Urteil
16 O 250/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:0226.16O250.19.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Steinfurt hinterlegten Betrages (Az. entfernt) in Höhe von 116.645,92€ an den Kläger zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage wegen der Zinsen abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des beim Amtsgericht Steinfurt hinterlegten Betrages (Az. entfernt ) in Höhe von 116.645,92€ an den Kläger zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage wegen der Zinsen abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages aus einer Teilungsversteigerung geltend. Der Beklagte ist Sohn des Klägers und dessen im Jahr 1997 verstorbener Ehefrau M3. Diese war bis zu ihrem Tod zusammen mit dem Kläger je hälftige Miteigentümerin eines Grundstücks samt Einfamilienwohnhaus, Gemarkung G1. Testamentarisch setzte sie den Beklagten zum Alleinerben ein (Anlage 2, Bl. 77-79), so dass dieser neben dem Kläger am 03.08.2015 als hälftiger Miteigentümer an ihrer statt in das Grundbuch eingetragen wurde (Anlage 1, Bl. 65-76). Der Kläger beantragte zwecks Aufhebung der Gemeinschaft des Grundstücks am 08.01.2016 die Zwangsversteigerung des Hauses. Ein in diesem Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten ergab einen Wert von 183.000€ (Anlage 11, Bl. 103ff.). Mit Beschluss v. ##.04.2019 des AG Steinfurt wurde das Grundstück samt Wohnhaus zum Meistgebot von 241.000€ dem Ehepaar A1 und A2 zugeschlagen (Bl. 13f.). Im Verteilungstermin vom ##.06.2019 vor dem AG Steinfurt wurde festgestellt, dass der Kaufpreis restlos beglichen und in Höhe von 223.660,00€ unter dem Az. entfernt hinterlegt wurde sowie weitere Sicherheit in Höhe von 18.300,00€ geleistet war (Bl. 15f.). Nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten entfällt gem. des Teilungsplans je 116.645.92€ dieses Betrags an jede der Parteien (Bl. 20). Bis heute fehlt es jedoch an einem vom Beklagten als ehemaligem Eigentümer notwendigen Einverständnis zur Auszahlung des Betrages an den Kläger. Der Kläger beruft sich hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Nutzungsentschädigungsansprüchen für die Zeit vom Erbfall bis 2014 auf die Einrede der Verjährung. Im Übrigen ist er der Ansicht, die Geltendmachung potenzieller Gegenansprüche des Klägers sei schon dadurch gesperrt, dass diese entweder anderweitig rechtshängig sowie rechtskräftig entschieden oder jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt seien. Grundsätzlich könnten dem klägerischen Anspruch ohnehin nur solche Rechte entgegengehalten werden, die auch selbst in der Bruchteilsgemeinschaft wurzelten. In der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe des beim Amtsgericht Steinfurt, Gerichtsstraße 2, 48565 Steinfurt, Az. entfernt hinterlegten Betrages in Höhe von 116.645,92 Euro nebst 1°/oo Zinsen pro Monat seit dem 01.07.2019 an den Kläger zu bewilligen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. In der Verhandlung am 05.02.2020 ist der Beklagte nicht erschienen und war nicht anwaltlich vertreten. Der Kläger beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden. Der Beklagte hat zunächst die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gerügt. Der Beklagte behauptet, ihm stünden zahlreiche Gegenansprüche zu, weshalb er sich hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf ein Zurückbehaltungsrecht stützt. Diesbezüglich wird zunächst auf die Anlage zum Beklagtenschriftsatz vom 18.11.2019 Bezug genommen (Bl. 148f.). Der Beklagte behauptet dazu insbesondere folgenden Sachverhalt: Der Kläger habe ihm nach dem Tod seiner Mutter und Erblasserin das Testament, das ihn zum Alleinerben einsetzt, bis zum Jahr 2015 wider besseres Wissen verheimlicht. Daran anschließend habe er dann vergeblich versucht, seine Ansprüche als Alleinerbe gegenüber dem Kläger durchzusetzen – insbesondere Auskunftsverlangen über den Nachlass und Herausgabe von Erbschaftsgegenständen. In Bezug auf das streitgegenständliche Grundstück im hälftigen Miteigentum beider Parteien