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Urteil

10 O 54/20

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:1113.10O54.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.728,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan, Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ5NZEW######.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20%, die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.728,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan, Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ5NZEW######. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20%, die Beklagte zu 80%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerpartei begehrt in der Folge des landläufig als „VW-Abgasskandal“ bezeichneten Geschehens von der Beklagten als Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs Schadensersatz. Der Klägerin ist Alleinerbin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes. Dieser erwarb im Jahr 2013 zum Preis von 31.039,45 EUR einen VW Tiguan, ausgerüstet mit einem Dieselmotor EA 189 der Beklagten mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer („FIN“) WVGZZZ5NZEW###### als Neuwagen. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass die Motorsteuerungssoftware der VW-Dieselmotoren des Typs EA 189 bei Auslieferung so eingestellt war, dass die von der Beklagten angegebenen Stickoxidemissionswerte zwar im Rahmen der Laborbedingungen des vorgeschriebenen Neuen Europäischen Fahrzyklustests (NEFZ) eingehalten, im realen Fahrbetrieb aber – unter bestimmten Bedingungen – um ein Vielfaches überschritten werden können. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete per Bescheid gegenüber der Beklagten an, alle betroffenen Fahrzeuge zurückzurufen und die entsprechende Software zu entfernen. Anderenfalls drohen für die Fahrzeuge Betriebsuntersagungen. Für die Dieselmotoren des Typs EA 189 entwickelte die Beklagte daraufhin ein Softwareupdate, dass nach ihrer Darstellung geeignet sein soll, zulässige Grenzwerte auch im Realbetrieb einzuhalten. Das KBA hält dieses Softwareupdate ebenfalls für tauglich. Der Kilometerstand betrug im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 91.099. Die Klägerpartei behauptet, dass der Vorstand sowie zahlreiche Mitarbeiter der Beklagten von dem Einsatz der Software gewusst hätten. Die Klägerpartei beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.791,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan, Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ5NZEW######; 2. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs VW Tiguan, Fahrzeugidentifikationsnummer WVGZZZ5NZEW###### in Verzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Gebühren ihres Prozessbevollmächtigten der Rechtsanwälte X in Höhe von 1.242,84 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Fahrzeug bereits nicht mangelhaft sei. Das Fahrzeug sei technisch sicher, es bleibe nicht hinter dem Sicherheitsstandard zurück und sei uneingeschränkt gebrauchstauglich. Sie führt detailliert aus, dass auch die Software zu keinem Wertverlust führe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine sekundäre Darlegungslast nicht bestehe. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Klage am 07.05.2020 an die Beklagte zugestellt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Der Antrag zu 1. ist in tenoriertem Umfang gegen die Beklagte begründet. Es besteht ein Anspruch der Klägerpartei als Erbin des Fahrzeugkäufers auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 826, 1922 i.V.m. § 31 BGB (analog) unter Anrechnung von Nutzungsvorteilen (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, VI ZR 252/19). 1. Der Klägerpartei ist ein Schaden zugefügt worden. a. Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2004, 2664, 2666). Aufgrund der Manipulation hat die Klägerpartei in Unkenntnis ein mangelhaftes Fahrzeug erworben. Ein Fahrzeug entspricht nicht schon dann der üblichen und berechtigterweise zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, 28 W 14/16). Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (BGH, Beschluss vom 08.01.2019, Az. VIII ZR 225/17; OLG Hamm, aaO). Ein Durchschnittskäufer kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Dass der Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs und Gefahrübergangs einen Sachmangel begründet, ergibt sich auch aus dem (nicht angefochtenen) Bescheid des Kraftfahrzeugbundesamtes vom 15.10.2015, indem dieses ausführte, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 Verordnung in den betroffenen Fahrzeugen verbaut sei. Bereits in dem Abschluss des Kaufvertrages zum Erwerb eines solchen mangelhaften Fahrzeugs im Sinne des § 434 BGB liegt eine nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage (OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017, 2 O 118/16). Bereits durch die Verletzung der Dispositionsfreiheit des Klägers ist sein Vermögen mit einer ungewollten Verpflichtung negativ belastet worden. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Kauf des Fahrzeugs für die Klägerpartei einen messbaren Vermögensnachteil durch einen entstehenden Wertverlust bewirkte, da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Belastung mit einer ungewollten Verbindlichkeit bereits einen Schaden im Sinne des § 826 BGB darstellt (vergleiche nur BGH, NJW-RR 2015, 275 m. weit. Nachw.). Dies folgt hier bereits daraus, dass bei verständiger Würdigung und unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, das mit einer gesetzwidrigen Software ausgestattet ist (LG Paderborn, aaO). Dass die Klägerpartei bei Information darüber, dass das Fahrzeug einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufweist, dieses nicht bzw. nicht zu den Konditionen erworben hätte, steht unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebensauffassung fest. Anhaltspunkte, die dagegen sprechen, sind von der Beklagten nicht dargelegt. b. Dieser Schaden wurde der Klägerpartei durch die Beklagte zugefügt, indem diese die in Rede stehende Software in das später erworbene Fahrzeug einbaute, ohne den Erblasser auf diesen Umstand hinzuweisen. Aufgrund dessen erwarb der Erblasser ein von Anfang an mangelhaftes Fahrzeug. 2. Diese Schadenszufügung ist als sittenwidrig zu qualifizieren. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (BGH, NJW-RR 2013,550). Hinzutreten muss eine nach den Maßstäben der allgemein Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben können (BGH, NJW 2012, 1800). Dies ist hier der Fall. Die Auslieferung der von der Beklagten hergestellten Fahrzeuge erfolgte zu dem Zweck und mit dem Wissen, dass diese Fahrzeuge im Straßenverkehr verwendet werden (Ebenso OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). Dies obwohl die von der Beklagten im technischen Datenblatt aufgeführten Euro-5-Abgasnormen nur dank der vom Kraftfahrzeugbundesamt als unzulässig eingestuften Software erreicht wurden. Eine Aufklärung der Kunden über diesen Umstand erfolgte nicht. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte bei Information der Marktteilnehmer über den Umstand zumindest einen geringeren Umsatz gemacht hätte. Es liegt schließlich auf der Hand, dass Endkunden nicht bereit sind, Fahrzeuge zu erwerben, die unzulässige Abschalteinrichtungen enthalten (so LG Bonn, MDR 2018, 404 f.). Der Einbau der in Rede stehenden Software lässt sich nicht anders erklären als durch den Zweck der Gewinnerzielung (so auch LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16; ebenso LG Wuppertal, BeckRS 2018, 1446). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beklagte nicht bereit war, den mit der Entwicklung eines den gesetzlichen Vorgaben auch im Normalbetrieb genügenden Motors erforderlichen Forschungs- und/oder Fertigungsaufwand zu betreiben oder sie hierzu technisch nicht in der Lage war. Jedenfalls offenbart der Umstand, dass sodann die in Rede stehende Software verbaut wurde, ohne dass dies den Marktteilnehmern mitgeteilt wurde, dass für die Beklagte einzig die maximale Gewinnerzielung im Vordergrund stand (ebenfalls auf die Heimlichkeit abstellend OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). Bei diesem Verhalten handelt es sich um ein Gewinnstreben um jeden Preis und um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung ihrer Kunden (ebenso LG Hildesheim, Urteil vom 07.01.2017, 3 O 139/16, abrufbar unter juris), das die Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schadenszufügung erfüllt (ebenso LG Bonn, aaO; im Ergebnis ebenso LG Hildesheim, aaO, LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, 1 O 25/17, abrufbar unter juris; LG Münster, 11 O 124/17; LG Wuppertal, aaO; OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). 