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Leitsatz

VI ZB 80/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:090123BVIZB80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:090123BVIZB80.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 80/20 vom 9. Januar 2023 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 34 Satz 3 Zum Rechtsweg beim Rückgriff des Unfallversicherungsträgers gegen den für ihn tätigen Durchgangsarzt bezüglich einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen eines Arbeitsunfalls. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2023 - VI ZB 80/20 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2023 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und den Richter Böhm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juni 2020 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 2. April 2020 insoweit aufgehoben, als die Klägerin mit ihrer Klage von den Beklagten Schadensersatz für die Erstattung von Entgeltfortzahlungen in Höhe von 1.459,81 € nebst Zinsen verlangt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe- schwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Gründe: I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den or- dentlichen Gerichten. Die Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, der Beklagte zu 1 ein für sie tätiger Durchgangsarzt und der Beklagte zu 2 ein Vertreter des Beklagten zu 1. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1 gilt der Vertrag 1 2 - 3 - gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversi- cherung e.V. und dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversiche- rung einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversiche- rungsträger). Am 9. Februar 2016 erlitt der nach Darstellung der Klägerin bei ihr gesetz- lich unfallversicherte R. (im Folgenden: der Versicherte) einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Verletzung des rechten Beins zuzog. Die Verletzung wurde durch den als Vertreter des Beklagten zu 1 tätig werdenden Beklagten zu 2 erst- versorgt. Der Beklagte zu 2 stellte eine Schnittwunde am rechten Schienbein fest, die er reinigte und nähte. Eine Röntgenuntersuchung erfolgte nicht. Der Versi- cherte wurde in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Die Klägerin macht einen groben Befunderhebungsfehler geltend und be- hauptet, eine knöcherne Verletzung im Wundbereich mit einer Schädigung der Zehenstreckersehne sei nicht erkannt worden. Zudem sei behandlungsfehlerhaft eine Antibiotikagabe unterblieben. Am 11. Februar 2016 habe ein anderer Durch- gangsarzt eine Phlegmone des gesamten Unterschenkels festgestellt. Am Tag darauf sei eine operative Wundrevision erfolgt. Der Versicherte sei erst im Juli 2016 wieder arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung seien ihr - der Klägerin - bislang Mehraufwendungen in Höhe von 17.677,90 € entstan- den (Heilbehandlungs- und Fahrtkosten, zu erstattende Entgeltfortzahlungen, Kosten der Ermittlung des Behandlungsfehlers). Mit Folgebehandlungen und weiteren Heilbehandlungskosten sei zu rechnen. Außerdem sei sie vom Versi- cherten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden und habe im Ver- gleichswege 8.500 € zur Abgeltung aller Schadensersatz- und Schmerzensgeld- ansprüche an diesen gezahlt. 3 4 - 4 - Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz in Höhe der ge- nannten Beträge nebst Zinsen sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten. Sie meint, die Beklagten seien gemäß § 280 Abs. 1, § 278 BGB i.V.m. dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger zum Ersatz der Mehraufwen- dungen verpflichtet. Die Erstattung der an den Versicherten gezahlten 8.500 €, für die sie - die Klägerin - gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gehaftet habe, schuldeten die Beklagten im Wege des Regresses. Das Landgericht hat die auf die behaupteten Mehraufwendungen in Höhe von 17.677,90 € bezogenen Ansprüche der Klägerin gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt, insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den abgetrennten Teil des Rechts- streits an das Sozialgericht Münster verwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit auch hinsichtlich des Fest- stellungsantrags an das Sozialgericht verwiesen ist. Mit ihrer vom Beschwerde- gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin den Antrag, unter Aufhebung bzw. Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen den Rechts- weg zu den ordentlichen Gerichten (insgesamt) für zulässig zu erklären. II. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zu- lässige Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Scha- densersatz für die Erstattung von Entgeltfortzahlungen begründet und führt inso- weit zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im Übrigen ist sie unbegründet. 5 6 7 - 5 - 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in juris (Az. I - 11 W 29/20) veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, hinsichtlich der Mehraufwen- dungen der Klägerin liege eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenhei- ten der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG vor, über die die Sozialgerichte zu entscheiden hätten. Gegenstand des Rechtsstreits seien insoweit Ansprüche der Klägerin aus dem Vertrag Ärzte/Unfallversiche- rungsträger. Die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den an der be- sonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung teilnehmenden Ärzten und Kran- kenhäusern seien öffentlich-rechtlicher Natur. Der Vertrag Ärzte/Unfallversiche- rungsträger sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Für alle Ansprüche aus öffent- lich-rechtlichen Verträgen sei grundsätzlich der Rechtsweg zu dem jeweils zu- ständigen Zweig der Verwaltungsgerichtsbarkeit - im Streitfall zur Sozialgerichts- barkeit - gegeben. Das gelte auch im Falle eines Sachzusammenhangs mit ei- nem vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Amtshaftungsanspruch. Dass § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht komme, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Art. 34 Satz 3 GG sei für die abgetrennten und an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesenen Ansprüche, mit denen die Klägerin einen un- mittelbaren Eigenschaden geltend mache, nicht einschlägig. § 17 Abs. 2 GVG stehe der Aufspaltung des Rechtswegs nicht entgegen, da die Klägerin eine Mehrheit prozessualer Ansprüche verfolge. 2. Das hält der rechtlichen Prüfung überwiegend stand. a) Das Beschwerdegericht hat zutreffend entschieden, dass nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Sozialgerichte für die Entscheidung über die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz für die von ihr getragenen Heilbe- handlungskosten, Fahrtkosten und Kosten der Ermittlung des Behandlungsfeh- lers sowie über den Feststellungsantrag zuständig sind. 8 9 10 - 6 - aa) Die Klage betrifft keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 13 GVG, sondern eine grundsätzlich den Sozialgerichten zugewiesene öffentlich- rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG. (1) Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klagean- spruch hergeleitet wird (st. Rspr.; etwa Gemeinsamer Senat der obersten Ge- richtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f., juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 17; jeweils mwN). Dieser Grundsatz bestimmt die Ausle- gung sowohl von § 13 GVG als auch von § 51 Abs. 1 SGG (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 314, juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 6. Sep- tember 2007 - B 3 SF 1/07 R, juris Rn. 9). Es kommt nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtssätzen des Zivil- oder des öffent- lichen Rechts geprägt wird (Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 17; jeweils mwN). (2) Die Klägerin macht keine gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X vermeint- lich auf sie übergegangenen privatrechtlichen Ansprüche ihres Versicherten ge- gen die Beklagten geltend. Vielmehr leitet sie die hier fraglichen Ansprüche aus dem zwischen ihr als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Be- klagten als Durchgangsarzt bestehenden, durch den gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 11 12 13 - 7 - SGB VII geschlossenen Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger geregelten Rechtsverhältnis her. Dieses Rechtsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 153/93, BGHZ 126, 297, 299, juris Rn. 9; BSGE 97, 47 Rn. 22; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 51 Rn. 8; Gutzeit in BeckOGK-SGG, Stand: 1.8.2022, § 51 Rn. 57; Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 51 Rn. 72). Dementsprechend handelt es sich bei dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger um einen öffent- lich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X (sog. Normset- zungsvertrag, BSGE 97, 47 Rn. 25; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 2019 - 4 W 497/19, juris Rn. 9; Feddern in Kasseler Kommentar Sozialversicherungs- recht, Stand: 1.3.2018, § 34 SGB VII Rn. 23; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl., § 34 Rn. 11; allgemein zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtli- chen Verträgen etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, NVwZ 2021, 660 Rn. 41 mwN). Dass die Klägerin ihre Ansprüche auf § 280 Abs. 1 BGB stützt, also auf eine Norm des bürgerlichen Rechts, ist unerheblich. Ob es sich um eine bürger- liche Rechtsstreitigkeit handelt, hängt nicht von der geltend gemachten An- spruchsgrundlage ab, sondern - wie bereits dargelegt - von der Rechtsnatur der Pflichten, aus deren Verletzung der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. BSGE 105, 210 Rn. 9 mwN). Im Übrigen gelten für öffentlich-rechtliche Verträge aus dem Bereich des Sozialrechts die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit auch § 280 BGB entsprechend (§ 61 SGB X); es bleibt damit aber auch bei Anwendung des § 280 BGB bei dem Charakter einer öffentlich-rechtli- chen Streitigkeit. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird das Rechts- verhältnis der Parteien auch nicht "maßgeblich durch das bürgerlich-rechtliche Arzthaftungsrecht geprägt". Die §§ 630a ff. BGB regeln die (privatrechtliche) Be- 14 - 8 - ziehung zwischen Behandler und Patient. Auf das Verhältnis des Durchgangs- arztes zum Unfallversicherungsträger finden sie jedenfalls keine unmittelbare An- wendung. Der von der Rechtsbeschwerde gezogene Vergleich mit dem als bürger- lich-rechtlich angesehenen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII geht ebenfalls fehl, da dieser Anspruch sich auch gegen Dritte richtet, die zum Unfallversicherungsträger - anders als der Durchgangsarzt - nicht in einem öf- fentlich-rechtlichen Sonderverhältnis stehen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 15). (3) Es handelt sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Unfallversi- cherung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG (vgl. Wagner, NZS 2020, 410, 415; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 51 Rn. 28a; Groß in Berchtold, SGG, 6. Aufl., § 51 Rn. 9 a.E.). Das Durchgangsarztverfahren ge- hört gemäß § 34 SGB VII zu den Maßnahmen, mit denen die Unfallversiche- rungsträger die ihnen übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet der gesetzlichen Unfallversicherung erfüllen (vgl. BSGE 37, 267, 268, juris Rn. 17). Streitigkeiten im Verhältnis des Unfallversicherungsträgers zum Durchgangsarzt fallen daher grundsätzlich unter die umfassende (Wenner in Knickrehm/Kreikebohm/Walter- mann, Sozialrecht, 7. Aufl., § 51 SGG Rn. 9) Zuständigkeitsregel des § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG (Gutzeit in BeckOGK-SGG, Stand: 1.8.2022, § 51 Rn. 57 mwN). bb) Die ordentlichen Gerichte sind auch nicht kraft einer Sonderzuweisung gemäß Art. 34 Satz 3 GG für die hier fraglichen Ansprüche zuständig. Denn die Klage stellt sich insoweit nicht als Rückgriff der Klägerin gegen die Beklagten im Sinne von Art. 34 Satz 3 GG dar. (1) Gemäß Art. 34 Satz 3 GG darf der ordentliche Rechtsweg für den An- spruch auf Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung und für den Rückgriff nicht 15 16 17 18 - 9 - ausgeschlossen werden. Ein Rückgriff im Sinne von Art. 34 Satz 3 GG ist