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Urteil

4 StR 275/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei bestehender hangbedingter Gefährlichkeit kann von der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.2 StGB nur abgesehen werden, wenn zum Zeitpunkt des Urteils die begründete Erwartung besteht, Strafvollzug oder bereits eingetretene Behandlungsfortschritte führten zu einer inneren Haltungsänderung. • Ungewisse oder nur mögliche Wirkungen künftiger Therapieangebote im Strafvollzug genügen nicht, sie sind erst im Rahmen der obligatorischen Entscheidung nach § 67c Abs.1 StGB vor Vollzugsende zu berücksichtigen. • Die mangelhafte Darlegung konkreter Anhaltspunkte für einen Behandlungs- oder Therapieerfolg stellt bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs.2 StGB einen durchgreifenden Rechtsfehler dar. • Ist die Maßregelentscheidung rechtsfehlerhaft, kann dies — zugunsten des Angeklagten — zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen (§ 301 StPO). • Bei der Strafzumessung ist Untersuchungshaft grundsätzlich kein Strafmilderungsgrund; besondere hieraus resultierende Nachteile sind in den Urteilsgründen darzulegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen rechtsfehlerhafter Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung • Bei bestehender hangbedingter Gefährlichkeit kann von der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.2 StGB nur abgesehen werden, wenn zum Zeitpunkt des Urteils die begründete Erwartung besteht, Strafvollzug oder bereits eingetretene Behandlungsfortschritte führten zu einer inneren Haltungsänderung. • Ungewisse oder nur mögliche Wirkungen künftiger Therapieangebote im Strafvollzug genügen nicht, sie sind erst im Rahmen der obligatorischen Entscheidung nach § 67c Abs.1 StGB vor Vollzugsende zu berücksichtigen. • Die mangelhafte Darlegung konkreter Anhaltspunkte für einen Behandlungs- oder Therapieerfolg stellt bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs.2 StGB einen durchgreifenden Rechtsfehler dar. • Ist die Maßregelentscheidung rechtsfehlerhaft, kann dies — zugunsten des Angeklagten — zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs führen (§ 301 StPO). • Bei der Strafzumessung ist Untersuchungshaft grundsätzlich kein Strafmilderungsgrund; besondere hieraus resultierende Nachteile sind in den Urteilsgründen darzulegen. Der Angeklagte beging zwischen Juli 2011 und August 2014 zahlreiche Sexualdelikte an Kindern, darunter 55 Taten gegen seine Tochter nach deren viertem Geburtstag sowie Wiederholungsdelikte an zwei weiteren Kindern. Zwei Übergriffe wurden gefilmt, bei einem wurden zudem Fotos gefertigt. Das Landgericht verurteilte ihn wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie verwandter Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und stellte die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.2 StGB fest, ordnete sie jedoch nicht an. Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem Therapiebereitschaft und die Erwartung an, dass Strafvollzug therapeutische Möglichkeiten biete. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und beantragte die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; der Generalbundesanwalt vertrat die Revision. • Das Landgericht hat die materiellen und formellen Voraussetzungen des § 66 Abs.2 StGB anerkannt, aber sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem es von der Maßregel trotz bestehender Gefährlichkeit abgesehen hat. • Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigt nur eine zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung begründete Erwartung einer Haltungsänderung infolge Strafvollzugs oder bereits nachgewiesener Therapieerfolge ein Absehen von Sicherungsverwahrung; bloße Hoffnungen oder mögliche künftige Wirkungen genügen nicht. • Die Jugendschutzkammer hat selbst festgestellt, dass ungewiss sei, ob Therapiebemühungen zu einer inneren Haltungsänderung führen; diese Ungewissheit erfüllt nicht die erforderliche gesicherte Erwartung eines Behandlungserfolgs. • Konkrete Anhaltspunkte für einen bereits eingetretenen oder hinreichend wahrscheinlichen Behandlungserfolg hat das Landgericht nicht dargelegt, obwohl es dies prüfen und begründen musste. • Weiter liegen keine sonstigen Umstände vor, die eine Anordnung der Sicherungsverwahrung zwingend ausschließen würden; auch Verhältnismäßigkeitsaspekte wurden nicht ausreichend entgegengehalten. • Wegen des fehlerhaften Maßregelausspruchs ist nach § 301 StPO der gesamte Strafausspruch aufzuheben, da Strafhöhe und Maßregel in einem inneren Zusammenhang standen und die Strafe sich bei Anordnung der Sicherungsverwahrung anders gestaltet haben könnte. • Bei der ursprünglichen Strafzumessung hat das Landgericht zudem rechtsfehlerhaft die Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt, ohne besondere Nachteile hierfür in den Urteilsgründen darzulegen; Untersuchungshaft ist regelmäßig kein Milderungsgrund. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; der Rechtsfolgenausspruch des Urteils des Landgerichts Detmold vom 26.02.2015 wurde aufgehoben. Insbesondere ist die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs.2 StGB rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht fehlende konkrete Anhaltspunkte für einen bereits verlässlichen Therapie- oder Behandlungsfortschritt nicht ausreichend berücksichtigt und damit sein Ermessen überschritten hat. Wegen dieses Mangels sowie eines weiteren Rechtsfehlers bei der Strafzumessung (unangemessene Berücksichtigung von Untersuchungshaft) ist der gesamte Strafausspruch gemäß § 301 StPO aufzuheben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.