3. Die Schadenszufügung ist der Beklagten zuzurechnen. Der Tatbestand des § 826 BGB muss durch einen verfassungsgemäß berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB (analog) verwirklicht worden sein (BGH, NJW 2017, 250, 251). Hier also durch den Vorstand der Beklagten. Dafür genügt, wenn dieser von dem Einbau der Software jedenfalls wusste und dies nicht verhindert hat. Die Voraussetzungen für eine Zurechnung liegen vor. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der entsprechende klägerische Vortrag als zugestanden anzusehen ist, da er nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Jedenfalls aber aus einer Haftung nach der sogenannten Lehre vom Organisationsmangel. a. Die Behauptung der Klägerpartei, der Vorstand habe die erforderliche Kenntnis gehabt, ist als zugestanden anzusehen. Die Beklagte traf insoweit eine sekundäre Darlegungslast (so auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2019, 18 U 70/18). Eine solche trifft die nicht primär darlegungs- und beweisbelastete Partei ausnahmsweise, wenn die eigentliche darlegungs- und beweisbelastete Partei für einen hinreichend substantiierten Vortrag, Umstände darzutun hatte, die ihr unbekannt sind, aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zumutbar ist (BeckOK ZPO/Bacher, § 284, Rn. 85). Die sekundäre Darlegungslast entsteht dabei allerdings erst, wenn die primär darlegungs- und beweisbelastete Partei Anknüpfungstatsachen schlüssig vorgetragen hat und sich daraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrags ergibt (BGH, Urteil vom 17.12.2014, IV, ZR 90/13, abrufbar unter juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Klägerpartei legt gewichtige Anhaltspunkte dafür dar, dass die Entscheidung für die Beeinflussung der Steuerungssoftware einer ganzen Baureihe nicht unterhalb der Vorstandsebene getroffen wurde. Er weist dazu insbesondere auf die Ergebnisse von journalistischen Recherchen hin. Dies genügt, um von einer gewissen Wahrscheinlichkeit seines Vortrags auszugehen. Nähere Ausführungen der Klägerpartei zur Organisationsstruktur der Beklagten, insbesondere in welcher Organisationseinheit die Entscheidung für die Entwicklung der Software gefallen ist und bis zu welcher Ebene diese Entscheidung weiter kommuniziert wurde, sind der Klägerpartei als Außenstehendem nicht möglich (so auch LG Kleve, aaO). Er hat keinen Einblick in die internen Entscheidungsabläufe. Anders bei der Beklagten: Sie kennt ihre interne Organisation und ihre Entscheidungsstrukturen. b. Im Rahmen der ihr somit obliegenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte bezogen auf die Entwicklung und Implementierung der streitgegenständlichen Software ihre interne Organisationsstruktur einschließlich Genehmigungs-, Budget- und Complianceverantwortlichkeiten darzustellen (so auch LG Wuppertal, aaO). Dem ist sie – trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts – nicht nachgekommen. Der Beklagten sind die oben aufgeführten Erklärungen auch zumutbar. Von der Beklagten wird nicht etwa verlangt, negative Tatsachen vorzutragen, sondern von ihr wird verlangt, darzulegen, wie die Struktur im Rahmen des hier in Rede stehenden Entwicklungsbereiches ist und welche Verantwortlichkeiten bestehen. Der daraus möglicherweise zu ziehende Schluss, dass Kenntnis oder keine Kenntnis vorliegt, ist somit nicht von ihr darzulegen, sondern obliegt weiter dem Kläger. c. Aber selbst wenn man die Behauptung der Beklagten, die Entscheidung die Software einzubauen, sei nicht durch ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter, sondern auf untergeordneter Ebene getroffen worden, zugrunde legt, ist eine Zurechnung zu bejahen. Nach der Lehre vom Organisationsmangel darf die juristische Person wichtige Aufgabengebiete nicht durch weisungsabhängige Verrichtungsgehilfen wahrnehmen lassen, für die sie sich nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann. Juristische Personen sind vielmehr verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete, dazu gehört auch die Entscheidung, welche Software in die Motoren eingebaut wird, ein verfassungsmäßig berufener Vertreter zuständig ist. Entspricht die Organisation nicht diesen Anforderungen, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (BeckOK