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Urteil

115 O 109/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:1126.115O109.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt vorliegend im Wege einer offenen Teilklage Leistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Betriebsschließungsversicherung. Die Klägerin betreibt unter der Anschrift „A-Strasse ##-##“ in ##### B ein Hotel mit dem Namen „C“. Hierfür unterhält sie bei der Beklagten seit dem 20.10.2009 unter der Versicherungsschein-Nr. D 520-4541576-####### eine Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz (vgl. Anl. K 1, Bl. 8 ff. d.A.). Vereinbart wurde eine jährliche Prämie von 153,75 EUR brutto; die Tagesentschädigung beläuft sich auf 1.500,00 EUR für 30 Schließungstage. Nach § 1 Ziff. 1 der der Betriebsschließungsversicherung zugrunde liegenden „Mannheimer Bedingungen 2009 für die Betriebsschließungsversicherung“ (im Folgenden: Mannheimer VB-BSV 09, Stand: 01.01.2009), besteht bedingungsgemäßer Versicherungsschutz für Betriebsschließungen, die die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern vornimmt. Die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sind dabei in § 1 Ziff. 2 VB-BSV 09 wie folgt definiert: „Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: a) Krankheiten […] b) Krankheitserreger […]“ Unter lit. a) und lit. b) werden die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sodann im Einzelnen aufgezählt. Insoweit wird auf die als Anl. K 4 zur Akte gereichten VB-BSV 09 Bezug genommen (Anl. K 4, Bl. 24 ff. d.A.). Aufgrund der epi- und pandemischen Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus in Deutschland ab Mitte März 2020 erließ der Bürgermeister der Stadt B eine – am 18.03.2020 im Amtsblatt der Stadt B Nr. 7 aus dem Jahr 2020 bekanntgemachte – Allgemeinverfügung, wonach u.a. alle Hotels und sonstigen Übernachtungsbetriebe zu schließen waren (vgl. Anl. K 2, Bl. 14 ff. d.A.). Die Allgemeinverfügung galt am 19.03.2020 als bekannt gegeben und trat vorerst einen Monat, bis einschließlich 19.04.2020, in Kraft. Die Allgemeinverfügung der Stadt B wurde dann – gerichtsbekannt – durch eine landesweit unmittelbar geltende Regelung auf der Grundlage einer ministeriellen Rechtsverordnung ersetzt. Nach § 9 Abs. 1 der am 23.03.2020 in Kraft getretenen „Verordnung zum Schutz von Neuinfizierung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO)“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.03.2020 wurde u.a. die Schließung von Hotels für touristische Zwecke untersagt. Unstreitig sind weder das neuartige Corona-Virus mit dem Namen „SARS-CoV-2“ als Krankheitserreger noch die bei einer Infektion auftretende Krankheit mit dem Namen „COVID-19“ in der unter § 1 Ziff. 2 lit. a) und lit. b) der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2009 maßgeblichen Mannheimer VB-BSV 09 dargestellten Auflistung der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger genannt. COVID-19 als Krankheit und SARS-CoV-2 als Krankheitserreger sind – gerichtsbekannt – mit Wirkung zum 01.02.2020 durch die auf § 15 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG als Ermächtigungsnorm gestützte „Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach dem § 6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus“ des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.01.2020 in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten bzw. nachweispflichtigen Krankheitserreger als temporär meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger Krankheitserreger aufgenommen worden. Erst mit Wirkung zum 23.05.2020 ist eine Aufnahme unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t) IfSG sowie § 7 Abs. 1 Nr. 44a, Var. 2 IfSG erfolgt. Die Klägerin zeigte der Beklagten unverzüglich nach Erlass der Allgemeinverfügung der Stadt B die Betriebsschließung als Schadensfall an. Mit Schreiben vom 17.04.2020 (Anl. K 3, Bl. 20 f. d.A.) bot die