dabei nur dann anzunehmen, wenn der klagende öffentlich-rechtliche Dienstherr die von ihm geltend gemachten Regressansprüche darauf stützt, dass er aufgrund eines aus § 839 BGB hergeleiteten Schadensersatzanspruchs Leistungen an ei- nen Dritten erbracht und dadurch einen - mittelbaren - Schaden (Haftungsscha- den) erlitten hat (vgl. BVerwG, NJW 1963, 69, 70; Papier/Shirvani in Dürig/Her- zog/Scholz, GG, 97. EL, Art. 34 Rn. 301; Burth in BeckOK BeamtenR Bund, Stand: 1.8.2022, § 75 BBG Rn. 26; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Werkstand: Juli 2022, § 75 Rn. 123 f.). Nicht erfasst werden Ansprüche des Dienstherrn ge- gen den Amtsträger wegen anderer Schäden, mögen diese auch auf eine Amts- pflichtverletzung zurückzuführen sein. (2) Im Streitfall ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin hinsichtlich der hier fraglichen Leistungen und Aufwendungen (Heilbehandlungskosten, Fahrt- kosten, Kosten der Ermittlung des Behandlungsfehlers) den Ersatz ihres aus ei- nem etwaigen Amtshaftungsanspruch des Versicherten resultierenden Haftungs- schadens geltend macht. Die Klägerin beruft sich hierauf nicht und Entsprechen- des ergibt sich auch nicht eindeutig aus dem Gegenstand der von ihr erbrachten Leistungen, so dass es eines ausdrücklichen Sich-Berufens nicht bedürfte. Die Kosten der Ermittlung des Behandlungsfehlers sind bei der Klägerin unmittelbar und nicht infolge der Erfüllung einer Schadensersatzforderung ihres Versicherten angefallen. Bei den Heilbehandlungs- und Fahrtkosten handelt es sich um Zah- lungen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §§ 26 ff. SGB VII. Zu den vom Unfallversicherungsträger zu entschädigenden Folgen eines Versicherungsfalls zählen auch Gesundheitsschäden, die durch die Durchführung einer Heilbehandlung oder der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung wesentlich verursacht wurden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VII; BSGE 122, 162 Rn. 19; BSGE 108, 274 Rn. 33), so dass auch eine (gegebenenfalls fehlerhafte) ärztliche Maßnahme 19 - 10 - Unfallversicherungsleistungen erforderlich machen kann, wenn die Maßnahme - wie hier - der Feststellung oder Behandlung von Unfallfolgen diente. Hinsichtlich der von der Klägerin befürchteten künftigen Behandlungs- mehrkosten kommt ein Amtshaftungsrückgriff im Übrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag mit dem Versicherten ei- nen umfassenden Abfindungsvergleich abgeschlossen hat, so dass weitere Schadensersatzleistungen ausgeschlossen sind. (3) Dass der Versicherte die Klägerin möglicherweise hinsichtlich der Be- handlungs- und Fahrtkosten aus Amtshaftung hätte in Anspruch nehmen können (vgl. zur Haftung des Unfallversicherungsträgers für Behandlungsfehler des Durchgangsarztes Senatsurteile vom 29. November 2016 - VI ZR 208/15, BGHZ 213, 120 Rn. 7 ff.; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 395/15, VersR 2017, 495 Rn. 11 f., 14), eröffnet den ordentlichen Rechtsweg nach Art. 34 Satz 3 GG nicht. Wie oben ausgeführt, ist allein maßgeblich, ob die Klägerin tatsächlich einen Haf- tungsschaden geltend macht, weil der Verfassungsgeber nur derartige Ansprü- che ausnahmsweise den ordentlichen Gerichten zugewiesen hat. (4) Eine entsprechende Anwendung des Art. 34 Satz 3 GG ist nicht veran- lasst. Der Verweis der Rechtsbeschwerde auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1953 zum Aktenzeichen III ZR 31/51 (BGHZ 9, 65) verfängt nicht. Das Urteil besagt, dass für Ausgleichsansprüche zwischen mehreren öf- fentlich-rechtlichen Körperschaften, die für denselben Schaden gesamtschuldne- risch aus Amtspflichtverletzung haften, gemäß Art. 34 Satz 3 GG der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, obwohl die Ansprüche vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst werden (BGHZ 9, 65, 68 ff., juris Rn. 13 ff.). Im Streitfall geht es nicht um derartige Ausgleichsansprüche (§ 840 Abs. 1, § 426 BGB). Die Fallgestaltungen 20 21 22 - 11 - sind auch nicht vergleichbar. Das besagte Urteil betraf die Klage einer Körper- schaft, die aufgrund einer gegen sie erhobenen, auf Amtspflichtverletzung