BGB/Schöpflin, 43. Edition, Stand 15.06.2017, § 31 Rn. 14). Diese Voraussetzungen liegen nach dem Vortrag der Beklagten vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, NJW 2017, 250, 252 nicht anderes: Demnach greifen die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH, NJW 1990, 975 f. („Schlachthof-Entscheidung“) nicht bei § 826 BGB, da sich eine die Verwerflichkeit begründende, bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lasse, dass die kognitiven Elemente „mosaikartig“ zusammengesetzt werden. Hier wäre die Täuschung jedoch durch untergeordnete Mitarbeiter vorgenommen worden. Eine „mosaikartige“ Zusammensetzung“ der Kenntnisse verschiedener Personen im Haus der Beklagten, die erst in der Gesamtschau den Vorwurf der Täuschung begründen, findet somit nicht statt. 4. Die Schadenszufügung geschah auch vorsätzlich. Dies verlangt, dass der Täter Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hat (MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage 2017, § 826 Rn. 25). Es reicht aus, wenn der Schädiger die Richtung, in die sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20.11.1990, VI ZR 6/90, abrufbar unter juris). Der Einbau der Abschalteinrichtungen erfolgte willentlich. Für das Gericht steht fest, dass die Verantwortlichen mit dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge, ohne Hinweis der Marktteilnehmer auf die Abschalteinrichtung, jedenfalls billigend in Kauf nahmen, dass die Endkunden ein mangelhaftes Fahrzeug erwerben und ihnen somit ein Schaden entsteht. Somit lag hier gerade nicht nur eine Täuschung der beteiligten Behörden bzw. Prüfstellen vor (a.A. LG Hildesheim, 4 O 227/17, abrufbar unter juris). Auch insoweit greift eine sekundäre Darlegungslast, der die Beklagte nicht nachgekommen ist. Subjektiv ist ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. Die Beklagte kannte aber die Umstände, die ihr Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen; das genügt (BGH, NJW 1962, 1099). 5. Als Rechtsfolge besteht ein Anspruch auf Schadensersatz auf Rückzahlung des Kaufpreises und der im Zuge des Fahrzeugkaufes getätigten Aufwendungen. Der Geschädigte hat schließlich einen Anspruch auf Ersatz des sogenannten negativen Interesses, also darauf so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (Staudinger/Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2014, § 826 Rn. 153; BGH, NJW 2005, 2450, 2451). Diesem Interesse kann durch Rückabwicklung des Vertrages oder durch Ersatz des durch die Täuschung verursachten wirtschaftlichen Mehraufwandes Rechnung getragen werden (Staudinger/Oechsler, aaO). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin des Klägers war und der Schadensersatz gemäß § 826 BGB, der auf die Befreiung einer durch Täuschung eingegangenen vertraglichen Verbindlichkeit abzielt, in Art und Umfang grundsätzlich nur gegen den direkten Vertragspartner möglich ist. Hier handelt es sich jedoch insofern um einen abweichenden Fall, als dass die Täuschungshandlung bei Vertragsschluss nicht durch den späteren Vertragspartner selbst, sondern die dahinter stehenden Herstellerin, die Beklagte, vorgenommen wurde. Dass aufgrund dessen davon abgewichen werden sollte, dass der Vertrauensschaden ersetzt wird, ist nicht ersichtlich. Die sittenwidrige Schädigung ist der Klägerpartei gegenüber vorgenommen worden (so auch OLG München, BeckRS 1999, 11751). Dass es an einem direkten Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerpartei fehlt, kann der Beklagten nicht zugute kommen. Die Klägerpartei kann somit Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung des erworbenen Fahrzeugs verlangen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19; NJW 2005, 2450, 2451 m. weit. Nachw.). Im Rahmen der Naturalrestitution sind auch die gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen. Demnach ergibt sich Folgendes: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt Die insgesamt gefahrenen Kilometer betragen 91.099 km. Da das Fahrzeug als Neuwagen erworben wurde, belaufen sich die von der Klägerpartei gefahrenen Kilometer auf 91.099. Als Gesamtlaufleistung stellt das Gericht auf 250.000 km ab (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019 - 13 U 149/18, Rn. 78, zitiert nach beck online), sodass sich eine Restlaufleistung im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses von 250.000 ergibt. Hieraus folgt eine Nutzungsentschädigung i.H.v. EUR 11.310,65 und somit einen Rückforderungsanspruch von noch 19.728,80 EUR. 6. Die Erstattungsansprüche der Klägerpartei sind auch nicht verjährt. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Klägerpartei bis zum Jahresschluss 2016 Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen hatte oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis nicht hatte. Eine Voraussetzung des Anspruches aus § 826 BGB ist eine den verfassungsmäßigen Vertretern der Beklagten zurechenbare vorsätzliche Täuschungshandlung (s. o.). Diese streitet die Beklagte noch immer ab. Erst 2017 sah die Staatsanwaltschaft eine ausreichende Beweisdichte für eine Anklageerhebung gegen einzelne ehemalige Konzernverantwortliche. Soweit die Beklagte frühe Medienberichte ins Feld führt, in denen spekuliert wird, wer „gehen müsse“, sind diese zum einen spekulativ veranlagt und zielen zudem erkennbar auf die moralische, nicht die juristische Verantwortlichkeit der damaligen Vorstände ab. II. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gem. § 291 BGB zu, allerdings nicht – wie beantragt – ab dem Zeitpunkt der Anhängigmachung, sondern aber Zustellung bei der Beklagtenseite. § 167 ZPO gilt insoweit nicht. III. Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des PKW in Annahmeverzug befinde. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges liegen nicht vor, da ein Angebot der Leistung so, wie sie geschuldet war, weder tatsächlich noch wörtlich i. s. d. §§ 294f. BGB erfolgt ist. Ist eine Leistung nur Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung zu erbringen, kommt der Gläubiger dann in Annahmeverzug, wenn er zwar die angebotene Leistung entgegenzunehmen bereit ist, nicht aber die verlangte Gegenleistung anbietet, § 298 BGB. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schuldner die Gegenleistung so verlangt, wie sie tatsächlich geschuldet ist, im vorliegenden Fall also den ursprünglich gezahlten Kaufpreis reduziert um die tatsächlich abzuziehende Nutzungsentschädigung (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 12.09.2007, 7 U 169/06 – juris Rn. 21; Palandt/Grüneberg, 79. Auflage 2020, § 298 Rn. 2; MüKoBGB/Ernst, 8. Auflage 2019, § 298 Rn. 2). Vorliegend hat der Kläger jedoch nur eine auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung von 400.000 km berechnete und damit erheblich zu gering bemessene Nutzungsentschädigung angeboten. Irrelevant ist, dass aufgrund des Klageabweisungsantrages und der Begründung davon auszugehen ist, dass die Beklagte das Fahrzeug auch Zug um Zug gegen den um Nutzungsvorteile reduzierten Kaufpreises nicht angenommen hätte. Denn aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der uneinheitlichen Rechtsprechung zur anzusetzenden Gesamtlaufleistung ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerpartei der Beklagten das streitgegenständliche Fahrzeug im Gegenzug für eine um von der Gegenseite berechneten Nutzungsvorteil reduzierten Kaufpreis überlassen hätte, worauf es für das Vorliegen eines Annahmeverzugs allein ankommt (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). IV. Die Klägerpartei hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG ist nicht entstanden, da eine etwaige – nicht substantiiert vorgetragenen vorgerichtliche Anwaltstätigkeit – jedenfalls zum Rechtszug gehört und daher durch die gerichtliche Verfahrensgebühr abgegolten ist. Ein an den Schuldner gerichtetes Aufforderungsschreiben eines Rechtsanwalts gehört zum Rechtszug eines späteren gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gläubiger dem Rechtsanwalt einen unbedingten Klageauftrag erteilt hat oder der Rechtsanwalt angesichts der Umstände des Falles gehalten gewesen wäre, sich einen unbedingten Klageauftrag erteilen zu lassen (OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2019, I-6 W 29/18). So liegt der Fall hier. Der Abgas-Skandal beschäftigt die Justiz bereits seit vielen Jahren. Dabei ist das immer gleichförmige Verhalten der Beklagten zu beobachten, die auf vorgerichtliche Zahlungsaufforderungen nicht reagiert. Nichts anderes war auch in diesem Fall zu erwarten. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf 24.791,13 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .