Set 1, Fotos Bl. 18 - 46) An einem nicht näher bestimmbaren Tag in dem vorgenannten Tatzeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, legte der Angeklagte B1. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Hiervon fertigte er Bildaufnahmen, um sie Dritten zu übermitteln. (Set 2, Fotos Bl. 47 - 59) An einem nicht näher bestimmbaren Tag in dem vorgenannten Tatzeitraum, wahrscheinlich auch am 00.00.0000, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auf die Brust des Geschädigten legte er einen Zettel mit der Aufschrift „For Payment4 :)“. Von seinen Handlungen fertigte der Angeklagte Bilder, um sie Dritten zu übermitteln. 2. Anklagevorwurf 3. (Set 3, Fotos Bl. 67 - 139) Bei einer weiteren Gelegenheit in dem vorgenannten Zeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, saß der Geschädigte mit einem grünen T-Shirt der Marke „Puma“ und einer grauen Unterhose der Marke „Puma“ bekleidet auf einem Bett. Zwischen seinen Beinen lag ein Zettel mit der Aufschrift „For Payment4 :)“. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Von seinen Handlungen fertigte er Bildaufnahmen, um sie Dritten zu übermitteln. 3. Anklagevorwurf 4. (Set 5) Bei einer anderen Gelegenheit in dem vorgenannten Zeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, fertigte der Angeklagte das Video mit der Bezeichnung „4.mkv“. Hierbei filmte er, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Das Video fertigte der Angeklagte, um es einem bislang noch nicht ermittelten Dritten zu übermitteln. 4. Anklagevorwurf 5. (Set 6, Fotos Bl. 147 - 169) An einem nicht näher bestimmbaren Tag in dem vorgenannten Tatzeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, lichtete der Angeklagte den mit einer grauen Unterhose und blauem Puma-Bündchen und einem T-Shirt bekleideten Geschädigten wiederum mit einem Zettel „For Payment4 :)“ ab. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auch hiervon fertigte er Bilder zu dem Zweck, sie Dritten zu übersenden. 5. Anklagevorwurf 6. (Set 7) An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag in dem vorgenannten Tatzeitraum fertigte der Angeklagte das Video mit der Bezeichnung „2.mkv“. Hierbei filmte er, wie der Geschädigte P2. auf dem Bauch lag. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 6. Anklagevorwurf 7. (Set 9, Fotos Bl. 199 - 223) Bei einer weiteren Gelegenheit in dem vorgenannten Tatzeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 7. Anklagevorwurf 8. (Set 10, Fotos Bl. 225 - 241) Zu einem weiteren Zeitpunkt in dem vorgenannten Tatzeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 8. Anklagevorwurf 9. (Set 12, Fotos Bl. 257 - 271) Bei einer weiteren Gelegenheit in dem vorgenannten Tatzeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 9.Anklagevorwurf 10. (Set 13 02.12, Bl. 159 - 165) Zu einem weiteren nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt in dem vorgenannten Zeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 10. Anklagevorwurf 11. (Set 16, Fotos Bl. 297 - 332) An einem anderen nicht näher bestimmbaren Tag in dem vorgenannten Tatzeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 11.Anklagevorwurf 12. (Set 18, Fotos Bl. 346 - 366) Zu einem weiteren Zeitpunkt in dem vorgenannten Zeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 12.Anklagevorwurf 13. (Set 19, Fotos Bl. 370 - 376) Bei einer weiteren Gelegenheit in dem genannten Zeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, lag der Geschädigte P2. mit einer gestreiften Unterhose der Marke „Puma“ auf einem Bett. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 13.Anklagevorwurf 14. (Set 23, Fotos Bl. 47 - 69/ 031.jpg-042.jpg ) Zu einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt in dem genannten Tatzeitraum - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Von diesen Handlungen fertigte er mehrere Lichtbilder, um sie Dritten zu übersenden. 14.Anklagevorwurf 15. (Set 23, Fotos Bl. 71 - 93/044.jpg – 056.jpg) In einem weiteren zeitlich nicht näher eingrenzbaren Fall in dem genannten Zeitraum lag der Geschädigte nackt mit dem Rücken auf einem Bett. Der Zettel mit der Aufschrift „Für GD. und BK. Von SP. :)“ lag bei den nachfolgenden Handlungen an unterschiedlichen Stellen, unter anderem auf der Brust des Geschädigten. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 15.Anklagevorwurf 16. (Set 23, Foto Bl. 102/061.jpg) An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag in dem vorgenannten Tatzeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Auch dieses Bild fertigte er, um es Dritten zu übermitteln. 16.Anklagevorwurf 17. (Set 23, Fotos Bl. 105 und 107/ 063.jpg und 064.jpg) An einem nicht näher bestimmbaren Tag im genannten Zeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auch von diesen Handlungen fertigte der Angeklagte Bildaufnahmen, um sie Dritten zu übermitteln. 17.Anklagevorwurf 18. (Set 23, Fotos Bl. 126 - 140/076.jpg–086.jpg) An einem anderen nicht näher bestimmbaren Tag in dem vorgenannten Tatzeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000, fertigte der Angeklagte zahlreiche Bilder von seinen folgenden Handlungen, wobei auf den Bildern teilweise ein auf dem Körper des nackten Kindes liegender Zettel mit der Aufschrift „00.00.00 ALLES ECHT!“ zu sehen ist. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auch diese Bilder fertigte er, um sie Dritten zu übermitteln. 18.Anklagevorwurf 19. (Set 23, Fotos Bl. 173 - 181/106.jpg-110.jpg) An einem anderen nicht näher bestimmbaren Tag in dem vorgenannten Tatzeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000 um 20:13 Uhr, fertigte der Angeklagte zahlreiche Bilder vom teilweise entkleideten Geschädigten, wobei er auf dem Geschädigten einen Zettel mit der Aufschrift „Ich freue mich auf deinen Schlafanzug …20:13“ platzierte. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 19.Anklagevorwurf 20. (Set 23, Foto Bl. 183/ 112.jpg) An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag in dem vorgenannten Tatzeitraum - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Hiervon fertigte der Angeklagte Bilder, um sie Dritten zu übermitteln. 20.Anklagevorwürfe 21. und 22. Aufgrund übereinstimmender Details, insbesondere der Farbe des Bettlakens und eines unter dem Jungen liegenden orangefarbenen Handtuchs, geht die Kammer zugunsten des Angeklagten bei den folgenden beiden Taten von einer Handlungseinheit aus: Anklagevorwurf 21. (Set 23, Fotos Bl. 209 - 220/ 126.jpg – 132.jpg) In einem weiteren zeitlich nicht näher einzugrenzenden Fall im genannten Zeitraum - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Anklagevorwurf 22. (Set 23, Fotos Bl. 222 - 230/133.jpg – 137.jpg) In einem weiteren zeitlich nicht näher einzugrenzenden Fall in dem vorgenannten Tatzeitraum, möglicherweise am selben Tag wie bei dem Anklagevorwurf 21. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Anklagevorwurf 23. (Set 23, Fotos Bl. 234-236/139jpg – 141.jpg) Bei einer weiteren Gelegenheit in dem vorgenannten Tatzeitraum - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 22.Anklagevorwurf 25. (Set 23, Fotos Bl. 322 - 328/171.jpg -175.jpg) An einem weiteren nicht näher bestimmbaren Tag in dem vorgenannten Tatzeitraum - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Seine Handlungen fotografierte der Angeklagte, um die Bilder an Dritte zu übersenden. 23.Anklagevorwurf 26. (Set 23, Fotos Bl. 340 - 346/183.jpg – 188.jpg) An einem anderen nicht näher bestimmbaren Tag in dem vorgenannten Tatzeitraum, wahrscheinlich am 00.00.0000 - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Von seinen Handlungen fertigte der Angeklagte Bilder, um sie an Dritte zu übermitteln. Soweit auf den Lichtbildern der sichergestellten „Sets“ weitere Missbrauchshandlungen des Angeklagten B1. zum Nachteil des Geschädigten P2. dargestellt sind, insbesondere solche, die - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – , hat die Staatsanwaltschaft in der Begleitverfügung zur Anklage eine Einstellung gem. § 154 StPO und im Hinblick auf Taten gemäß § 184b StGB eine Beschränkung gem. § 154a StPO vorgenommen. 24. Anklagevorwurf 27. An einem Wochentag im ..2019 fuhr der Angeklagte B1. mit dem PKW FZ., amtl. Kennzeichen N05, in Begleitung des Geschädigten …P2. von …nach WD. zum gesondert Verfolgten TR., um mit ihm gemeinsam P2. sexuell zu missbrauchen. Nachdem der gesondert Verfolgte gegen 18:00 Uhr an der YN.-straße .. in den PKW zugestiegen war, fuhr der Angeklagte in ein Waldstück in WD.-…. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Anklagevorwürfe 28. – 30. Gegenstand der folgenden Feststellungen sind die Taten in einer Gartenlaube in dem Tatzeitraum vom 00.00.0000 – 00.00.0000. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurde u.a. die von dem Angeklagten B1. und der gesondert Verfolgten P1. bewohnte Wohnung an der Anschrift A.-straße N02 in …durchsucht. Bei der Auswertung eines dort sichergestellten Mobiltelefons der P1. ergab sich, dass der Angeklagte B1. sich regelmäßig in einer Gartenlaube auf der Parzelle 00 der Kleingartenanlage „OH.“ an der Anschrift YI.-straße 00 in …aufhielt. Ursprünglich gehörte die Gartenlaube der Großmutter des Angeklagten B1., der Frau B3.. Diese hatte die Parzelle durch schriftlichen Vertrag vom 00.00.0000 an ihre Tochter, die Angeklagte B2., übertragen, welche damit in das Pachtverhältnis mit dem Kleingartenverein eintrat. Aufgrund des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Münster vom 00.00.0000 (23 Gs 2035/20) wurde die Gartenlaube noch am selben Tag durchsucht. Die Parzelle war durch eine am Giebel angebrachte Kamera videoüberwacht und durch eine Alarmanlage gesichert, worauf auch ein Schild an der Hausseite hinwies. Zudem verfügte die Gartenlaube über eine Klingel mit Kamerafunktion an der Eingangstür der Gartenlaube. Als die eingesetzten Beamten am 00.00.0000 diese Klingel betätigten, meldete sich die Angeklagte B2. über die Fernsprecheinrichtung und teilte mit, dass sie sich an ihrer Wohnanschrift aufhalte und sich nun zur Kleingartenanlage begeben werde. Nachdem die Angeklagte B2. erschienen war, händigte der Zeuge KHK CA. ihr den Durchsuchungsbeschluss aus und belehrte sie als Zeugin und über ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Tatvorwürfe gegen die Angeklagte B2. waren zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Die Angeklagte B2. teilte mit, die Gartenlaube vor einigen Jahren übernommen zu haben und für diese allein verantwortlich zu sein. Zudem erklärte sie sich mit einer Durchsuchung einverstanden. Als weitere Zeugin sollte ihre Schwester, die gesondert Verfolgte RJ., hinzugezogen werden. Nach deren Eintreffen öffnete die Angeklagte B2. den Beamten die Tür und deaktivierte die Alarmanlage durch Eingabe eines Zahlencodes. Bei der Gartenlaube handelte es sich um ein einstöckiges Backsteingebäude mit einem Kriechboden, das über eine kleine Küche und einen Schlafraum mit zwei Doppelstockbetten verfügte. Gartenseitig vorgelagert war der eigentliche Tatort, ein L-förmiger Wintergarten. Zum Tatzeitpunkt befanden sich vom Eingang aus betrachtet im vorderen linken Bereich ein Tisch mit vier Stühlen. Im hinteren linken Bereich befand sich ein Matratzenlager mit den Abmessungen von ca. 2 x 2 Meter auf dem Boden (hinteres Bett). An der linken Seite hing über den Matratzen ein Flachbildfernseher, über den Musikvideos abgespielt wurden. Hinten rechts befand sich anschließend ein kleiner Toilettenraum. Vom Eingang aus vorne rechts befand sich ein ca. 160 x 200 cm großes Bett (vorderes Bett). Zwischen dem Zugang zur Toilette und dem vorderen Bett war ein schmaler Durchgang zu den weiteren Räumen der Gartenlaube. Oberhalb des vorderen Bettes war frei einsehbar eine Videokamera fest installiert, mit welcher das Tatgeschehen in Bild und Ton aufgezeichnet wurde. Im Zuge der Durchsuchung der Gartenlaube wurde auf dem Kriechboden ein Hohlraum entdeckt, der mit einer Platte abgedeckt war und in welchem mehrere IT-Komponenten verbaut waren, insbesondere eine Festplatte der Marke Ubiquity mit einer Speicherkapazität von 1 TB (UnifiyCloudKey, Asservat C.1.#70). Diese Festplatte war mit der oberhalb des vorderen Bettes in dem Wintergarten der Gartenlaube fest installierten Videokamera verbunden. Diese IT-Komponenten, mehrere Datenträger und weitere IT-Technik, eine gebrauchte Einwegspritze mit Lidocain, eine Tube Ritex-Longtime-Gleitgel sowie verpackte und gebrauchte Katheter wurden sichergestellt. Die Daten auf der vorgenannten Festplatte waren gelöscht; zahlreiche dieser gelöschten Videos konnten im Rahmen der polizeilichen Auswertung jedoch wiederhergestellt werden. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videos und der sonstigen Beweisaufnahme steht Folgendes fest: Die Angeklagten B1., T., Z1. und Y1. verbrachten mit den Geschädigten P2. und Z7. das Wochenende vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in der vorgenannten Gartenlaube, wobei der Angeklagte Z1. die Gartenlaube am Nachmittag des 00.00.0000 verließ, um mit seiner Familie seinen Geburtstag am 00.00.0000 in NT. zu feiern. Seinen Sohn Z7. ließ er in der Gartenlaube bei den anderen Angeklagten zurück. Zweck des Treffens war es, anlässlich des Geburtstages des Angeklagten B1. über mehrere Tage hinweg die Geschädigten Z7. und P2. gemeinsam schwer sexuell zu missbrauchen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - P2. wurde zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs zeitweise mit Gammabutyrolacton (GBL), gemischt mit einem Saft, sediert, wobei er gleichwohl bei einigen Missbrauchshandlungen aufstöhnte, Schmerzenslaute von sich gab und Abwehrbewegungen machte. P2. trank die GBL-Saftmischungen in augenscheinlicher Kenntnis des Inhalts freiwillig. GBL ist eine berauschend und betäubend wirkende Partydroge und ein Dopingmittel, wird aber auch als K.O.-Mittel verwendet und in der einschlägigen Szene als „Liquid Ecstasy“ bezeichnet. Die Substanz wird im Körper eines Konsumenten sehr rasch zum Betäubungsmittel GHB metabolisiert und weist ein hohes Suchtpotential auf. Es wirkt stark zentral dämpfend und kann bei Abusus bzw. Überdosierung zu schweren, unter Umständen auch letal verlaufenden Intoxikationen führen. GHB ist in der Anlage III des BtmG verzeichnet. GBL wird zum Beispiel als Grundstoff pharmazeutischer Synthesen verwendet und häufig als Graffitientferner, Felgenreiniger oder Pfeifenkopfreiniger vermarktet. GBL und GHB weisen beide ein sehr enges „therapeutisches Fenster“ auf. Das heißt, die Dosierung, bei der eine „gewünschte“ Wirkung eintritt, ist nur wenig von einer toxischen bzw. lebensbedrohlichen Dosis entfernt. Bei der Aufnahme von 1,5 ml GBL bei einem etwa 40 kg schweren Menschen, was nach Einschätzung der Kammer dem ungefähren Gewicht des P2. zu den Tatzeitpunkten entsprochen haben dürfte, tritt eine kurze euphorische Wirkung und sodann in der Regel eine Bewusstlosigkeit ein, wobei es insbesondere bei nachlassender Wirkung zu ungezielten (Abwehr)Bewegungen und Äußerungen kommen kann. Da GBL nicht als Arzneimittel zugelassen und nicht für den Konsum beim Menschen konzipiert ist, gibt es hierzu keine empirischen Studien. Nach Überzeugung der Kammer stellt sich das mehrtägige Geschehen in der Gartenlaube als gemeinsam gewollte und ausgeführte Gruppentaten der männlichen Angeklagten mit teilweise gemeinschaftlichen aber auch jeweils eigenhändigen (schweren) Missbrauchshandlungen an den beiden Kindern dar. Das Geschehen setzt sich aus zahlreichen - zum Teil gemeinsam begangenen - Einzelakten zusammen. Es gab aber zeitliche Zäsuren, in denen keine Missbrauchshandlungen stattfanden. Dies gilt zum einen für die frühen Morgenstunden des 00.00.0000, in denen alle Tatbeteiligten schliefen, und zum anderen für die Zeit ab dem Mittag des 00.00.0000, in der es in Anwesenheit der Angeklagten B2. zu einem gemeinsamen Frühstück kam, und die Angeklagten sich später zu dem Haus „SD.-straße…“ begaben, bevor sich die Angeklagten B1., T. und Y1. ab dem Abend des 00.00.0000 gemeinsam mit den beiden Kindern wieder in der Gartenlaube aufhielten. Die Kammer geht daher von drei selbständigen Taten aus und wertet im Übrigen die vielen Einzeltaten zugunsten der Angeklagten als Handlungseinheit. Die Kammer hat ihren Feststellungen zu den Taten in der Gartenlaube nicht das vollständige Videomaterial, welches allein für den Zeitraum vom 00.00.0000 – 00.00.0000 über 24 Stunden umfasst, zugrunde gelegt, sondern sich im Wesentlichen an den konkreten Anklagevorwürfen orientiert. Die Angeklagte B2. war Inhaberin und Berechtigte der Gartenlaube und überließ diese ihrem Sohn und den weiteren Angeklagten mit dem Wissen und Wollen, dass diese die Kinder während ihres Aufenthaltes in der Gartenlaube gemeinsam sexuell missbrauchen. In einer Chatnachricht vom 00.00.0000 erteilte sie ihrem Sohn B1. auf dessen Nachfrage ausdrücklich für das hier in Rede stehende Tatwochenende die Erlaubnis zur Nutzung der Gartenlaube. Ihr war hierbei bewusst, dass sie ihrem Sohn und den weiteren Angeklagten einen „geschützten“ Raum zur Verfügung stellte und es ihnen nur aufgrund des Überlassens möglich war, die nachfolgend unter Ziffern 25. – 27. beschriebenen Taten zu begehen. Sie wusste nicht nur von der tief verwurzelten Pädophilie ihres Sohnes und der pädophilen Neigungen der anderen Angeklagten, sondern war seit geraumer Zeit über sexuelle Missbrauchshandlungen einschließlich - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - In den Mittagsstunden des 00.00.0000 war sie in der Laube zum Geburtstagsfrühstück zugegen. Schon aus den auf den Videos aufgezeichneten Gesprächen bei diesem Frühstück und den Dialogen der anderen Angeklagten untereinander über ihre Kenntnis von den sexuellen Missbrauchshandlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass sie in die Taten der Gartenlaube zumindest dergestalt eingeweiht war, dass ihr zwar keine Details und möglicherweise nicht das Ausmaß der Taten bekannt waren, sie aber - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - wusste und dies billigte. Sie gab den Angeklagten das Gefühl von Verständnis und Akzeptanz, wodurch sie die Angeklagten im Ausleben ihrer pädophilen Missbrauchshandlungen bestärkte. 25. Anklagevorwurf 28. Am Nachmittag des 00.00.0000 trafen sich die vier männlichen Angeklagten gemeinsam mit den Kindern P2. und Z7. auf der Parzelle … der Kleingartenanlage VJ. in…, um dort sodann zum Zweck des sexuellen Missbrauchs der Kinder gemeinsam das Wochenende zu verbringen. Sie begannen das Treffen mit einem Geburtstagskaffeetrinken auch anlässlich des zurückliegenden Geburtstags der Angeklagten B2., welche ebenfalls am Nachmittag anwesend war. Der Angeklagte T. hatte zu diesem Anlass eine Torte mitgebracht, welche der gesondert Verfolgte DI. gebacken hatte. Teils trafen die Beteiligten an diesem Tag erstmals persönlich aufeinander – so etwa die Angeklagten T. und Y1. sowie die Angeklagten B2. und Y2.. Die Angeklagte B2. verließ später das Gartengrundstück. Kurz vor Mitternacht kam es zu ersten sexuellen Missbrauchshandlungen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Um ca. 23:54 Uhr sandte die nicht vor Ort anwesende Angeklagte B2. ihrem Sohn die Nachricht: „Auto ist zu – viel Spaß euch.“ Nachdem man gegen 00:00 Uhr dem Angeklagten B2. zum Geburtstag gratuliert hatte, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Während der Vornahme der vorbeschriebenen sexuellen Handlungen an dem Geschädigten wurden Gespräche über die Bereitschaft und „Qualität“ der Kinder in sexueller Hinsicht und vergangene pädosexuelle Urlaube geführt. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Außerdem wurden Gespräche über das Aufsuchen von Darknet-Seiten geführt. Die Angeklagten führten auch Gespräche über ihre pädophilen Neigungen. Der Angeklagte Y1. äußerte dazu u.a.: „Das hat so gefehlt. Endlich mal jemand, mit dem man sich unterhalten kann, weißt du so, war nie da. Du warst wirklich der Erste, mit dem ich mich unterhalten konnte. Das war so krass, kann man gar nicht in Worte fassen, ja, endlich versteht mich einer.“ Gegenüber dem Angeklagten Z1. erwähnte der Angeklagte Y1. auch Taten zum Nachteil von Kindern mit den Namen „QD.“ und „XM.“ und konkretisierte seine Vorstellung von Pädophilie, indem er angab: „Und das hab ich letztens erst gelesen in so einem Chat, dass die wirklich, wenn besonders brutal irgendwas ist, dann sind die Leute auch pädophil. Das heißt also, einfach so Stellen, wo du sagst, was hat das eine mit dem anderen zu tun.“ Ferner entgegnete er: „Ja, pädophil heißt kinderliebend, sollten wir alle – Kinder liebhaben.“ Hierauf entgegnete der Angeklagte Z1.: „Ja logisch. Und ich glaube, BL`s [Anmerkung: gemeint sind Boy Lover] usw. sind die besten Eltern. Ist einfach so.“ - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte Y1. zeigte den Angeklagten T. und Z1. währenddessen kinderpornographische Bilder, welche er bei eigenen Missbrauchshandlungen u.a. zum Nachteil des Geschädigten QD. Y. gefertigt hatte. Ca. um 01:10 Uhr mischte der Angeklagte B1., der sich mittlerweile vollständig entkleidet hatte, in der Küche ein Fruchtsaftgetränk an, in dem sich mindestens 1 ml GBL befand, mit dem P2. betäubt werden sollte. Unter den Augen der übrigen Angeklagten richtete der Angeklagte B1. den auf dem hinteren Bett liegenden Geschädigten auf, reichte ihm das Glas und veranlasste ihn, das Glas vollständig zu leeren. Das Betäubungsmittel wurde ihm mit Wissen und Wollen sämtlicher vor Ort anwesenden Angeklagten verabreicht. Ihnen kam es darauf an, ihn zu betäuben, um nachfolgend ungestört sexuelle Handlungen an dem dadurch körperlich wehrlosen Geschädigten vornehmen zu können. Anschließend verschenkte der Angeklagte Y1. an alle weiteren Angeklagten Corona-Schutzmasken mit aufgestickten Vornamen für die Angeklagten und deren Familienangehörige – so auch an die Angeklagte B2. und die Familienangehörigen des Angeklagten Z1. –, die er zuvor von einer Arbeitskollegin hatte anfertigen lassen. Um etwa 01:28 Uhr betraten die Angeklagten Y1., Z1. und B1. wieder die Laube, die sie zum Urinieren und Rauchen verlassen hatten, woraufhin der Angeklagte B1. sich wieder vollständig entkleidete und sich zu dem Angeklagten T. und Z7. auf das vordere Bett legte. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Ab ca. 01:35 Uhr führten die Angeklagten Y1., Z1. und B1. ein Gespräch über die Kenntnis der Angeklagten B2. von der Pädophilie und die sexuellen Missbrauchshandlungen der Angeklagten, das folgenden Inhalt hatte: Y1.: „Ich musste ja auch erstmal ein Bild kriegen. Das war für mich nicht gerade einfach“ Z1.: „Glaub ich dir!“ Y1.: „Das coole war, als B1.gesagt hat, meine Mutter weiß das.“ Z1.: „Ja, das war Hammer.“ Y1.: „Was?“ Z1.: „Aber du kannst dich super gut mit ihr unterhalten. Das ist echt Wahnsinn, gelle?“ B1.: „Ja.“ 47 Y1.: „Und, das wusste ich ja gar nicht als wir da am Haus waren. Und da hab ich einmal ihre Blicke gesehen und hab ich gedacht, was wird die von mir denken. Ist doch so.“ B1.: „Also die ist so locker drin.“ Y1.: „Da hatte ich das Gefühl, die kann das verstehen, da wusste ich, die Frau weiß das. Wa, hab ich dir gesagt, ne?.“ B1.: „Ja, die ist nicht die typische Frau, die in der Ecke steht und dann so, und wer sind Sie jetzt hier? oder so, sondern das ist halt meine Mutter.“ Z1.: „Sie ist ja auch nicht abgeneigt, sich einen Kinderporno anzugucken, gelle? Ich hab da vorhin so drüber gesprochen, sie sagte so.“ B1.: „Die kennt ja auch die Online-Chats?“ Z1.: „Ja.“ B1.: „Sie kennt ja auch P2. nackt, ne?“ Z1.: „Aber uns jetzt in Aktion erleben, will sie jetzt nicht, hat sie gesagt, weil sie uns einfach kennt, wenn sie uns jetzt nicht kennen würde, wäre es ihr egal. Da würde sie gerne mal zugucken, da ist sie schon neugierig, irgendwo“. B1.: „Jaja, eben. P2 kennt sie ja, seinen Hintern und so. Und steif und so, steif kennt sie ihn ja sonst in Natur nicht.“ Z1.: „Ja, gut, ok.“ B1.: „Ja, das kennt die da alles. Ich weiß gar nicht, wann wir ihm das gegeben haben? Weiß du das noch?“ Ca. um 01:37 Uhr befanden sich die Angeklagten B1. und Z1. auf dem vorderen Bett, während Z7. zwischen ihnen lag. Der Angeklagte Z1. manipulierte mit einer Hand an dem Penis seines Sohnes. Nachdem gesagt wurde „bedient euch“, antwortete der Angeklagte Z1. hierauf: „Das Büfett ist eröffnet“. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Ca. um 01:41 Uhr - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Ab ca. 02:00 Uhr befanden sich die Angeklagten Y1. und T. mit Z7. auf dem vorderen und die Angeklagten B1. und Z1. mit P2. auf dem hinteren Bett. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen Im Anschluss legten sich die Angeklagten zur Nachtruhe auf die Betten, wobei die Angeklagten Z1. und Y1. mit P2. auf dem hinteren Bett und die Angeklagten B1. und T. mit Z7. auf dem vorderen Bett lagen. 26. Anklagevorwurf 29. Am frühen Morgen des 00.00.0000 kam es auf dem hinteren Bett gegen ca. 06:26 Uhr zu folgender Missbrauchshandlung des Angeklagten Y1.: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Weiteres Tatgeschehen ereignete sich dann wieder ab ca. 09:40 Uhr. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Ab ca. 09:53 Uhr begann der Angeklagte Z1. auf dem hinteren Bett das Gesäß seines nun zwischen ihm und dem Angeklagten Y1. liegenden Sohnes Z7. anzufassen. Dieser versuchte sich wegzudrehen und sagte mehrmals: „Nein, nein“. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Gegen 10:11 Uhr befanden sich die Angeklagten T. und Z1. mit den Geschädigten Z7. und P2. auf dem vorderen Bett. Der Angeklagte B1. stand vor dem Bett - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Gegen 10:18 Uhr unterhielten sich die Angeklagten B1. und Y1. über Versicherungen bezüglich Gartenlauben. Dabei äußerte der Angeklagte B1., dass er dazu gleich mal seine Mutter befragen müsse. Auf die Frage eines der Angeklagten, ob der Angeklagte B1. schon seine Mutter wegen des Frühstücks angerufen habe, entgegnete der Angeklagte B1.: „Nee. Ich warte auf euch, ihr könnt erstmal zwei Runden machen. Keine Ahnung. Könnt auch im Haus später zwei Runden machen. Mir ist das egal. Vielleicht nicht im Gras. Obwohl bevor du das mähst, sieht Z7.keiner. Guck mal der Nachbar, der wichst wieder aufs Gras“. Um ca. 10:28 Uhr - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Gegen 11:49 Uhr - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Im Anschluss kam es zu folgendem Gespräch: P2.: „Z7., ich möchte das nicht nochmal“ B1.: „Doch, das machst du super“ P2: „ Aber nicht nochmal“ B1.: „Doch“ Y1.: „Jetzt nicht nochmal“ Z1. lachend: „Jetzt ist der Y1 noch dran“ Y1.: „Nee, das kann ich euch nicht antun“. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Gegen 12:00 Uhr - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte T. hatte gegen 11:25 Uhr zwischenzeitlich die Laube verlassen, um zur Post zu gehen. Nach seiner Rückkehr um ca. 12:02 Uhr - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Gegen 12:12 Uhr kam es zu folgendem Dialog der Angeklagten Y1. und B1.: Der Angeklagte Y1. lag vollständig bekleidet neben dem nackten P2. auf dem vorderen Bett, zog den Jungen zu sich heran und äußerte „Komma her, meiner“. Der Angeklagte B1. antwortete: „Das wüsste ich“, worauf der Angeklagte Y1. entgegnete: „Gibste nicht ab wa“. Dieses beantwortete der Angeklagte B1. mit: „Es gibt Vermietungspauschalen“. Der Angeklagte Y1. antwortet hierauf: „Au ja, ich nehm Massenrabatt“ und wenig später: „Ein Jahresabo hätte ich gern“. Während dieses Dialogs streichelte der Angeklagte Y1. den nackt auf dem Bauch liegenden P2.. Der Angeklagte B1. nahm währenddessen den nackten Z7. auf den Arm und ließ ihn nach hinten runter. Anschließend wurden die Kinder angezogen, wobei P2. nur mit einer Unterhose und einem T-Shirt bekleidet war. Die Angeklagte B2. war zum Frühstück angekündigt. Gegen 12:34 Uhr erschien die Angeklagte B2. in der Gartenlaube. Sie trug ein T-Shirt mit folgender Aufschrift: „….“. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Angeklagte T. und P2. auf dem vorderen Bett. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Während des sich anschließenden Frühstücks führten die Angeklagten und die Angeklagte B2. in Gegenwart der Kinder ein Gespräch mit sexuellem sowie pädosexuellem Inhalt auch bezogen auf die verübten und noch bevorstehenden Missbrauchshandlungen. Dabei saßen alle fünf Angeklagten an dem kleinen Esstisch, sodass die Äußerungen jeweils von allen deutlich zu vernehmen waren. P2. lag auf dem vorderen Bett und spielte mit einem Handy oder Tablet. Aus dem Gespräch ergibt sich, dass die Angeklagte B2. über Missbrauchshandlungen informiert war und diese billigte. Zu Beginn des Gesprächs äußerte der B2., dass sie nur 3 Stunden geschlafen hätten. Auch P2. erklärte, dass es sein könne, dass er nur 3-4 Stunden geschlafen habe. Weiter kam es zu folgenden Dialogen: B1.: „ Wir haben es sein lassen, mit Edding eine Strichliste zu führen, wer wie viel wann wo. Sieht vielleicht n bisschen doof aus.“ B2.: „Genau, da gibt es doch diese Atemschutzmasken mit männlichen Sexualhormonen dann könntet ihr die ...“ T. zu B2.: „Hast du auch gut geschlafen?“ B2.: „Ja, also als ich zu Hause war, musst ich erstmal n Likörchen trinken und alles mal so...“ Y1.: „Sortieren.“ B2.: „Ja genau, so‘n bisschen runterfahren gedanklich. Dann hab ich auch gepennt wie ein Stein.“ Gegen 12:45 Uhr fragte der Angeklagte B1. den Angeklagten Z1., was er für Wichsspuren am T-Shirt habe, was der Angeklagte Z1. mit der Frage: „Wichsspuren?“ beantwortete. Um ca. 12:46 Uhr legte der Angeklagte B1. den Kopf auf die Schulter seiner neben ihm am Tisch sitzenden Mutter und äußerte: „Ich bin so müde.“ B2.: „Och Mensch, was habt ihr denn gemacht?“ „Ah ...nein das will ich gar nicht wissen.“ Die Anwesenden lachten über diese Bemerkung. Y1.: „Also das war so ...“ B2.: „Der hat da und so ...“ Erneut lachten alle Anwesenden. B1.: „Der ist dann runtergefallen und dann war der drin.“ B2.: „Ah nein ...“ T.: „Hat er Anlauf genommen und ist rausgerutscht.“ B2.: „ohohoho“ B1.: „Wer abrutscht darf nochmal.“ Y1. und Z1.: „ohohoho“ B1.: „P2.s Standardspruch ist ja ...“ B2. unterbrach ihren Sohn. B2. mit einem breiten Grinsen im Gesicht: „Ach echt? Abgerutscht, abgerutscht, abgerutscht!“ B1.: „Ja genau, P2.s Standardspruch ist ja ...“ B2. fiel wieder ins Wort und äußerte: „Und was sagste, wenn du nicht mehr kannst?“ Y.: „Tja, ist dumm gelaufen.“ Es folgte erneutes Lachen der erwachsenen Anwesenden. B2.: „...was für ein Kopfkino hier ey.“ Y1.: „Und jetzt nochmal – B1.s Spruch“ zu B1.. B1: „Sagt P2. doch immer: Anlauf statt Gleitgel.“ Die Angeklagte B2. wandte sich nach dieser Äußerung ihres Sohns zunächst nach rechts ab, um eine Dose abzustellen. Anschließend wandte sie sich mit einem vom stillen Lachen verzerrten Gesicht nach links in Richtung des auf dem vorderen Bett sitzenden Angeklagten Z1. und rief sodann: „Renn!“ aus, um sodann weiter zu lachen. Kurz darauf fragte der Angeklagte B1. seine Mutter, was im Jahr an Gebühren für die Gartenlaube zahlen sei, und ob die Versicherung inklusive sei. Die Anklagte B2. gab an, dass die Versicherung extra sei, das sei wohl eine Gemeinschaftsversicherung der Kleingartenanlage. Auf die Äußerung der Angeklagten B2., dass ihr Handy in einer Laptop-Tasche im Haus sei, bemerkte der Angeklagte B1., dass sie ihnen den Schlüssel für die Kita gebe könne. Dann könnten die Kinder in das Bällebad gehen, sie selbst könnten zum Haus fahren und dann „heimlich videoüberwacht“ beobachten, was die Kinder im Bällebad so treiben. Die Angeklagte B2. bemerkte, dass sie ja dann im Haus nicht voran kämen, wenn sie da „gaffend“ auf dem Sofa sitzen“ würden. Wenig später wurde der Angeklagten B2. mitgeteilt, dass man nur wegen ihr angezogen sei. Die Angeklagte B2. antwortete hierauf: „Ach ... echt? Aber hm ... hätt nicht sein müssen.“ Der Angeklagte Z1. bemerkte: „Wie kriegen wir das denn verarbeitet?“. Sodann folgte ein Gespräch darüber, dass die Ehefrau des Angeklagten Z1. in einer Nachricht, Z7. als Sohn des Angeklagten B1. bezeichnete. So äußerte der Angeklagte B1. in Bezug auf einen Geburtstagsgruß der Ehefrau des Angeklagten Z. an ihn, dass sie hinzugefügt habe, dass auch „sein Sohn Z7.“ gratuliere, woraufhin die Angeklagte B2. äußerte: „Das ist aber süß“. Der Angeklagte Z1. bemerkte, dass er seiner Frau eben geschrieben habe, das er – der Angeklagte Z1. – ja heute Abend fahren werde, aber Z7. noch eine Nacht hier bleiben möchte. Seine Frau habe bzgl. des Verbleibens von Z7. in der Laube zurückgeschrieben: „Ja verständlich, will ja bei seinem Papa bleiben“. Zu dem Angeklagten Z1. gewandt, äußerte die Angeklagte B2.: „Musst das positiv sehen“. Gegenstand des Gesprächs war dann ein Holzdildo der Angeklagten B2.. Der Angeklagte B1. sprach in diesem Zusammenhang lachend von einem Kindheitstrauma. Der Dildo habe immer auf einem Regal gestanden. P2. fragte die Angeklagte B2. in Bezug auf den Dildo: „Ehm, bestehen Dildos nicht aus Gummi?“, woraufhin die Angeklagte B2. antwortete, sie habe doch einen aus Holz geschenkt bekommen. P2. fragt daraufhin: „Geschliffen oder grob?“. Der Angeklagte Z1. bemerkte hierzu: „Grob, damit du auch die Splitter hast“. Im nachfolgenden Gespräch fielen weiterhin u.a. folgende Äußerungen der Angeklagten: T.: „Es gibt ein afrikanisches Volk, bei dem kulturell veranlagt ist, dass die Männer mit den Kindern und die schnitzen halt eine ... halt entsprechende Geräte, wo die Kinder jeden Tag ein zwei Stunden drauf sitzen und das halt hinten schön ... sich dran gewöhnen. So und ehm ...“ Z1.: „Wo ist das?“. Die Anwesenden fingen an zu lachen. Y1.: „Was machen wir noch hier?“ Der Angeklagte T. äußerte weiter, er kenne tatsächlich zwei, die ausgewandert seien. Es gebe immer noch wohl relativ viele Länder, wo es gesetzlich weder erlaubt noch verboten sei. Einer aus Österreich und einer aus Deutschland seien beide ausgewandert, einer von ihnen sei für eine IT-Firma tätig und arbeite von dort aus. Anerkannt sei dort, dass man mit den Jungs was machen dürfe, wenn man für die Jungs sorge. Der Angeklagte Z1. fragte nach dem Land, woraufhin der Angeklagte T. äußerte, dass er sich erkundigen werde. Der Angeklagte B1. sagte, dass dies geheim sei, sonst würde er – der Angeklagte Z1. - auswandern. Der Angeklagte T. führte das Gespräch fort, in dem er äußerte, dass er aber nicht auf dunkle Haut stehe, auch Jungs aus südländischen Regionen würden häufig „schon mit acht, neun überall Haare haben“. Der Angeklagte B1. bemerkte in diesem Zusammenhang in Bezug auf Kinderpornos (gemeint sind offenbar solche mit kindlichen Darstellern fremder Herkunft): „Es hat nicht wirklich was mit Liebe zu tun, sondern das ist eben der Akt. Das war’s dann.“ Wenig später äußerte der Angeklagte T.: „Das ist ja eh total komisch. Also wenn du in Afghanistan gibt`s ja diese hm hm Tanzjungenkultur „Batschabasi“ oder wie das heißt. Grundsätzlich ist da Homosexualität total verboten, aber es ist normal, dass alle Männer einmal oder zweimal im Monat aus dem Dorf 20 km in die Wüste fahren, alle Jungs mitnehmen, die da total durchpimpern und dann wieder zurückfahren.“ Z1.: „Im Ernst?“ Y1.: „Weiß unsern nächsten Urlaubsort?“ Die Angeklagte B2. lachte daraufhin wiehernd. 27. Anklagevorwurf 30. Am Abend des 00.00.0000 und die darauf folgende Nacht hielten sich die Angeklagten B1., Y1. und T. erneut gemeinsam mit den Kindern Z7. und P2. in der Gartenlaube auf. Gegen 21:36 Uhr - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Während die Angeklagten B1., Y1. und T. am Esstisch Karten spielten und Z7. bereits auf dem hinteren Bett lag und schlief, forderte der Angeklagte B1. gegen 22:35 Uhr den nun auf dem vorderen Bett liegenden und mit einem Handy spielenden P7. auf, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Gegen 22:50 Uhr führten die Angeklagten mit P2. ein Gespräch über dessen anstehende Betäubung. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - In diesem Zusammenhang äußerte der Angeklagte B1. u.a., dass P2. mit der Einnahme des GBL noch warte. Er glaube nämlich, dass es mehr wirke, wenn er müder sei. Ferner sagte der Angeklagte B1., dass ihm Y1. noch eine halbe Stunde Zeit lassen solle und man es erst viertel nach elf habe. Hierauf entgegnete der Angeklagte Y1., dass er es um vier auch nicht mehr haben müsse. Er könne es halt kaum noch erwarten. Weiter gab er an, zu wissen, dass es eine Stunde bis zur Sedierung dauere. Gegen 23:06 Uhr äußerte der Angeklagte B1. während des Kartenspiels, bei dem es zu Gelächter kam, dass nach der Runde der Saft verabreicht werden solle. Auf eine Äußerung des Angeklagten Y1. über ein „Zeitlimit“, bemerkte der Angeklagte B1.: „Hier hast du kein Limit. Hier kommt keine Frau nach Hause“. Gegen 23:09 Uhr sagte der Angeklagte B1. zu dem in die Küche gehenden Angeklagten Y1., dass er den O-Saft zum Nachtrinken mitbringen solle. In Bezug auf das Betäubungsmittel sagte der Angeklagte B1.: „Da liegt auch die Spritze.“ Anschließend sagte er zu P2.: „Wir machen das einfach in den Po. In de Pö.“ Auf eine ablehnende Bemerkung des Angeklagten Y1. dazu, äußerte der Angeklagte B1., dass dies ein Witz gewesen sei und fügte hinzu; „Alter, weißt du, wie mein Finger eben gebrannt hat? Da weißt du, dass das nicht zum Verzehr geeignet ist“. Anschließend fragte der Angeklagte B1. den Angeklagten Y1., ob er zwei mache. Auf die bestätigende Antwort des Angeklagten Y1. antwortete der Angeklagte B1.: „Ja, wir nehmen nur zwei, weil ich das Pipi haben will.“ Als der Angeklagte Y1. mit dem Getränk kam, sagte der Angeklagte B1.: „Du musst was zum Nachtrinken holen, sonst rastet der aus“. P2. lag währenddessen die ganze Zeit auf dem vorderen Bett und spielte mit einem Handy. Während der Angeklagte Y1. in der Küche nach dem Saft suchte, äußerte der Angeklagte B1. lachend, er habe gerade sagen wollen, dass er das schon mal trinke. Kurz darauf kam der Angeklagte Y1. aus der Küche und erzählte laut lachend, dass er mal seiner Frau etwas davon ins Glas geschüttet habe, diese sich aber Zeit gelassen habe und sich etwas von dem Mittel abgesetzt habe. Da habe er es einfach getrunken und gedacht: „Alter, reiß dich zusammen“. Gegen 23:14 Uhr reichte der Angeklagte Y1. P2. das Glas mit dem GBL. Anschließend erhob sich der Angeklagte B1., um ihm aus dem Getränkekarton in das Glas nachzuschenken. Zuvor hatte er P2. mit den Worten „Komm Schuss – ganz, ganz, ganz, ganz“ aufgefordert, das Glas vollständig zu leeren. Gegen 23:44 Uhr machte der Angeklagte B1. die anderen Angeklagten darauf aufmerksam, dass die Betäubungswirkung in diesem Moment eingetreten war, da der nackt auf dem vorderen Bett in Rückenlage und mit einem Tablet spielende Geschädigte sich plötzlich nicht mehr bewegte. Der Junge wirkte wie eingefroren. Mit überkreuzten Beinen und mit einem Finger am Tablet lag er minutenlang regungslos auf dem Bett. Um ca. 23:50 Uhr legte sich der Angeklagte T. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Die Angeklagten T., B1. und Y1. unterhielten sich ferner über ihr Verhalten im Falle einer Entdeckung. Für den Fall einer Durchsuchung sei es sinnvoll, einen Anwalt in der Nähe zu kennen, der einen Notfallplan habe, und dessen Telefonnummer parat zu haben. Die solle man am besten ohne Text auf einem Zettel notieren. Auf den Einwand des Angeklagten Y1., dass er ja nicht einfach zu einem Anwalt gehen und sagen könne, er brauche mal „eventuellen Beistand“, entgegnete der Angeklagte B1.: „Sag doch einfach ein Notfallanwalt, ein Notfallanwalt für eine Hausdurchsuchung. Mehr muss der ja gar nicht wissen. Außerdem ist das heutzutage ganz oft so, dass irgendwelche Drogen an deinen Briefkasten gesendet werden. So eine HD kann man ja durch alles bekommen.“ Ab ca. 02:54 Uhr redeten die Angeklagten T. und Y1. darüber, dass sie es als wohltuend empfunden hätten, Vertraute zu finden. Konkret sagte der Angeklagte T.: „Weil in so vielen Situationen draußen muss man sich verstellen. Und dass man einfach mal man selbst sein kann... also wenn ich jetzt hier bin, ist das eigentlich wie ein kleiner Urlaub für mich, weil gerade hier eben im Gartenhaus, war ja gerade durch B2 auch, wo wir ihr gesagt haben, ich finde das mega gemütlich hier und es ist sehr schön. B2 hat ja auch von Anfang an, auch da wo wir mit BG. immer da waren, hat uns auch immer uns das Gefühl gegeben, dass wir jetzt auch hier irgendwie zuhause sind und dann war mir auch irgendwann klar, die weiß auch mehr und da ist halt auch ein gewisses Vertrauensverhältnis halt da, was ich in der Form bislang auch noch nie hatte.“ Gegen 02:56 Uhr sprach der Angeklagte Y1. davon, dass er die Angeklagte B2. gestern zum ersten Mal gesehen und sich gefragt habe, was sie jetzt denke, warum er hier sei. Er habe sich gefragt, „weiß sie das“ und er habe sich „von so was ertappt gefühlt“. Dann sagte der Angeklagte Y1.: „Und dann sagt B1 zu mir, sie weiß es.“ Nun entgegnete der Angeklagte B1. „was“, woraufhin alle Drei lachten. Der Angeklagte T. schloss weiter an, als er es damals gehört habe, habe er sich auch viele Gedanken gemacht, mittlerweile mache er sich wegen B2. keine Sorgen mehr. Sie versuche einfach, ihnen zu helfen. Sie habe auch BG. bei einer schwierigen Sache, die auch jetzt noch im Raume stehe, durch Treffen und Telefonate zu helfen versucht. Er sei ganz fest davon überzeugt, dass sie versuche, für B1. da zu sein, aber auch für sie, so als Freundeskreis, über den sie halt auch mehr wisse. Das sei halt total speziell und würde man in dieser Form wahrscheinlich jetzt auch nicht noch mal wieder finden. Er finde das schön und würde das auch so nicht aufgeben wollen. Egal was komme, man versuche das zusammen hinzukriegen. Der Angeklagte Y1. sagte, dass er sich freue, dazu zu gehören. Der Angeklagte T. entgegnete, dass er sich auch darüber freue. Eine Selbstverständlichkeit gebe es dabei nicht. Am nächsten Vormittag fuhren die Angeklagten B1., Y1. und T1. gemeinsam mit den Kindern P2. und Z7. nach NT. zu dem Angeklagten Z1., um mit diesem und dessen Familie seinen Geburtstag zu feiern. Zuvor hatte die Angeklagte B2. noch Geschenkpapier und eine Geburtstagskarte in die Laube gebracht, worum der Angeklagte B1. sie in einem Chat gebeten hatte. Sie verbrachten auch die Nacht in NT.. Am 00.00.0000 kehrten die Angeklagten B1., Y1. und T. gemeinsam mit P2. nach …zurück, um eine weitere Nacht in der Gartenlaube zu verbringen. In dieser Nacht kam es zu weiterem Missbrauchsgeschehen, welches nicht Gegenstand der Angeklagte ist, auf das an anderer Stelle noch eingegangen wird. 28. Anklagevorwurf 31. In den Abendstunden des 00.00.0000 hielten sich die Angeklagten B1. und T. mit dem Geschädigten P2. erneut in der Gartenlaube der Parzelle … in der Kleingartenanlage YI.-straße in …auf. Etwa gegen kurz vor 22:00 Uhr befanden sich der mit einem T-Shirt und Unterhose bekleidete P2. sowie der mit einem T-Shirt und Jogginghose bekleidete Angeklagte T. auf dem hinteren Bett und beschäftigen sich mit SN.-Spielzeug. P2. hielt einen verpackten Katheter in der Hand und der Angeklagte T. erklärte ihm, wie ein Katheter funktioniert. P2. äußerte: „Es wundert mich nicht, dass ich am nächsten Tag Schmerzen hatte“. Daraufhin entgegnete der Angeklagte T.: „Ja, das hätten wir nicht machen sollen, ohne das vorher mit dir zu besprechen“. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Als sie von dem Jungen abgelassen hatten, unterhielten sich die Angeklagten B1. und T. unter anderem über zurückliegende Missbrauchshandlungen. Der Angeklagte B1. erklärte, es sei auch krass, wie einfach man Y4 ficken könne, „einfach so“ (gemeint war offenbar der Sohn des Angeklagten Y1.). Zudem rieche es so nach Kind, wenn man sich an ihn kuschele. Der Angeklagte T. stimmte dem zu und äußerte in Bezug auf einen Jungen mit dem Namen „EA.“, er habe das geliebt, wenn EA. in seinem Bett im Kinderzimmer gelegen und mit dem Handy gespielt habe, während er drei bis vier Mal seinen „Arsch gewichst“ habe. Letztlich äußerte der Angeklagte B1.: „Oh, wie gern würd ich die beiden einfach leer saugen“. Anklagevorwürfe 32. – 36. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte fertigte Lichtbilder von seinen Handlungen, die er auf einer Mini SD-Karte „Samsung“ bzw. auf der Speicherkarte seines Mobiltelefons der Marke „Samsung“ speicherte. Die Mini-SD Karte „Samsung“ (Asservat A.2.#44) wurde bei einer Durchsuchung der Wohnung bzw. des dazu gehörenden Kellerraums der gesondert Verfolgten P1. im A.-straße N02 in …am 00.00.0000 sichergestellt. Auf dieser SD-Karte befanden sich die Lichtbilder, auf denen die nachfolgend beschriebenen Missbrauchstaten des Angeklagten Z1. zu Ziff. 29, 30, 32 und 33 dokumentiert sind. Die Mini-SD Karte ist dem Angeklagten Z1. zuzuordnen. Neben den Lichtbildern war auf der SD-Karte u.a. ein Zeugnis der IHK für den Angeklagten Z1. abgespeichert. Zudem waren auf dem Datenträger eine Vielzahl von Rechnungen/Anschreiben an den Angeklagten Z1. bzw. seine Ehefrau vorhanden. Darüber hinaus befanden sich auf der SD-Karte mehrere Screenshots von Chats des Angeklagten Z1.. Das Mobiltelefon der Marke „Samsung“ (Asservat E.3.#3), auf dessen Speicherkarte die Lichtbilder in Bezug auf die Tat zu Ziff. 31. und zudem weitere Lichtbilder zu der Tat zu Ziff. 30. gespeichert waren, händigte die gesondert Verfolgte Z5. der Polizei IO. am 00.00.0000 aus. Soweit auf Lichtbildern weitere Taten des Angeklagten Z1. zum Nachteil der Geschädigten Z7. und Z6. dokumentiert sind, erfolgte durch die Staatsanwaltschaft eine Einstellung gem. § 154 StPO. Im Hinblick auf mögliche Taten gem. § 184b StGB erfolgte durch die Staatsanwaltschaft eine Beschränkung gem. § 154a StPO. Im Einzelnen beging der Angeklagte folgende Taten zum Nachteil seiner leiblichen Kinder in NT.: 29. Anklagevorwurf 32. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 30. Anklagevorwurf 33. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 31. Anklagevorwurf 34. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 32. Anklagevorwurf 35. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 33. Anklagevorwurf 36. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Anklage vom 29.09.2020 im verbundenen Verfahren 540 Js 2277/20 Der Angeklagte Y1. missbrauchte ab dem Jahr 2018 in seinem häuslichen Umfeld in einer Vielzahl von Fällen sowohl seinen eigenen Sohn, den am 00.00.0000 geborenen Y4., als auch insgesamt sieben weitere Jungen, die er in den meisten Fällen sedierte, um unentdeckt die Missbrauchshandlungen begehen zu können. Dabei handelte es sich um Freunde seines Sohnes sowie den mit ihm verwandten QD. Y.. Gegenstand der Anklage vom 29.09.2020 ist eine Tat zum Nachteil des QD. Y., sowie eine gemeinsame Tat der Angeklagten Y1. und B1. zum Nachteil der Geschädigten Y4. und P2.. Die darüber hinausgehenden Taten zum Nachteil weiterer männlicher Kinder, die der Angeklagte Y1. im Verlauf der Hauptverhandlung eingeräumt hat, sind nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs. 34. Anklagevorwurf 1. Der Angeklagte Y1. ist mit dem am 00.00.0000 geborenen und somit zum Tatzeitpunkt neun Jahre alten QD. Y. entfernt verwandt. Bei der Eheschließung nahm der Angeklagte Y1. den Zunamen seiner Ehefrau Y2. an. Der Geschädigte QD. Y. ist der Sohn der Eheleute Y5 und Y6.. Bei Y6. handelt es sich um den Sohn des Y7., der wiederum der Bruder der Y2. ist. Die Familien hielten einen engen und freundschaftlichen Kontakt. Die beiden Familien hatten in einer Kleingartenanlage gegenüberliegende Gärten. Es kam auch dazu, dass QD. bei der Familie des Angeklagten übernachtete. Anlässlich einer dieser Gelegenheiten, und zwar in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000 betäubte der Angeklagte Y1. den Geschädigten QD. Y. mit Midazolam, indem er ihm das Mittel rektal verabreichte. Das Midazolam stand dem Angeklagten Y1. aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in einer Ampulle zur Verfügung. Er verwendete es, um den Jungen unentdeckt missbrauchen zu können. Nach Einsetzen der Betäubungswirkung nahm der Angeklagte Y1. im ehelichen Schlafzimmer sexuelle Missbrauchshandlungen an dem Kind vor. Die Missbrauchshandlungen zeichnete er mit seinem Handy auf und übersandte die gefertigten Videosequenzen zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere am 00.00.0000, an den Angeklagten Z1.. Im Einzelnen kam es zu folgenden Handlungen: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 35. Anklagevorwurf 2. Am 00.00.0000 kam der Angeklagte B1. gemeinsam mit P2. zu dem Angeklagten Y1. nach LP., um dort einige Tage zu bleiben und den Angeklagten Y1. bei der Renovierung des von ihm bewohnten Hauses zu unterstützen. Bei diesem Aufenthalt kam es an verschiedenen Tagen zu Missbrauchshandlungen an P2. und dem am 00.00.0000 geborenen und somit zum Tatzeitpunkt sieben Jahre alten Y4., dem Sohn des Angeklagten Y1.. Gegenstand der Anklage ist jedoch lediglich eine Tat vom 00.00.0000. Die nachfolgend beschriebenen Missbrauchshandlungen der Angeklagten Y1. und B1. zum Nachteil des Y4. und des P2. sind dokumentiert auf dem unter der Asservaten-Nr. T.3.#78 asservierten Mobiltelefon OnePlus, das bei der Durchsuchung vom 00.00.0000 in einem Kellerraum der Wohnung des DX., AH.-straße …, … YP. sichergestellt wurde, aber dem Angeklagten B1. zuzuordnen ist. In diesem Handy sind mehrere Lichtbilder und Videosequenzen gespeichert, auf denen die nachfolgend beschriebenen Handlungen der Angeklagten zu sehen sind. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Nachtatgeschehen Nach der Entschlüsselung des Laptops Lenovo ThinkPad (Asservat A.3.#1.#1) am 00.00.0000 erwirkte die Staatsanwaltschaft am 00.00.0000 mehrere Durchsuchungs-und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Münster bzgl. verschiedener Wohnungen, die sodann vollstreckt wurden. Eine eingeleitete Fahndung nach dem Angeklagten und dem Geschädigten P2. blieb zunächst erfolglos. Auch die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung A.-straße N02 in …angetroffene P1., konnte oder wollte den Aufenthaltsort des Jungen nicht preisgeben. Tatsächlich hielten sich der Angeklagte B1. und der Geschädigte P2. zu diesem Zeitpunkt bei dem Angeklagten Y1. in LP. auf. Dort errichtete der Angeklagte B1. auf dem Dachboden des Wohnhauses des Angeklagten Y1. eine Serveranlage. Über den digitalen Türspion an der Wohnung A.-straße N02 in …war der Angeklagte B1. in der Lage, die dortige Durchsuchung über sein Mobiltelefon zu verfolgen. Hierauf verließ er zusammen mit dem Geschädigten P2. überstürzt das Haus des Angeklagten Y1. und fuhr mit dem am 00.00.0000 in XY. gemieteten PKW der Marke Mercedes …mit dem amtlichen Kennzeichen N06 zunächst in Richtung MH.. Dort oder auf einem Autobahn-Rastplatz übergab er P2. an den Angeklagten T. und den gesondert Verfolgten SL.. Sodann fuhr der Angeklagte B1. weiter nach Münster. Der Verteidiger des Angeklagten B1., Rechtsanwalt CL., hatte gegenüber dem Zeugen KHK MR. am Abend angekündigt, der Angeklagte B1. werde sich stellen. Dieser wurde er am 00.00.0000 um 01:15 Uhr in der Straße „AC.-straße“ in…, wo er am Straßenrand geparkt hatte, im Rahmen einer Kontrolle festgenommen. Der Angeklagte T. fuhr derweil mit dem Geschädigten mit seinem PKW der Marke Audi …mit dem amtlichen Kennzeichen N07 zu der Anschrift U.-straße N01 in…, der Wohnanschrift der Angeklagten B2.. Der gesondert Verfolgte SL. begleitete die beiden mit seinem PKW der Marke Kia mit dem amtlichen Kennzeichen N08. Angetroffen wurden sie mit dem Jungen auf einem dortigen Parkplatz. Gegenüber Polizeibeamten gaben der Angeklagte T. und der gesondert Verfolgte SL. an, den Geschädigten P2. zu der Angeklagten B2. bringen zu wollen. Gegen ihren erklärten Willen wurde sodann eine Inobhutnahme des Geschädigten veranlasst. Nach der Inobhutnahme des P2. lebte dieser zunächst einige Zeit in einem Kinderheim in…. Mittlerweile ist er in einer Intensiv-Wohngruppe außerhalb der Stadt untergebracht, deren Anschrift zum Schutz des Kindes nicht bekannt ist. Der Aufenthalt dort ist zunächst auf längere Dauer angelegt. Der Kindesmutter, der gesondert Verfolgten P1., ist die elterliche Sorge vorläufig entzogen worden. P1. befindet sich seit …2021 selbst in Untersuchungshaft. Die Zeugin RH. vom Jugendamt der Stadt …ist zum Vormund des Jungen ernannt und hält regelmäßig Kontakt zu P2. Der Geschädigte besucht eine Realschule. Er zeigt eine hohe Angepasstheit, ist sehr regelkonform und kontrolliert. Wenn mögliche Termine beim Gericht anstehen, leidet er unter Schlafstörungen und nässt ein. Z7. und Z6. wurden ebenfalls durch das Jugendamt in Obhut genommen und leben derzeit gemeinsam in einer Wohngruppe. Beide Kinder zeigen auffälliges Verhalten in Form von Impulsdurchbrüchen, welche pädagogisch nicht nachvollzogen werden können. Z7. leidet wie auch schon vor der Fremdunterbringung unter erheblichen Problemen beim Stuhlgang. Er erhält Movicol und wird durch Rituale – wie das Handhalten durch die Tür durch einen Betreuer – beim Toilettengang unterstützt. Zudem nässen beide Kinder gelegentlich ein. Z6 besucht die Schule und Z7. einen Kindergarten. Kontakte zur Mutter bestehen aktuell nicht. Ein familiengerichtliches Verfahren in Bezug auf die Frage des Umgangs- und Sorgerechts ist anhängig. Für Y4. bestellte das zuständige Familiengericht im Juni 2020 den Zeugen NN. zum Vormund, welcher sämtliche Aufgaben der elterlichen Sorge wahrnimmt. Y4. wurde zunächst für zwei Monate in einer Kriseneinrichtung aufgenommen und lebt derzeit in einer Wohngruppe. Y4. hatte in den ersten zwei Monaten keinerlei Kontakt zu seiner Familie. Nunmehr besteht einmal in der Woche ein begleiteter Umgang mit seiner Mutter Y2.. Er besucht die …. Klasse einer Grundschule. Sollten die Ermittlungen gegen die Kindesmutter abgeschlossen und eingestellt werden, ist in Zukunft eine Rückkehr zu ihr möglich. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Ermittlungsverfahren (StA Münster 540 Js 1156/20) dauerte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch an. Im Rahmen der Ermittlungen sind Asservate in vierstelliger Anzahl beschlagnahmt worden, deren Auswertung noch nicht abgeschlossen ist. Die Staatsanwaltschaft hat die dem Verfahren zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren aus dem ursprünglichen Ermittlungsverfahren zur Beschleunigung abgetrennt und Anklage erhoben (Anklage vom 21.08.2020, Az. 540 Js 1669/20; Anklage vom 29.09.2020, Az.: 540 Js 2277/20). Die Kammer hat diese beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. III. A. 1. Angeklagter B1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten B1. beruhen im Wesentlichen auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte B1. hat seinen familiären und schulischen Werdegang wie festgestellt in der Hauptverhandlung ausführlich geschildert. Dabei hat er auch die Probleme in der Schule und seine Tätigkeit im IT-Bereich detailliert dargestellt sowie von einem Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie berichtet, ohne darauf inhaltlich im Einzelnen einzugehen. Soweit sich die Feststellungen auf die Beschäftigung des Angeklagten bei der Firma X. beziehen, beruhen diese auch auf den insoweit glaubhaften Angaben des Zeugen I., der in der Hauptverhandlung insbesondere die Durchsuchung in der Firma und das Auffinden von kinderpornographischen Dateien auf dem Firmenserver geschildert hat. Der Zeuge I. hat sich eher zurückhaltend geäußert und war dem Angeklagten B1., den er seit vielen Jahren kennt und ihn auch nach den Durchsuchungen zunächst weiter beschäftigt hatte, offenbar weiterhin zugetan. Dennoch hat er das Geschehen auf eindringliche Nachfragen der Kammer entsprechend den Feststellungen überzeugend und in sich stimmig geschildert. Die Feststellungen zur Sexualentwicklung des Angeklagten B1. – mit Ausnahme seiner Pädophilie – beruhen auf dessen Angaben. Die weiteren Erkenntnisse hierzu stützt die Kammer auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, auf das an anderer Stelle eingegangen wird. Die Feststellungen hinsichtlich der Kenntnis der P1. von der Pädophilie beruhen unter anderem auf den glaubhaften Angaben der Zeuginnen KHKin JU. und KOKin JF., welche beide bekundeten, der Angeklagte habe ihnen gegenüber anlässlich einer Durchsuchungsmaßnahme im …2019 erklärt, die gesondert Verfolgte P1. wisse von der Pädophilie. Zudem haben die Zeugen PH. und HN., jeweils Mitarbeiter des Jugendamts, dargelegt, dass die gesondert Verfolgte P1. ihnen ihre Kenntnis von der Pädophilie mitgeteilt habe und mit ihr die Problematik erörtert worden sei. Die Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe beruhen auf den Angaben der Zeugin F.; die weiteren Feststellungen hinsichtlich der Tätigkeit des Jugendamts und des Familiengerichts stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugen HN. und PH.. Die Feststellungen zum Bewährungsverlauf beruhen auf den glaubhaften Angaben seines Bewährungshelfers, des Zeugen BM., der diesen wie unter I. 1. dargestellt geschildert hat. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 27.04.2021 sowie der auszugsweise verlesenen Urteile des Amtsgerichts Münster vom 13.01.2016 (Az.: 21 Ls 540 Js 2076/12 – 241/15) und vom 08.06.2017 (Az.: 14 Ls 540 Js 1976/14 – 79/16). 2. Angeklagter T. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten T. beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat zunächst seinen Verteidiger eine schriftliche Einlassung vom 27.01.2021 verlesen lassen, hinsichtlich der er auf Nachfrage bestätigt hat, dass dies seine eigene Einlassung sein soll. Zudem hat er zu einem späteren Zeitpunkt weitere ergänzende Angaben gemacht. Der Angeklagte hat – wie festgestellt – seine familiäre Entwicklung, seinen schulischen und beruflichen Werdegang sowie die Entwicklung seines sozialen Umfelds einschließlich seiner Sexualentwicklung ausführlich und schlüssig geschildert. Die weiteren Erkenntnisse zu seiner Pädophilie stützt die Kammer auf die Feststellungen zur Sache, insbesondere die festgestellten Taten, weiteren Vorfälle und geführten Chats, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. Die Feststellung, dass der Angeklagte T. strafrechtlich nicht vorbelastet ist, beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 27.04.2021. 3. Angeklagter Z1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Z1. beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte Z1. hat seinen familiären und schulischen bzw.- beruflichen Werdegang nachvollziehbar geschildert. Die Feststellungen zu dem eigenen erlebten Missbrauch im Kindesalter beruhen auf der Inaugenscheinnahme einer Sprachnachricht aus einem WhatsApp-Chat (Audio-Dateien TT-…-WA0007.opus). In dieser Nachricht schilderte der Angeklagte Z1. mit weinerlicher Stimme zur Begründung, warum er Zeit mit seinem Sohn Z7. allein brauche, gegenüber seiner Frau den durch die Kammer festgestellten Missbrauch. Der Angeklagte Z1. erklärte, er wolle Z7. beschützen und für ihn da sein, weil für ihn damals niemand da gewesen sei. Diese Schilderung wird gestützt durch Chat-Nachrichten, welche der Angeklagte Z1. und der Angeklagte B1. sich in einem conversations-Chat (…-Chat), den die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat und auf welchen an späterer Stelle detailliert eingegangen wird, übersandt haben. So schrieb der Angeklagte Z1. am 00.00.0000 um 11:11:04 Uhr: „für euch würde ich alles machen. Und damals was passiert ist ja da war sehr heftig ich habe geweint und auch geblutet am po er hat mir so viel Schmerzen bereitet und ich habe damals nicht verstanden warum er das tut warum macht ein Mensch das. Jetzt weis ich es er hat seinen trieben einfach freien Lauf gelassen und ich hasse ihn sos ehr dafür aber ich kann Es nicht mehr ändern“. Der Angeklagte B1. antwortete um 11:22:49 Uhr: „Ich erzähle es auf keinem Fall niemandem auch nicht meiner mom keinem es bleibt nur bei mir“. Zu seiner Sexualentwicklung hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Die Feststellungen zu den homosexuellen Kontakten des Angeklagten beruhen insbesondere auf der Einlassung des Angeklagten B1., der dies geschildert, und den Angaben des Zeugen CI., der von gegenseitigem Oralverkehr berichtet hat. Die weiteren Erkenntnisse zu seiner Pädophilie stützt die Kammer auf die Feststellungen zur Sache, insbesondere die festgestellten Taten, weiteren Vorfälle und geführten Chats, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. Die Feststellung, dass der Angeklagte Z1. strafrechtlich nicht vorbelastet ist, beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 27.04.2021. 4. Angeklagter Y1. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Y1. beruhen auf dessen ausführlicher Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat umfangreiche, in sich schlüssige Angaben zu seiner Kindheit, dem schulischen und beruflichen Werdegang, seiner Familie und seiner Sexualanamnese gemacht, welche die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Die weiteren Erkenntnisse zu seiner Pädophilie stützt die Kammer auf die Feststellungen zur Sache, insbesondere die festgestellten Taten, weiteren Vorfälle und geführten Chats, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird. Die Feststellung, dass der Angeklagte Y1. strafrechtlich nicht vorbelastet ist, beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 27.04.2021. 5. Angeklagte B2. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten B2. beruhen im Wesentlichen auf der in der Hauptverhandlung von den Verteidigern verlesenen schriftlichen Einlassung der Angeklagten, welche sie auf Nachfrage der Kammer als ihre eigene Erklärung bezeichnet hat. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen hinsichtlich der Beziehung zu dem Zeugen ZL. auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Der Zeuge hat sich gegenüber der Kammer zunächst sehr verhalten geäußert, wobei deutlich war, dass er sich sichtlich unwohl fühlte. Er hat auf Nachfrage in knappen Worten von mehreren Durchsuchungen und polizeilichen Vernehmungen berichtet. Nach erneuten Vorhalten der Kammer hat er jedoch nachvollziehbare Angaben zu seiner Beziehung zu der Angeklagten B2. und der Beendigung dieser Beziehung gemacht. Diese begründete er letztlich mit den Ermittlungen gegen den Angeklagten B1. wegen des Besitzes von Kinderpornographie und dem Umstand, dass die Angeklagte B2. ihren Sohn weiter in Schutz nahm. Diese Angaben erachtet die Kammer als glaubhaft und hat sie den Feststellungen zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum dem geplanten Mehrgenerationenhaus „SD.-straße“ in …beruhen neben der Einlassung der Angeklagten auf der Einlassung der Angeklagten Y1. und T. sowie den Angaben der Zeugen CI. und OS., welche ebenfalls von dem gemeinsamen Haus und der Aufgabe des Vorhabens berichtet haben. Soweit die Angeklagte im Rahmen der verlesenen schriftlichen Einlassung auch Angaben zu dem Verhältnis zu ihrem Sohn gemacht hat, welches sie als nicht sonderlich innig beschrieben hat, hat die Kammer gegenteilige Feststellungen getroffen. Da diese wesentlich sind für die Feststellungen zur Sache, insbesondere hinsichtlich ihrer Kenntnis von der Pädophilie und Missbrauchshandlungen der männlichen Angeklagten, werden diese in der Beweiswürdigung zur Sache umfassend erörtert. Die Feststellung, dass die Angeklagte B2. strafrechtlich nicht vorbelastet ist, beruht auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 27.04.2021. B. Die Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf der Inaugenscheinnahme von Fotos und Videos, der Einlassungen der Angeklagten Y1. und T. sowie dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Die Angeklagten B1., Z1. und B2. haben sich zur Sache nicht eingelassen. Die geschädigten Kinder sind nicht vernommen worden. Mit Ausnahme des Angeklagten B1. haben alle Angeklagten und auch die weiteren Verfahrensbeteiligten auf eine Vernehmung ausdrücklich verzichtet. Der Angeklagte B1. und seine Verteidiger haben auf Nachfrage erklärt, einen entsprechenden Beweisantrag nicht stellen zu wollen. Auch unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht war eine Vernehmung für die richterliche Überzeugungsbildung aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere des Inhalts der tatrelevanten Fotos und Videos, nicht erforderlich. Daher konnte die Kammer den schwer missbrauchten Kindern eine Vernehmung in der Hauptverhandlung ersparen, was auch das ausdrückliche Ziel der Angeklagten Y1. und T. war. Taten 1. – 23. (Anklagevorwürfe 1. – 26.) Die Feststellungen zu den Taten 1. bis 23. stützen sich im Wesentlichen auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Fotos und Videos, die der Angeklagte B1. auf seinem Laptop „Lenovo ThinkPad“ gespeichert hatte. Der Laptop „Lenovo ThinkPad“ war bereits am 00.00.0000 durch Polizeibeamte der Kreispolizeibehörde …bei einer Durchsuchung des vom Angeklagten B1. benutzten Fahrzeugs der Marke FZ. …mit dem amtlichen Kennzeichen „N09“, dessen Halterin die Angeklagte B2. war, sichergestellt worden. Die Durchsuchung war aufgrund des Durchsuchungs- undBeschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Münster vom 12.04.2019 (Az.: 23 Gs 1803/19) wegen des Verdachts der Verbreitung, des Erwerbs sowie Besitzes kinderpornographischer Schriften in dem Verfahren Staatsanwaltschaft Münster 540 Js 2278/18 erfolgt. Hintergrund dieses Ermittlungsverfahrens war, dass das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen am 00.00.0000 Ermittlungen aufgenommen hatte, weil ein unbekannter Nutzer in dem Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 Dateien mit kinderpornographischem Inhalt über das SQ.-Netzwerk zum Herunterladen angeboten hatte. Bei den weiteren Ermittlungen fiel der Verdacht auf den Inhaber der entsprechenden IP-Adresse WE., wohnhaft AF.-straße … in … NC.-…. WE. wohnt dort zusammen mit seiner Familie und dem Vater. Ferner wurde dort u.a. eine Biogasanlage, ein Blockheizkraftwerk sowie Stallungen mit Schweinemast betrieben. Bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten und Befragung des WE. ergab sich, dass der Angeklagte B1. Administrator der dortigen komplexen IT-Anlage war. Nunmehr geriet der Angeklagte B. ins Visier der Ermittler. Dies umso mehr, als der Nickname des verwendeten eDonkey Clients „… (Germany) Torchat: N10“ nach den Erfahrungen der Polizeibeamten auf die Nutzung des TOR-Netzwerkes hinwies. Der Angeklagte B1. selbst war bei der Durchsuchung anwesend und verhielt sich dabei kooperativ. Als den Polizeibeamten später die Vorstrafen des Angeklagten in Bezug auf Kinderpornographie bekannt wurden, erwirkten sie den eingangs erwähnten Durchsuchungsbeschluss für die vom Angeklagten und seiner Mutter bewohnte Wohnung in der U.-straße …in …, seine Person, die ihm gehörenden Sachen und auch die von ihm benutzten Kraftfahrzeuge. Der vorgenannte Sachverhalt zum Hintergrund der Ermittlungen und zu den Durchsuchungen stützt sich auf die glaubhaften Angaben der damals in dieser Sache ermittelnden Polizeibeamten KHK IV., KOKin JU. und KOKin JF. in der Hauptverhandlung. Die Zeugen KOKin JU. und KHK IV. haben die Entstehung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Dateien über das SQ.-Netzwerk, dass sich zunächst gegen den WE. als Inhaber der IP-Adresse richtete und später gegen den Angeklagten B1. als IT-Administrator der auf dem Hof WE. betriebenen Anlage geführt wurde, erläutert. Ferner haben sie von den Ermittlungen auf dem Hof WE. berichtet. Dort habe sich herausgestellt, dass der Angeklagte B1. die dortige IT-Anlage eingerichtet und betreut habe. Ursprünglich sei dort auch in einem Container eine Anlage zur Generierung von Bitcoins installiert worden. Diese sei aber im Jahr 2019 von dem Angeklagten B1. übernommen und demontiert worden. Die Zeugin KOKin JU. – wie auch die Zeugin KOKin JF. - haben zudem von der durch sie durchgeführten Durchsuchung des Angeklagten B1., des von ihm genutzten FZ. T 6 sowie der Wohnung in der U.-straße N01 in …am 00.00.0000 berichtet. Nach ihren Angaben haben sie nach mehreren erfolglosen Versuchen der Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten B1. am 00.00.0000 einen telefonischen Hinweis bekommen, dass sich der Angeklagte B1. auf dem Hof WE. aufhielt. Sie seien dann unverzüglich dorthin gefahren und hätten den Angeklagten dort angetroffen. Ihm sei im Rahmen der Beschuldigtenbelehrung der Tatvorwurf eröffnet und der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden. Mit der Durchsuchung habe er sich einverstanden erklärt. Zum Sachverhalt habe er erklärt, dass er keine Probleme mit dem Tatvorwurf habe und Angaben zur installierten IT-Anlage machen werde. Eine mögliche Tatbeteiligung habe er bestritten. Nach den Angaben der Beamtinnen wurden in dem vom Angeklagten B1. genutzten FZ. T 6 der Laptop „Lenovo ThinkPad“ und zahlreiche weitere Gegenstände, u.a. mehrere Handys, ein iPad Pro A 1701, ein Mini-Router, eine Spielekonsole, Speicherkarten, USB-Sticks etc. aufgefunden und sichergestellt. Weiterhin befand sich in der Hosentasche des Angeklagten ein iPhone XS Max, das ebenfalls sichergestellt wurde. Der Angeklagte teilte die Entsperrcodes für die sichergestellten Endgeräte nicht mit. Nach den glaubhaften Angaben der Polizeibeamtin KOKin JU. in der Hauptverhandlung wurden die vorgenannten Datenträger im Mai 2019 zum Landeskriminalamt NRW zwecks Umgehung der Sperrcodes und Sicherung des Dateninhalts gesandt. Ca. …2019 trafen die beiden Datenträger wieder auf der Dienststelle der Polizei …ein. Die Codes der beiden Geräte iPad Pro A1701 und iPhone XS Max konnten entsperrt werden. Die Daten auf dem iPad Pro konnten vollständig gesichert werden, die auf dem iPhone XS Max nur teilweise. Im Rahmen einer vorläufigen Auswertung durch die Zeugin KOKin JU. und die Zeugin RBe ZO., die ebenfalls bei der Kreispolizeibehörde …tätig ist und auch schon an den beschriebenen Durchsuchungen teilgenommen hatte, gelang es im Rahmen einer vorläufigen Auswertung, auf dem iPad Pro 305 gehashte (vom BKA als solche klassifiziert) kinderpornographische Bilder, 33 gehashte kinderpornographische Videos, 60 jugendpornographische Bilder und 2 jugendpornographische Videos zu sichten. Zudem wurden auf dem iPhone XS Max Mangas und Animes mit kinderpornographischem Inhalt aufgefunden. Überdies waren auf den genannten Datenträgern Passwörter des Angeklagten gespeichert. Am 00.00.0000 gelang es der Regierungsbeschäftigten ZO. - wie sie in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert hat - mit Hilfe eines in dem iPhone XS Max gefundenen Passwortes den verschlüsselten Laptop Lenovo ThinkPad zu entsperren und eine darin versteckt verbaute Festplatte zu öffnen. Auf dieser Festplatte hat die Zeugin nach ihren Angaben zwei auffällige Unterordner, nämlich die Ordner „Document/Wichtig Privat/ich“ und „Desktop/Programme/…“, aufgefunden. In dem Ordner „Document/Wichtig Privat/ich“ habe der Angeklagte B1. Lichtbilder von sich abgespeichert. Es handele sich dabei überwiegend um Nacktaufnahmen, die er von sich gefertigt habe. Teilweise habe er auch Nahaufnahmen von seinem Penis gefertigt. In dem Unterordner „Desktop/Programme/…“ habe der Angeklagte weitere Unterordner angelegt, die er jeweils als „Set“ bezeichnet habe. Insgesamt habe der Angeklagte in dem Unterordner „Desktop/Programme/…“ 24 Sets angelegt, die er fortlaufend nummeriert habe. In den einzelnen Sets habe der Angeklagte wiederum Lichtbilder und Videos abgespeichert, die sexuelle Missbrauchstaten eines Mannes an einem Jungen zeigen würden. Bei dem Täter handelt es sich insoweit um den Angeklagten B1. und bei dem Opfer um P2.. Zwar sind deren Gesichter auf den Fotos und Videos nicht zu sehen. Die Identifizierung des Angeklagten als Täter und die Identifizierung des P2. als Opfer beruht neben der Auffindesituation der Datenträger in dem vom Angeklagten benutzten Fahrzeug bzw. des IPhone Max XS in seiner Hosentasche weiter auf den besonderen körperlichen Merkmalen des Angeklagten und des Geschädigten, die zumindest auf einigen der tatrelevanten Fotos zu sehen sind. So hat der Angeklagte….( Merkmalbezeichnung entfernt ). Der Geschädigte P2. weist ( Merkmalbezeichnung entfernt ) auf. Bezüglich des Angeklagten B1. stützen sich diese Feststellungen auf die Nacktaufnahmen auf dem Laptop Lenovo ThinkPad in dem Ordner „Document/Wichtig Privat/ich“ sowie die Nahaufnahmen von seinem Penis bei der von der Kammer veranlassten erkennungsdienstlichen Behandlung durch die Polizei, die jeweils in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind. Die Fotos der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten B1. befinden sich in dem „Sonderband ED-Behandlung B1.“. Auf Bl. 5 dieses Sonderbandes haben die Ermittlungsbeamten als Vergleichsgrundlage eines auf dem Laptop Lenovo ThinkPad aufgefundenes Lichtbild, das den Penis sowie einen Proofzettel mit der Aufschrift „GD. und BK. Von SP. “ zeigt, einem Foto aus der ED-Behandlung des Angeklagten B1. gegenüber gestellt, die die übereinstimmenden vorbeschriebenen körperlichen Besonderheiten zweifelsfrei belegen. Das… ( Merkmalbezeichnung entfernt ) des Angeklagten B1. ist auch auf den Fotos Bl. 13, 14 und 15 oben des vorgenannten Sonderbandes deutlich zu erkennen. Hinsichtlich des P2. lagen der Kammer in dem Sonderband gemäß Nr. 220 Abs. 2 RiStBV zur Akte StA Münster 540 Js 2277/20 Nacktaufnahmen vor. Es handelt sich dabei um Fotos, die auf dem unter der Asservaten-Nr. T.3.#78 asservierten Mobiltelefon OnePlus, das bei der Durchsuchung vom 00.00.0000 in einem Kellerraum der Wohnung des DX., AH.-straße … in …YP. sichergestellt wurde, aber – wie an anderer Stelle noch ausgeführt wird – dem Angeklagten B1. zuzuordnen ist, aufgefunden worden sind. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Nacktaufnahmen mit den Dateibezeichnungen IMG_N11_012440, IMG_N11_012443.jpg, IMG_N11_012447, IMG_N11_012506 aus dem Sonderband gemäß Nr. 220 Abs. 2 RiStBV zur Akte StA Münster 540 Js 2277/20, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, zeigen - wie insbesondere ein Abgleich mit den Videos von den Taten aus der Gartenlaube ergibt - ohne jeden Zweifel den augenscheinlich sedierten P2.. Auf jedem dieser Fotos ist das ( Merkmalbezeichnung entfernt ) zu erkennen, das bei einigen der Fotos von den Missbrauchshandlungen zu Taten 1. bis 23. zu sehen ist. Gleiches gilt für die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von einem weiteren Missbrauchsgeschehen vom 00.00.0000, das nicht Gegenstand der Anklage ist. Die Fotos befinden sich in dem Sonderband zu dem Ermittlungsverfahren StA Münster 540 Js 2992/20 und wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Im vorliegenden Zusammenhang geht es insbesondere um die Fotos Bl. 4, 8, 10, 11, 13, 16, 24, 26, 28, 29, 34, 36, 38, 42, 43, 44, 46, 47, 50, 52, 55, 56, 57 des Sonderbandes. Die vorgenannten Fotos zeigen allesamt unverkennbar P2. mit… ( Merkmalbezeichnung entfernt ). Die Fotos stammen aus dem unter der Asservaten-Nr. T.3.#76 asservierten Mobiltelefon OnePlus GM1913 des Angeklagten B1., das ebenfalls bei der Durchsuchung vom 00.00.0000 in einem Kellerraum der Wohnung des DX., AH.-straße … in … YP. sichergestellt wurde. Auch wenn die besonderen körperlichen Merkmale des Angeklagten B1. und des P2. nur auf einem Teil der tatrelevanten Fotos zu sehen sind, ist gleichwohl auch bzgl. der übrigen Fotos eine einwandfreie Identifizierung der Beiden zur Überzeugung der Kammer möglich. Der Penis des Angeklagten weist nicht nur die beschriebenen besonderen Merkmale auf, sondern ist auf den Fotos von der Größe und Form jeweils identisch. Hier ist auch die nach Einschätzung der Kammer deutlich überdurchschnittliche Größe des erigierten Penis des Angeklagten zu berücksichtigen. Auch der missbrauchte Junge ist bei einer Gesamtschau der Fotos nach Überzeugung der Kammer in Bezug auf die körperliche Erscheinungsbild einschließlich des Penis und sein geschätztes Alter von 8-11 Jahren jeweils identisch. Hinzu kommt die in einigen Fällen gleiche Vorgehensweise bei den Fotos/Videos durch die Verwendung von sog. Proofzetteln, die nach Überzeugung der Kammer als Echtheitsbeweis für den jeweiligen Betrachter dienen sollten. Einige der Beschriftungen der Proofzettel sind dabei gleichen oder ähnlichen Inhalts. Auffällig ist ferner, dass auf einer Reihe von Fotos Puma-Unterwäsche von dem Jungen getragen wird. Die in den Feststellungen zu den Taten 1. – 23. beschriebenen sexuellen Missbrauchshandlungen entsprechen dem Inhalt der Fotos und Videos. Davon hat sich die Kammer durch eine Inaugenscheinnahme der Bilder und Videos in der Hauptverhandlung überzeugt. Die Inaugenscheinnahme ist durch Projektion der Fotos über einen Projektor und der Videos über einen Beamer auf eine Großleinwand im Gerichtssaal erfolgt. Die Fotos und die Datenträger der Videos, die Gegenstand der Taten 1. - 13. sind, befinden sich in dem Sonderband „EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21“ bzw. „EK …Sonderband Proof …(Kopie)“, und die Fotos und die Datenträger der Videos, die Gegenstand der Taten 14. - 26. sind, im Sonderband „EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22 - 24“. Die in den Feststellungen und nachfolgend angegebenen Set-Bezeichnungen entsprechen den auf dem Laptop verwendeten Ordner-Namen. Für jedes Set wurde ein Register in den beiden Sonderbänden angelegt, die darin befindlichen Fotos sind mit Blattzahlen versehen und geben den Dateinamen, der sich aus einer Nummer und der Endung „.jpg“ zusammensetzt, wieder. Hinsichtlich der Fotos, die Gegenstand der Taten 1., 2., 4., 6. – 8., 10. – 12. sind, liegt es aufgrund der auf den in Augenschein genommenen Ausdrucken vermerkten Datenzusätze, die u.a. den Zeitpunkt der letzten Modifizierung angeben, nahe, dass es sich dabei um die Aufnahmezeitpunkte handelt. Dies würde dem geschätzten Alter des auf den Fotos abgebildeten Jungen entsprechen. Letztlich muss dies aber offen bleiben. Nach Angaben des in der Hauptverhandlung vernommenen Auswertebeamten KHK RD. liegen für die Bilder/Videos keine entsprechenden Exif-Daten vor, die sichere Rückschlüsse auf das Aufnahmedatum zulassen würden. Bei den Feststellungen zu den Taten 1., 2., 4., 6. – 8., 10. – 12. sind somit nur mutmaßliche – an den Modifizierungsdaten orientierte – Tatzeitpunkte angegeben. Auf einigen Fotos (Taten 15. bis 18. sowie 23.) sind Postings abgebildet mit Datumsangaben (00.00., 00.00., 00.00., 00.00., 00.00.0000). Da es sich bei diesen Postings nach Überzeugung der Kammer um Echtheitsbeweise handelt, werden die Fotos von dem auf den Postings angegebenen Datum oder einer Zeit kurz davor stammen. Letztlich muss aber auch dies offen bleiben. Fest steht demgegenüber, dass es sich auf den Fotos/Videos nach den äußeren Merkmalen um einen ca. 8 bis 11jährigen Jungen handelt, wobei die Kammer sicher davon ausgeht, dass P2. der betreffende Junge ist. Wegen der nicht näher einzugrenzenden Tatzeiten wird insoweit angelehnt an das geschätzte Alter des Jungen von einem Tatzeitraum von …2018 bis zur Sicherstellung des Laptops am 00.00.0000 ausgegangen. Im Folgenden werden die relevanten Fotos und Videos dem wesentlichen Inhalt nach beschrieben. Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweils mit Blattzahl angegeben Fotos Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. 1. Tat 1. (Anklagevorwürfe 1. und 2.) Anklagevorwurf 1. (Set 1/ Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1 - 21, Fotos Bl. 18, 20, 22, 24, 26, 30, 32, 42, 44, 46) In dem Set befinden sich zahlreiche Bilddateien, von denen nur einige Gegenstand der Anklage und Feststellungen geworden sind. Während auf dem ersten Foto Bl.18 der mit einer blauen Puma-Unterhose bekleidete Unterkörper eines Jungen erkennbar ist, auf dessen Bauch ein Zettel mit der Aufschrift „For Payment4 : )“ liegt, wird dieser Unterkörper im weiteren Verlauf der Bildserie (Fotos Bl. 20, 22) entkleidet. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Anklagevorwurf 2. (Set 2/ Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21, Fotos Bl. 47, 49, 51, 53, 55, 59) - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Als Zeit für die letzte Modifizierung ist jeweils der 00.00.0000 zwischen 15:42 Uhr und 15:45 Uhr angegeben. Der Tattag dürfte somit identisch mit dem der Tat zu Ziffer 1. sein, die vorliegende Tat wurde aber offenbar ca. 1,5 Stunden später begangen. 2. Tat 2. (Anklagevorwurf 3. – Set 3/ Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21, Fotos Bl. 67, 71, 73, 75, 93, 97, 99, 101, 103, 105, 107, 109, 111, 113, 117, 119, 121, 123, 127, 129, N02, 135, 137, 139) In dem Set befinden sich zahlreiche Bilddateien, von denen nur einige Gegenstand der Anklage und der Feststellungen geworden sind. Die Serie beginnt mit dem Foto Bl. 67. Dort sitzt ein Junge mit gespreizten Beinen, grünem Puma T-Shirt und grauer Puma-Unterhose auf einem Bett. Zwischen den Beinen liegt ein Proofzettel mit der Beschriftung wie bei den vorherigen Taten. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 3. Tat 3. (Anklagevorwurf 4. - Set 5/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21) Das in diesem Set gespeicherte Video „4.mkv“, das die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat und dessen Inhalt in den Feststellungen dem wesentlichen Inhalt nach beschrieben ist, zeigt den im Vergleich zu den Taten 1. – 2. identischen Jungen, der u.a. wieder eine blaue Puma-Unterhose trägt. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 4.Tat 4. (Anklagevorwurf 5. - Set 6/ Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21, Fotos Bl. 147, 151, 155, 157, 159, 161, 163, 167, 169) In dem Set befinden sich zahlreiche Bilddateien, von denen nur einige Gegenstand der Anklage und Feststellungen geworden sind. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Als Datum für die letzte Modifizierung ist jeweils der 00.00.0000 angegeben. 5.Tat 5. (Anklagevorwurf 6. - Set 7/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21) In dem Ordner befindet sich u.a. die Videodatei „2.mkv“, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde und deren wesentlicher Inhalt in den Feststellungen im Einzelnen beschrieben worden ist. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 6.Tat 6. (Anklagevorwurf 7. - Set 9/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21, Fotos Bl. 199, 201, 203, 205, 207, 209, 215, 217, 219, 221, 223) In dem Set befinden sich zahlreiche Bilddateien, von denen nur einige Gegenstand der Anklage und Feststellungen geworden sind. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Als Datum für die letzte Modifizierung ist jeweils der 00.00.0000 angegeben. 7.Tat 7. (Anklagevorwurf 8. - Set 10/ Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21, Fotos Bl. 225, 227, 229, 231, 233, 235, 239, 241) In dem Set befinden sich zahlreiche Bilddateien, von denen nur einige Gegenstand der Anklage und Feststellungen geworden sind. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Als Datum für die letzte Modifizierung ist jeweils der 00.00.0000 angegeben. 8.Tat 8. (Anklagevorwurf 9. - Set 12/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21, Fotos Bl. 257, 259, 261, 263, 265, 267, 269, 271) Auch in dem Set befinden sich zahlreiche Bilddateien, von denen nur einige Gegenstand der Anklage und Feststellungen geworden sind. Auf den ersten Fotos dieser Serie, Bl. 257, 259, 261, 263 und 265 ist - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Als Datum für die letzte Modifizierung ist jeweils der 00.00.0000 angegeben. 9.Tat 9. (Anklagevorwurf 10. - Set 13/Sonderband EK …Heiko (Kopie), Set 13 02.12, Bl. 159 - 165) In dem Set befinden sich sieben Fotoausdrucke. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 10.Tat 10. (Anklagevorwurf 11. - Set 16/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21, Fotos Bl. 297, 298, 299, 303, 304, 306, 308, 310, 312, 320, 322, 328, 330, 332) Auch in dem Set befinden sich zahlreiche Bilddateien, von denen nur einige Gegenstand der Anklage und Feststellungen geworden sind. Auf den Fotos Bl. 296 und 297 ist - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Als Datum für die letzte Modifizierung ist jeweils der 00.00.0000 angegeben. 11.Tat 11. (Anklagevorwurf 12. - Set 18/ Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21, Foots Bl. 346, 348, 352, 356, 360, 362, 364, 366) Auch in dem Set befinden sich zahlreiche Bilddateien, von denen nur einige Gegenstand der Anklage und Feststellungen geworden sind. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Als Datum für die letzte Modifizierung ist jeweils der 00.00.0000 angegeben. 12.Tat 12. (Anklagevorwurf 13. - Set19/ Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 1-21, Fotos Bl. 370, 372, 374, 376) Auf dem Foto Bl. 370 ist ein im Vergleich zu den übrigen Bildern identischer Körper eines Jungen, der mit einer gestreiften Puma-Unterhose mit dem Rücken auf dem Bett liegt, zu sehen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Als Datum für die letzte Modifizierung ist jeweils der 00.00.0000 angegeben. Taten 13. – 23. (Anklagevorwürfe 14. – 26.) Das Set 23 enthält eine Vielzahl von Missbrauchsfotos, die nicht getrennt in einzelnen Unterordnern abgespeichert sind. Diese bilden aber, wie in den Feststellungen dargestellt, einzelne, voneinander abzugrenzende Taten ab, da sie sich zum Beispiel in den Tatmodalitäten – etwa verwendetes Sexspielzeug - und den äußeren Umständen wie der getragenen Kleidung unterscheiden. 13. Tat 13. (Anklagevorwurf 14. - Set 23/ Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22-24, Fotos Bl.47/031.jpg, Bl. 49/032.jpg, Bl. 51/033.jpg, Bl. 53/034.jpg, Bl. 55/035.jpg, Bl. 57/036.jpg, Bl. 59/037.jpg, Bl. 61/038.jpg, Bl. 67/ 041.jpg, Bl. 69/042.jpg) - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 14. Tat 14. (Anklagevorwurf 15. - Set 23/ Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22-24, Fotos Bl. 71/044.jpg, Bl. 73/045.jpg, Bl. 75/046.jpg, Bl. 77/047.jpg, Bl. 83/050.jpg., Bl. 84/051.jpg, Bl. 85/052.jpg, Bl. 87/053.jpg, Bl. 89/054.jpg, Bl. 91/055.jpg, Bl. 93/056.jpg) Auf den Fotos Bl. 71/044.jpg, Bl. 73/045.jpg, Bl. 75/046.jpg liegt - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 15. Tat 15. (Anklagevorwurf 16. - Set 23/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22-24, Foto Bl. 102/061.jpg) Das Foto Bl. 102/061.jpg zeigt - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 16. Tat 16. (Anklagevorwurf 17. - Set 23/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22-24, Fotos Bl. 105/063.jpg und Bl. 107/064.jpg) Bei den Fotos Bl. 105/063.jpg und Bl. 107/064.jpg - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 17. Tat 17. (Anklagevorwurf 18. - Set 23/ Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22-24, Fotos Bl. 126/076.jpg, Bl. 128/077.jpg, Bl. 129/078.jpg, Bl. 130/079.jpg, Bl. 132/080.jpg, Bl. 134/081.jpg, Bl. 137/083.jpg., Bl. 138/084.jpg, Bl. 139/085.jpg, Bl. 140/086.jpg) Auf den Fotos Bl.126/076.jpg, Bl. 128/077.jpg, Bl. 129/078.jpg, Bl. 130/079.jpg, Bl. 132/080.jpg, und Bl. 134/081.jpg, ist jeweils ein Proofzettel mit der handgeschriebenen Aufschrift „00.00.00 ALLES ECHT!“ zu sehen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 18. Tat 18. (Anklagevorwurf 19. - Set 23/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22-24, Fotos Bl. 173/106.jpg, Bl. 175/107.jpg, Bl. 177/108.jpg, Bl. 179/109.jpg, Bl. 181/110.jpg) Auf den Fotos Bl. 173/106.jpg, Bl. 175/107.jpg, Bl. 177/108.jpg, Bl. 179/109.jpg und Bl. 181/110.jpg wurde jeweils ein handgeschriebener Proofzettel mit der Aufschrift „Ich freue mich auf deinen Schlafanzug …00.00.00 20:13“ und einem Smiley verwandt. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 19. Tat 19. (Anklagevorwurf 20. - Set 23/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22-24, Foto Bl. 183/112.jpg) Bei dem Foto Bl. 183/112.jpg ist - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 20. Tat 20. (Anklagevorwürfe 21. und 22.) Da der geschädigte Junge auf den Fotos, die Gegenstand dieser Anklagevorwürfe sind, die gleiche Kleidung trägt und auch die zu sehende Bettwäsche gleich ist, hat die Kammer insoweit zugunsten des Angeklagten Handlungseinheit angenommen Anklagevorwurf 21. - Set 23/ Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22-24, Fotos Bl. 209/126.jpg, Bl. 211/127.jpg, Bl. 215/129.jpg, Bl. 217/130.jpg., Bl. 219/N02.jpg, Bl. 220/132.jpg Bei den Fotos Bl. 209/126.jpg, 211/127.jpg, 215/129.jpg, 217/130.jpg., 219/N02.jpg ist jeweils - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Anklagevorwurf 22. (Set 23/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22-24, Fotos Bl. 222/133.jpg, Bl. 226/135.jpg, Bl. 228/136.jpg, Bl. 230/137.jpg) Auf den Fotos Bl. 222/1333.jpg, 228/136.jpg und 230/137.jpg ist - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 21. Tat 21. (Anklagevorwurf 23. - Set 23/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22-24, Fotos Bl. 234/139.jpg, Bl. 235/140.jpg. Bl. 236/141.jpg) Die Fotos Bl. 234/139.jpg, Bl. 235/140.jpg und Bl. 236/141.jpg zeigen - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 22. Tat 22. (Anklagevorwurf 25. - Set 23/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22 - 24, Fotos Bl. 322/171.jpg, 324/172.jpg, Bl. 326/173.jpg, Bl. 327/174.jpg, Bl. 328/175.jpg) Auf dem Foto Bl. 322/171.jpg ist zu sehen, wie - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 23.Tat 23. (Anklagevorwurf 26. - Set 23/Sonderband EK …Proofs aus Asservat A.3.#1.#1 Unterordner 22 - 24, Fotos Bl. 341/184.jpg, Bl. 344/187.jpg) Auf den Fotos Bl. 341/184.jpg und Bl. 344/187.jpg ist - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Festzuhalten ist somit, dass auf einer größeren Anzahl der Bilder und Videos, die Gegenstand der Taten zu Ziffern 1. bis 23. sind, die auffälligen besonderen körperlichen Merkmale des Angeklagten B1. und des P2. zu sehen sind - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Berücksichtigt man dazu, dass sämtliche Fotos/Videos auf einem dem Angeklagten zuzuordnenden Laptop abgelegt waren, ferner bei mehreren Taten dieselben oder ähnliche Proofzettel verwendet wurden, und schließlich der Angeklagte „Zugriff“ auf P2. als Sohn seiner Lebensgefährtin hatte, so steht nach Überzeugung des Gerichts seine Täterschaft bezüglich der hier in Rede Taten fest. Dass der Angeklagte zumindest einige der Lichtbilder und Videos fertigte, um sie Dritten zugänglich zu machen, ergibt sich aus den schriftlichen Mitteilungen, die er in mehreren Fällen auf einem Zettel notierte und mit ablichtete. So verwendete er in den Fällen 1. bis 4. Proofzettel mit der Beschriftung „For Payment 4:)“, im Fall 8. mit der Beschriftung „für ST.“ und Smiley, im Fall 13. mit der Beschriftung „Für QQ. von SP. und Pedo…“, im Fall 14. mit der Aufschrift „Für GD. und BK. Von SP. :)“, im Fall 15. mit der Beschriftung „00.00.00 Knabenficker“, im Fall 16. mit der Aufschrift „BauersuchtKind 00.00.00“, im Fall 17. mit der Aufschrift „00.00.00 ALLES ECHT!“, im Fall 18. mit der Aufschrift „Ich freue mich auf deinen Schlafanzug…. 00.00.00 20:13“, im Fall 19. mit der Aufschrift „Ich mag Schwänze 15:45“, im Fall 23. mit der Beschriftung „Von SP. für GX. 22:45“ und „junggefickt 3.3.19“. Im Fall 22. befand sich auf der linken Hand des Geschädigten die handgeschriebene Aufschrift „…s Traum“, was die Kammer ebenfalls als Echtheitsbeweis ansieht. Auf den Proofzetteln sind mithin Aufschriften mit teils individuellen Adressaten sowie teilweise Zeitangaben zu finden. Dies erlaubt den Schluss, dass der Angeklagte B1. die Lichtbilder und Videos für die Versendung an bestimmte Personen gefertigt hat. Proofzettel mit den Aufschriften „00.00.00 ALLES ECHT!“, „00.00.19 Knabenficker“ und „junggefickangemieteten Lagerbox“ sind bei der Firma ZK. in …am 00.00.0000 in einer schwarzen Laptoptasche gefunden worden. Der Zeuge KHK NP. hat berichtet, dass nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Angeklagte B1. die Box am 00.00.0000 angemietet und es zuletzt am 00.00.0000 einen Zugriff gegeben habe. Der Zeuge war bei der Durchsuchung beteiligt, hat einen Durchsuchungsbericht geschrieben und darüber in der Hauptverhandlung berichtet. Ablichtungen dieser „Proofzettel“ sind Gegenstand eines in der Hauptverhandlung verlesenen daktyloskopischen Gutachtens des KHK ND. vom LKA ZR. vom 00.00.0000. Die Lichtbilder aus dem Gutachten sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden; auf diese wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Sonderband Untersuchung/Gutachten des LKA NRW/KTI 56.1 mit der Tagebuchnummer 520-017569 vom 00.00.0000). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Spuren auf dem Proofzettel „00.00.19 Knabenficker“ zweifelsfrei dem Angeklagten B1. zugeordnet werden können und hinsichtlich der Spuren auf dem Proofzettel „00.00.00 ALLES ECHT“ nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte B1. diese mit dem Zeigefinger der linken Hand verursacht hat. Als Vergleichsgrundlage hat der Sachverständige laut Gutachten Fingerabdrücke des B1. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens herangezogen. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen überzeugt. Auch dies belegt die Täterschaft des Angeklagten B1. in Bezug auf die Verwendung der Proofzettel. Bei einer Gesamtbetrachtung der inkriminierten Lichtbilder und Videos liegt es nahe, dass der Angeklagte auch in den übrigen Fällen, in denen keine Proofs verwendet wurden, die Lichtbilder fertigte, um sie an Dritte zu übersenden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Angeklagte sein Gesicht und das Gesicht des Geschädigten nicht abbildete bzw. teilweise auffällige Körpermerkmale abdeckte. So wollte der Angeklagte Rückschlüsse auf sich und den Geschädigten verhindern und eine mögliche Identifizierung durch Ermittlungsbehörden zumindest erschweren. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer allerdings davon ausgegangen, dass nur in den Fällen, in denen Proofzettel verwendet wurden, ein Verbreitungswille bestand. Nach alledem steht fest, dass der Angeklagte B1. die Fotos/Videos, die Gegenstand der Taten zu Ziffern 1. bis 23. sind, gefertigt, er die darauf abgebildeten Missbrauchshandlungen begangen hat und es sich bei dem missbrauchten Kind um P2. handelt. Die genauen Aufnahmedaten bleiben unklar, der ungefähre Tatzeitraum steht aber fest. Zumindest einige der Bilder/Videos hat der Angeklagte B1. zur Verbreitung im Internet gefertigt und zu diesem Zweck auf seinem Laptop ThinkPad Lenovo gespeichert. 24. Tat 24. (Anklagevorwurf 27.) Die Feststellungen zu der Tat 24. beruhen auf der Aussage des Zeugen TR.. Der Zeuge hat die Tat entsprechend den Feststellungen zu II. 24. geschildert. Er hat in der Hauptverhandlung umfangreich zu seinem Kontakt zum Angeklagten B1. sowie zu der auch dem Zeugen selbst in einer Anklage der Staatsanwaltschaft WD. vom 00.00.0000 vorgeworfenen Tat aus …2019 ausgesagt. Der Zeuge hat erklärt, den Angeklagten B1. im Darknet über eine Chatplattform kennengelernt zu haben. Der Angeklagte B1. habe stets unter dem Nickname „SP.“ oder „NK.“ geschrieben. Er selbst habe die Nicknames „FB.“ und „LI.“ verwendet. Er habe mit dem Angeklagten B1. über Jungen geschrieben und - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Er habe zunächst länger keinen Kontakt zu dem Angeklagten B1. gehabt, aber später wieder mit ihm insbesondere über den Messenger Wire geschrieben. In diesen Chats sei über Vergewaltigungsphantasien gesprochen worden. Später habe es zwei weitere Treffen mit dem Angeklagten B1. gegeben. Ein Treffen sei am 00.00.0000 gewesen. Bei diesem Treffen, bei dem auch P2 anwesend gewesen sei, habe der Angeklagte B1. ihm ein Handy der Marke LeEco für 150,00 € verkauft, welches verschlüsselt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei es erneut dazu gekommen, dass sie an einem Wald in der Nähe einer Straße angehalten hätten. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Ein drittes Treffen, das der Zeuge zeitlich im Bereich …2020 einordnet, habe es zwischen ihm und dem Angeklagten B1. gegeben. Bei diesem sei der Junge allerdings nicht dabei gewesen, sondern er selbst habe jemanden zum Reden gebraucht, über seine eigenen Neigungen und auch über Vergewaltigungen. Der Zeuge bekundete weiter, er habe dem Angeklagten B1. Geld für ein Treffen mit P2. geboten, wobei er meint, dass dies etwa 200,00 € gewesen seien. Der Angeklagte habe aber kein Geld gewollt, sondern lediglich zusehen wollen, wie er den Jungen vergewaltige. Tatsächlich sei es allerdings nicht zu weiteren Treffen gekommen, sondern man habe lediglich geschrieben, wobei der Inhalt der Chats auch Gewalt an Kindern im Rahmen von Missbrauchshandlungen beinhaltet habe. So hat der Zeuge erklärt, sie hätten überlegt, nach Schweden zu fahren, eine Familie zu finden, die Kinder zu vergewaltigen und das Haus abzubrennen um keine DNA-Spuren zu hinterlassen. Auch habe man geplant, sich in einem Hotel zu treffen, um den Jungen unter Verwendung von GBL zu vergewaltigen. Der Angeklagte B1. habe ihm bereits im …2019 gesagt, dass er GBL nutze, um den Jungen missbrauchen zu können. Tatsächlich sei es zu einem Treffen in einem Hotel allerdings nicht gekommen. Zudem habe er dem Angeklagten B1. den Zugang zu einem Hurtcore-Forum vermittelt, in dem es um Vergewaltigungen von Babys sowie Tötungsphantasien gehe. Ab …2020 habe er von dem Angeklagten B1. weder etwas gehört noch gesehen. Darüber habe auch er mit dem gesondert verfolgten FG. geschrieben. Bei einem vereinbarten Treffen mit FG. an der MG.-straße … in WD., welches sich später als von der Polizei initiiert dargestellt habe, sei er sodann festgenommen worden. Der Zeuge hat im Sitzungssaal erklärt, den Angeklagten B1. wiederzuerkennen, und diesen identifiziert. Die Angaben des Zeugen sind durchweg glaubhaft. Der Zeuge konnte in sich schlüssig und nachvollziehbar sowohl das Kennenlernen des Angeklagten B1. als auch den sodann fortgeführten Kontakt detailliert und authentisch schildern. So vermochte der Zeuge nicht nur die Treffen zeitlich einzuordnen, sondern auch den Treffpunkt hinsichtlich der Tat aus …2019 sowie weitere Umstände – wie etwa die Fahrt in das Waldstück, das Verwenden des Gleitgels und die Reaktion des Jungen – konkret zu benennen. Zudem lassen sich die Angaben des Zeugen TR. widerspruchsfrei mit den Erkenntnissen aus dem Conversations-Chat mit LI. (Sonderband Conversationschat mit LI. 1 KLs 14/20), welchen die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, in Einklang bringen. Denn dieser Chat beginnt am 00.00.0000 mit einer ersten Nachricht des „AY.“ (im Weiteren: B1.) an LI. (im Weiteren: TR.) mit dem Text „Test“. Der Zeuge TR. hat erklärt, am 00.00.0000 von dem Angeklagten B1. ein verschlüsseltes Handy erworben zu haben. Somit ist nachvollziehbar, dass der Conversations-Chat an diesem Datum begann. Auch die Angaben zum Hurtcore-Forum sind belegt durch Nachrichten im Conversations-Chat mit LI.. Der Zeuge TR. schrieb am 00.00.0000 um 23:24:02 Uhr: „Ich habe dir die Adresse zum Hurtcore Forum geschickt. Benutzername wie hier. Passwort 123456789. Wenn du verstehst wie man Membership bekommen kann dann bin ich um Hilfe dankbar“. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen hinsichtlich der Kommunikation über mögliche Missbrauchstaten in Schweden. Der Angeklagte B1. schrieb beispielsweise am 00.00.0000 ab 00:24:56 Uhr: „Ich denke ja eher an die Aktion mit dem Haus und Feuer legen da gibts keine zeugen am besten alleinerziehende mama und es gibt nach dem Brand auch keine DNA:) Halt Norwegen oder Schweden ganz am Arsch der welt [...] Ja genau es darf uns halt keiner sehen und kein Besuch vorbeikommen haben halt nur eine Nacht alles andere ist zu heikel Also abends am besten Winter rein sobald alle schlafen und dann die Mutter überwältigen und fesseln und dann die Kinder missbrauchen wollen wir es vor der Mutter machen? [...] Die Kinder sind ja eh Tod die will ich alle zerficken!! Aldo die liegen eh im Bett und es muss so brennen das nix übrig bleibt Explosion ist zu laut usw. lieber was langsames“. Darüber hinaus finden die Angaben des Zeugen hinsichtlich des Betäubungsmittels GBL ebenfalls Bestätigung in dem Chat. So schrieb der Zeuge TR. am 00.00.0000 um 23:26:45 Uhr: „Ich würde dir auch sofort ne kleine Sau draufknallen. Sozusagen aufspießen. Aber sag mal bitte wie du es bei …[Anm.: hierbei handelt es sich um einen Nickname für den Geschädigten P2., was später noch erläutert wird] haben möchtest. Also wenn er unter GBL ist. Wobei ich es noch immer gerne ohne machen würde.“ Der Angeklagte B1. antwortete: „Ja ich weiß aber lieber mit GBL sag du mal was du bzw. wie du am liebsten? [...] ok und dann Gleitgel und rein? Einfach bis zum Anschlag rein langsam oder schnell?“ Der Zeuge TR. schrieb daraufhin um 00:52:14 Uhr: „Gleitmittel und rein. Bis zum Anschlag. Will Deep Fuck machen. Erst einmal denke ich langsam mit Genuss rein und dann mal gucken wie sehr ich rammeln muss.“ Die Reaktion des Angeklagten B1. darauf war: „Ok wenn du das langsam rein und dann rammelst sollte das gehen halte dann seine Beine nach hinten und du kannst dich auf ficken konzentrieren nur dann besser nicht im Hotel denn da wird er jammern auch unter GBL [...] Es darf bei P2a nichts einreißen oder kaputtgehen das ist ganz wichtig!!! Bei fremden Kindern egal bei P2a nicht!“ Auf die Frage des Zeugen TR., ob der Angeklagte B1. schon einmal mit GBL herumprobiert habe, antwortete der Angeklagte B1. am 00.00.0000 um 13:19:00 Uhr: „Ja habe ich“. Der Zeuge TR. ist auch glaubwürdig. Während seiner Aussage war er sichtlich bemüht, das Tatgeschehen zutreffend zu schildern. Dabei hat er keinerlei Belastungstendenzen gezeigt. Vielmehr hat der Zeuge, der sich auf § 55 StPO hätte berufen können und sich durch seine Aussage selbst schwer belastet hat, Missbrauchshandlungen nicht überzogen geschildert, das Geschehen aus …2019 von dem Geschehen im… 2019 klar abgegrenzt und insofern klargestellt, dass es auch von dem Angeklagten B1. am 00.00.0000 Missbrauchshandlungen an dem Jungen, aber keinen Oral- oder Analverkehr gegeben habe. Zudem vermag die Kammer ein Motiv für eine eventuelle Falschaussage bei dem Zeugen, der über die geschilderten Kontakte hinaus keine enge persönliche Bindung zu dem Angeklagten B1. hat, nicht zu erkennen. Taten 25. – 28. (Anklagevorwürfe 28. - 31.) Die Feststellungen zum Kaffeetrinken am Nachmittag des 00.00.0000 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten Y1. und T. in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Taten in der Gartenlaube stützen sich im Wesentlichen auf Videos, die im Zuge einer Durchsuchung der Gartenlaube in der Kleingartenanlage OH. 10, Parzelle … am 00.00.0000 auf einem dort sichergestellten Gerät aufgefunden wurden. Darüber hinaus haben die Angeklagten Y1. und T. die Tatvorwürfe eingeräumt. Der Angeklagte Y1. hat bereits vor der Inaugenscheinnahme der Videos in der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt; der Angeklagte T. hat nach einem anfänglich pauschalen Geständnis zu einem späteren Zeitpunkt weitere Angaben zur Sache gemacht. Den Hintergrund und den Ablauf der Durchsuchung der Gartenlaube am 00.00.0000 haben die Zeugen KHK CA. und KHKin TU. in der Hauptverhandlung geschildert. Nach Schilderung dieser Zeugen wurde den Beamten im Rahmen einer vorläufigen Auswertung eines Mobiltelefons der anderweitig Verfolgten P1. bekannt, dass sich der Angeklagte B1. häufiger in der Gartenlaube aufgehalten haben soll, wobei die Beamten nach den Handynachrichten davon ausgingen, dass es sich dabei um die Gartenlaube der „Oma“ des Angeklagten B1., der B3., handelte. Es wurde deshalb ein Durchsuchungsbeschluss gem. § 103 StPO gegen B3. beantragt, den das Amtsgericht Münster am 00.00.0000 – Az.: 23 Gs 2035/20 – erließ. Gegen 12 Uhr suchten u.a. die Zeugen KHK CA. und KHKin TU. die Kleingartenanlage zur Durchführung der Durchsuchungsmaßnahme auf. Die Feststellungen zu der Lage der Parzelle…, der Gestaltung des Grundstücks sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Gartenlaube beruhen auf den nachvollziehbaren Schilderungen der Zeugen KHK CA. und KHKin TU., die dies wie festgestellt bekundet haben. Zudem hat der Zeuge KHK CA. den Ablauf der Durchsuchungsmaßnahme geschildert. Er hat insbesondere dargelegt, dass sie geklingelt hätten und sich daraufhin die Stimme einer Frau gemeldet habe, die sich mit „B2.“ vorgestellt habe. Sie habe angekündigt, in wenigen Minuten vor Ort zu sein. Nachdem sie erschienen sei, habe er die Angeklagte B2. als Zeugin und Mutter des Beschuldigten B1. belehrt, den Grund des Erscheinens dargelegt sowie den Durchsuchungsbeschluss gezeigt. Sie habe erklärt, die Gartenlaube übernommen und allein dafür verantwortlich zu sein. Nach Angaben des Zeugen hat sich die Angeklagte B2. mit der Durchsuchungsmaßnahme einverstanden erklärt, aber um Erscheinen ihrer Schwester RJ. gebeten. Nach deren Erscheinen habe sie die Beamten in die Gartenlaube gelassen und nach Öffnen der Tür eine Alarmanlage ausgeschaltet. Im Verlauf der Maßnahme habe er Kollegen des KK.. beigezogen, da klar gewesen sei, dass es der Anwesenheit von IT-Spezialisten bedurfte. Diese überzeugenden und in sich schlüssigen Angaben zu der Durchsuchung hat die Zeugin KHKin TU. bestätigt, welche den Ablauf in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen CA. geschildert hat. Die Feststellungen zur Beschaffenheit, der räumlichen Aufteilung und der Möblierung der Gartenlaube beruhen ebenfalls auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK CA. und KHKin TU., welche anschaulich den Zustand der Gartenlaube im Zeitpunkt der Durchsuchung beschrieben haben. Zudem beruhen die Feststellungen auf der Inaugenscheinnahme der von der Zeugin KHKin TU. gefertigten Lichtbildmappen (Bl. 96 – 132 der Hauptakte), auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Auf diesen Lichtbildern ist der Zustand der Laube am Tag der Durchsuchung am 00.00.0000 festgehalten. Auf ihnen ist eindeutig die Raumaufteilung – Wintergarten, Toilette, Küche und Schlafraum mit Doppelstockbetten – sowie die in den Feststellungen dargelegte Gestaltung des Wintergartens zu erkennen. Zudem ist die im Wintergarten installierte Kamera (S. 109 der Hauptakte) klar zu sehen. Die Feststellungen zum Zustand des Wintergartens während der Taten, insbesondere des von den Angeklagten hergerichteten Matratzenlagers, beruhen auf der Inaugenscheinnahme der tatrelevanten Videos, auf welche im Weiteren eingegangen wird. Die Feststellungen zu dem Kriechboden sowie dem von den Ermittlungsbeamten entdeckten Hohlraum beruhen auf den Angaben der Zeugen KHK EI., KHKin TU., RBr SU. und RBr FY.. Diese haben, wie in den Feststellungen wiedergegeben, den Kriechboden und die dort installierte Zwischendecke nachvollziehbar beschrieben. Der Zeuge RBr SU. hat zudem geschildert, die Treppe zum Kriechboden bestiegen zu haben. Dieser sei vollgestellt gewesen. Als er in ein Loch gegriffen habe, habe er die Stelle näher untersucht und festgestellt, dass dies zu einer nicht verschraubten Platte gehörte. Er habe diese freigeräumt und angehoben. Unter der Platte habe er sodann einen Hohlraum entdeckt, in welchem zahlreiche technische Geräte verbaut gewesen seien. Wie der Zeuge KHK EI. berichtete, handelte es sich dabei insbesondere um einen UniFiCloudKey der Marke Ubiquiti, auf dem im Rahmen der späteren Sichtung und Datensicherung die tatrelevanten Videodateien aufgefunden wurden. Diese Angaben werden gestützt durch die in Augenschein genommen Lichtbilder, (Bl. 129 – N02 der Hauptakte) auf denen die Leiter, der Hohlraum und die verbaute Technik zu sehen sind. Der Zeuge KHK EI. fand nach seinem Bekunden auf dem Hängeschrank des Küchenblocks rechts eine Tube Gleitgel und eine benutzte Einwegspritze mit – ausgehend von der Verpackungsbeschreibung - einem Anästhetikum, auf dem linksseitigen Hängeschrank des Küchenblocks zwei original verpackte sowie einen benutzten Katheter. Die Feststellungen hinsichtlich der Auswertung der im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmten technischen Geräte, insbesondere des UniFiCloudKey der Marke Ubiquiti, beruhen auf der Schilderung der Zeugen RBr FY. und RBr SU., welche geschildert haben, die Geräte abgebaut zu haben. Die weiteren Feststellungen zur Datensicherung beruhen darüber hinaus auch auf den durchweg glaubhaften Angaben des Zeugen RBr CH., welchem die technische Bearbeitung des - im für die Sicherstellung erstellten Asservatenverzeichnisses (Bl. 95 der Hauptakte) unter Nr. 43 und später unter der Asservatennummer C.1.#70 - aufgelisteten Gerätes oblag. Nach den Bekundungen des Zeugen in der Hauptverhandlung befand sich in dem Gerät eine 1 TB große Festplatte. Bei der Sichtung der darauf befindlichen Daten habe er – so der Zeuge - im „Papierkorb“ u.a. zahlreiche gelöschte Videodateien festgestellt, die er – soweit sie wie die hier tatrelevanten Videos im mp4-Format erstellt worden seien – habe wiederherstellen können, wobei er nur die Videos vom 00. – 00.00.0000 morgens aufbereitet habe und der Nachmittag des 00.00.0000 gefehlt habe. Der Zeuge gab weiter an, dass es nach seinen Feststellungen am 00.00.0000 einen externen Zugriff auf das Gerät gegeben habe, dabei seien die Videodateien mittels Fernzugriff in dem mp4-Format erzeugt, sodann heruntergeladen und anschließend auf dem Gerät gelöscht worden. Nachdem der Zeuge - wie er in der Hauptverhandlung berichtet hat - auf den Videos sexuelle Missbrauchshandlungen gesichtet habe, sei die weitere Sachbearbeitung/Auswertung durch andere Kollegen erfolgt. Eine kurze Sichtung der Videos sei aber sehr aussagekräftig gewesen. Er habe sie direkt der Gartenlaube zuordnen und Missbrauchshandlungen sowie ein gemeinsames Frühstück erkennen können. Daraufhin habe er direkt Kontakt zu den Kollegen aufgenommen, welche weitere Maßnahmen eingeleitet hätten. Die Sichtung und Sicherung der Videos ab dem 00.00.0000 bis einschließlich 00.00.0000 ist durch den Zeugen RBr FY. vorgenommen worden. Nach seinen glaubhaften Bekundungen in der Hauptverhandlung sind diese Videos nicht mit den herkömmlichen Playern abzuspielen gewesen, da diese das verwendete Dateiformat nicht unterstützen. Er habe sie mit spezieller Software in mp4-Dateien umgewandelt und dann zur Auswertung an andere Kollegen übergeben. Die Ermittlungsbeamten haben sämtliche Videos aus der Gartenlaube näher gesichtet und ausgewertet. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageerhebung die verfahrensrelevanten Videos als Beweismittel der Kammer zur Verfügung gestellt, insbesondere die Videos der Tattage, beginnend mit dem Video vom 00.00.0000, 23:51 Uhr bis zum 00.00.0000, 02:00 Uhr. In der Hauptverhandlung sind nicht alle Videos in Augenschein genommen worden, sondern nur ein Teil und diese überwiegend auch nur ausschnittsweise. Die Berufsrichter haben im Rahmen der Vorbereitung sämtliche Videos mit einer Gesamtdauer von über 30 Stunden eingesehen und dabei orientiert an den Anklagevorwürfen die tatrelevanten Passagen ausgewählt, die dann über einen Laptop und einen Beamer auf einer Leinwand in der Hauptverhandlung vorgeführt worden sind. Die Bildqualität der Videos war ausnahmslos gut. Die Angeklagten und die Kinder waren zweifelsfrei zu identifizieren, die beschriebenen Tathandlungen auf beiden Betten waren – soweit festgestellt - einwandfrei zu sehen. Dies ist auch darauf zurück zu führen, dass die Kamera – wie auf den bereits genannten Lichtbildern zu sehen – in einer Ecke des Wintergartens installiert war, und der Bildausschnitt den gesamten Raum erfasste und lediglich ein Teil des Wintergartens, der sich direkt unter der Kamera befand, nicht erfasst war. Die Tonqualität beim Abspielen auf dem Laptop war mäßig, wobei die Berufsrichter auch bei der Vorsichtung die in den Feststellungen dargelegten Äußerungen der Angeklagten verstehen konnten. In der Hauptverhandlung sind dann aber die für Silmultandolmetscher angeschafften Headsets für alle Verfahrensbeteiligten zum Einsatz gekommen, mit deren Hilfe sämtliche auf der Tonspur enthaltenen Äußerungen und Geräusche – wie etwa Schmerzenslaute des Geschädigten P2. – deutlich zu verstehen waren. Die Gesamtabspieldauer der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos beläuft sich auf mehrere Stunden. Die offenbar automatisiert vergebenen Dateinamen der Videos, die sich jeweils zusammensetzen aus dem Wort „Wintergarten“, dem Datum sowie einer Uhrzeit, geben nach Überzeugung der Kammer den realen Zeitpunkt des jeweiligen Beginns eines Videos wieder. Dies folgert die Kammer insbesondere daraus, dass das Datum und die Uhrzeit 11.51.48 Uhr im Dateinamen des ersten Videos „Wintergarten-4-…, 11.51.48pm.mp4“ zutreffend ist, weil wenige Minuten später dem Angeklagten B1. von den Angeklagten T., Z1. und Y1. zu seinem Geburtstag (00.00.) gratuliert wurde. Dieses Video ist 68min und 12sec lang, wobei das sich anschließende Video den Dateinamen „Wintergarten-…, 1.00.00am.mp4“ trägt. Die laut Zeitstempel nachfolgenden Videos knüpfen bezogen auf die Tathandlungen jeweils an die laut Dateinamen zeitlich früheren Videos an und setzen das Geschehen nahtlos fort. Es liegt nahe, dass der Angeklagte B1. das Filmen der Videos und deren Aufzeichnung bewirkt hat, letztlich muss dies aber offen bleiben. Für die Annahme spricht, dass der Angeklagte B1. nach den glaubhaften Angaben der Zeugen YF. und OA. als ehemalige/aktuelle Vorstandsvorsitzende des Kleingartenvereins die gesamte IT-Technik einschließlich Kameraüberwachung und WLAN-Technik in der Kleingartenanlage neu installiert hat. Da er somit über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte, die Angeklagte B2. hingegen nicht, dürfte er auch die technische Ausstattung der Gartenlaube mit Kameras, WLAN-Zugang und Einbau der Geräte in der Zwischendecke vorgenommen haben. Ferner hat es nach den glaubhaften Angaben des RBr CH. am 00.00.0000, also zu einem Zeitpunkt, als der Angeklagte B1. noch in Freiheit war, einen Fernzugriff auf das Aufzeichnungsgerät mit einer Umwandlung der Dateiformate, einem Download und der anschließenden Löschung der Videos gegeben. Die entsprechende Person muss neben den IT-Kenntnissen zumindest die entsprechenden Zugriffsdaten gehabt haben, was für die Beteiligung des Angeklagten B1. an diesem Vorgang spricht. Hinzu kommt, dass die Angeklagten Y1. und T. glaubhaft erklärt haben, die Kamera über dem Bett wahrgenommen zu haben, die Aufnahmen jedoch nicht bewirkt und davon nichts gewusst zu haben. Die übrigen Angeklagten haben auch zu diesem Punkt geschwiegen. Zugunsten der Angeklagten T., Y1., Z1. und B2. geht die Kammer davon aus, dass diese von der Aufzeichnung der Videos keine Kenntnis hatten. Auch hinsichtlich des Angeklagten B. ist es trotz der dargelegten Umstände nicht auszuschließen, dass er die Kamera nicht aktiv bedient hat, diese vielmehr ohne sein Zutun aufgezeichnet hat. Sämtliche in Augenschein genommenen Videos zeigen denselben Bildausschnitt, was auf der festen Installation der Kamera beruht. So ist von der Kamera zunächst vorne rechts ein Teil des vorderen Bettes erfasst und an der linken Seite der Eingangsbereich der Gartenlaube in den Wintergarten. Voll erfasst ist mittig links ein Tisch mit mehreren Stühlen, der bis an die Wand zu den Fenstern gerückt ist. Im hinteren Bereich sind die am Boden liegenden Matratzen (hinteres Bett) vollständig zu sehen. Gleiches gilt für den rechts davon gelegenen Durchgangsbereich in die weiteren Räume sowie die Tür zum Bad. Auch bei dunkleren Lichtverhältnissen – so etwa in der Nacht bei nur wenig Beleuchtung – ist die Bildqualität trotzdem so hoch, dass die Angeklagten, die Kinder und die vorgenommenen Handlungen stets gut zu erkennen sind. Auch die Audioaufnahme ist von sehr hoher Qualität. Die Kammer hat in der Hauptverhandlung die Headsets der gerichtseigenen Dolmetscheranlage zum Einsatz gebracht, sodass jeder der Beteiligten die Tonspur über Kopfhörer wahrnehmen und die Lautstärke individuell regeln konnte. Dies hat dazu geführt, dass ohne störende Nebengeräusche das gesprochene Wort klar und deutlich wahrzunehmen war, auch wenn die Angeklagten und Kinder teils gleichzeitig sprachen oder im Hintergrund der Fernseher mit Musikprogramm lief. Die orientiert an den Anklagevorwürfen relevanten Tathandlungen und Äußerungen der Angeklagten in den Videos, die in der Hauptverhandlung ausnahmslos in Augenschein genommen worden sind, wobei sich der Umfang der Inaugenscheinnahme aus dem Protokoll ergibt, sind in den Feststellungen im Einzelnen beschrieben. Der Kammer ist bewusst, dass bei Videos eine Bezugnahme gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO nicht zulässig ist. Der Inhalt dieses objektiven Beweismittels entspricht aber den getroffenen Feststellungen unter II. 25. – 28. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen unter Zuordnung zu den einzelnen Videodateien nur auf einige wesentliche Inhalte der Videos eingegangen. 25. Tat 25. (Anklagevorwurf 28.) Gegenstand dieser Tat ist Geschehen, das sich auf den bereits genannten Videos „Wintergarten-…, 11.51.48pm.mp4“ und „Wintergarten-…, 1.00.00am.mp4“ sowie den zeitlich nachfolgenden Videos „Wintergarten-…, 02.00.00am. mp4“ und „Wintergarten-…, 03.00.00am. mp4“ findet. Ab ca. 03:30 Uhr am 00.00.0000 gab es ausweislich des letztgenannten Videos eine Schlafenszeit. Diese setzt sich in den zeitlich anschließenden Videos fort, sodass diese in der Hauptverhandlung nicht vorgeführt wurden. In dem ersten Video „Wintergarten-…, 11.51.48pm.mp4“ wurde dem Angeklagten B1. nach ca. 10 Minuten zum Geburtstag gratuliert. Damit steht fest, dass die Aufzeichnung tatsächlich um 11:51:48 PM, also um 23:51:48 Uhr begann. Die Gratulation fand im Wintergarten der Gartenlaube im Bereich des Tisches statt – also in fast zentraler Richtung der Videokamera - und ist deshalb gut wahrnehmbar. Gleich zu Beginn des Videos wird allerdings klar, dass es nicht um eine Geburtstagsfeier unter Freunden ging. Zweck des Treffens war vielmehr der sexuelle Missbrauch der Kinder P2. und Z7.. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte Z1. bemerkte deutlich vernehmbar in Bezug auf die zunächst noch verhaltenen Missbrauchshandlungen des Angeklagten Y1. an seinem Sohn: „Du brauchst wegen mir keine Hemmungen zu haben, du kannst machen, was du willst“. Diese Äußerungen versteht die Kammer quasi als „Freifahrtschein“ für die anderen Angeklagten in Bezug auf den Missbrauch des Z7.. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Letzteres gilt erst recht für die während der Vornahme der beschriebenen sexuellen Missbrauchshandlungen und in den Feststellungen näher ausgeführten - deutlich vernehmbaren – Gesprächen der Angeklagten über die Bereitschaft und „Qualität“ der Kinder in sexueller Hinsicht, vergangene pädosexuelle Treffen, das nächtliche Urinieren der Kinder mutmaßlich bei Wirksamwerden der Betäubung durch GBL und über ihre pädophilen Neigungen. Dies belegt auch, dass es hier nicht um den ersten oder einen einmaligen (gemeinsamen) Missbrauch von Kindern ging. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Dies belegt, dass dies nicht der erste Vorfall mit GBL war. Die Angeklagten Y1. und T. haben zudem in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass alle vier männlichen Angeklagten in die Betäubung zu dem Zweck der Vornahme von Missbrauchshandlungen eingeweiht waren und dies wollten. Dass P2 sediert wurde, ergibt sich aus der zweifelsfrei zu beobachtenden Bewusstlosigkeit des Jungen bei dem späteren Tatgeschehen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Ab ca. 01:35 Uhr fand ausweislich des Videos ein wiederum klar und deutlich zu verstehendes Gespräch der Angeklagten Y1., Z1. und B1. über die Angeklagte B2. statt, das nach Überzeugung der Kammer ein Indiz dafür ist, dass die Angeklagte B2. Kenntnis von sexuellen Missbrauchshandlungen der männlichen Angeklagten und diese auch gutgeheißen hatte. Darauf wird noch im Rahmen der Beweiswürdigung bzgl. der Angeklagten B2. im Detail eingegangen. Ca. um 01:37 Uhr kam es zu den in den Feststellungen beschriebenen gut vernehmbaren Äußerungen des Angeklagten Z1. in Bezug auf Missbrauchshandlungen der anderen Angeklagten an seinem Sohn Z7.: „Mach ruhig, ich hab den jeden Tag“, und „das Büfett ist eröffnet“, woraufhin - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - In der Folgezeit werden ausweislich der entsprechenden Videos ohne erkennbare Skrupel und Hemmungen wie selbstverständlich in verschiedensten Konstellationen gravierende Missbrauchshandlungen an beiden Kindern, vor allem aber an dem dann sedierten P2. vorgenommen, dabei überwiegend im Beisein des Z7.. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - In dem dritten in Augenschein genommenen Video „Wintergarten-…, 02.00.00am.mp4“ wird das Tatgeschehen fortgesetzt. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – In dem zeitlich nachfolgenden Video „Wintergarten-…, 03.00.00am. mp4“ ist deutlich zu sehen, dass der Angeklagte Y1. am 00.00.0000 um ca. 03:03 - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Zu sehen ist dann, dass sich die Angeklagten im Anschluss zur Nachtruhe auf die Betten legten, wobei die Angeklagten Z1. und Y1. mit P2. auf dem hinteren Bett und die Angeklagten B1. und T. mit Z7. auf dem vorderen Bett lagen. 26. Tat 26. (Anklagevorwurf 29.) Tatgeschehen gab es dann wieder am 00.00.0000 gegen 06:26 Uhr in dem Video “Wintergarten-…, 6.00.00am. mp4“ - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Danach folgen zwei nicht relevante und daher nicht in Augenschein genommene Videos, bevor weitere Missbrauchshandlungen auf den Videos „Wintergarten-…09.00.00.am. mp4“, „Wintergarten-….10.00.00.am. mp4“, „Wintergarten-….11.00.00.am.mp4“ sowie „Wintergarten-….12.00.00.am.mp4“ aufgezeichnet sind. In dem Video „Wintergarten-….09.00.00.am.mp4“ ist u.a. zu sehen, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - In dem zeitlich nachfolgenden Video „Wintergarten-….10.00.00.am. mp4“ ist - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Diese verstörende Äußerung gibt einen Einblick in das Ausmaß der pädosexuellen Neigungen des Angeklagten Y1. und seine kognitiven Verzerrungen. Ab ca. Minute 18 des Videos ist das in den Feststellungen näher beschriebene Gespräch der Angeklagten B1. und Y1. u.a. über Versicherungen bezüglich Gartenlauben, bzgl. derer der Angeklagte B1. bei seiner Mutter Rückfrage halten wollte, und die an den Angeklagte B1. gerichtet Frage, ob er schon seine Mutter wegen des Frühstücks angerufen habe, aufgezeichnet. Diesen Äußerungen sind ein Indiz dafür, dass sich nicht der Angeklagte B1., sondern die Angeklagte B2. um die finanziellen Dinge bezüglich der Gartenlaube gekümmert hat. Auch ergibt sich aus den Äußerungen, dass die Angeklagte B2. zum Frühstück angekündigt war. Ab Minute 28 des Videos, also ab ca. 10:28 Uhr, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auch im zeitlich nachfolgenden Video „Wintergarten-….11.00.00.am.mp4“ - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Ausweislich des Videos kam es auch in den nächsten Minuten dazu, dass - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auch ab Minute 41 des Videos, also ab ca. 11:41 Uhr, kam es ausweislich des Videos zu weiteren in den Feststellungen detailliert dargestellten Missbrauchshandlungen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Dann folgt in dem Video ab 11:53 Uhr die in den Feststellungen näher beschriebene Handlungssequenz, in der - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - In dem zeitlich nachfolgenden Video „Wintergarten-….12.00.00.am. mp4“ ist u.a. zu sehen, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte T. hatte ausweislich des Videos gegen 11:25 Uhr zwischenzeitlich die Gartenlaube verlassen, um zur Post zu gehen. Nach seiner Rückkehr um ca. 12:02 Uhr setzte er – wie im Video gut zu sehen - im Beisein der drei anderen Angeklagten die gemeinsamen sexuellen Missbrauchshandlungen fort, indem er - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Wenige Minuten später kam es ausweislich des Videos zu dem mit Bezug auf den sexuellen Missbrauch an P2. geführten Dialog mit „Vermietungspauschalen“, „Massenrabatt“ und „Jahresabo“. Auch diese Äußerungen belegen den vielfachen Missbrauch des P2. auch über die Taten in der Laube hinaus und die Skrupellosigkeit der Angeklagten, die sich in heiterer Stimmung abfällig über den von ihnen begangenen gravierenden sexuellen Missbrauch eines Kindes unterhalten. Das Video zeigt dann, dass die Kinder angezogen wurden, wobei P2. nur mit einer Unterhose und einem T-Shirt bekleidet war, weil augenscheinlich mit dem Erscheinen der Angeklagten B2. zum Frühstück gerechnet wurde. Gegenstand dieses Videos ist dann auch das in den Feststellungen im Detail wiedergegebene Gespräch zwischen den fünf Angeklagten, aus dem sich nach Überzeugung der Kammer ergibt, dass die Angeklagte B2. über die verübten und noch bevorstehenden Missbrauchshandlungen informiert war und diese auch guthieß. Auch darauf wird noch im Rahmen der Beweiswürdigung bzgl. der Angeklagten B2. näher eingegangen. 27. Tat 27. (Anklagevorwurf 30.) Die Feststellungen zu der Tat 27. beruhen auf der Inaugenscheinnahme der Videos aus dem Zeitraum von 21:35 Uhr des 00.00.0000 bis ca. 3:00 Uhr des 00.00.0000. Tathandlungen fanden ausweislich des Videos „Wintergarten-…, 09.35.56.pm.mp4“ wieder am 00.00.0000 ab ca. 21:35 Uhr statt. Auf diesem Video ist zu sehen, dass sich die Angeklagten B1., T. und Y1. mit den Kindern P2. und Z7. in der Gartenlaube aufhielten. Dies entspricht auch den glaubhaften Angaben der Angeklagten Y1. und T., die erklärt haben, dass der Angeklagte Z1. am 00.00.0000 gefahren sei, um seinen eigenen Geburtstag in NT. zu feiern, Z7. allerdings bei ihnen zurückgelassen habe. Bzgl. der Angeklagten B2. haben die Angeklagten T. und Y1. erklärt, dass diese bereits mittags die Gartenlaube verlassen habe. Zu Beginn des genannten Videos ist wie festgestellt zu sehen, dass - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Das zeitlich nachfolgende Video „Wintergarten-…,10.35.56.pm. mp4“ zeigt zu Beginn die Karten spielenden Angeklagten B1., T. und Y1. und den auf dem hinteren Bett schlafenden Z7., der im weiteren Verlauf nicht mehr in die Missbrauchshandlungen einbezogen wurde. Opfer war nunmehr ausschließlich P2., der zunächst auf dem vorderen Bett lag und mit einem Handy spielte. Während des Kartenspielens - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auf dem Video ist weiter zu sehen, dass der Angeklagte Y1. P2. gegen 23:13 Uhr ein Glas reichte und P2. dieses – ebenso wie das erneut befüllte Glas - leer trank. Das Getränk enthielt, wie die Angeklagten Y1. und T. ausdrücklich bestätigt haben, GBL, das als Betäubung für den anschließenden sexuellen Missbrauch diente. Die Wirkung des GBL ist auf dem zeitlich nachfolgenden Video „Wintergarten-4…, 11.35.56.pm.mp4“ zu sehen: P2., der vom Kameraausschnitt vollständig erfasst ist, lag gegen 23:44 Uhr wie eingefroren mit überkreuzten Beinen und mit einem Finger am Tablet minutenlang regungslos auf dem Bett, worauf der Angeklagte B1. die anderen Angeklagten aufmerksam machte. Auf diesem Video sind zudem die in den Feststellungen beschriebenen Missbrauchshandlungen an dem sedierten Jungen zu sehen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Zudem sind auf dem Video die Gespräche der drei Angeklagten u.a. über Katheter, „Pipispiele“, Gerüche von Kindern, Schmecken von Sperma und „Spritzen“ von Sperma ins Gesicht von Kindern klar zu vernehmen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auch in diesem Video sind sämtliche Gespräche der Angeklagten zweifelsfrei, wie in den Feststellungen niedergelegt, zu vernehmen. In den zeitlich nachfolgenden Videos „Wintergarten-…, 1.35.56.am.mp4“ und „Wintergarten-…, 02.35.56.am. mp4“ sind keine weiterenMissbrauchshandlungen mehr zu sehen. Allerdings sind die in den Feststellungen wiedergegebenen Gespräche aufgezeichnet. 28. Tat 28. (Anklagevorwurf 31.) Die Feststellungen zu Tat 28. (Anklagevorwurf 31.) beruhen ebenfalls im Wesentlichen auf der Inaugenscheinnahme von Videos. In den Abendstunden des 00.00.0000 hielten sich – wie die entsprechenden Videos zeigen – die Angeklagten B1. und T. mit dem Geschädigten P2. erneut in der Gartenlaube der Parzelle … in der Kleingartenanlage YI.-straße in …auf. Relevantes Geschehen beginnt mit dem Video „Wintergarten_03ed_...--21-57-…_...-21-59-59-+0200.mp4“, wobei hier zunächst das Gespräch des Angeklagten T. mit P2. über den Einsatz des Katheters am vorherigen Abend aufgezeichnet ist. In dem zeitlich nachfolgenden Video „Wintergarten_03ed_...—…-46+0200_...-59-59-+0200.mp4“ ist zu sehen, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auf dem Video ist sodann der in den Feststellungen beschriebene Eintritt der Wirkungen des GBL ab ca. 22:20 Uhr deutlich wahrnehmbar. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Taten 29. - 33. (Anklagevorwürfe 32. – 36.) Die Feststellungen zu den Taten 29. – 33. betreffen Taten des Angeklagten Z1. und beruhen auf der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, auf denen die Taten wie festgestellt abgebildet sind. Wie bereits in den Feststellungen dargelegt, sind die Fotos, die Gegenstand der Taten zu Ziffern 29., 30., 32. und 33. sind, auf einer in der Wohnung A.-straße …in ….sichergestellten Mini-SD-Karte (Samsung, 32 GB) aufgefunden worden. Die Fotos, die Gegenstand der Taten zu Ziffer 31. sind, und weitere Fotos zu der Tat zu Ziffer 30., befanden sich auf einer Speicherkarte eines Mobiltelefon der Marke „Samsung“, das die Ehefrau des Angeklagten Z1., die gesondert Verfolgte Z5., der Polizei IO. am 00.00.0000 aushändigte. Den Ablauf der Durchsuchung der Wohnung A.-straße …in …haben die Zeugen POKin PK. und POK EU. in der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert. Zweck der Durchsuchung war nach Angaben der Zeugen in erster Linie die Sicherung von Datenträgern. Die Beamten hofften allerdings auch, Erkenntnisse über den Aufenthaltsort des vermissten Jungen P2. und des Angeklagten B1. zu erlangen. Die gesondert Verfolgte P1. verhielt sich allerdings – so die Zeugen – unkooperativ und war nicht bereit, bei der Suche zu helfen. An der Wohnungstür befand sich nach Angaben der Zeugen ein digitaler Minispion, über den der Angeklagte B1. das Eintreffen der Polizei live mitverfolgen konnte. In der Wohnung wurden ca. 100 Gegenstände sichergestellt, darunter zahlreiche Handys, Computer-Hardware und –Software, zahlreiche Dildos und anderes Sexspielzeug sowie mehrere Fläschchen mit GBL. Die Zeugin KOKin PK. legte ein entsprechendes Asservatenverzeichnis an und hat dessen Inhalt in der Hauptverhandlung erläutert. In dem zu der Wohnung gehörenden Kellerraum, der am 00.00.0000 durchsucht wurde, wurde in einem Nike-Schuhkarton die Mini-SD Karte mit den tatrelevanten Fotos sichergestellt. Ausgewertet worden ist die Mini-SD Karte von mehreren Polizeibeamten, u.a. von der Zeugin KHKin QR.. Die Zeugin hat am 00.00.0000 einen Auswertebericht erstellt, aus dem sie in der Hauptverhandlung vorgetragen hat. Danach ist die SD-Karte dem Angeklagten Z1. zuzuordnen. Denn neben den tatrelevanten Fotos waren nach den Bekundungen der Zeugin eine Vielzahl von alltäglichen Fotos der Familie Z., zahlreiche Dokumente des Angeklagten Z1. und seiner Familie auf der Mini-SD Karte gespeichert, u.a. ein Zeugnis der IHK für den Angeklagten Z1., eine Vielzahl von Rechnungen/Anschreiben an ihn bzw. seine Ehefrau. Darüber hinaus befanden sich auf der SD-Karte mehrere Screenshots von Chats des Angeklagten Z1.. Auf den Lichtbildern, die die Missbrauchstaten zum Nachteil des Geschädigten Z7. zeigen, ist der Geschädigte jeweils erkennbar. Der Angeklagte Z1. ist auf einigen der Lichtbilder eindeutig an seinen Tätowierungen zu identifizieren. Die Tätowierung ist der Kammer sowohl aufgrund der Videos aus der Gartenlaube, als auch aufgrund der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus der erkennungsdienstichen Behandlung des Angeklagten Z1. bekannt. Auf die Bilder aus der ED-Behandlung wird wegen der Einzelheiten ausdrücklich verwiesen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (Sonderband ED-Behandlung Z1.). Die Bilder zeigen auf …( nähere Angaben entfernt ) des Angeklagten Z1. eine …( nähere Angaben entfernt )Tätowierung. Diese Tätowierung ist auch auf einigen der tatrelevanten Fotos zu erkennen. Überdies sind auf mehreren Bildern Einrichtungsgegenstände der Wohnung Z1. zu sehen. Ausdrucke der Fotos, die Gegenstand der Taten 29. – 33. sind, befinden sich in dem Sonderband Auswertung „Z1.“ FA 74 - 84. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Das Samsung Handy wurde – wie die Zeugen KOKin JD. und KK SK. in der Hauptverhandlung berichtet haben - von der Ehefrau des Angeklagten Z1. im Beisein ihres Anwalts am 00.00.0000 an Kollegen der Polizei IO. ausgehändigt. Von dort wurde das Handy zusammen mit anderen Asservaten am 00.00.0000 an die Zeugen KOKin JD. und KK SK. zur weiteren Bearbeitung übergeben. 29. Tat 29. (Anklagevorwurf 32.) Die drei tatrelevanten Fotos befinden sich in dem vorgenannten Sonderband FA 74, Reiter 5. Z7. ist auf dem ersten und dritten Foto zweifelsfrei zu erkennen. Im Vergleich zu den Aufnahmen aus der Gartenlaube schätzt die Kammer das Alter des Z7. auf diesen Bildern auf etwa drei Jahre. Der Junge ist deutlich kleiner und von den Gesichtszügen und dem Körperbau kindlicher. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten Z1. gründet sich auf den dem Angeklagten Z1. zuzuordnenden Speicherort und aufgrund der zu sehenden körperlichen Merkmale einen Abgleich mit den weiteren tatrelevanten Fotos. 30. Tat 30. (Anklagevorwurf 33.) Fotos von dieser Tathandlung wurden sowohl auf der Mini-SD-Karte als auch auf dem Samsung Handy aufgefunden. Die Zeugin KHK QR. hat bekundet, die beiden Fotos, die als letzte Fotos unter FA 77 Reiter 8 eingeheftet sind, auf der Mini-SD-Karte aufgefunden zu haben. Bei dem Jungen handelt sich eindeutig um den etwa drei Jahre alten Z7., dessen Gesicht zu erkennen ist und der mit einem blauen Shirt bekleidet vor einem Mann steht, dessen Penis aus der Hose hängt und in einem Peniskäfig aus Metall mit Schloss steckt. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auf dem Samsung-Handy konnten nach den glaubhaften Angaben der KOKin JD. die zwei unter FA 84 Reiter 15 als letztes abgehefteten Fotos aufgefunden werden. Diese Fotos zeigen den identischen Peniskäfig. Das obere Foto wurde laut Extraktionsbericht am 00.00.0000, das untere Foto am 00.00.0000 erstellt. Auf beiden Fotos sind laut Beschreibung der KOKin JD. und nach Überzeugung der Kammer zweifelsfrei die …Tätowierungen des Angeklagten Z1. zu erkennen. Die zudem auf dem Samsung Handy aufgefundenen Lichtbilder, die unter FA 77 Reiter 8 mit den Nummern 25. und 26. bezeichnet sind, sind – wie auch die Zeuginnen KOKin QR. und KOKin JD. in der Hauptverhandlung berichtet haben – identisch mit den bereits beschriebenen, auf der Mini-SD-Karte gespeicherten Bildern. Das Bild Nr. 28 ist im Wesentlichen identisch mit dem schon beschriebenen unteren Foto der letzten Seite in FA 77 Reiter 8. Allerdings ist bei Bild Nr. 28 nur die Hand des Z7., die den Peniskäfig von unten hält, zu sehen. Die Zeuginnen KOKin JD. und KOK NI. haben im Übrigen eine räumliche Zuordnung des Aufnahmeortes des Fotos vornehmen können. Sie waren an der Durchsuchung der Wohnung Z. am 00.00.0000 beteiligt und haben bekundet, die Fotos zu Tat 30. sicher der Küche der Wohnung Z. zuordnen zu können. So haben sie ausgeführt, es seien die dortigen Fliesen, ein Teil des Kühlschranks und ein damals dort vorhandener kleiner blauer Teppich zu sehen. Die Kammer hat sich durch Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der Küche Bl. 410 und 411 des Sonderbandes „Lichtbilder Z.“ in der Hauptverhandlung von der Richtigkeit dieser Zuordnung überzeugt. Die Zeugin KOKin JD. hat im Übrigen den Angeklagten Z1. und Z7. bei der Durchsuchung erlebt und konnte auf den Fotos deshalb Täter und Opfer identifizieren. Gleiches gilt auch für den Zeugen KK SK., der bei beiden Durchsuchungen am 00.00.0000 und 00.00.0000 dabei war und die Fotos, die Gegenstand der Tat 30. sind, ausgewertet hat. 31. Tat 31. (Anklagevorwurf 34.) Die Fotos hinsichtlich dieser Tat befinden sich im Sonderband unter FA 84 Reiter 15. Aufgefunden wurden sie von den Zeugen KK SK. und KHKin NI., abgespeichert auf dem Samsung-Handy. Auf Bild Nr. 1 kniet der an der Tätowierung …sicher als der Angeklagte Z1. zu identifizierende Mann hinter einem Kind, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 32. Tat 32. (Anklagevorwurf 35.) Die entsprechenden Fotos befinden sich unter FA 80 Reiter 11. Die Zeugin QR. hat in der Hauptverhandlung bekundet, die Bilder auf der MiniSD-Karte aufgefunden und ausgewertet zu haben. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Das Mädchen liegt ausweislich der Fotos auf weißen Fliesen, ein türkisfarbener Teppich ist auf den Bildern 5 und 7 zu sehen. Die Zeugin JD. hat bekundet, die Fotos wegen der Fliesen und des Teppichs im Badezimmer der Wohnung Z. zuordnen zu können. Die Kammer hat insoweit Lichtbilder der Wohnung Z. Bl. 807, 811 und 812 des Sonderbandes Lichtbilder Z. in Augenschein genommen und hält die örtliche Zuordnung für zutreffend. Das Gesicht des Mädchens ist auf den Fotos nicht zusehen. Dass es sich bei dem Opfer um die Tochter des Angeklagten handelt, schließt die Kammer aus dem Speicherort der Fotos, der Wohnung als Tatörtlichkeit und dem Umstand, dass das Alter des Mädchens auf den Fotos dem der Tochter des Angeklagten in etwa entspricht. Zudem gibt es unter FA 83 Reiter 14 ein Foto, das die Kinder des Angeklagten auf dem Sofa der Familie Z. zeigt. Ein Foto des Sofas der Familie Z. auf Bl. 609 der Akte wurde in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Z6. sitzt nackt auf dem Sofa, ihr Körper entspricht dem des Opfers. Die Bilder 1, 3, 5 und 7 tragen als Zeitstempel den 00.00.0000. Ob es sich allerdings tatsächlich um das Erstellungsdatum handelt, konnte nicht festgestellt werden. 33. Tat 33. (Anklagevorwurf 36.) Die diese Tat belegenden Lichtbilder befinden sich unter FA 82 Reiter 13. Aufgefunden und ausgewertet wurden sie von der Zeugin KOKin QR., was diese in der Hauptverhandlung dargelegt hat. Fundort war die MiniSD-Karte. Bei den Fotos liegt der gut erkennbare Z7. mit dem Bauch auf dem Sofa in der Wohnung Z.. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Dass der Angeklagte Z1. der Täter ist, schließt die Kammer aus dem Speicherort der Fotos, der Tatörtlichkeit und dem Umstand, dass dem Angeklagten Z1. auch die übrigen Fotos in diesem Sonderband zuzuordnen sind. Die Bilder mit den Nummern 1,3, 5 und 6 zeigen als Zeitstempel den 00.00.0000, was dem damaligen Alter des Z7. in etwa entsprechen würde. Ob es sich allerdings tatsächlich um das Erstellungsdatum handelt, konnte nicht sicher festgestellt werden. 34.Tat 34. (Tat 1. der Anklage 540 Js 2277/20) Die Feststellungen zu der Tat zu Ziff. 1 der Anklage 540 Js 2277/20 zum Nachteil des Geschädigten QD. Y. beruhen allein auf der Einlassung des Angeklagten Y1.. Der Kammer lagen zwar ebenfalls Lichtbilder und Videos zu dieser Tat vor, die auf dem Asservat A.2.#44, einer Mini SD Card der Marke Samsung 32 GB, abgespeichert waren. Von einer Inaugenscheinnahme hat die Kammer nach der umfassenden Einlassung des Angeklagten Y1., die im Weiteren dargestellt wird, jedoch abgesehen. Denn vorliegend ging es allein um Tatvorwürfe den Angeklagten Y1. betreffend, dessen erklärtes Ziel es war, die Inaugenscheinnahme der Bilder und Videos und die Vernehmung des betroffenen Kindes zu vermeiden. 35. Tat 35. (Tat 2. der Anklage 540 Js 2277/20) Die Feststellungen zu der Tat 2. der Anklage 540 Js 2277/20 beruhen im Wesentlichen auf der Inaugenscheinnahme von Videos und Lichtbildern, die auf dem Asservat T.3.#78, einem Handy der Marke OnePlus, abgespeichert waren. Das Asservat T.3.#78 haben die Beamten der EK …bei der Durchsuchung des Kellers des DX. am 00.00.0000 aufgefunden, die auf der Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses des AG Münster (AZ.: 23 Gs 2771/20) erfolgte. Der Zeuge KHK FF., der bei der Polizei in MH. tätig ist, hat bekundet, im Rahmen der Ermittlungen sei auch die Wohnung des gesondert Verfolgten PS. durchsucht worden. Nach Auffinden diverser Schlüssel habe der Vater des PS., der Zeuge PS2., welcher sich in diesem Verfahren auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, auf einen Keller einer Wohnung in YP. hingewiesen, auf welchen der gesondert Verfolgte PS. Zugriff gehabt haben soll. Daraufhin sei ein Durchsuchungsbeschluss erwirkt worden. An dieser Durchsuchung waren die Zeugen PKin LD. und KHK UT. beteiligt. Die Zeugin PKin LD. hat geschildert, es habe sich um einen zugestellten Keller gehandelt, der mit einer Stahltür gesichert gewesen sei. In dem Keller hätten sie unter anderem einen Rucksack mit Datenträgern und in Aluminiumfolie eingewickelte Handys sowie Zettel mit Passwörtern und Schriftverkehr aufgefunden. Die Zeugin hat erklärt, Lichtbilder und Notizen über die aufgefundenen Gegenstände gefertigt zu haben. Die Kammer hat die Lichtbildmappe der Durchsuchung (Bl. 6318 bis 6334 der UA) in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, auf welche wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Darauf sind nicht nur diverse Datenträger zu sehen, sondern auch ein Proofzettel mit der Aufschrift „Von papasohn9 für flachmann …00:24“ (Bl. 6331 der UA) sowie ein Schreiben hinsichtlich der Buchung eines Ferienhauses in der …, gerichtet an die „Familie B.“ (Bl. 6330 d. UA). Der Zeuge KHK UT. hat die Angaben der Zeugin PKin LD. bestätigt. Die im Rahmen dieser Durchsuchung aufgefundenen Asservate sind nach den Angaben des Zeugen RBr CH. von den Beamten der EK …aufgelistet und jeweils benannt worden mit einer Asservatenbezeichnung, welche sich aus „T.3.#“ und einer laufenden Nummer zusammensetzt. Nach den Angaben des Zeugen CH., welcher mit der Sichtung und Aufarbeitung der Asservate betraut war, ist das Asservat T.3.#78 ein Handy der Marke OnePlus. Der Zeuge hat erläutert, dass es sich um ein Handy mit einem besonderen Betriebssystem („Lineage“) gehandelt habe. Den alphanumerischen Gerätecode („…0171##) habe er aufgrund der Semantik und der Vergleichbarkeit mit anderen vom Angeklagten B1. verwendeten Passwörtern erraten. Auf dem Handy seien insbesondere die Messenger „conversations“ und „wire“ installiert gewesen, aber auch zahlreiche Dateien von Lichtbildern und Videos. Bei einer groben Sichtung der auf den Handys gespeicherten Daten habe er direkt zahlreiches Bildmaterial gefunden, welches den Missbrauch von Kindern gezeigt hätte. Er habe sämtliche Daten sodann gesichert und für eine weitere Auswertung an die Kollegen weiter gegeben. Die in Bezug auf den Anklagevorwurf aufgefunden Dateien befinden sich in dem Sonderband gemäß Nr. 220 Abs. 2 RiStBV (Az: 1 KLs 15/20 – 540 Js 2277/20, dort als Ausdrucke Bl. 1 - 10 abgeheftet sowie zusätzlich abgespeichert auf einem weißen USB-Stick DataTravelerG4). Folgende Lichtbilder und Videos hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen: IMG_N11_002645.jpg IMG_N11_002702.jpgIMG_N11_004506.jpgIMG_N11_004520.jpgIMG_N11_004524.jpgIMG_N11_004527.jpgIMG_N11_004530.jpgIMG_N11_005315.jpgIMG_N11_005323.jpgIMG_N11_005556.jpgIMG_N11_005918.jpgIMG_N11_012440.jpgIMG_N11_012443.jpgIMG_N11_012447.jpgIMG_N11_012506.jpgIMG_N11_012650.jpgIMG_N11_012652.jpgIMG_N11_012658.jpgScreenshot dateiübersicht.jpg VID_N11_003112.mp4 VID_N11_004020.mp4 VID_N11_005924.mp4 VID_N11_010320.mp4 VID_N11_010537.mp4 VID_N11_011213.mp4VID_N11_013225.mp4 Auf dem Video VID_N11_003112.mp4 ist - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Den Penis und die auf dem Video zu sehende, …( nähere Beschreibung entfernt ) Hand kann die Kammer aufgrund von Vergleichsbildern und -videos, insbesondere aus der Gartenlaube und der ED-Behandlung des Angeklagten, dem Angeklagten B1. zuordnen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Das Video VID_N11_005924.mp4 zeigt - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Hinsichtlich des Angeklagten B1. sind zudem die Finger und die rote Unterhose zu sehen. Gleiches gilt für ein …Armband, das wiederholt auf den Videos aus der Gartenlaube erkennbar ist. Auf diesem Video sind zudem Stimmen zu hören, welche die Kammer ohne jegliche Zweifel den Angeklagten Y1. und B1. zuordnen kann. Auf dem Video VID_N11_010320.mp4 ist - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Den Angeklagten Y1. kann die Kammer insbesondere aufgrund seiner sichtbaren, …( nähere Beschreibung entfernt ) Hände eindeutig identifizieren. VID_N11_011213.mp4 zeigt in einer kurzen Sequenz, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt die Kammer zudem Bezug auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Feststellungen zum Tatdatum beruhen auch auf dem bei allen offenbar automatisch generierten Dateinamen enthaltenen Zusatz „N11“, der einen Rückschluss auf das Datum den 00.00.0000 zulässt. Im Übrigen hat der Angeklagte Y1. eingeräumt, diese Tat gemeinsam mit dem Angeklagten B1. entsprechend der Feststellungen begangen zu haben. Die Einlassung wird im Folgenden dargestellt. C. Die Feststellungen zu den unter Beteiligung der Angeklagten Y1. und T. begangenen Taten beruhen auch auf deren Einlassung. 1. Einlassung Y1. Der Angeklagte Y1. hat sich umfassend zur Sache eingelassen. Er hat zunächst pauschal sämtliche ihm mit den beiden Anklagen vorgeworfenen Taten eingeräumt. Sodann hat er - noch vor Inaugenscheinnahme der Videos – sich ausführlich zum Kennenlernen der anderen Angeklagten, zu dem Geschehen vor dem Treffen in der Gartenlaube sowie den vorgeworfenen Taten geäußert. Später hat der Angeklagte Y1. sodann - auch nach Vorhalt weiteren Beweismaterials – weitere Missbrauchshandlungen eingeräumt. Im Einzelnen hat sich der Angeklagte im Wesentlichen wie folgt eingelassen: Im Jahr 2017 sei er im Internet auf der Suche nach Chat-Partnern hinsichtlich einer Vater-Sohn-Beziehung gewesen. In diesem Zusammenhang sei er auf Väter mit gleichgelagerten Interessen im Kik-Messenger getroffen, in dem offen über pädophile Neigungen gesprochen worden sei. In einem Chat habe er den Angeklagten Z1. kennengelernt. Auf die Frage, wie es dann zu tatsächlichen Missbrauchshandlungen gekommen sei, vermochte der Angeklagte keine Erklärung zu geben. Er räumte ein, den Geschädigten QD. Y., wie unter II. festgestellt, missbraucht zu haben. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Weiter hat er erklärt, es sei ihm nicht um Macht gegangen, sondern um den Jungen. An dem Jungen sei alles perfekt, der Angeklagte verwendete in diesem Zusammenhang den Begriff „die Perfektion in Menschengestalt“. Zudem habe er die Betäubung vorgenommen, um unentdeckt strafbare Handlungen zu begehen. Hinsichtlich des Angeklagten B1. hat der Angeklagte Y1. sich dahingehend eingelassen, diesen ebenfalls durch einen Dritten im Internet kennengelernt zu haben. Es sei zunächst um Sicherheit im Netz gegangen. Kontakt zu dem Angeklagten B1. habe er erstmals …des Jahres 2020 gehabt. So habe er u.a. im Kik-Chat den anderweitig verfolgten CI. kennengelernt, der wiederum mit den Angeklagten Z.1 und B1. bekannt gewesen sei. …2020 habe es ein Treffen zwischen ihm, dem Angeklagten B1. und dem anderweitig Verfolgten CI. gegeben. Im Rahmen dieses Treffens habe der Angeklagte B1. ihm ein sicheres Handy der Marke LeEco übergeben, um so auf möglichst sichere Art und Weise zu kommunizieren. So habe er mit dem Angeklagten B1., der den Nickname „….“ benutzt habe, über den Messenger „conversations“ seit diesem Zeitpunkt geschrieben, wobei er selbst den Nickname „BJ.“ verwendet habe. …2020, möglich sei der 00.00.0000, sei der Angeklagte B1. gemeinsam mit dem Geschädigten P2. für etwa eine gute Woche zu ihm gekommen, auch weil der Angeklagte B1. in seinem Haus eine neue Internetanlage mit neuen Kabeln und WLAN-Verstärker habe einbauen wollen. Hinsichtlich des P2. habe der Angeklagte B1. erklärt, dieser sei sein Sohn. Er selbst habe sexuelles Interesse an P2. gehabt und mit B2. darüber gesprochen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auch hinsichtlich der Taten in LP. (II. 34. und 35.) hat der Angeklagte Y1. sich umfangreich zur Sache eingelassen und sämtliche ihn selbst betreffenden Taten eingeräumt. Darüber hinaus hat er auch das weitere Geschehen, soweit von ihm selbst wahrgenommen, wie in der Anklageschrift dargestellt, bestätigt. Die Kammer ist dabei mit dem Angeklagten im Detail die Anklage durchgegangen. Mit Ausnahme weniger, die anderen Angeklagten betreffender Tathandlungen, welche der Angeklagte Y1. nach eigenem Bekunden nicht wahrgenommen haben will, hat er die Anklagevorwürfe auch hinsichtlich der übrigen Angeklagten vollumfänglich bestätigt. Dabei hat der Angeklagte Y1. erklärt, nicht mehr jede einzelne Tathandlung im Detail in Erinnerung zu haben, auch die Reihenfolge könne er ohne Vorhalt aus der Anklage nicht ohne Weiteres bestätigen. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund der Dichte der Tathandlungen, die teils gleichzeitig erfolgten, und der Dauer der Tatgeschehen völlig nachvollziehbar. Hinsichtlich der Taten II. 25. – 27. (Anklagepunkte 28. bis 30.) hat der Angeklagte Y1. sich insbesondere wie folgt geäußert: Er selbst habe P2. wiedersehen wollen. Daraufhin habe der Angeklagte B1. ihm angeboten, er solle zur Geburtstagsfeier in den Garten kommen. Dabei sei er von Beginn an nicht von einer normalen Geburtstagsfeier ausgegangen, sondern davon, dass es zu Missbrauchstaten kommen werde. Er habe im Vorfeld nicht nur davon gewusst, dass P2. anwesend sein würde, sondern auch der Sohn des Angeklagten Z1., Z7.. Auch habe er gewusst, dass der Angeklagte Z1. und der Angeklagte T. anwesend sein würden. Als er am Nachmittag des 00.00.0000 gegen 17:00 Uhr in der Gartenanlage angekommen sei, seien Z1., B1., B3., T. und die beiden Kinder anwesend gewesen und hätten Kaffee getrunken. B2. sei später gegangen. Der Angeklagte B1. habe ihm zuvor erklärt, dass seine Mutter B2. von dessen pädosexuellen Neigungen wisse. Er selbst habe es so empfunden, dass B2. ihn gemustert habe, als wisse sie, dass auch er diese Neigungen habe. Das habe er auch gegenüber den übrigen Angeklagten später in der Gartenlaube so geäußert. Der Angeklagte B1. habe ihm gegenüber erklärt, dass er ihr seine pädophilen Neigungen offenbart habe und sie zu ihm stehe. Er selbst habe das als bemerkenswert empfunden. Da sei ihm klar gewesen, dass sie eingeweiht sei. Auch habe die Angeklagte B2. gewusst, dass die vier Männer gemeinsam mit den zwei Kindern in der Gartenlaube übernachten. Er selbst sei mit dem Dienstwagen nach …gefahren und habe Katheter bei sich geführt. Die Idee zur Verwendung der Katheter sei gekommen, weil durch die Verwendung von GBL ein Harndrang entstehe und so hätte verhindert werden sollen, dass P2. ins Bett mache. Das GBL sei auch an diesem Wochenende zum Einsatz gekommen und bereits in der Laube vorhanden gewesen. Am Abend hätten die übrigen Angeklagten dem Angeklagten B1. um 00:00 Uhr zum Geburtstag gratuliert. Anschließend habe P2. eine Mischung mit GBL getrunken. Im Weiteren sei es zu den Missbrauchstaten gekommen, wie in der Anklage dargestellt. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Im Anschluss daran hätten sich alle angezogen, da die Angeklagte B2. in die Gartenlaube zum Frühstück kommen wollte. Hinsichtlich des Frühstücks hat der Angeklagte Y1. erklärt, es sei kein normales Frühstück gewesen, sondern es habe sich um ein eigenartiges Gespräch gehandelt. Es sei sehr vertraut gesprochen worden. Damit meine er, dass sehr sexualisiert gesprochen worden sei, ohne konkret zu werden. Aber es habe so eine Stimmung in der Luft gelegen. Der Angeklagte B1. habe sich an seine Mutter gelehnt und gesagt, er sei so müde. Auf die Frage der Mutter, was sie denn gemacht hätten, habe sie selbst erklärt, das wolle sie gar nicht wissen. Zutreffend sei, dass es ein Gespräch über afrikanische Stämme gegeben habe, zu denen der Angeklagte T. erklärt habe, sie würden ihre Jungen durchpimpern. Auch sei es um eine Strichliste gegangen und die Angeklagte B2. habe über Sexualhormone gesprochen. Auf Vorhalt der Kammer hat der Angeklagte Y1. auch bestätigt, es habe Sprüche gegeben wie „runtergefallen und dann war der drin“, „abgerutscht und nochmal“, „dumm gelaufen“. B2. habe dann auch den Begriff „Kopfkino“ verwendet. Zutreffend sei auch, dass die Angeklagte B2. auf die Schilderung des Angeklagten T., dass es in Afghanistan ein Volk gebe, das ein oder zwei Mal im Monat aus dem Dorf 20 km in die Wüste fahre, alle Jungs mitnehme und die da „total durchpimpern“ und dann wieder zurückfahren und er selbst gefragt habe, ob die anderen den nächsten Urlaubsort kennen, dies mit einem Lachen kommentiert habe. Nach dem Frühstück sei B2. gefahren und auch der Angeklagte Z1. habe die Laube verlassen, um den eigenen Geburtstag mit seiner Frau feiern zu können. Dabei habe er den Sohn Z7. jedoch bei den übrigen Angeklagten gelassen. Am Nachmittag sei er gemeinsam mit P2. und Z7. sowie den Angeklagten T. und B1. in die Wohnung des B1. gefahren und man hätte dort geduscht. Anschließend seien sie in dem im Umbau befindlichen Haus „SD.-straße“ gewesen, wo sie gemeinsam Arbeiten vorgenommen hätten. Am Abend seien sie gegen 22:00 Uhr wieder in die Gartenlaube gefahren. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Am nächsten Tag sei man nach dem Frühstück mit einem PKW gemeinsam nach NT. zu dem Angeklagten Z1. gefahren. Es sei ein normaler Geburtstagsnachmittag gewesen und sie hätten alle bei der Familie Z. übernachtet. Am Tag darauf, dem 00.00.0000, sei er gemeinsam mit den Angeklagten T. und B1. sowie dem Jungen P2. zurück nach …gefahren. Auch in der Nacht vom …. auf den 00.00.0000 habe es weitere Missbrauchshandlungen auch unter Verwendung eines Katheters gegeben. In Bezug auf dieses nicht angeklagte Geschehen wird die Einlassung des Angeklagten Y1. an anderer Stelle wiedergegeben. Der Angeklagte Y1. erklärte weiter, sowohl der Angeklagte T. als auch der Angeklagte B1. seien an den Kathetern sehr interessiert gewesen. Er habe auch Katheter beim Angeklagten B1. gelassen, nachdem er abgereist sei. Er habe aber nicht gewollt, dass der Angeklagte B1. den Katheter selber einführt. Der Junge habe am nächsten Tag über Schmerzen am Penis geklagt. Ihm sei klar gewesen, dass das passieren könne. Aber es sei nicht normal, dass die Schmerzen einen Tag später immer noch anhielten. P2. habe vorher von dem Einsatz des Katheters nichts gewusst. Am Tag darauf, dem 00.00.0000, seien sie noch gemeinsam mit dem Lkw unterwegs gewesen und hätten vom Haus SD.-straße in …Sachen zu einem Lagercontainer verbracht. Er habe auch an diesem Abend gemeinsam mit den Angeklagten B1., T. und dem Geschädigten P2. in der Gartenlaube übernachtet. Zu weiteren Missbrauchstaten sei es aber nicht gekommen. Der Angeklagte T. sei in der Nacht nach Hause gefahren. Am 00.00.0000 gegen Abend sei der Angeklagte B1. gemeinsam mit P2. erneut zu ihm nach XE. gekommen, um Dämmarbeiten am Haus vorzunehmen. Dort sei er dann bis Mittwoch, den 00.00.0000, geblieben. Mittwochabend habe der Angeklagte B1. plötzlich gesagt, er solle doch einmal mit hochkommen. Oben sei er dann umgefallen und habe angefangen zu zittern. Der Angeklagte B1. habe gesagt, „die sind bei mir und durchsuchen meine Wohnung“. Er habe ihm sein Handy gezeigt. Darauf sei zu sehen gewesen, wie das SEK dessen Wohnung stürmte. Der Angeklagte B1. habe daraufhin sofort seine Sachen gepackt und sei mit P2.losgefahren. Er habe erklärt, er müsse nach Hause und sich stellen. Ihm selbst sei in diesem Moment noch nicht klar geworden, dass es auch für ihn schwierig werden könne. Er habe gedacht, alles sei sicher. Er sei noch hinterhergefahren und P2. habe bitterlich geweint und sich an ihn geklammert mit der Bitte, ihn zu verstecken. Er selbst sei dann erst am 00.00.0000 festgenommen worden. Diese Einlassung des Angeklagten Y1. ist glaubhaft. Bereits die im Anschluss an die Einlassung in Augenschein genommenen Videos und Lichtbilder belegen, dass die Angaben des Angeklagten zutreffend sind. Seine über Stunden andauernde Einlassung war zudem geprägt von Details, persönlicher Betroffenheit und einer authentischen Schilderung. Dabei zeigte der Angeklagte auch keinerlei Belastungstendenzen in Bezug auf die weiteren Angeklagten. Er hat Erinnerungslücken eingeräumt und auch die Taten der anderen Angeklagten nicht übertrieben, sondern sachlich geschildert. Auch diese Einschätzung wird getragen durch die Inaugenscheinnahme der für sich sprechenden Bilder und Videos. Zudem hat der Angeklagte, obgleich ihm von der Kammer deutlich gemacht wurde, dass allein durch seine Einlassung eine Inaugenscheinnahme des Bildmaterials voraussichtlich nicht verhindert werden könne, sich dennoch umfassend eingelassen. Die anderen Angeklagten hat er zudem aufgefordert, zu ihren Taten zu stehen und in der Hauptverhandlung zur Sache auszusagen. Die Kammer hat von dem Angeklagten den Eindruck gewonnen, dass dieser trotz der erdrückenden Beweislage ein umfassendes Geständnis ablegen wollte, das geprägt war durch das Bemühen, zutreffende Angaben zu machen. Dass der Angeklagte Y1. weitere, über die Anklagevorwürfe hinausgehende Taten nicht direkt eingeräumt hat, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Vorhalt weiterer Beweismittel, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu begründen. Denn es ist nachvollziehbar, dass der Angeklagte – der zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis vom Umfang und Inhalt ergänzenden Beweismaterials hatte – nicht von sich aus weitere Taten geschildert und sich grundlos weiter belastet hat. Diese hat er jedoch zu einem späteren Zeitpunkt umfangreich eingeräumt. Dabei hat er auch Missbrauchshandlungen geschildert, für welche die Kammer keine Anhaltspunkte in dem weiteren Beweismaterial hatte. Der Wahrheitsgehalt der Einlassung ist zudem belegt durch den Inhalt eines Chats zwischen dem Angeklagten B1. (Nickname AY.) und dem Angeklagten Y1. (Nickname BJ.) sowie einem Chat zwischen den Angeklagten B1. und Z1. (Nickname Uc.) über den Messenger conversations, die die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat und auf die später noch im Einzelnen eingegangen wird. In diesen Chats kommunizieren die Angeklagten B1., Y1. und Z1. im Vorfeld zu dem Tatwochenende vom …. – 00.00.0000 sowie eine weitere Tat vom 00.00.0000, insbesondere über den Missbrauch, die Verwendung von Kathetern und den Einsatz von GBL. Kurz vor den Taten in der Gartenlaube schrieb der Angeklagte B1. in Bezug auf dieses Wochenende am 00.00.0000 u.a. Folgendes an den Angeklagten Y1.: - um 10.21:31 Uhr: „UC. will unbedingt Freitag mit beiden kids was machen und euch“ - um 10:21:43 Uhr: „Also wird eine geile Orgie“ - um 11:23:06 Uhr: „…( Nickname P2.) können wir schlafen legen an allen tagen wenn du magst“ - um 21:51:07 Uhr: „Freue mich auf Freitag und da werden beide wollen mit allen ll (Little IG.=Z7.) will solange ich und UC. dabei sind“ - um 22:06:16 Uhr: „Freitag kannst du wieder mit „…( Nickname P2.) und Samstag sind wir ja mit „…( Nickname P2.) alleine bis auf P2. ( abgek.) ist dingens Nickname“ - um 22:14:04 Uhr: „Und ohne deinen vorfick komme ich nicht bei „…( Nickname P2.) rein“ - um 22:16:23 Uhr antwortete der Angeklagte B1. auf den Vorschlag des Angeklagten Y1. einen Katheter zu legen: „Könnten wir Samstag machen P2. ( abgek .)ist da glaube ich offener als UC.“ - um 22:16:52 Uhr schrieb der Angeklagte B1. auf die Nachricht des Angeklagten Y1., dass er Kleine da habe: „Perfekt bring mal mit“. Nachdem der Angeklagte Y1. am 00.00.0000 um 15:10:58 Uhr offenbar das Foto eines Blasenkatheters geschickt hatte, schrieb der Angeklagte B1. am 00.00.0000 um 20:23:10 Uhr: „Cool hab sowas noch nie live gesehen lass uns das mal Samstag machen“. Auch dem Chat des Angeklagten B1. mit dem Angeklagten Z1. ist zu entnehmen, dass der Einsatz von GBL in der Gartenlaube geplant war: So fragte der Angeklagte B1. am 00.00.0000 um 11:26:28 Uhr an, ob man P2. - am Freitag - 00.00.0000 - „schlafen legen“ soll, da – so eine Nachricht des Angeklagten B1. am 00.00.0000 um 21:51:27 Uhr – die anderen „mal wieder richtig ficken wollen“. Am 00.00.0000 um 19:50:20 Uhr schrieb der Angeklagte B1. auf die Nachricht des Angeklagten Z1. vom 00.00.0000 um 08:02:44 Uhr, dass LL ihm eben gesagt habe, dass P2 ( abgek .)seine Pimmel lutschen und seinen Po lecken dürfe, „Mega cool krass und „…( Nickname P2.) meinte gestern wir dürfen wenn er schläft auch LL auf ihn setzen oder was auch immer“. 2. Einlassung T. Auch der Angeklagte T. hat sich umfangreich zur Sache eingelassen. Er hat zunächst – noch vor Inaugenscheinnahme der Videos – die Anklagevorwürfe pauschal eingeräumt. Im späteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er seinen Verteidiger eine schriftliche Einlassung vom 27.01.2021 verlesen lassen, die er als seine Einlassung bestätigt hat. Darin hat er erneut die mit der Anklage vom 21.08.2020 erhobenen Vorwürfe „vorbehaltlos“ eingeräumt. Darüber hinaus hat der Angeklagte T. – wie in den Feststellungen dargestellt – das Kennenlernen des gesondert Verfolgten SL. und auch die Entstehung seines sozialen Umfelds in MH. geschildert. Dabei hat er auch eingeräumt, dass sich, nachdem er den Angeklagten B1. 2018 kennen gelernt hatte, ab dem Jahr 2019 eine enge Bindung zum Angeklagten B1. und P2. entwickelte, im Rahmen derer es bei Treffen auch „vereinzelt zu sexuellen Handlungen vor und auch an P2.“ gekommen sei. Diese Handlungen hat der Angeklagte T. nach Vorhalten durch die Kammer konkretisiert, worauf an anderer Stelle noch eingegangen wird. Darüber hinaus hat der Angeklagte in der schriftlichen Einlassung dargelegt, dass es im Verlauf des Jahres 2019 vermehrt zu Problemen mit dem Angeklagten B1. gekommen sei, dem einiges über den Kopf gewachsen sei. Er – der Angeklagte T. – habe Unterstützung bei den familiären Problemen geleistet, gemeinsame Aktivitäten mit dem Angeklagten B1. und der gesondert Verfolgten P1. unternommen und auch viele Gespräche mit der Angeklagten B1. geführt. Soweit der Angeklagte T. in Bezug auf die Angeklagte B2. weitere Angaben gemacht hat, werden diese im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Angeklagten B2. dargelegt. Im …2019 seien die Kontakte weniger geworden und über Umwege habe er erfahren, dass sich der Angeklagte B1. mit anderen Leuten aus der Szene getroffen habe. Auch dies habe letztlich zu einem Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten B1. und dem gesondert Verfolgten SL. geführt. Er selbst habe den Kontakt aber gehalten und sodann auch den Angeklagten Z1. über den Angeklagten B1. kennen gelernt. Es sei im …2020 zu einem Treffen gekommen und auch zu verschiedenen Chats in Chatgruppen. Soweit es um Austausch von völlig überzogenen Phantasien gegangen sei, habe er dies geschrieben, um die anderen zu erregen. Denn seine Grenze sei dort, wo der Junge „medizinisch Schaden“ nehme. Den Angeklagten Y1. habe er erstmals in der Gartenlaube am Wochenende vom…. – 00.00.0000 kennen gelernt. Am 26. und 30. Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte T. über die schriftliche Einlassung hinaus in der Hauptverhandlung weitere Angaben gemacht. Dabei hat er sich zu Details der Taten in der Gartenlaube nicht geäußert, hat jedoch die Anklagevorwürfe nach Inaugenscheinnahme der Videos pauschal bestätigt. Soweit sich die Einlassung auf weitere, nicht von der Anklage erfasste Missbrauchshandlungen bezieht, wird dies an anderer Stelle im Urteil erörtert. Darüber hinaus hat der Angeklagte zahlreiche Treffen mit dem Angeklagten B1., P2. und dem gesondert Verfolgten SL. und teils weiteren Männern eingeräumt, die den sexuellen Missbrauch des Kindes zum Gegenstand hatten. Auch habe es schwerwiegende Missbrauchshandlungen an P2. gegeben mit dem Ziel des Angeklagten B1., selbst den Analverkehr an P2. durchführen zu können. Auch er selbst habe den Wunsch gehabt, den Analverkehr an P2. durchzuführen. Zudem hat der Angeklagte T. seine Beziehung zum gesondert Verfolgten SL. sowie die Beziehung zu weiteren Männern aus MH. – dem sogenannten „Boylover-Stammtisch“ – wie in den Feststellungen dargelegt geschildert. Der Angeklagte hat erklärt, dass die Männer sich aufgrund ihrer Pädophilie von der Gesellschaft ausgegrenzt gefühlt und in der Stammtisch-Gruppe eine solche Stigmatisierung gerade nicht erfahren hätten. Er selbst habe zudem einen ISC-Server für Chats betrieben. Diesen habe er zunächst Aktivisten und Whistle-Blowern zur Verfügung gestellt, später sei es auch um sexuelle Themen gegangen. Hinsichtlich seiner Beziehung zum Angeklagten B1. hat er wiederholt dargestellt, dass es Probleme vor allem zwischen dem Angeklagten B1. und SL. gegeben habe, weil der Angeklagte B1. sich in Begleitung des P2. mit anderen Männern getroffen und SL. nicht gewollt habe, dass P2. Sex mit anderen Männern habe. Der gesondert Verfolgte SL. habe sich durch den Angeklagten Z1. „ersetzt gefühlt“. Er selbst habe immer versucht, das Vertrauen des Angeklagten B1. beizubehalten, auch weil er den Kontakt zu P2. nicht habe verlieren wollen. Hinsichtlich der in der schriftlichen Einlassung formulierten Grenze des „medizinischen Schadens“ hat der Angeklagte eingeräumt, dass diese Grenze in der Gartenlaube überschritten worden sei. Ihn habe das aber erregt und er sei „voll dabei gewesen“ und habe mitgemacht. In Bezug auf das Wochenende vom …. – 00.00.0000 hat der Angeklagte T. eingeräumt, es sei lange geplant gewesen, die Geburtstage zu feiern. Neben dem Ausräumen des Hauses „SD.-straße“ und dem Bitcoin-Projekt im Keller der Familie ZS. sei es um sexuelle Handlungen an P2. gegangen. Einige Tage vor dem Treffen sei klar gewesen, wer anwesend sein würde. Daher hätten auch die Namen auf der Geburtstagstorte gestanden, die der gesondert Verfolgte DI. ihm mitgegeben habe. Der Angeklagte T. hat eingeräumt, dass sexueller Missbrauch auch in der Zeit vor dem Wochenende völlig selbstverständlich gewesen sei. Dies gelte auch für die Betäubung des Jungen. Zudem habe sich die Beziehung zum Angeklagten B1. und zu P2. immer mehr zum „einseitigen Missbrauch in Richtung Vergewaltigung“ des P2. entwickelt. Dennoch beschreibt er die Geschehnisse in der Gartenlaube an dem Wochenende vom …. – 00.00.0000 selbst als besonders extrem. Gleichzeitig räumte er aber ein, dass es auch danach (am 00.00.0000, was später dargelegt wird, und am 00.00.0000) zu vergleichbaren Taten gekommen ist. Letztlich hat der Angeklagte T. das Nachtatgeschehen, insbesondere die Rückfahrt nach …und die Inobhutnahme des P2., wie festgestellt bestätigt. Er und der gesondert Verfolgte SL. hätten P2. in MH. „übernommen“ und seien mit ihm nach …zur Wohnung der B2. gefahren. Dort habe die Polizei P2. in Obhut genommen. Er habe in …einen Koffer entgegen genommen und bei dem gesondert Verfolgten DI. deponiert. Es habe mehrere Personen gegeben, welche Gegenstände des Angeklagten B1. transportiert und untergestellt hätten. Diese Einlassung des Angeklagten T. ist, soweit sie den Feststellungen entspricht, glaubhaft. Insbesondere seine Schilderungen zu den Tathintergründen sind in sich schlüssig und geben ein stimmiges Gesamtbild wieder, welches sich in die Einlassung des Angeklagten Y1. und das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme einfügt. Es findet sich allein – was insbesondere bei der Darstellung weiterer, von ihm eingeräumter Missbrauchshandlungen konkreter beleuchtet werden wird – durchweg eine verharmlosende Tendenz, insbesondere wenn es um eigene Tatbeiträge geht. So hat der Angeklagte T. wiederholt betont, dass es bei den Treffen nicht nur um Missbrauch gegangen sei, er sich eingeredet habe, es sei schön für P2. und klare Formulierungen in Chats nur „dirty talk“ bzw. bei der Verwendung von Begriffen wie „eindringen“ lediglich das Reiben des Penis in der Poritze gemeint gewesen sei. Diese Art der Darstellung macht nach Überzeugung der Kammer die Einlassung jedoch nicht unglaubhaft. Vielmehr sind lediglich einzelne Angaben als Schutzbehauptungen zu werten, zumal es sich insoweit stets um derartige Umstände handelt, welche nicht durch objektive Beweismittel wie Videos oder Lichtbilder belegt sind. Darüber hinaus beziehen sich diese Angaben auch nicht auf die einzelnen Umstände der angeklagten Taten, sondern allenfalls auf subjektive Momente oder weitere Missbrauchshandlungen, welche über den eigentlichen Anklagevorwurf hinausgehen. D. Die Feststellungen hinsichtlich der Eigenschaften und der Wirkung des Mittels GBL beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen KA., der in der Hauptverhandlung den Feststellungen entsprechende, die Kammer überzeugende Ausführungen gemacht hat. Die Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten B1. und zu vorherigen Absprachen mit dem Verteidiger des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen KHK MR. sowie des Polizeibeamten PP., die das Geschehen wie dargestellt in der Hauptverhandlung geschildert haben. Die Feststellungen zu der Inobhutnahme des P2. und dem Antreffen des Angeklagten T. sowie des gesondert Verfolgten SL. beruhen, neben der Einlassung des Angeklagten T., auf den glaubhaften Schilderungen des Kripobeamten QB.. Die aktuelle Situation der betroffenen Kinder haben die Zeugen RH., KR. und NN. den Feststellungen entsprechend geschildert. E. Für die weitere Beweiswürdigung ist vor allem der Inhalt von Chats von Bedeutung, welche der Angeklagte B1. mit zahlreichen Beteiligten über den Messenger „conversations“ geführt hat. Diesen Messenger hatte der Angeklagte B1. auf verschiedenen Asservaten gespeichert, welche im Rahmen von Durchsuchungen aufgefunden worden sind. Dabei handelt es sich um das Asservat T.3.#73 sowie das Asservat T.3.#78, jeweils Handys der Marke One Plus. Das Asservat T.3.#73 ist ebenso wie das Asservat T.3.#78 bei der Durchsuchung des Kellers des DX. am 00.00.0000 aufgefunden worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die auch hier geltenden Ausführungen unter III. 35 des Urteils hinsichtlich dieser Durchsuchung und Auffindung der Asservate Bezug genommen. Dies gilt auch für die Angaben des Zeugen RBe CH. hinsichtlich der Auswertung des Asservats T.3.#78. Darüber hinaus hat der Zeuge RBe CH. angegeben, auch das Asservat T.3.#73 auf dieselbe Art gesichtet und aufgearbeitet zu haben. Hinsichtlich der Auswertung der sich auf den Asservaten befindlichen Datenbanken der Messenger sei die Kollegin NR. zuständig gewesen. Die Zeugin RBe NR. hat ausgeführt, sie verfüge über gesonderte Kenntnisse in Bezug auf die Datenbank-Analyse und sei im Rahmen ihrer Abordnung vom LKA zur EK …mit der Auswertung aller conversations- und wire-Chats betraut gewesen. Sie habe diese in lesbarer Form aufbereitet und auch selbst teils inhaltlich ausgewertet. Sie hat dargestellt, die Chats seien in den Datenbanken der Messenger zu finden gewesen. Diese müsse man sich vorstellen wie Excel-Tabellen. Die jeweiligen Chatpartner seien durch die verwendeten Nicknames und eine dahinter verzeichnete ID eindeutig zuzuordnen gewesen. Dabei habe sie auch die Asservate T.3.#73 und T.3.#78 bearbeitet. Folgende Chatprotokolle sind für die Beweiswürdigung von Bedeutung: Chat Chat-Teilnehmer RK.-Chat Angeklagter B1.Angeklagter T. SN.-Chat Angeklagter B1.Angeklagter T.Gesondert Verfolgter SL. WT.-Chat Angeklagter B1. Angeklagte B2. LM.-Chat Angeklagter B1.Angeklagter T.Angeklagter Z1.Gesondert Verfolgter SL.Gesondert Verfolgter CI. ME. Chat Angeklagter B1.Angeklagter T.Gesondert Verfolgter SL.„TI.“ Chat mit IG./GC. Angeklagter B1. Gesondert Verfolgter SL. QP.-Chat Angeklagter B1.Angeklagter T.Angeklagter Z1. Chat mit LI. Angeklagter B1. Gesondert Verfolgter TR. Chat mit AJ. Angeklagter B1. Gesondert Verfolgter TQ. Chat mit OW. Angeklagter B1. Gesondert Verfolgter DQ. Chat mit AL. Angeklagter B1. Gesondert Verfolgter CI. iMessage-Chat Angeklagter B1. Angeklagte B2. Chat mit VC. Angeklagter B1. Gesondert Verfolgter DI. Chat mit XN. Angeklagter B1. Gesondert Verfolgter BQ. UC.-Chat Angeklagter B1.Angeklagter Z1. Chat mit BJ. Angeklagter B1.Angeklagter Y1. Chat mit ES. Angeklagter B1. Gesondert Verfolgter FG. Insoweit weist die Kammer darauf hin, dass der Chat zwischen den Angeklagten B1. und Z1. (UC.-Chat) zunächst ausschnittsweise hinsichtlich einer bestimmten Chatstelle eingeführt worden ist (Fundstelle: Bl. 14206 – 14209 der Ursprungsakte) und später das vollständige Chatprotokoll. Dass es sich bei den Chats uneingeschränkt um solche handelt, bei denen der Angeklagte B1. einer der Chatteilnehmer war, ist darauf zurückzuführen, dass diese sich auf Asservaten befanden, welche dem Angeklagten B1. zuzuordnen sind. Zudem sind bei den anderen Angeklagten keine diesen Asservaten vergleichbare IT-Geräte aufgefunden worden, was auch darauf zurückzuführen ist, dass jedenfalls die Angeklagten Y1. und T. nach eigenen Angaben nach der Festnahme des Angeklagten B1. und vor ihrer eigener Festnahme Datenträger entsorgt haben. Die zu den Chats vorliegenden Protokolle sind von erheblichem Umfang. So umfasst etwa der RK.-Chat zwischen den Angeklagten T. und B1. mehr als 300 Seiten, der SN.-Chat über 160 Seiten (5346 Nachrichten) und der iMessage-Chat über 1100 Seiten (6179 Nachrichten). Aufgrund dieses Umstands hat die Kammer die Protokolle nicht verlesen, sondern diese im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich die Kammer darauf beschränkt, die wesentlichen, für den Beleg der Feststellungen relevanten Chatstellen zu zitieren. Soweit in den Protokollen darüber hinaus zahlreiche weitere, inhaltsähnliche Nachrichten enthalten sind, insbesondere in Bezug auf die pädosexuellen Neigungen und Phantasien der Angeklagten, hat die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine Wiedergabe verzichtet. Dass die vorgenannten Asservate dem Angeklagten B1. zuzuordnen sind, ergibt sich aus den auf den Geräten aufgefundenen Daten. So hat insbesondere der Zeuge RBe CH. erklärt, auf beiden Geräten zahlreiche Bildaufnahmen aufgefunden zu haben, welche den Angeklagten B1. zeigen oder seinem Umfeld zuzuordnen sind. Zudem handelte es nach den Angaben des Zeugen CH. bei den jeweiligen Gerätecodes um solche, die vergleichbar sind mit anderen vom Angeklagten verwendeten Passwörtern, insbesondere unter Verwendung des nicknames „NK.“. Letztlich zeigen die aufgefundenen Chats, dass es sich um Geräte des Angeklagten B1. handelte, da er als Verfasser dieser Chats identifiziert worden ist. Der verwendete Nickname „AY.“, der als Absender bei sämtlichen Chats zu verzeichnen ist, steht für den Angeklagten B1.. Dies haben sowohl der Angeklagte T. und der Angeklagten Y1. in ihrer Einlassung, als auch die als Zeugen vernommenen gesondert Verfolgten TR. und CI. bestätigt. Letztlich haben die Angeklagten Y1. und T. sowie die gesondert Verfolgten TR. und CI. auch bestätigt, die auf den Handys aufgefundenen, sie selbst betreffenden Chats mit dem Angeklagten B1. geführt zu haben. Die Angeklagten und gesondert Verfolgten haben in den Chats die nachfolgenden Nicknames verwandt: AI. Angeklagter B1. PG./RK./HH. Angeklagter T. UC. Angeklagter Z1. BJ. Angeklagter Y1. AL. Gesondert Verfolgter CI. VI./GC. Gesondert Verfolgter SL. OW. Gesondert Verfolgter DQ. 171 TA. Gesondert Verfolgter TR. AJ. Gesondert Verfolgter TQ. VC. Gesondert Verfolgter DI. XN. Gesondert Verfolgter BQ. IH. Gesondert Verfolgter FG. Die geschädigten Kinder wurden als „…( Nickname P2.) = P2. und LL = QA. = Z7.. bezeichnet. Die Identifizierung der übrigen Nicknames beruht zum einen auf der Einlassung der Angeklagten T. und Y1.. Der Angeklagte T. und der Angeklagte Y1. haben zunächst die von sich selbst verwendeten Nicknames offenbart. Darüber hinaus hat der Angeklagte T. auch die Verwendung der Nicknames für die Kinder bestätigt sowie die Teilnehmer des SN.-Chats. Die gesondert Verfolgten TR. und CI. haben im Rahmen ihrer Zeugenaussage zunächst den von sich selbst verwendeten Nickname bestätigt. Der Zeuge CI. vermochte darüber hinaus folgende Nicknames zuzuordnen: AY., UC., BJ., VI., PG./RK., OW., „…( Nickname P2.) , ll = QA.. Der Zeuge TR. hat ergänzend erklärt, auch mit dem gesondert Verfolgten FG. gechattet zu haben, und dessen nickname „ES.“ benannt. Darüber hinaus ergibt sich die Zuordnung der Nicknames auch aus dem Inhalt der einzelnen Chats, da die Beteiligten der Chats nach den Nicknames anderer Personen fragten oder diese von sich aus preisgaben. So schrieb der Angeklagte T. zum Beispiel im SN.-Chat am 00.00.0000 um 23:43:21 Uhr: „naja und VC. (BB.), sein nickname ist VC.“. Im RK.-Chat schrieb der Angeklagte T1. am 00.00.0000 um 9:58:42 Uhr: „Hab letztens auch kinder von KI. arbeit gefahren [...] argh, AV.“, sodass klar wird, dass mit „AV.“ BG. SL. gemeint ist. Auch der Angeklagte B1. schrieb im AL.-Chat am 00.00.2020 um 21:42:11 Uhr bei einer Konversation über den Angeklagten Z1. versehentlich einmal den Namen „…“ in den Chat, um danach wieder „UC.“ zu verwenden. In diesem Zusammenhang schrieb er auch von „„…( Nickname P2.) und Z7.“, wobei er von dem Sohn des Angeklagten Z1. sprach. Diese Chatstellen bestätigen die Zuordnung der Nicknames und die Angaben der Angeklagten und Zeugen. F. Die Feststellungen zur Sache hinsichtlich der Beihilfe der Angeklagten B2. beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten Y1. und T., dem Inhalt von Chats sowie dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Angeklagte B2. hat sich selbst nicht zur Sache eingelassen. Allein im Rahmen ihrer Einlassung zur Person hat die Angeklagte Angaben hinsichtlich des Verhältnisses zu ihrem Sohn B1. gemacht und insofern erklärt, dass das Verhältnis zu dem Angeklagten B1. und dem Geschädigten P2. „im Großen und Ganzen“ nicht sonderlich innig gewesen sei. Nachdem der Angeklagte B1. aus der gemeinsamen Wohnung im …2019 ausgezogen sei, habe sie ihn Monate lang nicht gesehen und der Kontakt sei distanziert gewesen. Diese Einlassung ist, wie sich aus der nachfolgenden Beweiswürdigung ergibt, widerlegt. Hinsichtlich der Feststellungen zur vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat, namentlich dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch die Angeklagten (Feststellungen zu II. 25. bis 27.) nimmt die Kammer Bezug auf die vorangegangenen Ausführungen. Die Beihilfe der Angeklagten B2. besteht darin, dass sie den vier männlichen Angeklagten als Berechtigte die Gartenlaube für das Wochenende vom…. – 00.00.0000 in Kenntnis schwerer sexueller Missbrauchshandlungen an den beiden Jungen zur Verfügung gestellt und die Angeklagten in ihrem Tun bestärkt hat. Die Feststellungen hierzu beruhen auf folgenden Gründen: Die Feststellung, dass die Angeklagte B2. die Parzelle Nr. …in der Gartenanlage VJ., dem Tatort der Taten zu Ziffer 25. bis 27., von ihrer Mutter B3. als Pächterin übernommen hat und damit die zur Überlassung der Gartenlaube Berechtigte war, ergibt sich zunächst aus dem Gartenübertragungsvertrag vom 00.00.0000, der in der Hauptverhandlung verlesen wurde. In diesem Schriftstück hat B3. folgenden Text handschriftlich unterschrieben: „Hiermit schenke ich, B3., U.-straße…, …, meiner Tochter B2., U.-straße …, …, meinen Garten Nr…. in der Gartenanlage OH. zu sofort. Diese Vereinbarung gilt unwiderruflich!“. Bestätigt wird die Übernahme der Gartenlaube durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Kontoauszüge des Kleingartenvereins (Bl. 3810 bis 3813 der Ursprungsakte). Aus diesen Kontoauszügen ergibt sich, dass die Jahresrechnung im Jahr 2017 noch durch B3. an den Kleingartenverein überwiesen wurde. Ab dem Jahr 2018 hat die Angeklagte B3. die Zahlung übernommen. So weist der Kontoauszug 7, Blatt 2 aus dem Jahr 2018 am 00.00. einen Zahlungseingang in Höhe von 388,70 € mit dem Betreff „B2. Jahresrechnung 2018 fuer Garten Nr …“ und der Kontoauszug 9, Blatt 4 aus dem Jahr 2019 am 00.00. einen Zahlungseingang in Höhe von 1.160,55 € mit dem Betreff „B2. Jahresrechnung 2018 fuer Garten Nr …“ aus, wobei es sich bei der Jahreszahl um einen Schreibfehler handeln dürfte. Darüber hinaus haben zahlreiche Zeugen die Übernahme der Parzelle durch die Angeklagte B2. von ihrer Mutter B3. bestätigt und erklärt, dass sie B2., und nicht etwa den Angeklagten B1., als die Berechtigte der Parzelle Nr. … in der Kleingartenanlage OH. angesehen haben. Die Zeugin XP., welche im Vorstand des Kleingartenvereins tätig und als Kassiererin für die Abrechnungen zuständig ist, hat in ihrer Vernehmung angegeben, B2. habe im …2017 den Garten von ihrer Mutter übernommen. Eine weitere Übertragung habe es nicht gegeben. Zwar habe der Angeklagte B1. vereinzelte Aufgaben übernommen, so etwa nach einem Auftrag des Vorstands Überwachungskameras in der Kleingartenanlage installiert. Sämtliche Beiträge wie den Verbandsbeitrag, die Pacht für die Fläche, den Mitgliedsbeitrag sowie die Kosten für Strom und Versicherung habe aber die Angeklagte B2. gezahlt, an die auch die mit der Zeugin erörterten Jahresrechnungen gerichtet waren. Zudem hat die Zeugin erklärt, dass eine Zweitnutzung genehmigt werden könne, dies sei bei eigenen Kindern jedoch nicht erforderlich. Insgesamt hat die Zeugin keinen Zweifel daran gelassen, dass die Angeklagte B2. die an der Gartenlaube Berechtigte und Verpflichtete gewesen ist. An der Glaubhaftigkeit dieser Angaben, welche durch die Verlesung der benannten Kontoauszüge bestätigt wurden, bestehen keinerlei Zweifel. Die Zeugin hat sachlich, detailliert und nachvollziehbar ausgesagt. Zudem bestehen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, zumal sie – abgesehen von der Vereinsmitgliedschaft im Kleingartenverein OH. – keinerlei persönliche Beziehung zu den Angeklagten B1. und B2. hat. Die Kammer hat zudem auf Antrag der Verteidiger der Angeklagten B2. zahlreiche weitere Zeugen vernommen, die Mitglieder in der Kleingartenanlage OH. sind. Auch diese Mitglieder haben sämtlich bestätigt, dass der Garten der Angeklagten B2. zuzuordnen ist. So hat die Zeugin DH1. – eine direkte Nachbarin in der Kleingartenanlage - erklärt, sie sehe B2. als die Berechtigte an. B3. habe ihr diese Laube geschenkt. Dies hat auch ihr Mann, der Zeuge DH2. bestätigt. Ebenso hat die Zeugin LU1. erklärt, sie ordne die Laube B2. zu, welche die Laube von B3. übernommen habe. Sie sei am häufigsten auf der Parzelle anwesend gewesen. Die Zeugin hat darüber hinaus bekundet, dass die Angeklagte B2. an dem Tatwochenende vom…. bis 00.00.0000 zeitweise in der Kleingartenanlage auf ihrer Parzelle gewesen sei. Sie habe ihr Kuchen angeboten und Ketchup ausgeliehen. Zudem hat der Zeuge LU2. bekundet, die Angeklagte B2. habe den Garten von B3. übernommen. Gleiches gilt für die Zeugin BN1.. Diese hat noch erklärt, auch B1. sei mal anwesend gewesen. Nähere Angaben vermochte die Zeugin jedoch nicht zu machen. Die Angaben des Zeugen BN2. waren unergiebig, da dieser weder Angaben zu der Berechtigung an der Parzelle machen konnte, noch die Angeklagten und B2. und B1. im Sitzungssaal wiedererkannt hat. Die Zeugen BX1., BX2. und MI. konnten keine ergiebigen Angaben zur Berechtigung an der Parzelle machen. Dass die Gartenlaube der Angeklagte B2. zuzuordnen war, konnten diese Zeugen lediglich vom Hörensagen bekunden. Hingegen war die Aussage des Zeugen YF., dem ehemaligen Vorsitzenden des Kleingartenvereins, ergiebig. Er hat erklärt, dass die Angeklagte B2. den Garten von ihrer Mutter vor einigen Jahren übernommen und die neue Pächterin des Grundstücks gewesen sei. Der Angeklagte B1. habe in der Kleingartenanlage das WLAN installiert und sei hiermit vom Vorstand beauftragt worden. Auch habe er mit dem Angeklagten B1. einen deutlich überhöhten Stromverbrauch auf der Parzelle erörtert, den er auf vom Angeklagten B1. installierte Geräte zurückgeführt habe. Dennoch sei die Gartenlaube aus seiner Sicht B2. zuzuordnen gewesen. Der Zeuge OA., der jetzige Vorsitzende des Kleingartenvereins OH., bestätigte ebenfalls eine Übernahme der Parzelle durch B2.. Er erklärte, dem Angeklagten B2. stehe es als Familienmitglied nach den Regelungen des Vereins frei, den Garten ebenfalls zu nutzen. Dieser sei auch bei Festen, etwa einem Kinderfest, mit dem Geschädigten P2. zugegen gewesen. Der Zeuge OA. hat auch bestätigt, dass mit dem Angeklagten B1. die hohen Stromkosten in der Laube erörtert worden seien. Sämtliche erwähnten Zeugen, die Mitglieder in der Kleingartenanlage waren, haben glaubhafte Angaben gemacht. Sie haben – jeweils gezeichnet von dem Bemühen, sich hinreichend zu erinnern – nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei die Nutzungsverhältnisse in dem Kleingartenverein betreffend die Familie B. dargelegt. Dabei haben sie ihre Bekundungen belegt durch tatsächliche Umstände, etwa die Erörterung einzelner Rechnungen oder Wahrnehmungen in der Kleingartenanlage, auch in Bezug auf die Lage ihrer Parzelle im Verhältnis zu der Parzelle …. Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen bestehen nicht. Sämtlichen Zeugen war zwar anzumerken, dass sie aufgrund der Ereignisse in dem Kleingartenverein, deren Mitglied sie sind, sichtlich betroffen waren. Etwaige Belastungstendenzen waren jedoch nicht erkennbar, zumal es vorliegend auch nicht um etwaige Beobachtungen in Bezug auf die Tathandlungen ging, sondern um die Nutzungsverhältnisse betreffend die Parzelle…. Damit steht für die Kammer fest, dass die Angeklagte B2. als offizielle Pächterin der Parzelle …die formell Berechtigte an der Gartenlaube war. Bereits daraus ergibt sich, dass sie im Verhältnis zu dem Angeklagten B1. aus rein formeller Sicht die Position innehatte, über die Nutzung der Gartenlaube jedenfalls mitzubestimmen. Eine weitere Aufklärung durch die Kammer über die Feststellung hinaus, dass der Angeklagte B1. in dem Kleingartenverein derart aktiv war, dass er das WLAN eingerichtet und Kameras installiert hat, war nicht erforderlich. Insbesondere dem Beweisantrag der Verteidiger der Angeklagten B2. vom 27.05.2021, gerichtet auf die Vernehmung des Zeugen ZT. und der Verlesung nicht hinreichend konkret benannter Unterlagen betreffend die Anrechnung von Arbeitsstunden sowie die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Festlichkeiten, war nicht – auch nicht aus Gründen der Aufklärungspflicht – nachzugehen. Denn die seitens der Verteidigung benannten Beweistatsachen lassen allenfalls Rückschlüsse auf eine Nutzungsberechtigung im Außenverhältnis zum Verein zu. In Bezug auf eine Nutzungsberechtigung im Innenverhältnis zu der Pächterin des Gartengrundstücks, der Angeklagten B2., lassen diese Indiztatsachen aber keine zwingenden Schlüsse, insbesondere in Bezug auf das hier in Rede stehende Tatwochenende, zu. Ein vorgetragenes, nach außen gelebtes Engagement des Angeklagten B1. in dem Kleingartenverein lässt nicht auf den Inhalt etwaiger interner Absprachen zwischen den Angeklagten B2. und B1. in Bezug auf eine konkrete Nutzung der Gartenlaube schließen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte B1. die Nutzung der von ihr gepachteten Gartenlaube dem Angeklagten B1. und den weiteren männlichen Angeklagten am Wochenende vom …. bis zum 00.00.0000 auf Nachfrage des Angeklagten B1. ausdrücklich erlaubt hat. Dies steht für die Kammer fest aufgrund des Inhalts eines zwischen den Angeklagten B1. und B2. geführten Chats über den iMessenger (im Weiteren iMessage-Chat), welcher auf dem Asservat T.3.#9, einem dem Angeklagten B1. zuzuordnenden iPhone 11, aufgefunden wurde. Dieses Asservat wurde im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme am 00.00.0000 in dem Kellerraum des DX. in YP. aufgefunden. Insofern wird auf die bereits gemachten Ausführungen zu der Durchsuchung des Kellerraumes und dem Auffinden der Asservate Bezug genommen genommen. Der Zeuge RBr CH., der mit der Sicherung und Auswertung der auch auf diesem Asservat gespeicherten Daten betraut war, hat bekundet, sich Zugriff auf das iCloud-Konto des Angeklagten B1. unter Verwendung eines alphanumerischen Codes verschafft zu haben, den er ermittelt habe („OT.##“). Er habe die Daten gesichert, aufbereitet und sodann den Ermittlern zur Verfügung gestellt. Den zwischen den Angeklagten B2. und B1. geführten Chat hat die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt. Der Chat umfasst ausweislich des 1166 Seiten langen Extraktionsberichts, welcher Grundlage des Selbstleseverfahrens war, 6179 Nachrichten, begann am 00.00.0000 und endete am 00.00.0000 kurz vor der Festnahme des Angeklagten B1.. Teilnehmer des Chats waren ausweislich des Extraktionsberichts die Nutzer der Telefonnummern +N12 (B1.) sowie +N13. Die Handynummer des Chatpartners +N13 ist der Angeklagten B2. zuzuordnen. Denn ausweislich des Extraktionsberichts ist diese Nummer auf dem Handy des Angeklagten B1. unter „Mama“ abgespeichert. Dies hat die Zeugin KHKin MU. im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. Die Zeugin war ihren Bekundungen nach mit der Auswertung des iPhones betraut, beschränkt auf die Auswertung der iOS-Chats. Die Zeugin hat erklärt, den Extraktionsbericht mit dem Originalasservat abgeglichen zu haben. Auf dem Asservat habe sie gesehen, dass die verwendete Nummer des Chatpartners unter „Mama“ abgespeichert gewesen sei. Dass es sich bei der Chatpartnerin tatsächlich um die Angeklagte B2. handelte, wird auch durch den Inhalt des Chats bestätigt. So schrieb die Absenderin beispielsweise am 00.00.0000 eine Nachricht an den Angeklagten B1. mit dem Inhalt "Liebe Grüße Mama“. Auch am 00.00.0000 – dem Geburtstag des Angeklagten B1. – schrieb die Absenderin eine Glückwunschnachricht, die mit den Worten „Deine Mama“ endete. Damit bestehen keine Zweifel daran, dass die Chatpartnerin des iMessage-Chats die Angeklagte B1. ist. Aus dem Chat ergibt sich, dass der Angeklagte B1. ausdrücklich nach der Nutzung der Laube für das Wochenende vom …. bis zum 00.00.0000 bei der Angeklagten B2. nachfragen musste und sie ihm diese Nutzung eingeräumt hat. Entscheidend ist die Nachricht des Angeklagten B1. im iMessage-Chat vom 00.00.0000, 22:56:15 Uhr: „Kann ich Sonntag nacht den garten haben? Und nächste woche donnerstag bis samstag?“ Die Angeklagte B2. antwortete am 00.00.0000 um 02:18:52 Uhr darauf: „Na klar ;)))“. Bei dem 00.00.0000 handelte es sich um einen Dienstag. Die Nachfrage des Angeklagten B1. in Bezug auf Sonntagnacht bezog sich damit auf den 00.00.0000. Nächste Woche Donnerstag bis Samstag betrifft folglich das Tatwochenende beginnend mit dem 00.00.0000. Aus diesen Nachrichten geht zweifelsfrei hervor, dass der Angeklagte B1. zum einen die Erlaubnis seiner Mutter, der Angeklagten B2., für erforderlich hielt, um den Garten an dem Tatwochenende nutzen zu können, und zum anderen, dass die Angeklagte B2. diese Erlaubnis auch ausdrücklich erteilt hat. Dass die Angeklagte B2. sich auch selbst als Berechtigte der Gartenlaube ansah, ergibt sich auch aus Folgendem: Die Angeklagte B2. hat nach den Bekundungen der Zeugen KHK CA. sowie KHKin TU., welche an der Durchsuchung der Gartenlaube am 00.00.0000 beteiligt waren, ihnen gegenüber erklärt, die Gartenlaube vor einigen Jahren übernommen zu haben und für diese allein verantwortlich zu sein. Folgerichtig hat sie, wie die Zeugen bekundet haben, einer Durchsuchung auch zugestimmt. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft, zumal sie diese von sich aus und ohne konkrete Nachfrage der Kammer getätigt haben. Auch aus Formulierungen in dem iMessage-Chat mit dem Angeklagten B1. ergibt sich diese Sichtweise. So schrieb die Angeklagte B2. am 00.00.0000 um N01:30:55 Uhr in Bezug auf eine Chatnachricht betreffend die finanziellen Sorgen der Familie im iMessage-Chat: „wir wissen nicht wie es finanziell weitergeht sitze ich irgendwann auf der Straße oder habe nur noch den Garten oder kann ich den Garten nicht halten“. Zudem schrieb sie am 00.00.0000 in einer Nachricht von 12:55:10 Uhr an den Angeklagten B1. von „meinem Garten“: „In meinem Garten geht es mir nicht darum, dass die Sachen jetzt fertig werden, ich sehe das gerade andere Dinge Vorrang haben“. Fest steht somit, dass die Angeklagte B2. ihrem Sohn, dem Angeklagten B1., und den anderen Angeklagten die Gartenlaube bewusst und gewollt für das Wochenende überlassen hat. Dass sie darüber hinaus vorsätzlich gehandelt hat in Bezug auf die vorsätzlich rechtswidrige Haupttat, nämlich den schweren sexuellen Missbrauch der Geschädigten P2. und Z7. durch alle vier Angeklagte – wobei die Kammer davon ausgeht, dass die Angeklagte weder Kenntnis vom Einsatz des GBL hatte, noch von dem Einsatz eines Katheters –, steht für die Kammer fest aufgrund der Kenntnis der Angeklagten B2. von der Pädophilie ihres Sohnes, der Kenntnis pädophiler Neigungen der anderen Angeklagten, der Kenntnis von schweren Missbrauchstaten an den Kindern im Vorfeld der hier in Rede stehenden Taten sowie ihrem Verhalten und der Art der Teilnahme am Gespräch mit den weiteren Angeklagten im Rahmen des gemeinsamen Frühstücks am 00.00.0000. Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau dieser Umstände überzeugt, dass die Angeklagte Kenntnis davon hatte, dass es an dem Wochenende vom …. – 00.00.0000 zu schweren Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Geschädigten kommen würde. Die Feststellungen zur Kenntnis der Angeklagten B2. von der Pädophilie ihres Sohnes B1. beruhen zum einen auf den Angaben der Zeugin F.. Die Zeugin F. war in dem gegen den Angeklagten B1. geführten Strafverfahren 21 Ls 241/15 vor dem Amtsgericht Münster als Vertreterin der Jugendgerichtshilfe tätig. Die Zeugin hat bekundet, im Rahmen der Gerichtsverhandlung am 13.01.2016 Kontakt zu der Angeklagten B2. gehabt zu haben. Sie habe mit ihr auf dem Gerichtsflur gesprochen und diese habe von den Tatvorwürfen, unter anderem dem Besitz von kinderpornographischen Schriften, Kenntnis gehabt und ihr gegenüber erklärt, sie kümmere sich darum, dass ihr Sohn die im Rahmen des Bewährungsbeschlusses auferlegte Sexualtherapie durchführe. Sie selbst sei darüber noch verärgert gewesen, da sie erwartet hätte, dass der Angeklagte B1. sich selbst um diese Belange kümmere. Die Angaben der Zeugin, die detailreich und nachvollziehbar ausgesagt hat, sind glaubhaft. Sie konnte in sich schlüssig und nachvollziehbar über den Verlauf des Verfahrens, das in ihren Augen deutlich herausstach, berichten und sich trotz des Zeitablaufs noch an Gesprächsinhalte und auch ihre eigene Reaktion, insbesondere die Unterrichtung relevanter Stellen wie des Jugendamts und des Familiengerichts, erinnern. Dass die Angeklagte B2. Kenntnis von der Pädophilie ihres Sohnes hatte, wird auch bestätigt durch die Aussagen der Polizeibeamtinnen KHKin JU. und KOKin JF.. Die Zeugin JU. hat bekundet, an der Durchsuchung auf dem Hof WE. am 00.00.0000 beteiligt gewesen zu sein. So sei sie anwesend gewesen, als der VW …des Angeklagten B1. durchsucht worden und er im Anschluss im Polizeifahrzeug nach Münster verbracht worden sei. Sie erklärte, dass der Angeklagte B1. noch auf dem Hof WE. als Beschuldigter belehrt worden sei. In dem Fahrzeug habe er dann unter anderem erklärt, dass er offen mit seiner Pädophilie umgehe und nicht nur seine Freundin, die gesondert Verfolgte P1., sondern auch seine Mutter davon wisse. Auch die Zeugin KOKin JF. hat diese Angaben bestätigt. So hat auch sie unter anderem erklärt, der Angeklagte B1. habe berichtet, bereits seit dem Alter von 14 Jahren pädophile Neigungen zu haben und damit einen offenen Umgang zu pflegen. Seine Mutter wisse über seine Pädophilie Bescheid. Darüber hinaus hat die Angeklagte B2. in einem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 00.00.0000 in einem gegen den ehemaligen Arbeitgeber geführten Kündigungsschutzverfahren (Arbeitsgericht Münster, Az.: 2 Ca 1039/20), welcher in der Hauptverhandlung auf ihren Antrag hin verlesen worden ist, eingeräumt, dass sie Kenntnis von der Vorverurteilung wegen Besitzes und Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften hatte und davon wusste, dass der Angeklagte B1. eine Therapie absolviert. Wörtlich heißt es darin: „Denn die Klägerin wusste zwar, dass ihr Sohn wegen Besitzes und des Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften vorbestraft war. Sie kannte aber nur den Vorwurf des Besitzes von Fotos/Videos, einen Vorwurf von Handlungen an Kindern gab es aber nicht. Sie wusste auch von der Teilnahme an einer Therapie“. Letztlich ergibt sich die Kenntnis der Angeklagten B2. von der Pädophilie ihres Sohnes auch aus dem Umstand, dass die damals gemeinsam bewohnte Wohnung U.-straße N01 in …wegen Ermittlungsverfahren in Bezug auf den Vorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften mehrfach durchsucht worden ist. So hat der Zeuge KHK ZV., der mit mehreren Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten B1. und auch gegen B2. betraut war, in seiner Aussage in der Hauptverhandlung bestätigt, dass die Wohnung am 00.00.0000 durchsucht wurde und die Angeklagte B2. anwesend war. Dabei sei der Angeklagten der Durchsuchungsbeschluss mit dem entsprechenden Tatvorwurf bekannt gegeben worden. Gleiches gelte für eine Durchsuchung am 00.00.0000. Auch insofern hat der Zeuge bekundet, die Wohnung sei durchsucht worden, die Angeklagte B2. sei anwesend gewesen und habe Kenntnis von dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses gehabt. Eine erneute Durchsuchung erfolgte nach Angaben des Zeugen am 00.00.0000. Der Zeuge KHK ZV. hat insofern erklärt, der Angeklagten B2. sei der Beschluss ausgehändigt worden und sie habe von den Vorwürfen gewusst. An der Glaubhaftigkeit des Zeugen ZV., der unter Vorhalt der einzelnen Durchsuchungsdaten hierzu nachvollziehbare Angaben machen konnte, bestehen keine Zweifel. Zudem hat der Zeuge I., der ehemalige Arbeitsgeber des Angeklagten B1., im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass die Polizei gegen den Angeklagten B1. im Jahr 2016 ermittelt und in diesem Ermittlungsverfahren eine Durchsuchung seiner Firma durchgeführt habe. In deren Zuge sei kinderpornographisches Material auf den Servern der Firma gefunden worden, die der Angeklagte B1. dort abgelegt habe. Weiter hat er angegeben, dass auch die Angeklagte B2. in der Firma viele Jahre als Reinigungskraft beschäftigt war und zwar auch zum Zeitpunkt der Ermittlungen und der Durchsuchung in der Firma. Der Zeuge I. hat darüber hinaus hinsichtlich des Verhältnisses der Angeklagten zu ihrem Sohn erklärt, dass sie ihn stets in Schutz genommen habe. So habe sie, als dieser auf den Namen und auf Kosten der Firma PCs und Festplatten im Wert von 6.000,00 EUR bestellt und für sich behalten habe, den Schaden aufgefangen. Diese Angaben des Zeugen sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und mithin glaubhaft. Die Feststellung, dass die Angeklagte B2. bereits vor dem Treffen in der Gartenlaube vom …. – 00.00.0000 Kenntnis von Handlungen des schweren sexuellen Missbrauchs an den geschädigten Kindern P2. und an Z7. hatte, ergibt sich vor allem aus Chatnachrichten, welche die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Hierbei handelt es sich insbesondere um den im Weiteren so bezeichneten „WT.-Chat“, der zwischen dem Angeklagten B1. ( Nickname AY. ) und einer Person mit dem Nickname „WT.“ geführt worden ist. Dieser Chat war auf dem Asservat T.3.#73, einem Handy OnePlus A 6003, gespeichert. Die Daten auf diesem Handy, das ebenfalls in dem Keller des DX. in YP. aufgefunden wurde, sind – wie bereits dargelegt – durch den Zeuge RBe CH. aufgearbeitet und gesichert worden. Die Zeugin NR. hat auch die Daten dieses Chats extrahiert und lesbar aufbereitet, wie sie in der Hauptverhandlung glaubhaft dargelegt hat. Die Kammer nimmt insofern Bezug auf die zuvor gemachten Ausführungen. Für die Kammer steht fest, dass der Nickname „WT.“ für die Angeklagte B2. steht. Zum einen hat der Angeklagte T. in seiner Einlassung, an deren Glaubhaftigkeit die Kammer insoweit keinerlei Zweifel hat, bestätigt, dass die Angeklagte B2. in Chats den Nickname „WT.“ trug. Aus dem Conversations-Chat zwischen den Angeklagten T. (RK.) und B1. (AY.) im sogenannten RK.-Chat ergibt sich zudem, dass es sich bei „WT.“ um eine weibliche Person handeln muss, deren Name mit „x“ beginnt. So schrieb der Angeklagte T. am 00.00.0000 um 23:51:23 Uhr: „Das hat er mit x besprochen. Wie lautet ihr Name hier?“ Daraufhin antwortete der Angeklagte B1.: „WT.“. Auch am 00.00.0000 um 13:49:11 Uhr schrieb der Angeklagte T. an den Angeklagten B1.: „Wie ist noch mal der Name von x hier?“. Daraufhin antwortete der Angeklagte B1. um 21:37:04 Uhr: „WT.“. Bereits dies lässt einen eindeutigen Schluss auf die Identität der Angeklagten B2. zu. Auch aus dem Chat zwischen dem gesondert Verfolgten SL. und dem Angeklagten B1. (Chat mit AV./GC.) ergibt sich, dass sich hinter dem Nickname „WT.“ eine Frau verbirgt. So schrieb der Angeklagte B1. am 00.00.0000 um 22:30:26 Uhr: „Und WT. ist auch online. Du weißt sicher, wen ich damit meine. Ist eine Frau. Nickname WT.“. Zudem ergibt sich ohne jeglichen Zweifel aus dem bereits erwähnten iMessage-Chat zwischen den Angeklagten B1. und B2., dass es sich bei der Angeklagten B2. um „WT.“ handelt. Denn es finden sich Parallelstellen in dem iMessage-Chat und dem WT.-Chat am 00.00.0000. Am Abend des 00.00.0000, an dem sich nach den glaubhaften Angaben des Zeugen CI. der Angeklagte B1., der Angeklagte Z1. sowie der gesondert Verfolgte CI. gemeinsam mit P2. und Z7. in einem Ferienhaus in MA. aufhielten, schrieb der Angeklagte B1. im iMessage-Chat an die Angeklagte B2. um 21:32:30 Uhr: „Doch hab wohl mal Zeit zu schreiben, das Leben geht ja weiter und du bist die einzige die weiß, dass ich nicht alleine weg bin. Willst du mal sehen wer hier liegt“. Darauf antwortete die Angeklagte B2. um 21:33:15 Uhr: „Warte“. Sodann findet sich im WT.-Chat der Beginn einer Konversation zwischen WT. und dem Angeklagten B1. um 21:36:12 Uhr: „Hey [...] so jetzt“. Der Angeklagte B1. antwortete darauf: „Wieso jetzt“. Und WT. schrieb: „Hierüber ist es sicherer“. Der Angeklagte B1. schrieb: „Nein ist ein normales Bilde. Schau mal auf dem anderen. Hier kann ich keine mit Gesicht senden“. Tatsächlich findet sich im iMessage-Chat eine Nachricht des Angeklagten B1. vom 00.00.0000 um 21:37:06 Uhr, mit welcher er ein Foto sendete. Die Dichte der Zeitstempel und das Ineinandergreifen der einzelnen Nachrichten belegen, dass es sich bei der Chatpartnerin des Angeklagten B1. im iMessage-Chat und im WT.-Chat um ein und dieselbe Person, nämlich die Angeklagte B2. handelte. Eine weitere Parallele findet sich in den Chats am 00.00.0000: So schrieb die Angeklagte B2. im iMessage-Chat am 00.00.0000 um 20:43:07 Uhr: „Bist du schon online? Esse noch gerade“. Der Angeklagte B1. antwortete daraufhin: „Bin immer online“. Tatsächlich begann im WT.-Chat am 00.00.0000 um 20:45:03 Uhr, mithin kurz nach der Nachricht im iMessage-Chat, ein Chatgespräch zwischen WT. und dem Angeklagten B1., in dem es offenbar um ein kurzes Treffen zwischen WT. und dem Angeklagten B1. in Anwesenheit des P2. (… nickname P2.) geht. So schrieb der Angeklagte B1. am 00.00.0000 um 20:47:51 Uhr: „Was hast du denn vorhin so gedacht, als … nickname P2. da so Anspielungen gemacht hat?“. WT. antwortete daraufhin: „Habe ich gar nicht gesehen. Habe nur überlegt, ob er Fremdkörper an sich hat“. Weiter fragte der Angeklagte B1. um 21:00:57 Uhr: „Denkst du, es wäre doof, wenn ich dir mal ein Bild Mittwoch von … nickname P2. zeige? Oder willst du sowas lieber nicht sehen, also ganz Normales, ohne Sachen usw. Will dir da nix aufzwingen “. WT. antwortete darauf, dass sie ein Bild sehen möchte. Der Angeklagte B1. erläuterte den Grund noch mit folgender Nachricht: „Und nein hat keinen Hintergrund vielleicht nur dir zeigen wie er so drauf ist bzw das du dir keine sorgen machen brauchst“. Über diesen dargestellten Chatverlauf mit „WT.“ berichtete der Angeklagte B1. im SN.-Chat gegenüber VI. (dem gesondert verfolgten SL.) und den weiteren Teilnehmern dieses Chats. So schrieb der gesondert Verfolgte SL. am 00.00.0000 um 16:01:09 Uhr: „Hast du deiner Mutter … nickname P2. eigentlich schon mal nackt und so gezeigt? Oder würde sie das gar nicht sehen wollen?“ Der Angeklagte B1. antwortete daraufhin: „Habe ich noch nicht, aber denke, das passiert sicher mal“. Tatsächlich fragte der Angeklagte B1. „WT.“ noch am selben Tag nach dem Zeigen eines Fotos. Im Weiteren schrieb der Angeklagte B1. im SN.-Chat in Bezug auf seine Mutter um 21:28:49 Uhr: „Schaut mal, was meine ... schreibt. Wenn ich sie vorhin anspreche, da hat … nickname P2. ja so geh mal schnell gesagt und so gegrinst, wie er es immer macht und sie meint in sich “. Weiter schrieb der Angeklagte B1. um 21:34:07 Uhr: „Ich darf ihr bzw. sie will es auch gerne sehen, ein Bild von ihm sehen, zeige es ihr nächste Woche Mittwoch, mal sehen, was sie sagt“. Ein Vergleich dieser beiden Chats zeigt, dass es sich bei dem Zeigen von Bildern gegenüber einer weiblichen Person am Mittwoch um die Mutter des B1., mithin B2., handelte. Da sich diese Konversation auch in dem WT.-Chat wiederfindet, lässt dies auch den sicheren Schluss zu, dass es sich bei „WT.“ um B2. handelte. Der Inhalt des WT.-Chats belegt weiter zweifelsfrei, dass die Angeklagte B2. Kenntnis von schweren Missbrauchshandlungen der Angeklagten B1. und Z1. hatte. So schrieb der Angeklagte B1. der Angeklagten B2. im „WT.-Chat“ auf ihre Anfrage, ob es ihm wirklich gut gehe, am 00.00.0000 um 20:00:47 Uhr: „Ich lebe mein leben mittlerweile so wie es halt ist doch sehr schön auch mit anderen Jungs usw ohne sich zu verstecken also klar sicher sein aber es gibt so viele Jungs die es wollen und dann kriegen sie es auch mache ja nie was was sie nicht wollen und dann das mit … nickname P2. das ist so so so schön das kann keiner verstehen“ und um 20:01:39 Uhr: „Selbst wenn ich ihm sage wir machen nichts mehr und so er kommt immer wieder an und das nicht um mich glücklich zu machen sondern weil er dann sagt papa du kannst das so viel besser bitte“. Die Angeklagte B2. antwortete darauf: „Dann gibst du dich also dem hin wie noch nie. Dann begibst du dich aber in eine noch nie da gewesene Gefahr“. Weiter schrieb der Angeklagte B1. am 00.00.0000 um 09:54:20 Uhr an die Angeklagte B2. auf ihre Frage vom 00.00.0000, was er mache, wenn P2. älter werde und sich verplappere oder ihn erpresse: „Deshalb mache ich ja immer nur das was er will und wenn er will so ist das Risiko am kleinsten aber klar wenn er es machen sollte dann ist das halt so da muss man sich entscheiden ob man so oder so lebt nur bei Millionen bl‘s [„bl“ ist eine Abkürzung für Boylover] gehts ja auch gut so viele die ich kenne und erwachsene Kinder haben und die reden dann auch ganz normal darüber“. Am 00.00.0000, einem Zeitpunkt, zu dem der Angeklagte B1. sich gemeinsam mit dem Angeklagten Z1., dem gesondert Verfolgten CI. und den Kindern P2. und Z7. in einem Ferienhaus in MA. aufhielt, schrieb der Angeklagte B1. auf die Frage der Angeklagten B2., wie es denn sei, um 21:41:53 Uhr im WT.-Chat: „Unfassbar. Nix muss alles ganz locker und es ist wahnsinn. Die beiden laufen den ganzen Tag hier nackt rum spielen zusammen gehen zusammen aufs klos UD … nickname P2. hilf ihm bei allem und hatte beim schwimmen aufgepasst usw. Richtig cool. Klar sexuell ist auch was gelaufen bzw. läuft aber wirklich nur wenn die kids ankommen sonst nicht das ist alles unbeschreiblich“. Darauf antwortete die Angeklagte B2.: „Wow das hört sich echt toll an wie in einem anderen Leben ;)))“. Der Angeklagte B1. erwiderte: „Ja total. Aber will dich damit nicht nerven oder so“. Darauf reagierte die Angeklagte B2. um 21:46:21 Uhr: „Nein es ist schön das wir darüber reden können und ich liege entspannt im Bett“. Die Angeklagte B2. fragte am selben Tag um 21:47:18 Uhr, ob auch zu viert was gelaufen sei, woraufhin der Angeklagte B1. antwortete: „Er ist sosososososososo süß. Aber nein verliebt bin ich nicht. … nickname P2. ist Nummer eins aber es ist schon Wahnsinn aber weis gar nicht was ich dir schreiben soll frag lieber wenn du was wissen willst will dir nix aufzwingen.“ Die Angeklagte B2. antwortete: „Und für mich ist es ungewohnt danach zu fragen“. Der Angeklagte B1. schrieb anschließend: „Sag einfach frei raus was willst du wissen“. Die Angeklagte B2. fragte daraufhin: „Was wollte er bei dir machen?“. Mit „er“ ist eindeutig Z7. gemeint. Zum einen war er neben P2. das einzige weitere Kind bei diesem Aufenthalt. Hiervon hatte die Angeklagte B2. Kenntnis, was sich wiederum aus der bereits zitierten Nachricht des Angeklagten B1. vom 00.00.0000, 21:32:30 Uhr im iMessage-Chat ergibt, in welcher der Angeklagte B1. schrieb, sie sei die einzige, die wisse, dass er nicht alleine weg sei. Zum anderen bezog sich die Antwort des Angeklagten B1. auf Z7., der um 21:53:04 Uhr im WT.-Chat antwortete: „Ja er hat mich gefragt ob ich wie papa mal lutschen kann und den po lecken kann das war so cool es war alles so klein und er ist mega schnell gekommen dachte immer das geht gar nicht. Sorry wenn ich zu offen bin sag es.“ Die Angeklagte B2. kommentierte dies mit: „Nein ist schon OK Habe ja danach gefragter“. Weiter fragte sie um 21:55:43 Uhr: „Und wenn die die ganze Zeit nackt sind bist dann nicht in Dauer Aufregung“. Der Angeklagte B1. beantwortete dies wie folgt: „Nein ich bleibe immer cool Bin auch erst beim schwimmen heute etwas warm geworden mit ihm bin immer ziemlich verschlossen habe Angst was falsch zu machen oder ihm weh zu tun oder nicht zu wissen ob er es Oberhaupt mag“. Am 00.00.0000 um 19:12:44 Uhr schrieb die Angeklagte B2. an den Angeklagten B1.: „Finde es richtig super das wir über alles reden können. Und er [Bezug genommen wird hier auf den Angeklagten Z1.] braucht sich keine Sorgen machen [...] Freu mich das es euch so gut geht“. Dieser dargestellte Chatinhalt zwischen d1en Angeklagten B2. und B1. zeigt eindeutig, dass über Handlungen schweren sexuellen Missbrauchs an den Kindern offen zwischen Mutter und Sohn kommuniziert wurde. Der Angeklagte B1. berichtete von durchgeführtem Oralverkehr an Z7.. Zudem wurde auf Oralverkehr des Angeklagten Z1. an Z7. Bezug genommen, da der Angeklagte B2. schrieb, Z7. habe gesagt „wie papa mal lutschen“. Auch die Verwendung der Abkürzung „bl“ zeigt, dass die Angeklagte B2. Kenntnis von den Taten des Angeklagten B1. an P2. hatte. Allein die Frage in diesem Zusammenhang, ob auch etwas zu viert gelaufen sei, lässt keine Zweifel offen, dass die Angeklagte B2. Kenntnis von der Begehung von auch schweren Missbrauchstaten hatte. Die Feststellung, dass die Angeklagte B2. Kenntnis von schweren sexuellen Handlungen des B1. an P2. hatte, geht auch aus weiteren Nachrichten im SN.-Chat hervor. Am 00.00.0000 um 10:38:14 Uhr schrieb der gesondert Verfolgte SL.: „wie war es denn jetzt wirklich mit deiner mutter?“. Der Angeklagte B1. antwortete daraufhin: „Sie hat halt die Bilder gesehen und meinte nur krass groß sein ding. Und haben übers ficke n gesprochen und dass es geht seit dem Woche Ende usw.“. Bei dem 00.00.0000 handelte es sich um einen Donnerstag. Aufgrund der Aussage des gesondert Verfolgten Zeugen CI. steht fest, dass sich die Angeklagten B1. und Z1., der gesondert Verfolgte CI. sowie die Kinder Z7. und P2. vom 00. bis zum 00.00.0000 in einem Ferienhaus in MA. aufgehalten haben. Der Zeuge CI. hat im Rahmen seiner Zeugenaussage berichtet, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Die Kammer hat keinerlei Zweifel, dass es sich um die Kommunikation über ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf das Gespräch zwischen dem Angeklagten B1. und der Angeklagten B2. handelt. Denn aufgrund des bereits dargestellten Verlaufes im iMessage-Chat steht fest, dass B2. Kenntnis von dem Aufenthalt des B1. gemeinsam mit P2. , dem Angeklagten Z1. und dessen Sohn Z7. in MA. hatte. Auch der bereits dargestellte Chatverlauf im WT.-Chat vom 00.00.0000 (die Frage, ob auch zu viert was gelaufen sei sowie B1.s Bericht des Oralverkehrs anZ7.) lässt sich ohne jegliche Widersprüche mit B1. Äußerung gegenüber dem gesondert Verfolgten SL. in Einklang bringen. Diese Kenntnis hat der Zeuge CI. in seiner Aussage bestätigt. So hat er bekundet, die Angeklagte B2. habe von den homosexuellen und pädophilen Neigungen ihres Sohnes gewusst und diese akzeptiert. Sie habe auch gewusst, dass der Angeklagte B1. sexuelle Handlungen mit P2. vornimmt. Sie differenziere zwischen Menschen, die Gewalt und Zwang anwenden und Leuten, die es mit dem Einverständnis der Kinder machten. Dies habe der Angeklagte B1. ihm erzählt. Auch habe sie von Missbrauchshandlungen des Angeklagten Z1. an dessen Sohn Z7.und an P2. Kenntnis gehabt. Dies wiederum habe ihm der Angeklagte Z1. in einem Gespräch berichtet. Er habe gar nicht glauben können, dass dies so offen besprochen worden sei. Weiter habe die Angeklagte B2. Äußerungen getätigt in Bezug auf gemeinsame Wochenenden wie: „Habt euren Spaß“ oder „Treibt es nicht zu wild“. Entsprechende Äußerungen habe er auf einer Autofahrt mit dem Angeklagten B1. auf dem Weg nach WN. während eines gemeinsam verbrachten Wochenendes mitbekommen, bei der der Angeklagte B1. mit seiner Mutter telefoniert habe. Sie habe auch über Wochenenden des Angeklagten und seiner pädophilen Freunde gemeinsam mit den Kindern Bescheid gewusst. Der Angeklagte B1. habe ihm gegenüber zudem berichtet, seine Mutter freue sich, dass er Z1. kennen gelernt habe als einen Menschen mit ähnlichen Einstellungen und Zielen. Er selbst sei neidisch gewesen, dass der Angeklagte Z1. gegenüber der Angeklagten B2. so offen mit seiner Pädophilie habe umgehen dürfen. Er selbst habe von dem Angeklagten B1. die Anweisung gehabt, sich bedeckt zu halten. Dieser habe ihm zudem berichtet, sich mit seiner Mutter über ein sicheres Handy austauschen zu können. Auch diese in sich schlüssigen Angaben des glaubwürdigen Zeugen CI. sind glaubhaft. Eine Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen einschließlich seiner von der Verteidigung der Angeklagten B2. in Frage gestellten Aussagetüchtigkeit erfolgt unter F. 6. j), weil die Aussage in dem dortigen Zusammenhang von erheblicher Bedeutung ist. Soweit der Angeklagte B1. entsprechend der – mit ausdrücklich, auf diese Stelle beschränkte Zustimmung des Angeklagten – in der Hauptverhandlung verlesenen Passage aus dem vorläufigen schriftlichen Gutachten der Sachverständigen MV. in der JVA am 00.00.0000 die Erklärung abgegeben haben soll, dass seine Mutter „um seine pädosexuelle Neigung, aber nichts von konkreten Taten“ gewusst habe, steht dies der Überzeugung der Kammer nicht entgegen. Denn die Erklärung, sie wisse nichts von konkreten Taten, ist vor dem Hintergrund zu werten, dass die Angeklagte B2. am 00.00.0000 bereits inhaftiert und damit klar war, dass ihr gegenüber Vorwürfe erhoben werden. Dass der Angeklagte vor diesem Hintergrund seine Mutter in Schutz nimmt, ist nachvollziehbar. Zudem fehlt es an einer Begründung, die diese Behauptung stützen könnte. Daher bemisst die Kammer dieser Äußerung gegenüber den Mitarbeitern der JVA mit Blick auf das sonstige Beweisergebnis keine Bedeutung zu. Darüber hinaus ist die Kammer aufgrund des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme überzeugt davon, dass die Angeklagte B2. Kenntnis von dem Zweck des Aufenthalts ihres Sohnes und der weiteren Angeklagten mit den Kindern P2. und Z7. in der Gartenlaube hatte, der sich gerade nicht auf das gemeinsame Feiern der Geburtstage beschränkte, sondern ausgerichtet war auf den schweren sexuellen Missbrauch der Kinder, was sie billigte und worin sie die männlichen Angeklagten durch ihr Verhalten bestärkte. Dass die Angeklagte B2. Kenntnis davon hatte, wer an dem Wochenende in der Gartenlaube anwesend sein würde, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sie am Freitag, dem 00.00.0000, zum gemeinsamen Kaffeetrinken in der Kleingartenanlage war, an welchem sämtliche männlichen Angeklagten und beide Kinder ebenfalls teilnahmen. Die Feststellungen beruhen zum einen auf der bereits dargestellten Aussage der Zeugin LU1., die bekundet hat, B2. gesehen zu haben und dass diese ihr Kuchen angeboten habe. Auch die Angeklagten Y1. und T. haben beide im Rahmen ihrer Einlassung erklärt, dass die Angeklagte B2. am Freitagnachmittag bei dem gemeinsamen Kaffeetrinken anwesend gewesen sei. Darüber hinaus schrieb die Angeklagte B2. im iMessage-Chat am 00.00.0000 um 21:55:27 Uhr an den Angeklagten B.: „Auto ist zu viel Spaß:)))))“. Die Feststellung, dass die Angeklagte B2. am Mittag des 00.00.0000 zum gemeinsamen Frühstück erschien, beruht auf dem in Augenschein genommenen Video „Wintergarten-…, 12.00.00pm.mp4“, auf dem ohne jeglichen Zweifel zu sehen ist, dass die Angeklagte zum Frühstück in die Gartenlaube gekommen ist. Dies haben die Angeklagten T. und Y1. auch bestätigt. Aus weiteren Nachrichten des iMessage-Chats ergibt sich darüber hinaus, dass die Angeklagte B2. zudem am 00.00.0000 erneut in der Gartenlaube war. Denn die Angeklagte B2. schrieb in Bezug auf ein Geschenk für den Angeklagten Z1. am 00.00.0000 um 08:48:47 Uhr: „Okay habe noch Kartons im Auto. Also komme ich gleich mit Geschenkpapier zum Garten?“. Der Angeklagte B1. antwortete darauf um 08:49:02 Uhr: „Ja genau mit geschenkpapier im garten wäre super“, was die Angeklagten B2. mit „Klar mach ich“ beantwortete. Insgesamt war der Angeklagten mithin aufgrund ihrer Anwesenheit und der dargelegten Kommunikation bewusst, wer sich in der Gartenlaube aufhielt. Bereits aus der dargelegten Kenntnis der Angeklagten B2. von schweren Missbrauchshandlungen der Angeklagten Z1. und B1. an den Kindern P2. und Z7. lässt sich auf eine Kenntnis von Missbrauchshandlungen an dem Wochenende schließen, an dem die vier männlichen pädophilen Angeklagten mit zwei Kindern in der Gartenlaube übernachteten. Dabei wusste sie auch von den pädophilen Neigungen der Angeklagten T. und Y1.. So hatte der Angeklagte T. im Rahmen seiner Einlassung erklärt, dass er davon ausgehe, dass B2. Bescheid gewusst habe, auch wenn er nicht explizit mit ihr darüber geredet habe. Dies hat der Angeklagte T. damit begründet, dass für ihn gerade der Umstand, dass bestimmte Dinge gar nicht erörtert wurden, den Rückschluss zulasse, dass sie etwas gewusst haben müsse. Zudem hat der Angeklagte T. erklärt, dass die Angeklagte B2. darüber Bescheid gewusst habe, dass der Angeklagte B1. andere Männer kennengelernt habe, welche Interesse daran gehabt hätten, Zeit mit P2. zu verbringen. Dies gelte auch für ihn persönlich, so etwa in Bezug auf den mit dem Angeklagten B1. und den gesondert Verfolgten SL. und FG. durchgeführten YJ.-Urlaub. Seiner Einschätzung nach habe die Angeklagte B2. spätestens drei bis vier Monate vor der Inhaftierung auch von den pädophilen Neigungen des gesondert verfolgten SL. sowie von sich selbst Kenntnis gehabt. Auch der Angeklagte Y1. geht von einer Kenntnis der Angeklagten B2. aus. Dieser hat im Rahmen seiner Einlassung bekundet, dass er, als er am Nachmittag des 00.00.0000 an der Kleingartenanlage angekommen sei, auf dem Parkplatz gegenüber dem Angeklagten B1. erklärt habe, dass es ihm unangenehm sei, dass auch seine Mutter anwesend sei. Denn für ihn sei zu diesem Zeitpunkt noch zweifelhaft gewesen, ob die Angeklagte B2. eingeweiht gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist die Chat-Nachricht im iMessenger des Angeklagten B1. an seine Mutter nachvollziehbar, welcher er am 00.00.0000 um 17:28:05 Uhr schrieb: „Nicht wundern Y1.ist etwas aufgeregt“. Eine derartige Nachricht an die Angeklagte B2. macht nur Sinn, wenn es auch aus ihrer Sicht gerade nicht nur um das Feiern von Geburtstagen und der Renovierung eines Hauses im kleinen Rahmen ging. Denn dann wäre unverständlich, dass der Angeklagte Y1. aufgeregt war, da er den Angeklagten B1. und P2. bereits persönlich kannte und mit den weiteren Angeklagten bereits gechattet hatte. Vielmehr macht die Nachricht nur dann Sinn, wenn es sich um ein Treffen Pädophiler zum Zweck des Missbrauchs von Kindern handelte und die Angeklagte B2. auch davon wusste. Letztlich belegen die Gespräche zwischen den Angeklagten während ihres Aufenthaltes in der Gartenlaube, welche diese im Hinblick auf die Angeklagte B2. führten, dass diese tatsächlich Kenntnis von den Missbrauchstaten hatte. So ist auf dem in Augenschein genommenen Video „Wintergarten-…, 1.00.00am.mp4“ ein Gespräch zwischen den Angeklagten Y1., Z1. und B1. zu vernehmen, dessen Inhalt bereits in den Feststellungen wiedergegeben worden ist. Darin erklärte der Angeklagte Y1., dass der Angeklagte B1. ihm gesagt habe, dass seine Mutter es wisse. Zudem erklärte der Angeklagte B1. über seine Mutter: „Also die ist so locker drin“. Zudem sagte der Angeklagte Z1., sie sei nicht abgeneigt, sich einen Kinderporno anzuschauen. Das habe die Angeklagte B2. ihm gegenüber gesagt. Nur die Angeklagten selbst in Aktion erleben, das wolle sie nicht. Wenn sie sie nicht kennen würde, wäre es ihr egal. Dann würde sie gerne mal zuschauen, da sie schon irgendwie neugierig sei. Dieser Konversation ist deutlich zu entnehmen, dass die Angeklagte B2. nicht nur Kenntnis hatte, sondern sogar offen mit dem Angeklagten Z1. über sexuellen Missbrauch von Kindern redete. Dabei ist auszuschließen, dass es sich lediglich um sexuelle Kontakte unter den erwachsenen Männern drehte, da insofern der Begriff „Kinderporno“ nicht in den Kontext passen würde. Für die Kammer von ganz erheblicher Bedeutung ist neben den aufgeführten Beweismitteln und dabei insbesondere dem Inhalt des WT.-Chats das Verhalten der Angeklagten B2. während des gemeinsamen Frühstücks in der Gartenlaube am 00.00.0000 und der Inhalt der dort zwischen der Angeklagten B2. und den weiteren männlichen Angeklagten geführten Gespräche. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insofern zunächst Bezug auf die Feststellungen, in denen der Inhalt der Gespräche bereits detailliert dargestellt ist. Dass diese Gespräche mit dem wiedergegebenen Inhalt tatsächlich zwischen den Angeklagten geführt worden sind, ergibt sich ohne jeglichen Zweifel aus der Inaugenscheinnahme des Videos „Wintergarten-…, 12.00.00pm. mp4“. In Bezug auf die Herkunft des Videos wird auf die bereits gemachten Ausführungen Bezug genommen. Auf diesem Video ist der vollständige Verlauf des gemeinsamen Frühstücks vom Erscheinen der Angeklagten B2. in der Laube an klar zu erkennen und dabei die einzeln geführten Dialoge auch in voller Deutlichkeit zu vernehmen. Der völlig eindeutige Inhalt der Gespräche, welchen der Angeklagte Y1. im Rahmen seiner Einlassung auch bestätigt hat, lässt keinerlei Zweifel daran, dass die Angeklagte B2. nicht nur grundsätzlich Kenntnis von schweren Missbrauchshandlungen an den Kindern hatte, sondern auch, dass derartige Missbrauchshandlungen Gegenstand des gemeinsamen Wochenendes in der Gartenlaube waren. Denn die Gespräche zwischen den männlichen Angeklagten und der Angeklagten B2. haben nicht nur allgemein pädosexuellen Bezug, so etwa hinsichtlich der Tanzjungenkultur „Bacha bazi“ und der angeblichen Gepflogenheit, alle Jungen 20 km mit in die Wüste zu nehmen und dort „total durchzupimpern“, oder eines von dem Angeklagten T. erwähnten afrikanischen Volkes, bei dem die Männer entsprechende Geräte schnitzen und die Kinder jeden Tag ein bis zwei Stunden darauf setzen, um eine Penetration anzugewöhnen. Die völlig zwanglosen und mit völliger Selbstverständlichkeit in Anwesenheit der beiden Kinder geführten Gespräche umfassen auch ganz konkrete Bezüge auf das Tatwochenende und die geschädigten Kinder. Hier sei nur auf die von dem Angeklagten B1. erwähnte Strichliste mit Edding, die kommentierten Wichsspuren auf dem T-Shirt des Angeklagten Z1. oder die Erörterung über den von der Angeklagten B2. so bezeichneten „Holzdildo“, woraufhin der Geschädigte P2. die Frage stellte, ob Dildos nicht aus Gummi seien, hingewiesen. Die Kenntnis und auch die Akzeptanz der Angeklagten B2. von Missbrauchstaten an den Kindern, auch explizit bezogen auf den Geschädigten P2., ergibt sich auch aus der Reaktion der Angeklagten B2. auf den von dem Angeklagten B1. zitierten angeblichen Standardspruch des Geschädigten P2. „Anlauf statt Gleitgel“. Denn die Angeklagte B2. wandte sich, was ganz eindeutig auf dem Video zu erkennen ist und die Kammer eine andere Auslegung ausschließt, zunächst vom Frühstückstisch derart ab, dass ihr Gesicht nicht mehr zu sehen ist. Sodann drehte sie sich aber wieder zum Tisch sowie dem Angeklagten Z1. zu und es ist zu erkennen, dass sie zunächst still in sich hinein lacht, um sodann auszurufen „renn!