ge- stützten Schadensersatzforderung Zahlung geleistet hatte, was im Streitfall hin- sichtlich der hier fraglichen Ansprüche der Klägerin gerade nicht der Fall ist. cc) Die Teilverweisung des Rechtsstreits widerspricht auch nicht § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunk- ten. Die hierdurch begründete rechtswegüberschreitende Sach- und Entschei- dungskompetenz setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprü- che die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59 Rn. 23; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13, BGHZ 199, 159 Rn. 13 f. mwN; Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 2, juris Rn. 6). Ist der beschrittene Rechtsweg für einen der prozessualen Ansprüche nicht eröffnet, hat - wie im Streitfall geschehen - eine Prozesstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO mit anschließender Teilverweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Ok- tober 2009 - NotZ 19/08, BGHZ 183, 35 Rn. 17; Lückemann in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 17 GVG Rn. 6; Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 17 GVG Rn. 39; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 17 GVG Rn. 16). Im Streitfall bilden die hier fraglichen Leistungen und Aufwendungen der Klägerin (Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten und Kosten der Ermittlung des Behandlungsfehlers) und die im Vergleichswege an den Versicherten gezahlten 23 24 25 - 12 - 8.500 € in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständige Schadenspositio- nen und damit unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347, juris Rn. 16 f.; Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., Einl. Rn. 73). Dass sämtliche Schäden nach dem Vortrag der Klägerin auf demselben schädigenden Ereignis beruhen, nämlich auf der durch- gangsärztlichen Behandlung vom 9. Februar 2016, begründet noch keinen ein- heitlichen Streitgegenstand (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, juris Rn. 8). Dass die Teilverweisung zu einer Rechtswegspaltung führt und die Gefahr begründet, dass die durchgangsärztliche Behandlung des Versicherten von den Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, ist als Konsequenz der gesetzlichen Zu- ständigkeitsverteilung hinzunehmen. Die Möglichkeit, dass ein und derselbe Sachverhalt auseinandergerissen und in den sich aus ihm ergebenden Ansprü- chen auf verschiedene Rechtswege verteilt wird, ist durch Art. 34 Satz 3 GG ver- fassungsrechtlich vorgegeben (vgl. BVerwGE 37, 231, 237, juris Rn. 22; Pa- pier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, GG, 97. EL, Art. 34 Rn. 307 ff.). b) Die Verweisung des Rechtsstreits auf den Sozialrechtsweg ist rechts- fehlerhaft, soweit sie den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz für die Er- stattung von Entgeltfortzahlungen in Höhe von 1.459,81 € nebst Zinsen betrifft. Die Klägerin hat sich zwar auch insoweit nicht ausdrücklich auf den Eintritt eines mittelbaren Schadens aufgrund der Erfüllung eines Amtshaftungsanspruchs be- rufen. Die Erstattung von Entgeltfortzahlungen an den Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz würde jedoch beim Erstattenden eindeutig ei- nen Haftungsschaden darstellen. In diesem Fall bedürfte es eines ausdrücklichen Sich-Berufens auf einen Haftungsschaden nicht, um den Rechtsweg zu den or- dentlichen Gerichten nach Art. 34 Satz 3 GG zu eröffnen. Ob es sich vorliegend 26 27 - 13 - um eine Erstattung von Entgeltfortzahlungen gemäß § 6 Abs. 1 Entgeltfortzah- lungsgesetz handelt, hätte das Berufungsgericht vor einer Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht deshalb klären müssen. III. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist der angefochtene Beschluss daher unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zurückzuverweisen, damit das Beschwerde- gericht die zur Entscheidung der Rechtswegfrage noch erforderlichen Feststel- lungen treffen kann. Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 02.04.2020 - 108 O 69/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.06.2020 - I-11 W 29/20 - 28