Klägerin der Beklagten daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für weitere Schadensfälle die Zahlung eines Abfindungsbetrages i.H.v. 15 % der vertraglich vereinbarten Tageshöchstentschädigung für 30 Tage – im Fall der Klägerin einen Betrag von 6.750,00 EUR – an, was die Klägerin ablehnte. Mit Schreiben vom 08.06.2020 kündigte die Beklagte die Betriebsschließungsversicherung unter Hinweis auf die klägerische Schadensmeldung. In dem Schreiben wiederholte sie zum einen, dass ein Versicherungsfall ihrer Auffassung nach nicht vorliege, da sich die versicherte Gefahr – eine Krankheit/ein Krankheitserreger – im versicherten Betrieb nicht realisiert habe und zudem auch diverse weitere Gründe für eine Leistungsfreiheit vorliegen würden, deren Vortrag sie sich für einen evtl. Rechtsstreit vorbehalte. Zum anderen nahm sie die Schadensmeldung der Klägerin zum Anlass, die außerordentliche Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung zum 01.01.2021 auszusprechen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 08.06.2020 (Bl. 152 f. d.A.) Bezug genommen. Unter dem 14.07.2020 erhielt die Klägerin, die zuvor wohl die Versicherungsmaklerin B Versicherungs-Kontor GmbH eingeschaltet hatte, von der Beklagten einen Nachtrag zum Versicherungsschein (Bl. 147 f. d.A.). Darin heißt es, dass der Vertrag vereinbarungsgemäß fortgesetzt werde und der Ablauf der Betriebsschließungsversicherung unverändert der 01.01.2021 bleibe. Mit Wirkung zum 02.07.2020 wurden zudem Änderungen durchgeführt. Unter der Überschrift „Besondere Vereinbarungen“ heißt es im Nachtrag zum Versicherungsschein wie folgt: „1. § 1 Nr. 2 Mannheimer VB-BSV in der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung wird wie folgt ergänzt: Die Aufstellungen in a) und b) sind abschließend. Sind Krankheiten und Krankheitserreger, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, in den nachstehenden Aufstellungen nicht enthalten, besteht hierfür im Rahmen dieses Vertrages kein Versicherungsschutz. 2. § 4 Nr. 3 Mannheimer VB-BSV in der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung wird wie folgt ergänzt: Nicht versichert sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf das neuartige Corona-Virus-nCoV / SARS-CoV-2 sowie auf sämtliche derzeit existierenden und künftig entstehenden Erreger, die zur Gruppe der Corona-Viren gehören. 3. in § 4 Mannheimer VB-BSV in der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung wird neu eingeführt: 8. Epidemie, Pandemie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Epidemie oder Pandemie.“ Die Klägerin ist nunmehr der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis zum 18.04.2020, in dem ihr Hotel aufgrund der Allgemeinverfügung der Stadt B zu schließen war, in Höhe von 30 Schließungstagen à 1.500,00 EUR, mithin in Höhe von 45.000,00 EUR zustehe, wobei sie – im Wege einer offenen Teilklage – lediglich die Entschädigung für 4 Tage geltend macht, nämlich für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 22.03.2020. Es sei ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall und damit eine Eintrittspflicht der Beklagten anzunehmen. Denn in § 1 Ziff. 2 der Bedingungen werde explizit auf das IfSG und insbesondere auf §§ 6 und 7 IfSG verwiesen. Da die Bedingungen explizit auf meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz Bezug nehmen würden und das Robert-Koch-Institut das Coronavirus seit dem 01.02.2020 als einen Krankheitserreger nach § 7 Abs. 2 S. 1 IfSG verstehe, sei Versicherungsschutz anzunehmen. Denn vorliegend gehe nämlich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen sei, unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks einer solchen Betriebsschließungsversicherung verständigerweise davon aus, dass jegliche Infektionen nach dem IfSG vom Versicherungsschutz und damit auch „COVID-19“ als Krankheit und „SARS-CoV-2“ als Krankheitserreger erfasst seien, wenn er eine Betriebsschließungsversicherung