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Beschluss

108 O 69/19

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2020:0402.108O69.19.00
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Tenor

Das Gericht ordnet an, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche, soweit sie sich auf die durch die behaupteten Pflichtverletzungen verursachten Mehraufwendungen in Höhe von 17.677,90 € beziehen, in einem getrennten Prozess verhandelt werden (Prozesstrennung gem. § 145 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht Münster erklärt den Rechtsweg für die abgetrennten Ansprüche (Mehrkosten in Höhe von 17.677,90 €) zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).

und verweist den Rechtsstreit insoweit nach Anhörung der Parteien

von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 202 SGG

              an das Sozialgericht Münster.

Im Übrigen (Gesamtentschädigung in Höhe von 8.500,00 €) wird der Rechtsstreit bei dem zuständigen Landgericht Münster fortgeführt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht ordnet an, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche, soweit sie sich auf die durch die behaupteten Pflichtverletzungen verursachten Mehraufwendungen in Höhe von 17.677,90 € beziehen, in einem getrennten Prozess verhandelt werden (Prozesstrennung gem. § 145 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht Münster erklärt den Rechtsweg für die abgetrennten Ansprüche (Mehrkosten in Höhe von 17.677,90 €) zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG). und verweist den Rechtsstreit insoweit nach Anhörung der Parteien von Amts wegen ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 17 a Abs. 2 GVG, 202 SGG an das Sozialgericht Münster. Im Übrigen (Gesamtentschädigung in Höhe von 8.500,00 €) wird der Rechtsstreit bei dem zuständigen Landgericht Münster fortgeführt. Gründe: Zur Begründung bezieht sich die Kammer auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 25.02.2020