“. Anschließend ist ein lautes Lachen zu hören, das eindeutig einer weiblichen Stimme und damit der Angeklagten B2. zuzuordnen ist. Auch die Erwähnung der Möglichkeit des Angeklagten B1., die beiden Kinder in das Bällebad der Kita zu geben und dieses heimlich per Video zu überwachen, veranlasste die Angeklagte zu einer eindeutigen Reaktion. Denn sie bemerkte daraufhin, dass sie dann bei beabsichtigten Arbeiten im Haus „SD.-straße“ gar nicht vorankämen, wenn sie „gaffend auf dem Sofa“ sitzen würden. Zudem ergibt sich die Kenntnis aus der Bemerkung der Angeklagten B2. auf den Einwand des Angeklagten B1., dass man nur ihretwegen angezogen sei, was sie mit den Worten kommentierte „Ach echt aber mh hätt nicht sein müssen“. Aufgrund dieses Inhalts des Gespräches steht fest, dass die Angeklagte B2. nicht nur vor der Überlassung der Laube wusste, dass es zu Missbrauchstaten in der Nacht von Freitag auf Samstag kommen wird, sondern sich diese selbstverständlich auch während des sich nach dem Frühstück anschließenden Aufenthaltes in der Gartenlaube fortsetzen würden. Dabei war ihr insbesondere auch bekannt, dass der Angeklagte Z1. an dem Samstag abreisen würde, seinen Sohn Z7. jedoch in der Laube bei den übrigen Angeklagten belassen würde. Denn auch dieses Vorhaben wird während des Gesprächs am Frühstückstisch erörtert. Vor dem Hintergrund des Wissens und der Akzeptanz der Angeklagten B1. lässt sich dann auch erklären, dass in dem bereits erwähnten Video deutlich zu sehen ist, dass der Angeklagte T. in Anwesenheit der Angeklagten B2. dem lediglich mit Unterhose und T-Shirt bekleideten und auf dem vorderen Bett liegenden P2. – vom Blickfeld der Angeklagten B2. erfasst – völlig zwanglos den Po knetete und über der Unterhose sowohl über die Poritze strich als auch an den vorderen Genitalbereich fasste. Zu Gunsten der Angeklagten B2. geht die Kammer jedoch davon aus, dass sie weder Kenntnis von dem Einführen eines Katheters noch vom Betäuben des Jungen P2. mit GBL hatte. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Zusammengefasst steht damit fest, dass die Angeklagte B2. die in ihrem Zugriffsbereich liegende Gartenlaube ohne Zweifel bewusst den Angeklagten für das Wochenende zum Zweck des auch schweren Missbrauchs überlassen und den Angeklagten damit einen geschützten Raum zum Begehen der Straftaten dargeboten hat. Zudem bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass von dem Bewusstsein der B2. auszugehen ist, dass sie mit ihrer Anwesenheit am Freitagnachmittag im Rahmen eines gemeinsamen Kaffeetrinkens und auch der Versorgung der Angeklagten mit Brötchen sowie des Verlaufs des gemeinsamen Frühstücks eine psychische Beihilfe und damit die Tat gefördert hat, da sie den Angeklagten ein Gefühl von Akzeptanz und Verständnis vermittelt hat. Auch handelte die Angeklagte B2. vorsätzlich in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der von den Angeklagten begangenen Straftaten. Denn sie kannte das Alter des P2. , der ihr Ziehenkel war, als auch das Alter des Geschädigten Z7.. Die Angeklagte B2. war eng in den Freundeskreis eingebunden. So hat beispielsweise Z7. Zeit bei ihr und dem Angeklagten B1. verbracht. In diesem Zusammenhang ist die Angeklagte B2. gemeinsam mit dem Angeklagten B1. und den Kindern P2. und Z7. in der Kita gewesen, in der sie tätig war. Diese Feststellung beruht auf der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern (Bl. 14243, 14244, 14250 und 14256 der Ursprungsakte 540 Js 1156/20), auf welchen die Angeklagten B2. und B1. mit den Kindern im Garten und im Bällebad der Kita abgebildet sind. Auf den Ausdrucken der Bilder ist als Erstellungsdatum in den Exif-Daten jeweils der 00.00.0000 genannt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Dass es sich tatsächlich um die Kita handelte, steht fest aufgrund der glaubhaften Aussage der Leiterin der Kita, der Zeugin QH., und der Aussage des Vorstandsvorsitzenden der Elterninitiative, des Zeugen AG., welche dies beide nach Vorhalt der Bilder bestätigt haben. In Kenntnis bereits vollzogenen Anal- und Oralverkehrs an den Kindern im Vorfeld der hiesigen Taten war der Angeklagten B2. bei der Überlassung der Gartenlaube auch bekannt, dass Taten, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, im Raum standen. Zudem waren der Angeklagten aufgrund der Anwesenheit von vier pädophilen Männern und zwei Kindern in dem von ihr zur Verfügung gestellten geschützten Raum auch die Umstände bewusst, welche die Voraussetzungen für gemeinschaftlichen Missbrauch erfüllen. Dieses Ergebnis wird zudem gestützt durch die Nachfrage der Angeklagten B2. an den Angeklagten B1. im WT.-Chat am 00.00.0000, ob auch zu viert etwas gelaufen sei. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie auch gemeinschaftliche Taten einhergehend mit einer erhöhten Schutzlosigkeit für die geschädigten Kinder für möglich hielt und billigte. Von den Einzelheiten der jeweils begangenen Missbrauchshandlungen hatte die Angeklagte B2. keine Kenntnis. Dies ist jedoch unschädlich und lediglich in der Strafzumessung von Bedeutung. G. Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass jeder der vier männlichen Angeklagten allein aber auch teilweise in verschiedenen Gruppenkonstellationen über die festgestellten Taten hinaus zahlreiche weitere Missbrauchshandlungen begangen und/oder über solche Missbrauchshandlungen bzw. Phantasien zu solchen Handlungen in Chats berichtet hat, was hier nicht zur Aburteilung ansteht und die Kammer bei der Bemessung der individuellen Schuld und der Festsetzung des Strafmaßes nicht berücksichtigt hat. Das sich aus diesen weiteren Missbrauchshandlungen und Phantasien ergebende Ausmaß und der Umfang der von den einzelnen Angeklagten ausgelebten sexuellen Devianz im Kontext mit den hier abgeurteilten Taten sowie das zu dem um den Angeklagten B1. entstandene Beziehungsgeflecht aus den männlichen Angeklagten und weiteren gesondert Verfolgten sind allerdings für die Frage der Schuldfähigkeit von erheblicher Bedeutung. Insbesondere bzgl. des Eingangsmerkmals einer „schweren anderen seelischen Störung“ i. S. d. §§ 20, 21 StGB ist umfassend auch zugunsten der Angeklagten zu prüfen, ob die genannten Umstände in ihrer Gesamtheit Anlass dafür geben, dass die Schuldfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert war. Hinsichtlich der im Rahmen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung zu beurteilenden Frage eines Hangs und der Gefährlichkeitsprognose bieten die abgeurteilten Taten bereits für sich eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die von der Kammer gebildete Überzeugung des Vorliegens der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung. Gleichwohl hat die Kammer die nachfolgenden Feststellungen zu weiterem Missbrauchsgeschehen und Phantasien der Angeklagten im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung einbezogen, zumal bei fehlenden Vorverurteilungen eine besonders kritische Prüfung mit Blick auf das Vorleben der Angeklagten, ihrer Persönlichkeit und der sie prägenden Umstände geboten ist. Die in diesem Zusammenhang von der Kammer getroffenen Feststellungen beruhen zum einen auf den Einlassungen der Angeklagten Y1. und T., der Aussagen der Zeugen CI., PE. und PHK JX. und zum anderen ganz wesentlich auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Chats. 1. Der Angeklagte Y1. hat im Rahmen seiner Einlassung nicht nur die von der Anklage umfassten Taten, sondern darüber hinaus in ganz erheblichem Umfang weitere pädosexuelle Handlungen im zeitlichen Kontext der abgeurteilten Taten eingeräumt. Dabei hat er teils von sich aus von Taten berichtet, teils hat er solche erst nach Vorhalt einzelner Chatstellen aus dem von ihm mit dem Angeklagten B1. geführten conversations-Chat (BJ.) sowie einem von ihm mit dem gesondert Verfolgten CI. geführten conversations-Chat eingeräumt, welcher Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war und sämtlichen Verfahrensbeteiligten vorlag. Im Jahr 2018 missbrauchte der Angeklagte seinen Sohn Y4. Während der Junge schlief, streichelte er diesen am Po und versuchte, mit dem Finger anal einzudringen, was trotz der Verwendung einer Hämorrhoiden-Salbe nicht gelang. 2019 testete er bei seinem Sohn Y4. in mindestens drei Versuchen mit unterschiedlichen Dosierungen des Mittels GBL – von 0,3 ml über 0,8 ml bis 1,5,ml – die sedierende Wirkung. Seinen Sohn Y4. fasste er im sedierten Zustand nur am Po an, evtl. führte er – so der Angeklagte – auch mal einen Finger anal ein. Y4. war für den Angeklagten Y1. aber auch wegen seiner Körperstatur und seines Gewichts nicht attraktiv. Im Jahr 2019 und bis zu seiner Festnahme sedierte er insgesamt sieben andere Jungen mit jeweils ca. 1,5 ml GBL zum Zwecke der Vornahme von sexuellen Handlungen. Insgesamt kam es zu über 20 Vorfällen. Der Angeklagte bevorzugt schlanke acht- bis zwölfjährige Jungen. Sein Lieblingsjunge war QD. Y.. Diesen sedierte er ca. zehn Mal, das erste Mal im Jahr 2018, noch vor der unter II. 34. festgestellten Tat, allerdings nicht unter Verwendung von GBL, sondern durch Verabreichung von Midazolam. GBL erhielt er erst 2019 über den gesondert Verfolgten CI.. An alle Geschehnisse konnte der Angeklagte Y1. sich nicht im Detail erinnern. Folgende Vorfälle hat er konkret geschildert: An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 00.-00.00.0000 penetrierte er im Zimmer seines Sohnes Y4. in seiner damaligen Wohnung in der QX.-straße 0 in XE. den Geschädigten QD. Y. (geb.00.00.0000) nach einer Sedierung mit Midazolam anal mit dem Finger. b)und c) Am 00. oder 00.00.0000 und am 00.00.0000 sedierte er jeweils den am 00.00.0000 geborenen GQ1. in seiner damaligen Wohnung in der QX.-straße 0 in XE. mit GBL und manipulierte anschließend an dessen nacktem Penis. Von dem Vorfall am 00. bzw. 00.00.0000 fertigte er Fotos und ein Video, die er am selben Tag über den Messenger „Threema“ an den gesondert Verfolgten CI. sandte. Zudem positionierte er an beiden Tattagen sein Handy im Badezimmer und fertigte so heimlich Videoaufnahmen des Jungen, der sich im Bad duschte. Die Aufnahmen sandte er jeweils über den Messenger „Threema“ an den gesondert Verfolgten CI.. In der Zeit vom 00.-00.00.0000 sedierte er den am 00.00.0000 geborenen XM. in seiner damaligen Wohnung in der QX.-straße 0 in XE. mit GBL und fertigte bei diesem Vorfall Nacktaufnahmen des sedierten Jungen in verschiedenen Positionen, dabei zum Teil mit Fokus auf den Genital- und Analbereich. Außerdem missbrauchte er den sedierten Jungen, indem er an dessen Penis manipulierte, den Oralverkehr bei dem Jungen ausführte, ihn mit dem Finger anal penetrierte und mit dem erigiertem Penis über den Po des Jungen streifte. Hiervon fertigte er Videoaufnahmen. Die Foto- und Videodateien übersandte er in der Zeit vom 00.00.0000 an den gesondert Verfolgten CI.. In seiner damaligen Wohnung in der QX.-straße 0 in XE. gab es einen weiteren Vorfall, bei dem er XM. sedierte und missbrauchte. Ein Datum oder konkrete Tatumstände konnte der Angeklagte Y1. nicht benennen. Am 00.00.0000 sandte er Fotos von dem am 00.00.0000 geborenen GQ2. an den gesondert Verfolgten CI., die er heimlich erstellt hatte und auf denen der damals ca. 2 Jahre alte Junge nackt beim Waschen in der Badewanne durch seine Mutter und nackt beim Anziehen zu sehen war. Teilweise waren die Fotos auf den Genital- und Analbereich fokussiert. Am 00.00.0000 übernachtete der damals zehn Jahre alte GQ3. im Haus der Familie Y. in der CN.-straße 0 in LP.. Der Angeklagte half dem Jungen beim Baden. Abends sedierte er den Jungen mit GBL, zog ihn aus und penetrierte ihn im ehelichen Schlafzimmer mit dem Finger anal. Der Junge litt am nächsten Morgen den Angaben des Angeklagten Y1. zufolge aufgrund der Gabe von GBL unter Erbrechen, Bauchweh und Kopfschmerzen. h) Am Abend des 00.00.0000 sedierte er in seinem Haus GQ3. erneut mit GBL und missbrauchte ihn in der gleichen Art und Weise wie zuvor unter g) dargestellt. i) Am 00. oder 00.00.0000 sedierte er in seinem Haus den am 00.00.0000 geborenen XM. mit GBL und penetrierte ihn im ehelichen Schlafzimmer mit dem Finger anal. j) Am 00.00.0000 sedierte er in seinem Haus XM. erneut mit GBL und versuchte im ehelichen Schlafzimmer, anal mit dem Finger einzudringen. k) An einem nicht näher bestimmbaren Tag in dem Zeitraum zwischen dem 00. und 00.00.0000 sedierte er RP. mit GBL, penetrierte ihn anschließend anal, trank den Urin des Jungen und ejakulierte auf dessen Gesicht. An diesem Tattag mischte er seiner Frau ebenfalls 1,5 ml GBL in ihr Radler, um diese ebenfalls zu sedieren und „freie Bahn“ für den geplanten Missbrauch zu haben. Er nahm versehentlich selbst den Rest des Getränkes zu sich und bemerkte die Wirkung. Seine Frau legte sich einige Zeit später schlafen, und er beging die bereits dargestellte Tat. l) An einem nicht näher bestimmbaren Tag in dem Zeitraum von …bis …2020 sedierte er den am 00.00.0000 geborenen RP. mit GBL und drang im ehelichen Schlafzimmer mit der Penisspitze in den After des Jungen ein. m) Am 00.00.0000 kam es nach den Schilderungen des Angeklagten Y1. im ehelichen Schlafzimmer in der CN.-straße 0 in LP. zu gemeinsamen sexuellen Missbrauchshandlungen mit dem Angeklagten B1. an RP., Y4. und P2.. RP. und Y4. wurden – wie mit dem Angeklagten B1. abgesprochen - zuvor mit GBL sediert, P2. war während der nachfolgend geschilderten Handlungen wach. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - n) Anlässlich eines von dem Angeklagten Y1. berichteten mehrtägigen Aufenthalts des Angeklagten B. in dem von der Familie Y. bewohnten Haus in der CN.-straße 0 in LP. …/… 2020 kam es an zwei unterschiedlichen Abenden zu gemeinsamen sexuellen Missbrauchshandlungen des Angeklagten Y1. mit dem Angeklagten B1. an den jeweils nach Absprache mit dem Angeklagten B1. sedierten Jungen Y4. und P2.. Bei der ersten Tat handelt es sich um das unter II. 35. festgestellte Tatgeschehen vom 00.00.0000. Bei dem zweiten, nicht zur Anklage gelangten Vorfall im Rahmen dieses Aufenthalts - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - o) An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 00. - 00.00.0000 sedierte der Angeklagte Y. QD. Y. in seinem Haus mit GBL und versuchte den Jungen anal zu penetrieren, was aber wegen „Zappeleien“ des Jungen nicht gelang. p) Am 00.00.0000 sedierte der Angeklagte Y1. erneut RP. mit GBL, drang anschließend im ehelichen Schlafzimmer mit der Penisspitze und dem Finger in dessen After ein, trank dessen Urin und füllte einen Teil des Urins in einen Messbecher ab. q) An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Jahr 2020 sedierte der Angeklagte Y1. den damals 8jährigen GQ4. in seinem Haus mit GBL, übte dann den Oralverkehr an dem Jungen aus und penetrierte ihn mit dem Finger anal. Ein weiterer Missbrauch des GQ4. fand in der alten Wohnung des Angeklagten Y1. statt, wobei sich der Angeklagte weder an einen konkreten Tag noch an die Umstände konkret erinnerte. r) An einem nicht näher bestimmbaren Abend zwischen dem 00. und 00.00.0000 sedierte er wiederum XM. mit GBL und penetrierte ihn im ehelichen Schlafzimmer mit dem Finger anal. s) Bei einem weiteren von dem Angeklagten Y1. geschilderten mehrtägigen Aufenthalt des Angeklagten B1. in dem Haus der Familie Y. in der CN.-straße 0 in LP. in der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 führte der Angeklagte Y1. am 00.00.0000 bei P2. den Oralverkehr aus. t) Der Angeklagte Y1. hat sämtliche Geschehnisse wie dargestellt geschildert. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten Y1. hinsichtlich dieser weiteren Vorfälle. Bei der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle finden sich Fundstellen in dem zwischen den Angeklagten B1. und Y1. geführten conversations-Chat sowie in dem mit dem gesondert Verfolgten CI. geführten Chat, in denen der Angeklagte Y1. von den hier festgestellten Vorfällen berichtete. In den Chats nannte der Angeklagte zwar keine Namen. Jedoch schilderte er den Einsatz von GBL, die Auswirkungen der Betäubung sowie Einzelheiten seiner Handlungen. So schrieb er beispielsweise am 00.00.0000 um 08:56:26 Uhr an den Angeklagten B1.: „Ihm [gemeint ist der Geschädigte GQ3.] gehts nicht gut, bauchkrämpfe und erbrechen und kopfweh“. Hinsichtlich der gewählten GBL-Dosis antwortete er auf die Frage des Angeklagten B1., wie viel er gegeben habe, um 16:50:26 Uhr: „Erst 2 dann 1“ und um 16:52:43 Uhr: „Habe für später 1,7 vorbereitet, aber erst muss Frau schlafen wollen“. In Bezug auf das unter k) geschilderte Geschehen schrieb der Angeklagte B1. auf ein zuvor vom Angeklagten Y1. übersandtes Video am 00.00.0000 um 10:06:02 Uhr: „Alter du bist mega weit drin Hammer geil hoffe du fickst … nickname P2. komplett dein Schwanz passt ganz in … nickname P2.“. In Bezug auf das von dem Angeklagten Y1. geschilderte Geschehen vom 00.00.0000 gibt es zum einen eine entsprechende Nachricht des Angeklagten B1. an den Angeklagten Y1. vom 00.00.0000 um 01:49:13 Uhr: „Ich danke dir so dermaßen du hast mir einen riesen Traum erfüllt endlich einen jungen zu ficken und es war dein Sohn ich danke danke danke dir“. Zudem kommunizierten die Angeklagten T. und B1. über diesen Vorfall im RK.-Chat. Der Angeklagte T. schrieb am 00.00.0000 um 10:31:06 Uhr: „du weißt ich steh drauf, bitte sag mir dass ihn irgendwer vollgewichst oder gefickt hat diese nacht“, was der Angeklagte B1. beantwortete mit: „Ihn hat EA. [der Angeklagte Y1.] Voll gewichst und ihn gefingert wo er sich etwas gewertet hat war sehr cool lass ihn nur ausschlafeb und dann fick ihn Donnerstag“. Auch die Einlassung zu den weiteren gemeinsamen Missbrauchshandlungen mit dem Angeklagten B1. findet Bestätigung in dem von dem Angeklagten B1. mit dem Angeklagten T. geführten RK.-Chat. Der Angeklagte B1. schrieb am 00.00.0000 ab 23:32:39 Uhr: „Dicke ihn gerade. Ficke.“, woraufhin der Angeklagte T. antwortete: „ drück deinen schwanz rein. fick seinen kleinen kinderarsch. wie tief warst du drin? gott will so gerne sehen wie du in …s sohn drin bist“. Der Angeklagte B1. ergänzte hierzu am 00.00.0000 um 01:16:48 Uhr: „Hab… nickname P2. heute gefickt war drin endlich“. Weiter berichtete der Angeklagte B1. von Videos, die er an den Angeklagten T. schicken wollte und schrieb: „Bei dem ersten mit 200 MB da pisst er am Ende auch Beide wie ich … nickname P2. dicke das zweite da kaum ich echt tief schon rein EA. hat ihn auch dreimal geflickt bis Anschlag SAh so geil aus [...] Drittes Video da hat EA. vor mir und ich dann noch rein gespritzt und Filme wie offen sein Loch ist“. In Bezug auf Y4. schrieb der Angeklagte B1. am 00.00.0000 ab 01:27:26 Uhr: „Mit seinem Sohn mache nur ich was [...] Beiden bin ich tief bei dem einen sogar richtig mit Schwung rein in dir hure“. Der Angeklagte T. kommentierte dies wie folgt: „schön in den kleinen drittklässler reingefickt [...] jaaa hast es der kleinen grundschulhure richtig gegeben“. Um 01:36:42 Uhr schrieb der Angeklagte B1.: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auch aufgrund dieser Chatstellen hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass die Einlassung des Angeklagten Y1. zutreffend ist. Auch der Chat mit dem gesondert Verfolgten CI. belegt die von dem Angeklagten Y1. geschilderten Taten. Diesen Chat hat die Kammer nicht im Selbstleseverfahren eingeführt. Der Angeklagte Y1. hat aber eingeräumt, einen Chat mit dem gesondert Verfolgten CI. geführt zu haben, dessen Inhalt bestätigt und die darin erwähnten Missbrauchshandlungen wie dargelegt geschildert. 2. Aufgrund der Einlassungen der Angeklagten Y1. und T. sowie der Inaugenscheinnahme von Fotos und Videos steht für die Kammer zudem fest, dass es am 00.00.0000 in der Gartenlaube in der Kleingartenanlage YI.-straße in …zu folgender weiteren Missbrauchshandlung gemeinsam durch die Angeklagten B1., Y1. und T. an dem geschädigten P2. gekommen ist: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Diese Feststellungen beruhen zunächst auf in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und Fotos, welche sich auf einem asservierten Mobiltelefon OnePlus GM 1913 (Asservat T.3.#76) befanden, das bei der Durchsuchung vom 00.00.0000 in einem Kellerraum der Wohnung des DX., AH.-straße 00, N14 YP. sichergestellt wurde. Der Zeuge RBe CH., welcher mit der Sicherung und Aufarbeitung der Daten auf den asservierten IT-Geräten betraut war, hat bekundet, wie bei dem Asservat T.3.#73 mit demselben Code Zugriff auf das Handy erlangt zu haben. Auf diesem Asservat hätten sich Dateien hinsichtlich des hier relevanten Geschehens vom 00.00.0000 befunden, die er gesichert und den Kollegen zur weiteren Bearbeitung überlassen habe. Auf den in Augenschein genommenen Videos (Dateien VID_N15_002011.mp4, VID_N15_002956.mp4, VID_N15_003547.mp4,VID_N15_005025.mp4) ist das Geschehen wie festgestellt aufgezeichnet. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Dabei sind eindeutig die Stimmen der Angeklagten, welche der Kammer aufgrund der Hauptverhandlung sowie der weiteren in Augenschein genommenen Videos bekannt sind, zu identifizieren. Auch ein auffälliges gelbes Armband am Handgelenk des Angeklagten B1., das auch auf den Videos von den festgestellten Taten aus der Gartenlaube zu erkennen ist, ist deutlich sichtbar, sodass – auch wenn der Kopf des Angeklagten B1. nicht erfasst ist – eine Identifizierung eindeutig ist. Zudem belegen die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus dem Sonderband gemäß Nr. 220 Abs. 2 RiStBV zu dem Verfahren 540 Js 2992/20 (dort Bl. 4 – 62) die Feststellungen. Auf diese nimmt die Kammer hinsichtlich der Einzelheiten ausdrücklich Bezug, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Lichtbilder zeigen - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte Y1. hat – bereits vor der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder und Videos – das Geschehen, wie in den Dateien aufgezeichnet, geschildert und seine eigenen Beiträge sowie die der Angeklagten B1. und T. dargelegt. Auch aufgrund der danach in Augenschein genommenen Bilddateien hat die Kammer keinerlei Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieser Einlassung. Die gilt umso mehr, als auch der Angeklagte T. den Vorfall im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt hat. Der Angeklagte T. hat hierzu erklärt, dabei gewesen zu sein und dass ihn das Geschehen sexuell erregt habe. Auch hat er die festgestellten Handlungen der Angeklagten B1. und Y1. bestätigt. Hinsichtlich dieses Vorfalls hat die Staatsanwaltschaft Münster ein Ermittlungsverfahren unter dem Aktenzeichen 540 Js 2992/20 gegen die Angeklagten B1., T., Y1. und die Angeklagte B1. eingeleitet und dieses mit Verfügung vom 23.11.2020 gemäß § 154 StPO im Hinblick auf das Verfahren 540 Js 1669/20 vorläufig eingestellt. 3. Der Angeklagte T. hat über die festgestellten Taten in der Gartenlaube und das Geschehen vom 00.00.0000 hinaus eingeräumt, dass er mit dem Angeklagten B1. und dem gesondert Verfolgten SL. weitere Missbrauchshandlungen begangen hat. Bereits in seiner schriftlichen Einlassung hatte er Folgendes erklärt: „Ich möchte unabhängig von den Vorwürfen, welche mir in diesem Verfahren gemacht werden einräumen, dass es sodann bei unseren Treffen auch vereinzelt dazu kam, dass es sexuelle Handlungen vor und auch an P2. gab“. Dies und seine in der Hauptverhandlung geäußerte Bereitschaft, sich dazu näher zu äußern, hat die Kammer zum Anlass genommen, ihn mit seinem Einverständnis unter Vorhalt von Chat-Nachrichten ergänzend zu befragen. Dabei hat er sowohl die Chatteilnehmer als auch den Inhalt der Chat-Nachrichten für zutreffend erklärt und ausdrücklich eingeräumt, dass es sich jeweils um gemeinsame Missbrauchshandlungen handelte, wobei er sich nicht an alle Details wie in den Chats geschildert erinnern konnte oder wollte. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte T. sich oder seine Mittäter zu Unrecht belastet haben könnte. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass sich über das Geständnis des Angeklagten T. hinaus die in den Chats geschilderten Vorfälle entsprechend der Nachrichten ereignet haben. a) Der Angeklagte T. hat eingeräumt, dass es an dem Wochenende vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 zu gemeinsamen sexuellen Missbrauchshandlungen mit dem Angeklagten B. und dem gesondert Verfolgten SL. an P2. in der gemeinsamen Wohnung T./SL., DU.-straße 00 in MH. in einem zum „Kinoraum“ ausgebauten und mit einem Matratzenlager ausgestatteten Kellerraum kam. Bzgl. dieses Vorfalls gibt es u.a. nachfolgende Chatnachrichten: Am 00.00.0000, also nach dem Treffen, schrieb der Angeklagte T. im RK.-Chat um 12:42:05 Uhr: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Am 00.00.0000 kam es im SN.-Chat zu diesem Vorfall u.a. zu folgender Konversation: Der Angeklagte B1. schrieb um 22:24:12 Uhr: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte T. hat bei seiner Einlassung in der Hauptverhandlung angegeben, das Geschehen habe sich in der Wohnung in MH. ereignet, und von eigenem Oralverkehr an P2. im Rahmen gemeinsamen Missbrauchs berichtet. b) Nach den Angaben des Angeklagten T. kam es auch am Sonntag, den 00.00.0000 in der Wohnung T./SL., DU.-straße 00 in N16 MH. in dem mit einem Matratzenlager ausgestatteten Kellerraum zum gemeinsamen sexuellen Missbrauch des P2. mit dem Angeklagten B1. sowie dem anderweitig Verfolgten SL.. Zu diesem Vorfall schrieben die Beteiligten u.a. folgende Chatnachrichten: Am 00.00.0000 um 20:04:29 Uhr schrieb der Angeklagte T. im RK.-Chat: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte T. um 15:58 Uhr mehrere Nachrichten in den SN. Chat mit folgendem Inhalt: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - c) Der Angeklagte T. hat weiter eingeräumt, dass es am 00.00.0000 erneut zu gemeinsamen sexuellen Missbrauchshandlungen mit dem Angeklagten B1. und dem gesondert Verfolgten SL. an P2. in der gemeinsamen Wohnung T./SL., DU.-straße 00 in MH. kam. Zu den einzelnen Handlungen gibt es folgende Chatnachrichten: Nachdem der Angeklagte T. im SN.-Chat angegeben hatte, dass er die ganze Zeit an P2. denken müsse, antwortete der Angeklagte B1. am 00.00.0000 um 10:20:13 Uhr, dass man gleich da sei und dann müsse man ja nicht nur an ihn denken, sondern könne auch „kuscheln“. In der nächsten Nachricht um 23:28:30 Uhr schrieb der anderweitig Verfolgte SL. in den SN.-Chat: „War seeeehr schön euch kurz zu sehen...“. Der Angeklagte B1. kommentierte dies am 00.00.0000 um 00:N01:03 Uhr wie folgt: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Um 16:12:19 Uhr schrieb der Angeklagte B1. in den SN.-Chat: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - d) - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - e) - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - f) Der Angeklagte T. hat ferner eingeräumt, dass er sich vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 gemeinsam mit den gesondert Verfolgten SL. und FG. und dem P2. sowie dem Neffen des FG., dem am 00.00.0000 geborenen AK. auf YJ. in einer vom Angeklagten B1. angemieteten Finca aufgehalten hat. An einem der Tage dort cremte der Angeklagte T. nach seinen Angaben den nackten P2. mit Sonnencreme ein, was ihn so erregte, dass er anschließend onanierte, wobei er sich von dem Jungen abwandte, dieser aber das Masturbieren wahrnahm. Der Angeklagte T. hält es für möglich, dass es zu weiteren Missbrauchshandlungen während der YJ.-Reise gekommen ist. Dies könne er aber nicht sagen, weil er die meiste Zeit in der Finca Homeoffice gemacht habe. FG. und dessen Neffe AK. hätten ein eigenes Schlafzimmer gehabt. Die übrigen hätten in einem Raum geschlafen, wobei er, der Angeklagte T., nachts mal den Raum gewechselt habe. Während der Reise selbst wurde offensichtlich nicht gechattet. Vor Reiseantritt gab es am 00.00.0000 u.a. folgende Nachrichten im SN.-Chat: Um 12:55:39 Uhr schrieb der Angeklagte B1.: „Sag mal was ist mit gleigel mitnehmen vielleicht bei euch dann denken die nix beim Vater“, um 12:55:56 Uhr: „Und vielleicht einen Dildo? Wegen EC.“ und um 12:57:26 Uhr: „Ja lass uns meins mitnehmen oder das von euch was betäuben ist von HH.“. SL. schrieb um 13:00:42 Uhr: “ok. können wir ja dann bei euch in meinen koffer tun. Ich kann ja ein paar kleine dildos/plugs mitnehmen. verbrauchen ja kaum platz und gewicht ...“ und um 22:59:57 Uhr: „ich nehm auch mal den fuchsschwanz mit“. Zu dem „Fuchsschwanz“ hat der Angeklagte T. angegeben, dass es sich um einen Dildo/Analplug mit anhängendem Fuchsschwanz gehandelt habe. Dies und weiteres Sexspielzeug sowie Gleitgel sei für eigene Zwecke mitgenommen worden, wobei das Gleitgel bei der Kontrolle des Handgepäcks im Flughafen eingezogen worden sei. Die Einlassung des Angeklagten T., dass das Sexspielzeug und Gleitgel für sexuelle Handlungen unter den männlichen Erwachsenen mitgenommen worden sei, hält die Kammer für eine Schutzbehauptung angesichts der Tatsache, dass vier Männer mit pädophilen Neigungen bezogen auf Jungen mit eben solchen potentiellen Opfern in den Urlaub fahren und im Chat noch die Befürchtungen äußern, dass lieber die Männer ohne Kinderbegleitung das Sexspielzeug mitnehmen sollen. Zu der YJ.-Reise gibt es auch folgende Nachricht des Angeklagten B1. in dem Chat mit FG.: Am 00.00.0000 um 00:22:09 Uhr schrieb er auf die Frage des FG., ob der Angeklagte was im Pool gemacht habe: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte T. hat zudem eingeräumt, dass es am Sonntag, den 00.00.0000 in Münster in der Wohnung im A.-straße 00 zu gemeinsamen sexuellen Missbrauchshandlungen an P2. mit dem Angeklagten B1. und dem anderweitig Verfolgten SL. kam. Zu diesem Vorfall gibt es u.a. folgende Nachrichten im SN.-Chat vom 00.00.0000: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - h) Der Angeklagte T. hat weiter eingeräumt, dass es in der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 zu gemeinsamen sexuellen Missbrauchshandlungen mit dem Angeklagten B1. an P2. während eines Aufenthalts in einem Ferienhaus im OG. gekommen sei. Zu diesem Geschehen gibt es folgende Chat-Nachrichten: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - i) Ausweislich nachfolgender Nachrichten im RK.-Chat vom 00.00.0000 kam es in einem Ferienhaus in MA. erneut zu sexuellen Missbrauchshandlungen zumindest des Angeklagten T. an P2. im Beisein des Angeklagten B1.. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - j) Der Angeklagte T. hat sich ferner zu einem von dem Zeugen PE. geschilderten Missbrauchsgeschehen geäußert. Der Zeuge PE. hat in der Hauptverhandlung von einem gemeinsam mit den Angeklagten B1. und T. sowie dem gesondert Verfolgten SL. begangenen Missbrauch an P2.berichtet. Danach kam es am 00.00.0000 in der Wohnung der Angeklagten B2., die selbst nicht anwesend war, in der U.-straße N01 in Münster zu folgenden sexuellen Missbrauchshandlungen an P2. : - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Die Kammer ist von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen PE. überzeugt. Der Zeuge hat nicht nur das Kerngeschehen schlüssig und ohne Widersprüche geschildert, sondern auch nachvollziehbar und plausibel erklären können, woher er die übrigen Beteiligten kannte und wie es zu seinem Aufenthalt in der Wohnung der B2. sowie der Teilnahme an den Missbrauchshandlungen gekommen ist, obwohl er nicht zum engsten Kreis der Bekannten und Pädosexuellen um den Angeklagten B1. zählte. Er hat aber berichtet, dass er Kontakt zu den Beteiligten des sogenannten Boylover-Stammtisch in MH. gehabt und mit diesen Männern einmal Silvester gefeiert habe. Auch habe es Treffen in der Gartenlaube des gesondert Verfolgten PS. gegeben. Zudem habe er im …2019 einen etwa zehntätigen Urlaub auf einem Campingplatz am QI. bei OQ. mit dem Angeklagten T. sowie den anderweitig Verfolgten SL., DI., PS. und BQ. verbracht. An diesem habe auch der Angeklagte B1. gemeinsam mit P2. P. teilgenommen. Als verbindendes Element für alle vorgenannten Personen hat der Zeuge PE. die Homo-und Pädosexualität in Bezug auf Jungen beschrieben. Den Angeklagten B1. habe er erst dort kennengelernt. Dieser habe P2. mitgebracht, den er als Sohn des Angeklagten B1. betrachtet habe. P2. sei in der Gruppe das einzige Kind gewesen. Zu Missbrauchshandlungen sei es seiner Kenntnis nach im Urlaub nicht gekommen. Allerdings habe er aus Gesprächen geschlossen, dass der Angeklagte B1. an P2. vermutlich sexuelle Handlungen vornehme. Am 00.00.0000 habe er – PE. - mit seinem Pkw und dem Wohnwagen den Campingplatz verlassen, um einen Bekannten in OC./Niederlande zu besuchen. Seinen Wohnwagen habe er in einem Gewerbegebiet am Autobahnkreuz GN. abgestellt, da er diesen in den Niederlanden nicht benötigt habe. Anschließend sei er nur mit dem Pkw nach OC. gefahren. Auf der Rückreise am Samstag, 00.00.0000 habe er bemerkt, dass aus einem Reifen des Wohnwagens die Luft entwichen sei. Daher sei er ohne den Wohnwagen zu seiner Wohnanschrift in LL. gefahren. Am 00.00.0000 habe er über das Internetportal „eBay“ einen gebrauchten Reifen für den Wohnwagen erworben und diesen noch am selben Tag gegen 21:30 Uhr beim Verkäufer in BU. abgeholt. Da er nicht am selben Tag noch zurück nach LL. habe fahren wollen, habe er zuvor den Angeklagten B1. angerufen und gefragt, ob er eine Nacht bei ihm in …verbringen könne, was dieser bejaht habe. B1. habe ihm als Anschrift die U.-straße N01 in …genannt. In der Wohnung seien neben dem Angeklagten B1. auch T., SL. und P2. gewesen. Zusammen habe man dort die Nacht verbracht. Nach dem gemeinsamen Frühstück habe er mittags fahren wollen. Während er noch am Esstisch gesessen habe, hätten dann unvermittelt und für ihn überraschend die Missbrauchshandlungen begonnen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - 4. Folgende weitere sexuelle Missbrauchshandlungen des Angeklagten B1. zum Nachteil des P2. ergeben sich aus der Schilderung des Zeugen PHK JX. und der Inaugenscheinnahme zweier Videos in der Hauptverhandlung: Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Polizei BC. (dort Dezernat 12, Az.: ../N17/2020) wegen schweren sexuellen Missbrauchs gegen den anderweitig verfolgten OL., geboren 00.00.0000 in PO., zurzeit in anderer Sache in der JVA BC.-…, sind auf dem Desktop eines bei diesem sichergestellten Laptops Videosequenzen gesichert worden, die den sexuellen Missbrauch eines ca. acht bis elf Jahre alten Jungen zeigen. OL. hatte nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei im …2019 im Darknet Kontakt zu einem männlichen User namens „JY.“. Nachdem OL. und der andere User auf die Kommunikationsplattform „Wire“ wechselten, führte der User namens „JY.“ im Rahmen eines Livechats mit OL. den sexuellen Missbrauch eines Kindes durch. Diesen Livechat zeichnete OL. mittels der Software „screenrecorder“ auf und speicherte ihn auf seinem Computer. Bei dem User „JY.“ handelt es sich um den Angeklagten B1., bei dem missbrauchten Jungen um P2.. Im Einzelnen geht es um folgende zwei Videodateien, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind: Videodatei 2_NK._mit_ton_simlescreenrecorder-…mit einer Dauer von 14:38 Minuten. Als Zeit ist 00.00.0000, 16:02 Uhr eingeblendet: Die Aufnahme startet mit der Einblendung eines Chats zwischen „KO.“ (OL.) und „NK.“ (B1.). „NK.“ bietet an, „KO.“ um 16:00 Uhr zuschauen zu lassen. Der „KO.“ teilt mit, dass er „vorfreu-nervös“ sei und bittet um entsprechende Haltung des Mobiltelefons, um auf seinem Computerbildschirm eine bessere Darstellung zu erhalten. Oben rechts ist der nackte Unterkörper des „KO.“ eingeblendet. Er manipuliert während der gesamten Aufnahme an seinem Penis. Bei dieser Aufnahme ist nur „NK.“ zu hören. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Videodatei 3_NK._mit_ton _simplescreenrecorder-…mit einer Dauer von 4:45 Minuten. Als Zeit ist eingeblendet der 00.00.0000, 01:06 Uhr: Der Videochat beginnt wieder mit der Einblendung eines Chats zwischen „KO.“ und „NK.“. Darin fragt der „KO.“ ob er ihn (gemeint ist offensichtlich der Junge) ansehen darf. Nachdem es zunächst wohl nicht möglich ist, wird der „NK.“ angerufen. Oben rechts ist wieder der entblößte Unterleib des „KO.“ zu sehen, der an seinem Penis manipuliert. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der anderweitig verfolgte OL. konnte selbst nicht vernommen werden. Er war zur Hauptverhandlung geladen, hat aber schon durch einen Anwaltsschriftsatz angekündigt, dass er sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen werde und deshalb abgeladen werden wolle. Dem ist die Kammer nachgekommen. Zum Vernehmungszeitpunkt lief das wegen des Video-Chats eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen ihn noch. Ein Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 00.00.0000 - Az.: 3 KLs 22 Js 122959/19 jug - gegen den Angeklagten OL. hatte andere Taten zum Gegenstand. Die Feststellungen zu dem Live-Chat stützen sich auf die Inaugenscheinnahme der in den Feststellungen genannten Videos sowie auf die Bekundungen des Zeugen PHK JX. vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg in der Hauptverhandlung. Der Zeuge PHK JX. hat glaubhaft geschildert, dass die Videos auf dem Laptop des anderweitig verfolgten OL. im Rahmen eines gegen diesen geführten Ermittlungsverfahrens aufgefunden und gesichert werden konnten. OL. habe bei einer Beschuldigtenvernehmung nach Belehrung angegeben, im Darknet Kontakt zu einem männlichen User namens „JY.“ gehabt zu haben. Der Livechat mit dieser Person sei durch den OL. eigenen Angaben zufolge mittels der Software „ScreenRecorder“ aufgezeichnet und auf seinem Computer gespeichert worden. Die Ermittlungen zur Identifizierung des „NK.“ seien zunächst trotz erheblichen Aufwands ergebnislos geblieben. Die inhaltliche Auswertung der Videos habe hinsichtlich der Identifizierung der Personen keine Erkenntnisse gebracht. Ein Abgleich der Missbrauchsvideos in den nationalen und internationalen Bilddatenbanken sei negativ verlaufen. Auch eine Recherche mit dem Nutzernamen „JY.“ habe keine konkreten Hinweise auf eine Person erbracht. Bei der von dem Tatverdächtigen benutzten Kommunikationsplattform „Wire“ handele es sich um einen kostenlosen Messenger der Firma Wire Swiss GmbH mit Sitz in RO./Schweiz. Die Nachrichten, Telefonkonferenzen, Videochats und Dateien würden standardmäßig Ende-zu-Ende verschlüsselt. Die Software könne sowohl auf einem PC als auch auf einem Mobiltelefon genutzt werden. Nach der Installation wähle man einen Benutzernamen und hinterlege zur Verifizierung eine Email-Anschrift oder eine Mobiltelefonnummer. An diese werde dann ein Aktivierungscode übersandt, der nach Eingabe die Nutzung des Messengers freigebe. Im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens habe die Firma Wire mitgeteilt, dass folgende Daten des unbekannten Nutzers dort hinterlegt seien: - JY. - NK. - Email: E-Mail01 - Telefon: Tel01 Bei secmail.pro handelt es sich nach den Bekundungen des Zeugen PHK JX. um einen anonymen Emailanbieter, der ausschließlich im Darknet agiere. Es habe weder ein Firmensitz noch ein Ansprechpartner ermittelt werden können. Als Registrierungsseite diene die Seite secmail…. Die Email und das Passwort könne frei gewählt werden, ohne dass es eine weitere Verifikation notwendig sei. Am 00.00.0000 sei – so der Zeuge PHK JX. – an die auf der Webseite genannte Emailadresse E-Mail02 ein Fragenkatalog zu der verwendeten Email E-Mail01 übersandt worden. Von dort sei am 00.00.0000 eine komplette Kopie des angefragten Emailpostfaches übersandt worden. Darin hätten sich insgesamt 24 Emails des Nutzers E-Mail01 befunden. Eine Abklärung der in den Mails genutzten IP-Adressen hätte durch das LKA Württemberg lediglich zu TOR-Exit-Notes geführt. Rückschlüsse auf den Nutzer konnten mit diesen nicht erlangt werden. Aufgrund der Inhalte der Postkörbe hätten sich jedoch nach den Angaben des Zeugen PHK JX. folgende weitere Ermittlungsansätze ergeben: In einer Mail vom 00.00.0000 15:12:21 habe der unbekannte Nutzer bei der Emailadresse E-Mail03 angefragt, ob er dort einen Zugang erhalte. Die Mail habe folgenden Inhalt gehabt: „Hi ich bin papa von einem dauergeilen sohn (8) was müssten wir machen um zugang zu kriegen: )suche nämlich jemanden wie meinen sohn der es gerne wünscht der einen kleinen penis hat um ihn schön vor zuficken : ) mein sohn macht aber auch ggerne bilder oder videos und macht eigentlich alles normale mit. sorry für die schreibweise habe leider eine lese rechtschreibschwäche : / hoffe kriege eine antwort : ) hängge schonmal ein bild seines popos an : ) achja meine nicknamen sind immer SP. oder DV..“ Das angehängte Bild zeige – so der Zeuge PHK JX. – das Gesäß eines Jungen mit heruntergezogener Unterhose. Das Gesäß werde in Richtung Kamera gestreckt, die Genitalien seien zum Teil erkennbar. Offensichtlich sei auf das Gesäß ejakuliert worden. In der Antwort werde u.a. ein Proofbild angefordert, das sodann übersandt worden sei. Das Bild zeigt nach den Angaben des PHK JX. erneut das Gesäß eines Jungen. Auch hier sei das Gesäß in Richtung Kamera gedreht. Die Hoden seien erkennbar, über dem Penis sei ein Zettel mit der Aufschrift „Für PedoFamily Aufnahme 00.00.00 17:10“ zu erkennen. Ein Proofzettel mit identischer Aufschrift ist bei der Durchsuchung der dem Angeklagten B1. zuzuordnenden Lagerbox bei der Firma ZK. in …am 00.00.0000 in einer schwarzen Laptoptasche gefunden worden. Der Zeuge KHK NP. war bei der Durchsuchung beteiligt, hat einen Durchsuchungsbericht geschrieben und darüber in der Hauptverhandlung berichtet. Der „Proofzettel“ bekam die Asservatennummer A5.#16.#15. Ein in der Hauptverhandlung verlesenes daktyloskopisches Gutachten des KHK ND. vom LKA ZR. vom 00.00.0000 kommt zu dem Ergebnis, dass auf der Rückseite dieses Proofzettels ein Abdruck des Mittelfingers der rechten Hand des Angeklagten B1. sicher zu identifizieren ist. Als Vergleichsgrundlage hat der Sachverständige laut Gutachten Fingerabdrücke aus der erkennungsdienstlichen Behandlung des B1. im Rahmen des vorliegenden Verfahrens herangezogen. Die Kammer ist von der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen überzeugt. Fotos des Proofzettels sowie Details der dafür vergebenen Spurennummern 520-017569-149-1 und 520-017569-149-2 befinden sich auf den Seiten 22 und 23 des Sonderbandes Untersuchungen und Gutachten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die entsprechenden Bilder Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO. Dafür, dass es sich in diesem Zusammenhang um den Angeklagten B1. handelt, spricht im Übrigen auch der bei der wire-Registrierung benutzte Nutzername „JY.“. Unter diesem Namen hat der Angeklagte auch in anderen Zusammenhängen häufiger agiert. Außerdem ist die Anmeldung bei wire nach den Ermittlungen des Zeugen PHK JX. ab dem 00.00.0000 auf einem Mobiltelefon UC.e OnePlus …gelaufen. Ein solches Handy ist bei dem Angeklagten B1. sichergestellt worden. Darauf wurde u.a. ein Teil der conversations-Chats des Angeklagten B1. mit den übrigen Angeklagten und anderen Personen aufgefunden. Die Kammer kann den Angeklagten B1. bezüglich dieser Missbrauchshandlungen zweifelsfrei identifizieren, da die in der ersten Videodatei2_NK._mit_ton_simlescreenrecorder-…_16.02.41 zu vernehmende Stimme ihm eindeutig zuzuordnen ist. Der Angeklagte B1. hat sich zur Person in der Hauptverhandlung länger geäußert. Außerdem ist der Kammer die Stimme aus den in Augenschein genommenen Videos hinlänglich bekannt. Die Stimme ist sehr markant, für einen Mann ist die Stimmlage relativ hoch und die Stimme klingt leicht „quakig“. Die Kammer hat insoweit nicht den geringsten Zweifel. Hinzu kommt, dass auf dem Video mindestens zweimal kurz das Muttermal des P2. an seiner linken Leiste zu sehen ist. Zwar wird dieser Bereich zunächst durch die Hand des P2. verdeckt, die Hand verrutscht jedoch für kurze Augenblicke, als sich die Handlungen steigerten. Auch bezüglich der Identität des Jungen hat die Kammer nicht den geringsten Zweifel. 5. Hinsichtlich des Angeklagten Z1. steht aufgrund der Inaugenscheinnahme von Videos (Asservat A.2.#42; Sonderband gem. Nr. 220 Abs. 2 RiStBV zu Az.: 540 Js 3561/20) fest, dass er zum Nachteil seines Sohnes Z7. folgende weitere Missbrauchshandlungen begangen hat: Wahrscheinlich am 00.00.0000 - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte fertigte von den Geschehen jeweils ein Video. Vermutlich am 00.00.0000, stand Z7. nackt in der Badewanne im Bad der Wohnung des Angeklagten Z1., der selbst vor der Wanne stand. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte fertigte von dem Geschehen ein Video. Wahrscheinlich am 00.00.0000 - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte fertigte von dem Geschehen ein Video. Wahrscheinlich ebenfalls am 00.00.0000 - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Angeklagte fertigte von dem Geschehen ein Video. Die vorangegangenen Feststellungen beruhen hinsichtlich der Handlungen a) bis d) auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos. Diese befinden sich auf dem Asservat A.2.#42, einem USB-Stick Toshiba 16 GB weiß, welcher im Rahmen der Durchsuchung des Kellers der Wohnung A.-straße N02 in …in einem Nike-Schuhkarton aufgefunden worden ist. Dies hat der Zeuge KHK EU., welcher bei der Durchsuchung zugegen war, bekundet. Auf den Videos - N18.mp4, - N19.mp4 - und N20.mp4 ist das unter a) geschilderte Geschehen wie festgestellt dokumentiert. Dabei ist der Angeklagte Z1. aufgrund seiner bereits dargelegten, deutlich sichtbaren und …Tätowierung am …eindeutig zu identifizieren. Während auf dem ersten und dritten Video das Kind nicht klar erkennbar ist, aber aufgrund der körperlichen Gestalt sowie der im ersten Video getragenen Windel unzweifelhaft als Kleinkind einzuordnen ist, ist auf dem zweiten Video das Gesicht des Kindes zu sehen. Die Kammer vermag das Kind daher als Z7. zu identifizieren, dessen Aussehen der Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen Videos aus der Gartenlaube bekannt ist. Auf den Videos sind klar die beschriebenen Handlungen zu erkennen - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Das Video N21.mp4 zeigt das unter b) dargestellte Geschehen - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Das Gesicht des Jungen ist vom Bildausschnitt erfasst, sodass die Kammer das Kind als Z7. identifizieren kann. Der Angeklagte ist aufgrund seiner Stimme, welche der Kammer aufgrund der Videos aus der Gartenlaube und der Hauptverhandlung bekannt ist, zu identifizieren. Auf dem Video N22.mp4 ist das unter c) geschilderte Geschehen dokumentiert. Der Junge, dessen Gesicht auf dem Video zu sehen ist, kann eindeutig als Z7. identifiziert werden. Die Stimme vermag die Kammer dem Angeklagten Z1. zuzuordnen. Letztlich ist auf dem Video N23.mp4 das unter d) geschilderte Geschehen - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - festgehalten. Auf dem Video ist nicht nur das Gesicht des Jungen, sondern auch das des Angeklagten Z1. klar erkennbar. Hinsichtlich der jeweils angenommenen Daten stellt die Kammer auf die offensichtlich automatisch generierten Dateinamen ab, die jeweils ein Datum aus dem Jahr 2018 beinhalten (Handlungen c) und d)). Darüber hinaus ist aus den Informationen zu den Dateien ein Zeitstempel enthalten, der das angenommene Datum wiedergibt. Jedenfalls aber sind die Handlungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor dem Jahr 2018 erfolgt. Denn der am 00.00.0000 geborene Z7. ist auf den Videos deutlich zu erkennen. Auch im Vergleich zu dem Erscheinungsbild auf den Videos aus der Gartenlaube geht die Kammer davon aus, dass der Junge etwa drei Jahre alt ist. 6. Die Kammer kann zudem aufgrund der weiteren Beweisaufnahme – im Wesentlichen gestützt auf die Aussage des Zeugen CI. – weitere Missbrauchshandlungen der Angeklagten Z1. und B1. feststellen: An einem Wochenende im …des Jahres 2017 fand ein Treffen zwischen dem Angeklagten Z1. und dem gesondert Verfolgten CI. auf einem Campingplatz in Hessen statt, zu dem der Angeklagte Z1. verabredungsgemäß seinen Sohn Z7. mitbrachte. Der Angeklagte Z1. hatte CI. bereits zuvor mitgeteilt, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - b) Im …des Jahres 2018 kam es zu einem erneuten Treffen des Angeklagten Z1. und CI.. Der Angeklagte Z1. brachte wieder vereinbarungsgemäß Z7. mit. Sie verbrachten ein Wochenende auf dem Campingplatz und schliefen diesmal zusammen in einem Zelt. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - c) Im ..des Jahres 2019 trafen sich CI. und der Angeklagte Z1. mit Z7. wieder auf dem Campingplatz in Hessen, um dort ein gemeinsames Wochenende zu verbringen. Erneut schliefen sie zusammen in einem Zelt. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - d) Nachdem CI. sowie der gesondert Verfolgte DQ., die sich zuvor bereits kannten, über eine Chatgruppe den Angeklagten B1. kennengelernt hatten und es bereits zu einem Treffen zwischen dem Angeklagten B1., P2. und dem gesondert Verfolgten DQ. gekommen war, hielten sich der Angeklagte B1. und P2. mit den gesondert Verfolgten CI. und DQ. vom 00. – 00.00.0000 in einem Ferienhaus im OG. mit dem Namen „MP.“auf. Dort kam es zu sexuellen Handlungen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - e) Nachdem der gesondert Verfolgte CI. die Angeklagten B1. und Z1. miteinander bekannt gemacht hatte, kam es zu einem weiteren Treffen. Zwischen dem 00. und dem 00.00.0000 verbrachten der Angeklagte B1., P2., der Angeklagte Z1., Z7. und der gesondert verfolgte CI. ein Wochenende in einem Ferienhaus in MA.. Alle Beteiligten hielten sich an einem Nachmittag im Wohnzimmer des Ferienhauses auf, das mit drei Sofas ausgestattet war. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Bei diesem Treffen händigte der Angeklagte B1. dem Angeklagten Z1. und CI. jeweils ein „sicheres Handy“ aus, um eine risikofreie Kommunikation zu ermöglichen. f) Am 00.00.0000 besuchte der gesondert Verfolgte CI. den Angeklagten B1. in …. Während die gesondert Verfolgte P1., beim Reitstall war – was der Angeklagte B1. aufgrund einer App auf dem Handy kontrollieren konnte – von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - g) Vom 10.01. – 00.00.2020 hielten sich die Angeklagten B1. und Z1. mit P2. und Z1. in einem Ferienhaus in MA. auf. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - h) Zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 hielten sich der Angeklagte B1., P2. und der gesondert Verfolgte CI. in dem Ferienhaus "JK." an der Anschrift KH.-straße 00 in WN. auf. Am Abend des 00.00.0000 mischte der Angeklagte B1. ein Fruchtsaftgetränk an, in dem sich mindestens 1,3 ml GBL befanden, mit dem P2. mit Wissen und Wollen des CI. zum Zweck des sexuellen Missbrauchs betäubt wurde. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - i) Am folgenden Abend mischte CI. mit Zustimmung des Angeklagten B1. ein Fruchtsaftgetränk mit mindestens 1,3 ml GBL zum Zwecke der Betäubung des P2. an. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - j) Die voranstehenden Feststellungen beruhen vor allem auf der Aussage des Zeugen CI. und werden durch verschiedene Chatnachrichten gestützt. Die Kammer hat – auch vor dem Hintergrund des vom Zeugen selbst geschilderten Substanzmissbrauchs – keinerlei Zweifel an der Aussagetüchtigkeit des Zeugen. Auch die aufgrund des Beweisantrages der Verteidiger der Angeklagten B2. vom 00.00.0000 veranlasste Begutachtung durch die Sachverständige MV. hat diese Überzeugung bestätigt. Die Kammer hat den Zeugen CI. im Hauptverhandlungstermin am 04.02.2021 über den ganzen, knapp neun Stunden andauernden Verhandlungstag - abzüglich vier Unterbrechungen mit einer Gesamtdauer von gut zwei Stunden - vernommen. Dabei hat der Zeuge sich komplex zu den Sachverhalten, und zwar sowohl zu Missbrauchshandlungen und den Hintergründen als auch zu etwaigen eigenen Suchtproblemen und sonstigem Substanzkonsum, geäußert. Der Zeuge hat im Wesentlichen von sich aus berichtet. So hat er u.a. detailliert geschildert, wie er den gesondert Verfolgten DQ., die Angeklagten einschließlich der Angeklagten B2. und die gesondert Verfolgten SL. und P1. kennengelernt hat und wie es schließlich zu den Missbrauchshandlungen gekommen ist. Hinsichtlich der Missbrauchshandlungen selbst hat er jeweils konkrete und im Wesentlichen widerspruchsfreie und stimmige Angaben zu den Kernhandlungen, aber auch zum Randgeschehen gemacht und sich dabei in erster Linie auch selbst belastet, seinen Angaben zufolge sogar deutlich über seine eigene Anklagevorwürfe hinaus. Erinnerungslücken hat er offen benannt und klargestellt, dass er bzgl. einzelner Tatdetails und der zeitlichen Einordnung einiger Taten auf die ihm zur Verfügung gestellten Nachrichten aus conversations-Chats und sonstigen Akteninhalt stützend und teilweise korrigierend zurückgegriffen hat. Diese Unterlagen hatte der Zeuge seinen Angaben zufolge zur Vorbereitung seiner Einlassung in seiner eigenen Strafsache, die nur wenige Tage vor der Vernehmung in vorliegender Sache erfolgte, eingesehen. Der Zeuge ist im Übrigen auf der Grundlage seines Geständnisses, das mit seinem Einverständnis zur Erhebung einer Nachtragsanklage geführt hat, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt worden. Zweifel an der Aussagetüchtigkeit sind bei der Kammer daher zu keinem Zeitpunkt aufgetreten. Diese Überzeugung hat sich aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen MV. bestätigt. Die Sachverständige war bei der Aussage des Zeugen CI. in der Hauptverhandlung zugegen und hat den Zeugen darüber hinaus über mehrere Stunden in der JVA NH. exploriert. Die Sachverständige hat im Rahmen ihres Gutachtens dargelegt, dass der Zeuge CI. voll aussagetüchtig ist. Die Sachverständige konnte ein Störungsbild, das sich beeinträchtigend auf die Aussagetüchtigkeit auswirken könnte, nicht feststellen. Insofern hat sie ausgeführt, dass sie bei dem Zeugen eine schizophrene Psychose sowie Schwachsinn sicher ausschließen könne. Für beides fehle es an entsprechenden Hinweisen. Auch eine Persönlichkeitsstörung vermag die Sachverständige nicht festzustellen. So hat sie ausgeführt, bei dem Zeugen seien zwar auffällige Persönlichkeitszüge zu erkennen, wie beispielsweise eine von dem Zeugen im Hinblick auf den Angeklagten Z1. aufgekommene Eifersucht wegen der engen Bindung des Angeklagten zu P2.. Dies genüge aber nicht, eine Persönlichkeitsstörung anzunehmen. Die Sachverständige hat sich insbesondere vertieft auseinandergesetzt mit den Angaben des Zeugen zu seinem Drogen- und Alkoholkonsum. Insofern hat sie – mangels anderweitiger Informationen – im Wesentlichen die Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung und im Rahmen der Exploration zugrunde gelegt, ergänzt mit ihren Kenntnissen aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Chats. Dementsprechend ist die Sachverständige davon ausgegangen, dass der Zeuge bereits in der Schul- und Studienzeit gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Er konsumierte in den letzten vier Jahren regelmäßig THC, allerdings nicht an den Wochenenden, da er diese bei seinen Eltern und der restlichen Familie verbrachte, vor denen er seinen Konsum geheim gehalten hat. Ab …2019 konsumierte der Zeuge zunehmend Suchtmittel, was – seinen Angaben zufolge – auch auf seine pädophilen Neigungen, den Umgang damit und die Situation hinsichtlich der Beziehung zu den Angeklagten Z1. und B1. zurückging. In der Woche abends konsumierte der Zeuge THC und eine halbe bis eine Flasche Wodka. Später am Tag nahm er auch Kokain zu sich. Ab dem …2019 nutzte er zudem GBL, welches er von dem gesondert Verfolgten DQ. erlangt hatte, um schlafen zu können. Hinzu kamen Amphetamine und Morphin, wobei er stets Berechnungen vorgenommen hat, damit die Relation der Substanzen untereinander stimmig war. Der Zeuge hat eingeräumt, teils zu viel konsumiert zu haben, auch gelegentlich in Gegenwart des Angeklagten B1.. Nach den Angaben des Zeugen bestand ab …2020 eine Hochphase des Konsums, wobei er selbst sich so einschätzt, dass eine körperliche Abhängigkeit entstanden wäre, wenn er nicht inhaftiert worden wäre. Bis dahin gelang es ihm jedoch, den Konsum weitgehend auf die Abende zu beschränken und seinen Alltag hinsichtlich des Studiums, der Prüfungen und seines sozialen Umfelds – insbesondere der Familie – ohne Probleme zu bewältigen. Psychotische Zustände, Halluzinationen oder Personenverkennungen traten nicht auf. Solche hat der Zeuge weder geschildert, noch bestehen ansonsten irgendwelche Anhaltspunkte hierfür. In der JVA erfolgte keinerlei Konsum mehr, was bei dem Zeugen anfänglich zu Schlafstörungen und Schwitzen geführt hat. Seit der Inhaftierung des Zeugen, welche bei der Aussage etwa sieben Monate zurück lag, erfolgte keinerlei Konsum. Dies zugrunde gelegt kann bei dem Zeugen nach Einschätzung der Sachverständigen zwar von einem Suchtmittelproblem und Substanzmissbrauch ausgegangen werden. Eine Abhängigkeit, welche die Aussagetüchtigkeit beeinträchtigen könnte, vermag die Sachverständige trotz des intensiven Konsums hingegen nicht festzustellen. Dies begründet sie damit, dass der Zeuge die erforderliche Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und die Fähigkeit, Schilderungen zu produzieren, unproblematisch vorzuweisen wusste. Der Zeuge sei redefähig gewesen und habe die Fähigkeit zum logischen Denken bewiesen. Zudem seien die schulischen Leistungen und Leistungen im Studium zu berücksichtigen. Denn der Zeuge schloss die Schule nach seinen Angaben mit der Abiturnote 1,6 ab und studierte seitdem an der VX. in VN.. Das erste Semester gelang dem Zeugen gut, anschließend traten vereinzelt Probleme auf. Der Zeuge erlangte aber alle erforderlichen Scheine und schrieb die letzten Klausuren im …2020, sodass nunmehr lediglich vier Scheine für einen Abschluss fehlen. Zudem bewältigte er auch in Bezug auf seine Familie den Alltag unproblematisch und konnte den Konsum entsprechend lenken. Vor diesem Hintergrund ist nach Darlegung der Sachverständigen eine Abhängigkeit nicht feststellbar, aber auch nicht ausschließbar. Jedenfalls schließt die Sachverständige die Auswirkung einer eventuell vorliegenden Abhängigkeit auf die Aussagetüchtigkeit aus den genannten Gründen aber sicher aus. Eine psychotische Störung aufgrund des Substanzmissbrauchs schließt die Sachverständige ebenfalls aus. Derartige Störungen, welche nach Beendigung des Substanzmissbrauchs auftreten, zeichneten sich dadurch aus, dass sich der Zustand deutlich von dem vorherigen abhebe. Hierfür fänden sich in keiner Weise Anhaltspunkte. Der Zeuge sei bei seiner Vernehmung sowie der Exploration kognitiv gut sortiert gewesen und völlig bewusstseinsklar. So habe er sehr differenziert ausgesagt und komplex-abstrakte Geschehnisse durchdacht und betrachtet. Auch aus dem innervollzuglichen Verlauf seien derartige Befunde nicht bekannt. Auch ein in dem Beweisantrag genanntes „amnestisches Syndrom“ schließt die Sachverständige sicher aus. Dabei handele es sich – so die Sachverständige – um eine ausgeprägte, chronische Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses. Die Aufnahme neuen Lernstoffes funktioniere nicht und es komme zu Konfabulationen mit Worthülsen und Weitschweifigkeit sowie Störungen im Zeitgefühl. Der Zeuge CI. habe für derartige Störungen – was durch die komplexe Aussage belegt ist – keinerlei Anhaltspunkte gezeigt. Ein derartiges Störungsbild, so die Sachverständige, bleibe bestehen und könne aufgrund der amnestischen Umstände – das Studium, soziale Kontakte, eine von dem Zeugen geschilderte Nebentätigkeit für eine Mobilfunkfirma im Vertrieb – nicht angenommen werden. Insgesamt kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass eine Abhängigkeit nicht festgestellt werden kann. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da ein aufgrund einer eventuellen Abhängigkeit bestehendes Störungsbild, welches die Aussagetüchtigkeit beeinträchtigen könnte, sicher nicht vorliegt. Diesem Ergebnis schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an. Die Sachkunde der Sachverständigen MV. steht außer Zweifel. Die Psychiaterin hat eine langjährige forensische Erfahrung und ist als ärztliche Leiterin einer Maßregelvollzugsklinik tätig. Sie ist der Kammer aus zahlreichen Verfahren als zuverlässig und kompetent bekannt. Das von ihr erstattete Gutachten – ebenso wie die von ihr zu den vier männlichen Angeklagten erstatteten Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit sowie etwaiger Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung – zeigt, dass die Sachverständige auf dem aktuellen Stand der Wissenschaft arbeitet und den Anforderungen der Rechtsprechung an derartige Gutachten gerecht wird. Die Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat ihr Ergebnis nachvollziehbar und verständlich begründet. Die Kammer hat auch aufgrund ihres eigenen Eindrucks von dem Zeugen, welcher völlig bewusstseinsklar, hoch differenziert und detailreich über Stunden eine schlüssige Aussage zu dem komplexen Sachverhalt gemacht hat, keinerlei Zweifel an seiner Aussagetüchtigkeit. Die Kammer – welcher aufgrund der sehr umfassenden Aussage des Zeugen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage zur Verfügung steht – hält die Angaben des Zeugen für durchweg glaubhaft. Der Zeuge hat zunächst überzeugend dargelegt, wie er die Angeklagten kennengelernt hat. So hat er ausgesagt, erstmals 2017 über den kik-Messenger Kontakt zu dem Angeklagten Z1. bekommen zu haben, der ihm von seinen sexuellen Neigungen berichtet habe, mit dem er aber auch über andere Themen wie das Familienleben habe schreiben können. Der Angeklagte Z1. habe ihm berichtet, „sexuelle Dinge“ mit seinem Sohn zu machen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Der Zeuge habe dann selbst von seinen Neffen berichtet und im Gegenzug ebenfalls Bildmaterial übersandt. Später hätten sie über „Threema“ und ab 2020 über ein sicheres Handy kommuniziert. Der Zeuge CI. hat sodann geschildert, dass er den Angeklagten B1. über einen Chatroom kennengelernt habe. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Zunächst habe der ihm bekannte DQ. sich mit dem Angeklagten B1. getroffen und im Anschluss daran auch er selbst. Der Zeuge hat bekundet, den Kontakt zwischen den Angeklagten B1. und Z1. hergestellt zu haben. Er habe dem Angeklagten B1. …2019 ein Bild von Z7. gezeigt und ihm erklärt, der Angeklagte Z1. sei ein vernünftiger Mensch, der einen ähnlichen Standpunkt wie der Angeklagte B1. vertrete. Nach einem ersten Kennenlernen sei die Bindung zwischen den Angeklagten B1. und Z1. sehr schnell sehr eng gewesen. Das habe ihn, der den Angeklagten Z1. und Z7. lange kenne, sehr getroffen. Er habe starke Verlustängste gehabt und sich wie das fünfte Rad am Wagen gefühlt. Aber auch er selbst habe engen Kontakt zum Angeklagten B1. gehabt, diesen häufig gesehen und mit ihm geschrieben. Der Angeklagte habe ihm den Keller im Haus „SD.-straße“ gezeigt und dort die IT-Anlage mit hunderten Grafikkarten sowie eine Mininganlage im Keller der Familie ZS.. Auch habe er die Angeklagte B2. und P1. kennen gelernt. Der Zeuge hat auch von der Kenntnis der P1. von Missbrauchshandlungen an ihrem eigenen Sohn berichtet. Der Zeuge CI. hat insofern erklärt, der Angeklagte B1. habe ihm berichtet, dass er P1. im Rahmen eines Belgienaufenthalts von sexuellen Handlungen an P2. erzählt habe und sie vor die Wahl gestellt habe, dass es weiter gehe oder er weg sei. Im Rahmen einer Powerpoint-Präsentation – was der Zeuge als skurril bezeichnete – habe der Angeklagte B1., wie er dem Zeugen berichtet habe, P1. erklärt, dass es guten und schlechten Missbrauch gebe. Er selbst habe seine pädophilen Neigungen weder gegenüber der P1. noch gegenüber B2. offen kommuniziert, weil der Angeklagte B1. dies nicht gewollt habe. Sodann hat der Zeuge die drei Treffen mit dem Angeklagten Z1. auf dem Campingplatz und im weiteren Verlauf die Aufenthalte in den Ferienhäusern insbesondere mit dem Angeklagten B1. und P2. wie festgestellt geschildert. Zudem hat er Angaben zu den in Chats verwendeten Nicknamen und - wie bereits dargelegt – zu seinem Substanzmissbrauch gemacht. Diese umfassenden Angaben des Zeugen sind in sich stimmig und sehr detailreich. So hat er beispielsweise hinsichtlich der Aufenthalte auf dem Campingplatz klar differenziert zwischen dem ersten Aufenthalt, bei dem sie zunächst in zwei Zelten geschlafen haben, und den Aufenthalten danach. Er vermochte auch zu berichten, dass er bei dem zweiten Aufenthalt mit dem Flixbus angereist war, der Angeklagte Z1. das Gleitgel besorgt hatte und das Wetter schlecht war, sodass sie nicht im See sondern nur im Schwimmbad waren. Im Weiteren hat der Zeuge Erinnerungslücken eingeräumt und zudem offen gelegt, dass er teilweise als Erinnerungsstütze Inhalte der ihm aus dem eigenen Verfahren bekannten Chats oder Buchungsbelege genutzt habe. Dies schmälert die Glaubhaftigkeit der Aussage hingegen nicht. Es ist nach Wertung der Kammer nachvollziehbar, dass bei einem derart komplexen, dichten Geschehen über mehrere Jahre hinweg Details wie einzelne Daten nicht ohne eine Gedankenstütze erinnert werden können. Dies gilt auch für die von dem Zeugen geschilderten gemeinsamen Aufenthalte bei bzw. mit dem Angeklagten B1.. Der Zeuge CI. hat diese Aufenthalte schlüssig und in sich stimmig geschildert. Dabei hat er auch herausragende Details erwähnt – so etwa den Analverkehr zwischen DQ. und dem Angeklagten B1., die Anreise des Angeklagten Z1. mit Z7. am 00.00.0000 mit einem geliehenen Cabriot, die Ausstattung des Ferienhauses in MA. mit einem Hotpot und einer Sauna, den Spitznamen „golden key“ für den Angeklagten Z1. oder auch die Dosis des verabreichten GBL. Die Schilderungen des Zeugen finden zudem Bestätigung in den in die Hauptverhandlung eingeführten Chats. Die Angabe des CI., am Wochenende vom 00. bis zum 00.00.0000 ein sicheres Handy vom Angeklagten B1. erhalten zu haben, wird belegt mit dem Umstand, dass der conversations-Chat zwischen ihm und dem Angeklagten B1. (AL.-Chat) am 00.00.0000 begann. Gleiches gilt für den Chat zwischen den Angeklagten Z1. und B1.. Auch der Inhalt der Chats stützt die Angaben des Zeugen CI.. So schrieb der Angeklagte B1. im AL.-Chat am 00.00.0000 – also am Montag nach dem Wochenende vom 00.00. – 00.00.0000 im OG. – um 20:32:37 Uhr: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen - Auf den von dem Zeugen geschilderten Analverkehr zwischen dem Angeklagten B1. und dem gesondert Verfolgten DQ. wird von dem Angeklagten B1. Bezug genommen in einer Chatnachricht in dem Chat mit DQ. (OW.). Der Angeklagte B1. schrieb am 00.00.0000 im OW.-Chat um 21:01:12 Uhr eine angebliche Nachricht von dem Geschädigten P2.: „Von …( Nickname P2.): alles gut es war halt ein sehr komisches Wochenende damals mit papa wo du was mit ihm gemacht hast genauso wie das auf der Coach was manchmal zu fest war aber alles OK kann ja mal passieren bzw. das mit papa hab ich ja verstanden würde dich gerne mal wieder sehen aber erstmal nur so“. Letztlich findet sich auch in Bezug auf den Aufenthalt in WN. entsprechende Kommunikation im AL.-Chat. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge aufgrund eines Substanzkonsums zu den einzelnen Zeitpunkten der berichteten Geschehen in seiner Wahrnehmungsfähigkeit relevant eingeschränkt gewesen sein könnte, sind angesichts der komplexen Aussagen, die durch Chats Bestätigung finden, nicht ersichtlich. Insgesamt ist die Kammer daher von der Glaubhaftigkeit der Angaben überzeugt. 7. Darüber hinaus haben sich die vier männlichen Angeklagten in verschiedenen Chats intensiv über ihre Pädosexualität ausgetauscht. Dabei ist der Kammer bewusst, dass die Chats in Bezug auf Gewalt- und Tötungsphantasien auch durch eine Art Gruppendynamik in Form einer Steigerung geprägt sein können. Nachfolgend werden exemplarisch einige solcher Chatstellen aufgeführt, zunächst aus dem SN.-, RK.- und UC.-Chat: Am 00.00.0000 um 15:29 Uhr stellte der Angeklagte B1. mehrere Fotos in den SN.-Chat und kommentierte diese um 15:51:18 Uhr wie folgt: „Er wollte vorher und nachher geblasen werden und war mega tätig hab den Dildo nur hingehalten er hat sich drauf gedrückt.“ Der Angeklagte T. schrieb dazu: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 um 05:32:16 Uhr schrieb der Angeklagte B1. im SN.-Chat: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 um 20:16:07 Uhr schrieb der Angeklagte B1., nachdem er zuvor ein Foto in die Gruppe gestellt hatte, Folgendes in den SN.-Chat: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 um 19:59 Uhr schrieb der Angeklagte B1. mehrere Nachrichten in den SN.-Chat u.a. mit folgendem Inhalt: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Nachdem der Angeklagte B1. am 00.00.0000 mehrere Fotos in den SN.-Chat gestellt hatte und um 13:13:40 Uhr dazu geschrieben hatte: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 um 21:37:06 Uhr schrieb der Angeklagte B1. u.a. Folgendes in den SN.-Chat: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Im UC.-Chat sowie im SN.-Chat schrieben die Angeklagten B1. und Z1. am 00. und 00.00.0000 über Missbrauchshandlungen an P2.. Die Nachrichten im UC./AY. Chat lauten wie folgt: Der Angeklagte B1. schrieb am 00.00.0000 um 12:44:56 Uhr: „Nah wird schon reichen heute abend dann bist du halt nicht so rattig ist doch auch gut:)“. Der Angeklagte Z1. antwortete darauf um 13:46:04 und 13:48:20 Uhr: „[...] das bin ich trotzdem könnte gerade wieder“, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Hierzu gibt es auch Nachrichten des Angeklagten B1. an den Angeklagten T. und den gesondert Verfolgten SL. im SN.-Chat, wobei der Angeklagte B1. den Angeklagten Z1. dabei nicht erwähnt und über die Handlungen dementsprechend anders berichtet. Die Nachrichten des Angeklagten B1. vom 00.00.0000 um 09:23/09:24 Uhr lauten wie folgt: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Der Angeklagte B1. schrieb hierzu ebenfalls mit dem gesondert Verfolgten CI. vor und nach dem 00.00.0000 im AL.-Chat. Die Nachrichten lauten wie folgt: Am 00.00.0000 um 08:53 Uhr schrieb der Angeklagte CI.: „[...] Denke der UC. wird das am sonntag auch mega gut hin bekommen“ und um 09:19:54 Uhr: „Müssen wir alle dem UC. dankbar sein mit seinem goldenen key“. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – In einer Nachricht vom 00.00.0000 um 12:42:16 Uhr im Chat mit dem Angeklagten Z1. forderte der Angeklagte B1. den Angeklagten Z1. zum zeitgleichen Missbrauch von Z7. auf: „Ohja fick deinen sohn neben mir während ich meinen nehme“. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 um 23:11:19 Uhr schrieb der Angeklagte B1. im RK.-Chat: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 um 14:54:41 - 56:00 Uhr und 14:57:03 Uhr schrieb der Angeklagte B1. offenbar im Vorfeld eines gemeinsamen Wochenendes mit dem Angeklagten Z1., dessen Sohn und P2. im Chat mit dem Angeklagten Z1. u.a. Folgendes: „Bin voll geil auf das Wochenende“ „Und zeige dir dann ein richtig volles Gesicht von …( Nickname P2 .) mit sperma“, „und glaubst du ll [Anm.: Little IG./ Z7.] würde es auch geil finden wenn du …( Nickname P2 .) oder mich fickst“, „Bin so gespannt drauf was ll zu …( Nickname P2 .) betäubt sagt oder macht“ und um 15:14:00 Uhr: „Stehe voll drauf wenn er ein bisschen jammert vorallendingen betäubt“. Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte T. im RK.-Chat - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Auch im Chat des Angeklagten B1. mit dem Angeklagten Y1. (BJ.) geht es um sexuellen Missbrauch von Kindern. So schrieb der Angeklagte B1. u.a. Folgendes: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 um 13:44:38 Uhr schrieb der Angeklagte B1. im Vorfeld eines für das darauffolgende Wochenende geplanten Treffens: „Ausnocken ficken rumsauen usw.“ Am 00.00.0000 kommentierte der Angeklagte mehrere in den Chat gestellte Fotos wie folgt: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 um 21:47:23 Uhr schlug der Angeklagte B1. vor, dass der Angeklagte Y1. den …( Nickname P2 .) mal fesseln könne. Am 00.00.0000 kündigte der Angeklagte B. Fotos/Videos an: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Auch in dem Chat zwischen dem Angeklagten B1. und dem gesondert Verfolgten FG. (Nickname: ES.), der sich in der Untersuchungshaft suizidiert hat, ging es um sexuellen Missbrauch von Kindern und pädosexuelle Phantasien. Exemplarisch werden folgende Chatnachrichten dargelegt: Auf die Nachricht von FG. am 00.00.0000 um 20:00:01 Uhr, noch einige Dinge gerne ausprobieren zu wollen, antwortete der Angeklagte B1. um 21:12:47 Uhr: „Ohja das wäre auch so mein Traum“, um 21:13:11 Uhr: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – In mehreren Chat-Nachrichten am 00.00.0000 berichtete der Angeklagte von einem Treffen am kommenden Wochenende mit einem Vater, der auch schon was…( Nickname P2 .) mit gemacht habe, und seinen 4, 7 und 8 Jahren alten Jungen; bzgl. des 4jährigen Jungen ergänzt er am 00.00.0000 um 20:17:52 Uhr: „Der 4 jährige kann blasen und zwar wie“. Am 00.00.0000 um 16:53:11 Uhr schrieb der Angeklagte B1. nach vorheriger Schilderung eines Treffens mit …( Nickname P2 .) und einem Vater und dessen kleinen Jungen: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Auch in dem Chat mit BQ. (Chat mit XN.) schrieb der Angeklagte B1. über sexuellen Missbrauch, u.a. Folgendes: - 00.00.0000 um 22:33:41 Uhr: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – - 00.00.0000 um 23:22:40 Uhr auf die Frage des BQ. nach der Kenntnis der Kindesmutter von sexuellen Handlungen (23:18:39 Uhr): „Du muss bei meiner bedenken die weis das ich mit …( Nickname P2 .) sexuell was mache genauso hat sie es schon gesehen und fand es gut nur mitmachen will sie nicht nur getrennt aber das ist ja ok“. Desweiteren tauschte sich der Angeklagte B1. auch mit dem anderweitig Verfolgten DQ. (Nickname SV.) über sexuellen Missbrauch aus und schrieb u.a. Folgendes: - 00.00.0000 um 19:43:53 und 19:44:08 Uhr nach Übersenden eines Fotos: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – - 00.00.0000 um 02:13:28 Uhr: „Würde so gerne einen 2 jährigen vollsauen“ - 00.00.0000 um 13:54:10 Uhr: „Ich mache ein neues kidn dann haben wir selber eins“ - 00.00.0000 um 13:57:38 Uhr: „würde dich gern jedentag in unseren Kindern stecken sehen und so alles einfach mega cool“ - 00.00.0000 um 14:20:51 Uhr: „und das einzige wäre ich will mal ein kind mieten das ist das einzige was ich mal will aber das ist halt viel zu gefährlich deshalb lass ich es und gut ist“ - 00.00.0000 um 04:27:02 Uhr: „So ein rollenspiel wäre geil das du willst das ich meinen Sohn ficke ich weniger mich dann vergewaltigst du mich dann fragst du nochmal und dann mache ich es und dann bist du nicht zufrieden wie ich …( Nickname P2 .) geflickt hab und dann benutzt du ihn“ - 00.00.0000 um 11:50:12 Uhr: „Ohja fick meinen Sohn fick ihn richtig und lass mich ihn benutzen“. Ferner tauschten sich die Angeklagten B1., T. und Z1. sowie der gesondert Verfolgte SL. im LM.