habe der Kläger den Vorsatz gehegt, dieses nach der Teilungsversteigerung selbst zu einem möglichst günstigen Preis zu erwerben und daher zahlreiche Versuche unternommen, dieses u.a. durch Vandalismus im Wert zu mindern und potenzielle Erwerber abzuschrecken. Ferner habe er, der Beklagte, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für verschiedene Zeiträume, da der Kläger das Haus bis zur Teilungsversteigerung unentgeltlich genutzt habe. Hinsichtlich des klägerischen Vorbringens, gemeinschaftsfremde Einwendungen könnten gar nicht geltend gemacht werden, ist er der Ansicht, dass die Bruchteilsgemeinschaft mit dem Beschluss des Teilungsplans beendet worden sei. Jedenfalls sei hier wegen des besonderen Maßes an schuldhaftem und rechtswidrigem Verhalten des Klägers eine Ausnahme von diesem Rechtsgrundsatz vonnöten, sodass auch das Entgegenhalten von gemeinschaftsfremden Einwendungen möglich sei. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist bis auf die Zinsansprüche begründet. I. Zuständigkeit: Eine Entscheidung nach Lage der Akten konnte gem. §§ 331a, 251 a Abs.2 ZPO ergehen, da bereits streitig verhandelt worden ist. Der Beklagte war ohne hinreichende Entschuldigung im Termin nicht erschienen bzw. nicht vertreten worden. Seine eigene Erkrankung ist vor dem Hintergrund des Anwaltszwangs insoweit bedeutungslos. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Münster ergibt sich daraus, dass er sich gem. § 39 ZPO rügelos eingelassen hat, indem er ohne erneute Geltendmachung der zunächst ohne Anwalt erhobenen Zuständigkeitsrüge zur Hauptsache mündlich verhandelt hat. Zwar hatte der Beklagte mit Schreiben vom 02.08.2019 die örtliche Zuständigkeit des LG Münster gerügt. Diese Rüge hat er im Fortgang des Verfahrens konkludent zurückgenommen. Zwar muss die bereits schriftsätzlich vorgetragene Zuständigkeitsrüge in der mündlichen Verhandlung nicht zwingend wiederholt werden, sofern auf sie stillschweigend Bezug genommen wird; möglich ist aber ein nachträglicher - auch stillschweigender – Rügeverzicht oder eine Rücknahme der Zuständigkeitsrüge (BGH, Urt. v. 17. März 2015, VI ZR 11/14, juris Rn. 21). Für eine stillschweigende Bezugnahme auf die vormals geäußerte Rüge setzt die Rechtsprechung zumindest voraus, dass in der mündlichen Verhandlung auf den mit der Rüge verbundenen oder darauf gestützten Klageabweisungsantrag Bezug genommen wird (BGH, Urt. v. 02. März 2006, IX ZR 15/05, juris Rn. 9). Vorliegend ergibt sich die Besonderheit, dass der Beklagte noch vor wirksamer Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und Antrag auf Klageabweisung durch den Prozessbevollmächtigten gerügt hat. Die Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung beschränkte sich jedoch einzig auf den eigenen Schriftsatz vom 29.08.2019, der sich zur örtlichen Zuständigkeit nicht äußert. Auch im Übrigen wird im Laufe des Verfahrens die Zuständigkeit weder erneut gerügt, noch auf die erstmalige Rüge Bezug genommen. Insbesondere der Moment der Prozessvertreterbestellung stellt daher eine Form der Zäsur dar, aus dessen Schweigen zur örtlichen Zuständigkeit ein entsprechender Rücknahmewille abgeleitet werden darf. II. Begründetheit: Der Kläger hat gegen den Beklagten gem. §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Abgabe der nach § 22 Abs. 1, 3 Nr. 1 HintG NRW erforderlichen Einwilligung in die Auszahlung des beim Amtsgericht hinterlegten hälftigen Erlösanteils i.H.v. 116.645,92€. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht seit dem Erbfall eine Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ Anteilsquote aus Miteigentum am streitgegenständlichen Grundstück samt Wohnhaus in W gem. §§ 1008, 741 BGB. Daraus kann grundsätzlich jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, § 749 Abs. 1 BGB. Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Grundstück, das nicht in Natur teilbar ist nach § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB, erfolgt durch Zwangsversteigerung und anschließende Teilung eines nach Abzug der Versteigerungskosten (§§ 180 Abs. 1, 109 Abs. 1 ZVG) und Berichtigung der gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten (§§ 755, 756 BGB) verbleibenden Überschusses zwischen den Gemeinschaftern entsprechend ihren Anteilen (§ 752 Satz 1 BGB). Da sich die an dem Grundstück bestehende Bruchteilsgemeinschaft mit dem Zuschlag im Teilungsversteigerungsverfahren im Wege der dinglichen Surrogation an dem Versteigerungserlös fortsetzt, steht den Miteigentümern des Grundstücks zur Zeit des Zuschlags die Forderung auf Zahlung des Versteigerungserlöses gemeinschaftlich in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis zu (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2009, XII ZR 124/06, juris Rn. 12). Wird der Erlös hinterlegt, besteht die Mitberechtigung der früheren Grundstückseigentümer an der gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung auf Auszahlung eines möglichen Übererlöses (Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 753 Rn. 5/6). Die Bruchteilsgemeinschaft endet auch nicht bereits mit dem Zuschlag oder dem Beschluss des Teilungsplanes. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Aufhebung einer an einem Grundstück bestehenden Gemeinschaft einen zweiaktigen Tatbestand voraus, nämlich zum einen die Zwangsversteigerung des Grundstücks und zum anderen die Teilung des Erlöses. Zwar dient die Teilungsversteigerung dem finalen Zweck der Gemeinschaftsaufhebung, § 180 Abs. 1 ZVG, sie kann diese aber nicht vorwegnehmen oder ersetzen, sondern allenfalls vorbereiten (BGH, Urt. v. 20. Februar 2008, XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297-307, juris Rn. 30f.). Können die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über die Teilung des Erlöses erzielen, wird dieser gemäß § 117 Abs. 2 S. 3 ZVG hinterlegt. Über den hinterlegten Betrag können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen (§ 747 Satz 2 BGB), und die Hinterlegungsstelle darf den Erlös nur an die Teilhaber gemeinschaftlich auskehren (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Bruchteilsgemeinschaft kann vielmehr erst dann ihr Ende finden, wenn eine alleinige Rechtszuständigkeit der Teilhaber an dem auf sie entfallenden Anteil an dem Gemeinschaftsgegenstand geschaffen worden ist. Ist der Versteigerungserlös hinterlegt, wird dies grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Teilhaber über die Aufteilung des Erlöses erreicht. Durch sie wandelt sich der ideelle Bruchteil des einzelnen Teilhabers an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle in einen reellen Anteil an dem hinterlegten Erlös (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2017, XII ZB 137/16, BGHZ 214, 146-160, juris Rn. 25f.). Kommt eine Einigung der Gemeinschafter über die Verteilung des Erlöses nicht zu Stande, muss die Teilung in der Weise weiter betrieben werden, dass ein Teilhaber den anderen auf Einwilligung in die Auszahlung gerichtlich mittels Leistungsklage in Anspruch nimmt (Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 749 Rn. 2). Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf ein Zurückbehaltungsrecht i.S.v. § 273 BGB wegen von ihm behaupteter Gegenansprüche berufen. Soweit der Beklagte Gegenansprüche auf Herausgabe von Nachlassgegenständen geltend macht, scheitern diese daran, dass dem Anspruch aus §§ 749 Abs. 1, 753 Abs. 1 BGB keine gemeinschaftsfremden Gegenrechte entgegengehalten werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung darf die Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft nicht durch gemeinschaftsfremde Gegenrechte beeinträchtigt werden, solange die Gemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - nicht aufgehoben ist (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2017, XII ZB 137/16, BGHZ 214, 146-160, juris Leitsatz 3 m.w.N.). Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Herausgabe von Nachlassgegenständen (vgl. Tabelle, Nr. 1-3, 7-13) begründet sich jedoch eben gerade nicht aus der Bruchteilsgemeinschaft am streitgegenständlichen Grundstück, sondern vielmehr aus einem Besitz-Verhältnis infolge des Erbfalls. Der Beklagte vermag auch nicht damit durchzudringen, dass er meint, wegen besonders grob rechtswidrigen Verhaltens des Klägers sei hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen. Hintergrund der Einschränkung der Geltung von § 273 BGB ist, dass § 749 Abs. 1 BGB, der eine jederzeitige Aufhebung der Gemeinschaft ermöglicht, nicht ausgehöhlt werden soll (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2017, XII ZB 137/16, BGHZ 214, 146-160, juris Rn. 32). An eine Ausnahme nach Treu und Glauben, § 242 BGB sind daher hohe Anforderungen zu stellen, wobei die Schwelle dafür vorliegend nach Auffassung des Gerichts nicht erreicht ist. Denn schon dazu, inwiefern die vom Beklagten vorgetragenen Anschuldigungen gegen den Kläger eine derartige Rechtsausnahme rechtfertigen, bleibt der Beklagte jeglichen Vortrag schuldig. Soweit der Beklagte Gegenansprüche auf Nutzungsentschädigung sowie Schadensersatz für die Beschädigung des Grundstücks geltend macht, handelt es sich dabei zwar um solche, deren Rechtsgrund sich durchaus im Gemeinschaftsverhältnis begründen lässt (§ 745 Abs. 2 BGB sowie § 280 Abs. 1 BGB). Sie scheitern jedoch aus anderen Gründen: a. Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für das Jahr 2013 ist bereits mit dem Urteil des AG Steinfurt ( Aktenzeichen entfernt ) vom ##.07.2018 eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die auch in der Berufung vor dem LG Münster ( Aktenzeichen entfernt ), Beschluss v. ##.09.2019, Bestand hatte. Im Sinne der materiellen Rechtskraft, § 322 Abs. 1 ZPO, ist somit auch jede weitere oder erneute Verhandlung und Entscheidung über die rechtskräftig festgestellte Aussage ausgeschlossen ( Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 322 Rn. 7). Aus diesem Grund gibt es schon keinen derartigen Gegenanspruch des Beklagten. b. Hinsichtlich der vom AG Steinfurt ( Aktenzeichen entfernt ) abgewiesenen Gegenforderung auf Nutzungsentschädigung für die Jahre 2012, 2016-2019 hat der hiesige Beklagte Berufung eingelegt (Anlage 4, Anlagenband). Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig. Auch hinsichtlich der beim Mahngericht Hagen geltend gemachten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für das Jahr 2015 (Anlage 5 und 6, Anlagenband) ist noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen. Der zu diesen Gegenforderungen seitens des Beklagten eingebrachte Vortrag ist allerdings nicht hinreichend substantiiert. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der Vortrag einer Partei dann hinreichend substantiiert ist, wenn sie Tatsachen anführt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund der Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolgen erfüllt sind (BGH, Beschl. v. 10. Juli 2012, II ZR 212/10, juris Rn. 4 m.w.N). Seiner Darlegungslast hinsichtlich der i.R.v. § 273 BGB geltend gemachten Gegenforderungen genügt der Beklagte vorliegend insbesondere deshalb nicht, weil er – statt schriftsätzlich Stellung zu den dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu nehmen – sich mit nichts als einem bloßen Verweis auf die tabellarische Forderungsaufstellung sowie einen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren (vgl. Schriftsatz v. 18.11.2019, S. 1) begnügt. Anlagen können jedoch lediglich zur Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, den erforderlichen Sachvortrag aber nicht ersetzen. Das Gericht ist gerade nicht verpflichtet, sich beispielsweise die entsprechende Höhe und Zeiten der Nutzungsentschädigung sowie die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen selbst aus den Anlagen zusammenzusuchen (BGH, Beschl. v. 27. September 2001, V ZB 29/01, juris Rn. 6; Urt. v. 02. Juli 2007, II ZR 111/05, juris Rn. 25; Urt. v. 26. April 2016, VI ZR 50/15, juris Rn. 23). Dem entsprechenden Hinweisbeschluss vom ##.10.2019 ist der Beklagte weder mit Schriftsatz vom 11.11.2019 noch 18.11.2019 nachgekommen. c. Hinsichtlich des beim AG Hagen rechtshängigen Anspruchs auf Schadensersatz ( Aktenzeichen entfernt ) fehlt es über die fehlende Substantiierung hinaus mangels eines Schadens bereits an der notwendigen Schlüssigkeit des Beklagtenvortrags. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass dem Beklagten durch eine Versteigerung zum Meistgebot i.H.v. 241.000€ und damit 58.000€ über dem geschätzten Verkehrswert erkennbar kein Schaden entstanden sein kann. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausginge, dass der Kläger mit dem Ziel, den Erwerbspreis zu drücken und damit selbst das Haus besonders günstig zu erwerben, Einfluss auf potenzielle Käufer genommen hätte, so ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Versuche von Erfolg gekrönt wären. Dasselbe gilt für die Vorwürfe, der Kläger habe durch mutwillig verursachte Schäden am Grundstück bereits den geschätzten Verkehrswert durch den Gutachter verringert. Im Übrigen ist dem vom Kläger in Gänze vorgelegten Verkehrswertgutachten (Anlage 9, Anlagenband) auch nicht zu entnehmen, inwieweit der Zustand des Gartens wertmindernd berücksichtigt worden wäre. Auch sofern man auf einen entgangenen Gewinn i.S.v. § 252 BGB als Schadensposten abstellt, bleibt der Beklagte hierzu jedenfalls darlegungs- und beweisfällig. Ein Geschädigter, der Schadensersatz in der Form entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB gelten macht, muss nämlich alle konkreten Tatumstände darlegen (und gegebenenfalls beweisen), aus denen sich die Wahrscheinlichkeit der Gewinnerwartung ergibt. Dabei schafft § 252 S. 2 BGB für den Geschädigten eine - die Regelung des § 287 ZPO ergänzende - Beweiserleichterung in dem Sinne, dass die bloße Wahrscheinlichkeit der Erwartung des Gewinns anstelle des positiven Nachweises genügt, sofern die Vorkehrungen und Anstalten, aus denen die Gewinnerwartung hergeleitet wird, in der geschilderten Weise dargelegt (und gegebenenfalls bewiesen) werden.Die Anwendung des § 252 BGB verlangt mithin die schlüssige Darlegung von Ausgangs- bzw. Anknüpfungstatsachen, die geeignet sind, dem Ermessen bei der Wahrscheinlichkeitsprüfung nach§ 252 Satz 2 BGB eine Grundlage zu geben (BGH, Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 186/94, juris Rn. 19; LG Düsseldorf, Urt. v. 28. Januar 2014, 35 O 57/05, juris Rn. 26-28). Dazu, dass das Haus zum Beispiel andernfalls im Wert höher geschätzt worden und (dadurch) zu einem noch höheren Preis (und zu welchem) verkauft worden wäre, trägt der Beklagte jedoch bereits nicht vor. Der weiter geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Hinterlegungszinsen scheitert bereits daran, dass § 12 Hinterlegungsgesetz NRW bestimmt, dass der hinterlegte Betrag nicht zu verzinsen ist. Der Entscheidung über die Kosten liegt § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 S. 2 ZPO zugrunde. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung hat nicht zu erfolgen. Ein Wiedereröffnungsgrund im Sinne des § 156 Abs. 2 ZPO ist bereits nicht vorgetragen. Angesichts der Spezialregelung des § 251 a ZPO erscheint auch im Hinblick auf die dadurch bezweckte Verfahrensförderung eine Wiedereröffnung aufgrund § 156 Abs.1 ZPO nicht für geboten. Die Voraussetzungen zur erneuten Terminierung gem. § 251 a Abs. 2 S. 4 ZPO liegen nicht vor; es fehlt bereits an einer Glaubhaftmachung für die unverschuldete Säumnis des Beklagten, wobei es dabei nicht auf das persönliche Erscheinen des Beklagten, sondern auf das seines Prozessbevollmächtigten ankommt. Das persönliche Erscheinen des Beklagten hätte nämlich wegen des Anwaltszwanges an einer Säumnis nichts geändert. Dass ihm unbekannt gewesen ist, dass sein Prozessbevollmächtigter den Termin nicht wahrnehmen werde, hat er bereits nicht im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft gemacht. Dagegen spricht, dass sein bisheriger Prozessbevollmächtigter bereits mit Schriftsatz vom 07.01.2020 das Gericht von der Mandatsniederlegung unterrichtet und zugleich erklärt hat, den Beklagten darauf hingewiesen zu haben, einen neuen Prozessbevollmächtigten beauftragen zu müssen.