für Infektionen abschließe. § 1 Ziff. 2 der VB-BSV 09 sei daher als dynamische Verweisung auf das IfSG so zu verstehen, dass alle – auch erst durch nachträgliche Gesetzesänderungen in das Gesetz oder in eine Verordnung aufgenommene – meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfasst seien. Durch den Verweis auf §§ 6 und 7 IfSG werde die vorliegende Situation über § 7 Abs. 2 IfSG mit in den Versicherungsschutz einbezogen. Dort sei geregelt, dass eine Meldepflicht bei Infektionen bestehe, bei denen unter Berücksichtigung der Art der Krankheitserreger und der Häufigkeit eine schwerwiegenden Gefahr für die Allgemeinheit bestehe. Diese seien dann mit den in § 7 Abs. 1 IfSG genannten Erregern gleichzustellen. Da das Coronavirus einer „namentlichen“ Meldepflicht i.S.v. § 7 Abs. 2 IfSG unterfalle und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe, sei es durch die Bezugnahme der Bedingungen auf das IfSG auch vom Versicherungsschutz umfasst. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die in den Versicherungsbedingungen erfolgte Nennung der einzelnen meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger unter gleichzeitigem Verweis auf §§ 6, 7 IfSG zu Unklarheiten beim Versicherungsnehmer führe. Denn die Versicherungsbedingungen der Beklagten könnten entweder so verstanden werden, dass – worauf sich die Beklagte berufe – meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger nur diejenigen seien, die in den nachfolgenden Zeilen der Versicherungsbedingungen aufgeführt seien, oder aber – so ihr, der Klägerin, Verständnis – dass alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach den §§ 6, 7 IfSG erfasst werden sollten mit der Folge, dass die Aufzählung in den Bedingungen rein deklaratorischer Natur sei und diese sich lediglich an den §§ 6 und 7 IfSG in der bei Vertragsschluss liegenden Fassung orientiere. Die Beklagte hätte daher – so die Klägerin – entweder den Verweis auf das IfSG insgesamt weglassen und lediglich einen Katalog der versicherten Krankheiten und Erreger aufnehmen können, oder aber das zusätzliche Wort „nur“ aufnehmen können. So bestünden aber Auslegungszweifel, die gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin gingen. Im Übrigen lasse sich COVID-19 unter den Oberbegriff der meldepflichtigen Erkrankung „virusbedingte hämorrhagische Fieber“ bzw. „andere Erreger hämorrhagische Fieber“ subsumieren. Denn mit diesem Ausdruck seien Fieber gemeint, die mit Blutgerinnungsstörungen einhergingen. Auch bei einem schweren Verlauf von COVID-19 könne es aber zu hohem Fieber im Rahmen einer viralen Sepsis kommen, wodurch die Blutgerinnung letztlich außer Kontrolle geraten könne. Zudem würden unter § 1 Ziff. 2 lit. b) der Bedingungen weitere meldepflichtige Erreger, insbesondere spezielle Viruserkrankungen wie z.B. das Marburgvirus, das Ebolavirus oder Norwalk-ähnliche Viren genannt, die in ihrer Symptomatik Ähnlichkeiten zum Coronavirus aufweisen würden, ebenfalls durch Tröpfcheninfektionen weitergegeben und ähnliche Vorgänge im Körper in Gang setzen würden. Im Übrigen sei das Coronavirus auch unter dem in § 1 Ziff. 2 lit b) der Bedingungen genannten Begriff „Influenzviren“ zu fassen. Zudem könne die Beklagte – so die Klägerin – den Eintritt eines Versicherungsfalls nicht mehr bestreiten, da sie die Schadensmeldung zum Anlass für die Erklärung der außerordentlichen Kündigung vom 08.06.2020 genommen habe. Ferner ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beklagte Änderungen bzgl. der Versicherungsbedingungen in dem – im Nachtrag zum Versicherungsschein vom 14.07.2020 dokumentieren Umfang – vorgenommen und nunmehr ausdrücklich auch einen Ausschluss aufgenommen habe, dass vorher zumindest Unklarheiten bestanden hätten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 480,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten seit 06.