-Chat über ihre pädosexuellen Erfahrungen und Phantasien aus: Der Angeklagte T. schrieb u.a. am 00.00.0000 um 17:36:10 Uhr: „hab ja einmal kurz ein video bei NK. gesehen, dein sohn ist echt megasüß UC.“, worauf der Angeklagte Z1. Um 17:39:07 Uhrantwortete: „ich finde es so geil wie er manchmal drauf ist. Da erschrecke ich mich selber“ und um 17:41:34 Uhr: „Ja das stimmt er ist da echt manchmal sehr gut drauf und das ich rein komme jetzt schon ist für mich auch mega krass“. Der Angeklagte T. schrieb um 17:41:10 Uhr: „och ich kannte da auch einen der mit 6 auch kaum genug kriegen konnte, finds mit 4 halt dann schon noch geiler“. Der Angeklagte B1. schrieb dazu um 17:43:24 Uhr: „Ja wir hatten da bei …( Nickname P2 .) immer nur ein Eisen Tor aber so langsam wird es ja man muss halt nur einmal das Gefühl haben und beherrschen“, was der Angeklagte T. um17:43:51 Uhr wie folgt kommentierte: „hehe naja, du hast aber auch ein riesiges gerät am start NK.“. Um 17:55:51 Uhr schrieb der Angeklagte T., nachdem Fotos in den Chat gestellt wurden: „ich finds total schön wenn jungspopos voller sperma sind“ und um17:57:01 Uhr: „ich mag auch wenn es raus läuft aber wenn halt der ganze po voll ist und vielleicht noch was auf den rücken und es dann halt bis zu den kleinen eiern runterläuft das ist so geil zu sehen“. Am Morgen des 00.00.0000 ging es in dem Chat zunächst um Z1.. Um 10:28:55 Uhr schrieb der Angeklagte Z1. über seinen Sohn: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Auf die Nachricht des Angeklagten Z1. um 10:46:41 „Aber es gibt auch grenzen“, antwortete der gesondert Verfolgte SL. um 10:50:36 Uhr: „ja, sicher. Aber die sind viiel weiter wie man denkt. meistens verhindern es eher die grenzen im kopf, wie die physischen...“ antwortete der Angeklagte Z1. um 10:51:56 Uhr: „Ja das stimmt. Es muss klick machen im Kopf dann wird nur noch schön“. Dann geht es um Vorlieben für bestimmte Jungen. Der Angeklagte T. teilte um 11:19:48 Uhr mit, dass er ein „faible für blasse haut“ habe, worauf der Angeklagte Z1. um 11:20:04 Uhr mitteilte, dass er es total möge, „wenn die einen schneeweißen Arsch haben“, er dem gesondert Verfolgten SL. um 11:27:17 Uhr zustimmte, dass sie auf „Schwarze“ nicht so stehen, und Chinesen fände er jetzt auch nicht so toll (11:27:33 Uhr). Der Angeklagte T. teilte in Nachrichten um 11:29:49, 11:30:04 und 11:30:12 Uhr mit, dass er auch „typisch südländische jungs“ nicht so attraktiv finde, dafür aber „alle skandinavischen jungs“ und holländische megasüß finde. Um 11:38:39 Uhr schrieb der Angeklagte Z1., dass er jetzt Zeit habe, in Ruhe zu schreiben, worauf der Angeklagte T. entgegnete: „und süße jungs mit geilen popos zu posten“. Der Angeklagte Z1. schrieb daraufhin um 11:39:04 Uhr: „3 Engel für UC.“ und der Angeklagte T. antwortete: „hehe, musst dich mit zweien begnügen, einem von denen würde ich jetzt gerne den arsch vollwichsen“, um 11:40:03 Uhr: „aber erstmal schön lecken“ und um 11:41:47 Uhr: „ich find das auch so geil zusammen auf einen jungen abzuspritzen“. In mehreren Nachrichten um 11:42-11:50 Uhr tauschten sich die Angeklagten Z1. und T. über ihr Vorliebe für Jungsunterwäsche und „Jungspipi“ aus, ab 13:38 Uhr ging es um den von ihnen geliebten Geruch von Jungen. So schrieb der Angeklagte Z1. hierzu um 15:14:14 Uhr: „ja ich finde auch die jungen boys riechen auch so extrem geil so frisch“ und um 16:01:43 Uhr: „Ja so ist es vor der Pubertät riechen die noch so geil egal was sie machen danach müssen sie duschen“. Um 17:31:35 Uhr schrieb der Angeklagte Z1.: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Um 18:58:29 Uhr schrieb der gesondert Verfolgte SL.: „ja. das sind leute die können sich halt garnicht vorstellen, dass irgendetwas sexuelles mit kindern ohne „benutzen“...also zwang, gewalt usw. geht. Die haben halt eigentlich die gesellschaftliche mainstream meinung übernommen und meinen das wäre der einzige weg. Eigentlich einfach nur traurig“ und um 18:59:55 Uhr: „und wenn sie fertig mit wichsen sind schämen sie sich dafür, dass sie auf kinder gewichst haben. Und können deswegen auch gar nicht darüber schreiben oder so. Nur wenn sie geil sind zum wichsen tauchen sie auf“. Der Angeklagte B1. kommentierte dies um 19:01:34 Uhr wie folgt: „Ja so ist es wie viele Geld Angebote ich schon hatte oder anfragen ob ich …( Nickname P2 .) vermiete usw alles so wiederlich könnte kotzen“. Der Angeklagte Z1. schrieb dazu um 19:04:12 Uhr: „Sowas wiederliches als ob die kids Objekte wären“. Um 19:32:22, 19:32:44, 19:33:06, 19:34:31 und 19:35:56 Uhr schrieb der Angeklagte T. über eigene Erfahrungen wie folgt: „ein junge wollte unbedingt wissen wie es sich anfühlt wenn er einen schwanz drin hat, jetzt ist meiner zwar klein, aber ich hab ihm dann mal meinen schwanz fast ganz reingedrückt“, „und es hat ihm weh getan und ich sollte ihn wieder rausziehen, naja, die latte war halt sofort weg und es tat mir total leid“, „daher weiss ich dass ich auf sowas auch überhaupt nicht stehe auch nicht wenn es dazu kommen würde, also auf zwang oder wenn es weh tut oder sowas“, „der war damals mit 11 auch stabil gebaut und alles war gut“, „ja IG. war damals dabei“, „ja das kennen wir anscheinend alle irgendwie anal ist halt am anfang schwer“, „ich hab damals meinem cousin gesagt dass ich mit penis nicht so schön finde weil es halt immer erst am ende für mich geil war. wir haben es dann nur noch gemacht wenn wirklich viel zeit war und ich irgendwie bock drauf hatte“. Der Angeklagte Z1. teilte um 19:38:57 Uhr mit: „Mit zwang ist es immer schrecklich fürs Kind sowas ist ein no go und der jenige soll in der Hölle schmoren“. Der Angeklagte T. stimmte ihm um 19:39:52 Uhr zu: „ja zwang ist grausam“. Um 19:41:41 Uhr meinte der Angeklagte T.: „der zwang die steuererklärung zu machen ist auch grausam“ und um 19:43:20 Uhr: „ja ich finde es sollte eine pädopauschale geben. 20k Steuernachlass pauschal für pädophile aufwendungen“ und um 19:43:45 Uhr: „anonymes handy, diverse reisen, doppelte identitäten“. Zu zwei pädophilen Vätern, die „erwischt“ worden sind, äußerte der Angeklagte Z1. sein Bedauern und schrieb um 20:39:29 Uhr: „Schade dass alles Glück von allen beteiligten zerstört wurde wegen ein paar dämlichen Gesetzen“. Einige Chats, wie etwa der Chat des Angeklagten mit RK., der Gruppenchat QP. oder der Chat mit dem anderweitig Verfolgten TR., sowie die den Chatinhalt bestätigende Aussage des Zeugen TR. in der Hauptverhandlung lassen eine bei den Angeklagten B1., T. und Z1. bestehende Neigung zu pädosexuellen sadistischen Gewalt- und Tötungsphantasien erkennen. Zur Veranschaulichung werden hier auszugsweise einige der vom Zeugen auf Vorhalt bestätigten Nachrichten des Angeklagten B1. in diesem Zusammenhang aus einem Chat mit dem gesondert Verfolgten TR. (Nickname LI.) dargestellt: - 00.00.0000 um 22:33:50 Uhr: „Würde mit dir auch ein baby auf bohren mit unseren schwänzen“ - 00.00.0000 um 22:36:59 und 22:37:08 Uhr„... kannst du gerne auch krasse Menschen besorgen“, „Mit Babys oder Kindern aber nur“ - 00.00.0000 um 22:40 bis 22:47 Uhr: „Sag mal ganz ehrlich würdest du ein Kind betäuben und vergewaltigen und vielleicht sogar tot ficken? ... Sei bitte ganz ehrlich ... da ticken wir beide gleich hätte Bock im Ausland eine Familie oder so zu Überfallen und die Kinder zu missbrauchen also so ein Norwegen Haus oder so ganz abgelegen oder so und dann die Kinder missbrauchen ... Am liebsten so 2-3 Kinder zuhause am besten alle unter 8 und dann gehts los.“ Um 22:55:27 Uhr schrieb der Angeklagte B1. nach der selbst gestellten Frage, was man mit der Familie nach dem Missbrauch machen solle und der TR. ein Feuer legen wollte: „Wir legen sie schlafen und dann Haus anzünden sind ja eh Holzhäuser so wie ein unfall“. Nachdem TR. in den nächsten Minuten Zweifel geäußert hatte, ob er mit dem Todficken klarkommen würde, entgegnete der Angeklagte B1. um 23:01:07 und 23:02:07 Uhr: „Also ich würde ja gerne mal eins zu zweit tot ficken so du steckst im Arsch und vögelst und ich schiebe ihm meine riesen Stange bis in den Hals das er erstickt genau wenn du kommst und ich komme dann auch“, „Oder du fickst so ein 3 jährige jungen und ich Schiene ihm meinen Schwanz auch in den Arsch so das er blutet oder halt bei einem Mädel steckst du im Arsch und ich ramme ihr meinen Schwanz in die fotze“. Um 23:08:33 Uhr schrieb er: „Ich komme da mit klar es ist sicher so geil so ein Kind einfach zu benutzen und benutzen geht nur mit verletzten ich will mein Schwanz da rein rammen und einfach ficken“, wobei er fünf Minuten später ausdrücklich …( Nickname P2 .) für Tabu erklärte. Am 00.00.0000 um 08:09 Uhr schrieb der anderweitig Verfolgte TR. über seinen Versuch, Mitglied in einem Hurtcore-Forum zu werden. Der Angeklagte B1. entgegnete um 12:59 Uhr: „wenn du ein hurtcore forum hast gerne mich auch da rein packen legitimieren mich auch wohl mit Bild oder so.“ Am 00.00.0000 um 00:47 bis 00:55 Uhr schrieb der Angeklagte B1.: „Einen will ich anal tot ficken am besten ein baby und einen will ich mit meinem Schwanz im Maul ersticken während du ihn fickst“. ... „Geil dann stecke och dir gleich so einen 6 jährigen auf dein Rohr er schreit als ich ihn ausziehen du liegt da Schaudt mir zu wie ich ihn anfassen ihm einen Finger trocken in den Arsch stecke ... er schreit ... weint und kreischt ... schaut mich an schreit und schlägt um sich du hälst dein Rohr an sein Loch und ich drücke ihn ohne gleitgel drauf immer weiter dehnt sich sein Arsch dein Schwanz schmerzt schon und plup ist er drin. ... er schreit wie am Spieß ... drücke ich ihn ganz drauf und er wird bewusstlos und du spritzt ihm die mega Ladung ... dann ziehe ich ihn hoch ... flutscht dein sperma und Blut verschmierter Schwanz aus ihm raus ... schiebe meinen Schwanz knall hart komplett in ihn und er wacht wieder auf uns schreit noch lauter dann sag ich zu dir stopf ihm das Maul.“ Auf die Frage von TR. am 00.00.0000 um 23:21:24 Uhr: „Hast du noch irgendwelche geile Ideen“, antwortete der Angeklagte B1. um 23:23:05 Uhr: „Habe schon überlegt ob wir …( Nickname P2 .) mit nach Schweden nehmen und ihn betäuben und auch benutzen lassen von dem 14 jährigen oder so oder ihn mal betäuben und anderen anbieten einfach so nur weil es geil ist zuzusehen und so haben wir noch mehr sperma in seinem Arsch“, um 23:29:07 Uhr: „Stell dir vor wir biete …( Nickname P2 .) so einem BL Kreis an so 10 Kerle die über ihn drüber rutschen“ und um 23:31:35 Uhr: „aber dann so 10 Männer das wäre mein traum.“ Auch im RK.-Chat finden sich Schilderungen der Angeklagten B1. und T. von Phantasien harter pädosexueller Gewalt, dabei teilweise auch bezogen auf P2.. Exemplarisch werden zunächst folgende Chatinhalte vom 00.00.0000 dargestellt: - 23:52:36 Uhr B1.: „...du sollst mein Kind ficken und besamen für mich“ - 23:53:50 Uhr T.: „Ich will dein Kind liebend gerne hart ficken“ - 23:54:16 Uhr B1.: „Ja fick es richtig hart und ich halte ihn dir und Feuer dich an“ - 23:54:56 Uhr T.: „Ich will …( Nickname P2 .) an den Hüften festhalten und meinen Schwanz in ihnreinrammen“ - 23:56:50 Uhr B1.: „Ja das wäre ein Traum von mir den noch nie jemand erfüllt hat benutzt mein Kind ich bereite ihn vor er wartet in doggystyle nackt bis auf Unterhose vor dir und du ziehst sie runter und siehst wie er neun plug in seinerboyfotze hat und du ihn grinsend raus ziehst und deinen Schwanz ansetzt und dir die Hüften packst und zu stößt“ - 23:56:53 Uhr T.: „Ich will sein Arschloch offen sehen“. Der Chat wird am 00.00.0000 u.a. wie folgt fortgesetzt: - 00:00:12 Uhr B1.: „ja hätte nie gedacht das dich das auch so geil macht ich dachte immer das ihr so nur blümchen sex wollt bzw schreiben wollt“ - 00:05:00 Uhr T.: „Du weist gar nicht wirsehr ichbihn auf dem buach liegend ficken will. Ich steh auf diesestellung“ - 00:13:28 Uhr T.: “Ich will mit kraft in das kinderarschloch von deinem Sohn reinficken so tief ich kann“ - 00:13:59 Uhr B1.: „Ja in einem ruck setz dein Schwanz an und drück ganz rein ich halte seine. Backen“ - 00:19:29 Uhr B1.: „Er soll bluten“ - 00:19:34 Uhr B1.: „Er soll schreien“ - 00:20:18 Uhr T.: „Magst du mit mir deinen Sohn vergewaltigen?“ - 00:20:41 Uhr B1.: „Ich sage dir das du härter machen musst weil nach dir mein Kolben in ihn rein geht und auch in einem stoss“ - 00:21:25 Uhr B1.: „Ja ich ficke dann beim festhalten sein Maul so das er nicht so schreit“ - 00:25:28 Uhr B1.: „Nein er glaubt mir das ich das nie tun würde aber in wirklich keit will ich ihn hart benutzen mit dir zusammen“ - 00:27:23 Uhr T.: „Fända geil zusehen wie du ihn ins kindermaul fickst“ - 00:28:26 Uhr B1.: „Ja und er würgt und ich seinen Kopf nehme und immer tiefer rein ficke“ - 00:29:38 Uhr B1.: „Du siehst wie mein Schwanz seine Speiseröhre fickt“ - 00:29:50 Uhr T.: „Schön tief rein“ - 00:32:50 Uhr B1.: „Lass ihn für mich schreinen mit meinem Schwanz in seinem hals“ - 00:41:10 Uhr T.: „Ich will ihn auch für dich festhalten damit dunihn gut ficken kannst“ - 00:41:54 Uhr T.: „Tust du ihm mit deinem Schwanz für mich weh? nicht zu sehr aber so dass er heult“ - 00:45:06 Uhr T.: „Was ist dir lieber? Mit einem mal reinrammen oder langsam weitermachen obwohl es ihm die ganze Zeit weh tut“ - 00:52:36 Uhr T.: „Ich würde mich so gerne auf sein Gesicht setzen“ - 00:53:43 Uhr B1.: „Mich macht sein gejammer und Geschrei nur noch geiler“ - 01:04:52 Uhr B1.: „Wäre es für dich OK wenn ich ihn betäuben oder soll er alles mit kriegen“ - 01:05:21 Uhr T.: „Medikamente zum schlucken OK, spritzen nicht“ - 01:05:54 Uhr T.: „Da ist für mich die Grenze weil zu schwer dosierbar“ - 01:09:43 Uhr T.: „Fesseln wär schon auch geil“ - 01:12:57 Uhr T.: „Ichbkrieg nennhartn wenn ichbdran denke dass du ihn jammern hören willst“ - 01:15:37 Uhr T.: „Ich mag es dass du ihn misshandeln willst“ - 01:N01:32 Uhr T.: „Bitte sag mir was du machen willst wenn die kleine sau jammert“ - 01:20:27 Uhr B1.: „Ich würd ihn weiter jammern lassen die Fessel enger ziehen ohm auf den po hauen ihm einen Finger rein schieben ihn kurz vorm Orgasmus blasen und dann aufhören“ - 01:25:21 Uhr B1.: „Wie wäre es den dann wenn wir beide da sind und ich ihn ausnocke und wir ihn dann ficken“ - 01:26:03 Uhr T.: „Ja ich glaub ich würde Schlafmittel oder sowas vorziehen“ - 01:26:54 Uhr B1.: „Und ich habe es schon gemacht aber mit …( Nickname P2 .)s Einverständnis“ - 01:27:42 Uhr B1.: „Das habe ich ein Jahr rausgefunden und langsam angefangen mittlerweile bin ich echt profi“ - 01:29:02 Uhr T.: „Ja wir müssen ihn da auch erziehen“ - 01:29:16 Uhr T.: „Dass er halt manchmal unsere kleine hure ist“ - 01:33:54 Uhr T.: „Ich helf dir nach und nach deinen Sohn auch mit deinem riesenschwanz bis zum Anschlag zu ficken“ - 01:47:38 Uhr T.: „Ich will mich über ihn knien und sein kleines süßes Gesicht vollwichsen“ - 01:47:46 Uhr T.: „Voll in die kinderfresse“ - 01:57:51 Uhr T.: „Glaub mir leider können wir nicht alles machen was ich gerne machen würde“ - 01:58:13 Uhr T.: „Ich hab zwar grenzen aber die sind weit weit weit weg“ - 01:58:50 Uhr T.: „Ich will ihm wehtun und ihn demütigen“ - 02:02:42 Uhr T.: „Fantasie geht bis zum Tod und im RL ist bei Blut für mich ende“ - 02:02:54 Uhr T.: „Also Nischen Blut von ficken am Arsch ist ok“ - 02:05:38 Uhr T.: „Ich will nicht dass er irgendeinen dauerhaften körperlichen Schaden erleidet“ - 02:06:09 Uhr T.: „Aber ich spiele gerne mit schmerzen und erziehung“ - 02:12:42 Uhr B1.: „Ja mag ich mega am.liebsten würde ich ihn ohne betäuben ficken fesseln oder von 5 Kerlen ficken lassen“ - 02:15:20 Uhr T.: „Mich macht es geil wenn er gar nicht erst was dagegen macht wenn ich ihn einfach so unvermittelt anfange zu befummeln“ - 02:15:24 Uhr T.: „Das hat er hinzunehmen“ - 02:16:00 Uhr T.: „Und wenn er was macht dann kriegt er nen kleinen harten Hinweis und dann spurt er“ - 02:25:14 Uhr B1.: „Wenn ich sehe wie er sich windet weil du den Finger versenkst und ihn auf meine Schwanz drückst alter ich flippe aus“ - 02:25:27 Uhr T.: „Dass unsere kleine Hure würgt“ - 02:28:37 Uhr B1.: „Ja du sollst meinem Sohn wehtun er soll weinen und sagen das du aufhören sollst darum betteln“ - 02:29:01 T.: „Oh jaaa ich hab nen harten“ - 02:36:07 Uhr B1.: „Der …Mann hat ihn versucht hart zu ficken weil ich es wollte ... …( Nickname P2 .) hatte schon schmerzen und ich hab ihn gehalten und er hat geweint so ein paar Minuten danach war wieder alles ok“ - 02:38:01 Uhr T.: „Ja er dürfte es auch bei mir. Ich will dass er richtig pervers wird“ - 02:38:29 Uhr T.: „Und eigentlich will ich auch dass er LL richtig fickt“ - 02:39:09 Uhr B1.: „Ja dazu versuche ich ihn grad zu zwingen also das er es machen muss!“ - 02:39:14 Uhr T.: „Dass er nen richtig harten kriegt wenn er seinen kinderschwanz in das noch kleinere Kind steckt“ - 02:39:39 Uhr B1.: „Ja das wäre der Hammer“ - 02:39:50 Uhr B1.: „Wenn er richtiger Ficker wird“ - 02:41:38 Uhr T.: „Und seinen fünfklässlerschwanz in das Kindergartenkinder presst“ - 02:42:09 Uhr T.: „Und dann will ich dass er gefallen dran findet und den kleinen hart fickt“ - 02:43:06 Uhr T.: „Ich ichbwill dass wir den kleinen auch missbrauchen“ - 02:48:32 Uhr T.: „Wie bestrafen wir ihn wenn er nicht locker lädst“ - 02:48:34 Uhr B1.: „Ich sag dir fick mein Kind los drück fester ganz rein meine kleine Hure brauch das“ - 02:49:59 Uhr T.: „Du könntest auch seinen Kopf seitlich auf den Sitz pressen und deinen Schwanz in seinen Hals drücken“ - 02:51:43 Uhr B1.: „Du fickst mein Sohn missbraucht in vergewaltigst ihn mit mir zusammen“ - 02:52:06 Uhr T.: „oh jaaaa ich will ihn mit dir vergewaltigen“ - 02:52:06 Uhr B1.: „Ja fick meine Hure und seine boyfotze hart“ - 02:52:34 Uhr T.: „Die kleine heulsuse ist dafür da“ - 03:00:56 Uhr B1.: „Nimm seinen kinderarsch und Hämmer deinen Schwanz rein“ - 03:02:05 Uhr B1.: „Ich ficke sein Maul und seinen scheisse Hals er würgt und kriegt kaum Luft“ - 03:03:00 Uhr T.: „Ichbwill dass er sich benutzt fühlt“ - 03:04:33 Uhr B1.: „Oder boyfotze dreckige boyfotze“ - 03:04:58 Uhr T.: „Kleines dreckskind“ - 03:07:08 Uhr T.: „Ja manchmal ist er echt frech“ - 03:07:16 Uhr T.: „Das müssen wir ihm rausficken“ - 10:58:09 Uhr T.: „ich will dass er ne klare trennug lernt. wenn wir ihn missbrauchen hat er das hinzunehmen und die fresse zu halten“ - 23:52:44 Uhr T.: „ich will deinen schwanz in ihm sehen“ - 23:52:51 Uhr T.: „und ich will ihn weinen und schreien hören“ Auch am 00.00.0000 wurde der Chat in ähnlicher Weise fortgesetzt: - 01:19:30 Uhr T.: „Es ist einfach schön wenn ich deinen Sohn vergewaltigen kann“ - 01:19:56 Uhr B1.: „Ja vergewaltige meine Kinder egal wieviele es werden“ - 01:32:02 Uhr T.: „Irgendwann will ich ihn auch mit dir anpissen“ - 01:32:38 Uhr B1.: „Du wirst ja immer versauter würde ihm gerne mal in den Arsch pissen“ - 01:53:13 Uhr B1.: „Ja mache ich in seine scheisse boyfotze habe 10 Jahre gewartet jetzt wird er gefickt“ - 01:54:09 Uhr T.: „Er ist zum ficken da“ - 08:16:17 Uhr T.: „dem kleinene fickstück zeigen dass er keine chance hat“. Am 00.00.0000 stellten die Angeklagten B1. und T. im RK.-Chat Überlegungen an, wie man P2. zur Akzeptanz weiterer sexueller Handlungen bringen kann - „unsere schwänze in aeinem Maul zu akzeptiere“ (Nachricht des Angeklagten T. um 23:50:23 Uhr). Der Angeklagte B1. bemerkte hierzu um 23:50:59 Uhr: „Keine Ahnung wir müssen ihn brechen“ und um 23:51:31 Uhr: „Aber ohne das er dann ein verschlossener junge wird.“ Am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte T. im RK.-Chat um 06:28:11 Uhr: „und ichbhab soneinen druck ichbwollte dienkleine hure gestern ficken und hab seit tagen nicht abgeapritzt“ und am 00.00.0000 um 07:08:54 Uhr: „Hätte tierisch bock…( Nickname P2 .) in den arsch zu ficken“, worauf der Angeklagte B1. um 22:34:41 Uhr antwortete: „Fick die Hure sie geht mit auf die nerven“, was der Angeklagte T. um 22:35:17, 22:35:40, 22:36:01, 22:36:34, 22:37:29 und 22:37:45 Uhr wie folgt kommentierte: „am allerliebsten fick ich ihn für dich weisst du doch“, „wenn ich es der kleinen hure hebe“, „gebe“, „Ja und ich ihm für dich das Gesicht voll spritze“, „ich ziehnihm vorher das höschen runter und schlag ihm davor schön feste auf seinrn kleinen geilen kinderarsch“, „dann kriegt er 2 finger reingerammt“. Ohne Bezug auf P2. werden im RK.-Chat z.B. folgende Gewaltphantasien bis hin zur Tötung von Kindern durch sexuellen Missbrauch geschildert, wobei auch insoweit nur auszugsweise einige Beispiele dargestellt werden, zunächst vom 00.00.0000: - 10:29:53 Uhr T. nach dem Einstellen mehrerer Fotos in den Chat: „die letzten Bilder sind geil finde ich. Da krieg ich richtig lust den zu vergewaltigen“ - 10:31:43 Uhr B1.: „Ohja das will ich machen ich will so ein Kind in so einem lostplace begegnen und mit dir einfach missbrauchen“ - 10:33:17 Uhr T.: „mit dem akku-schalg-schrauber schnell ein paar metallringe in die Wand gedreht und die kleine sau festmachen zum benutzen“ - 10:34:42 Uhr B1.: „Und dann ihn mit Gegenständen die da rumliegen benutzen wenn wir genug von seiner fotze haben“ - 10:35:09 Uhr T.: „einfach reindrücken in das kinderarschloch“ - 10:37:27 Uhr B1.: „Stehe auch voll drauf einen teen zu zwingen …( Nickname P2 .) zu ficken“ - 10:53:51 Uhr B1.: „Wenn du mich weiter so geil machst müssen wir noch ein Kind im Keller missbrauchen“ - 10:54:24 Uhr T.: „also ein fremdes kind missbrauchen. Es gibt sonst niemanden mit dem ich das machen würde aber mit dir schon“ - 11:01:12 Uhr T.: „wenn das kind überleben soll muss man es an einem ort vergewaltigen den es selbst nicht wiederfindet damit keine spuren gesichert werden können“ - 11:02:17 Uhr B1.: „Je nachdem ob es über lebt“ - 11:07:41 Uhr B1.: „Aber du würdest in echt ja kein Kind zerficken also nur so missbrauchen und das ist halt noch viel schwerer da müssen wir nur bei …( Nickname P2 .) bleiben leider“ - 11:13:15 Uhr T.: „da müssen wir mal in ruhe drüber reden“ - 15:23:48 Uhr T. nach dem Einstellen zahlreicher Fotos/Videos in den Chat: „der wäre super gewesen um ihn irgendwo da in einer leer stehenden wohnung stundenlang zu missbrauchen“ - 15:28:52 Uhr T.: „ramm dem wertlosen stück scheisse deinen unterarm rein“ - 15:31:54 Uhr B1.: „Ja ich wühle in seinem inneren rum und suche sein scheisse Herz will es in der Hand haben“ - 19:05:27 Uhr T.: „hab gerade klettkabelbinder in passenden längen bestellt“ - 19:05:47 Uhr T.: „das ist viel besser als irgendwelche bondage-schnüre oder kram aus dem sex-shop“ Am 00.00.0000 kam im es im RK.-Chat zu weiteren Nachrichten solchen Inhalts, u.a. um: - 12:31:28 Uhr B. nach dem Einstellen zahlreicher Fotos durch T.: „Ich würde soviel Geld für einen teen bezahlen der …( Nickname P2 .) missbraucht mit uns oder so viel Geld bezahlen für ein Kind was wir zerficken können“ - 12:52:05 Uhr B1.: „Und ich will endlich brutal einen jungen ficken am liebsten einenfremden dann kann man brutaler sein so einen jungen im Keller oder aber halt …( Nickname P2 .)“ - 12:52:59 Uhr B1.: „Ja Mann muss doch einen finden für Geld“ - 12:53:19 Uhr B1.: „Der aus Frankreich hatte schon voll viele Familien die für Geld die Kinder abgeben“ - 12:54:01 Uhr T.: „gibts bestimmt aber besser ist immer das kind verschwindet einfach“ - 12:54:06 Uhr T.: „und taucht nicht mehr auf“ - 12:56:04 Uhr B1.: „Sowas würdest du aber ja nicht durchziehen ich leider schon sorry bin etwas krank solange ich keine Beziehung zum jungen habe kann ich ihn kaputtficken und verschwinden lassen“ - 12:58:18 Uhr T.: „es gibt halt dinge die ich mit einem jungen zu dem ich keine beziehung habe machen wollen würde evtl da ist besser für ihn wenn es das letzte mal war“ - 12:58:51 Uhr T.: „ich weiss dass ich auch ne richtig pervers kranke sau bin“ - 13:02:19 Uhr T.: „naja ich hab halt fantasien bei den ich nen jungen in seine augenhöhle ficke. keine ahnung wie weit ich es real treiben würde ehrlich gesagt. wenn ich die chance hätte, vielleicht“ - 13:02:50 Uhr B1.: „Ich will den jungen auf deinen Schwanz setzen ihn danach dir ficken und dabei das Gesicht in deine ritze pressen danach bespritzen wir seine fresse und dann setze ich ihn nochmal auf deinen Schwanz dabei Schiene ich ihm meinen Schwanz in halt so das er auf dir erstickt mit deinem Schwanz in seinem Arsch“ - 13:37:44 Uhr T. nach dem Einstellen eines Fotos: „den kleinen richtig hart mißbrauchen“ -13:38:10 Uhr T.: „köpchen gegen die wand schlagen so dass er halb weggetreten ist und dann den schwanz reinrammen“ - 13:38:51 Uhr B1.: „Ja ich zerficke seine boyfotze mit meine monsterlatte“. Am Abend des 00.00.0000 tauschten sich die Angeklagten B1. und T. darüber aus, einen fremden kleinen Jungen bis zum Tod zu “ficken“. In diesem Zusammenhang kam es u.a. zu folgenden Chat-Nachrichten: - 22:48:24 Uhr B1.: „Und wir wollen ja mehrere Sachen ausprobieren von Augen fick bis zum ersticken durch meinen Schwanz“ - 22:48:58 Uhr T.: „Ich will einen kleinen grundschuljungen“ - 22:49:16 Uhr T.: „3. Klasse am besten“ - 22:50:33 Uhr B1.: „Ich will am liebsten 5/9/14“ - 22:50:54 Uhr B.: „Will den teen leersaugen und er muss sein Brüder ficken“ - 22:51:23 Uhr T.: „Und wir werden sie alle drei leiden lassen“ - 22:52:06 Uhr T.: „An unserem Wochenende will ich wenn …( Nickname P2 .) schläft mit dir reden wie man sowas machen - 22:52:16 Uhr B1.: „Will deren Gesichter sehen wenn du dem 9 jährigen deinen pimmel ins Auge steckst“ - 23:12:11 Uhr B1.: „Will ich das du sein Auge zerfickst und er auf mir stirbt und ich voller Blut bin“ - 23:15:10 Uhr T.: „Ich hab nen harten“ - 23:12:22 Uhr B1.: „Ich will auch seine Leiche noch ficken“ - 23:18:30 Uhr B1.: „Mein Schwanz bohrt sich durch seinen boyfotze und zeireist sie“ - 23:18:49 Uhr T.: „Fick seinen Darm kaputt“ - 23:19:30 Uhr B1.: „Ich würde ja am aller liebsten irgendwann mal ein baby ficken was du mir hinhälst so wie in dem Video hier“. Nach Verschicken eines Videos schrieb B1. um 23:20:19 Uhr: „Das wäre so geil es mit meinem Schwanz einfach zu töten so 2 Jahre alt oder 3“ - 23:21:07 Uhr T.: „Ich halt die pobackrn auseinander“ - 23:21:19 Uhr T.: „Und du fickst das kleine Stück scheisse tot“ - 23:24:10 Uhr T.: „Du fickst in seine lunge“ - 23:24:13 Uhr T.: „Und ins herz“ - 23:24:35 Uhr B1.: „Ich will sein Herz kaputt ficken“ - 23:26:30 Uhr B1.: „Er stirbt an meinem sperma“ - 23:30:18 Uhr T.: „Ichbwollte schon als Schüler songerne mal einen.kleinen zwingen“ - 23:30:39 Uhr T.: „Ich bin immer auf die Toilette auf dem gang mit den fünftklässlern gegangen“ - 23:30:40 Uhr T.: „Ohja ich mal einen gezwungen mich zu blasen“ - 23:35:27 Uhr T. nach dem Einstellen eines Videos: „Ja ich mein das Schwert geht ja wohl in das kind“ - 23:36:06 Uhr B1.: „Viel zu schade will ihn mit unseren Händen und schwänzen töten“ - 23:36:52 Uhr B1.: „Ich nehme seinen Hals und legen ihn über die kannte und Reis seine backen auseinander das du trocken rein stichst egal ob Finger oder dein Schwanz“ - 23:37:11 Uhr B1.: „Sobald du drin bist dicke ich seinen hals und du sagst mir wann er sterben soll“ - 23:37:33 Uhr T.: Die kleine drecksau erstickt an deiner eichel“. Am 00.00.0000 um 09:16:57 Uhr kommentierte der Angeklagte B1. im RK.-Chat Fotos/Videos: „Ja das wäre super gewesen hatte auch voll druck musste heute Nacht noch zu dem neuen Video wo er in den Hals gefickt bekommt wixxen das ist mein lieblings wie er da würgt“ und am 00.00.0000 um 01:28:23 ebenfalls in Bezug auf Videos „Ja das hab ich mir gestern auch vorgestellt das ich die Hure ficke und das vor …( Nickname P2 .)“, worauf der Angeklagte T. um 01:28:50 Uhr schrieb: „ich wünsch mir so dass sich …( Nickname P2 .) so entwickelt dass er kinder ficken will“. Der Angeklagte B1. antwortete um 01:29:19, 01:30:20 und 01:31:26 Uhr: „Dann müssen wir ihm aber auch Kinder geben er soll meine Babys ficken“, „Nur es muss endlich klappen das sie schwanger wird sonst wird das nix mehr weil …( Nickname P2 .) Schwanz zu gross wird“, „Ich kümmer mich um das baby hoffe dieses Jahr noch und ich bette das es ein junge wird aber wenn nicht kann er das Mädel ja auch benutzen als baby sie weis ja hinterher nix mehr“. Auf eine weitere Auflistung solcher Phantasien in dem RK.-Chat wird an dieser Stelle verzichtet. Auch in dem Gruppenchat QP. der Angeklagten B1., T. und Z1. ging es um gegenseitige Mitteilungen von – auch sadistisch brutalen – pädosexuellen Phantasien mit Vergewaltigung, Quälereien sowie anschließender Tötung von Kindern. Daneben tauschten sich die Beteiligten über die Jungen P2. und Z7. mit hier sexualisierten Phantasien und Wünschen aus und stellten dabei Bild-/Videodateien in den Chat. Beispielhaft werden Auszüge einiger Textnachrichten in diesem Chat vom 00.00.0000 dargestellt, wobei es häufig jeweils um die Kommentierung von in den Chat gestellten Fotos und Videos geht: - 00:40:44 Uhr Z1.: „Oh ja schön auf den rücken und po spritzen“ - 00:41:21Uhr T.: „Und dann ficken wir ihn nacheinander“ - 00:41:42 Z1.: „Geil ja schön in die enge boyfotze rein“ - 00:42:51 Uhr T.: „Schön tief ins Kind ficken“ - 00:43:03 Uhr T.: „Den kleinen schön fest halten dabei“ - 00:43:42 Uhr Z1. „Ja geil und einer hält schön seine Arsch backen auseinander und dann mit Anlauf rein ins Kind“ - 00:46:25 Uhr T.: „Die kleinen brauchen das“ - 00:48:45 Uhr T.: „köpchen festhalten und tief reinficken“ - 00:50:06 Uhr Z1.: „Ja bis Anschlag drauf schieben mit seinem kleinen Mund“ - 00:56:28 Uhr T.: „Die kleine sau ist auch weggetreten, er kann ihn in Ruhe ficken“ - 00:58:21 Uhr Z1.: „Schön im kinderbett ficken“ - 01:08:02 Uhr T.: „Fins ich auch megaschön den kleinkindfick“ - 01:08:04 Uhr B1.: „Meiner schaut am Bauch dann wieder raus so eine beuele von meinem Schwanz mega geil“ - 01:13:27 Uhr Z1.: „Geil ja ich will das Kind Schrein hören“ - 01:13:59 Uhr B1.: „Boahr da muss mein Rohr komplett rein egal was passiert“ - 01:14:08 Uhr B1.: „Der soll brüllen“ - 01:16:30 Uhr B1.: „Ja er muss richtig durch die Hölle gehen wenn ich ganz drin bin stecke ich sein Kindermaul auf einen von euren schwänzen und drücke seinen Kopf ganz drauf“ - 01:28:24 Uhr B1.: „J aumso unschuldiger er ist umso brutaler hab‘ ich Lust sein Kopf an die wand zu hauen und ihm mein Schwanz einfach in sein Loch zu stecken“ - 01:32:42 Uhr B1.: „Ich würde meinen Schwanz da direkt rein stecken und zwar ganz“ - 01:32:47 Uhr B1.: „Keine halben Sachen“ - 01:36:03 Uhr B1.: „...wenn er zu leise wird dann schieb ich ihm noch einen Daumen mit rein“ - 01:36:38 Uhr B1.: „Würde gerne mal in eine boyfotze Possen wenn ich drin stecke“ - 01:36:42 Uhr B1.: „Pissen“ - 01:37:25 Uhr T.: „ja wär geil, aber wenn der Schwanz steife ist kann mna ja leider kaum pissen“ - 01:37:57 Uhr T.: „Aber wenn die boyfotze aufgefickt ist“ - 01:38:19 Uhr B1.: „Ich kann bei sowas auch steif pissen“ - 08:22:27 Uhr T.: „schön über nen grundschuljungen knien und der kleine muss mir an den eiern spielen während ich sein gesicht vollwichse“ - 08:23:13 Uhr B1.: „Und ich gebe dir seine Beine und fixke ihn vor deinen Augen und er leckt dich“ - 08:23:52 Uhr Z1.: Mhhhh geil macht den kleinen fertig“ - 08:26:01 Uhr B1.: „in derzeit ich ihn dicke Blase ich dich UC. und dann wechseln wir oder darfst ja alles mit mir machen während ich ihn ficke“ - 08:27:51 Uhr Z1.: „Geil dabei ficke ich dir schön in dein Maul und schaue zu wie ihr die kleinen sau schön hart ran nehmt“ - 08:29:01 Uhr T.: „ich hätte tierisch lust jetzt einen grundschuljungen zu vergewaltigen“ - 08:31:45 Uhr Z1.: „Macht die kleinen sau kaputt zerficke seine kleine enge boyfotze ich will sehen wie sein Blut aus dem Arsch läuft. Und du …hau der sau beim blaßen schön in sein kleines Kinder Maul“ - 08:33:45 Uhr T.: “ich nehm sein händchen und brech ihm 3 finger auf einmal direkt am handgelekt“ - 08:33:52 Uhr Z1.: „Ja das ist Musik und macht uns noch wilder“ - 08:34:12 Uhr Z1.: „Geil ja wir machen das ding kaputt“ - 08:34:49 Uhr B1.: „Ja richtig kaputt dir dreckshure“ - 08:35:10 Uhr T.: „der kleine blutet aus dem mund und der nase“ - 08:35:17 Uhr Z1.: „Ohhh er schreit nach mama“ - 08:35:59 Uhr B1.: „Und aus seinem Arsch und ich dicke trotzdem weiter immer mehr Blut läuft aus der fotze ich knall ihm eine warum er so eine sauerreih macht“ - 08:36:31 Uhr T.: „fuck ich bin total hart kann jetzt aber gerade nicht wichsen, sitze schon am schreibtisch“ - 08:40:58 Uhr Z1.: „Oh ja schön seine blauen wunderschönen Augen kaputt schlagen. Ihn an den harren packen und auf dein Schwanz mit seinem Kinder Maul so das dein dicker Schwanz ganz tief im Hals steckt“ - 08:46:40 Uhr T.: „ich will in seine linke augenhöhle ficken“ - 08:46:44 Uhr Z1.: „Oh ja mit Anlauf in das Kind man hört sein kleines enges Loch aufreißen und ich muss richtig mit Gewalt rein drücken“ - 08:46:47 Uhr T.: „dass mein schwanz in sein Gehirn eindringt“ - 08:47:42 Uhr Z1.: „Oh ja fick das Kind tot fick sein kleines Kinderhirn kaputt“ - 08:55:07 Uhr T.: ich brech ihm mit der lionken hand den unterkiefer“ - 08:55:47 Uhr B1.: Ja ich dicke seinen scheiss Schädel ich ramme seinen leblosen Kopf ja brech ihm alles quetsch ihm seine Eier aus press sie zusamne ...“ - 08:56:22 Uhr T.: „ich brech ihm erstmal seine ärmchen“ - 08:56:48 Uhr Z1.: „Oh ja lass uns das Kind zerstören“ -08:57:17 Uhr T.: „fiste das kind und zerreiß ihn innen“ - 08:58:32 Uhr B1.: „ich suche sein Herz und such und suche und finde es und Reise es raus aus der fotze“ - 09:03:28 Uhr T.: „fick das tote kind in die reste seines gehirns“ - 09:04:35 Uhr B1.: „Ja mache ich bis UC. kommt und der kleinen von jedem das sperma im Kopf hat danach breche ich ihm das Genick“ - 09:07:50 Uhr Z1.: „Oh das ist der Wahnsinn sein kinderkopf ist schön zerfickt von unseren geilen schwänzen“. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – H. 1. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten B1. stützen sich auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen MV., denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt. Voranzustellen ist, dass der Angeklagte eine gutachterliche Untersuchung und Exploration durch die Sachverständige abgelehnt hat. In der Hauptverhandlung hat er sich lediglich zur Person unter Ausklammerung pädophiler Neigungen geäußert. Deshalb erweise sich – so die Sachverständige – eine diagnostische Einordnung schwieriger, zumal auch eine testpsychologische Persönlichkeitsdiagnostik, welche üblicherweise mit herangezogen worden wäre, nicht hat erfolgen können. Andererseits stehen objektive Beweismittel wie die in Augenschein genommenen Videos sowie die äußerst umfangreichen Chats zur Verfügung, in denen sich der Angeklagte völlig zwanglos äußerte, was nach Einschätzung der Sachverständigen fast authentischer ist, als persönliche Angaben im Rahmen einer Exploration, welche unter dem Eindruck der Relevanz für das Strafverfahren erfolgen. Im Ergebnis kommen die Sachverständige und die Kammer zu eindeutigen Ergebnissen in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten. Festzustellen ist, dass in der Lebensgeschichte des Angeklagten seit der Grundschulzeit zwar Auffälligkeiten zu verzeichnen sind, die darin gipfelten, dass er nach einer Tätlichkeit gegen eine Lehrerin für kurze Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Auch liegen bei dem Angeklagten dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsanteile sowie sexuelle Vorlieben und Devianzen verschiedenster Art vor, vor allem eine ausgeprägte Pädophilie bzgl. präpubertärer Jungen. Anhaltspunkte für forensisch relevante Störungen oder Krankheiten ergeben sich daraus jedoch nicht. So gibt es nach Überzeugung der Sachverständigen und der Kammer keine Hinweise für eine psychotische Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose oder einer anhaltenden wahnhaften Störung. Zwar waren der Angeklagte und seine Mutter B2. dem Jugendamt schon in der Kindheit und Jugend des Angeklagten bekannt. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen HN., dem für den Wohnbezirk der Familie B. zuständigen leitenden Mitarbeiter des Jugendamtes der Stadt …– die eigentliche Bereichs-Sozialarbeitern ist vor einigen Jahren gestorben –, forderte die Angeklagte B2. gegen Ende der Grundschulzeit Hilfen zur Erziehung an. Anlass waren Auffälligkeiten des Angeklagten in der Schule, die der Angeklagte selbst auf Schwierigkeiten der Integration in die Klasse und die schulischen Rahmenbedingungen zurückführt. Dabei stellt der Angeklagte nach seinen Angaben in der hiesigen Hauptverhandlung auf das dort herrschende dörfliche Milieu in dem kleinen Ort …bei …ab, wo er wenig Akzeptanz erfahren habe, da er letztlich nicht den dortigen gesellschaftlichen herkömmlichen Normen entsprochen habe. Von der Lehrerin fühlte er sich nach eigenen Angaben stets benachteiligt und schlecht behandelt, bis er dann schließlich dieser Lehrerin ein Mathebuch gegen deren Kopf warf, welche hiervon eine Verletzung sowie eine defekte Brille davon trug. Dies soll der Grund für die Klinikaufenthalte und die Umschulung auf eine Förderschule für soziale und emotionale Entwicklung gewesen sein. Diese primär externalisierende Ursachenbetrachtung durch den Angeklagten greift nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zu kurz, da ein nur einmaliger Vorfall nicht einen Wechsel auf eine Förderschule und eine stationäre Behandlung nach sich ziehen dürfte. Es sei – so die Sachverständige – von deutlichen Verhaltensauffälligkeiten mit weiteren aggressiven Verhaltensweisen sowie vermutlich auch Schwierigkeiten in der Einhaltung von Regeln und Vorgaben auszugehen. Dafür spreche, dass sich die Angeklagte B2. von sich aus an das Jugendamt gewandt und dort um Hilfe ersucht habe. Hinzu kamen eine Lese- und Rechtschreibstörung des Angeklagten sowie die damals gestellte Diagnose einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung, die zwar für ca. ein bis zwei Jahre medikamentös behandelt wurde, letztlich aber nach den Ausführungen der Sachverständigen und den eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung über den weiteren Lebensweg nicht zu gravierenden Beeinträchtigungen geführt hat. In der Förderschule und in der Hauptschule fühlte sich der Angeklagte nach seinen Angaben anfänglich unterfordert, den anderen Mitschülern weit voraus, deswegen unzufrieden und in einer gewissen Außenseiterrolle. Später erfuhr er dann eine zunehmende Akzeptanz sowohl im häuslichen Milieu als auch in der Schule durch seine hohe Technikaffinität gepaart mit handwerklichem Geschick in den unterschiedlichsten Bereichen. Dass der Angeklagte keinen Schulabschluss gemacht und auch keine Ausbildung absolviert hat, führt er darauf zurück, dass er aufgrund seiner Fähigkeiten zu keinem Zeitpunkt einen Abschluss benötigt habe. Er sei ohnehin „kein Mensch für eine typische Berufsausbildung“, sondern suche ständig etwas Neues. Eine Einbindung in gewohnheitsmäßige Routinen und Abläufe brauche er nicht und die Unterordnung mit dem Einhalten von Regeln und Vorgaben falle ihm schwer. Aufgrund seiner IT-Kenntnisse und seines handwerklichen Geschicks gelang ihm der Aufbau einer erfolgreichen beruflichen Tätigkeit im Bereich der Veranstaltungstechnik bei der Firma X.. Der Firmeninhaber, der Zeuge I., berichtete in der Hauptverhandlung von einem Wissen und einer Erfahrung des Angeklagten sowohl im theoretischen als auch praktischen Bereich, welche weit über sein Alter hinausgingen. Nach Angaben des Angeklagten erfolgten über seine Tätigkeit in der Firma private und geschäftliche Weiterempfehlungen mit Kontakten zu prominenten Personen, wie dem….(nähere Bezeichnung der Person entfernt), oder auch „hochrangigen Mitarbeitern von Justiz und Polizei“. Der Angeklagte selbst berichtete von hoher Hilfsbereitschaft und einem Lebensstil mit hundertprozentiger Auslastung mit 18 bis 20 Stunden Arbeit am Tag sowie vier bis sechs Stunden Schlaf. Obwohl der Angeklagte über außergewöhnliche handwerkliche Fähigkeiten und IT-Kenntnisse verfügt, ist seine eigene Beschreibung seiner Fähigkeiten im arbeitsmäßigen Bereich – worauf die Sachverständige zu Recht hinweist - durchzogen von einem übertrieben anmutenden und prahlerischen Tenor und hinterlässt den Eindruck einer gewissen Selbstgefälligkeit mit deutlichen Assoziationen an narzisstische Attitüden. So erklärte der Angeklagte beispielsweise, einen „riesigen Wissensschatz“ erworben zu haben, als sei er nicht 27 Jahre alt, sondern Mitte 40. Zudem habe sich ein „riesiges, extremes Umfeld“ aufgetan mit „Kunden und Freunden aus allen Gesellschaftsschichten“, ihm sei es „unangenehm zu erzählen“, was in seinem Leben alles so sei, was er alles könne. Trotz aller Errungenschaften und allem Wissen werde er die Haftzeit nun nutzen, um das Abitur zu machen und ein Hochschulstudium an der Fernuni in Hagen zu absolvieren. In der Firma X. wurde er nicht mehr im IT-Bereich eingesetzt, nachdem bei einer Durchsuchung in der Firma kinderpornographisches Material auf den Firmenrechnern gefunden worden war, das nach den Angaben des Zeugen I. vom Angeklagten stammte. Danach baute er sich unter Nutzung der bestehenden Kontakte eine selbständige berufliche Existenz mit einer eigenen Einmann-Firma auf und installierte zur Erzielung von Einkünften auch Mining-Anlagen. Zu weiteren Klinikaufenthalten kam es nicht mehr. Ambulante Therapien bei einer Psychiaterin und später einem Psychologen nahm er aufgrund gerichtlicher Auflagen im Rahmen der Bewährungsaussetzung wahr. Anlass dieser Therapien waren die Verurteilungen wegen der Kinderpornographie und seine Pädophilie, nicht aber psychische Erkrankungen. Gekennzeichnet ist die Entwicklung des Angeklagten nach den Ausführungen der Sachverständigen davon, dass der Angeklagten B2. - wie der Zeuge HN. geschildert hat - ein erzieherischer Einfluss auf ihren Sohn in Bezug auf Grenzsetzungen nicht gelungen sei. Bestätigt hat dies auch der frühere Lebensgefährte der Angeklagten B2., der Zeuge ZL.. Nach dessen Angaben in der Hauptverhandlung stand die Angeklagte B2. vorbehaltlos hinter ihrem Sohn, hat strafrechtlich relevante Verhaltensweisen ihres Sohnes bagatellisiert und „schön geredet“, ohne hieraus Konsequenzen zu ziehen. Zudem ist der Angeklagte nach der Einschätzung des Zeugen HN. immer jemand gewesen, „der sich im Recht sieht und alles richtig macht“. Der Zeuge HN. sprach von einem dysfunktionalen Familiensystem, das einerseits durch Egozentrik des Angeklagten B1. in der Durchsetzung seiner Bedürfnisse mit fehlender Empathie auch in Bezug auf die Mutter und Großmutter und andererseits durch vorbehaltlose Unterstützung seitens seiner Familie geprägt gewesen sei. Auch ein vom Angeklagten T. in der Hauptverhandlung geschilderter Suizidversuch des Angeklagten im zeitlichen Kontext mit den Ermittlungsmaßnahmen im …2019 gibt für eine psychische Störung des Angeklagten keinen relevanten Anhalt. Es gibt insoweit keine objektivierbaren Tatsachen für einen Suizidversuch. Der Angeklagte T. will dies von dem Angeklagten B1. erfahren haben, konnte aber weder zu der Art und Weise noch zu sonstigen Umständen Angaben machen. Der Angeklagte B1. selbst hat hierzu keine Erklärung abgegeben. Jedenfalls würde ein etwaiger Suizidversuch zum damaligen Zeitpunkt keinen Anhaltspunkt für eine psychische Störung geben, da es angesichts der damals laufenden Ermittlungen eine nachvollziehbare Erklärung hierfür gibt. Letzteres gilt auch für einen angeblichen Suizidversuch des Angeklagten während der Haft in der Endphase des vorliegenden Prozesses. Somit sind Auffälligkeiten im Lebenslauf des Angeklagten gegeben. Diese beruhen jedoch weder für sich gesehen noch in der der Summe nach Überzeugung der Sachverständigen und der Kammer auf einer psychischen Erkrankung des Angeklagten, sondern sind allenfalls Persönlichkeitsakzentuierungen, sodass in diesem Zusammenhang eine Störung mit Krankheitswert auszuschließen ist. Für eine akute, durch Alkohol, Drogen oder Medikamente bzw. eine körperliche Erkrankung bedingte hirnorganische Erkrankung, eine schwere affektive Störung oder eine überdauernde hirnorganische Erkrankung im Tatzeitraum ergeben sich keine Hinweise. Zudem gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung des Angeklagten. Aufgrund des unauffälligen psychischen Leistungsbildes mit Erhaltung aller kognitiven Funktionen ergab sich nach Angaben der Sachverständigen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Bildgebung des Gehirns des Angeklagten. Insgesamt sind nach Überzeugung der Kammer und der Sachverständigen MV. bei dem Angeklagten keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung, die dem Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnte, vorhanden. Das Merkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der genannten Vorschriften lag zum Zeitpunkt der Taten ebenfalls nicht vor. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Eine forensisch-relevante Intelligenzminderung besteht bei dem Angeklagten nicht, was sich allein aus seiner vielfältigen IT-Tätigkeit ergibt. Bei ihm liegt lediglich eine Lese- und Rechtschreibschwäche vor. Das Eingangsmerkmal einer „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist ebenfalls zu verneinen. Bei dem Angeklagten liegen zwar dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsanteile sowie sexuelle Vorlieben und Devianzen verschiedenster Art vor, vor allem eine ausgeprägte Pädophilie. Im Ergebnis handelt es sich dabei aber um forensisch nicht relevante Akzentuierungen seiner Persönlichkeit, die den Schweregrad einer „schweren anderen seelischen Störung“ nicht erreichen. Hinsichtlich der Dissozialität des Angeklagten ist zunächst auf seine früheren Straffälligkeiten/strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen abzustellen. Der Bundeszentralregisterauszug vom 27.04.2021 enthält für den Zeitraum von 2008 bis 2014 Eintragungen wegen mehrerer Diebstähle, Betruges, Fälschung beweiserheblicher Daten und Beleidigung, wobei die ersten vier Verfahren nach § 45 oder § 47 JGG eingestellt worden sind. Gegenstand dieser Verfahren sind u.a. Bestellungen des Angeklagten auf den Namen seiner Mutter B2. und seiner Großmutter B3.. Dazu hat der Zeuge ZL. in der Hauptverhandlung berichtet, dass der Angeklagte während des Zusammenlebens in der Wohnung U.-straße 00in …von 2010 bis …2015 betrügerische Bestellungen verschiedener Artikel über das Internet mit Abbuchungen über das gemeinsame Konto des Zeugen und der Angeklagten B2. getätigt habe. Auch dies habe zu verschiedenen Wohnungsdurchsuchungen geführt. Die Angeklagte B2. habe ihn allerdings immer gedeckt, sich vor ihn gestellt und dessen Verhaltensweisen bagatellisiert. Auch der Zeuge I. hat von strafbarem Verhalten des Angeklagten im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit berichtet. So habe er offenbar im Zusammenhang mit einem Firmenauftrag ein technisches Gerät bei einem Kunden „mitgehen“ lassen. Auch habe er mal Geräte für eigene Zwecke über die Firma bestellt. Der Zeuge berichtete auch von Verlusten verschiedener Geräte, die der Angeklagte nicht weiter habe erklären können oder wollen. Es sei auch damals aufgefallen, dass neuwertige Hardware durch minderwertige in den Rechnern ausgetauscht worden seien. Im Rahmen der Durchsuchungen in vorliegender Sache ist in dem vom Angeklagten B1. angemieteten Lagerraum der Firma „ZK.“ u.a. eine Festplatte sichergestellt worden, die der Zeuge I. als seiner Firma zugehörig identifiziert hat. Die Festplatte müsse – so der Zeuge I. - in der Zeit von 2015 bis Mitte 2016 vom Angeklagten entwendet worden sein. Die dem Angeklagten damals während seiner Arbeitstätigkeit zuzuordnenden Schäden hat nach den Angaben des Zeugen die Angeklagte B2. ausgeglichen. Die Dissozialität des Angeklagten und gleichzeitig der Beginn seiner Pädophilie wird weiter deutlich durch das im Zuge von Durchsuchungen der Wohnung des Angeklagten und seiner Mutter aufgefundene kinderpornographische Material bzw. die dabei festgestellte Verbreitung entsprechender Dateien. Gegenstand der insoweit ersten Verurteilung durch das Amtsgericht Münster vom 13.01.2016 war das öffentliche Zugänglichmachen kinderpornographischer Dateien über Filesharing-Netzwerke in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 in 38 Fällen und der Besitz kinderpornographischer Dateien in zwei Fällen am 00.00. und 00.00.0000, wobei es um den Besitz von mehr als 34.000 solcher Dateien ging. Auch der zweiten Verurteilung lag die Verbreitung bzw. das öffentliche Zugänglichmachen von kinderpornographischen Dateien über Internet-Tauschbörden zugrunde, diesmal in 26 Fällen vom 00.00.0000 bis 00.00.0000. Gegenstand der Dateien waren u.a. massive sadistische und gewalttätige Missbrauchshandlungen auch an Kleinstkindern. Insofern wird auf die zitierten Feststellungen der Vorverurteilungen Bezug genommen. Gegenüber dem damals erkennenden Gericht, der Gerichtshelferin F. und seinem Bewährungshelfer BM. – wie die vorgenannten Personen als Zeugen in der Hauptverhandlung berichtet haben – begründete er sein delinquentes Verhalten mit der ihnen gegenüber offen und freimütig eingeräumten Pädophilie. Auch dürfte sich der Angeklagten gegenüber dem von seinem Bewährungshelfer vermittelten Sexualtherapeuten Dipl. Psych. QM. beanstandungsfrei verhalten haben. Letzterer ist vom Angeklagten nicht von seiner Schweigepflicht entbunden worden und hat – wie die ebenfalls nicht von ihrer Schweigepflicht entbundenen vorherige Therapeutin Frau CV. – von seinem Zeugnis-/Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, so dass er selbst nicht gehört wurde. Der Zeuge BM., der Bewährungshelfer des Angeklagten, hat allerdings bekundet, dass mit dem Therapeuten und dem Angeklagten vereinbart gewesen sei, dass bei Formalverstößen gegen die Therapieauflage oder bei Gefährdungssituationen eine Rückmeldung erfolgen solle. Dazu ist es nach den Angaben des Zeugen nicht gekommen, so dass insoweit von regelkonformem Verhalten des Angeklagten auszugehen ist. Der Bewährungshelfer selbst hat von äußerlich vorbildlichem Verhalten des Angeklagten im Rahmen der Betreuung gesprochen. Die Sachverständige weist insoweit zurecht darauf hin, dass sich in diesem Verhalten eine weitere Persönlichkeitsfacette des Angeklagten präsentiert. Hinter der kontinuierlichen Formalanpassung an die Bewährungsauflagen mit regelmäßiger Teilnahme an Therapiesitzungen und Gesprächsterminen bei seinem Bewährungshelfer hat er seine pädosexuellen Neigungen auf der Handlungsebene ausgelebt. Hier begegnet man – so die Sachverständige - einem deutlich manipulativen und inszenierenden Gebaren sowie einem gewissen schauspielerischen Potenzial des Angeklagten mit einem situativ strategisch taktierenden als auch trickreichen Vorgehen. Diese gelungene Inszenierung eines behandlungswilligen und unter seiner Neigung leidenden Pädophilen mit bewusster Täuschung des Bewährungshelfers und des Behandlers über viele Jahre betrachtet die Sachverständige zutreffend als eine „erstaunliche“ Leistung, welche eindrucksvoll die letztlich fehlende innere Beteiligung und Empathie des Angeklagten widerspiegele. Dies zeige, dass der Angeklagte problemlos situationsadäquat unterschiedliche Rollen und Darstellungen zur egozentrischen Durchsetzung seiner Wünsche und Bedürfnisse unabhängig von Rechtsnormen einnehmen könne. Auch im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen im …2019 hat er sich anlässlich einer polizeilichen Überführungsfahrt von dem Hof WE. in NC.-… zum Polizeipräsidium in …gegenüber der Zeugin KOKin JU. in ähnlicher Weise inszeniert. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung hat er ungefragt nach vorheriger Belehrung u.a. angegeben, dass er immer sehr offen mit seiner Pädophilie umgegangen sei. Seine ganze Familie, seine Freundin und Kindesmutter des P2. sowie seinen Arbeitgeber habe er davon in Kenntnis gesetzt. Wahrheitswidrig gab er gegenüber der Zeugin an, dass er von seiner Freundin und P2. getrennt lebe. Gemeinsame Ausflüge ins Schwimmbad meide er. Ferner wies er die Zeugin auf seine Therapie hin. Auf seinen aktuellen Gefährdungsstand angesprochen gab er an, dass er sich auf einer Skala von 1-10, wobei 10 das Höchste ist, im unteren Bereich bei 1-2 befinde. Zur Erklärung fügte er hinzu, dass er sich immer in der Rolle des geschädigten Kindes wiedergefunden habe und nicht in der Rolle des machtausübenden Erwachsenen. Er habe – so die Zeugin JU. – von Vergewaltigungswünschen erzählt, die er aber nicht habe erklären können. Ferner habe er angegeben, dass sich seine pädophile Neigung nicht auf die Verletzung oder Gefährdung von Kindern zum Zwecke seiner Befriedigung beziehe, sondern um die andere Seite zu erfahren. Auch darin zeigt nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen das Verhalten des Angeklagten eine gewisse Risikobereitschaft als auch narzisstische Züge. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ihn selbst die Ermittlungsmaßnahmen im …2019 mit der Beschlagnahme u.a. des Laptops Lenovo nicht von weiteren Straftaten abgehalten haben. Vielmehr hat er zeitlich danach – wie bereits dargelegt - eine Vielzahl schwerwiegender Missbrauchstaten begangen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist bei dem Angeklagten nach den Ausführungen der Sachverständigen eine Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend dissozialen, narzisstischen sowie manipulativen Zügen festzustellen , wobei insoweit keine tief verwurzelten und anhaltenden Verhaltensmuster mit starren Reaktionen im Wahrnehmen, Denken und Fühlen vorliegen. Bei eher deutlicher Bewusstseinsnähe seines Verhaltens sei er stets zu einem Perspektivwechsel in der Lage gewesen. Die Sachverständige kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Ausprägungsgrad einer Persönlichkeitsstörung nicht erreicht wird. Selbst für den hypothetischen Fall der Bejahung einer Persönlichkeitsstörung ist diese nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen zweifelsfrei nicht von einer solchen Ausprägung, dass eine forensisch relevante störungsbedingte Realitätswahrnehmung vorliegt. Hinsichtlich der Pädophilie des Angeklagten ist bereits dargelegt worden, dass er ausweislich der Vorstrafen erstmals im …2010 und danach fortwährend bis …2014 kinderpornographische Dateien verbreitet und in erheblichem Umfang besessen hat. Die Umsetzung seiner pädosexuellen Neigungen auf der Handlungsebene begann spätestens im Jahr 2016. So hat er ausweislich einer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Audiodatei vom 00.00.0000 - Asservat T.3.#9 -, die die Aufnahme eines Gespräches zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin P2. zum Gegenstand hat, angegeben, dass er seit damals ca. drei Jahren - mithin seit …2016 - sexuelle Missbrauchshandlungen an P2. vorgenommen habe. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Ähnlich hat er sich in verschiedenen Chats geäußert. So gab er in dem Chat mit dem anderweitig Verfolgten DI. (Nickname VC.) - am 00.00.0000 um 21:35:17 Uhr das Alter des Jungen bei Beginn der sexuellen Missbrauchshandlungen mit fünf Jahren an. In dem Chat mit dem anderweitig Verfolgten BQ. (Nickname XN.) benannte der Angeklagte am 00.00.0000 um 22:03:49 und 22:04:04 Uhr auf die Frage von BQ. um 22:03:12 Uhr, in welchem Alter P2. „das erste Mal verwöhnt wurde“, das Alter von fünf Jahren. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Bezüglich des richtigen Zeitpunkts des Beginns bzw. der Gewöhnung männlicher Kinder an sexuelle Handlungen schrieb der Angeklagte in dem Chat mit dem anderweitig Verfolgten TR. (Nickname LI.) auf eine Nachricht des TR. vom 00.00.0000 u.a. um 01:52:19 Uhr, dass „die kleinen Säue auch sehr tief gefickt werden können“, um 01:52:46 Uhr, dass die aber lange darauf vorbereitet worden sind, „glaub mir ich weis wovon ich rede!!“ und um 01:57:27 Uhr: „Wenn du nach der Geburt anfangst kannst du so mit zwei Jahren sie voll ficken wichtig ist das es nicht auffällt beim kinderarzt.“ Hinsichtlich der Ausgestaltung, Ausprägung und Umsetzung pädosexueller Wünsche und Phantasien ist aufgrund der hier tatrelevanten Fotos und Videos sowie mit Blick auf Chatnachrichten festzustellen, dass sich das Interesse des Angeklagten vorrangig auf die Analregion präpubertärer Jungen, vornehmlich bis zum Alter von etwa 10-13 Jahren in Abhängigkeit der jeweiligen Entwicklungsausprägung - mit einem sexuellen Interesse auch an Kleinstkindern - fokussiert. Dabei scheint insbesondere auch das „Fingern“ im kindlichen Anus mit dem Ziel der Dehnung hinsichtlich der letztlich angestrebten analen Penetration mit dem Penis eine hohe erregende Komponente zu haben. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Eine weitere Facette pädosexueller Vorlieben des Angeklagten scheint in dem ausgesprochen häufigen Festhalten pädosexueller Aktivitäten in „Bild und Ton“ zu liegen mit dem Fokus auf den offenen, geröteten, geschwollenen und/oder klaffenden kindlichen Anus. Von hohem sexuellem Interesse sind auch masturbatorische Handlungen sowie Oralverkehr an oder durch Jungen. Von besonderer Erregung für den Angeklagten sind ausweislich verschiedener Chat-Nachrichten, der tatrelevanten Videos aus der Gartenlaube und der Aussagen der Zeugen TR., PE. und CI. sowie den Einlassungen der Angeklagten Y1. und T. gemeinsam begangene pädosexuelle „Gruppenaktivitäten“ von zwei oder auch mehr Männern. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Hinzukommen voyeuristische Elemente als beobachtender Betrachter sexueller Aktivitäten an P2. durch andere „Boylover“ mit oder ohne begleitende Masturbation. Dabei bewegte und präsentierte sich der Angeklagte wie selbstverständlich ohne etwaige Hemmungen und Skrupel. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Angeklagte zwar immer wieder in der Gartenlaube und in den Chats die Freiwilligkeit des P2. in Bezug auf die Missbrauchshandlungen betonte. Andererseits hat er sowohl in der Gartenlaube und ausweislich der Angaben der Angeklagten Y. und T., der Aussage des gesondert Verfolgten CI. und zahlreicher Chat-Nachrichten auch mehrmals vorher GBL zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs von P2. zum Einsatz gebracht. Auch hat er in verschiedenen Chats – insbesondere mit dem Angeklagten T., dem Zeugen TR. und dem gesondert Verfolgten DQ. – von Vorstellungen über harte sexuelle Handlungen bis hin zu pädosexuellen Gewaltphantasien in Bezug auf P2. geschrieben und dabei P2. mit Begriffen wie z.B. „Dreckshure“ und Boyfotze“ betitelt. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf die ausführlich dargestellte Kommunikation in den conversations-Chats sowie den feststellbaren weiteren Missbrauchshandlungen. Die Sachverständige, welcher die Chat-Nachrichten und weiteren Missbrauchshandlungen bekannt sind, hat diese der Begutachtung zu Grunde gelegt und in der Erstattung des mündlichen Gutachtens umfassend gewürdigt. Einige Chats, wie etwa der Chat des Angeklagten B1. mit dem Angeklagten T. (RK.-Chat), der Gruppenchat QP., der Chat mit dem anderweitig Verfolgten TR. (LI.) und dem gesondert Verfolgten DQ. (OW.) sowie die den Chatinhalt bestätigende Aussage des Zeugen TR. in der Hauptverhandlung lassen eine bei dem Angeklagten B1. bestehende Neigung zu pädosexuellen sadistischen Gewalt- und Tötungsphantasien erkennen. Insoweit wird ebenfalls auf die bereits detailliert dargestellten Chat-Stellen Bezug genommen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Der Angeklagte B1. äußerte in diesen Chats offen massive pädosexuell-sadistische Gewalt- und Tötungsphantasien, auch in Bezug auf die geschädigten Kinder P2. und Z1., und gibt in diesem Zusammenhang eine hohe sexuelle Erregung zu erkennen. Der Angeklagte B1. schrieb teilweise einhergehend mit berichteten Masturbationshandlungen z.B. mehrmals von einer durch die Chat-Nachrichten verursachten „Latte“, oder dass sein „Schwanz gleich platzt“. Diese pädosexuellen sadistischen Gewaltphantasien wecken deutlich Assoziationen an die gewaltvollen kinderpornographischen Dateien bei den früheren einschlägigen Verurteilungen des Angeklagten B1., so dass hier bei ihm zweifelsfrei von einer solchen Neigung ausgegangen werden muss. Zur Umsetzung auf der Handlungsebene scheint es jedenfalls in dieser extremen Form noch nicht gekommen zu sein. Allerdings haben sich die Angeklagten bei den sexuellen Handlungen in der Gartenlaube über die Abwehrversuche und Schmerzensäußerungen des sedierten Jungen hinweggesetzt und ihn unter Festhalten weiter schwer sexuell missbraucht. Bezüglich des Katheterisierens des P2. bei der Tat am 00.00.0000 und dem nicht angeklagten Vorfall am 00.00.0000 ging die Initiative von dem Angeklagten Y1. aus. Der Angeklagte B1. schien diese Variante aber durchaus interessant zu finden, wie das Filmen dieser Szenen mit dem Handy zeigt. Auch äußerte er nach der Entfernung des Katheters bei P2. am 00.00.0000, woraufhin dieser zur Freude der Angeklagten an seinem Penis manipulierte: „find ich super - so spielt er an sich rum - das ding brauch ich auch, bestell mal 10! find ich super!“. Ferner äußerte er in dem Chat mit dem Angeklagten Y1. den Wunsch, einmal selbst katheterisiert zu werden, um auch P2. danach die Funktion eines Katheters erklären zu können. Im Ergebnis bleibt fraglich, ob es hier tatsächlich um eine sexuelle Neigung des Angeklagten B1. geht, jedenfalls aber ist insoweit ein offenbar neues Interesse des sexuell äußerst vielseitig aufgestellten Angeklagten festzustellen. In diesem Zusammenhang ist bei dem Angeklagten B1. weiter eine Urophilie festzustellen, wie entsprechende Chat-Nachrichten und die Äußerungen in der Gartenlaube bzgl. des Wunsches des Angeklagten nach dem Urin des P2. zeigen Ausweislich des Chats mit dem Angeklagten Z1. ist ferner von einer zoophilen Neigung des Angeklagten B1. wohl auch in pädosexueller Hinsicht auszugehen. So schrieb der Angeklagte B1. am 00.00.0000 um 23:23:40 Uhr im UC.-Chat an den Angeklagten Z1.: „Sorry muss grad was los werden Kriege deinen Hund nicht mehr aus dem Kopf [...]“. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Eine weitere pädosexuelle Facette besteht in der Vornahme sexueller Handlungen an P2. während der Teilnahme an Videochats. Zumindest ein Fall dieser Art lässt sich vorliegend aufgrund der bereits dargestellten Schilderung des Zeugen PHK JX. und der Inaugenscheinnahme zweier Videos in der Hauptverhandlung konkret feststellen. Ferner hat der Angeklagte homosexuelle Aktivitäten mit erwachsenen Männern gezeigt, wie etwa mit den Angeklagten Z1. und Y1. sowie den Zeugen CI. und OS.. Der Angeklagte B1. hat in seiner Einlassung zur Person selbst erklärt, homosexuelle Kontakte zu den Angeklagten Y1. und Z1. gehabt zu haben. Darüber hinaus hat der Zeuge OS. in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass es u.a. in der Gartenlaube zu gegenseitigem Oralverkehr gekommen ist. Auch die Angeklagten Y1. und T. sowie der Zeuge CI. haben in der Hauptverhandlung von eigenen sexuellen Kontakten mit dem Angeklagten B1. berichtet, der Zeuge CI. auch von dem schon geschilderten Analverkehr zwischen dem Angeklagten B1. und dem gesondert Verfolgten DQ.. Ferner schrieben die Angeklagten B1. und Z1. über homosexuelle Handlungen zwischen ihnen vor den Kindern P2. und Z1.. So schrieb der Angeklagte B1. am 00.00.0000 um 02:04:36 Uhr: „Du darfst jederzeit wieder und alles was du willst!! Es war mega auch vor den Kindern“. Zudem besteht bei dem Angeklagten B1. auch eine heterosexuelle Ausrichtung mit diesbezüglichen Aktivitäten, so nach seiner Einlassung in der hiesigen Hauptverhandlung mit seiner Lebensgefährten P1. bis zu seiner Festnahme. In einigen Chats wird auch in Bezug auf den Angeklagten und P2. das Thema Nachwuchs erörtert, so beispielsweise im RK.-Chat oder dem Chat mit OW.. Hier berichtete der Angeklagte B1. an verschiedenen Stellen von Plänen, mit P2. Kinder zu zeugen, um diese in Missbrauchshandlungen auch mit P2. einzubinden. So schrieb er am 00.00.0000 im RK.-Chat um 01:30:20 Uhr: „Nur es muss endlich klappen das sie schwanger wird sonst wird das nix mehr weil …( Nickname P2 .) Schwanz zu gross wird“ und um 01:31:26 Uhr: „Ich kümmer mich um das baby hoffe dieses Jahr noch und ich bette das es ein Junge wird aber wenn nicht kann er das Mädel ja auch benutzen als baby sie weis ja hinterher nix mehr.“ - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei dem Angeklagten B1. seit seiner frühen Jugend eine stark ausgeprägte Sexualität mit einer äußerst vielseitigen Ausrichtung besteht, wobei die pädosexuellen Neigungen mit dem Fokus auf präpubertäre männliche Kinder klar im Vordergrund stehen. Nach dem Ausleben seiner pädophilen Neigungen im Bereich der Kinderpornographie ist es mit P2. ungefähr ab dessen fünftem Lebensjahr zur Umsetzung auf der Handlungsebene mit kontinuierlicher Steigerung bis hin zu gemeinsamen Missbrauchshandlungen mit anderen Männern, in die auch andere Jungen – zumeist Söhne der Mittäter – eingebunden wurden, gekommen. Dabei ist die beim Angeklagten B1. zu diagnostizierende Pädophilie im Hinblick auf die daneben existenten sexuellen Präferenzen nach Einschätzung der Sachverständigen jedoch nicht als Hauptströmung und damit nicht als Kernpädophilie zu werten. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die sich die Kammer auch in diesem Punkt nach sorgfältiger Prüfung zu eigen macht, bleibt die Pädophilie des Angeklagten letztlich ohne Relevanz für die Schuldfähigkeit, da der Schweregrad einer anderen seelischen Störung nicht erreicht ist. Zwar nimmt Sexualität im Leben des Angeklagten großen Raum ein, was sich auch in den zahlreichen Chat-Kontakten und der Vielzahl an Treffen mit anderen pädophilen Männern zeigt. Jedoch fehlt es in der Summe an einer zunehmenden Progredienz mit einem drang- und zwanghaften Charakter im Rahmen der Pädosexualität. Der Angeklagte war zu keinem Zeitpunkt seinen pädosexuellen Wünschen so ausgeliefert, dass es zu unüberlegten impulsiven Handlungsweisen im Sinne eines „Verfalles an die Sinnlichkeit“ gekommen ist, sondern er war erkennbar stets in der Lage, Abstand zu nehmen ohne in seinem Handeln auf die Umsetzung seines Triebes reduziert zu sein. Der Angeklagte hat sich bei der Anbahnung und Durchführung der Missbrauchshandlungen einschließlich des Nachtatverhaltens stets uneingeschränkt gesteuert und kontrolliert gezeigt. Insbesondere hinsichtlich der Taten in der Gartenlaube hat sich die Kammer durch die Videos ein anschauliches Bild von dem zielgerichteten und kontrollierten Vorgehen des Angeklagten machen können. Irgendwie geartete Einschränkungen waren nicht im Ansatz zu erkennen. Auch in sonstiger Weise ist er stets äußerst umsichtig, vorsichtig, bedacht und mit Risikominimierung vorgegangen, was sich insbesondere auch an den von ihm initiierten verschlüsselten Kommunikationswegen, der Verwendung von Nicknames, der Absicherung der Wohnung und der Gartenlaube durch Videoüberwachungen und den aufwändigen Sicherungen der Datenträger zeigt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen CI. diesen nach der Festnahme des anderweitig Verfolgten DQ. am 00.00.0000 zu größeren Vorsichtsmaßnahmen ermahnt hat, und diesen zum Beispiel zur Vernichtung von Fotos mit verräterischen Hintergründen wie etwa einer Tapete im Kinderzimmer aufgefordert hat. Darüber hinaus ist es ihm gelungen, sich gegenüber seinem Therapeuten, dem Bewährungshelfer und auch dem Jugendamt derart zu präsentieren, dass durchgreifende Maßnahmen nicht ergriffen worden sind. Zudem hat der Angeklagte sein Handeln auch nicht auf die Umsetzung seines Triebes reduziert, sondern war weiterhin selbständig im IT-Bereich und handwerklichen Bereich tätig. Zudem hat er sich um das Projekt des Hauses „SD.-straße“ gekümmert und eine Mining-Anlage betrieben. Zusammengefasst lassen sich nach Überzeugung der Sachverständigen bei dem Angeklagten B1. keine forensisch relevanten Störungsbilder mit einer Subsumtion unter eines der Eingangsmerkmale aufzeigen weder i.S. einer schizophrenen Psychose, einer überdauernden hirnorganischen Beeinträchtigung oder einer schweren affektiven Störung, einer Intelligenzminderung und/oder einer schweren Persönlichkeitsstörung oder einer Suchterkrankung, bei einer hier gänzlich leeren Suchtanamnese. Im Ergebnis kann kein Anhaltspunkt für eine erheblich beeinträchtigte oder gar aufgehobene Schuldfähigkeit festgestellt werden, so dass der Angeklagte B1. zu den Tatzeitpunkten uneingeschränkt schuldfähig war. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eingehender Prüfung vollumfänglich an. Die Sachverständige ist – wie vorangehend umfassend belegt – von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat diese ihrer Begutachtung zugrunde gelegt. Zudem lassen sich die Ausführungen der Sachverständigen ohne jeglichen Zweifel mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Eindruck der Kammer von dem Angeklagten B1., den sie in über fünfzig Verhandlungstagen erlebt und dessen Verhalten sie auf zahlreichen, in Augenschein genommenen Videos wahrnehmen konnte, in Einklang bringen. 2. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten T. stützen sich ebenfalls auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen MV., denen sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt. Auch der Angeklagte T. hat eine gutachterliche Untersuchung und Exploration durch die Sachverständige abgelehnt. Anders als der Angeklagte B1. hat er sich allerdings in der Hauptverhandlung nicht nur zur Person, sondern auch zur Sache einschließlich seiner pädophilen Neigungen eingelassen. Auch hat er der Verwertung der Kenntnisse der Sachverständigen aus der Gefangenenpersonalakte der JVA Dortmund zugestimmt. Zudem standen der Sachverständigen und der Kammer die aussagekräftigen Videos sowie eine Vielzahl an Chats zur Verfügung, um sich ein Gesamtbild machen zu können. Zwar erweise sich – so die Sachverständige – wegen der abgelehnten Exploration eine diagnostische Einordnung schwieriger, zumal auch eine testpsychologische Persönlichkeitsdiagnostik, welche üblicherweise mit herangezogen worden wäre, nicht habe erfolgen können. Letztlich kommen aber die Sachverständige und die Kammer zu eindeutigen Ergebnissen in Bezug auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten. Auch beim Angeklagten T. sind Auffälligkeiten in der Lebensgeschichte festzustellen und es liegt bei ihm eine ausgeprägte Kernpädophilie bzgl. präpubertärer Jungen vor. Anhaltspunkte für forensisch relevante Störungen oder Krankheiten ergeben sich daraus jedoch nicht. So finden sich nach der Einschätzung der Sachverständigen bei einer ausführlichen Betrachtung der Persönlichkeit und des Verhaltens des Angeklagten T. im Ergebnis keinerlei wie auch immer geartete Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Hinweise auf Schwierigkeiten und/oder Auffälligkeiten während der Schwangerschaft seiner Mutter mit ihm, der Geburt und/oder der frühkindlichen Entwicklung sind nicht zu verzeichnen. Allerdings hat der Angeklagte bereits in der Grundschulzeit eine Ausgrenzung und Mobbing durch Mitschüler aufgrund seines Übergewichtes erfahren. Seine Eltern haben ihm nach seinen Angaben dabei keine Hilfe und Unterstützung zukommen lassen, vielmehr hätten sie ihm eher eine „erhebliche Missachtung“ aufgrund seines Körpergewichtes entgegengebracht. Die Ausgrenzung in der Schule habe sich durch die Grundschulzeit gezogen und sich auch nach dem Wechsel auf das Gymnasium fortgesetzt. Erst nach einem Umzug der Familie nach VP. und einem dadurch bedingten Schulwechsel sei es ihm, dem Angeklagten T., gelungen, aus seiner bis dahin eingenommenen Außenseiterposition mit rasch gelungener Integration in der Schule sowie im Freizeitbereich herauszufinden. Er habe Freundschaften geschlossen und an vielen gemeinsamen Unternehmungen teilgenommen. Gleichzeitig hätten sich seine schulischen Leistungen sehr positiv entwickelt. Dadurch wie auch durch seine zunehmenden Kenntnisse im IT-Bereich, die er eigenständig erweitert habe, habe er eine deutliche Selbstwertbestätigung erfahren. Während des Studiums und zu Beginn der Arbeitstätigkeit ist es nach den Angaben des Angeklagten dann wieder zu Zeiten einer sozialen Isolierung mit erheblichen depressiven Verstimmungen einhergehend mit zeitweiligen Suizidgedanken gekommen. Seinen Angaben zufolge hat er weder im Studium noch bei seiner Arbeitstätigkeit einen richtigen Anschluss beim Aufbau sozialer Kontakte und Beziehungen gefunden. Der Angeklagte T. hat sich jedoch zu keinem Zeitpunkt in seinem Leben in einer ambulanten oder stationären psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung befunden. Zu der sozialen Isolierung hat nach den Angaben des Angeklagten sein gleichgeschlechtliches sexuelles Interesse damals beigetragen. Seinen Angaben zufolge hat er sich in dieser Zeit zudem viel im Internet aufgehalten mit „rein textbasiertem Chatten“ mit homosexuellen und pädosexuell veranlagten Männern. Nach dem Kennenlernen des anderweitig Verfolgten BG. SL. und dem Zusammenziehen mit diesem in MH. im Jahre 2012 ist der Angeklagte in den folgenden Jahren mit den Lebensanforderungen gut zurechtgekommen. Er ist nach dem Abbruch zweier Studiengänge regelmäßiger und kontinuierlicher Arbeitstätigkeit nachgegangen. Störungen oder Beeinträchtigungen haben sich weder im Arbeitsbereich noch im sozialen und/oder Freizeitbereich ergeben. Allerdings hat sich der Angeklagte ab 2013 mit einem Kreis gleichgesinnter Männer mit pädosexuellen Neigungen zusammen gefunden, die sich regelmäßig getroffen, gemeinsam gekocht, etwas unternommen und ihre Freizeit verbracht haben, sich vor allem aber auch über die gesellschaftlich nicht akzeptierten pädosexuellen Neigungen ausgetauscht und in diesem Rahmen unter anderem den „Boylover-Stammtisch“ gegründet haben. Psychisch relevante Beeinträchtigungen des Angeklagten T. sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen jedoch weder in dieser Zeit noch nachfolgend seit dem Kennenlernen des Angeklagten B1. und P2. sowie der übrigen Beteiligten festzustellen. Auch das Verhalten des Angeklagten und seine Einlassung in der Hauptverhandlung haben – so die Sachverständige – dafür keinen Anhalt geboten. Im Rahmen seiner insgesamt mehrstündigen Einlassungen habe er sich durchgehend strukturiert und geordnet gezeigt. Diesem so von der Sachverständigen beschriebenen Eindruck schließt sich die Kammer vollumfänglich an, zumal er sich im Rahmen seiner Einlassung stets bedacht und wohl abgewogen geäußert hat. Auch das Verhalten des Angeklagten in der Untersuchungshaft bietet keinen Hinweis auf relevante Störungen. Nach den Angaben der Sachverständigen wurde der Angeklagte T. in der JVA Dortmund einhellig über den gesamten innervollzuglichen Verlauf als durchweg freundlich, höflich und jederzeit absprachefähig beschrieben. Gravierende Auffälligkeiten abgesehen von einer reaktiv bedingten Belastung im Kontext seiner Gesamtsituation habe es nicht gegeben. Nach alledem lassen sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen unter Berücksichtigung des - mit Ausnahme zeitweiser sozialer Ausgrenzungen und Isolierungen, die aber in der Rückschau zu keiner nachhaltigen psychischen Beeinträchtigung geführt haben - insgesamt unauffälligen Lebensweges des Angeklagten T. keine Anhaltspunkte für psychische Erkrankungen oder Störungen finden. Auch für eine akute, durch Alkohol, Drogen oder Medikamente bzw. eine körperliche Erkrankung bedingte hirnorganische Erkrankung, eine schwere affektive Störung oder eine überdauernde hirnorganische Erkrankung im Tatzeitraum ergeben sich keine Hinweise. Aufgrund des unauffälligen psychischen Leistungsbildes mit Erhaltung aller kognitiven Funktionen ergab sich nach Angaben der Sachverständigen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Bildgebung des Gehirns des Angeklagten. Insgesamt sind nach Überzeugung der Kammer und der Sachverständigen MV. bei dem Angeklagten keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung vorhanden, die dem Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnte. Das Merkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der genannten Vorschriften lag bei den Taten ebenfalls nicht vor. Eine forensisch-relevante Intelligenzminderung ist bei dem Angeklagten T. auszuschließen. Vielmehr belegen seine Kenntnisse und Fähigkeiten im IT-Bereich und seine differenzierten und mit viel Bedacht gemachten Angaben in der Hauptverhandlung seine überdurchschnittliche Intelligenz. Das Eingangsmerkmal einer „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist ebenfalls zu verneinen. Bei dem Angeklagten T. besteht nach den Ausführungen der Sachverständigen zwar zweifelsfrei eine pädosexuelle Neigung mit einer Ausrichtung auf männliche präpubertäre Kinder (ICD 10: F 65.4), wobei es sich hier um eine pädophile Hauptströmung i.S. einer Kernpädophilie handelt. Die daneben bestehende Homosexualität tritt nach den eigenen Angaben des Angeklagten und angesichts der hier festgestellten Taten und der dargelegten Chat-Nachrichten des Angeklagten T. hinter seiner pädosexuellen Präferenz zweifelsfrei zurück. Im Ergebnis handelt es sich aber bei der Pädophilie des Angeklagten um eine forensisch nicht relevante Akzentuierung seiner Persönlichkeit, die den Schweregrad einer „schweren anderen seelischen Störung“ nicht erreicht. Hinsichtlich der pädosexuellen Neigung des Angeklagten T. ist festzustellen, dass er eigenen Angaben zufolge schon früh in seinem späteren Kindesalter erste sexuelle Erfahrungen mit anderen Jungen bis hin zu an ihm vollzogenen analen Penetrationen gemacht hat, ohne dass hierbei Zwang oder Gewalt eine Rolle gespielt haben. Nach seinen eigenen Angaben sei ihm, nachdem er sich auch in der Jugendzeit in heterosexuellen Kontakten punktuell probiert habe, spätestens ab seinem 18. Lebensjahr deutlich geworden, dass seine pädosexuelle Neigung bezogen auf männliche Kinder deutlichen Vorrang habe. Zu dieser Neigung habe er sich wegen der hiermit verbundenen Strafbarkeit und gesellschaftlichen Nichtakzeptanz nicht bekennen können. Selbst vor seinen Eltern hat er diese Neigung bis zur Inhaftierung geheim gehalten. Der Bereich der Sexualität hat auch schon in der späten Kindheit und frühen Jugend einen wichtigen Bestandteil im Leben des Angeklagten T. eingenommen. Dies ergibt sich insbesondere aus von dem Angeklagten verfassten Chat-Nachrichten. So hat der Angeklagte zum Beispiel im RK.