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall nicht vorliege. Denn die durch die Stadt B per Allgemeinverfügung angeordnete Schließung des versicherten Betriebes sei nicht aufgrund einer in den Bedingungen tabellarisch als versichert aufgeführten Krankheit bzw. eines Krankheitserreger erfolgt. Weder der Erreger SARS-CoV2 noch die Krankheit COVID-19 seien in der tabellarischen Auflistung unter § 1 Ziff. 2 lit. a) und b) VB-BSV 09 genannt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne die Reichweite der Deckung auch unschwer erkennen, da in § 1 Ziff. 2 lit. a) und b) VB-BSV 09 ausdrücklich lediglich „die folgenden (…) namentlich genannten“ und in Tabellenform aufgeführt Krankheiten und Krankheitserreger übersichtlich und abschließend als vom Versicherungsschutz gedeckt aufgeführt seien, ohne dass irgendwelche Abschwächungen durch Formulierungen wie „z.B.“ oder „insbesondere“ vorgenommen worden seien. Insgesamt sei sprachlich, grammatikalisch und unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich die Auslegung von Versicherungsbedingungen in erster Linie am Sprachgebrauch des täglichen Lebens orientiere, deutlich zu erkennen, dass Versicherungsschutz eben nur für die in den Bedingungen namentlich aufgezählten und abschließend tabellarisch aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserregern bestehe und das SARS-Coronavirus eben nicht erfasst sei. Die Reichweite der Deckung vermöge auch die Klägerin als Versicherungsnehmerin unschwer zu erkennen, zumal vorliegend auch nicht auf den Verständnishorizont des „normalen“ Versicherungsnehmers in Form eines Verbrauchers, sondern – da es sich um eine ausschließlich gewerbliche Versicherung handele – auf den geschäftserfahrenen und gewerblich tätigen Unternehmer abzustellen sei. Einer von der Klägerin befürwortete Auslegung i.S.e. „dynamischen“ Verweisung auf das IfSG oder gar auf dortige Generalklauseln seien die Bedingungen in der vorliegenden Fassung nicht zugänglich. Entgegen der Sichtweise der Klägerin stelle das COVID-19-Virus auch weder ein hämorrhagisches Fieber dar noch sei er mit den meldepflichtigen Erregern in § 1 Ziff. 2 lit. b) VB-BSV 09 wie z.B. das Marburg-Viurs, das Ebola-Virus oder Norwalk-ähnlichen Viren vergleichbar, zumal eine Analogie nach ständiger Rechtsprechung im Versicherungsrecht ohnehin nicht möglich sei. Auch der Umstand, dass möglicherweise ein Medikament, das gegen Ebola entwickelt worden sei, nunmehr auch für COVID-19-Patienten eingesetzt werde, könne nicht dazu führen, dass COVID-19 im Rahmen einer Analogie dem Ebola-Virus im Rahmen der genannten Erreger/Krankheiten unterzuordnen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 6.000,00 EUR gem. § 1 Ziff. 1, Ziff. 2 i.V.m. § 11 Ziff. 1 Mannheimer VB-BSV 09 i.V.m. dem Versicherungsvertrag zu. 1. Es liegt bereits keine bedingungsgemäße Betriebsschließung vor, weil weder das neuartige Coronavirus mit dem Namen „SARS-CoV-2“ als Krankheitserreger noch die bei einer Infektion auftretende Krankheit mit dem Namen „COVID-19“ – die Grund für die von der Stadt B mit Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 auf Grundlage des IfSG angeordneten Schließung des Hotels waren – als meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger i.S.d. Vertrages unter § 1 Ziff. 2 lit. a) bzw. lit. b) Mannheimer VB-BSV 09 aufgeführt sind. a) Ob die COVID-19-Erkrankung und das Coronavirus (SARS-CoV-2) als Krankheit bzw. Krankheitserreger im Sinne der Bedingungen aufzufassen ist, ist anhand von § 1 Ziff. 2 Mannheimer VB-BSV 09 zu beurteilen. Danach sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger .“ Das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 2009 unstreitig noch nicht bekannte Coronavirus sowie die COVID-19-Erkrankung werden indes in der sich an die o.g. Definition anschließenden tabellarischen Auflistung weder unter lit. a) noch unter lit. b) genannt. Diese Auflistung ist nach Auffassung der Kammer auch abschließend. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Regelung „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ auch weder unklar und mehrdeutig i.S.v. § 305c Abs. 2 BGB noch über ihren eindeutigen Wortlaut einer Auslegung im Sinne einer „dynamischen Verweisung“ dergestalt zugänglich, dass schlichtweg alle zum Zeitpunkt der angeordneten Betriebsschließung in der Liste der meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 IfSG bzw. in die Liste der Krankheitserreger nach § 7 IfSG aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger erfasst sind, selbst wenn diese im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt und daher nicht aufgeführt waren und erst durch nachträgliche Gesetzesänderungen in das Gesetz aufgenommenen wurden. Erst recht ist die Regelung auch nicht dahingehend auszulegen, dass – da eine Aufnahme in das IfSG selbst vorliegend erst mit Wirkung zum 23.05.2020 unter § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t) IfSG sowie § 7 Abs. 1 Nr. 44a, Var. 2 erfolgt ist – Versicherungsschutz im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls deshalb besteht, weil COVID-19 und SARS-CoV-2 bereits mit Wirkung zum 01.02.2020 per Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.01.2020 in die Liste der meldepflichtigen Krankheiten bzw. nachweispflichtigen Krankheitserreger als temporär meldepflichtige Krankheit bzw. meldepflichtiger Krankheitserreger aufgenommen wurden. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Werden Versicherungsträge – wie hier – typischerweise mit und für einen bestimmten Personenkreis geschlossen, sind die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. vom 25.05.2011, Az.: IV ZR 117/09, VersR 2011, 918). Da vorliegend eine gewerbliche Betriebsschließungsversicherung streitgegenständlich ist, die die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Unternehmerin (§ 14 Abs. 1 BGB) für das von ihr betriebene Hotel abgeschlossen hat, ist daher auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Unternehmers abzustellen, der geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich vertraut ist. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich vorliegend auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die Verwendung der einschränkenden Formulierung „folgende“ in § 1 Ziff. 2 Mannheimer VB-BSV 09, dass lediglich die in den Bedingungen im Einzelnen enumerativ aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen (so auch Lüttringhaus/Eggen: Der Versicherungsschutz und Corona-Pandemie: Deckungs- und Haftungsfragen im Kontext der Betriebsunterbrechungs- und Veranstaltungsausfallversicherung, r+s 2020, 250, 253). Dass es sich dabei um eine abschließende Auflistung und nicht lediglich um eine rein deklaratorische oder beispielhafte Aufzählung handelt, ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Fehlen von – auf eine „Öffnungsklausel“ hindeutenden – Formulierungen wie „insbesondere“, „u.a.“ oder „beispielsweise“ (so Günther/Piontek: Die Auswirkungen der „Corona-Krise“ auf das Versicherungsrecht – Eine erste Bestandsaufnahme, r+s 2020, 242, 243). Aufgrund der konkreten Formulierung von § 1 Ziff. 2 VB-BSV 09 kann hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Wort „namentlich“ als Synonym für die Wörter „insbesondere“, „hauptsächlich“ oder „vor allem“ verwendet werden sollte. Das Wort „namentlich“ steht nämlich an einer Stelle, an der auf die §§ des IfSG verwiesen wird und betrifft gerade nicht den Teil des Satzes, der die „folgende“ Auflistung betrifft (so auch LG Oldenburg, Urt. vom 14.10.2020, Az.: 13 O 2068/20, BeckRS 2020, 26806). Durch die gleichzeitige Verwendung des Zusatzes „folgende“ wird vielmehr verdeutlicht, dass lediglich bestimmte, „mit Namen“ aufgeführte Meldeanlässe der Deckungspflicht unterfallen (so auch Rixecker, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 61, der aber davon ausgeht, dass – was hier aber nicht der Fall ist – eine Auflistung, der zuvor lediglich die Verwendung des Wortes „namentlich“ ohne den einschränkenden Zusatz „folgende“ vorangestellt werde, gerade nicht als abschließende Aufzählung ausgelegt werden könne, sondern Reaktionen des Gesetzgebers einschließe). b) Auch der Umstand, dass durch die Formulierung „im Infektionsschutz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen wird, rechtfertigt nicht die Annahme einer von der Klägerin befürworteten „dynamischen Verweisung“ dergestalt, dass sämtliche unter die §§ 6 und 7 IfSG fallenden Krankheiten und Erreger als Grundlage für eine hoheitlich angeordnete Betriebsschließung in Betracht kommen. Insbesondere wird hierdurch auch keine Intransparenz der Klausel i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB mit der Folge ihrer Unwirksamkeit begründet. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden (vgl. BGH, Urt. vom 15.02.2017, Az.: IV ZR 91/16, r+s 2017, 259). Die hiesige Klausel hält nach Auffassung der Kammer einer Transparenzkontrolle aber stand. Zwar könnte die Formulierung einem Versicherungsnehmer auf den ersten Blick womöglich suggerieren, dass sich die in den nachfolgenden Katalogen unter lit. a) und lit. b) enthaltenen Aufzählungen – und damit letztlich der Umfang des Versicherungsschutzes – vollständig mit den in §§ 6, 7 IfSG enthaltenen Krankheiten und Krankheiten deckt. Da die Klausel den Kreis der umfassten Elemente sodann aber explizit und eindeutig lediglich auf die „folgenden“ in der Auflistung genannten Krankheiten und Krankheitserreger verengt, wird unter dem Gesichtspunkt der Verständlichkeit und Bestimmtheit aber auch bei einem durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmer nicht die Erwartung geweckt, dass noch andere im IfSG genannten Erreger und Krankheiten, die nicht in der Auflistung der Versicherungsbedingungen aufgeführt sind, erfasst sein sollen (so auch Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 250, 253). Die von der Klägerin letztlich aufgeworfene Auslegungsfrage, ob eine statische oder dynamische Verweisung auf das IfSG gegeben ist, stellt sich damit im Grunde genommen gar nicht. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass die Beklagte den Verweis auf das IfSG insgesamt hätte weglassen und lediglich einen Katalog der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger oder aber das weiter einschränkende Wort „nur“ zusätzlich hätte aufnehmen können. Der Umstand allein, dass man die Klausel noch klarer hätte fassen können, reicht für die Annahme von Intransparenz aber nicht aus, da die Klausel nur eine gebotene und mögliche Klarheit bieten muss (auch BGH, Urt. vom 30.04.2008, Az.: IV ZR 241/04, r+s 2008, 292), was hier aber der Fall ist (s.o.). c) Unabhängig davon, dass Versicherungsbedingungen einer Analogie ohnehin nicht zugänglich sind (vgl. Rixecker, in: a.a.O, § 11 Rn. 62 mit Verweis auf BGH, Urt. vom 15.02.2006, Az.: IV ZR 192/04, NJW 2006, 1876), ist die Klausel auch nicht im Wege einer Analogie dahingehend auslegbar, dass spätere Änderungen der §§ 6 und 7 IfSG auf den Vertrag Anwendung finden und COVID-19 und SARS-CoV-2 ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dagegen spricht bereits der klare Wortlaut von § 1 Ziff. 2 VB-BSV 09 („folgende (…) namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger “) sowie die sich hieran anschließende enumerative, abschließende Auflistung (s.o.). Denn einem durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer wird hierdurch deutlich vor Augen geführt, dass der Versicherer nur für die in der Auflistung benannten Krankheiten und Krankheitserreger, deren Risiken er einschätzen kann, Deckung gewähren will und dass gerade nicht jedwede Krankheit und jedweder Krankheitserreger versichert ist. Eine Ausweitung auf künftige, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber noch gänzlich unbekannte Krankheiten und Krankheitserreger war ersichtlich nicht gewollt. Der Hinweis auf das IfSG kann vor diesem Hintergrund nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte auch für eine spätere Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde (so auch Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 243). Vielmehr hat die Beklagte den widerstreitenden Interessen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer – nämlich dem Interesse des Versicherungsnehmers an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz einerseits und dem berechtigten Interesse des Versicherers, das zu versichernde Risiko in einem für ihn erträglichen Rahmen zu halten und einen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abschießend beurteilbaren Vertragsinhalt zu vereinbaren, andererseits – durch die in den Bedingungen gewählten einschränkenden Formulierungen (s.o.) sowie die enumerative Aufzählung ausreichend und angemessen Rechnung getragen. Ein umfassender, alle Eventualitäten abdeckender Versicherungsschutz ist für den Versicherungsnehmer von vornherein ersichtlich nicht enthalten. Dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin an einem umfassenden Versicherungsschutz und der Erstreckung auf die gegenwärtigen Pandemiefolgen interessiert ist, ist zwar richtig, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 15.07.2020, Az.: 20 W 21/20). Das unternehmerische und allgemeine Lebensrisiko, das von nicht versicherten – im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zudem noch unbekannten – Krankheiten oder Krankheitserregern ausgeht, kann daher nicht dem Versicherer aufgebürdet werden. d) Aufgrund der fehlenden Analogiefähigkeit von Versicherungsbedingungen (s.o.) ergibt sich auch aus dem Verweis der Klägerin, dass COVID-19 sich unter den Oberbegriff der meldepflichtigen Erkrankung „virusbedingtes hämorrhagisches Fieber“ bzw. SARS-CoV-2 sich unter den meldepflichtigen Erreger „andere Erreger hämorrhagischer Fieber“ sowie den Begriff „Influenzaviren“ subsumieren lasse und das Coronavirus in seiner Symptomatik Ähnlichkeiten zu weiteren meldepflichtigen Erregern wie das Marburgvirus, das Ebolavirus oder das Norwalk-ähnliche Virus aufweise und deshalb von § 1 Ziff. 2 lit. b) Mannheimer VB-BSV 09 erfasst werde, keine andere rechtliche Beurteilung. Es kann letztlich dahinstehen, ob das SARS-CoV-2-Virus Ähnlichkeiten zu anderen infektionsschutzrechtlich erfassten Viren aufweist, zumal sich dies sowohl der Kenntnis der Beklagten als auch der Klägerin sowie ihrer jeweiligen Erkenntnismöglichkeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 2009 entzieht. Denn es besteht ein entscheidender Unterschied zwischen den vertraglich erfassten virologischen Ursachen und dem neu aufgetretenen Coronavirus, der gegen eine Analogiefähigkeit anzuführen ist. Denn in Bezug auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger bestanden – im Gegensatz zum Coronavirus, das 2009 noch gar nicht bekannt war – wissenschaftliche Erkenntnisse über ihren Verlauf und die Möglichkeiten ihrer Bekämpfung, sodass die Beklagte als Versicherer ihre Risikokalkulation darauf abstellen konnte. Ließe man nunmehr eine Analogie zu, wäre das Risiko für den Versicherer trotz Aufnahme eines abschließenden Kataloges von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern unkalkulierbar geworden und würde zu einer uferlosen und für den Versicherer nicht mehr überschaubaren Ausweitung des Versicherungsschutzes führen (so auch Rixecker, in: a.a.O., § 11 Rn. 62). Insoweit fehlt es daher letztlich auch an der für die Annahme einer Analogie erforderlichen Voraussetzung der Vergleichbarkeit der Interessenlage. e) Eine andere rechtliche Beurteilung folgt auch nicht aus den von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwänden gegen die Annahme einer abschließenden Regelung in § 1 Ziff. 2 lit. a) und b) Mannheimer VB-BSV 09. Soweit unter § 4 Ziff. 4 Mannheimer VB-BSV 09 ein Ausschluss für Schäden infolge von Prionenerkrankungen aufgenommen worden ist, dient diese Regelung ersichtlich nur der Klarstellung, etwa, wenn sich