-Chat am 00.00.0000 um 23:30:18, 23:30:39, Uhr geschrieben: „Ichbwollte schon als Schüler songerne mal einen kleineren zwingen“, „Ich bin immer auf die Toilette auf dem gang mit den fünftklässlern gegangen“. Im SN. Chat gibt es u.a. folgende Chat-Nachrichten des Angeklagten T. vom 00.00.0000 um 08:26:00 und 08:26:05 Uhr: „ ich hab immer direkt nachdem ich zu hause angekommen bin von der schule gewichst“, „eigentlich jeden tag“. Auch hat er sich schon in jungen Jahren im Internet auf die Suche nach kinderpornographischem Material gemacht und ist sich dabei rasch seiner Vorliebe für nach Urin riechende Jungenunterhosen bewusst geworden. Dazu gibt es z.B. folgende Nachrichten des Angeklagten im LM.-Chat: - 00.00.0000 um 18:47:49 Uhr: „ich hatte schon mit 11 kipos von irgendwelchen cds die freunden von meinem cousin gehörten“ - 00.00.0000 um 18:48:16 Uhr: „im netz hab ich mit 11/12 fast nur unterwäsche fotos gefunden“ - 00.00.0000 um 18:48:19 Uhr: „was ich aber auchs ehr geil fand“ - 00.00.0000 um 18:51:28 Uhr: „die cds waren mit gemischten porn voll“ - 00.00.0000 um 18:51:39 Uhr: „da waren dann nur hier und da mal dazwischen ein paar kinderfotos“ - 00.00.0000 um 18:52:13 Uhr: „aber ich hab damals halt daran schnell gemerkt worauf ich stehe“ - 00.00.0000 um 18:52:59 Uhr: „dass jungs noch geiler sind hab ich dann eher daran gemerkt dass ich lieber jungs in unterwäsche angeguckt habe als nackige mädchen“ - 00.00.0000 um 18:54:59 Uhr auf die Kommentierung von SL. um 18:53:45 Uhr, dass er also daher seinen Unterwäschefetisch habe: „weiss nicht, den hatte ich wohl schon immer“ - 00.00.0000 um 11:43:15 Uhr: „ich steh auch auf jungsunterwäsche btw“ - 00.00.0000 um 11:43:20 Uhr: „also das ist wirklich ein fetisch“ - 00.00.0000 um 11:44:26 Uhr: „besonders halt wenn es so jungs-typische unterwäsche ist also z.b von lego oder mit superhelden drauf oder so“ - 00.00.0000 um 11:44:39 Uhr: „ja jungs-pipi finde ich auch geil“ - 00.00.0000 um 11:44:55 Uhr: „die unterhöschen riechen vorne oft auch nach pipi“ - 00.00.0000 um 11:45:20 Uhr: „ist halt ein typische mischung aus dem geruch den der junge eben so hat und seiner pipi“. - 00.00.0000 um 11:47:11 Uhr: „ich hab früher auch eine sammlung von jungsunterwäsche gehabt, aber die hab ich aus sicherheitsgründen dann entsorgt:/“ - 00.00.0000 um 11:47:27 Uhr: „ist halt nicht gut wenn einer zufällig ne tüte voller getragener kinderunterwäsche irgendwo findet“. Seit dem frühen Erwachsenenalter war der Angeklagte T. eigenen Angaben zufolge intensiv mit der Sammlung kinderpornographischen Materials befasst. Seine ausgezeichneten IT-Kenntnisse – nach seinen eigenen Angaben hat er zeitweise sogar mit den Gründern des Tor-Netzwerks zusammen gearbeitet und betrieb einen eigenen Jabber-Server mit Zugriff auf zahllose sexualisierte Chats – waren dabei hilfreich. Der Angeklagte T. selbst sprach an verschiedenen Chat-Stellen von einer Sammlung kinderpornographischen Bild- und Videomaterials. So schrieb er z.B. im LM. Chat am 00.00.0000 um 18:30:17 Uhr von den „Untiefen seiner Sammlung“. Aus bereits dargelegten Nachrichten des Angeklagten T. geht ferner hervor, dass er in jungen Jahren im Schwimmbad heimliche Aufnahmen von Jungen in der Umkleide gemacht hat. Während des Zusammenlebens mit dem gesondert Verfolgten SL. soll es nach den Angaben des Angeklagten T. zunächst nicht zu einem Ausleben der pädosexuellen Neigung auf der Handlungsebene gekommen sein. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Diese Einlassung wird schon durch verschiedene von dem Angeklagten selbst verfasste Chat-Nachrichten widerlegt. So schrieb der Angeklagte T. zum Beispiel im LM.-Chat am 00.00.0000 ab 19:31:47 Uhr: „ich weiss dass es mich nicht anmacht weil mir mal was passiert ist [...] ein junge wollte unbedingt wissen wie es sich anfühlt wenn er einen schwanz drin hat, jetzt ist meiner zwar klein, aber ich hab ihm dann mal meinen schwanz fast ganz reingedrückt und es hat ihm weh getan und ich sollte ihn wieder rausziehen, naja, die latte war halt sofort weg und es tat mir total leid daher weiß ich dass ich auf sowas auch überhaupt nicht stehe auch nicht wenn es dazu kommen würde, also auf zwang oder wenn es weh tut so sowas [...] er war auch nicht sauer und es war alles gut der war damals mit 11 auch stabil gebaut und alles war gut [...] also war ahlt für 5 minuten doof, aber dann haben wir halt mit anderen sachen weiter gemacht und gut ja IG. war damals dabei“. Der gesondert Verfolgte SL. schrieb um 19:34:10 Uhr wie folgt: „es hat ihm auch nur leicht weh getan...das klingt jetzt dramatischer wie es war.“ Die Kammer geht insofern von der Beschreibung eines realen Geschehens aus. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in sexualisierten Chats durchaus auch sogenannter Dirtytalk betrieben wird, besteht vorliegend überhaupt keine Veranlassung des Angeklagten T., von einem ausgedachten Geschehen zu berichten. Denn aufgrund des Inhalts und Kontexts ist deutlich, dass es nicht seine Intention war, die anderen Chatteilnehmer zu erregen, sondern ihnen zu begründen, warum er Zwang ablehnt. Auch wurde die Schilderung durch den gesondert Verfolgten SL. bestätigt. Auch im SN.-Chat finden sich Nachrichten, die auf eine Umsetzung der Pädophilie auf der Handlungsebene in früheren Jahren an anderen Kindern schließen lassen. So schrieb der Angeklagte T. beispielsweise am 00.00.0000 ab 11:16:44 Uhr in Bezug auf ein Geschehen mit P2. : „ich würde sehr gerne seine kleine zunge an meiner eichel spüren wenn er total schwanzgeil ist und dann dran leckt. ich würde dann dabei seine wange streicheln [...] (der kleinere von den anderen beiden mochte das sehr und ich fands total geil, wär der hammer wenn …(Nickname P2 .) das auch mögen würde)“. Der Angeklagte nimmt dabei offenbar Bezug auf ein zurückliegendes Erlebnis mit einem anderen Jungen. Zudem berichtete der Angeklagte T. am Wochenende in der Gartenlaube davon, dass er mal einen 15-jährigen gehabt habe, der aus dem Sperma immer herausgeschmeckt habe, was man gegessen habe. Dies ist auf dem Video „Wintergarten-…,11.35.56.pm.mp4“ zu vernehmen. Auch am 00.00.0000 berichtete der Angeklagte T. von einer Missbrauchshandlung, als er äußerte, früher einen EA. drei oder vier Mal „sein Arsch gewichst“ habe, wenn der abgelenkt war oder irgendwie am Handy am spielen war“ (Video Wintergarten_03ed_...-00-0200_...—00-59-59+0200.mp4). Darüber hinaus hat der Angeklagte T. jedenfalls in Bezug auf die Zeit ab …2019 in der Hauptverhandlung nach Vorhalt einzelner Chat-Stellen zahlreiche Begegnungen mit dem Geschädigten P2. eingeräumt, bei denen es zu Missbrauchshandlungen gemeinsam mit den weiteren männlichen Angeklagten, insbesondere aber gemeinsam mit dem Angeklagten B1. und dem gesondert Verfolgten SL. gekommen ist. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf die bereits dargestellten Handlungen in Bezug auf die Einlassung des Angeklagten T. und die damit in Zusammenhang zitierten Chatstellen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Somit hat der Angeklagte T. seine pädosexuellen Wünsche und Phantasien, über die er wie dargelegt auch ausführlich in den Chats berichtet hat, ab dem Jahr 2019 an P2. P. auf der Handlungsebene ausgelebt. Darüber hinaus schreibt der Angeklagte T. über intensive pädosexuelle Gewalt-und Tötungsphantasien. Auf die auszugsweise bereits zitierten Chat-Stellen nimmt die Kammer Bezug. Soweit der Angeklagte T. in der Hauptverhandlung erklärt hat, er habe dies - teilweise als „copy-and-paste“ aus anderen Chats – geschrieben, um die anderen Chatteilnehmer zu erregen bzw. aus Angst, den Kontakt zu P2. zu verlieren, den Angeklagten B1. zu beeindrucken und an sich zu binden, ohne selbst darauf zu stehen, vermag die Kammer dieser Einlassung nicht zu folgen. Die Erklärung des Angeklagten lässt sich nicht nachvollziehen. Aus den Chats ergibt sich an keiner Stelle, dass der Angeklagte T. etwa von Dritten hierzu aufgefordert wurde. Der Angeklagte B1. hat sich insofern sogar erstaunt gezeigt und auf die Äußerung des Angeklagten T., „Gott ist das schön so offen mit dir zu schreiben“ am 00.00.0000 um 00:00:12 Uhr geschrieben: „ja hätte nie gedacht, das dich das auch so geil macht ich dachte immer das ihr so nur blümchen sex woll bzw schreiben wollt“. Vielmehr zeigt sich ein deutliches Bild, dass es immer wieder der Angeklagte T. ist, der begann, über solche Phantasien zu schreiben, und diese Kommunikation antrieb. Dass der Angeklagte T. – wie von ihm auch in der schriftlichen Einlassung erklärt – diese Chatnachrichten als „völlig überzogene Fantasien“ ohne jede Intension einer realen Umsetzung einordnet, findet weder eine Stütze in den Chats, noch aus dem Bild, dass sich aufgrund der hier getroffenen Feststellungen zeichnen lässt. Vielmehr zeigt sich auch an den Taten an dem Wochenende vom 00. – 00.00.0000 sowie dem 00.00.0000, dass der Angeklagte T. nicht davor zurückschreckte, Missbrauchshandlungen unter Verwendung von GBL und eines Katheters durchzuführen und sich dabei über die deutlichen Schmerzenslaute des P2. hinwegzusetzen. Dies gilt auch für das nicht angeklagte Geschehen am 00.00.0000. Diese Feststellungen lassen sich mit der Einlassung des Angeklagten nicht vereinbaren, zumal es jedenfalls in Ansätzen tatsächlich zu einer Umsetzung der Gewaltphantasien auf der Handlungsebene gekommen ist. Im Gegensatz dazu hat der Angeklagte T. im Rahmen seiner Einlassung das Geschehen in der Gartenlaube am Wochenende vom 00. – 00.00.0000 als eine „einseitige Durchsetzung der sexuellen Wünsche“ beschrieben, welche „Grenzen überschritten“ habe. Tatsächlich spiegelt sich in den Taten – wie in den Feststellungen dargelegt – eine völlige Selbstverständlichkeit in Bezug auf den gemeinsamen sexuellen Missbrauch der Kinder unter Verwendung von GBL und - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Dies zugrunde gelegt kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten T. eine pädosexuelle Neigung mit einer Ausrichtung auf männliche präpubertäre Kinder (ICD 10: F 65.4) vorliegt, wobei es sich hier bei dem Angeklagten T. um eine pädophile Hauptströmung im Sinne einer Kernpädophilie handelt. Dabei hat die Sachverständige auch die langjährige Beziehung zu dem gesondert Verfolgten SL. mit sexuellen Kontakten sowie aus den Chats zu entnehmende gelegentliche sexuelle Kontakte zu dem Angeklagten B1. berücksichtigt, wobei diese zweifelsfrei hinter der pädosexuellen Präferenz zurücktreten. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung an. Hinsichtlich einer pädosexuell sadistischen Neigung geht die Sachverständige davon aus, dass sich eine solche lediglich in den letzten Monaten vor der Inhaftierung und damit über einen eher kurzen Zeitraum zeigte, sodass sich eine paraphile Neigung pädosexuell sadistischer Ausprägung mit Gewalt- und Tötungsphantasien lediglich in ihren Anfängen feststellen lässt. Demgegenüber besteht nach Einschätzung der Sachverständigen eine in die Hauptströmung eingeflochtene fetischistische Neigung auf nach Urin riechende Jungenunterwäsche. Trotz dieser Diagnose kommt die Sachverständige zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die Pädophilie des Angeklagten keine forensische Relevanz hat. Dies begründet sie damit, dass der Angeklagte T. stets auf Sicherheit bedacht war, durchgehend seiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist und eine Beziehung mit dem gesondert Verfolgten SL. geführt hat, sodass sich im Ergebnis keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass er im Rahmen seiner pädosexuellen Neigung unüberlegt unter Außerachtlassung von Vorsicht und Bedacht impulsiv aufgrund einer bestehenden Drang- und Zwanghaftigkeit seiner Neigung gehandelt hat. So habe der Angeklagte seine ausgezeichneten und überdurchschnittlichen IT-Kenntnisse gezielt genutzt, um die Sicherheit im Kontext mit seinen pädophilen Neigungen und seinen diesbezüglichen Aktivitäten im Netz zu steigern. Dies zeigt sich auch in zahlreichen Chatstellen, in denen der Angeklagte T. insbesondere auf Vorsicht und Sorgfalt bei der Herstellung und Verbreitung von Kinderpornographie hinwies. So schrieb der Angeklagte T., nachdem er zahlreiche Bilddateien in den LM.-Chat eingestellt hatte, am 00.00.0000 ab 10:58:31 Uhr: „hab ganz viele fotos von dem auch in der originalquali“, „ist auch ein deutscher, an der UC.e der wasserflasche die auf einem bild zu sehen ist, konnte ich auch rauskriegen wo das ungefähr war“, „ist echt krass was so kleine details auf fotos verraten können“ und „ja, es gab ja diesen fall mit den beiden kleinen jungs wo man so eine clown-figur in lebensgroß in der ecke vom wohnzimmer sehen konnte“, „und die ermittler haben auf dem hinweg zu einem andren fall zufällig die figur durch das fenster sehen können“. Ab 16:41:37 Uhr schrieb er: „ja wir brauchen mal nen eigenen jabber server“, „dann haben wir das problem nicht mehr“, „und dann können wir einen eigenen server einrichten, ist nochmal sicherere, geht auch über .onion und dann können wir beliebig große dateien hochladen“, „das steht auf der todo-liste für…“. Auch gegenüber dem Angeklagten B1. und dem gesondert Verfolgten SL. thematisierte der Angeklagte T. wiederholt die für ihn wichtige Sicherheit. So schrieb er am 00.00.0000 im SN.-Chat ab 23:09:58 Uhr: „muss man aber sehr vorsichtig sein“, „ja wir sollten wieder diese regelmäßigen treffen machen bei denen wir sicherheitsaspekte besprechen“, „das haben wir 2012 und 2013 bei uns jeden monat gemacht“. Weiter schrieb er ab 23:20:11 Uhr: „mit den anderen jungs haben wir damals über befragungen und polizei gesprochen und das ein bischen geübt wie man da reagiert,“, „ja aber kindern gegenüber sind polizei und StA immer extrem manipulativ, daher ist das gut sowas zu üben“. Darüber hinaus hat der Angeklagte selbst eingeräumt, zwischen zwei Durchsuchungen in seiner Wohnung IT-Technik, welche zuvor nicht beschlagnahmt und sichergestellt worden ist, beiseite geschafft zu haben. Sein Vorgehen war mithin stets geprägt von einem kontrollierten Handeln, bedacht auf Sicherheit und der Vermeidung, entdeckt zu werden. Impulsdurchbrüche oder unbedachtes, zwanghaftes Handeln vermag auch die Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen, umfangreichen Videos an keiner Stelle zu erkennen. Vielmehr zeigte sich der Angeklagte T. kontrolliert, präsent und stets auf Sicherheit bedacht. So war es auch der Angeklagte T., der sein Erstaunen darüber äußerte, dass zwischenzeitlich die Tür der Gartenlaube offenbar aufstand. Die Kammer teilt damit die begründete Einschätzung der Sachverständigen, dass die bei dem Angeklagten T. bestehende pädosexuelle Neigung mit Ausrichtung auf männliche präpubertäre Kinder keine forensische Relevanz trägt. Diese beruht auf zutreffenden Beurteilungsgrundlagen und einer umfassenden Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten. Insgesamt ist bei dem Angeklagten T. keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt, sodass von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auszugehen ist. 3. Auch die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten Z1. beruhen auf dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen MV., dem sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließt. Auch der Angeklagte Z1. hat sich von der Sachverständigen nicht untersuchen und explorieren lassen. Eine testpsychologische Persönlichkeitsdiagnostik, welche üblicherweise mit herangezogen wird, stand der Sachverständigen damit nicht zur Verfügung. Wie auch bei dem Angeklagten B1. hat die Sachverständige jedoch neben ihren Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung und den mit Zustimmung des Angeklagten herangezogenen Informationen aus der JVA die Chatinhalte als Grundlage herangezogen. Damit stand der Sachverständigen eine umfangreiche Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Insgesamt kommt die Sachverständige in Übereinstimmung mit der Kammer zu dem eindeutigen Ergebnis, dass keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllt und der Angeklagte Z1. mithin voll schuldfähig ist. Zunächst liegen, so die Sachverständige, keinerlei Anhaltspunkte für Störungsbilder wie eine schwere Persönlichkeitsstörung, eine schizophrene Psychose oder eine hirnorganische Beeinträchtigung vor. Insofern hat die Sachverständige ausgeführt, dass es zwar einzelne Auffälligkeiten im Lebenslauf des Angeklagten Z1. gebe, diese aber weder für sich gesehen noch in der Summe dazu führten, dass von einem Störungsbild mit Krankheitswert auszugehen sei. Insofern hat die Sachverständige zunächst auf einen von dem Angeklagten Z1. geschilderten, selbst erlebten Missbrauch im Alter von acht Jahren abgestellt. Letztlich lasse sich – so die Sachverständige - aber aus diesem Erlebnis kein Zusammenhang mit einer wie auch immer gearteten Störung herleiten. Hierfür fehle es an den erforderlichen Anhaltspunkten. Weiter stellt die Sachverständige darauf ab, dass es möglicherweise Probleme in der Ehe gegeben habe. So hat die Zeugin WH. in ihrer Zeugenaussage von einer Fehlgeburt der Ehefrau des Angeklagten Z1. Im… 2019 berichtet, und dass sich der Angeklagte fortan eher zurückgezogen habe. Zudem hat der Angeklagte selbst von einer beruflich empfundenen Überforderung gesprochen, was auch die auffälligen Krankheitstage ab dem Jahr 2018 erklärt. Nach den Informationen der JVA UJ., die der Sachverständigen zur Verfügung standen, hat der Angeklagte Z1. zudem von depressiven Verstimmungen in der Vergangenheit gesprochen und dass er vom Arzt das Medikament Citalopram, ein Antidepressivum, verschrieben erhalten habe. Ohne Erhebung weitergehender objektivierender Erkenntnisse, ohne eine persönliche ärztliche Untersuchung und auch ohne weitergehende Vorbefunde hat nach den Unterlagen der JVA UJ. ein Psychiater die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome gestellt. Die Sachverständige hat insofern ausgeführt, dass sich dies aus ärztlicher fachlicher Sicht nicht nachvollziehen lasse, da keine ausreichenden Befunde und/oder eine entsprechende Symptomatik vorliegen. Insofern folge sie dieser pauschalen Diagnose nicht, welcher jegliche Grundlage fehle. Dabei hat die Sachverständige berücksichtigt, dass der Angeklagte Z1. ein abendliches Grübeln sowie Schlafstörungen bei einem ansonsten insgesamt unauffälligen psychopathologischen Befund benannt hat. Auch vor dem Hintergrund, dass im gesamten innervollzuglichen Verlauf keine wie auch immer gearteten gravierenden psychischen Auffälligkeiten hinsichtlich einer Depression und/oder einer Suizidalität auftraten, vermag die Sachverständige keine Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und auch nicht einer ausgeprägten und schwer chronifizierten Störung zu stellen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine durchgehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht bestanden und der Angeklagte Z1. in Bezug auf den rasch eng aufgebauten Kontakt zu dem Angeklagten B1. zukunftsorientiert sein Leben geplant hat, könne sich, so die Sachverständige, eine vom Angeklagten angegebene depressive Phase vor der Inhaftierung nicht konstellieren lassen. Auch die Inhalte der Chats lassen an keiner Stelle Rückschlüsse auf derart depressive Phasen zu. Diese zeigen eher euphorische Verläufe in Bezug auf die Planung von Missbrauchshandlungen und den Austausch von pädosexuellen Phantasien, aber auch hinsichtlich der sich dem Angeklagten Z1. auftuenden neuen Lebensperspektive in Bezug auf den Angeklagten B1. und P2.. Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung, wie eine schwere Persönlichkeitsstörung, eine schizophrene Psychose oder hirnorganische Beeinträchtigungen ließen sich ebenfalls nicht aufzeigen. Gleiches gilt für eine Suchtproblematik, für welche es weder aufgrund der der Sachverständigen zur Verfügung stehenden Erkenntnisse noch aufgrund der Angaben des Angeklagten Z1. in der Hauptverhandlung Hinweise gibt. Im Ergebnis ist nach der Beurteilung der Sachverständigen auch das Eingangskriterium einer schweren anderen seelischen Störung zu verneinen. Insofern hat die Sachverständige insbesondere den Bereich der Sexualität und der Beziehungen des Angeklagten berücksichtigt. Auch wenn der Angeklagte hierzu selbst keine Angaben zu diesen Punkten gemacht hat, stand der Sachverständigen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der in Augenschein genommenen Videos und der im Selbstleseverfahren eingeführten Chats, zur Verfügung. So steht fest, dass beim Angeklagten Z1. zweifelsfrei heterosexuelle Aktivitäten bestanden, was sich bereits aus seiner Eheschließung sowie der Geburt der beiden Kinder Z7. und Z6. sowie einer von der Zeugin WH. geschilderten Fehlgeburt der Ehefrau des Angeklagten im …2019 ergibt. Weiter steht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest, dass bei dem Angeklagten Z1. homosexuelle Neigungen mit Aktivitäten etwa mit dem Angeklagten B1. oder auch dem gesondert Verfolgten CI. bestanden. Sowohl der Angeklagte B1. als auch der gesondert Verfolgte CI. haben homosexuelle Kontakte zu dem Angeklagten Z1. geschildert. Dies ergibt sich auch unter anderem aus einer Nachricht des Angeklagten Z1. an den Angeklagten B1. vom 00.00.0000 um 08:43:55 Uhr im UC.-Chat: „Ja so ging es mir auch so das Vater Sohn Verhältnisse ich ficke …(Nickname P2 .) und jetzt habe ich seinen papa gefickt“. Auch am 00.00.0000 schrieb der Angeklagte Z1. um 22:41:02: „Hehehe ja können wir gerne bald mal machen würde mich freuen wenn du mich bläst [...]“, woraufhin der Angeklagte B1. um 22:42:N01 Uhr antwortete: „Ja finden sicher am Wochenende Zeit für oder wir schauen mit …a serbian Film im hotel und dann Blase ich dich“. Anhaltspunkte dafür, dass sexuelle Kontakte des Angeklagten Z1. zu dem Angeklagten B1. auch vor den Kindern erfolgten, ergibt sich zudem aus einer Nachricht des Angeklagten B1. an den Angeklagten Z1. vom 00.00.0000 um 02:04:01 Uhr: „Du darfst jederzeit wieder und alles was du willst!! Es war mega auch vor den Kindern“. Die Kammer - wie auch die Sachverständige - geht zudem davon aus, dass der Angeklagte bereits ab dem Jahr 2017 pädophile Neigungen auch auf der Handlungsebene ausgelebt hat. Dies beruht, wie bereits dargelegt, zum einen auf den Angaben des gesondert Verfolgten Zeugen CI., der berichtet hat, dass der Angeklagte Z1. ihm bereits im Jahr 2017 im Kik-Messenger von eigenen Handlungen an seinem Sohn Z7. geschrieben hat. Letztlich zeigen auch die in die Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder und insofern von der Kammer getroffenen Feststellungen, dass es zu weiteren Missbrauchshandlungen an Z7. kam, spätestens seitdem dieser etwa drei Jahre alt war. Auch in einem Gespräch in der Nacht vom 00. auf den 00.00.0000, aufgezeichnet auf dem Video „Wintergarten –…,11.51.48pm.mp4“, berichtete der Angeklagte Z1., dass er mit Missbrauchshandlungen an seinem Sohn angefangen habe, als dieser zwei gewesen sei. Hierzu gibt es auch eine Nachricht des Angeklagten Z1. im OR.-Chat vom 00.00.0000 10:30:18 Uhr, in der er angesprochen auf eine sexuelle Papa-Sohn-Beziehung schrieb: „Ja die haben wir schon seit dem er 2 war“. Hinsichtlich des Umfangs und der Intensität dieser Handlungen wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich seiner pädosexuellen Vorlieben finden sich zahlreiche Chatstellen, die teils bereits wiedergegeben worden sind, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen nur ein weiterer Ausschnitt dargestellt werden soll: So schrieb der Angeklagte Z1. im LM.-Chat, nachdem der gesondert Verfolgte SL. eine Vielzahl an vermutlich kinderpornographischen Dateien in die Gruppe geschickt hatte, am 00.00.0000 ab 17:03:20 Uhr: „Was für eine Sammlung“, „Wow Hammer danke“ „Jetzt bin ich noch geiler“ und „Das gibt eine Ladung für little IG.“. Vermutlich als Reaktion auf weitere vom gesondert Verfolgten SL. gesendete Bilddateien schrieb der Angeklagte am 00.00.0000 um 9:09:00 Uhr: „Ich finde den Anblick so mega wenn ein boy offen ist“, woraufhin man sich dann gegenseitig Frohe Weihnachten wünscht. Ebenfalls am 00.00.0000 ab 13:31:20 Uhr schrieb der Angeklagte: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Nach Einschätzung der Sachverständigen begegnet man vor diesem Hintergrund bei dem Angeklagten Z1. einem Ausleben seiner pädosexuellen Neigung ausschließlich ausgerichtet auf eine egozentrische, rücksichtsloseBedürfnisbefriedigung. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, empathische Elemente seien dabei nicht zum Tragen gekommen. Auch habe er die Kinder zur Durchführung sexueller Handlungen animiert und aufgefordert. Respekt vor den Grenzen und Bedürfnissen der Jungen sowie eine väterliche Fürsorge und Schutzpflicht gegenüber seinem Sohn Z7. seien dabei nicht zu erkennen gewesen. Die Sachverständige führte weiter aus, dass es zudem Anzeichen einer Urophilie gebe, was das Auffangen des Urins des Z7. belege, welchen der Angeklagte allerdings nicht heruntergeschluckt habe. Darüber hinaus zeige sich bei dem Angeklagten Z1. in verschiedenen Chats eine Neigung zu pädosexuell sadistischen Gewaltphantasien mit einer deutlich werdenden sexuellen Präferenz auch für Kleinstkinder und Säuglinge. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf die bereits zitierten Chatstellen. Zudem hat die Sachverständige bei der Begutachtung auch zoophile Neigungen des Angeklagten berücksichtigt, die sich aus dem zwischen dem Angeklagten Z1. und dem Angeklagten B1. geführten Chat ergeben, in welchem die Angeklagten über sexuelle Handlungen mit einem Hund berichteten. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf die Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit des Angeklagten B1., wo dieser Inhalt wiedergegeben wurde (Fundstelle Bl. 14206ff d. Ursprungsakte). Die Sachverständige kommt unter Berücksichtigung all dieser Umstände zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten Z1. bereitgefächerte sexuelle Interessen mit zweifelsfrei klar dominierenden pädosexuellen Neigungen mit einer Ausrichtung auf männliche präpubertäre Kinder in einer breiten Altersspanne vorliegen, so dass hier eine Pädophilie (ICD 10: F65.4) als führende Diagnose zu stellen sei. Allerdings, so die Sachverständige, seien hinsichtlich der Frage einer forensischen Relevanz dieser sexuellen Ausrichtung bei dem Angeklagten Z1. zu keinem Zeitpunkt gravierende Beeinträchtigungen in seinem Lebensweg zu verzeichnen, welche in einem Zusammenhang stehen mit seiner pädosexuellen Ausrichtung. Es seien keine Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass zu irgendeinem Zeitpunkt sein gesamtes Denken, Handeln und Fühlen primär besetzt waren mit einer ausschließlichen Beschäftigung um seine Pädosexualität mit einem dranghaften zwanghaften Charakter, dessen er sich nicht erwehren konnte. Insofern stellt die Sachverständige darauf ab, dass es zwar zu den bereits dargestellten Problemen im Arbeitsumfeld und familiären Umfeld des Angeklagten Z1. gekommen sei; ein Zusammenhang zu seiner Pädosexualität allerdings nicht festgestellt werden könne. Denn die berufliche Überforderung führt der Angeklagte auf seine führende Position in dem Unternehmen zurück. Die familiären Umstände, wie beispielsweise die erlittene Fehlgeburt, stehen nicht in Zusammenhang mit der Pädophilie des Angeklagten. Insofern hat die Sachverständige ausgeführt, es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Z1. stets auf Sicherheit und Risikominimierung bedacht gewesen sei, seine berufliche Tätigkeit bis zur Inhaftierung ausgeübt und vor allem in Bezug auf seinen Sohn Z7. diesen überaus durchdacht und überlegt an pädosexuelle Handlungen herangeführt habe. Aus ärztlicher Sicht der Sachverständigen trägt die bei dem Angeklagten Z1. vorliegende Pädophilie daher keinen forensisch relevanten Charakter und kann auch nicht unter das vierte Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Störung subsumiert werden. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Die Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat insbesondere die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung umfassend und zutreffend zugrunde gelegt. Aufgrund des Gesamtbildes, welches sich von dem Angeklagten Z1. in der Hauptverhandlung, aber auch durch die Inaugenscheinnahme zahlreicher Videos und Lichtbilder sowie dem Inhalt umfangreicher Chats ergeben hat, ist von einem planvoll vorgehenden Angeklagten auszugehen, der seine pädophilen Neigungen zwar intensiv ausgelebt, aber insofern sein Handeln stets unter Kontrolle gehabt hat. Nach den Ausführungen der Sachverständigen sind anderweitige Störungsbilder mit einer etwaigen Subsumierung unter das Eingangsmerkmal einer Intelligenzminderung oder eines schweren Abhängigkeitssyndroms zweifelsfrei nicht feststellbar. Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung an. Mangels des Vorliegens eines Eingangsmerkmals steht mithin fest, dass der Angeklagte Z1. bei Begehung der Taten uneingeschränkt fähig war, das Unrecht dieser Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, und mithin voll schuldfähig war. 4. Auch bzgl. des Angeklagten Y1. beruhen die Feststellungen zur Schuldfähigkeit auf dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen MV., dem sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollumfänglich anschließt. Der Angeklagte Y1. hat sich – anders als die übrigen Angeklagten – von der Sachverständigen untersuchen und explorieren lassen. Dabei und auch in der Hauptverhandlung hat er sich umfassend zur Person und Sache einschließlich seiner sexuellen Vorlieben und Phantasien eingelassen und dabei auch den Inhalt der ihn betreffenden Chats bestätigt. Grundlage für die Begutachtung und das Urteil waren daneben die von der Sachverständigen im Einverständnis mit dem Angeklagten eingeholten Informationen aus der JVA. Insgesamt kommen die Sachverständige und die Kammer zu dem Ergebnis, dass keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllt und der Angeklagte Y1. mithin voll schuldfähig ist. Zunächst liegen, so die Sachverständige, keinerlei Anhaltspunkte für Störungsbilder wie eine schwere Persönlichkeitsstörung, eine schizophrene Psychose oder eine hirnorganische Beeinträchtigung im Tatzeitraum vor. Bzgl. des Verhaltens des Angeklagten bei der Exploration hat die Sachverständige ausgeführt, dass der Angeklagte durchgängig bewusstseinsklar und allseits orientiert, freundlich zugewandt und um Kooperation bemüht gewesen sei. Bei einem im Normbereich liegenden Antriebsniveau und stets erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit mit lebendiger Mimik und Gestik seien seine Schilderungen von einem spontanen Redefluss sowie einem spürbar werdenden Mitteilungsbedürfnis getragen gewesen. Zu keinem Zeitpunkt seien formale oder inhaltliche Denkstörungen aufgetreten. Die Hauptverhandlung habe insoweit keine neuen Erkenntnisse gebracht, so dass sich – so die Sachverständige – vom Gesamtbild des vom Angeklagten gewonnenen klinischen Eindrucks bei einer im Normbereich liegenden kognitiven Ausstattung keine Anhaltspunkte für gravierende psychiatrische Störungsbilder aufzeigen lassen. Im Hinblick darauf hat die Sachverständige auch die Durchführung einer testpsychologischen Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik zutreffend für nicht erforderlich erachtet. Weiter hat die Sachverständige ausgeführt, dass es zwar einzelne Auffälligkeiten im Lebenslauf des Angeklagten Y1. gebe, diese aber weder für sich gesehen noch in der Summe dazu führten, dass von einem Störungsbild mit Krankheitswert auszugehen sei. Insofern hat die Sachverständige zunächst abgestellt auf das Alkoholproblem des leiblichen Vaters, die auch darauf beruhende Trennung seiner Eltern im Alter von etwa fünf Jahren, vor allem aber die jahrelangen massiven Züchtigungen und Demütigungen durch den Stiefvater. Dem äußerst rigiden und harschen Erziehungsstil des Stiefvaters gewinnt der Angeklagte seinen Angaben zufolge allerdings auch insofern etwas Positives ab, als er einen sehr guten Realschulabschluss erreicht habe, weil der Stiefvater ihn zum Lernen gezwungen habe. Auch in beruflicher Hinsicht war der Angeklagte trotz der äußerst negativen Erfahrungen mit dem leiblichen Vater und dem Stiefvater erfolgreich. So hat er zwei Berufsausbildungen abgeschlossen und ist anschließend durchgehend und ohne Beanstandungen bis zu seiner Festnahme einer beruflichen Tätigkeit als ...(Berufsbez. entfernt) nachgegangen. Des Weiteren war der Angeklagte Y1. sozial und familiär integriert mit einer langjährigen Ehe, zwei leiblichen Söhnen aus dieser Ehe und einer Tochter, die die Ehefrau mit in die Ehe gebracht hatte. Auch war der Angeklagte nach seinen Angaben gut eingebunden in die Herkunftsfamilie seiner Ehefrau. Das Verhältnis zu seiner eigenen Herkunftsfamilie ist demgegenüber nach den Angaben des Angeklagten mit Ausnahme seiner älteren Halbschwester Y8. gestört. Denn obwohl er trotz schwieriger Aufwachsbedingungen auch nach seinem Auszug seine Mutter und seinen Stiefvater unterstützt habe, habe seine Mutter kein Interesse an engeren familiären Kontakten zu ihm und seiner Familie gezeigt. Dies empfindet er als enttäuschend, er hat sich aber seinen Angaben zufolge damit abgefunden. Die schon im Kindesalter bestandenen und auch im Erwachsenenalter gesuchten Kontakte/Beziehungen des Angeklagten zu älteren väterlichen Männern erklärt sich der Angeklagte mit dem Wunsch nach einem freundlichen, ihm zugewandten, ihn wertschätzenden und liebevollen Vater. Von diesen Männern fühlte sich der Angeklagte angenommen. Wegen dieser Zuwendung und Unterstützung hat er die sexuellen Handlungen durch diese Männer zu keinem Zeitpunkt als negativ und/oder belastend empfunden. Auch unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen ergibt sich, so die Sachverständige, kein forensisch relevantes Störungsbild. In seiner Selbstbeschreibung charakterisiert sich der Angeklagte als einen cholerischen Menschen, der „rasch an die Decke geht, aber ebenso schnell wieder herunterkommt“. Gelegentliche körperliche Züchtigungen der adoptierten Tochter und des erstgeborenen Sohnes erklärt er sich mit Überforderungen bei zeitweise schwierigem Verhalten der Kinder und seinem Anspruch, alles richtig und perfekt machen zu wollen. In solchen Situationen sei es zu einer Ohrfeige oder einem Schlag auf den Po bei den Kindern gekommen. Bei Y4. sei das nicht mehr vorgekommen, weil er sich in der Erziehung von Y4. deutlich entspannter und lockerer erlebt habe. Insgesamt sei das Verhältnis zu seinen drei Kindern gut gewesen. Daneben beschreibt sich der Angeklagte als einen Menschen, der stets hilfsbereit und für andere Menschen da ist, dabei fast i.S. eines Helfersyndroms, was ihm verschiedene Bekannte und Freunde so auch schon häufiger rückgemeldet hätten. Seine eigenen Angelegenheiten seien dann letztendlich häufig ungeregelt geblieben. Hinzu komme in diesem Zusammenhang, dass er chaotisch und wenig strukturiert sei. Er neige dazu, sich zu „verzetteln“. Auch bestehe bei ihm fast ein „Messie-Syndrom“ mit einem übermäßigen Sammeln unterschiedlichster Gegenstände und Sachen, „eigentlich alles, was man vielleicht irgendwann noch einmal brauchen könne“. Weder die Kammer noch die Sachverständige sehen in den geschilderten Auffälligkeiten aus den dargestellten Gründen Anhaltspunkte für eine tatrelevante psychische Störung. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte bis zu seiner Inhaftierung keinerlei psychologische oder psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen oder für notwendig erachtet hat. Auch die von der Sachverständigen in die Begutachtung einbezogenen Wahrnehmungsbögen aus der Gefangenen-Personalakten der JVA BL. geben keinen Hinweis auf psychische Störungen. Danach hat sich der Angeklagte während der Untersuchungshaft insgesamt freundlich zugewandt mit stets erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit und – mit Ausnahme des Suizidversuchs am 00.00.0000 - ohne jegliche Hinweise auf wie auch immer geartete psychiatrisch-relevante Auffälligkeiten gezeigt. Den Suizidversuch mit dem Zufügen eines tiefen Schnittes im rechtsseitigen Halsbereich sieht der Angeklagte wie auch die Sachverständige als raptusartig und impulshaft an, den der Angeklagte bei der unmittelbaren Meldung danach als „Dummheit“ bezeichnet hat. Im Anschluss hat der Angeklagte rasch wieder einen psychisch stabilen Eindruck - wie auch in der weiteren Haftzeit - hinterlassen. Die autoaggressive Handlung hat er nachvollziehbar auf seine damals ungewisse Situation, in der alles auf ihn eingebrochen sei, zurückgeführt. Die Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten beruhen nach alledem nach Überzeugung der Sachverständigen und der Kammer nicht auf einer psychischen Erkrankung des Angeklagten, sondern sind allenfalls Persönlichkeitsakzentuierungen. Für eine akute, durch Alkohol, Drogen oder Medikamente bzw. eine körperliche Erkrankung bedingte hirnorganische Erkrankung, eine schwere affektive Störung oder eine überdauernde hirnorganische Erkrankung im Tatzeitraum ergeben sich keine Hinweise. Aufgrund des unauffälligen psychischen Leistungsbildes mit Erhaltung aller kognitiven Funktionen ergab sich nach Angaben der Sachverständigen keine Notwendigkeit zur Durchführung einer Bildgebung des Gehirns des Angeklagten. Insgesamt sind nach Überzeugung der Kammer und der Sachverständigen MV. bei dem Angeklagten keine Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung, die dem Merkmal der krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB zugeordnet werden könnte, vorhanden. Das Merkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne der genannten Vorschriften lagen zum Zeitpunkt der Taten eben so wenig wie eine Suchterkrankung vor. Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Auch eine forensisch-relevante Intelligenzminderung ist bei dem Angeklagten angesichts der geschilderten Schul- und Berufslaufbahn und seines Einlassungsverhaltens im Verfahren auszuschließen. Das Eingangsmerkmal einer „schweren anderen seelischen Störung“ im Sinne der §§ 20, 21 StGB ist ebenfalls zu verneinen. Bei dem Angeklagten liegt zwar eine sexuelle Devianz in Form einer ausgeprägten Pädophilie vor. Im Ergebnis handelt es sich dabei aber nicht um eine (zwangssteuernde) Kernpädophilie, vor allem aber nicht um eine forensisch relevante Störung seiner Persönlichkeit, die den Schweregrad einer „schweren anderen seelischen Störung“ erreicht. Hinsichtlich pädosexueller Neigungen des Angeklagten hat sich der Erkenntnisprozess zunächst schwierig gestaltet. Anfänglich hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung wie auch bei der ersten gutachterlichen Untersuchung erklärt, dass er ab etwa 2017/2018 präpubertäre Jungen „plötzlich von Heute auf Morgen“ - ohne je zuvor diesbezügliche Neigungen bei sich bemerkt zu haben - anziehend gefunden habe. So will er damals im Netz nach Vater-/Sohn-Beziehungen gesucht haben. Dabei habe es sich dann „unerklärlicherweise“ so ergeben, dass nunmehr er die Rolle des Vaters habe einnehmen wollen mit der Folge dann pädosexueller Phantasien hinsichtlich präpubertärer Jungen. Erst auf mehrfache Vorhalte, Nachfragen und Konfrontationen habe der Angeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen bei der zweiten gutachterlichen Untersuchung mit den Worten „Sie haben mich durchschaut“ eingeräumt, schon weit vorher pädosexuelle Neigungen bei sich verspürt zu haben. Seinen Angaben zufolge habe er erstmalig während seiner Ausbildung zum ...(Berufsbez. entfernt) in den Jahren 2002 bis 2005 im Internet nach präpubertären Jungen gesucht, hierbei jedoch auf ganz „normalen Seiten, nichts Verbotenes“ und mit bekleideten Jungen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat er dies korrigiert und von dem erstmaligen Betrachten von Nacktbildern präpubertärer Jungen im Jahr 2002 gesprochen. In diesem Zusammenhang hat er noch recht genau seine Angst und seinen Schrecken am nächsten Tag im Klassenraum sitzend bei dem zufälligen Vorbeifahren eines Polizeiautos erinnert, als er befürchtete, nunmehr abgeholt zu werden. Das Alter der ihn ansprechenden präpubertären Jungen hat er mit etwa acht bis zwölf Jahren angegeben. Auf Nachfrage hat er weiter angegeben, sich auch damals gerne Kataloge mit entsprechenden Jungen in Unterhosen angeschaut zu haben, ohne jedoch die Bilder auszuschneiden und zu sammeln. Dies soll damals noch nicht mit sexuellen Phantasien verbunden gewesen sein, sondern erst zu späteren Zeitpunkten. Auch bzgl. dieses Punktes korrigierte er sich später und gab insoweit Masturbationen zu. Auf nochmalige Nachfrage nach dem Zeitraum von 2002 bis 2017 hat der Angeklagte sodann eingeräumt, auch in diesem Zeitraum pädosexuelle Phantasien bei dem allerdings seltenen Betrachten von Bildern von Jungen ohne kinderpornographische Inhalte gehabt und sich dazu selbst befriedigt zu haben. Dass er diese an sich entdeckte Seite in diesen Jahren bis auf wenige Gelegenheiten beiseitegeschoben haben will, ist nicht nachvollziehbar. Seine Begründung, dass er auch in sexueller Hinsicht glücklich verheiratet gewesen und auch mit Freude seinem Beruf nachgegangen sei, erscheint angesichts des Ausmaßes der späteren Missbrauchshandlungen und seiner Äußerung in der Gartenlaube am 00.00.0000, wonach er für alles zu haben sei, nur Kinderpflege habe er abgelehnt, weil er sonst schon im Knast sei, wenig plausibel. Gleichwohl geht die Kammer jedoch mangels anderer Erkenntnisse von der Wahrhaftigkeit dieser Einlassung aus, zumal der Angeklagte eben nicht kernpädophil ist. Sexuell erregende Phantasien sind für den Angeklagten nach seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen die anale Penetration präpubertärer Jungen mit Penis oder auch Finger, Oralverkehr sowie auch masturbierende Handlungen an den Kindern oder auch die Vornahme sexueller Handlungen durch die Jungen an ihm. Der Angeklagte komme – so die Sachverständige – fast schwärmerisch auf die „reine und sehr sanfte Haut“ der präpubertären Jungen ohne jegliche Behaarung zu sprechen mit einer noch sanfteren Ausgestaltung bei Kleinstkindern wie Säuglingen, was dann alles „schmerzlicherweise“ in der Pubertät verloren gehe. Aus diesem Grunde habe er gerne Fotos präpubertärer Jungen gemacht, um diese Augenblicke unvergesslich zu machen, da dies ja später unwiderruflich vorbei sei und nie mehr wiederkomme. Seine pädosexuellen Wünsche und Phantasien hätten dann seinen Angaben zufolge erstmals im Jahre 2017 Gestalt angenommen, als ihm anlässlich des YJ.-Urlaubes mit einer befreundeten Familie selber aufgefallen sei, dass seine Blicke primär auf präpubertäre Jungen und nicht etwa auf deren Mütter am Strand gerichtet gewesen seien. Zunehmend habe sich dann eine Umsetzung der Wünsche in der Realität konkretisiert, so auch der Wunsch, einen Jungen persönlich kennenzulernen. Deshalb habe er ab etwa 2017 aktive Anstrengungen im Netz unternommen, hier zunächst im Kik Messenger, und kinderpornographisches Material konsumiert. Im Austausch mit anderen Chatteilnehmern habe er dort „zwischen den Zeilen“ ähnlich gelagerte pädophile Phantasien und Wünsche wahrgenommen. Im Jahr 2018 sei er hier dann auf den Angeklagten Z1. gestoßen, bei dem er alsbald festgestellt habe, dass man „auf einer Wellenlänge“ liege. Neben der Chat-Kommunikation ist es auch zu Telefonaten zwischen den beiden Angeklagten gekommen. Dabei hat der Angeklagte Y1. nach seinen Angaben recht früh erfahren, dass der Angeklagte Z1. „etwas mit seinem Sohn sexuell macht“, was ihn – den Angeklagten Y1. – nicht weiter zu irritieren schien. Jedenfalls habe sich zwischen ihm und dem Angeklagten Z1. im Chat ein recht vertrautes Verhältnis entwickelt, wobei die Chatkontakte nicht regelmäßig oder gar täglich erfolgt seien, sondern vielmehr mit größeren Abständen, etwa ein bis zwei Mal pro Monat. Jedoch will sich der Angeklagte Y1. hier erstmals hinsichtlich seiner pädosexuellen Neigungen verstanden gefühlt haben. Die Umsetzung der pädosexuellen Neigungen auf der Handlungsebene hat sich nach den unwiderlegten Angaben des Angeklagten aus Gelegenheiten in seiner unmittelbaren Umgebung entwickelt. Dabei habe vor allem QD. Y., den er als seinen „Liebling“ und die „Perfektion in Menschengestalt“ bezeichnet, seine pädosexuellen Empfindungen wieder geweckt. Den vielfachen Einsatz von Midazolam und später GBL begründet der Angeklagte mit der Gefahr der Entdeckung der im häuslichen Milieu begangenen Taten. Nach der Beweisaufnahme steht darüber hinaus fest, dass bei dem Angeklagten auch eine urophile Neigung vorliegt. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Ferner geht die Kammer bzgl. des Angeklagten Y1. davon aus, dass er von der Anwendung von Gewalt in Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch nicht abgeneigt ist. So bringt der Angeklagte Y1. im Chat mit dem Angeklagten B1. mehrmals zum Ausdruck, dass er den Gedanken an das Fesseln von Jungen „geil“ finde (Nachrichten vom 00.00.0000 um 21:40:41 Uhr auf die Nachricht des Angeklagten B1. um 21:39:59 Uhr, wer denn da auf Fesselspiele stehe: „Sieht schon geil aus“ und einige Minuten später um 21:49:01 Uhr auf die Nachricht des Angeklagten B1. um 21:47:23 Uhr, dass er ja …(Nickname P2 .) fesseln könne und die nachfolgende Frage an den Angeklagten Y. um 21:48:14 Uhr, ob er das schon mal gemacht habe: „Ich noch nie, aber der Gedanke ist geil“). - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Nach alledem lässt sich nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen bei dem Angeklagten Y1. zweifelsfrei die Diagnose einer Pädophilie gemäß ICD 10 mit einer pädosexuellen Neigung ausgerichtet auf männliche präpubertäre bis beginnend pubertäre männliche Kinder im Alter zwischen etwa 2 Jahren und 13 Jahren stellen (ICD 10 F 65.4). Es handele sich – so die Sachverständige – um eine nicht ausschließliche pädosexuelle Ausrichtung i.S. einer sogenannten fixierten Pädophilie oder auch Kernpädophilie mit bei ihm bestehenden homosexuellen Aktivitäten mit erwachsenen Männern sowie auch einer heterosexuellen Betätigung mit seiner Ehefrau. Die heterosexuelle Ausrichtung ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen eher schwach ausgeprägt, die sexuelle Affinität richte sich eher auf das männliche Geschlecht. Die Homosexualität sei auch während der Umsetzung der Pädosexualität auf der Handlungsebene praktiziert worden. Nach den Angaben des Angeklagten ihr gegenüber habe dieser noch ein homosexuelles Treffen für den Dienstag nach seiner Verhaftung am 00.00.0000 geplant gehabt. Von der Gewichtung her erachtet die Sachverständige und ihr folgend die Kammer die pädosexuelle Neigung des Angeklagten als klar vorrangig in den letzten Jahren und noch andauernd. Der Angeklagte hat sowohl der Sachverständigen als auch in der Hauptverhandlung erklärt, dass er auch während der Haft weiterhin pädosexuelle Phantasien und Umsetzungswünsche auf der Handlungsebene mit einer für ihn hohen sexuellen Erregung habe. Bei den Taten stand nach Überzeugung der Sachverständigen und der Kammer beim Ausleben der pädosexuellen Neigung die rücksichtslose und egozentrische Bedürfnisbefriedigung im Vordergrund. Die Pädophilie des Angeklagten hat nach Überzeugung der Sachverständigen und der Kammer gleichwohl keine forensische Relevanz. Maßgeblich ist dabei, dass das pädosexuelle Agieren des Angeklagten keinen relevanten Einfluss auf sein Leben dergestalt hatte, dass es zu einer wie auch immer gearteten Beeinträchtigung gekommen ist. So ist der Angeklagte eigenen Angaben zufolge weiterhin seiner Berufstätigkeit ohne Auffälligkeiten nachgegangen. Auch langjährige Freizeitaktivitäten hat er weiter wahrgenommen, so dass hier nicht von einem tiefgreifenden Einfluss seiner pädosexuellen Neigung in seine gesamten Lebensbereiche gesprochen werden kann. Auch die Chatkontakte haben ihn augenscheinlich nicht in einem solchen Maße absorbiert, als dass die pädosexuelle Neigung sein gesamtes Denken, Handeln und Fühlen durchzogen hätte. Auch lässt sich eine zunehmende Steigerung und Ausweitung i.S. einer Progredienz, welche dann einen drang- und zwanghaften Charakter trägt, nicht feststellen. Die Taten in der Gartenlaube und die Taten in den verbundenen Verfahren sind zwar schwerwiegender als die übrigen Missbrauchshandlungen, hier dürfte aber tatsächlich die Gruppendynamik und das Mitwirken des Angeklagten B1. eine Rolle gespielt haben. Diese Taten sind nach Überzeugung der Sachverständigen und der Kammer nicht Ausdruck von forensisch relevanter Drang- und Zwanghaftigkeit. Verhaltensbeeinträchtigungen waren bei dem Angeklagten nicht zu erkennen. Die Taten in der Gartenlaube wurden vielmehr von einer fast locker bis heiter zu bezeichnenden Selbstverständlichkeit begleitet. Neben jovial geführten Gesprächen und Unterhaltungen hat der Angeklagte immer wieder schwerste sexuelle Missbrauchshandlungen vollzogen. Der Angeklagte Y1. hat sich dabei augenscheinlich „auf sicherem Parkett“ bewegt, sich offensichtlich rasch in die dortigen atmosphärischen Modalitäten eingefunden und fühlte sich wohl unter Gleichgesinnten, was er auch so äußerte. Auch hinsichtlich dieser Taten ist der Angeklagte planvoll vorgegangen. So hat er nach seinen eigenen Angaben seine Dienste entsprechend gelegt und Urlaub genommen. Auch hat er im Vorfeld für die Beteiligten und weitere Familienangehörigen Corona-Schutzmasken nähen und mit den Namen versehen lassen, die er in der Gartenlaube übergeben hat. Eine Drang- und Zwanghaftigkeit ist auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren Missbrauchshandlungen in seinem häuslichen Umfeld zu erkennen. Vielmehr hat er ihm günstige Gelegenheiten ausgenutzt und seine beruflichen Kenntnisse als ...(Berufsbez. entfernt) bzgl. der vielfach eingesetzten Narkotika eingesetzt. Dabei war er sich möglicher Nebenwirkungen und Komplikationen bewusst und hat deshalb mit verschiedenen Dosierungen getestet. Zudem hat sich der Angeklagte bei der Umsetzung seiner pädosexuellen Neigungen vorsichtig und überlegt unter Beachtung von Risiken sowie Risikominimierung bzw. - vermeidung im Rahmen seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten verhalten. Zum Beispiel hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung Folgendes geschildert: Während eines Familienurlaubes auf YJ. im Jahr 2019 habe er mit dem Mobiltelefon seinen Sohn Y4. schwimmend im Pool gefilmt und dabei gleichzeitig einen 10-jährigen blonden Jungen gefilmt, bis er von der Familie dieses Jungen angesprochen worden sei. Daraufhin habe er sofort alle Bilder sowie Videos auf sämtlichen digitalen Medien wie Facebook u.a. zwecks Verhinderung einer möglichen Festnahme durch die spanische Polizei gelöscht. Gegenüber der Familie des blonden Jungen habe er eine Ausrede dahingehend gefunden, ausschließlich seinen eigenen Sohn gefilmt zu haben. Auch hat er angegeben, dass er nach der Festnahme des Angeklagten B1. weiterhin mit dem Angeklagten Z1. und dem Zeugen CI. über sein „normales“ Handy über WhatsApp kommuniziert habe, um feststellen zu können, ob einer der anderen bereits verhaftet worden ist. Ferner hat der Angeklagte Y1. in der Hauptverhandlung angegeben, dass er nach der Festnahme des Angeklagten B1. am 00.00.0000 seine digitalen Geräte wie das gesicherte Handy, Laptop und/oder Festplatte/Rechner kurze Zeit später in den Hausmüll entsorgt habe. Festzustellen ist also, dass dem Angeklagten eindeutig die Vermeidung des Risikos einer Entdeckung wichtiger war als der weitere Besitz entsprechender Bild- und Videodateien. Dies gilt umso mehr, als er angegeben hat, entsprechende Dateien auch vorher überwiegend sofort gelöscht zu haben. Weiter hat er mitgeteilt, dass er kurz nach der Festnahme des Angeklagten B1. sein noch vorhandenes GBL entsorgt habe. Auch hat er nach seinen Angaben - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Des Weiteren hat der Angeklagte nach seinen Angaben bei den Missbrauchshandlungen im häuslichen Milieu meistens seine Unterhose angelassen, um für den Fall einer Entdeckung rasch reagieren zu können. Auch über das Entdeckungsrisiko durch seinen im Obergeschoß des Hauses schlafenden Sohn Y3. hat sich der Angeklagte Y1. Gedanken gemacht und insoweit Vorsicht walten lassen, dies aber als insofern gering bezeichnet, als dass er durch die von dem stämmigen Y3. verursachten Geräusche auf der Treppe rechtzeitig gewarnt gewesen wäre. Insgesamt lassen sich nach Überzeugung der Sachverständigen keine maßgeblichen Hinweise in Richtung einer solchen Ausprägung der pädosexuellen Neigung aufzeigen, dass von einer Progredienz mit einem hier innewohnenden drang- und zwanghaften Charakter auszugehen wäre. Vielmehr ist der Angeklagte Y1. gezielt und geplant vorgegangen ohne impulshafte oder dranghafte Handlungen unter Außerachtlassung von Risiken. Nach alledem ist die bei dem Angeklagten Y1. vorliegende pädosexuelle Neigung nicht unter das Eingangsmerkmal „einer schweren anderen seelischen Störung“ zu subsumieren, jedenfalls aber liegen keine verdichtenden Anhaltspunkte für die Annahme einer schweren Persönlichkeitsstörung vor, die in ihrem Ausprägungsgrad das genannte Eingangsmerkmal erfüllen würde. Diesem Ergebnis schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung an. Dieses beruht auf zutreffenden Beurteilungsgrundlagen und einer umfassenden Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten. 5. Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten B2. beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen GZ., denen sich die Kammer nach eigener Sachprüfung anschließt. Die Angeklagte hat sich nicht explorieren lassen. Die Begutachtung der Sachverständigen beruht daher im Wesentlichen auf den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung. Die Sachverständige GZ. hat im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung ausgeführt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die Angeklagte B2. in ihrem bisherigen Leben unter einer schizophrenen Psychose oder einer affektiven Störung gelitten habe. Zudem fänden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer überdauernden hirnorganischen Störung oder für einen akuten Substanzeinfluss. Damit schließt die Sachverständige das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung gemäß § 20 StGB aus. Die Sachverständige hat zudem erklärt, dass die Tatvorwürfe aus ihrer Sicht nicht vor dem Hintergrund einer psychologischen Ausnahmesituation begangen worden seien, so dass auch Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung aus gutachterlicher Sicht nicht vorliegen würden. Eine forensisch relevante Intelligenzminderung sei bereits aufgrund der Berufsausbildung und -tätigkeit der Angeklagten ebenfalls sicher zu verneinen. Unter dem Aspekt der schweren anderen seelischen Störung hat die Sachverständige GZ. ausgeführt, dass sich die einzigen Auffälligkeiten bei der Angeklagten im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu ihrem Sohn B1. zeigten. Insofern sei die außergewöhnliche Konstellation hervorzuheben, dass der Angeklagte B1. ihr als Jugendlicher seine pädophilen Neigungen anvertraut und ihren Rat gesucht habe. Insofern habe die Angeklagte B2. in der Beziehung zu ihrem Sohn und auch dessen männlichem Freundeskreis eine außergewöhnliche Rolle eingenommen. Zwar habe sie sich, was sich aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videos gezeigt habe, in der Runde der pädophilen Männer augenscheinlich wohl gefühlt und in ihrer besonderen und keineswegs selbstverständlichen Rolle der verständnisvollen Mutter, die nicht nur von den pädophilen Neigungen ihres Sohnes und seiner Freunde, sondern auch von deren sexuellen Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Geschädigten Z7. und P2. gewusst haben soll, präsentiert. Letztlich ordnet die Sachverständige dies jedoch allenfalls als hypothetische Überlegungen zum motivationalen Hintergrund der hier fraglichen Taten ein. Aus ihrer Sicht bleibe es rätselhaft, was die Angeklagte B2. als Mutter, Stiefgroßmutter und Erzieherin dazu bewogen habe, die hier fragliche Tat zu begehen. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es jedoch nicht. Denn selbst bei der Annahme, dass die Angeklagte B2. aus derartigen Beweggründen handelte, ließen sich daraus – auch nach Überzeugung der Sachverständigen – keine irgendwie gearteten Anhaltspunkte für eine im Rahmen der Schuldfähigkeit relevante Störung herleiten. Aus gutachterlicher Sicht fänden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier fraglichen Taten vor dem Hintergrund einer sexuellen Präferenzstörung der Angeklagten B2. im Sinne einer Pädophilie begangen worden sein könnten. Insofern fehle es auch an einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an. Die Sachverständige ist von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat insofern überzeugend dargelegt, warum keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt sind. Die Kammer hat keinerlei Anhaltspunkte, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Zwar hat sich die Angeklagte B2. schweigend verteidigt und hat auch ihre Angaben zur Person über ihren Verteidiger in der Hauptverhandlung verlesen lassen. Dennoch hatte die Kammer an keinem der Verhandlungstage den Eindruck, dass die Angeklagte B2. in irgendeiner Art in der Fähigkeit einschränkt war, dem Verhandlungsverlauf zu folgen. Auch die Inaugenscheinnahme der Videos aus der Gartenlaube hat der Kammer einen Eindruck vom Verhalten der Angeklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Tat vermittelt. Das Verhalten der Angeklagten wirkte zwar aufgesetzt und anbiedernd, ließ aber an keiner Stelle den Schluss zu, dass die Angeklagte in irgendeiner Art und Weise in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Denn sie hat sich durchgehend kontrolliert und geordnet verhalten. Sie war aktiv an den Gesprächen mit den männlichen Angeklagten beteiligt, bei denen ihre Beiträge stets an die jeweiligen Inhalte anknüpften. IV. Der rechtlichen Würdigung voranzustellen ist, dass das Verfahren bezüglich der festgestellten Taten nach § 154a StPO auf die Vorschrift des § 176a Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 3 StGB beschränkt worden ist. Hinsichtlich des Angeklagten Z1. Ist allerdings keine Beschränkung hinsichtlich des ihm jeweils tateinheitlich vorgeworfenen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorgenommen worden. Das Gesetz zur Bekämpfung von sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021 hat auf den vorliegenden Fall keine Auswirkungen. Nach § 2 Abs. 1StGB bestimmen sich die Strafe und ihre Nebenfolgen nach dem Gesetz, das zur Tatzeit gilt, so dass weiterhin insbesondere die Vorschriften der §§ 176a, 174 StGB in der bisherigen Fassung anzuwenden sind. Auch das in § 2 Abs. 3 StGB normierte Günstigkeitsprinzip führt hier nicht zur Anwendung neu gefasster Vorschriften. Der schwere sexuelle Missbrauch von Kindern ist nunmehr in § 176c StGB geregelt. Diese Vorschrift sieht bei - für vorliegende Fallkonstellationen - gleicher materieller Regelung und gleicher Strafandrohung anders als der hier anzuwendende § 176a StGB a.F. keinen minder schweren Fall vor, ist also nicht günstiger. Die geänderten Vorschriften der §§ 174, 176 StGB enthalten ebenfalls keine hier relevanten Änderungen. Die Strafandrohung für den sexuellen Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB ist in dem neuen Gesetz erhöht worden. § 176 Abs. 2 StGB n.F. kommt hier nicht zur Anwendung, weil auch bei Unterstellung des Einverständnisses der geschädigten Kinder der Unterschied sowohl im Alter, dem Entwicklungsstand und der Reife der Kinder zu den Angeklagten zu groß ist. Soweit in dem Urteil Vorschriften aus dem 13. Abschnitt des StGB genannt sind, handelt es sich daher um die Paragraphen in der bis zum 30.06.2021 geltenden Fassung. In den Fällen 24. bis 28. sowie 35. ist tateinheitlich jeweils der Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt, wobei hinsichtlich des Angeklagten T. bei Tat 26. nur diese Tatbestandsalternative vorliegt. Der Grund für die Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt in der erhöhten Gefährlichkeit der Tat für das Opfer, weil dessen Abwehrchancen beeinträchtigt werden und gruppendynamische Prozesse das Risiko von Exzessen in sich bergen. Genau diese Gefahr hat sich vorliegend verwirklicht, wobei es in der Gartenlaube nicht in erster Linie um die Schmälerung der Abwehrchancen ging, denn sowohl P2. als auch Z7. waren durch den jahrelangen Missbrauch willfährige Opfer. Gleichwohl war die Gartenlaube ein geschützter Raum. Auch hat sich durch das konkrete Zusammenwirken der Angeklagten eine objektiv erhöhte Schutzlosigkeit der Opfer ergeben. Die Jungen waren den Angeklagten zur gemeinschaftlichen Befriedigung ihrer pädosexuellen Neigungen ausgeliefert. Vor allem aber hat sich die Gefahr von gruppendynamischen Exzessen bei jeder der vier Taten in der Gartenlaube sowie bei der gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Y1. begangenen Tat 35. realisiert. Die gemeinschaftliche Begehung hat das Ausmaß dieser Taten augenscheinlich wesentlich beeinflusst. Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Bei den genannten Taten haben jeweils mindestens zwei Personen gemeinschaftlich mit derselben Zielrichtung am Tatort aktiv zusammengewirkt. Jeder der Angeklagten hat jeweils selbst Missbrauchshandlungen an den Jungen verübt, wobei Eigenhändigkeit noch nicht einmal Voraussetzung für die Annahme des Tatbestandes ist. Zudem haben sich die Angeklagten bei den gemeinschaftlichen Taten physisch durch Hilfestellungen bei den Missbrauchshandlungen der anderen und psychisch u.a. durch ihre Anwesenheit sowie die verstörenden Gespräche täterschaftlich unterstützt. 1. Bzgl. der Tatvorwürfe, die Gegenstand der Anklagepunkte 1. und 2. sowie 21. und 22. sind, hat die Kammer aus den genannten Gründen zugunsten des Angeklagten B1. jeweils eine Handlungseinheit und damit Tateinheit angenommen (II. 1., II. 20.). Hinsichtlich des Anklagepunktes 24. ist das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Somit hat sich der Angeklagte B1. nach den getroffenen Feststellungen in 29 selbstständigen Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht. Dabei hat er in den Fällen 1. - 4., 8., 14., N01., 19., 22. und 23. jeweils tateinheitlich die Tatbestände des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, 52 StGB verwirklicht, denn er hat in diesen Fällen jeweils beischlafähnliche Handlungen begangen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind, sowie dabei in der Absicht gehandelt, die Tat zum Gegenstand eines pornographischen Inhalts zu machen, der verbreitet werden soll. Ob es zum Verbreiten gekommen ist, ließ sich nicht feststellen, ist aber für die Tatbestandserfüllung unerheblich. Der letztgenannte Tatbestand des § 176a Abs. 3 StGB ist auch in den Fällen 13., 15., 16. und 18. – hier jeweils ohne Erfüllung weiterer Tatbestandsvarianten des § 176a StGB – verwirklicht. Bei den Taten 5. bis 7., 9. bis 12., 20., 21. ist der Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt. Gleiches gilt in den Fällen 24. bis 28. sowie bei der Tat 35., wobei hier jeweils tateinheitlich der Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB verwirklicht ist. Der Angeklagte T. hat sich durch die Taten 25., 27. und 28. in der Gartenlaube jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 StGB strafbar gemacht, im Fall 26. gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte Z1. hat sich durch die Taten in der Gartenlaube (Taten 25. und 26.) des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 StGB strafbar gemacht, indem er und die weiteren Angeklagten gemeinschaftlich handelnd beischlafähnliche Handlungen an den Jungen P2. und Z7. begangen haben, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren. Tateinheitlich hat er jeweils den Tatbestand des Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt, weil er Missbrauchstaten auch an seinem damals fünfjährigen Sohn vorgenommen hat. In den Fällen 29. bis 31. sowie 33. hat er sich des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch eines Schutzbefohlenen gemäß §§ 176a Abs. 2 Nr. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB strafbar gemacht, im Fall 32. zum Nachteil seiner Tochter des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Missbrauch einer Schutzbefohlenen im Sinne der §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 Nr. 3, 52 StGB. Der Angeklagte Y1. hat sich durch die Taten in der Gartenlaube (Taten 25. bis 27.) und durch die mit dem Angeklagten B1. in LP. verübte Tat am 00.00.0000 (Tat 35.) wegen der dabei vollzogenen beischlafähnlichen Handlungen und wegen der gemeinschaftlichen Begehung mit mindestens einem weiteren Täter jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Bei der Tat zum Nachteil des QD. Y. (Fall 34.) hat sich der Angeklagte Y1. durch die dabei vorgenommenen beischlafähnlichen Handlungen – die Penetration mit dem Finger sowie die Durchführung des Oralverkehrs – des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. 5. Die Angeklagte B2. hat sich der Beihilfe zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß §§ 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 27 StGB strafbar gemacht, indem sie durch aktives Tun im Wissen schwerer Missbrauchstaten ihrem Sohn B1. und den weiteren Angeklagten die Gartenlaube als geschützten Raum überlassen und sie durch ihr Verhalten, insbesondere im zeitlichen Kontext mit dem Wochenende vom 00. – 00.00.0000 und dabei vor allem ihre Äußerungen bei dem Gespräch in der Gartenlaube am Morgen des 00.00.0000 in ihrem Tun bestärkt hat. Sie hat sich ihnen gegenüber als eingeweihte Vertraute geriert und den ihr bekannten schweren Missbrauch an den beiden Jungen gebilligt. Das gilt auch für das ihr bekannte weitere Tatgeschehen in der darauffolgenden Nacht. Die Angeklagten haben sich – wie die wiedergegebenen Äußerungen zeigen – von ihr verstanden und in ihrem Tatentschluss bestärkt gefühlt. Ohne ihre Erlaubnis zur Nutzung der Laube als geschütztem Tatraum hätten die Taten jedenfalls in der vorliegenden Art und Weise nicht stattgefunden. Sie hat also dadurch und durch ihre bestärkenden Äußerungen sowie sonstiges Verhalten wesentlich zur Entstehung und Fortsetzung der Taten beigetragen. Dabei hatte sie, wie der Austausch von Chatnachrichten mit ihrem Sohn aus der Vergangenheit und ihre Äußerungen im Rahmen des Frühstücksgesprächs zeigen, auch Kenntnis von schweren, gemeinschaftlichen Missbrauchshandlungen im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, zumindest in Form von Oral- und Analverkehr an den Kindern. Für eine Verurteilung wegen der angeklagten Beihilfe zum Missbrauch Schutzbefohlener fehlte es bei der Angeklagten B2. jedenfalls an dem erforderlichen besonderen persönlichen Merkmal. V. 1. Bei sämtlichen Taten des Angeklagten B1. ist der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2 bzw. Abs. 3 StGB anzuwenden, der jeweils Freiheitsstrafe von nicht unter zwei bis 15 Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB, der nach dem Gesetzeswortlaut ohnehin nur für § 176a Abs. 2 StGB vorgesehen ist, ist bei keiner der Taten des Angeklagten B1. gegeben. Denn bei der Gesamtschau der Tatbilder einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen – wie später noch ausgeführt wird – sämtliche vorliegenden Fälle vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor. Die Kammer hat bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten B1. Folgendes berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten wirkte sich aus, dass ihm die Mutter des P2., die gesondert Verfolgte P1., in Kenntnis seiner Pädophilie und des Missbrauchs den Jungen weiter überlassen hat. Spätestens seit einem Belgienurlaub im …2018 wusste sie von Missbrauchshandlungen des Angeklagten B1. an ihrem Sohn. Ihre Kenntnis wird auch durch die in die Hauptverhandlung eingeführte Audio-Aufnahme eines Gespräches vom 00.00.0000 (Audio Datei …_220610.m4a ) zwischen ihr und dem Angeklagten B1. belegt, worin der Angeklagte B1. ihr erklärte, dass es schon seit Jahren zu Missbrauchshandlungen komme, wobei er nur Handlungen vollziehe, mit denen P2. einverstanden sei. Das Gespräch ist zwar davon geprägt, dass der Angeklagte B1. den weitaus größten Redeanteil hat, sie kaum zu Wort kommen lässt und ihr seine Ansichten aufdrängt. Gleichwohl hätte die Kindesmutter gegen den Missbrauch vorgehen können und müssen. Dies hat sie nicht getan, vielmehr liegt sogar nahe, dass es zu gemeinschaftlichen Missbrauchshandlungen an P2. kam. Auch die von der Angeklagten B2. geleistete Beihilfe ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Versäumnisse sind zudem beim Jugendamt, dem Familiengericht, dem Bewährungshelfer und dem bewährungsführenden Gericht festzustellen. Die Pädophilie des Angeklagten und seine Beziehung zu der Mutter des P2. waren den Beteiligten bekannt. Zumindest aus der heutigen Sicht hätte damals Anlass bestanden, nachzufassen, insbesondere die Lebens- und Wohnverhältnisse der Familien P./B. näher zu klären und ggf. durch Hausbesuche zu überprüfen, ob der pädophile Angeklagte mit dem Jungen zusammenlebt und wie sich das Zusammenleben gestaltet. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass die Kindesmutter gegenüber dem Jugendamt und dem Familiengericht, und der Angeklagte gegenüber dem Bewährungshelfer und dem bewährungsführenden Gericht die tatsächlichen Lebensumstände zu verschleiern versucht haben. Die Kindesmutter hat Hilfemaßnahmen abgelehnt und sich als Gewährsperson für das Kind präsentiert. Diese Feststellungen stützt die Kammer auf die Aussagen der Mitarbeiter des Jugendamtes, der Zeugen HN. und PH., und des Bewährungshelfers, des Zeugen BM.. Nach den Angaben des Zeugen BM. hat ein Hausbesuch im Rahmen des Bewährungsverfahrens nicht stattgefunden. Er sei bei ansonsten formal einwandfreiem Bewährungsverhalten – ohne nähere Prüfung – davon ausgegangen, dass es kein räumliches Zusammenleben des Angeklagten mit dem Kind gab. Nach Vorhalt des Protokolls der Sitzung des Familiengerichts vom 00.00.0000 hat der Zeuge HN. bestätigt, dass P1. eingeräumt habe, entgegen ihrer vorherigen Angaben bereits seit sechs Monaten mit dem Angeklagten B1. und dessen Mutter in einem Haushalt zu wohnen und dass dies auch noch weitere Zeit andauere, da ihre Wohnung renoviert werde. Auch hat der Zeuge bestätigt, damals von einem dysfunktionalen Familiensystem gesprochen zu haben. Dennoch – so die Zeugen HN. und PH.– hätten im Anschluss an diesen Termin lediglich drei weitere Gespräche, zuletzt am 00.00.0000, ohne einen weiteren Hausbesuch stattgefunden. An einem dieser Gespräche habe der Angeklagte B1. teilgenommen. Ihm und der Kindesmutter seien die Bedenken erläutert worden. Weitere Maßnahmen seien nicht ergriffen worden, auch nicht seitens des Familiengerichts, welches nach Angaben der Zeugen über die Gespräche informiert gewesen sei. Zugunsten des Angeklagten B1. hat die Kammer auch berücksichtigt, dass ihm die Kinder Z7. und Y4. von ihren Vätern zugeführt wurden und ihm damit diese Taten überhaupt ermöglicht worden sind. Bezüglich der Taten i.S.d. § 176a Abs. 3 StGB ist mildernd zu berücksichtigen, dass eine Verbreitung der Fotos/Videos nicht feststellbar ist. Hinsichtlich der gemeinschaftlich begangenen Taten, insbesondere der Taten in der Gartenlaube, aber auch der Tat in LP., ist strafmildernd eine Gruppendynamik zu berücksichtigen, die sowohl bei der Entstehung als auch der Ausführung der Taten mit handlungsleitend war. Zugunsten des Angeklagten geht die Kammer davon aus, dass die Hemmschwelle dadurch herabgesetzt war. Er fühlte sich unter Gleichgesinnten und mit Blick auf die ihm von der Angeklagten B2. zur Verfügung gestellte Gartenlaube sowie ihm und den anderen Angeklagten von der Angeklagten B2. entgegengebrachte Vertrauen in einer geschützten Umgebung. Dem Angeklagten B1. war ferner zugutezuhalten, dass die Kinder willfährige Opfer waren, wobei die geschädigten Jungen zu den Tatzeitpunkten erst zehn und fünf Jahre alt waren. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Dem Angeklagten war ferner zugute zu halten, dass er zwar einerseits das Vertrauensverhältnis zu P2. für die Taten ausgenutzt hat, sich aber andererseits wie ein Vater um die alltäglichen Belange einschließlich der Versorgung, Betreuung und Erledigung der schulischen Belange des Jungen gekümmert hat. Strafmildernd ist auch zu berücksichtigen, dass die geschädigten Kinder nicht vor Gericht aussagen mussten. Zwar hat der Angeklagte B1. sich nicht zu einem Verzicht auf Vernehmung der Kinder durchringen können, aber zumindest hat er keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Strafmildernd war weiter zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B1. seine berufliche und private Existenz verloren hat. In beruflicher Hinsicht war er bis zur Inhaftierung aufgrund seines handwerklichen Geschicks und seiner IT-Kenntnisse erfolgreich. Im Hinblick darauf und sein junges Alter trifft ihn die auch aufgrund der Dauer der Hauptverhandlung nunmehr schon seit über einem Jahr andauernde Untersuchungshaft empfindlich. Dies gilt hier umso mehr, als dass sich der Angeklagte B1. aufgrund der Deliktsart und der fast täglichen Berichterstattung über die Taten in den Medien mit Veröffentlichung eines aus der erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei stammenden, unverpixelten Fotos zu seiner eigenen Sicherheit bereits seit Veröffentlichung des Fotos am 00.00.0000 in Einzelhaft befindet, was bis heute noch so ist und möglicherweise für den gesamten Vollzug notwendig sein wird. Zudem ist die Untersuchungshaft durch die Corona-Schutzmaßnahmen weiter erschwert. Das Medieninteresse und die Medienberichterstattung über die angeklagten Fälle mit Schlagzeilen u.a. wie „Die Gartenlaube des Grauens“, „Kinderschänder schenkten sich Jungs zum Geburtstag“, „abscheulicher Dreck“ unter Hinweis auf ein angebliches Zitat des damaligen Polizeipräsidenten in…, „Kinderschänder-Ring von…: Horror-Prozess offenbart unfassbare Details“ etc. war ausgesprochen umfangreich und geht bis heute über das übliche Maß in der Berichterstattung im Rahmen von Strafverfahren hinaus. Dabei ist der Angeklagte B1. durch die bis heute stattfindende Veröffentlichung seines Fotos aus der ED-Behandlung und durch Schlagzeilen wie u.a. „Drahtzieher des größten Missbrauchskomplexes“ besonders hervorgehoben worden. Gegen diese Berichterstattung unter Verwendung seines Fotos hat er sich gerichtlich zur Wehr gesetzt. Hinzu kommt, dass die ohnehin lange Haftzeit mit anschließender Sicherungsverwahrung noch durch drohende Bewährungswiderrufe in zwei Verfahren verlängert werden könnte. Zudem hat er durch einen Anruf seines Verteidigers bei der Polizei und seiner Rückkehr nach …zu seiner Verhaftung und der Inobhutnahme von P2. beigetragen. Mildernd war schließlich auch die Pädophilie des Angeklagten zu berücksichtigen. Diese ausgeprägte Störung hat zwar keinen schuldrelevanten Krankheitswert, ist aber ein wesentlicher Faktor bei der Entstehung der Taten. Straferschwerend zu berücksichtigen waren die Vorstrafen des Angeklagten, insbesondere die im Zusammenhang mit der Kinderpornographie stehenden Verurteilungen, die jeweils mit Bewährungsstrafen von zwei Jahren geahndet worden sind. Auch wenn es sich bei der ersten dieser Verurteilungen um eine solche nach Jugendstrafrecht handelte, ist erschwerend festzustellen, dass er die vorliegenden Taten innerhalb der Bewährungszeit aus diesen Verurteilungen begangen hat. Ferner war der Angeklagte B1. in Bezug auf die Taten in der Gartenlaube die zentrale Figur. Er hat die Gartenlaube als geschützten Raum besorgt und den anderen Angeklagten seinen willfährigen Ziehsohn als Hauptopfer zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei den Taten in der Gartenlaube vom 00. – 00.00.0000 um geplante Taten handelte. Es gab zwar kein Drehbuch, von vorneherein stand aber ein gemeinschaftlicher schwerer Missbrauch der beiden Jungen über mehrere Tage fest. Darüber hinaus hat der Angeklagte B1. den Analverkehr bei den betreffenden Taten ungeschützt vollzogen, was wegen der vielfältigen sexuellen Kontakte mit einer erhöhten Infektionsgefahr bei den Geschädigten verbunden war. Zudem ist P2. auch aufgrund des strafbaren Verhaltens des Angeklagten B1. fremduntergebracht. Maßgeblich für die Strafzumessung war die Intensität der Taten, die bei sämtlichen Taten erheblich war, wobei die Missbrauchsgeschehen in der Gartenlaube und die mit dem Angeklagten Y1. gemeinsam begangene Tat im verbundenen Verfahren besonders gravierend sind. Im Einzelnen hat die Kammer bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte hinsichtlich der Intensität der Tathandlungen insbesondere Folgendes berücksichtigt: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Von ganz besonderer Intensität und Schwere sind die Taten 25. bis 28. in der Gartenlaube. Diese Taten sind jeweils über Stunden gemeinschaftlich begangen worden, so dass der Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Tateinheitlich hat auch der Angeklagte selbst jeweils mehrfach schwere Missbrauchshandlungen im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgenommen. In den Fällen 25. bis 27. gibt es zwei Tatopfer, wobei P2. in den Fällen 25., 27. und 28. jeweils zum Zwecke des Missbrauchs mit GBL betäubt worden ist. Im Fall 27. wurde überdies mit Wissen und Wollen des Angeklagten bei P2. nacheinander zweimal ein Katheter eingeführt. Das Katheterisieren war in die Missbrauchshandlungen eingebunden und ging bei dem Angeklagten B1., wie auch bei den Angeklagten T. und Y1., mit einer sexuellen Erregung einher, was sich insbesondere aus den dabei getätigten Äußerungen ergibt. Dabei und bei den anderen unter Einsatz von GBL begangenen Taten kam es auch trotz der Sedierung zu Schmerzensäußerungen und Abwehrbewegungen des Jungen, über die sich die Angeklagten hinweggesetzt und auf die sie mit Festhalten reagiert haben. Die Taten 25., 27. und 28. erachtet die Kammer im Hinblick auf die Tathandlungen und die eigenen Tatbeiträge des Angeklagten B1. als gravierendste Taten, wobei das zweimalige Katheterisieren bei der Tat 27. bzgl. der Intensität dieser Taten noch einmal herausragt. Bei der Tat 26. geht es auch um schwerwiegendste Missbrauchshandlungen im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB an zwei Kindern, allerdings ist bei dieser Tat kein GBL verwandt worden. Im Hinblick darauf hat die Kammer bei dieser Tat 26. das Strafmaß geringer bemessen. Andererseits war der Angeklagte B1. bei dieser Tat 26. der Aktivste der Täter. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der vorangehend dargestellten Intensität der einzelnen Taten, wobei die Kammer diese jeweils ins Verhältnis zueinander gesetzt hat, hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 1.: 5 Jahre 6 Monate Fall 2.: 5 Jahre 3 Monate Fall 3.: 5 Jahre Fall 4.: 5 Jahre 3 Monate Fall 5.: 5 Jahre 4 Monate Fall 6.: 4 Jahre 9 Monate Fall 7.: 5 Jahre Fall 8.: 5 Jahre Fall 9.: 4 Jahre 3 MonateFall 10.: 4 Jahre 9 MonateFall 11.: 4 Jahre 6 Monate Fall 12.: 4 Jahre 9 Monate Fall 13.: 4 Jahre Fall 14.: 4 Jahre 9 Monate Fall 15.: 3 Jahre Fall 16.: 3 Jahre 3 Monate Fall 17.: 5 Jahre 6 Monate Fall 18.: 3 Jahre 3 Monate Fall 19.: 4 Jahre 6 Monate Fall 20.: 4 Jahre 9 Monate Fall 21.: 4 Jahre 3 Monate Fall 22.: 4 Jahre 9 Monate Fall 23.: 4 Jahre 6 Monate Fall 24.: 6 Jahre 6 Monate Fall 25.: 10 Jahre 6 Monate Fall 26.: 10 Jahre Fall 27.: 12 Jahre Fall 28.: 11 Jahre 6 Monate Fall 35. (Anklage im verbundenen Verfahren, dort Fall 2.): 9 Jahre. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm verwirklichten 29 Straftaten hat die Kammer sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 12 Jahren gebildet. Dabei hat die Kammer die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten B1. sprechenden Umstände nochmals gewürdigt und ergänzend die Vielzahl der schwerwiegenden Missbrauchstaten, noch dazu an insgesamt drei – wenn auch teils daran gewohnte – Jungen, erschwerend berücksichtigt. Andererseits war – wie bei den Einzelstrafen – auch unter Berücksichtigung des situativen Zusammenhangs mildernd zu werten, dass die Hemmschwelle bei wiederholter Begehung gleichartiger Delikte geringer sein kann. In diesem Zusammenhang kommt die Pädophilie des Angeklagten hinzu, bei den gemeinschaftlichen Taten die Gruppendynamik sowie die Dauer der Hauptverhandlung. Neben den weiteren bei der Bemessung der Einzelstrafen berücksichtigten und auch hier geltenden Strafmilderungsgründen sind das mindestens gleichgültige Verhalten der Kindesmutter, die Nachlässigkeiten verschiedener – auch justizieller – Behörden, der Verlust seiner beruflichen und sozialen Existenz, die mediale Berichterstattung noch dazu mit einem Foto aus der ED-Behandlung des Angeklagten sowie seine besondere auch daher rührende Haftsituation als mildernde Gesichtspunkte hervorzuheben. Zudem liegen die Taten 1. bis 23. möglicherweise länger zurück. Die Kammer hat nach Abwägung der ausgeführten Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren erkannt. Diese erachtet die Kammer auch unter besonderer Berücksichtigung der angeordneten Sicherungsverwahrung für schuldangemessen, aber auch notwendig. 2. Der Angeklagte T. hat sich durch die Taten jeweils des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176a Abs. 2 StGB strafbar gemacht, sodass ein Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren bis fünfzehn Jahren zugrunde zu legen ist. Ein minder schwerer Fall des § 176a Abs. 4 StGB ist in keinem der Fälle gegeben. Denn bei einer Gesamtschau der Tatbilder einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen – wie später noch ausgeführt wird – sämtliche vorliegenden Fälle vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich aus, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner hat er sich geständig gezeigt. Nach einem zunächst nur knappen pauschalen Geständnis hat er im Laufe der Hauptverhandlung – allerdings nach Inaugenscheinnahme der tatrelevanten Videos aus der Gartenlaube – ein vollumfängliches Geständnis im Sinne der Anklage abgelegt. Zwar war zu diesem Zeitpunkt die Beweislast noch erdrückender, gleichwohl hat sein Geständnis Gewicht. Zum einen hat er damit Reue und Einsicht gezeigt und sich auch bei den Opfern entschuldigt. Zum anderen hat er die weiteren Angeklagten damit belastet und auch zur Klärung der Hintergründe der Taten, insbesondere zum Verhältnis der Beteiligten untereinander einschließlich der bei den Chats verwandten Nicknamen und auch der Rolle der Angeklagten B2., beigetragen. Die Aufklärungshilfe ging aber nicht soweit, als dass eine Strafmilderung nach § 46b StGB in Betracht kommt, zumal der Zeitpunkt zu spät war (§ 46b Abs. 3 StGB), und er im Wesentlichen durch seine Angaben vorhandene Ermittlungsergebnisse bestätigt hat. Gleichwohl hat die Kammer dies deutlich mildernd berücksichtigt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte T. sich auch zu ihm vorgehaltenen Chatinhalten konkret geäußert und über die Anklage hinaus weitere Missbrauchsvorfälle geschildert hat. Diese Angaben hat die Kammer im Sinne eines über die Anklage hinausgehenden Geständnisses im Rahmen der Strafzumessung ausschließlich zu seinen Gunsten deutlich berücksichtigt. Weiter war dem Angeklagten T. zugutezuhalten, dass bei ihm neben seiner Homosexualität eine Kernpädophilie vorliegt, die allerdings keinen Krankheitswert und somit keinen relevanten Einfluss auf seine Schuldfähigkeit hat. Die Kernpädophilie wird aber zur Verminderung der Hemmschwelle beigetragen haben. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Gruppendynamik bei den Taten in der Gartenlaube. Zudem wurden dem Angeklagten die geschädigten Kinder durch die Angeklagten B1. und Z1. zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang ist dem Angeklagten T. ferner zugutezuhalten, dass die Kinder willfährige Opfer waren, wobei die geschädigten Jungen zu den Tatzeitpunkten erst zehn und fünf Jahre alt waren. Bei P2. kommt hinzu, dass er sogar in die Betäubung mit GBL zum Zweck des Missbrauchs eingeweiht war. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Durch seinen erklärten Verzicht hat er dazu beigetragen, dass die geschädigten Kinder in der Hauptverhandlung nicht aussagen mussten. Zu seinen Gunsten war auch das Verhalten der Kindesmutter sowie die von der Angeklagten B2. geleistete Beihilfe zu werten. Ferner ist auch der Angeklagte T. außergewöhnlicher medialer Berichterstattung ausgesetzt. Zudem leidet auch er unter besonderen Haftbedingungen in der auch aufgrund der Dauer der Hauptverhandlung schon länger andauernden Untersuchungshaft. Diese ist durch die Corona-Schutzmaßnahmen weiter erschwert. Die für ihn erstmalige Untersuchungshaft und die anstehende lange Strafhaft mit anschließender Sicherungsverwahrung treffen ihn hart, insbesondere im Hinblick auf sein junges Alter. Darüber hinaus hat der Angeklagte T. in der Untersuchungshaft bereits erste kleine Schritte zur Tataufarbeitung begonnen und zeigt sich therapiebereit. Er strebt die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung an. Des Weiteren hat auch der Angeklagte T. seine berufliche und soziale Existenz verloren. Zugunsten des Angeklagten T. ist zudem zu berücksichtigen, dass er sich bereit erklärt hat, an der Entschlüsselung der vom Angeklagten B1. im Keller des Hauses A.-straße N02 betriebenen Mining-Anlage mitzuwirken. Eine Ausantwortung aus der Untersuchungshaft für diese Zwecke hat bereits stattgefunden. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Jede von dem Angeklagten T. begangene Tat ist von erheblicher Intensität. Die Taten sind jeweils gemeinschaftlich begangen worden, sodass der Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Dabei hat der Angeklagte selbst bei den sich jeweils über Stunden erstreckenden Missbrauchsgeschehen - mit Ausnahme des Falls 26., den die Kammer dementsprechend milder gewertet hat – auch mehrfach schwere Missbrauchshandlungen im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgenommen, indem er beischlafähnliche Handlungen ausgeführt hat, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden waren. In den Fällen 25. bis 27. gab es zwei Tatopfer. Zudem - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es sich zumindest bei den Taten in der Gartenlaube vom 00. – 00.00.0000 um geplante Taten handelte. Es gab zwar kein Drehbuch, von vorneherein stand aber ein gemeinschaftlicher schwerer Missbrauch der beiden Jungen über mehrere Tage fest. Als besonders intensiv wertet die Kammer vor allem folgende eigene Tatbeiträge des Angeklagten T., wobei es sich bei dieser Darstellung nur um einen auf die wesentlichen Tathandlungen des Angeklagten T. begrenzten Ausschnitt handelt: Bei der Tat 25. hat der Angeklagte T. nicht nur - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Im Rahmen der Tat 28. hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zu Beginn des Geschehens für etwa 30 Minuten nicht in der Gartenlaube zugegen war. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T. sprechenden Umstände, insbesondere der vorangehend dargestellten Intensität der einzelnen Taten, wobei die Kammer diese jeweils ins Verhältnis zueinander gesetzt hat, hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 25.: 7 Jahre Fall 26.: 4 Jahre Fall 27.: 8 Jahre 6 Monate Fall 28.: 9 Jahre. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm verwirklichten Straftaten hat die Kammer sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 9 Jahren gebildet. Dabei hat die Kammer die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gewürdigt und ergänzend berücksichtigt, dass es sich um vier Taten an zwei – wenn auch dies gewohnten - Opfern handelt. Andererseits hat die Kammer vor allem erneut sein über die Anklage hinausgehendes Geständnis, das auch von Reue geprägt war, mildernd gewertet, sowie den Umstand, dass wegen der Kernpädophilie des therapiewilligen Angeklagten, der Gruppendynamik der Gemeinschaftstaten sowie wegen der wiederholten Begehung gleichartiger Delikte die Hemmschwelle geringer war. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten die mediale Berichterstattung und die damit einhergehende Haftsituation, den Verlust seiner beruflichen und sozialen Existenz sowie die Dauer der Hauptverhandlung berücksichtigt. Die Kammer hat nach Abwägung der soeben aufgeführten Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren erkannt. Diese erachtet die Kammer auch unter besonderer Berücksichtigung der angeordneten Sicherungsverwahrung für schuldangemessen, aber auch notwendig. 3. Hinsichtlich des Angeklagten Z1. war in den Fällen 25., 26., 29. bis 31. sowie 33. der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 StGB zugrunde zu legen, der eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren vorsieht; im Fall 32. der Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall ist bei keiner Tat gegeben. Denn bei der Gesamtschau der Tatbilder einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen – wie später noch ausgeführt – sämtliche vorliegenden Fälle vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor. Mit Ausnahme der Tat 32. sind alle Taten von ganz erheblicher Intensität, aber auch die Tathandlung im Fall 32. liegt deutlich über der Erheblichkeitsschwelle. Bei dervorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt auch hinsichtlich dieser Tat kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor. Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer Folgendes berücksichtigt: Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Hinzu kommt, dass zumindest in den letzten Monaten vor der Inhaftierung auch wegen einer Fehlgeburt seiner Frau seine eheliche und seine persönliche Situation angespannt war. In beruflicher Hinsicht lag augenscheinlich eine Überforderung vor, die zu Krankheitszeiten geführt hat. Zudem hat die Kammer den vom Angeklagten Z1. im Kindesalter selbst erlebten Missbrauch berücksichtigt. Eine die Schuldfähigkeit relevant beeinträchtigende Störung liegt allerdings - wie bereits dargelegt - nicht vor, auch nicht im Hinblick auf die bei dem Angeklagten neben vielen anderen sexuellen Strömungen vorliegende Pädophilie. Eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit ergibt sich daraus nicht. Jedoch hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine pädosexuelle Devianz die Hemmschwelle gemindert und die Taten begünstigt haben kann. Hinsichtlich der Missbrauchstaten in der Gartenlaube ist auch dem Angeklagten Z1. die Gruppendynamik zugutezuhalten. Überdies ist ihm P2. vom Angeklagten B1. im Rahmen der Begehung der Missbrauchstaten zur Verfügung gestellt worden. Auch dem Angeklagten Z1. war in diesem Zusammenhang zugutezuhalten, dass die Kinder willfährige Opfer waren, wobei die geschädigten Jungen zu den Tatzeitpunkten erst zehn und fünf Jahre alt waren. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Abgesehen davon war dem Angeklagten aber zugute zu halten, dass er sich um seine Kinder und die Familie gekümmert hat. Ferner ist die Dauer der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Auch dies hat dazu beigetragen, dass auch der Angeklagte Z1. und seine Familie außergewöhnlicher medialer Berichterstattung ausgesetzt waren. Zudem befindet er sich schon länger und erstmals in Untersuchungshaft mit besonderen Haftbedingungen, die für den gesamten Vollzug greifen könnten. Diese ist durch die Corona-Schutzmaßnahmen weiter erschwert. Dies und die lange Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung treffen ihn angesichts seines recht jungen Alters in besonderem Maße. Auch hat er seine soziale und berufliche Existenz, insbesondere auch seine Familie, verloren. Ferner hat er durch einen entsprechenden Verzicht dazu beigetragen, dass die geschädigten Kinder nicht aussagen mussten. Hinsichtlich der Taten in der Gartenlaube war straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Z1. nicht nur tateinheitlich den Missbrauch zum Nachteil seines Sohnes Z7. als seinem Schutzbefohlenen begangen hat, sondern den Mittätern seinen damals erst fünfjährigen Sohn zur Vornahme der gemeinschaftlichen sexuellen Missbrauchshandlungen zur Verfügung gestellt hat. Dabei hat er ihn regelrecht angeboten durch Formulierungen wie: „Das Buffet ist eröffnet“, „Bedient euch, ich habe ihn jeden Tag“, „Du brauchst wegen mir keine Hemmungen zu haben, du kannst machen, was du willst“. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Erschwerend wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte Z1. seinen Sohn am 00.00.0000 in der Laube in Kenntnis weiterer Missbrauchshandlungen der anderen Angeklagten zurückgelassen hat. Dies ist zwar nicht als eigenständige Tat in Form einer Beihilfe zu der Tat 27. angeklagt und in der Begleitverfügung zur Anklageschrift gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt worden, stellt sich aber als erschwerendes Nachtatverhalten dar, wobei die Kammer die Angeklagten auf eine Verwertbarkeit eingestellter Taten insbesondere im Rahmen der Strafzumessung hingewiesen hat. Darüber hinaus - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Hinsichtlich der übrigen Taten hat er ebenfalls tateinheitlich den Missbrauch zum Nachteil seiner Kinder als Schutzbefohlene begangen. Maßgeblich für die Strafzumessung war die Intensität der Taten, die bei sämtlichen Taten erheblich war, wobei die Missbrauchstaten in der Gartenlaube herausragen. Die Angeklagten haben im Rahmen der gemeinschaftlichen Missbrauchstaten 25. und 26. jeweils über Stunden vielfältige schwerwiegende Missbrauchshandlungen an den beiden Jungen vorgenommen. Dabei hat der Angeklagte Z1. selbst jeweils mehrmals beischlafähnliche Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden waren, begangen. Insbesondere mit Blick auf die Sedierung des P2. und die bei dieser gravierenden Tat eigenhändig vorgenommenen Handlungen des Angeklagten Z1. erachtet die Kammer den Fall 25. als schwerwiegendste Tat. Als besonders intensiv bei den Taten in der Gartenlaube wertet die Kammer vor allem folgende eigene Tatbeiträge des Angeklagten Z1., wobei es sich bei dieser Darstellung nur um einen auf die wesentlichen Tathandlungen des Angeklagten Z1. begrenzten Ausschnitt handelt: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Die Tathandlungen im Fall 32. zum Nachteil seiner Tochter sind weniger schwerwiegend, aber so deutlich oberhalb der Erheblichkeitsschwelle, dass ausgehend von einem deutlich niedrigeren Strafrahmen auch dafür die Verhängung einer beträchtlichen Freiheitsstrafe erforderlich war. Strafschärfend war weiter zu berücksichtigen, dass auch aufgrund seines strafbaren Verhaltens seine Kinder Z7. und Z6. fremd untergebracht sind. Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und aller sonstigen für und gegen den Angeklagten Z1. sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der vorangehend dargestellten Intensität der einzelnen Taten, wobei die Kammer diese jeweils ins Verhältnis zueinander gesetzt hat, hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 25.: 10 Jahre Fall 26.: 8 Jahre Fall 29.: 4 Jahre 3 Monate Fall 30.: 5 Jahre 3 Monate Fall 31.: 5 Jahre 6 Monate Fall 32.: 1 Jahr 6 Monate Fall 33.: 4 Jahre 3 Monate. Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm verwirklichten Straftaten hat die Kammer sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Jahren gebildet. Dabei hat die Kammer die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gewürdigt und ergänzend berücksichtigt, dass der Angeklagte eine Vielzahl von Missbrauchstaten an insgesamt drei – wenn auch in Bezug auf P2. und Z7. dies gewohnten – Kindern, dabei zudem u.a. auch an seinen eigenen Kindern, begangen hat. Andererseits hat die Kammer vor allem erneut mildernd gewertet, dass wegen der Pädophilie des Angeklagten, der Gruppendynamik bei den Gemeinschaftstaten sowie wegen der wiederholten Begehung gleichartiger Delikte die Hemmschwelle geringer war. Zudem hat die Kammer zu seinen Gunsten die mediale Berichterstattung und die damit einhergehende Haftsituation, den Verlust der beruflichen und sozialen Existenz sowie die Dauer der Hauptverhandlung berücksichtigt. Die Kammer hat nach Abwägung der soeben aufgeführten Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren erkannt. Diese erachtet die Kammer auch unter besonderer Berücksichtigung der angeordneten Sicherungsverwahrung für schuldangemessen, aber auch notwendig. 4. Als Strafrahmen war bei sämtlichen Taten des Angeklagten Y1. der des § 176a Abs. 2 StGB anzuwenden, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall des § 176a Abs. 4 StGB war auch bezüglich des Angeklagten Y1. bei keiner der Taten gegeben. Denn bei einer Gesamtschau der Tatbilder einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit weichen – wie noch ausgeführt wird – sämtliche vorliegenden Fälle nicht vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr ab, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor. Vielmehr waren alle Taten von erheblicher Intensität. Die Kammer hat bei der Strafzumessung bezüglich des Angeklagten Y1. Folgendes berücksichtigt: Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Ferner hat er in der Hauptverhandlung bereits vor der Inaugenscheinnahme von tatrelevanten Videos/Fotos die Taten umfassend eingeräumt und dabei erklärt, dass er den Kindern eine Aussage ersparen und die Inaugenscheinnahme der Videos vermeiden wolle sowie dass er sich für die Taten schäme. Darüber hinaus hat er sich ausdrücklich für die Taten entschuldigt und ehrliche Einsicht und Reue gezeigt. Hervorzuheben ist, dass der Angeklagte Y1. als erster und noch dazu in einem früheren Stadium der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis im Sinne beider Anklagen abgelegt und andere Angeklagte massiv belastet hat, wobei die Beweislage aufgrund der Videos für die abgeurteilten Taten erdrückend war. Zudem hat sich der Angeklagte Y1. in der Hauptverhandlung ausdrücklich von den weiteren Angeklagten losgesagt und sie zu einem Geständnis aufgefordert. Darüber hinaus hat er im Verlauf der Hauptverhandlung über die Anklagevorwürfe hinaus zahlreiche weitere Vorfälle auch an anderen Kindern zugegeben und das erneute Katheterisieren des P2. in der Gartenlaube am 00.00.0000 geschildert. Dieses weit über die Anklage hinausgehende Geständnis, mit dem er einen umfassenden Einblick ermöglicht hat, hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung ausschließlich zu seinen Gunsten berücksichtigt. Zudem hat er auf die Vernehmung der geschädigten Kinder ausdrücklich verzichtet und damit auch dazu beigetragen, dass diese in dem Verfahren nicht aussagen mussten. Seine Angaben haben auch Ermittlungsergebnisse zu Hintergründen der Tat bestätigt, insbesondere zu den Beziehungen der Täter untereinander und zum Zustandekommen der Taten in seinem Haus und in der Gartenlaube. Auch hat er die in den verschlüsselten Chats verwandten Nicknames bestätigt. Da seine Angaben weit überwiegend jedoch lediglich Ermittlungsergebnisse bestätigt haben und die Einlassung erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte (§ 46b Abs. 3 StGB), bestand für eine Anwendung des § 46b Abs. 1StGB kein Raum. Gleichwohl hat die Kammer die Angaben des Angeklagten Y1. erheblich strafmildernd berücksichtigt. Dem Angeklagten Y1. war ferner zugutezuhalten, dass bei ihm neben seiner Hetero-und Homosexualität eine ausgeprägte Pädophilie vorliegt. Zwar hat diese keinen Krankheitswert und vermag die Schuldfähigkeit nicht relevant zu beeinträchtigen, sie ist aber gleichwohl u.a. wegen der damit verbundenen Verminderung der Hemmschwelle strafmildernd zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als er die Taten – mit Ausnahme der Tat zum Nachteil des QD. Y. – zusammen mit anderen pädophilen Männern begangen hat. Auch hier spielt die Gruppendynamik eine erhebliche Rolle zu seinen Gunsten. Ferner sind ihm P2. und in der Gartenlaube auch Z7. von den Angeklagten B1. und Z1. zur Verfügung gestellt worden. Dem Angeklagten Y1. war in diesem Zusammenhang zugutezuhalten, dass diese Kinder willfährige Opfer waren, wobei die geschädigten Jungen zu den Tatzeitpunkten erst zehn und fünf Jahre alt waren. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Abgesehen davon war dem Angeklagten aber zugute zu halten, dass er sich um seine eigenen Kinder und die Familie gekümmert hat. Dem Angeklagten war ferner zugutezuhalten, dass er sich überdies als Erstverbüßer auch aufgrund der Dauer der Hauptverhandlung schon länger in Untersuchungshaft und dort unter besonderen Haftbedingungen befindet. Zudem ist die Untersuchungshaft durch die Corona-Schutzmaßnahmen weiter erschwert. Auch hat er während der Haft einen Suizidversuch unternommen, was bis heute zu weiterer Isolierung und weiteren Schutzmaßnahmen bis hin zu 24stündiger Kameraüberwachung geführt hat. Die besonderen Haftbedingungen werden möglicherweise den ganzen weiteren Vollzug andauern. Dies und die lange Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung treffen ihn erheblich. Zudem waren auch der Angeklagte Y1. und seine Familie Medienberichterstattung vergleichbar der des Angeklagten B1. – auch bei ihm unter Veröffentlichung eines unverpixelten Fotos (im Karateanzug) – ausgesetzt. Des Weiteren hat der Angeklagte Y1. seine berufliche und private Existenz verloren. Seine Ehefrau will sich von ihm scheiden lassen, die Kinder wollen derzeit keinen Kontakt zu ihm. Auch zeigt sich der Angeklagte Y1. therapiebereit. Schon der gerichtlich bestellten Sachverständigen MV. gegenüber hat er sich im Rahmen der mehrtägigen Exploration offen hinsichtlich seiner Phantasien und Persönlichkeitsdefizite gezeigt, die er im Rahmen einer Therapie aufarbeiten möchte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Y1. unter erschwerten Bedingungen aufgewachsen ist. Insbesondere war er fast täglich Demütigungen und Bestrafungen seines Stiefvaters ausgesetzt. Auch hat er bereits in der Kindheit und Jugend selbst Missbrauch von erwachsenen/väterlichen Männern erlebt. Straferschwerend war zu berücksichtigen, dass mit Ausnahme der Tat am Morgen des 00.00.0000 in der Gartenlaube auch jeweils mit Wissen und Wollen des Angeklagten Y1. Betäubungsmittel zum Zwecke des Missbrauchs zum Einsatz gekommen sind. Er war es auch, der dem sedierten P2. den Katheter zweimal nacheinander eingeführt hat. Ohne sein medizinisches Fachwissen als ...(Berufsbez. entfernt) wäre es nicht zur Verwendung des Katheters gekommen. Schärfend war weiter zu berücksichtigen, dass aufgrund seines strafbaren Verhaltens sein Sohn Y4. zeitweilig fremd untergebracht war. Bei sämtlichen Taten – mit Ausnahme der Tat zum Nachteil des QD. Y. – sind mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Ferner waren sämtliche Taten über die Erfüllung des Tatbestandes des schweren sexuellen Missbrauchs im Sinne des § 176a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB hinaus von besonderer Intensität. Bei der Bemessung der Einzelstrafen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zunächst waren insbesondere die in der Gartenlaube begangenen Taten 25. bis 27. von erheblicher Intensität. Diese Taten wurden jeweils über mehrere Stunden gemeinschaftlich begangen, so dass der Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Tateinheitlich hat auch der Angeklagte Y1. hier jeweils mehrfach schwere Missbrauchshandlungen im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB vorgenommen. In den Fällen 25. bis 27. gibt es zwei geschädigte Kinder, wobei der Geschädigte P2. in den Fällen 25. und 27. jeweils zum Zwecke des Missbrauchs mit GBL betäubt worden ist. Im Fall 27. wurde daneben durch den Angeklagten Y1. bei P2. zweimal ein Katheter eingeführt. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Die Kammer erachtet in diesem Komplex die Taten 25. und 27. im Hinblick auf die Tathandlungen und die eigenen Tatbeiträge des Angeklagten Y1. als schwerwiegendste Taten, wobei die Tat 27. aus den genannten Gründen hinsichtlich der Intensität noch einmal ganz deutlich herausragt. Auch bei Tat 26. geht es um schwerwiegende Missbrauchshandlungen im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB an zwei Kindern, allerdings ist bei dieser Tat kein GBL verwandt worden. Im Hinblick darauf hat die Kammer bei dieser Tat 26. das Strafmaß geringer bemessen. Als besonders intensiv bei den Taten in der Gartenlaube erachtet die Kammer vor allem folgende eigene Tatbeiträge des Angeklagten Y1., wobei es sich bei dieser Darstellung nur um einen auf die wesentlichen Tathandlungen des Angeklagten Y1. begrenzten Ausschnitt handelt. So hat der Angeklagte Y1. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Hinsichtlich der Taten 34. und 35. sieht die Kammer in Bezug auf die Intensität der Taten folgende Umstände als wesentlich an: Bei der Tat 34. war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Y. den Geschädigten QD. Y1. zunächst mit dem Mittel Midazolam betäubt hat. Anschließend ist es zum wiederholten Einführen eines Zeigefingers in den Anus des Kindes gekommen. Im weiteren Verlauf hat der Angeklagte Y1. den Penis des Geschädigten in den Mund genommen und den Oralverkehr an diesem vollzogen und dies in der Folge mehrmals wiederholt. Allerdings liegt diese Tat länger zurück. Die Tat 35. war ebenfalls von erheblicher Intensität. Hier wurden schwerwiegende Missbrauchshandlungen im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StGB an zwei Kindern vorgenommen, die beide jeweils durch die Angeklagten mit GBL sediert worden sind. Der Angeklagte Y1. filmte hier teilweise die Missbrauchshandlungen des Angeklagten B1. und - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere der vorangehend dargestellten Intensität der einzelnen Taten, wobei die Kammer diese jeweils ins Verhältnis zueinander gesetzt hat, hat die Kammer folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall 25.: 9 Jahre 6 Monate Fall 26.: 5 Jahre 6 Monate Fall 27.: 11 Jahre Verbundenes Verfahren Fall 34. (verbundenes Verfahren 540 Js 2277/20, dort Fall 1.): 5 Jahre 6 Monate Fall 35. (verbundenes Verfahren 540 Js 2277/20, dort Fall 2.): 7 Jahre Unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der von ihm verwirklichten Straftaten hat die Kammer sodann gemäß § 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe von 11 Jahren gebildet. Dabei hat die Kammer die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gewürdigt und ergänzend berücksichtigt, dass es um insgesamt fünf schwerwiegende Missbrauchstaten an vier verschiedenen Kindern ging, wenngleich P2. und Z7. dies gewohnt waren. Andererseits hat die Kammer neben dem Geständnis des Angeklagten und seiner Reue, Einsicht und Entschuldigung – wie auch bei den Einzelstrafen – vor allem erneut mildernd gewertet, dass wegen der Pädophilie des Angeklagten, der Gruppendynamik bei den Gemeinschaftstaten sowie wegen der wiederholten Begehung gleichartiger Delikte die Hemmschwelle geringer war. Zu seinen Gunsten hat die Kammer den Wegfall der sozialen Existenz, die mediale Berichterstattung und die damit einhergehende Haftsituation sowie die Dauer der Hauptverhandlung mit insgesamt 53 Verhandlungstagen gewertet, wobei er bemüht war, durch sein frühes Geständnis eine Verkürzung der Hauptverhandlung herbeizuführen. Die Kammer hat nach Abwägung der soeben aufgeführten Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren 6 Monaten erkannt. Diese erachtet die Kammer auch unter besonderer Berücksichtigung der angeordneten Sicherungsverwahrung für schuldangemessen, aber auch notwendig. 5. Der bei der Angeklagten B2. anzuwendende Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB von zwei bis fünfzehn Jahren war gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Ein minder schwerer Fall war demgegenüber auch unter Berücksichtigung der §§ 27, 49 StGB abzulehnen. Die Angeklagte wusste bei Überlassung der Laube als „geschütztem Raum“ von der Vornahme auch schwerer Missbrauchshandlungen an den Jungen. Ihr Tatbeitrag erschöpfte sich aber nicht nur in der Überlassung der Laube, sondern sie hat den Tatentschluss der anderen Angeklagten erkennbar bestärkt und so einen wesentlichen Beitrag zur Entstehung der Taten geleistet. Trotz zahlreicher Milderungsgründe, auf die noch eingegangen wird, ergibt eine Gesamtschau der Tat einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit kein Abweichen vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in der Weise, dass die Anwendung des gemilderten Strafrahmens geboten erscheint. Bei einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung liegt aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung zu den schweren Missbrauchshandlungen kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren vor. Dabei hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten B2. Folgendes berücksichtigt: Zu Gunsten der Angeklagten B2. wirkte sich aus, dass sie bisher nicht vorbestraft war und bis zur zudem erstmaligen Inhaftierung in weitgehend intakten sozialen und beruflichen Verhältnissen gelebt hat. Ihrer Tätigkeit als Erzieherin ist sie über 20 Jahre mit großem Erfolg und Anerkennung nachgegangen. Mit ihrem Sohn B1. hatte sie eine große Bürde. Sie hat ihn ohne Vater und trotz beruflicher Pflichten zusammen mit ihrer Mutter zu erziehen versucht. Dabei hat der Angeklagte B1. bereits frühzeitig Auffälligkeiten gezeigt, was sie sehr gefordert hat. Gleichwohl hat sie immer zu ihm gehalten, seine Pädophilie toleriert und viele Polizeieinsätze im Zusammenhang damit sowie wegen diverser anderer Beschuldigungen ihres Sohnes ertragen müssen. Die Sachverständige GZ. Hat in diesem Zusammenhang von „fehlgeleiteter Liebe“ zum Sohn gesprochen. Im Hinblick darauf könnte ein Erklärungsversuch für ihre Tatbeteiligung sein, dass sie über die Freundschaften ihres in der Vergangenheit häufig einzelgängerischen Sohns erfreut gewesen sein könnte, ihm dies hat erhalten und vor den Freunden die tolerante Mutter hat darstellen wollen. Bei diesem Erklärungsversuch handelt es sich um eine ausschließlich zugunsten der Angeklagten in Betracht gezogene Motiv-Hypothese, denn dieser innere Konflikt wäre ein entlastender Umstand. Sicher ist, dass sie die Folgen der Taten erheblich treffen. Ihre soziale, berufliche und finanzielle Existenz ist zerstört, in …und Umgebung hätte sie keine Perspektive mehr, vor allem hat ihr Sohn eine lange Haftstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung zu verbüßen. Zu ihren Gunsten hat die Kammer auch die Dauer der Hauptverhandlung berücksichtigt. Auch aufgrund dieses Umstandes ist sie selbst jetzt schon seit über einem Jahr in Untersuchungshaft und hat dort wegen des Vorwurfs unter besonderen Haftbedingungen zu leiden. Zudem ist die Untersuchungshaft durch die Corona-Schutzmaßnahmen weiter erschwert. Hinzu kommt, dass sie wegen ihrer beruflichen Qualifikation als Erzieherin mit Blick auf die Tatvorwürfe erheblichen Anfeindungen, insbesondere wegen der außergewöhnlichen Berichterstattung in den Medien, ausgesetzt ist. Der Angeklagten B.2 war ferner zugutezuhalten, dass sie nach dem Inhalt der Chatnachrichten des Angeklagten B1. davon ausgehen durfte, dass Missbrauchshandlungen nicht gegen den Willen der Kinder erfolgten. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videos aus der Gartenlaube geht die Kammer zu ihren Gunsten davon aus, dass die Angeklagte wegen des Verhaltens der Kinder augenscheinlich auch keinen Anlass hatte, daran zu zweifeln. Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer zugrunde gelegt, dass die Mutter des P2., die gesondert Verfolgte P1., dem Angeklagten B1. den Jungen überlassen hat. Auch hat sie sich wie eine Großmutter um P2. gekümmert. Durch den von ihr erklärten Verzicht hat sie zudem dazu beigetragen, dass die Kinder nicht in der Hauptverhandlung aussagen mussten. Ausdrücklich nicht berücksichtigt hat die Kammer, dass bei den Taten GBL und Katheter zum Einsatz kamen und ungeschützter Analverkehr stattfand. Zu ihren Gunsten geht die Kammer davon aus, dass die Angeklagte davon nichts wusste. Auch waren ihr die Einzelheiten des Geschehens in der Gartenlaube nicht bekannt. Unabhängig davon hat sie allerdings auch aus ihrer Sicht gravierende Missbrauchstaten ermöglicht und gefördert. Insbesondere in Anbetracht der zuletzt genannten Erwägungen und unter erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Eine Unterbringung der Angeklagten – auch der Angeklagten B2. – nach § 63 StGB kam mangels des Vorliegens eines der Eingangskriterien nicht in Betracht. Auch eine Unterbringung gemäß des § 64 StGB scheidet aus, da es bereits an einem Hang im Sinne dieser Vorschrift fehlte. Jedoch hat die Kammer bei den Angeklagten B1., T., Z1. und Y1. die Sicherungsverwahrung angeordnet. Bei allen vier männlichen Angeklagten liegen die formellen Voraussetzungen für die fakultative Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB vor. Denn die Angeklagten haben jeweils drei Katalogtaten begangen, durch die sie jeweils eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt haben (§ 66 Abs. 2 StGB) bzw. zwei Katalogtaten begangen, durch die sie jeweils eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verwirkt haben (§ 66 Abs. 3 S. 2 StGB). Zudem hat die Kammer gegen sie jeweils wegen einer oder mehrerer dieser Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verhängt. Darüber hinaus hat die Gesamtwürdigung jedes einzelnen Täters und der Taten ergeben, dass er infolge eines Hangs zu erheblichen Straftaten, namentlich solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist, § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB bezeichnet einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (BGH Urteil vom 09.05.2019, Az.: 4 StR 578/18; Urteil vom 06.05.2021, Az.: 3 StR 350/20). Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (BGH aaO). Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands war von der Kammer auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen. Gesichtspunkte, die sowohl hangbegründende, als auch hangkritische Deutungsmöglichkeiten zulassen, waren unter beiden Aspekten zu berücksichtigen. Dabei hatte die Kammer im Blick, dass diese Würdigung in den hier vorliegenden Fällen des § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB, welche Vorstrafen und Vorverbüßungen nicht voraussetzen, besonderer Sorgfalt bedarf. In einem zweiten Schritt war im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Täter in Zukunft trotz Vorliegen eines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Der Hang ist dabei nur ein - wenngleich wesentliches - Kriterium, das auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten hindeutet und als prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist (vgl. BGH aaO). Liegen die Voraussetzungen für eine Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, Abs. 3 S. 2 StGB vor, hat die Strafkammer zu entscheiden, wie sie das ihr danach eingeräumte Ermessen ausübt. Daran gemessen hat die sachverständig beratene Kammer nach umfassender Prüfung und Abwägung das Vorliegen des Rechtsbegriffs eines Hangs, die Gefährlichkeit des jeweiligen Täters sowie die Verhältnismäßigkeit eingehend geprüft und im Ergebnis bei allen vier männlichen Angeklagten bejaht. 1. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung hinsichtlich des Angeklagten B1. sind erfüllt, da die Kammer gegen ihn allein für die drei Taten in der Gartenlaube an dem Wochenende vom 00. – 00.00.0000, bei denen es sich um Katalogtaten nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a StGB handelt, Einzelstrafen von 10 Jahren 6 Monaten, 10 Jahren und 12 Jahren verhängt hat. Auch bei den weiteren 26 Einzelstrafen hat die Kammer Freiheitsstrafen zwischen drei Jahren und elf Jahren sechs Monaten verhängt. Voranzustellen ist, dass der Angeklagte B1. zwar vorbestraft ist, allerdings nicht einschlägig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Auch liegen die Taten länger zurück und eine Freiheitsstrafe musste der Angeklagte bislang nicht verbüßen. Die für die Feststellung des Hangs und die Gefährdungsprognose vorzunehmende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten bedarf daher auch bei ihm besonderer Sorgfalt. Auch mit Blick auf diese erhöhten Anforderungen liegt bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten vor. Bereits aufgrund der von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den Taten in der Gartenlaube an dem Wochenende vom 00. – 00.00.0000 und der Tat vom 00.00.0000 ist zweifelsfrei erkennbar, dass bei dem Angeklagten ein eingeschliffener Zustand besteht, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Denn sein Verhalten gegenüber den Kindern, seine Äußerungen und sein Auftreten gegenüber den anderen männlichen Angeklagten sowie der Angeklagten B2. zeigen eine absolute Selbstverständlichkeit, mit der er schwere sexuelle Missbrauchstaten zum Nachteil des P2. und des Z7. beging und darüber hinaus P2. den anderen männlichen Angeklagten auch für deren eigene schwere Missbrauchshandlungen zur Verfügung stellte bzw. diese unterstützte und förderte. Dabei sind auch die Intensität der Handlungen und die Tatdichte zu berücksichtigen. Es handelt sich insofern um Handlungen über Stunden von ganz erheblichem Gewicht, was sich nicht zuletzt in dem Einsatz von GBL, der Verwendung eines Katheters oder dem Außerachtlassen nicht unerheblicher Schmerzensäußerungen des Kindes zeigt. Dabei fügen sich die Missbrauchshandlungen wie eine Alltäglichkeit in sonstiges Verhalten des Angeklagten B1. ein. So wurde vor dem Abend am 00.00.0000 noch gemeinsam mit der Angeklagten B2. Kaffee getrunken, der Angeklagte B1. spielte zwischenzeitlich mit anderen Angeklagten Karten oder unterhielt sich, um dann ohne jegliche Hemmungen und in einer nach außen getragenen Natürlichkeit in dem vollen Bewusstsein, eine Straftat zu begehen, beide Kinder sexuell zu missbrauchen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Auch hier ist Gegenstand der Verurteilung eine Vielzahl schwerer Missbrauchshandlungen an dem Geschädigten P2.. Somit ist der Missbrauch von Kindern in dem Alltagsgeschehen des Angeklagten B1. fest verwurzelt und mithin eine ständige Bereitschaft zum Rechtsbruch zu verzeichnen. Über diese Erkenntnisquelle hinaus bestehen jedoch auch in der weiteren Gesamtschau sowohl im Hinblick auf die dem Geschehen vorangegangene Zeit, als auch die nachfolgenden Tage bis zur Inhaftierung des Angeklagten gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB besteht. Bei dem Angeklagten zeigten sich bereits seit der Grundschulzeit Verhaltensauffälligkeiten im sozialen und emotionalen Bereich. Auch trotz der von dem Angeklagten frühzeitig gezeigten Fähigkeiten im technischen Bereich gelang ihm ein schulischer oder beruflicher Abschluss nicht, was nach den eigenen Angaben des Angeklagten auch darauf zurückzuführen ist, dass dieser Schwierigkeiten in der Akzeptanz von Regularien und Vorgaben sowie hierarchischer Ein- und Unterordnung hat. In diesem Kontext sind auch die Vorstrafen des Angeklagten zu betrachten, die bereits in den Feststellungen zur Person dargelegt sind. Bereits im Jugendalter fiel der Angeklagte durch erste strafrechtlich relevante Verhaltensweisen auf. So liefen gegen den Angeklagten Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls, Betruges, Fälschung beweiserheblicher Daten und Beleidigung. Auch der Zeuge I. hat von betrügerischem Handeln des Angeklagten derart berichtet, dass er im Rahmen eines Termins das Gerät eines Kunden an sich genommen und behalten hat, auf Kosten der Firma bestellte Computerartikel für sich verwendet und beispielsweise neue durch ältere Festplatten in Geräten der Firma ersetzt habe. Nicht zuletzt hat der Angeklagte kinderpornographische Dateien auf dem Firmenrechner gespeichert, was im Rahmen einer Durchsuchung, welche zur Beschlagnahme der Rechner führte, aufgedeckt wurde. Auch der Zeuge ZL. hat bekundet, der Angeklagte habe im Internet Bestellungen vorgenommen und ohne Absprache seine Kontoverbindung bzw. die Kontoverbindung seiner Mutter als Zahlungsquelle angegeben. Hierin sind nach den Ausführungen der Sachverständigen auch dissoziale Attitüden mit dem Wunsch nach Bedürfnisbefriedigung und Umsetzung seiner Wünsche auch ohne ihm hierfür zur Verfügung stehender Mittel zu erkennen. Darüber hinaus ist der Angeklagte in zwei Fällen wegen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in 38 Fällen sowie Besitzes kinderpornographischer Schriften in zwei Fällen und wegen öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in 26 Fällen verurteilt worden. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf die zitierten Feststellungen dieser beiden Urteile. Den Verurteilungen liegen Tathandlungen zwischen dem 00.00.0000 und dem 00.00.0000 zugrunde. Die kinderpornographischen Bild- und Videodateien, welche Gegenstand der Verurteilungen waren, sind von erheblicher Relevanz und geprägt von sadistischen und gewaltvollen Missbrauchshandlungen. Die Ermittlungen hinsichtlich dieser Verfahren richteten sich dabei teils auch gegen die Mutter des Angeklagten, die Angeklagte B2., und auch gegen den Zeugen ZL., was auf die verwendete IP-Adresse zurückzuführen ist. Dabei hat der Angeklagte – wie der Zeuge KHK ZV. berichtet hat – auch in Kauf genommen, dass die von ihm mit bewohnte Wohnung seiner Mutter wiederholt durchsucht worden ist und sie aufgrund seines Verhaltens mit derartigen Maßnahmen belastet wurde. In diesem Zusammenhang hat sich die Kammer mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Angeklagte B1. in den damaligen Verfahren geständig war. Damit einher ging auch ein damals offener Umgang des Angeklagten B1. mit der bei ihm vorliegenden Pädophilie. So hat der Angeklagte im Gespräch mit dem Jugendamt – wie die Zeugen HN. und PH. erklärt haben – eingeräumt, pädophil zu sein und dies gegenüber der gesondert Verfolgten P1. frühzeitig offenbart zu haben. Auch gegenüber den Ermittlungsbeamtinnen, den Zeuginnen JF. und JU., hat der Angeklagte im Zusammenhang mit der Durchsuchung vom 00.00.0000 auf dem Hof WE. seine Pädophilie offengelegt und erklärt, seine Mutter wisse von seiner Neigung. Gleiches gilt für seine Angaben gegenüber dem Zeugen BM., dem er im Rahmen der Bewährungsaufsicht unterstand. Auch die Zeugin F., welche im Rahmen der Jugendgerichtshilfe Kontakt zu ihm hatte, hat bekundet, der Angeklagte habe den Eindruck hinterlassen, in Bezug auf die Pädophilie offen mit seinen Bezugspersonen umzugehen. Berücksichtigt man zudem, dass auch der Sexualtherapeut keine Veranlassung hatte, Kontakt zum Bewährungshelfer aufzunehmen, und daher davon auszugehen ist, dass der Angeklagte die Therapie beanstandungslos wahrgenommen hat, drängt sich vordergründig das Bild eines einsichtigen Angeklagten auf, welcher bereit ist, sich mit der bestehenden Problematik auseinanderzusetzen und sich Verhaltensstrategien anzueignen, um weitere Straftaten zu vermeiden und sein Umfeld zu schützen. Eine derartige Einstellung könnte gegen die Annahme eines Hanges sprechen. Bei der Einordnung dieses Verhaltens kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte trotz der Einschaltung des Jugendamts sowie der erfolgten Verurteilungen in den Jahren 2016 und 2017 und der darauf zurückzuführenden, bis zur Inhaftierung anhaltenden Bewährungsaufsicht und Teilnahme an einer Sexualtherapie nicht Abstand genommen hat von seinem bisherigen Verhalten, sondern dieses fortgesetzt und seine Pädophilie auf der Handlungsebene ausgelebt hat. Darin zeigt sich nach Einschätzung der Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, eine dissoziale, narzisstische und manipulative Züge tragende Persönlichkeitsakzentuierung. Dem Angeklagten fehlt es an dem erforderlichen Problembewusstsein und er zeigt eindrucksvoll eine ich-syntone Ignoranz gegenüber geltenden Rechtsnormen. So beschreibt auch die Zeugin F., welche 2016 Kontakt zu dem Angeklagten hatte, dieser habe, mit dem Tatvorwurf konfrontiert, diesen weggelächelt. Eine Auseinandersetzung mit seinen Straftaten habe nicht stattgefunden. Sie habe weder Scham noch Empathie gegenüber den Opfern wahrnehmen können. Vielmehr habe der Angeklagte zum Ausdruck gebracht, sein Verhalten sei in der Gesellschaft nicht erwünscht und Pädophile werde in der Gesellschaft geächtet. Eine Verharmlosung der Problematik sowie ein manipulatives Vorspiegeln des verantwortungsvollen Umgangs mit der Pädophilie zeigen sich auch in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Jugendamt. Die Zeugin PH. hat diesbezüglich bekundet, die gesondert Verfolgte P1. habe ihr gegenüber versichert, die gesamte Familie wisse über die Pädophilie Bescheid und es erfolge ein offener Umgang damit. Der Angeklagte B1. habe gegenüber dem Jugendamt erklärt, er werde P2. schützen und man lebe nicht als Familie zusammen. Auch gegenüber dem Zeugen BM. hat der Angeklagte im Rahmen von Bewährungsgesprächen erklärt, seine Mutter und seine Lebensgefährtin wüssten von seinen Neigungen. Er habe wahrheitswidrig angegeben, er wohne nicht mit P2. und dessen Mutter zusammen. In Kontrast zu diesem von dem Angeklagten geschaffenen Bild eines verantwortungsvollen Umgangs zum Schutz des P2. stehen die von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den zahlreichen Missbrauchshandlungen zu Lasten des Kindes. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass es jedenfalls ab dem Jahr 2016 zu nicht näher konkretisierbaren Missbrauchshandlungen an P2. gekommen ist. Denn der Angeklagte beschrieb in der in Augenschein genommenen Audiodatei …_220610.m4a mit Änderungsdatum vom 00.00.0000 gegenüber der gesondert Verfolgten P1., dass die sexuelle Beziehung zu P2. seit drei Jahren bestehe, und berichtete wie bereits umfassend dargelegt sodann von sexuellen Handlungen an dem Jungen. Im XN.-Chat benennt der Angeklagte B. das Alter des am 00.00.0000 geborenen P2. P., seitdem es zu sexuellen Handlungen kam, sogar mit fünf Jahren (Chat mit XN., Nachricht vom 00.00.0000, 22:03:49 Uhr). Während der Angeklagte B1. zur Erfüllung der Bewährungsauflage an einer Sexualtherapie teilnahm und ein vordergründig völlig anstandsloses Verhalten nach außen hin lebte, kam es im Verborgenen zu intensiven Rechtsbrüchen, einhergehend mit schweren sexuellen Missbrauchshandlungen allein, aber auch mit anderen Männern an P2. Anbahnung neuer Kontakte zu pädophilen Männern sowie einem intensiven Austausch in sexualisierten Chats, stets in Verbindung mit der Herstellung und Verbreitung kinderpornographischen Bildmaterials. Der offene Umgang mit seiner sexuellen Devianz stellt sich daher als manipulative, bewusste Inszenierung und rein formelle Anpassung dar, die im Ergebnis nicht gerichtet war auf die Vermeidung weiterer Straffälligkeiten, sondern den Sinn hatte, seinen Umgang mit dem Kind und den damit einhergehenden Missbrauch zu verbergen. Für einen Hang spricht auch, dass der Angeklagte seine Handlungen nicht auf seinen „Ziehsohn“ beschränkte. Hinzu kommt zum einen der Umstand, dass der Angeklagte den Jungen auch anderen Männern für Missbrauchshandlungen zuführte oder diese auch teils gemeinsam ausführte. Zum anderen erstreckten sich die Missbrauchshandlungen auf andere Geschädigte, so auf Z7. und Y4. , an denen er jeweils nur kurze Zeit nach dem Kennenlernen schwere Missbrauchshandlungen, nämlich Oral- und Analverkehr, ausführte. Bei Y4. kam es sogar zum Einsatz von GBL. Zudem war bei dem Geschehen vom 00.00.0000 auch der Geschädigte – betäubte – RP. zugegen, an dem der Angeklagte B1. im Rahmen der gemeinschaftlichen Taten allerdings nicht selbst Handlungen vornahm, sondern allein der Angeklagte Y1.. Die Annahme eines Hangs stützt sich auch auf die Art, Ausgestaltung, die hohe Frequenz und Intensität der vom Angeklagten begangenen Handlungen, die bei dem Angeklagten ihren Kern in einer ausgeprägten Pädophilie mit weiteren paraphilen Facetten haben. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Betrachtet man die Vielzahl an Missbrauchshandlungen, ergibt sich ein klares Bild, dass für den Angeklagten eine egozentrische Umsetzung der pädophilen Wünsche und Bedürfnisse an oberster Stelle stehen. So kam es auch mit dem Angeklagten Z1. und dem Angeklagten Y1. zu einem „Tausch“ der Kinder, bei dem wechselseitig das jeweils andere Kind missbraucht wurde. Im Rahmen einer Diskussion mit der Angeklagten B2. über die bei der Familie offenbar prekäre finanzielle Situation und die Kenntnis des Angeklagten T. davon standen für den Angeklagten B1. nicht die Sorgen der Familie im Vordergrund, sondern seine Befürchtung, der Angeklagte T. könne Abstand nehmen von gemeinsamen Treffen und Wochenenden. So schrieb der Angeklagte B1. am 00.00.0000 ab 10:18:28 Uhr an die Angeklagte B2. im iMessage-Chat: „Und da …( Vorname T.) das jetzt weis wird er mit mir nichmehr wegfahren weil wie du schon sagst ist er ja nicht dum was alles hie rkostet! Und zu ihm geht wegen KI. nicht zu uns wegen …( Vorname P1.) ganz tolle aussichten !“ Letztlich zeigt auch der wiederholte Einsatz eines Katheters am 00.00.0000 die fehlende Empathie und vorangestellten Bedürfnisse. Obwohl P2. am Tag nach dem erstmaligen Einführen des Katheters Schmerzen am Penis bekundete, wiederholte der Angeklagte eine derartige Tat nur wenige Tage später. Eine eingewurzelte Neigung zu Rechtsbrüchen zeigt sich zudem darin, dass der Angeklagte sich von staatlichen Maßnahmen und Sanktionen völlig unbeeindruckt zeigte. Weder die wiederholten Durchsuchungen – wie dargelegt auch zum Nachteil weiterer Familienmitglieder –, noch die Verurteilungen aus den Jahren 2016 und 2017 konnten den Angeklagten von der Begehung weiterer Taten abhalten. Selbst die Durchsuchung auf dem Hof WE. am 00.00.0000, im Rahmen derer der Lenovo Laptop sichergestellt worden ist, vermochte ihn nicht zu stoppen, obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass sich darauf die Bild- und Videodateien hinsichtlich der Taten 1. – 23. befanden. Gegebenenfalls mag sich – wie von der Verteidigung vorgebracht – bei dem Angeklagten die Einstellung ergeben haben, dass er nun nichts mehr zu verlieren habe, was die weitere Begehung der Taten gefördert haben könnte. Vor dem Hintergrund der äußerst aufwändigen Verschlüsselung der Daten auf einer versteckten zweiten Festplatte drängt sich zwar eher der Eindruck auf, der Angeklagte B1. habe die Fähigkeiten der Behörden unterschätzt, was gegen diese Hypothese spricht. Selbst wenn man aber tatsächlich davon ausgehen würde, die Beschlagnahme habe zu einer „Jetzt-erst-recht“-Einstellung geführt, so zeigt sich auch darin eine völlige Ignoranz geltender Rechtsnormen, die der Angeklagte jederzeit bereit war, zu brechen. Somit kann nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen bei dem Angeklagten B1. bei einer umfassenden Gesamtwürdigung eine stabile und eingeschliffene Bereitschaft zur Begehung von Straftaten im Bereich einschlägiger pädosexueller Delinquenz sowie auch nicht einschlägiger Delinquenz mit einer ich-syntonen Bejahung der Übertretung von Rechtsnormen bei einem fehlenden Problembewusstsein festgestellt werden. Diesem Ergebnis, das auf den dargelegten, zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruht, schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an. Eine weitere umfassende Abwägung führt zu der Feststellung, dass der Angeklagte B1. gefährlich für die Allgemeinheit ist, da von ihm aufgrund seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB ernsthaft zu erwarten sind. Dabei ist bereits der vorangehend festgestellte Hang ein prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt, der in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist. Darüber hinaus hat die Kammer eine individuelle Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung des Zeitraums ab der Festnahme des Angeklagten am 00.00.0000 vorgenommen. Im Rahmen der Prognose ist zu berücksichtigen, dass es bei dem Angeklagten nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Vorstrafen, welche den Besitz und die Verbreitung von Kinderpornographie in den Jahren 2010 bis Ende 2014 zum Gegenstand hatten, zu einer erheblichen Steigerung der Deliktsform auf der Handlungsebene jedenfalls ab dem Jahr 2016 gekommen ist. Diese Form der Delinquenz hat sich sodann über mehrere Jahre manifestiert, was bereits für sich betrachtet – trotz der zugunsten des Angeklagten anzunehmenden deliktsfreien Zeit – eine hohe Gefährdung darstellt. Dabei hat der Angeklagte ein stabiles, andauerndes, durchdachtes und kompromissloses Verhalten gezeigt. Negativ wirkt sich zudem aus, dass der Angeklagte sich von Ermittlungen und Vorverurteilungen unbeeindruckt zeigte und trotz der mehrjährigen Teilnahme an einer Sexualtherapie und laufender Bewährung seine Taten ausübte. Zwar hatten die bisherigen Strafverfahren nicht zur Folge, dass der Angeklagte B1. eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Jedoch sind empfindliche Strafen verhängt worden. Der Angeklagte hatte bei der Begehung der in Rede stehenden Taten zu befürchten, dass die Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen werden könnten. Das gilt insbesondere aufgrund der weiteren Ermittlungen und der Durchsuchung am 00.00.0000. Dies hat jedoch keinerlei Wirkung bei dem Angeklagten gezeigt. Vielmehr hat er bewiesen, dass er in der Lage ist, manipulativ und inszenierend sein Umfeld zu täuschen und so die Gelegenheit für die Begehung von Straftaten zu schaffen. Auf die vorangegangenen Ausführungen wird insofern Bezug genommen. Festzustellen ist auch, dass das drastische Geschehen in der Gartenlaube vom 00. – 00.00.0000 kein solitäres Ereignis blieb, sondern sich das nicht angeklagte Geschehen vom 00.00.0000 sowie die Tat vom 00.00.0000 beinahe nahtlos anschlossen. Der Angeklagte führte sein Verhalten auch bis zu seiner Inhaftierung fort. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Auch plante er mit dem Angeklagten T. weitere Missbrauchstaten zum Nachteil des P2.. So schrieb der Angeklagte B1. im RK.-Chat noch am 00.00.0000 ab 22:32:53 Uhr: „Ja hättest ihn gern ficken können“, „Würde gerne sehen wie du ihn wieder betaubst hart durchnimmst“ und „Fick die kleine Hure sie geht mir so auf die nerven“. Hinsichtlich des innervollzuglichen Verlaufs können keine Feststellungen getroffen werden. Der Angeklagte hat sich insofern nicht gegenüber der Kammer und auch nicht gegenüber der Sachverständigen geäußert. Andere Anhaltspunkte hatte die Kammer nicht, zumal der Angeklagte im Rahmen der Begutachtung einer Verwertung des Inhalts der Gefangenenpersonalakte, die ausweislich des vorläufigen schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen insbesondere Einträge des Anstaltspsychologen zum Gegenstand hatte, mit Antrag vom 11.05.2021 ausdrücklich widersprochen hat. Ansonsten positiv protektive und günstige Faktoren wie eine familiäre, partnerschaftliche und/oder berufliche und soziale Einbindung – auch nach der Beurteilung der Sachverständigen – kommen nicht zum Tragen. Zwar geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte nach einer Verbüßung der Haftstrafe aufgrund seiner technischen Kenntnisse und handwerklichen Fähigkeiten, seiner Kommunikationsfähigkeit und der ggf. weiterhin bestehenden familiären Anbindung in der Lage sein wird, sich eine soziale Lebensgrundlage zu schaffen. Dies kann bei dem Angeklagten aber nicht als positiver Aspekt herangezogen werden, da es trotz seiner Beziehung zu der gesondert Verfolgten P1., ausgelebter homosexueller Kontakte und weitreichender Kontakte zu Familie und Freunden bzw. Bekannten sowie einer beruflichen Grundlage dennoch zu der massiven pädosexuellen Delinquenz kam. Die Kammer hat auch den Aspekt berücksichtigt, dass aufgrund der aktuell ergriffenen Schutzmaßnahmen und des naturgemäß voranschreitenden Alters des P2. dieser als mögliches Opfer nicht zur Verfügung stehen wird. Der Angeklagte verfügt jedoch über weitreichende IT-Kenntnisse, bewegt sich sicher im Internet und ist in der Lage ist, schnell Kontakte zu knüpfen. Vor dem Hintergrund, dass sich die festgestellten Taten und Missbrauchshandlungen auch auf dem Angeklagten erst kurze Zeit bekannte Kinder erstreckten, würde sich dem Angeklagten wieder die Möglichkeit bieten, Kontakte zu möglichen Tätern und Opfern zu knüpfen mit der Gefahr weiterer pädosexueller Delikte. Eine eventuelle aktuelle Therapiebereitschaft ist nicht bekannt. Selbst wenn eine solche bestehen sollte, würde dieser Umstand nach Überzeugung der Sachverständigen und der Kammer die Gefährlichkeitsprognose nicht nachhaltig beeinflussen. Selbst eine verbalisierte Veränderungsbereitschaft oder eine beginnende kritische Auseinandersetzung mit der Pädosexualität und der Delinquenz über einen kurzen Zeitraum wie der bisherigen Inhaftierung würde vor dem Hintergrund der lang andauernden und massiven Delinquenz keine nachhaltige Wirkung im Sinne einer Risikominimierung entfalten. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte bereits zwei Mal wegen seiner Pädophilie in ambulanter therapeutischer Behandlung war, welche jedoch keine nachhaltige Wirkung gezeigt hat. Vielmehr hat der Angeklagte während der laufenden Therapie bei dem Psychologen QM. die hier abgeurteilten Taten begangen. Vergleichbar dazu verhält sich auch der Umstand, dass der Angeklagte aufgrund dieses Urteils eine langjährige Haftstrafe mit einer langanhaltenden Einwirkungsmöglichkeit mit entsprechenden Therapieangeboten zu verbüßen hat. Dabei hat die Kammer in ihre Überlegungen einbezogen, dass der Angeklagte zwar vorbestraft ist, jedoch erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt und zuvor eine Inhaftierung mit Warnfunktion nicht erfolgt ist. Im Ergebnis vermag die bevorstehende Haft die Gefährlichkeitsprognose jedoch nicht zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Zwar können die Wirkungen eines erstmals erlebten längeren Strafvollzugs und von in diesem Rahmen wahrgenommenen Therapieangeboten im Einzelfall wesentliche gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme sprechende Gesichtspunkte darstellen. Insofern ist jedoch erforderlich, dass bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, dass der Angeklagte durch die Haft eine Haltungsänderung erfahren wird, sodass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose zu erwarten ist (vgl. hierzu BGH Urteil vom 22.10.2015 – 4 StR 275/15). Eine derartige Erwartung ist bei dem Angeklagten B1. nicht begründet. Konkrete Anhaltspunkte hierzu finden sich nicht. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte Entwicklungspotenzial aufweist. Jedoch ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits über Jahre an einer Sexualtherapie teilgenommen hat, ohne dass sich dies positiv ausgewirkt hat. Somit werden mögliche Veränderungen, sofern sie eintreten sollten, im Rahmen einer Prüfung nach § 67c StGB zu berücksichtigen sein. Die Gefährlichkeit des Angeklagten bezieht sich auf erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Denn die Erwartung weiterer Straftaten erstreckt sich auf solche der Pädokriminalität auf der Handlungsebene. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zu den vielfachen Missbrauchshandlungen von erheblicher Intensität, dem Einsatz von GBL, Verwendung von Sexspielzeug, Einführen eines Katheters und zahlreicher Taten des gemeinschaftlichen Missbrauchs ist von einer wiederholten Begehung derartiger Delikte auszugehen, welche ohne Zweifel mit der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer einhergehen. Nach der Feststellung eines Hanges sowie einer negativen Legalprognose führen die Ermessenserwägungen der Kammer zu der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, 3 StGB. Dabei war sich die Kammer bewusst, dass es sich bei der Anordnung um eine „Ultima Ratio“ - Entscheidung handelt. Nach umfassender Würdigung der Gesamtumstände sieht es die Kammer jedoch auch unter Berücksichtigung der verhängten Freiheitsstrafe als unerlässlich an, diese Maßnahme anzuordnen. Denn zum jetzigen Zeitpunkt sind bei dem Angeklagten B1. derart verwurzelte Neigungen zum Rechtsbruch zu verzeichnen, dass – wie bereits im Rahmen der Gefahrenprognose dargelegt – keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer Haltungsänderung zu verzeichnen sind. Daher überwiegt der Schutz möglicher kindlicher Opfer vor vergleichbaren Taten die Rechte des Angeklagten und die Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt sich als notwendig dar. Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere den Umfang und die Intensität der Missbrauchshandlungen, die über mehrere Jahre sich manifestierte Delinquenz, seine darin zum Ausdruck gekommene tief verwurzelte Pädophilie und die vom Angeklagten gelebte Selbstverständlichkeit der Tatausübung berücksichtigt. Auch das voranschreitende Alter des Angeklagten führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal der Angeklagte zum Zeitpunkt einer Haftentlassung erst Anfang vierzig sein würde und damit eine Reduzierung seines sexuellen Antriebs derzeit nicht zu erwarten ist. Daher hat die Kammer in dem Bewusstsein, dass es sich bei § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB um Vorschriften mit Ausnahmecharakter handelt, im Ergebnis die Sicherungsverwahrung angeordnet. 2. Auch bei dem Angeklagten T. liegen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor, da die Kammer für die von ihm begangenen Taten, bei denen es sich um Katalogtaten nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StGB handelt, Einzelstrafen von 7 Jahren, 4 Jahren, 8 Jahren 6 Monaten und 9 Jahren verhängt hat. Voranzustellen ist, dass wegen des Fehlens von Vorverurteilungen und Vorverbüßungen beim Angeklagten T. die für die Feststellung des „Hangs“ und die Gefährdungsprognose vorzunehmende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten ganz besonderer Sorgfalt bedarf. Aber auch unter Berücksichtigung dieser erhöhten Anforderungen ist bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten sicher festzustellen. Zwar sind bzgl. des Angeklagten T. Gegenstand der Verurteilung nur die an dem Wochenende vom 24. – 00.00.0000 und am 00./00.00.0000 in der Gartenlaube begangenen vier Missbrauchstaten. Gleichwohl belegen allein diese Taten, dass bei dem Angeklagten ein eingeschliffener Zustand besteht, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Denn sein in die gemeinschaftlichen Handlungen eingebettetes Verhalten mit der eigenhändigen Begehung vielfältiger Missbrauchshandlungen an beiden Kindern, seiner aktiven Beteiligung an den Missbrauchshandlungen der weiteren Angeklagten mit u.a. Festhalten des sedierten und teilweise wimmernden P2. bei Durchführung von schwersten Missbrauchshandlungen, die er mehrmals zu solchen Handlungen aufforderte, die dargestellte Kommunikation und sein Gebaren gegenüber den anderen männlichen Angeklagten sowie der Angeklagten B2. zeigen eine gewohnheitsmäßige Selbstverständlichkeit hinsichtlich der Begehung solcher Missbrauchstaten. Es handelte sich insofern jeweils um Handlungen über Stunden von erheblichem Gewicht, was sich nicht zuletzt in dem Einsatz von GBL, der Verwendung eines Katheters oder dem Außerachtlassen nicht unerheblicher Schmerzensäußerungen des P2. zeigt. Insgesamt hinterließ der Angeklagte auf den in Augenschein genommenen Videos bei den Taten in der Gartenlaube einen ausgesprochen zufriedenen und gelösten Eindruck. Er schien hier in einem Kreis Gleichgesinnter angekommen zu sein, in dem er sich wohl und mit seinen pädophilen ich-syntonen Empfindungen verstanden fühlte. Dies brachte er zum Beispiel bei dem Gespräch mit dem Angeklagten Y1. in der Gartenlaube am 00.00.0000 ab ca. 02:54 Uhr mit folgenden Äußerungen zum Ausdruck: „Weil in so vielen Situationen draußen muss man sich verstellen. Und dass man einfach mal man selbst sein kann. Also wenn ich jetzt hier bin, ist das eigentlich wie ein kleiner Urlaub für mich, weil gerade hier eben im Gartenhaus, war ja gerade durch …( Vorname B2 ) auch, wo wir ihr gesagt haben, ich finde das mega gemütlich hier und es ist sehr schön. …( Vorname B2 ) hat ja auch von Anfang an, auch da wo wir mit BG. immer da waren, hat uns auch immer uns das Gefühl gegeben, dass wir jetzt auch hier irgendwie zuhause sind und dann war mir auch irgendwann klar, die weiß auch mehr und da ist halt auch ein gewisses Vertrauensverhältnis halt da, was ich in der Form bislang auch noch nie hatte“. Die Gewohnheitsmäßigkeit der Missbrauchshandlungen in der Gartenlaube zeigt sich auch daran, dass diese in „Alltagsgeschehen“ eingebettet waren. So wurde zum Beispiel vor dem Abend noch gemeinsam mit der Angeklagten B2. Kaffee getrunken, dem Angeklagten B1. wurde unmittelbar vor den ersten Missbrauchshandlungen zum Geburtstag gratuliert und zwischen den Taten an dem Wochenende vom 00.00 – 00.00.0000 fand in der Gartenlaube, also am Tatort, das Frühstück mit der Angeklagten B2. statt. Auch spielte der Angeklagte T. am Abend des 00.00.0000 unmittelbar vor der erneuten Sedierung des P2. zwecks anschließendem Missbrauch mit den Angeklagten B1. und Y1. Karten, während P2. nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet auf dem Bett lag und mit einem Tablet spielte und ihm dabei die Sedierung angekündigt wurde. Das Kartenspiel wurde fortgesetzt, bis die vollständige Wirkung der Sedierung eintrat, um dann unmittelbar im Anschluss wiederum schwerste Missbrauchshandlungen einschließlich des Katheterisierens vorzunehmen. Hemmungen, Skrupel, ein Hinterfragen oder Scham sind bei dem Angeklagten T. weder zu erkennen noch hat er Äußerungen dergestalt gemacht. Vielmehr belegen seine Äußerungen vor, während und nach den einzelnen Taten, insbesondere auch bei dem Frühstück mit der Angeklagten B2. und den Gesprächen mit den anderen Angeklagten über die Kenntnis von B2., seine tiefverwurzelte Pädosexualität mit dem unbedingten Umsetzungswillen bei einer nach außen getragenen Selbstverständlichkeit. Auch das willfährige Verhalten der Kinder P2. und Z7. sowie ihr unbefangenes Verhalten trotz schwerster Missbrauchshandlungen hat bei ihm kein Erstaunen verursacht. Vielmehr war das augenscheinlich für ihn selbstverständlich. Dies und die weitere Tatbegehung mit dem Angeklagten B1. am 00./00.00.0000 – auch in dieser anderen Konstellation wurden gemeinsam schwerste Missbrauchshandlungen wie selbstverständlich ohne Skrupel, Bedenken, Hemmungen oder Scham, geschweige denn Erschrecken oder Nachdenken über die Taten am Wochenende zuvor begangen – belegen den auch mit Blick auf den Angeklagten T. gewohnheitsmäßigen sexuellen Missbrauch von Kindern, der in seinem Alltagsgeschehen fest verwurzelt war und seine ständige Bereitschaft zum Rechtsbruch zeigt. Über diese Erkenntnisquelle hinaus bestehen jedoch auch in der weiteren Gesamtschau gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB besteht. Ausweislich seiner Einlassung und der dargestellten Chat-Nachrichten ist die pädosexuelle Neigung des Angeklagten mit einer Ausrichtung auf präpubertäre männliche Kinder bei dem Fehlen relevanter Auffälligkeiten in seinem Werdegang mit bis zuletzt regelmäßiger Arbeitstätigkeit schon früh ein integraler Bestandteil seines Lebens. Später lebte er mit dem gleichgesinnten anderweitig Verfolgten SL. zusammen und war in einer Gruppe pädophiler Männer sozial integriert. Seine Pädosexualität trägt – wie im Rahmen der Schuldfähigkeit dargelegt - vor allem bei den Taten in der Gartenlaube aber auch bei den von ihm eingeräumten gemeinschaftlichen Missbrauchshandlungen in der Vergangenheit einen deutlich ich-syntonen Charakter. Das Umsetzen der pädosexuellen Wünsche und Phantasien auf der Handlungsebene wurde von dem Angeklagten zumindest unter von ihm definierten Voraussetzungen wie dem „Einverständnis“ der Kinder und dem „Fehlen von Gewalt und Zwang“ gegenüber den Kindern als adäquat und nicht schädlich für die Kinder angesehen. Die strafrechtliche Sanktionierung war ihm von Beginn an klar, er hielt den Missbrauch aber nicht für strafwürdig. Beim Angeklagten T. finden sich die typischen Attributionen und kognitiven Verzerrungen pädophiler Männer, die sich wegen ihr Neigung zu Unrecht ausgegrenzt und von der Gesellschaft benachteiligt fühlen. Zum Ausdruck bringt der Angeklagte dies zum Beispiel bei dem Frühstücksgespräch in der Gartenlaube mit seiner Äußerung zum angeblichen freien Umgang mit der Pädosexualität in anderen Länder und Kulturen, den er sich in gewisser Weise für sich zu wünschen scheint. Ferner äußerte der Angeklagte in der Gartenlaube in der zweiten Nacht zum Beispiel in Bezug auf den Missbrauch von P2., dass es „so gefühlsmäßig ein ganz komisches Ding“ sei, weil man eine so starke und liebe Zuneigung habe, da wolle man, dass er „richtig gefickt“ werde. Der Angeklagte hat bei seinen Äußerungen bei den Taten in der Gartenlaube und in eigenen Chat-Nachrichten von pädosexuellen Kontakten mit Jungen in der Vergangenheit berichtet. Nach dem Kennenlernen des Angeklagten B1. und des P2. …2019 kam es nach seinen Angaben dann zur kontinuierlichen Umsetzung seiner Pädosexualität auf der Handlungsebene im Rahmen gemeinsamer schwerwiegender Missbrauchshandlungen an P2. mit dem Angeklagten B1. und dem anderweitig Verfolgten SL., in einem Fall auch mit dem gesondert Verfolgten DI., dabei zumeist in der von ihm mit dem gesondert Verfolgten SL. bewohnten Wohnung in MH.. Im Vorfeld dieser Missbrauchshandlungen und im Anschluss daran fand jeweils ein reger Austausch in verschiedenen Chats darüber und diverse pädosexuelle Phantasien statt. Den dargestellten Chats ist zu entnehmen, dass der Angeklagte T. dabei völlig im Einklang mit sich selbst gewesen zu sein scheint, ohne eine solche Vorgehensweise auch nur annähernd in Frage zu stellen oder dies etwaige Skrupel oder Bedenken bei ihm hervorgerufen hätte. Vielmehr beging der Angeklagte auch „vordeliktisch“ wie selbstverständlich bewusst und gewollt schwerwiegende Missbrauchshandlungen im Kontext seiner pädophilen Neigung. Die ihm in der Konstellation mit dem Angeklagten B1. und P2. sowie seinem Lebensgefährten und gleichfalls pädophilen gesondert Verfolgten SL. eröffnete Möglichkeit ergriff er und erlebte die gemeinschaftlichen Missbrauchshandlungen als „Traum“. Sein Wunsch zur Fortsetzung der pädosexuellen Handlungen mit P2. war so intensiv und ausgeprägt, dass er trotz des zuletzt gestörten Verhältnisses seines Lebensgefährten SL. zu dem Angeklagten B1. weiter die Nähe des Angeklagten B1. suchte. Er stellte somit seine Partnerschaft mit dem gesondert Verfolgten SL. hinten an, um im weiteren Verlauf noch weitaus schwerwiegendere Missbrauchstaten mit dem Angeklagten B1. und den anderen männlichen Angeklagten zu begehen. Bei den Taten in der Gartenlaube setzte er sich dann auch über seine bisherigen, selbst so für sich definierten Grenzen – kein Zwang und keine Gewalt, Vermeidung emotionaler Beeinträchtigung oder Betroffenheit der geschädigten Kinder und sofortige Beendigung bei Schmerzensäußerungen –, hinweg. Zwar waren P2. und Z7. bei den Taten in der Gartenlaube willfährige Opfer, P2. wusste sogar von der Verabreichung des GBL zwecks des Missbrauchs, das Katheterisieren war aber gerade nicht besprochen. Außerdem hat der Angeklagte T. den teilweise wimmernden und sich wehrenden sedierten P2. zwecks Vornahme sexueller Missbrauchshandlungen festgehalten. Insoweit sind auch die in den Chats vom Angeklagten T. mehrmals geäußerten sadistisch-pädosexuellen Neigungen zumindest im Ansatz auf der Handlungsebene umgesetzt worden. Somit hat der Angeklagte T. bei den Taten in der Gartenlaube weitere strafrechtlich relevante Ebenen im Kontext der Pädosexualität betreten, wie etwa die Akzeptanz der Verabreichung von GBL als auch das ausschließlich der egozentrisch ausgerichteten sexuellen Bedürfnisbefriedigung dienende Agieren trotz der Schmerzenslaute des sedierten P2.. Das Ausmaß der Pädophilie des Angeklagten wird auch durch die fast schwärmerischen Äußerungen des Angeklagten in den verschiedenen Chats deutlich. So schrieb er zum Beispiel am 00.00.0000 um 22:34:39 Uhr im SN.