aus den in der Auflistung genannten Krankheiten und Krankheitserregern eine Prionenerkrankung entwickelt. Jedenfalls lässt mit einer Ausschluss-Regelung, die den Umfang des Versicherungsschutzes weiter einschränkt, keine „Öffnungsklausel“ dergestalt rechtfertigen, dass auch nicht in § 1 Ziff. 2 lit.) und b) Mannheimer VB-BSV 09 genannte Krankheiten und Krankheitserreger Grundlage einer bedingungsgemäßen Betriebsschließung sein können. Darüber hinaus hat die Beklagte weder den Eintritt eines Versicherungsfalls zugestanden noch ist es ihr i.S.v. § 242 BGB im hiesigen Prozess verwehrt, eine Einstandspflicht mit dem Verweis auf einen fehlenden bedingungsgemäßen Versicherungsfall in Abrede zu stellen, weil sie die Schadensmeldung der Klägerin zum Anlass für die mit Schreiben vom 08.06.2020 erklärte außerordentliche Kündigung genommen hat. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass eine Kündigung nach § 92 Abs. 1 VVG den Eintritt eines Versicherungsfalls voraussetzt, also eines Schadensfalls, der nach der objektiven Leistungsbeschreibung im Versicherungsvertrag durch die Risikoübernahme seitens des Versicherers gedeckt ist (vgl. Staudinger, in: Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2016, § 92 Rn. 6; Rust, in: BeckOK, VVG, § 92 Rn. 11; Langheid, in: Langheid/Rixecker, Versicherungsvertragsgesetz, 6. Aufl. 2019, § 92 Rn. 6). Der Umstand, dass die Beklagte die Schadensmeldung der Klägerin zum Anlass der Kündigung genommen hat, obwohl sie zugleich das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls in Abrede stellt, vermag aber allenfalls eine Unwirksamkeit der Kündigung zu begründen. Er rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass die Beklagte damit zugleich das Vorliegen eines Versicherungsfalls zugestanden hätte, zumal sie ihre Rechtsauffassung zum Nichtvorliegen eines Versicherungsfalls im Schreiben vom 06.06.2020 nochmals ausdrücklich bekräftigt hat. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte mit der Klägerin ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 14.07.2020 Ergänzungen u.a. zu § 1 Ziff. 2 Mannheimer VB-BSV dergestalt vereinbart hat, dass die Aufstellungen in lit. a) und lit. b) abschließend sein sollen, Schäden ausgeschlossen sind, die auf das neuartige Corona-Virus 2019-nCoV / SARS-CoV-2 zurückzuführen sind, und keine Versicherungsschutz für sämtliche derzeit existierenden und künftig entstehenden Erreger bestehen soll, die zur Gruppe der Corona-Viren gehören. Hieraus lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht der Rückschluss ziehen, dass die Regelungen vorher zumindest unklar i.S.v. §§ 305 c Abs. 2 BGB, 307 Abs. 1 S. 2 BGB gewesen sind. Die Neuformulierung ist vielmehr ausschließlich als Reaktion auf die pandemischen Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus erfolgt und diente ersichtlich als explizite Klarstellung, um Rechtsstreitigkeiten wie den vorliegenden Rechtsstreit, der gerade auf einem unterschiedlichen Verständnis der Versicherungsbedingungen beruht, für die Zukunft zu vermeiden. 2. Da die von der Stadt Warendorf angeordnete Betriebsschließung auf der Grundlage einer nicht von den Versicherungsbedingungen gedeckten meldepflichtigen Krankheit bzw. eines meldepflichtigen Erregers erfolgt ist und es deshalb bereits an einem bedingungsgemäßen Versicherungsfall fehlt (s.o.), bedurfte es keiner Entscheidung mehr über die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Fragen. 3. Der Einräumung des von der Klägerin beantragten Schriftsatznachlasses auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2020 (Bl. 105 ff. d.A.) bedurfte es nicht, da mit diesem keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen vorgetragen worden sind. II. Mangels Hauptforderung besteht auch weder ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen noch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 EUR nebst Zinsen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.