-Chat - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 um 19:39:57 Uhr schrieb er im SN. Chat - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 um 1:28:50 Uhr schrieb der Angeklagte T. im RK.-Chat u.a.: „ich wünsch mir so dass sich …( Nickname P2.) so entwickelt dass er kinder ficken will - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 ab 7:37:21 Uhr schrieb der Angeklagte T., dass er schon wieder total geil auf den Jungen sei; - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am 00.00.0000 ab 19:47:49 Uhr schrieb der Angeklagte T. im RK.-Chat, - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Auch im LM. Chat gibt es solche schwärmerischen Äußerungen des Angeklagten T.. So schrieb er zum Beispiel am 00.00.0000 um 17:55:51 Uhr, dass er es total schön finde, wenn Jungspopos voller Sperma seien; am 00.00.0000 ab 10:35:27 Uhr, dass es für ihn mit das Schönste sei, einem kleinen Jungen den Po zu lecken. Er finde es total geil, zusammen auf einen Jungen „abzuspritzen“. Er möge es auch, wenn der ganze Po voll sei, vielleicht noch etwas den Rücken und die „Eier“ runterlaufe. Zwang bezeichnete er als grausam, der Zwang, die Steuererklärung zu machen, sei aber auch grausam. Er finde, es solle ein „Pädopauschale geben mit 20 Prozent Nachlass für pädophile Aufwendungen wie anonymes Handy, diverse Reisen, doppelte Identitäten“. Auch im QP.-Chat gibt es solche schwärmerischen Äußerungen des Angeklagten T.. So schrieb er – wie bereits dargestellt – u.a. von Vorstellungen, dass sie nacheinander einen Jungen ficken, dabei „schön tief in das Kind ficken“ und es dabei schön festhalten. Die Kleinen bräuchten das. Er finde auch den Kleinkindfick schön, er habe tierisch Lust, jetzt einen Grundschuljungen zu vergewaltigen, ihm dazu 3 Finger, den Unterkiefer und das Ärmchen zu brechen, in seine linke Augenhöhle zu ficken, sodass sein Schwanz in sein Gehirn eindringe, das Kind zu fisten und innen zu zerreißen, dem toten Kind in die Reste des Hirns zu ficken. Zwischendrin schrieb er, dass er schon hart sei, aber nicht wichsen könne, weil er schon am Schreibtisch sitze. Neben der Umsetzung der pädophilen Neigungen auf der Handlungsebene hat sich der Angeklagte T. – wie den Chats zu entnehmen ist - weiterhin mit kinderpornographischen Bild- und Videodateien beschäftigt. Dabei war er mit seinen außergewöhnlichen IT-Kenntnissen und Fähigkeiten stets auf Sicherheit bedacht und hat - wie oben aufgeführt - andere „Boylover“ zu vorsichtigem Verhalten ermahnt. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, die bei ihrer Beurteilung zutreffend an die vorgenannten Umstände angeknüpft und diese einzeln und unter Berücksichtigung aller relevanten sonstigen Umstände in der Gesamtheit gewürdigt hat, ist bei dem Angeklagten T. im Kontext der bei ihm bestehenden ausgeprägten stabilen, überdauernden pädosexuellen und ich-syntonen Neigung bei fehlender bzw. nicht ausreichender Reflektion eine intensive und tief verwurzelte Neigung und Bereitschaft zur Begehung von sexuellen Missbrauchstaten festzustellen. Diese Einschätzung teilt die Kammer uneingeschränkt und kommt zu dem Ergebnis, dass bei dem Angeklagten T. ein Hang vorliegt. Bei einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten ist die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen folgend zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte T. gefährlich für die Allgemeinheit ist, da von ihm infolge seines „Hangs“ weitere auch - schwere - sexuelle Missbrauchstaten und damit erhebliche Straftaten, durch welche die Opfer seelisch und/oder körperlich schwer geschädigt werden, sicher zu erwarten sind. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der stabilen pädosexuellen Disposition des Angeklagten T. um eine Hauptströmung handelt. Anderweitige sexuelle Betätigungen spielen allenfalls eine untergeordnete Rolle. Dies ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen ein statistisch gefahrenerhöhender Umstand, der auch hier im konkreten Fall bezogen auf den Angeklagten T. wegen der Ausprägung dieser Devianz zum Tragen komme. Negativ in Bezug auf die Gefährdungsprognose war weiterhin, dass der Angeklagte über die vorliegenden Taten hinaus zahlreiche weitere schwere sexuelle Missbrauchshandlungen im Rahmen von gemeinschaftlichen Missbrauchshandlungen begangen hat. Ferner hat er ausweislich der dargestellten Chat-Nachrichten mehrmals und in vielfältiger Weise überschießende pädosexuelle Phantasien bis hin zu Gewalt-und Tötungsphantasien im Rahmen sexuellen Missbrauchs geäußert. Bei den Taten in der Gartenlaube hat er zudem bisher für sich aufgestellte Grenzen deutlich überschritten. Dies lässt die Kammer befürchten, dass es in Zukunft noch zu weitaus schlimmeren Taten kommen könnte. Die Sachverständige sieht allerdings in dem Geschehen in der Laube bezogen auf den Angeklagten T. im Vergleich zu den vorangegangenen gemeinschaftlichen Missbrauchshandlungen eher eine Steigerung. So komme es in den Chats erst ab …2019 zur Äußerung pädosexueller sadistischer Gewalt- und Tötungsphantasien. Auch zur Anwendung von Zwang oder Gewalt sei es bis dahin nicht gekommen. Zudem habe er bis zum Geschehen in der Gartenlaube nicht aktiv Substanzen wie GBL zwecks Durchführung pädosexueller Handlungen zum Einsatz gebracht. Insofern ist allerdings klarzustellen, dass der Angeklagte selbst im Hinblick auf ein Missbrauchsgeschehen vom 00. – 00.00.0000 dieses wie folgt geschildert hat: Er sei davon ausgegangen, dass P2. sei betäubt gewesen. P2. sei bei einem der Missbrauchsgeschehen schläfrig gewesen und später wach geworden. Der Junge habe geäußert, dass er, der auf ihm gelegen und Kopulationsbewegungen vollzogen habe, zu schwer sei. Daraufhin habe er mit den Handlungen aufgehört. Dies kann aber letztlich dahin stehen, weil auch die Sachverständige fest davon überzeugt ist, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte T. vor dem Hintergrund der in der Gartenlaube und bei den früheren Missbrauchsgeschehen umgesetzten egozentrischen Bedürfnisbefriedigung pädosexueller Wünsche weitere schwere sexuelle Missbrauchstaten entsprechend der von ihm eingeräumten vorherigen „Gruppentaten“ neben Delikten im Bereich der Kinderpornographie begehen wird. Dafür spricht auch, dass der Angeklagte T. die Taten trotz durchaus intakter persönlicher und beruflicher Einbindung begangen hat. Deshalb entfaltet im Übrigen auch der Aspekt, dass der Angeklagte nach einer Verbüßung der Haftstrafe unschwer in der Lage sein wird, sich eine soziale Lebensgrundlage zu schaffen, keine relevante risikominimierende Wirkung. Die Gefährdung entfällt auch nicht deshalb, weil sich andere pädophile Männer aus seinem Umfeld ebenfalls längere Zeit in Haft befinden und P2. und Z7. aufgrund der aktuell ergriffenen Schutzmaßnahmen und ihres naturgemäß voranschreitenden Alters als mögliche Opfer ausscheiden. Der Angeklagte verfügt nämlich über außergewöhnliche IT-Kenntnisse, hat einen eigenen Server mit kinderpornographischem Material betrieben und bewegt sich sicher im Internet und Darknet mit entsprechenden pädosexuellen Foren. Er ist damit in der Lage, schnell Kontakte zu gleichgesinnten pädosexuellen Männern und potentiellen Opfern zu knüpfen, von denen es nach den Erfahrungen der Kammer gerade aus diesem Verfahren ausreichend zu geben scheint, um so seine ohne jeden Zweifel überdauernden pädosexuellen Neigungen auszuleben. Zudem hat eine tragfähige kritische Auseinandersetzung des Angeklagten T. mit den Taten und seiner Pädophilie allenfalls begonnen. Zwar hat er die vorliegenden Taten pauschal und die vordeliktischen Geschehnisse im Laufe der Hauptverhandlung nach Vorhalt eindeutiger Chat-Nachrichten weitgehend eingeräumt und dabei aufrichtig Reue und Bedauern zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick auf das Ausmaß der Pädophilie und deren tiefer Verwurzelung in seiner Persönlichkeit und der Tatsache, dass der Angeklagte die Taten bis zuletzt fortgesetzt hat, ist allein dieser Umstand aus Sicht der Sachverständigen und der Kammer nicht geeignet, die Annahme der Gefährlichkeit auszuräumen. Keine andere Wertung ergibt sich aus dem Verhalten des Angeklagten T. in der Untersuchungshaft und einer beginnenden Beschäftigung des Angeklagten mit seiner Devianz und den Folgen. Zwar hat die Sachverständige aus der von ihr mit Einverständnis des Angeklagten ausgewerteten Gefangenen-Personalakte berichtet, dass der Angeklagte danach als durch das Verfahren massiv belastet, unter Schuldgefühlen leidend, deutlich depressiv verstimmt und niedergeschlagen mit Grübelneigungen, Schlafstörungen und Interessenverlust beschrieben wird. Auch sei dort ausgeführt, dass den Angeklagten die Inaugenscheinnahme der Tatvideos in der Hauptverhandlung und die Befürchtung der Erforderlichkeit einer Aussage des geschädigten Kindes P2. vor Gericht erheblich belastet haben. Die für den Angeklagten zuständige Anstalts-Psychologin, die Zeugin BF., hat in der Hauptverhandlung berichtet, dass der Angeklagte recht früh regelmäßige Gespräche bei ihr in Anspruch genommen habe, wobei es sich ausdrücklich nicht um therapeutische Gespräche gehandelt habe. Der Angeklagte habe ihr freimütig von seiner Pädophilie in Bezug auf präpubertäre Jungen berichtet. Er fühle sich zu solchen Jungen hingezogen, emotional und sexuell. Allerdings habe er ihr erklärt, jetzt verstanden zu haben, dass seine bisherige Vorstellung, wonach gewaltloser und einverständlicher sexueller Missbrauch für die Kinder nicht schädlich sei, falsch sei. Der Zeugin hat er nach ihren Angaben ferner in groben Zügen von seiner pädosexuellen Entwicklung mit dem „Boylover-Stammtisch“ und dem Kennenlernen des Angeklagten B1. und P2. zusammen mit seinem Lebensgefährten SL. berichtet. Die Zeugin hat das Verhalten des Angeklagten so gewertet, dass er sich mit der Problematik der Pädophilie und des sexuellen Missbrauchs auseinandersetze. Sie stützt dies u.a. darauf, dass er sich verschiedene Fachbücher u.a. des PA. (Direktor des Instituts für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin der KD.) ausgeliehen und ihr Fragen dazu gestellt habe. Auch habe er ihr glaubhaft von Schuldgefühlen wegen der Taten und der Sorge um P2.s Wohlergehen und Zukunft berichtet. Die Kammer teilt diese Wertung der Zeugin nicht uneingeschränkt. Voranzustellen ist, dass die 31jährige Zeugin nach eigenen Angaben erst seit wenigen Jahren in ihrem Beruf arbeitet. Die nur kurze Berufserfahrung und mangelnde Souveränität waren ihr deutlich anzumerken. Vor allem hat sich im Rahmen der Vernehmung ergeben, dass sie von teils unzutreffenden bzw. unvollständigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. So hat der Angeklagte der Zeugin ihren Angaben zufolge zum Beispiel berichtet, dass er in den Chats die Missbrauchshandlungen anderer Personen als eigene ausgegeben habe, um dem Angeklagten B1. zu gefallen und das Verhältnis nicht zu gefährden. Zum Analverkehr mit P2. sei es erstmals in der Gartenlaube gekommen. Das Katheterisieren habe er nicht gewollt. Er habe dabei geweint und P2. geküsst und getröstet. Tatsächlich war er ausweislich des entsprechenden Videos beim Katheterisieren in der Gartenlaube bester Stimmung, von Weinen seinerseits und tatsächlichem Trösten des sedierten P2. ist nichts ersichtlich. Außerdem war er auch bei dem der Zeugin nicht geschilderten erneuten Legen des Katheters am 00.00.0000 in der Gartenlaube beteiligt, obwohl P2. beim vorherigen ersten Katheterisieren trotz Sedierung unruhig war und am nächsten Tag Schmerzen bekundet hatte. Von Gewalt- und Tötungsphantasien hat der Angeklagte T. der Anstaltspsychologin nicht berichtet. Dem Angeklagten steht es natürlich – auch unter dem Aspekt des zulässigen Verteidigungsverhaltens – frei, ob und was er der Anstalts-Psychologin schildert. Der Wertung der Zeugin, dass der Angeklagte sich mit den Taten ernsthaft auseinandersetze, vermag die Kammer aber, da sie von unzutreffenden und unvollständigen Anknüpfungstatsachen ausgeht, nicht zu folgen. Im Ergebnis ist natürlich positiv zu bewerten, dass sich der Angeklagte mit seiner Pädosexualität und den Taten beschäftigt und auseinanderzusetzen beginnt, zumal er sich therapiewillig zeigt und den Vollzug in einer sozialtherapeutischen Abteilung einer JVA anstrebt. Allerdings sind weder die Therapiewilligkeit noch die verbalisierte Veränderungsbereitschaft und beginnende kritische Auseinandersetzung mit der Pädosexualität und der Delinquenz über einen kurzen Zeitraum wie der bisherigen Inhaftierung geeignet, eine nachhaltige Wirkung im Sinne einer Risikominimierung zu entfalten. Angesichts der ausgeprägten und tiefverwurzelten kernpädophilen Neigungen des Angeklagten, die er intensiv und rücksichtslos zur sexuellen Bedürfnisbefriedigung ausgelebt und ohne Inhaftierung nahtlos fortgesetzt hätte, sind die genannten Aspekte kein relevanter rückfallminimierender Umstand, was von der Sachverständigen auch so eingeschätzt wird. Dass der Angeklagte T. die Taten fortgesetzt hätte, ergibt sich schon daraus, dass er bis kurz vor der Inhaftierung des Angeklagten B. mit diesem im RK.- Chat über seine pädosexuellen Wünsche in Bezug auf P2. kommunizierte. Die letzte Chat-Nachricht von ihm datiert vom 00.00.0000 um 23:49:15 Uhr. Zuvor kam es am 00.00.0000 u.a. zu folgenden Chat-Nachrichten des Angeklagten T.: - 22:34:09 Uhr: „vorhin war ich so geil auf ihn. hätte ihn gerne schön gebumst“ - 22:35:17 Uhr: „am allerliebsten fick ich ihn für dich weisst du doch“ - 22:35:27 Uhr: „will dass du ea siehst und nen harten hast“ - 22:35:40 Uhr: „wenn ich es der kleine hure hebe“ - 22:36:01 Uhr: „gebe“ - 22:37:29 Uhr: „ich ziehnihm vorher das höschen runter und schlag ihm davor schön feste auf seinrn kleinen geilen kinderarsch“ - 22:37:45: „dann kriegt er 2 finger reingerammt“ - 22:38:47 Uhr: „schöm jetzt hab ich nen harten“ - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Im Ergebnis nicht risikominimierend ist ferner, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft und nunmehr erstmals inhaftiert ist, was ihn – wie auch die Medienberichterstattung um das Verfahren und seine Person - erkennbar hart trifft, und er aufgrund dieses Urteils eine langjährige Haftstrafe mit einer langanhaltenden Einwirkungsmöglichkeit mit entsprechenden Therapieangeboten, die er auch wahrnehmen will, zu verbüßen hat. Zwar können die Wirkungen eines erstmals erlebten längeren Strafvollzugs und von in diesem Rahmen wahrgenommenen Therapieangeboten im Einzelfall wesentliche gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme sprechende Gesichtspunkte darstellen. Insofern ist jedoch erforderlich, dass bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, dass der Angeklagte durch die Haft eine Haltungsänderung erfahren wird, sodass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose zu erwarten ist (vgl. hierzu BGH Urteil vom 22.10.2015 – 4 StR 275/15). Eine derartige Erwartung ist bei dem Angeklagten T. trotz seines jungen Alters und entsprechenden Entwicklungspotentials sowie seiner beginnenden kritischen Auseinandersetzung angesichts der Ausprägung der sexuellen Devianz und des Ausmaßes der von ihm begangenen sexuellen Missbrauchshandlungen sowie der noch weit darüber hinausgehenden pädosexuellen Phantasien nicht begründet. Etwaige langfristig mögliche Veränderungen können, sofern sie eintreten sollten, im Rahmen einer Prüfung nach § 67c StGB berücksichtigt werden. Nach der Feststellung eines Hangs sowie einer negativen Legalprognose führen die Ermessenserwägungen der Kammer zu der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, 3 StGB. Auch wenn es sich um eine „Ultima Ratio“ - Entscheidung handelt, sieht es die Kammer nach umfassender Würdigung der Gesamtumstände auch unter Berücksichtigung der verhängten Freiheitsstrafe als erforderlich an, diese Maßnahme anzuordnen. Denn zum jetzigen Zeitpunkt sind bei dem kernpädophilen Angeklagten T. derart verwurzelte Neigungen zur Begehung schwerer sexueller Missbrauchshandlungen an kindlichen Jungen zu verzeichnen, dass – wie bereits im Rahmen der Gefahrenprognose dargelegt – keinerlei relevante Anhaltspunkte für die Annahme einer tragfähigen und nachhaltigen Haltungsänderung zu verzeichnen sind. Vielmehr steht er allenfalls am Beginn eines langen Prozesses einer kritischen Auseinandersetzung mit seiner ausgeprägten, tiefverwurzelten pädophilen Hauptströmung und den darauf beruhenden Taten sowie dem straflosen Umgang mit dieser überdauernden sexuellen Devianz. Nach alledem überwiegt der Schutz möglicher kindlicher Opfer vor vergleichbaren Taten die Rechte des Angeklagten. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt sich als erforderlich dar. Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere den Umfang und die Intensität der Missbrauchshandlungen, die tief verwurzelte Pädophilie des Angeklagten mit über die Taten hinausgehenden pädosexuellen Phantasien, die „Verstrickung“ des Angeklagten in pädosexuelle Gruppen, und die vom Angeklagten gelebte Selbstverständlichkeit der Tatausübung zwecks ich-syntoner pädosexueller Bedürfnisbefriedigung berücksichtigt. Hinzu kommt, dass der Angeklagte T. – wie schon an verschiedenen Stellen ausgeführt - stets auf Sicherheit vor der Aufdeckung der pädosexuellen Machenschaften bedacht war und andere Beteiligte zur Einhaltung von entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen angehalten hat. Auch diesbezüglich hat er – wie die Chats zeigen – seine IT-Kenntnisse zur Verschleierung eingesetzt. Aus jetziger Sicht genügt die Haftzeit – auch bei entsprechender therapeutischer Begleitung – nicht, um die bei dem Angeklagten erforderliche Persönlichkeitsentwicklung sicher und nachhaltig herbeizuführen. Mit Blick auf das noch junge Alter des Angeklagten ist auch zum Zeitpunkt einer Haftentlassung keine Reduzierung seines sexuellen Antriebs zu erwarten. Daher hat die Kammer in dem Bewusstsein, dass es sich bei § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB um Vorschriften mit Ausnahmecharakter handelt, im Ergebnis diese schwerwiegende Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit angeordnet. 3. Bei dem Angeklagten Z1. liegen ebenfalls die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung vor, da die Kammer gegen ihn für die Taten, bei denen es sich um Katalogtaten nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a StGB handelt, Einzelstrafen in Höhe von 10 Jahren, 8 Jahren, 4 Jahren 3 Monaten, 5 Jahren 3 Monaten, 5 Jahren 6 Monaten, 1 Jahr 6 Monaten und 4 Jahren 3 Monaten verhängt hat. Voranzustellen ist, dass wegen des Fehlens von Vortaten und Vorverbüßungen beim Angeklagten Z1. die für die Feststellung des „Hangs“ und die Gefährdungsprognose vorzunehmende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten ganz besonderer Sorgfalt bedarf. Auch unter Berücksichtigung dieser Anforderungen führt eine solche Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass auch die materiellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt sind, da die Kammer sowohl einen Hang zu erheblichen Straftaten als auch eine darauf beruhende Gefährlichkeit für die Allgemeinheit feststellen kann. Bei dem Angeklagten Z1. liegt ein Hang zu erheblichen Straftaten vor. Dies ergibt sich bereits aus den von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den beiden Taten aus der Gartenlaube am 00. und 00.00.0000. Denn das aus den Videos zu entnehmende Verhalten des Angeklagten Z1., seine Äußerungen in Bezug auf sexuellen Missbrauch, Pädophilie und im Hinblick auf die beiden geschädigten Kinder sowie sein Auftreten gegenüber den weiteren Angeklagten und der Angeklagten B2. sind zweifelsfrei durchweg getragen von einer absoluten Selbstverständlichkeit, mit welcher er nicht nur schwere Missbrauchstaten beging, sondern auch seinen eigenen Sohn den anderen pädophilen Angeklagten anbot und für Taten zur Verfügung stellte. Dabei ist bei dem Angeklagten Z1. deutlich zu erkennen, dass er sich in dem Kreis der anderen Angeklagten wohl fühlte und keinerlei Hemmungen zeigte, jeweils über Stunden die beiden Kinder sexuell zu missbrauchen. Es ist weder eine verbale Zurückhaltung zu erkennen – der Angeklagte unterhielt sich angeregt mit allen drei weiteren Angeklagten –, noch irgendwelche Skrupel oder Hemmungen. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass er den Angeklagten Y1. an diesem Wochenende das erste Mal persönlich traf. Trotzdem erklärte er ihm gegenüber in Bezug auf seinen Sohn Z7., „Mach ruhig, ich hab den jeden Tag“. Auch forderte er die anderen Angeklagten zur Begehung von Missbrauch auf, indem er äußerte: „Das Buffet ist eröffnet.“ Dabei schreckte der Angeklagte Z1. auch nicht vor dem Einsatz des GBL zurück. Dass der Einsatz nicht einmal zwischen den Angeklagten diskutiert wurde, belegt, dass dies häufiger praktiziert worden sein muss. Die hemmungslose Intensität der einzelnen Missbrauchshandlungen des Angeklagten Z1. zeigt, dass derartige Handlungen auch in Gegenwart der anderen Angeklagten bei dem Angeklagten Z1. von einer Normalität getragen wurden. Auch dass sich die Kinder als äußerst willfährige Opfer präsentierten – die Kinder leisteten keinen Widerstand, sondern boten sich teilweise den Angeklagten an –, und sie sich ebenfalls völlig selbstverständlich nackt oder nur in Unterwäsche bekleidet im Wintergarten bewegten, lässt den sicheren Rückschluss zu, dass es sich nicht um erstmalige oder solitäre Taten handelte, was durch die weiteren Feststellungen auch zweifelsfrei bestätigt ist. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Dabei ist zudem bemerkenswert, dass sich die einzelnen Missbrauchshandlungen völlig ungezwungen in alltägliche Abläufe wie das gemeinsame Kaffeetrinken, Gespräche über die Familie oder das Auffordern an die Kinder, sich die Zähne zu putzen, einbetteten. Nicht zuletzt zeigt der Umstand, dass der Angeklagte Z1. seinen Sohn Z7. am 00.00.0000 bei den anderen Angeklagten ließ, dass für ihn das Ausleben der Pädophilie auf der Handlungsebene selbstverständlich und absolut akzeptabel ist. Dies spiegelt sich auch in der Reaktion des Angeklagten Z1. auf die Bemerkung des Angeklagten Y1., pädophil heiße kinderliebend, wieder. So äußerte dieser: „Ja logisch. Und ich glaube, BL`s [Anmerkung: gemeint sind Boy Lover] usw. sind die besten Eltern. Ist einfach so.“ Die Feststellungen zu den Taten vom 00./00.00.0000 lassen in Bezug auf den Hang mithin klare Rückschlüsse auf den davor liegenden Zeitraum, die innere Einstellung des Angeklagten zu den Taten und folglich für eine bei dem Angeklagten vorliegende feste Verwurzelung seiner Neigung zu erheblichen Rechtsbrüchen zu. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass im prädeliktischen Zeitraum keine größeren Auffälligkeiten im Lebenslauf des Angeklagten bekannt sind. So war er beruflich und auch sozial familiär gesellschaftlich integriert. Allein der im Alter von acht Jahren erlebte sexuelle Übergriff ist erwähnenswert, ebenso wie eine breite Besetzung der Sexualität im Leben des Angeklagten. Der Angeklagte ist zudem nicht vorbestraft und jedenfalls bis zum Jahr 2017 ist eine Delinquenz nicht feststellbar. Damit ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er sich trotz der bei ihm vorliegenden Pädophilie viele Jahre seines Lebens gesetzestreu verhalten haben dürfte. Im klaren Kontrast dazu stehen aber die Feststellungen zu dem Verhalten des Angeklagten ab dem Jahr 2017. Bereits die festgestellten Taten zu II. 29. bis 33. belegen, dass er ab dem Jahr 2018 schwere sexuelle Missbrauchshandlungen an seinem damals dreijährigen Sohn Z7. vorgenommen und auch seine Tochter Z6. in einem Fall missbraucht hat. Darüber hinaus geht die Kammer – wie bereits dargestellt – aufgrund der Aussage des Zeugen CI., der Einlassung des Angeklagten Y1. sowie dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Angeklagte bereits seit dem Jahr 2017 sexuelle Handlungen, auch Oral- und Analverkehr, an seinem Sohn Z7. vornahm. Dies äußerte der Angeklagte so auch selbst in Gesprächen an dem Wochenende vom 00. – 00.00.0000, in denen er erklärte, ab einem Alter von zwei Jahren sexuelle Handlungen an Z7. vorgenommen zu haben. Auch kam es ab dem Jahr 2017 zu Treffen mit dem Zeugen CI., den der Angeklagte über den kik-Messenger kennengelernt hatte und welchem er seinen Sohn Z7. für den sexuellen Missbrauch, auch für Analverkehr, überließ. Bereits zu diesem Zeitpunkt beging der Angeklagte nicht nur schweren sexuellen Missbrauch, sondern ermöglichte auch Dritten, seinen Sohn zu missbrauchen. Dies spiegelt die innere Einstellung des Angeklagten Z1. in Bezug auf die Einhaltung geltender Gesetze (zum Schutz der Kinder) wider. Das Verhalten des Angeklagten setzte sich fort in weiteren Missbrauchshandlungen, die dieser auf Bildern und Videos festhielt. Dabei setzte er nicht nur Sexspielzeug (Peniskäfig) ein, sondern lebte auch seine Urophilie mit seinem Sohn aus. Der Angeklagte schrieb bis zu seiner Inhaftierung am 00.00.0000 von weiteren Missbrauchshandlungen an seinem Sohn, wobei an dieser Stelle die Kammer Bezug auf den bereits dargestellten Inhalt der conversations-Chats nimmt. Seit der Bekanntschaft mit dem Angeklagten B1. ging damit auch eine Professionalisierung in Bezug auf die Sicherheit einher, indem er über ein sicheres Handy kommunizierte. Für einen Hang des Angeklagten Z1. spricht auch, dass für die Umsetzung seiner Taten GBL als Betäubungsmittel eingesetzt wurde. Zwar hat der Angeklagte dieses Mittel nicht seinem eigenen Sohn verabreicht. Hinsichtlich des P2. hatte der Angeklagte Z1. hingegen keine Hemmungen, dass das Mittel zum Einsatz gebracht wurde. Dies gilt nicht nur für das Geschehen in der Gartenlaube. Denn der Angeklagte Z1. schrieb in dem UC.-Chat am 00.00.0000 um 19:17:56 Uhr: „Mit dem GBL hoffe ich sagst du nur nicht weil ich es damals o angesprochen hatte. Du weißt ich habe da nichts gegen und wenn du und …( Nickname P2.) sagen ist ok dann ist es das natürlich auch für mich“. Am 00.00.0000 um 16:45:31 Uhr schrieb er in Bezug auf ein übersandtes Bild: „Oja der ist mega sweet schön GBL geben und dann hart ficken“. Am 00.00.0000 um 22:48:41 Uhr schrieb er bezogen auf P2.: „Das ist so unglaublich das er mich so liebt und ja an dem wochenende gerne mit gbl dann kann ich weiter üben“. Bei dem Angeklagten sei insgesamt – so von der Sachverständigen ausgeführt – eine egozentrische und rücksichtslose Durchsetzung seiner sexuellen Bedürfnisse zu verzeichnen, welche geprägt ist durch mangelnde Empathie. So sei die sexuelle Devianz ich-synton und getragen von einer kognitiven Verzerrung dergestalt, dass der Angeklagte offenbar von einem „Einverständnis des Kindes“ ausgegangen sei. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Sachprüfung an, die auch durch die bereits dargestellten Chatstellen belegt ist. Zwar lehnt der Angeklagte – jedenfalls vordergründig – die Anwendung von Gewalt ab. So zeigte er sich deutlich ablehnend hinsichtlich des Einsatzes eines Katheters. Auch in Chats äußerte er – wie bereits dargestellt – diese Einstellung. Im Kontrast dazu führte er aber die anale Penetration an einem betäubten Kind durch und sprach wie selbstverständlich über das Heranführen junger Kinder an sexuelle Handlungen. Den Angeklagten hielten auch weder die Defäkationsprobleme seines Sohnes, noch eine erlittene Analfissur von weiteren Taten ab. Zudem tauschte er mit den anderen Angeklagten im ziqipa-Chat gewaltgeprägte, sadistische Phantasien aus. Insofern verweist die Kammer insbesondere auf die bereits dargestellten Nachrichten vom 00.00.0000, in denen der Angeklagte unter anderem dem Angeklagten T. davon schrieb, einem kleinen Jungen die wunderschönen blauen Augen kaputt zu schlagen, ihn an den Haaren zu packen und auf dessen, des Angeklagten T.s, „Schwanz mit seinem Kindermaul“ zu setzen, so dass sein dicker Schwanz ganz im Hals stecke. Er schrieb auch davon, mit Anlauf in das Kind einzudringen, sodass man das kleine Loch aufreißen höre; er müsse richtig mit Gewalt reindrücken. In Bezug auf die Kinder Z7. und P2. schrieb der Angeklagte am 00.00.0000 im QP.-Chat mit dem Angeklagten T. über ganz konkrete Vorstellungen einer Tat dergestalt, dass er Z7. „das Loch“ aufhalte und der Angeklagte T. anal in den Jungen eindringe, sie dann rüber zu P2. gingen, der Angeklagte B1. den Anus aufhalte und der Angeklagte T. eindringe und er gleichzeitig den Analverkehr an Z7. durchführe. Weiter schrieb er, dass sie beide Kinder ficken, „so lang lutschen bis die Jungs im Mund kommen“ und sie dann „alle zusammen auf ihre kleinen geilen nackten Körper spritzen“. Sein Sohn nehme immer seinen Kopf und schiebe ihn bis zum Anschlag auf seinen kleinen Schwanz. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen stellt sich das Geschehen in der Gartenlaube auch als eine (Teil-)Umsetzung dieser bereits im Vorfeld entwickelten Phantasien auf der Handlungsebene dar. Ungünstig wirkt sich zudem aus, dass sich das delinquente Verhalten des Angeklagten Z1. nicht auf seinen eigenen Sohn beschränkte. Zum einen stellte er diesen ab dem Alter von zwei Jahren anderen Männern für sexuellen Missbrauch zur Verfügung. Zum anderen zeigte er auch keinerlei Hemmungen, P2. , nachdem er den Angeklagten B1. und P2. gerade erst persönlich über den gesondert Verfolgten CI. kennengelernt hatte, …2019 zu missbrauchen, indem er den Analverkehr an dem Jungen durchführte. Obwohl der Angeklagte Z1. über weite Strecken seines Leben strafrechtlich nicht in Erscheinung trat, zeigte sich somit ab dem Jahr 2017 eine beeindruckende Ausprägung, Intensität und hohe Frequenz seiner Pädosexualität auf der Handlungsebene mit fehlender Empathie, einer egozentrischen Durchsetzung sowie einer vorbehaltlosen Akzeptanz der Übertretung von Gesetzen, sodass eine intensive und hohe Neigung zur Begehung von Straftaten festzustellen ist, getragen von einer stabilen pädosexuellen Devianz. Auch die Sachverständige geht aus ärztlicher Sicht von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit der Neigung zu solchen Rechtsbrüchen aus. Eine weitere umfassende Abwägung führt zu der Feststellung, dass der Angeklagte Z1. gefährlich für die Allgemeinheit ist, da von ihm aufgrund seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten ernsthaft zu erwarten sind. Dabei ist bereits der vorangehend festgestellte Hang ein prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt, der in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist. Zu berücksichtigen ist zudem der bei dem Angeklagten zentrale Deliktstyp pädosexueller Delinquenz, welche nach den Ausführungen der Sachverständigen bereits für sich betrachtet eine hohe Rückfallgefährdung mit sich bringt, zumal bei ihm in sexueller Hinsicht weitere paraphile Aspekte (Urophilie, Zoophilie) vorliegen. Neben diesem Aspekt ist die Vornahme einer individuellen Betrachtung auch unter Berücksichtigung von Persönlichkeit und Verhalten, der Einstellung zur Delinquenz sowie hinsichtlich etwaiger Veränderungen wie etwa protektiver Faktoren, auch unter Berücksichtigung des Zeitraum ab der Festnahme des Angeklagten am 00.00.0000 bis zum Zeitpunkt der Urteilsfindung erforderlich. So zeigt sich – wie ausführlich dargestellt – ein intensives Ausleben auf der Handlungsebene über mehrere Jahre hinweg. Erschwerend kommt hinzu, dass der Angeklagte Z1. seine Taten nicht auf seinen eigenen Sohn, der ihm als potentielles Opfer zur Verfügung stand, beschränkte. Darüber hinaus knüpfte der Angeklagte Z1. aktiv weitere Kontakte zu pädophilen Männern, denen er seinen Sohn zuführte. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Die getroffenen Feststellungen zum Geschehen in der Gartenlaube stellen sich auch nicht als allein von der Gruppendynamik getragenes, herausragendes und solitäres Ereignis dar. Denn auch nach den Taten in der Gartenlaube …schrieb er über Missbrauchsgeschehen und weitere Pläne mit dem Angeklagten B1.. So schrieb der Angeklagte Z1. am 00.00.0000 um 19:04:59 Uhr im UC.-Chat: „Danke noch mal für die wunderschönen Tage das hat mir sehr viel bedeutet. Sag …(Nickname P2 ) noch mal das ich ihn von ganzem Herzen liege. Und NK. ich freu mich wenn ihr bald wieder da seit. Was ich ganz vergessen habe dir zu sagen wenn du möchtest das LL mql ein paar Tage bei dir ist sag es“. Noch kurz vor der Festnahme des Angeklagten B1. schrieb der Angeklagte Z1. am 00.00.0000 um 16:12:37 Uhr: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Zugunsten des Angeklagten mag sprechen, dass die beiden jetzigen Geschädigten aufgrund des naturgemäß voranschreitenden Alters nach einer Haftentlassung als potentielle Opfer nicht in Betracht kommen dürften. Letztlich schließt diese Erwägung eine Gefährlichkeit nicht aus. Denn der Angeklagte hat seine Missbrauchshandlungen nicht auf seinen Sohn beschränkt, sondern aktiv Kontakte geknüpft zu anderen gleichgesinnten Männern. Dabei kam es auch zu dem Kontakt mit dem Angeklagten B1., der dem Angeklagten Z1. sodann P2. präsentierte. Eine derartige Kontaktanbahnung zum Zweck des sexuellen Missbrauchs ist in Zukunft ebenso möglich, wie die Anbahnung einer neuen heterosexuellen Beziehung, in die Kinder einbezogen sein können. Eine mögliche, beginnende Auseinandersetzung mit seiner pädophilen Neigung und Delinquenz, welche gegen die Annahme einer Gefährlichkeit des Angeklagten sprechen könnte, ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht festzustellen. Der Angeklagte Z1. hat sich – seinen Verteidigungsrechten entsprechend – in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen und sich von der Sachverständigen nicht explorieren lassen. Anderweitige Anhaltspunkte für eine beginnende Auseinandersetzung mit der Problematik haben sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht ergeben. Auch hinsichtlich einer Therapiebereitschaft des Angeklagten bestehen keine Erkenntnisse. Selbst eine verbalisierte Veränderungsbereitschaft oder eine beginnende kritische Auseinandersetzung mit der Pädosexualität und der Delinquenz über einen kurzen Zeitraum wie den der bisherigen Inhaftierung würde jedoch aufgrund der ausprägten pädosexuellen Neigung und der tiefen Verwurzelung in seiner Persönlichkeit keine nachhaltige Wirkung im Sinne einer Risikominimierung entfalten. Insofern folgt die Kammer der durchweg überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen. Die Kammer hat in ihre Erwägungen auch den Umstand einbezogen, dass der Angeklagte einer langen Haftzeit mit entsprechenden Einwirkungs- und Therapiemöglichkeiten entgegen sieht. Dabei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte Z1., der nicht vorbestraft ist, erstmalig eine Haftstrafe verbüßt und vorangehend eine entsprechende Warnfunktion nicht bestand. Im Ergebnis vermag die bevorstehende Haft die Gefährlichkeitsprognose nicht zugunsten des Angeklagten zu beeinflussen. Zwar können die Wirkungen eines erstmals erlebten längeren Strafvollzugs und von in diesem Rahmen wahrgenommenen Therapieangeboten im Einzelfall wesentliche gegen die Anordnung der Sicherungsmaßnahme sprechende Gesichtspunkte darstellen. Insofern ist jedoch erforderlich, dass bereits zum Zeitpunkt des Urteilserlasses die Erwartung begründet ist, dass der Angeklagte durch die Haft eine Haltungsänderung erfahren wird, sodass für das Ende des Strafvollzugs eine günstige Prognose zu erwarten ist (vgl. hierzu BGH Urteil vom 22.10.2015 – 4 StR 275/15). Eine derartige Erwartung ist bei dem Angeklagten Z1. nicht begründet. Anhaltspunkte hierzu finden sich nicht. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte Entwicklungspotenzial aufweist. Greifbare Anknüpfungstatsachen stehen der Kammer allerdings nicht zur Verfügung. Somit werden mögliche Veränderungen, sofern sie eintreten sollten, im Rahmen einer Prüfung nach § 67c StGB zu berücksichtigen sein. Protektive Faktoren wie die soziale Integration, Familie, Freunde und Beruf sowie auch weitere heterosexuelle bzw. homosexuelle Kontakte zu Erwachsenen können zugunsten des Angeklagten zwecks Minimierung erneuter Rückfälle nicht herangezogen werden. Denn diese Umstände bestanden über den gesamten Zeitraum der festgestellten Delinquenz, ohne dass dies eine Auswirkung gehabt hätte in Bezug auf die Umsetzung der Pädophilie auf der Handlungsebene. Bei einer Gesamtschau aller Umstände kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich bei dem Angeklagten Z1. als federführender Rückfälligkeitsfaktor die bei ihm bestehende stabile ich-syntone pädosexuelle Devianz mit einer kompromisslosen und selbstverständlich anmutenden Umsetzung zeige. In Ermangelung aufzeigbarer positiver Faktoren sei von einer nach wie vor vorliegenden hohen Bereitschaft zu der Begehung erneuter pädosexueller Delikte auszugehen. Daher sieht die Sachverständige eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer Delikte wie die hiesigen Tatvorwürfe. Dieser Einschätzung, welche auf zutreffenden Erwägungen beruht, schließt sich die Kammer aufgrund der dargelegten Abwägung nach eigener Sachprüfung vollumfänglich an und sieht bei dem Angeklagten zum jetzigen Zeitpunkt eine andauernde deutliche Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Die zu erwartenden Delikte sind ohne Zweifel erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Denn die Erwartung weiterer Straftaten erstreckt sich auf solche der Pädokriminalität auf der Handlungsebene. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zu den vielfachen Missbrauchshandlungen von erheblicher Intensität, dem Einsatz von GBL, Ausleben der Urophilie mit den Kindern, Einsatz von Sexspielzeug wie dem Peniskäfig und Taten des gemeinschaftlichen Missbrauchs ist von einer wiederholten Begehung derartiger Delikte auszugehen, welche ohne Zweifel mit der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer einhergehen. Nach der Feststellung eines Hangs sowie einer negativen Legalprognose führen die Ermessenserwägungen der Kammer zu der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, 3 StGB. Dabei war sich die Kammer bewusst, dass es sich bei der Anordnung um eine „Ultima Ratio“ - Entscheidung handelt. Nach umfassender Würdigung der Gesamtumstände sieht es die Kammer jedoch auch unter Berücksichtigung der verhängten Freiheitsstrafe als erforderlich an, diese Maßnahme anzuordnen. Denn zum jetzigen Zeitpunkt sind bei dem Angeklagten Z1. tief verwurzelte Neigungen zu solchen Rechtsbrüchen zu verzeichnen. Anhaltspunkte für die Annahme einer Haltungsänderung sind nicht zu verzeichnen. Daher überwiegt der Schutz möglicher kindlicher Opfer vor vergleichbaren Taten die Rechte des Angeklagten und die Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt sich als notwendig und verhältnismäßig dar. Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere den Umfang und die Intensität der Missbrauchshandlungen, die Einstellung des Angeklagten zu den Taten, die tief verwurzelte Pädophilie und die vom Angeklagten gelebte Selbstverständlichkeit der Tatausübung berücksichtigt. Auch das Alter des Angeklagten führt zu keiner anderen Einschätzung, zumal der Angeklagte zum Zeitpunkt einer Entlassung erst Mitte vierzig sein würde und damit eine Reduzierung seines sexuellen Antriebs derzeit nicht zu erwarten ist. Daher hat die Kammer in dem Bewusstsein, dass es sich bei § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB um Vorschriften mit Ausnahmecharakter handelt, im Ergebnis die Sicherungsverwahrung angeordnet. 4. Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind auch bei dem Angeklagten Y1. erfüllt, da die Kammer gegen ihn für die Taten in der Gartenlaube an dem Wochenende vom 00. – 00.00.0000 sowie die Taten in LP. am 00.00.0000 und 00.00.0000, bei denen es sich um Katalogtaten nach § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a StGB handelt, Einzelstrafen von 9 Jahren 6 Monaten, 5 Jahren 6 Monaten, 11 Jahren, 5 Jahren 6 Monaten und 7 Jahren verhängt hat. Auch bzgl. des Angeklagten Y1. ist voranzustellen, dass wegen des Fehlens von Vortaten und Vorverbüßungen die für die Feststellung des Hangs und die Gefährdungsprognose vorzunehmende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten ganz besonderer Sorgfalt bedarf. Auch unter Berücksichtigung dieser erhöhten Anforderungen ist bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten sicher festzustellen. Bei einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der hier abgeurteilten Taten besteht auch nach der Einschätzung der Sachverständigen eine stabile Bereitschaft zur Begehung von schweren sexuellen Missbrauchstaten an kindlichen Jungen. Allein die Taten in der Gartenlaube zeigen, dass bei dem Angeklagten ein eingeschliffener Zustand besteht, der ihn immer wieder neue Straftaten dieser Art begehen lässt. Denn sein in die jeweils stundenlangen gemeinschaftlichen Handlungen eingebettetes Verhalten mit den vielfältigen eigenhändigen Missbrauchshandlungen an beiden Kindern unter Einsatz von GBL bei P2., die dabei von ihm unter Einsatz und Kundgabe fachlicher Kenntnisse vorgenommene Katheterisierung des P2., seine aktive Beteiligung an den Missbrauchshandlungen der sich zwanglos abwechselnden weiteren Angeklagten, die in die Taten eingestreuten Gespräche in einem locker heiteren Plauderton und sein Gebaren gegenüber den anderen männlichen Angeklagten sowie der Angeklagten B2. zeigen eine gewohnheitsmäßige Selbstverständlichkeit hinsichtlich der Begehung solcher Missbrauchstaten. Hinzu kommt, dass er ebenso selbstverständlich Teile des Geschehens in der Gartenlaube mit seinem Handy fotografierte/filmte und anderen Angeklagten zeigte. Auch führte er - ohne jegliche Scham und Hemmungen, eher stolz - mehrmals während der Geschehnisse in der Gartenlaube anderen Angeklagten Missbrauchsfotos- und Videos von anderen Vorfällen auf seinem Handy vor. In einer sexualisierten Atmosphäre stand bei dem Angeklagten die Durchsetzung seiner pädosexuellen Bedürfnisse im Mittelpunkt unter gänzlicher Außerachtlassung der Grenzen und Gefühle der Kinder selbst bei erheblichen Schmerzäußerungen und Wimmern sowie deutlichen Abwehrbewegungen des P2., über die der Angeklagte teilweise lachend hinweg ging. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Insgesamt hinterlässt der Angeklagte ausweislich der Videos bei den Taten in der Gartenlaube einen ausgesprochen zufriedenen und gelösten Eindruck. Er scheint hier in einem Kreis Gleichgesinnter angekommen zu sein, von denen er sich gut aufgehoben und mit seinen pädophilen ich-syntonen Empfindungen verstanden fühlte. Außerdem fügten sich – wie bereits dargestellt – die Missbrauchshandlungen durch das Kaffeetrinken mit der Angeklagten B2., das Gratulieren des Angeklagten B1. zum Geburtstag unmittelbar vor den ersten Missbrauchshandlungen, das gemeinsame Frühstück mit der Angeklagten B2. zwischen den Taten an dem Wochenende vom 00. – 00.00.0000 am Tatort und den Geburtstagsbesuch der Angeklagten B1., Y1. und T. gemeinsam mit den Kindern P2. und Z7. beim Angeklagten Z1. in NT. am 00./00.00.0000 in „Alltagsgeschehen“ ein. Gleiches gilt für das Kartenspielen des Angeklagten Y1. mit den Angeklagten B1. und T. am Abend des 00.00.0000 unmittelbar vor der erneuten Sedierung des P2. zwecks anschließendem Missbrauch, während P2. nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet auf dem Bett lag, mit einem Tablet spielte und ihm dabei die Sedierung angekündigt wurde. Der Angeklagte Y1. trieb dabei zur Eile, indem er äußerte, dass er es um vier auch nicht mehr haben müsse. Weiter gab er an, zu wissen, dass es eine Stunde brauche zum Losgehen. Das Kartenspiel wurde fortgesetzt, bis die vollständige Wirkung der Sedierung eintrat, um dann unmittelbar im Anschluss wiederum schwerste Missbrauchshandlungen einschließlich des Katheterisierens vorzunehmen. Hemmungen, Skrupel, ein Hinterfragen oder Scham sind bei dem Angeklagten Y1. weder zu erkennen noch machte er Äußerungen dergestalt. Vielmehr belegen seine schon dargelegten Äußerungen vor, während und nach den einzelnen Taten, insbesondere auch bei dem Frühstück mit der Angeklagten B2. und den Gesprächen mit den anderen Angeklagten über die Kenntnis von B2. seine ausgeprägte Pädosexualität mit dem unbedingten Umsetzungswillen und einer nach außen getragenen Selbstverständlichkeit. Auch das willfährige Verhalten der Kinder P2. und Z7. und ihr unbefangenes Verhalten trotz schwerster Missbrauchshandlungen verursachte bei ihm kein Erstaunen. Vielmehr war das augenscheinlich für ihn selbstverständlich. Dies und die zwei Taten in LP., hier insbesondere die mit dem Angeklagten B1. begangene Tat am 00.00.0000 an seinem Sohn Y4. und P2. – auch in dieser anderen Konstellation sind unter Einsatz von GBL gemeinsam schwerste Missbrauchshandlungen wie selbstverständlich ohne Skrupel, Bedenken, Hemmungen oder Scham, geschweige denn Erschrecken oder Nachdenken begangen worden – belegen den auch mit Blick auf den Angeklagten Y1. gewohnheitsmäßigen sexuellen Missbrauch von Kindern, der in seinem Alltagsgeschehen fest verwurzelt war und seine ständige Bereitschaft zum Rechtsbruch zeigt. Hinzu kommt bzgl. der Tat am 00.00.0000, dass er den Angeklagten B1. erst …/… 2020 kennengelernt hatte und nur wenig später mit ihm diese gravierende Tat beging, bei der er dem Angeklagten B1. seinen Sohn bedenkenlos zum schweren sexuellen Missbrauch überließ. Hier haben sich zwei gewohnheitsmäßige Täter zusammengefunden, die entsprechend ihren Gewohnheiten – auch was den Einsatz von GBL angeht – ihnen nahestehende Kinder im Rahmen einer gemeinsamen Tat sexuell missbrauchten. Die Begehung dieser und der Taten in der Gartenlaube gingen ihm nach seinen Angaben gegenüber der Sachverständigen „leicht von der Hand“. So schilderte er ihr, Skrupel, Gewissensbisse oder Scham nicht empfunden zu haben. In seinen Gedanken stand nach seinen Angaben, so die Sachverständige, der Wunsch nach sexuellen Handlungen mit P2. – und später in der Laube auch mit Z7. – gänzlich im Vordergrund. Er habe erklärt, sich spätestens nach dem Kennenlernen des Angeklagten B1. und des P2. in dem Bewusstsein, am „Scheideweg“ zu stehen, bewusst und gewollt für die weitere Begehung pädosexueller Handlungen an kindlichen Jungen entschieden zu haben. Über diese sich aus den vorliegenden Taten und den eigenen Angaben des Angeklagten ergebenden Erkenntnisse hinaus bestehen jedoch auch in der weiteren Gesamtschau sowohl im Hinblick auf die dem Geschehen vorangegangene Zeit, als auch die nachfolgenden Tage bis zur Inhaftierung des Angeklagten sichere Anhaltspunkte dafür, dass ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB besteht. Im Verlaufe der Hauptverhandlung wie auch bei der Exploration durch die Sachverständige hat der Angeklagte nach und nach eingeräumt, dass er seine pädophilen Neigungen schon früh erkannt habe, er will allerdings erst durch seine Chat-Aktivitäten und nach dem dortigen Kennenlernen des gleichgesinnten Angeklagten Z1. den konkreten Wunsch zur Umsetzung auf der Handlungsebene entwickelt haben. Diese Einlassung ist letztlich trotz großer Bedenken, die vor allem aus der dann rasant und hochfrequent einsetzenden Begehung massiver Missbrauchstaten an vielen Jungen aus seinem Umfeld und seiner Äußerung in der Gartenlaube hinsichtlich der Meidung einer beruflichen Tätigkeit eines Kinderpflegers herrühren, nicht zu widerlegen. Allerdings zeigen neben den festgestellten Taten die Vielzahl und das Ausmaß der vielen weiteren von ihm eingeräumten sexuellen Missbrauchshandlungen an verschiedenen Kindern aus seinem Umfeld mit dabei gewohnheitsmäßig vorgenommenen Sedierungen das Ausmaß seiner sexuellen Devianz und deren tiefe Verwurzelung in seiner Persönlichkeit. Insgesamt geht es bei den weiteren Missbrauchsvorfällen neben seinem Sohn Y4., P2 und QD. Y. um GQ1., XM., GQ2., GQ3., GQ4. und RP., die er teilweise mehrmals sexuell missbrauchte, also um neun geschädigte Jungen. Entgegen der von ihm beschriebenen eher unorganisiert chaotischen Art zeigte er bei der Umsetzung seiner pädosexuellen Neigungen ein geplantes und überlegtes - dabei rücksichtsloses ich-syntones - Vorgehen. Nach einem ersten Herantasten mit Dosierungsversuchen von sedierenden Mitteln ging er, wie es die Sachverständige treffend formuliert hat, „direkt in medias res“ und beging eine Serie von sexuellen Missbrauchstaten. Ihr gegenüber gab er an, ab 2018 jede sich bietende Gelegenheit zum sexuellen Missbrauch, wie etwa bei dem mit ihm verwandten QD. Y., der sich häufig im Haus des Angeklagten oder in der gemeinsamen Kleingartenanlage aufhielt, oder beim Besuch von Freunden seines Sohnes Y4., ausgenutzt zu haben. Teilweise schuf er nach seinen Angaben gezielt Gelegenheiten, indem er Schulkameraden oder Freunde seines Sohnes Y4. als „Übernachtungsgäste“ einlud und sie dann sexuell missbrauchte. Dabei sedierte er die Kinder jeweils und stellte nach anfänglicher Verwendung von Midazolam um auf GBL. Dieser vielfache Einsatz von GBL setzt auch eine entsprechende Beschaffung voraus. Die in der Gartenlaube und bei dem Vorfall am 00.00.0000 verwandten Katheter besorgte er eigenen Angaben zufolge vorher für den Einsatz im Rahmen der gemeinschaftlichen sexuellen Missbrauchshandlungen. Auch die Mitteilung des Angeklagten Z1. über sexuelle Missbrauchshandlungen an dessen damals etwa dreijährigem Sohn führte nicht zu Irritationen des Angeklagten, vielmehr fühlte er sich eigenen Angaben zufolge erstmals mit seiner Pädophilie verstanden und begann daraufhin Umsetzungswünsche zu entwickeln, die er dann massiv realisierte. Die rücksichtslose Umsetzung seiner schwer ausgeprägten pädosexuellen Neigungen gipfelte in dem Geschehen in der Gartenlaube bei den vorliegenden Taten wie auch bei dem von ihm eingeräumten Vorfall vom 00.00.0000 mit - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Auch hier präsentierte er sich ausweislich des in Augenschein genommenen Videos als gewohnheitsmäßiger und skrupelloser Täter, dem es um die rücksichtslose Befriedigung seiner pädosexuellen Wünsche geht. Das sich in den Taten und den weiteren Missbrauchsvorfällen zeigende ich-syntone pädosexuelle Verhalten findet allenfalls eine ansatzweise, aber letztlich keine relevante Erklärung in der Entwicklungsgeschichte des Angeklagten. Trotz der ihm im häuslichen Milieu widerfahrenen körperlichen und psychischen Demütigungen durch den Stiefvater, das zur Trennung der Familie führende Alkoholproblem des leiblichen Vaters und dem selbst erlebten sexuellen Missbrauch gelang ihm ein Lebensweg mit erfolgreichen schulischen und beruflichen Bildungsmaßnahmen. Er war sozial und beruflich integriert mit durchgehender Tätigkeit als ...(Berufsbez. entfernt), der Heirat und Gründung einer Familie sowie mit Aktivitäten zum Beispiel im Karate- und Kleingartenverein. Auch gab es mit Ausnahme der Krebserkrankung der Ehefrau im Jahr 2012 keine gravierenden Belastungs- und/oder Konfliktmomente im Leben des Angeklagten in den hier relevanten Tatzeiträumen. Insbesondere seine berufliche Tätigkeit bereitete ihm bis zuletzt Freude. Lediglich im sexuellen Eheleben gab es zeitlich seit der Krebserkrankung der Ehefrau aufgrund auftretender Erektionsstörungen beim Angeklagten Probleme. Die Sachverständige geht jedoch insoweit davon aus, dass dies an den präsenten pädosexuellen Wünschen und Phantasien gelegen haben dürfte, die zunehmenden pädosexuellen Aktivitäten also gerade nicht die Folge ehelicher sexueller Probleme sind. Bei Gesamtbetrachtung der Taten und Persönlichkeit des Angeklagten kommt die Sachverständige zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen: Die bei den Missbrauchshandlungen hervorgetretenen pädosexuellen Neigungen des Angeklagten würden einen deutlich dissozialen Impetus mit einer nahezu ausschließlich auf die sexuelle Bedürfnisbefriedigung ausgerichteten Egozentrizität tragen. Grenzen und Schutzbedürfnisse der männlichen Kinder seien bei einer allenfalls marginalen Empathie außer Acht gelassen worden. Die Kinder hätten als entpersonifizierte Sexualobjekte gedient, an denen wechselnde pädosexuelle Handlungen mit ausschließlicher Ausrichtung auf die eigene sexuelle Erregung und Befriedigung vorgenommen worden seien. Vertieft werde dieser Eindruck durch Äußerungen des Angeklagten Y1. bei den Geschehnissen in der Gartenlaube, wie etwa die von ihm im Zusammenhang mit dem Legen des Katheters erzählte Geschichte über einen Fleischergesellen, dem Kollegen in betrunkenem Zustand einen Schweinepenis durch die Harnröhre geschoben hätten, die der Angeklagte unter allgemeinem Gelächter mit der Bemerkung schloss, dass man sich mal überlegen müsse, auf was für Ideen Menschen kämen. Darüber hinaus waren sich die Angeklagten B1. und Y1. in Bezug auf die Schmerzenslaute des Jungen während der Missbrauchshandlugen einig, dass es „am Schwanz“ liege und P2. „da durch“ müsse. Um den „Schwanz und den Po“ des P2. müssten sie sich keine Sorgen machen. Auch hielt der Angeklagte Y1. das Missbrauchsgeschehen in der Gartenlaube trotz der Schmerzensbekundungen des P2. ausdrücklich „für vertretbar“. - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Außerdem weist die Sachverständige zutreffend daraufhin, dass dem Angeklagten als Altenpfleger bekannte und von ihm gegenüber den anderen Angeklagten kommunizierte Gesundheitsgefährdungen beim Einsatz von GBL und Kathetern ihn nicht von den Taten abgehalten hätten. So ist es bei einer der weiteren Taten zum Nachteil von GQ3. nach den Angaben des Angeklagten auch tatsächlich zu Erbrechen sowie Bauch- und Kopfschmerzen des Jungen gekommen. Hinzu komme – so die Sachverständige -, dass der Angeklagte ihr gegenüber erklärt habe, dass zum Zeitpunkt seiner Verhaftung „die Sache erst richtig Fahrt aufgenommen“ habe. Dies belege, dass er seine pädosexuelle Delinquenz ungehindert fortgesetzt hätte. Zwar sei – so die Sachverständige – zu berücksichtigen, dass bei dem Angeklagten eine weitaus längere unauffällige Phase ohne Delinquenz mit durchgehender beruflicher, familiärer und sozialer Integration überwiege. Dann zeige sich aber über einen vergleichsweise deutlich kürzeren Zeitraum eine pädosexuelle Delinquenz, die ab etwa 2017 mit dem von ihm gegenüber der Sachverständigen eingeräumten Konsum kinderpornographischer Dateien im Rahmen von Chats begann und sich zu schwerwiegenden pädosexuellen Handlungen an verschiedenen kindlichen Jungen ausweitete. Diese ist nach Überzeugung der Sachverständigen bei einer schon vorher bestehenden ich-syntonen Akzeptanz seiner Pädophilie von einem kompromisslosen, zielstrebigen und zielgerichteten Vorgehen mit der steten Bewusstseinsnähe einer Strafbarkeit solcher Handlungen getragen. Die pädosexuellen Handlungen hätten bei dem Angeklagten zu keinerlei Irritationen/Verstörtheit oder zu einem Infragestellen seines Handelns, dem er letztlich durchgehend positiv akzeptierend gegenüber gestanden habe, geführt. Vielmehr erlebe man ihn in den Tatvideos als im Einklang stehend mit seinen pädosexuellen Taten, die er im Rahmen der kognitiven Verzerrungen augenscheinlich für selbstverständlich gehalten habe. Insoweit seien Rationalisierungen, Bagatellisierungen und ein „Schönreden“ des Angeklagten festzustellen. Dabei nimmt die Sachverständige u.a. Bezug auf die Äußerungen des Angeklagten Y1. in der Gartenlaube bzgl. des unter GBL vorgenommenen Missbrauchs, dass P2. es ihnen gönne, ferner auf seine Äußerung: „Ja, pädophil heißt kinderliebend, sollten wir alle – Kinder liebhaben“ und die Äußerung bzgl. der vom Angeklagten B1. erwähnten Vermietungspauschalen für P2.: „Au ja, ich nehm Massenrabatt“ und wenig später: „Ein Jahresabo hätte ich gern“. Zudem hat der Angeklagte u.a. Folgendes im Rahmen des Gesprächs der Angeklagten in der Gartenlaube zum von ihnen verherrlichten Geruch der Kinder geäußert:„ Das ist halt, bei Tieren ist das doch auch so, die riechen doch ihre Kinder. Und der Welpenschutz, der besteht ja dadurch, dass die anderen Hunde jetzt als Beispiel riechen, das ist ein Baby oder ein Kind. Und so ist das bei ihm auch so“. Das Einverständnis des Jungen habe der Angeklagte als „Legitimation“ der begangenen pädosexuellen Handlungen gewertet bzw. sich damit zu exkulpieren versucht. In eine ähnliche Richtung gehen, so die Sachverständige, seine Erklärungsversuche zum Einsatz von GBL bei den weiteren von ihm eingeräumten sexuellen Missbrauchshandlungen an anderen Jungen in seinem häuslichen Umfeld, bei denen er ungehindert seine pädosexuellen Vorlieben ausgelebt habe. Denn neben der Entdeckungsgefahr begründe er dies damit, dass die missbrauchten Kinder keinen psychischen Schaden erleiden, wenn sie von den an ihnen vorgenommen Handlungen „nichts mitbekommen“. Nach alledem präsentiert sich die Pädosexualität des Angeklagten nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen als eine stabile Disposition sowie intensive Neigung zur Begehung von schwerwiegenden Straftaten vom pädosexuellen Delikttypus. Seine pädosexuelle Neigung sowie deren strafrechtlich sanktionierte Umsetzung auf der Handlungsebene tragen bei ihm – so die Sachverständige – einen ich-synton verankerten Charakter und eine nicht in Frage gestellte Akzeptanz. Die Kammer ist nach kritischer Prüfung dieser sachverständigen Einschätzung, die von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgeht und diese bezogen auf die Beweisfragen einzeln und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zutreffend bewertet, von der Richtigkeit ihrer Ausführungen überzeugt und hält deshalb die eingangs dargelegten Voraussetzungen für die Annahme eines „Hangs“ i.S.d. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB für zweifelsfrei erfüllt. Bei einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten ist die Kammer den Ausführungen der Sachverständigen folgend weiter zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Angeklagte Y1. für derzeit nicht absehbare Zeit gefährlich für die Allgemeinheit ist, da von ihm infolge seines „Hangs“ weitere, auch schwere sexuelle Missbrauchstaten und damit erhebliche Straftaten, durch welche die Opfer seelisch und/oder körperlich schwer geschädigt werden, sicher zu erwarten sind. Hier ist zunächst festzustellen, dass die in Rede stehenden Taten sowie die weiteren eingeräumten Missbrauchshandlungen zweifelsfrei in die bei dem Angeklagten vorliegende sexuelle Präferenzstörung einer stabilen und ich-syntonen pädosexuellen Neigung mit der Ausrichtung auf männliche präpubertäre bis beginnend pubertäre Kinder eingebettet sind, was schon für sich betrachtet eine hohe Gefährdung begründet. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Hauptströmung. Die anderweitigen sexuellen Betätigungen haben jedoch in den letzten Jahren nur noch eine untergeordnete Rolle gespielt. Zwar war der Angeklagte durchgehend beruflich und sozial integriert. Da dies allerdings auch über den Verlauf der pädosexuellen Delinquenz der Fall war, kann die soziale An- und Einbindung und gesellschaftliche Integration nicht als ansonsten protektiver Parameter einer Rückfallverhütung erneuter Delinquenz herangezogen werden. Somit ist auch bei an sich intakten sozialen Lebensumständen in Zukunft mit solchen Straftaten zu rechnen. Auch ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Die erste Missbrauchshandlung hat er erst 2018 begangen. Mit Beginn des Jahres 2019 sind jedoch eine hohe Handlungsdichte mit massiven Taten und damit eine erhebliche Manifestation seiner Delinquenz bei fortbestehender sozialer, familiärer und beruflicher Integration festzustellen. Damit stützt sich die hohe Rückfallgefahr auf die Ausprägung und das Ausmaß der in den letzten Jahren hervorgetretenen und in den gravierenden Taten und den vielen weiteren Missbrauchshandlungen an verschiedenen Kindern umgesetzten stabilen ich-syntonen sexuellen Devianz, die nach seinen eigenen Angaben ohne seine Festnahme am 00.00.0000 zweifelsfrei zur fortgesetzten Begehung solch schwerwiegender Missbrauchstaten geführt hätte. Letzteres wird auch durch folgende Nachrichten des Angeklagten Y1. im Chat mit dem Angeklagten B1., der bis zum 00.00.0000 um 11:24:45 Uhr fortgeführt wurde, deutlich: - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Am nächsten Morgen kam es in dem Chat zu einem Austausch über GBL. Der Angeklagte Y1. schrieb in diesem Zusammenhang u.a. am 00.00.0000 um 07:51:35 Uhr: „Also an reines g..Zukommen ist nicht ganz so leicht also ohne Spuren zu hinter lassen und das dann auch noch zu testen ich würd keinem Kind irgendein Müll geben“. Wenig später um 07:52:01 Uhr schrieb der Angeklagte Y1.: „Der papa vom rothaarigen war gestern da, hoffe das der Bengel mal wiederkommt“. An einem der nachfolgenden Tage war dann nach den Angaben des Angeklagten tatsächlich der rothaarige QD. Y. als Übernachtungsgast im Haus des Angeklagten. Zu sexuellen Handlungen soll es dabei nicht gekommen sein, vielmehr habe er den schon vorher abgesprochenen Übernachtungsbesuch stattfinden lassen, damit nach außen „nichts auffällt“. Ferner sedierte der Angeklagte Y1. nach seinen Angaben an einem nicht näher bestimmbaren Abend zwischen dem 00. und 00.00.0000 wiederum XM. mit GBL und penetrierte ihn im ehelichen Schlafzimmer mit dem Finger anal. Bei einem weiteren von dem Angeklagten Y1. geschilderten mehrtägigen Aufenthalt des Angeklagten B1. in dem Haus der Familie Y. in der CN.-straße 00 in LP. in der Zeit vom 00. bis 00.00.0000 - von der Darstellung des folgenden Inhalts wird abgesehen – Schwere Missbrauchshandlungen wurden von dem Angeklagten Y1. somit auch nach den gravierenden Taten in der Gartenlaube bis kurz vor der Festnahme des Angeklagten B1. fortgesetzt. Weitere Taten in der allerdings kurzen Zeit bis zu seiner eigenen Festnahme sind nicht bekannt. Jedoch erlebte der Angeklagte Y1. nach seinen Angaben mit, wie der Angeklagte B1. über den Türspion im A.-straße das dortige Erscheinen der Polizei live mitverfolgte, danach heftige Reaktionen zeigte und fluchtartig mit P2. das Haus verließ. Ihm war klar, dass auch seine Aufdeckung akut drohte. Deshalb entsorgte der Angeklagte Y1. mögliches Beweismaterial, erkundigte sich bei dem Angeklagten Z1. und dem Zeugen CI. nach deren Erkenntnisstand und nahm anwaltliche Beratung in Anspruch. Gelegenheiten zu weiteren Taten in dieser Zeit dürfte er somit nicht mehr gehabt haben. Bei anderer Entwicklung, also ohne die Festnahmen und Ermittlungen, hätte er jedoch nach eigenen Angaben seine schweren Missbrauchshandlungen kontinuierlich und gewohnheitsmäßig fortgesetzt. Zudem hat eine tragfähige kritische Auseinandersetzung des Angeklagten Y1. mit den Taten und seiner Pädophilie allenfalls begonnen. Zwar hat er die vorliegenden Taten umfassend eingeräumt, er hat sogar die Inaugenscheinnahme der Tatvideos zum Wohl der Kinder vermeiden wollen. Auch hat er die weiteren Missbrauchshandlungen nach Vorhalt eindeutiger Chat-Nachrichten und weiterer Ermittlungsergebnisse umfassend eingeräumt und dabei sogar von sich aus weitere Missbrauchsvorfälle geschildert. Ferner hat er aufrichtig Reue und Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich ausdrücklich entschuldigt. Zudem hat er die anderen Angeklagten, von denen er sich „losgesagt“ hat, zum Geständnis aufgefordert. Für eine beginnende Auseinandersetzung mit seiner Devianz und den Taten spricht auch, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen in den Wahrnehmungsbögen der Gefangenen-Personalakten der JVA BL. erstmalig im …2021 notiert sei, dass es dem Angeklagten ganz allmählich zu gelingen scheine, aus seinen früheren Mustern des „Schönredens, Fehlinterpretierens und Verdrängens“ ansatzweise herauszufinden. Bei der Exploration habe der Angeklagte angegeben, dass ihm anlässlich einer Fernsehsendung im Dezember 2020 kurz vor seiner ersten Einlassung aufgrund der in dieser Sendung von einem Psychologen - offenbar bezogen auf den hiesigen Missbrauchskomplex - getätigten Äußerungen deutlich geworden sei, dass P2. und auch andere Kinder hier letztlich nicht freiwillig gehandelt hätten, sondern von den Erwachsenen manipuliert worden seien. Auch ihr - der Sachverständigen – habe er Reue und Scham verbalisiert sowie seine auch mehrfach in der Hauptverhandlung erklärte Therapiebereitschaft betont. Gleichzeitig habe der Angeklagte offen ein unvermindertes Fortbestehen seiner pädosexuellen Neigungen und Wünsche ohne hier diesbezüglich eingetretener Veränderungen nach Aufdeckung der Taten und während der bisherigen Haftzeit bekundet. Auch in der Hauptverhandlung hat er eingeräumt, weiterhin pädosexuelle Phantasien zu haben. Das Eingeständnis und die Kundgabe der auch aktuell noch unvermindert fortbestehenden pädosexuellen Wünsche und Phantasien ist sicherlich für eine therapeutische Aufarbeitung positiv, zeigt aber das Ausmaß der sexuellen Devianz. Der Angeklagte sieht selbst bei sich einen dringenden Therapiebedarf hinsichtlich des Umgangs mit seiner pädosexuellen Neigung, die nach seiner jetzigen Einschätzung „von selber nicht weggeht“. Auch dies belegt vor dem Hintergrund der stabilen Neigung die anhaltend hohe Rückfallgefahr, die zum Schutz der Allgemeinheit auch bei therapeutischer Begleitung in der Haftzeit die anschließende Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus heutiger Sicht als notwendig erscheinen lässt. Im Ergebnis kann nach Überzeugung der Kammer und der Sachverständigen trotz der vom Angeklagten bekundeten beginnenden kritischen Betrachtung seiner Delinquenz nicht von einer solchen Nachhaltigkeit ausgegangen werden, als dass dieser Aspekt hier als relevanter protektiver Faktor für eine Risikominimierung anzunehmen wäre. Vielmehr sprechen die ausgeprägten und pädophilen Neigungen des Angeklagten, die er zumindest in den letzten Jahren intensiv, mit hoher Frequenz, rücksichtslos, vehement, zielstrebig, egozentrisch mit dem alleinigen Ziel der Erlangung einer sexuellen Bedürfnisbefriedigung und mit einem auch perfiden Vorgehen mittels Sedierungen unter Inkaufnahme möglicher Gesundheitsschädigungen auslebte und ohne Inhaftierung nahtlos fortgesetzt hätte, klar für eine hohe Rückfallgefahr, was auch von der Sachverständigen so beurteilt wird. Die Sachverständige geht – wie die Kammer – von einer hohen Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Begehung erneuter schwerwiegender pädosexueller Delikte der vorliegenden Art aus. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte – wie bereits dargelegt – die hohe Bedeutung der Pädosexualität für ihn auch zum jetzigen Zeitpunkt klar zum Ausdruck gebracht hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass sämtliche Geschädigte aufgrund des naturgemäß voranschreitenden Alters nach einer Haftentlassung als potentielle Opfer nicht in Betracht kommen dürften. Diese Erwägung greift jedoch nicht durch, zumal der Angeklagte Y1. nach eigenen Angaben zuletzt bei den im häuslichen Umfeld begangenen Taten „jede sich bietende Gelegenheit“, Missbrauchshandlungen zu begehen, genutzt hat. Auch hat der Angeklagte seine Taten nicht auf ihm zuvor bekannte Kinder beschränkt, sondern aktiv Kontakte geknüpft zu anderen pädophilen Männern. Dabei kam es auch zu dem Kontakt mit den Angeklagten B1. und Z1., welche ihm P2. und Z1. als Opfer zuführten. Der Angeklagte Y1. wird nach einer Haftentlassung in der Lage sein, ein neues soziales Umfeld aufzubauen. Demnach wird ihm eine Kontaktanbahnung zum Zweck des sexuellen Missbrauchs ebenso möglich sein, wie die Anbahnung einer neuen heterosexuellen Beziehung, in die Kinder einbezogen sein könnten. Nach der Feststellung eines Hangs sowie einer negativen Legalprognose führen die Ermessenserwägungen der Kammer zu der Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, 3 StGB. Auch mit Blick auf den Ausnahmecharakter einer solchen Entscheidung sieht es die Kammer nach umfassender Würdigung der Gesamtumstände auch unter Berücksichtigung der verhängten langen Freiheitsstrafe als erforderlich an, diese Maßnahme anzuordnen. Denn zum jetzigen Zeitpunkt sind bei dem Angeklagten Y1. derart ausgeprägte und stabile Neigungen zur Begehung schwerer sexueller Missbrauchshandlungen an kindlichen Jungen zu verzeichnen, dass – wie bereits im Rahmen der Gefahrenprognose dargelegt – keinerlei relevante Anhaltspunkte für die Annahme einer tragfähigen und nachhaltigen Haltungsänderung zu verzeichnen sind. Vielmehr steht er allenfalls am Beginn eines langen Prozesses einer kritischen Auseinandersetzung mit seiner ausgeprägten Devianz und den darauf beruhenden Taten sowie dem straflosen Umgang mit dieser überdauernden sexuellen Neigung. Nach alledem überwiegt der Schutz möglicher kindlicher Opfer vor vergleichbaren Taten die Rechte des Angeklagten. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt sich als notwendig dar. Dabei hat die Kammer nochmals insbesondere den Umfang und die Intensität der Missbrauchshandlungen, das Ausmaß der Pädophilie des Angeklagten, dessen pädosexuelle Phantasien trotz der einschneidenden Folgen für sich und seine Familie auch aktuell in der Haftsituation noch unvermindert bestehen, und die vom Angeklagten gelebte Selbstverständlichkeit der Tatausübung zwecks ich-syntoner pädosexueller Bedürfnisbefriedigung berücksichtigt. Auch mit Blick auf das Alter des Angeklagten ist zum Zeitpunkt einer Haftentlassung keine wesentliche Reduzierung seines ausgeprägten sexuellen Antriebs zu erwarten. Daher hat die Kammer in dem Bewusstsein, dass es sich bei § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB um Vorschriften mit Ausnahmecharakter handelt, im Ergebnis diese schwerwiegende Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit angeordnet. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidungen beruhen auf §§ 465, 472 StPO.