Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin Schäden, die aus dem Einbau der Optimierungssoftware in den Motor Typ EA 189 in das Fahrzeug VW Tiguan, FIN: WVGZZZ5NZDW###### durch die Beklagte zu 2) resultieren, zu ersetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 65 Prozent und die Beklagte zu 2) 35 Prozent. Im selben Umfang trägt die Beklagte zu 2) auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) zu 100 Prozent und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 29 Prozent. Das Urteil ist für die Klägerin und die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Pkw-Kauf im Zusammenhang mit dem sogenannten „VW-Abgasskandal“. Die Klägerin erwarb von der Beklagten zu 1), einer rechtlich selbständigen Vertragshändlerin der Beklagten zu 2), einen VW Tiguan 2,0 TDI zum Preis von 33.500,00 €. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 30.07.2014 übergeben. Zum Zeitpunkt der Übergabe wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 28.860 Kilometern auf. Eingebaut in das Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 189, der eine Software enthält, die Stickoxydwerte im Prüflaufstand „optimiert“. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.07.2016 beantragte die Klägerin die Einleitung eines Güteverfahrens gegen die Beklagte zu 1). Darin forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Beseitigung des Mangels in Form der manipulierten Software bis zum 16.08.2016 auf. Mit Schreiben vom 08.09.2016 lehnte die Beklagte zu 1) einen Antrag auf Teilnahme am Güteverfahren ab. Sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) erklärten sich zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2017 bereit. Zu dem Nachbesserungsverlangen der Klägerin äußerte sich die Beklagte zu 1) nicht. Nachdem die Klägerin die Beklagte zu 1) fruchtlos zur Mängelbeseitigung aufforderte, forderte sie diese unter Fristsetzung zum 18.11.2016, anzuerkennen, dass diese zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin ein Minderungsrecht zusteht. Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug sei mangelhaft, weil es über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfüge. Das angebotene Software-Update führe zu massiven technischen Problemen. So sei erhöhter Kraftstoffverbrauch und Minderleistung des Motors zu befürchten. Außerdem sinke die Lebensdauer der Motoren. Die Klägerin ist der Ansicht, eine Nacherfüllung sei unmöglich wegen der zu befürchtenden negativen Auswirkungen des Software-Updates. Zudem sei ihr die Nacherfüllung unzumutbar, weil die Beklagte zu 2), die sie arglistig getäuscht habe, unmittelbar in den Nacherfüllungsvorgang eingebunden sei. Zudem verbleibe wegen des Abgasskandals ein merkantiler Minderwert in Form eines erheblichen Wertverlustes bei Verkauf auf dem freien Markt. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Kosten für das Software-Update lediglich 100,00 € betragen. Die Beklagte zu 2) hafte ihr für alle Schäden aus der Softwaremanipulation. Sie hafte gemäß §§ 311, 241 Abs. 2 BGB, da ihr bekannt sei, dass alle von ihr für den Motor zur Weitergabe bestimmten Informationen auch tatsächlich über Prospekte, Werbemaßnahmen und so weiter, weiter kommuniziert und in Verkaufsgesprächen Verwendung fänden. Daneben hafte die Beklagte zu 2) gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB sowie gemäß § 826 BGB, denn ohne die Manipulation und Täuschung hätte die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Es sei auch davon auszugehen, dass die seinerzeit tätigen Vorstände Kenntnis von den Vorgängen hatten. Jedenfalls aber sei die Beklagtenseite ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, weil sie nicht offenlege, welche Personen aus dem Konzern an den Manipulationen beteiligt gewesen seien. Sie ist zudem der Ansicht, ein Minderungsbetrag in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises sei angemessen. Als Grundlage ihrer Schätzung seien allgemein zugängliche Erfahrungsberichte zu den sonstigen Mängeln ausreichend. So reduziere sich beispielsweise auch der Wert eines Neufahrzeugs bereits um mindestens 25 Prozent, wenn er als Tageszulassung verkauft werde. Die Höhe der Minderung könne im Übrigen durch das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Ursprünglich hat die Klägerin die Anträge angekündigt, feststellen zu lassen, dass die Beklagten zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sind, ihr gegen die Beklagte zu 1) ein Minderungsrecht zusteht sowie die Verpflichtung beider beklagten Parteien, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Nunmehr beantragt die Klägerin, 1. die beklagten Parteien zu verurteilen, der Klägerpartei einen Betrag bezüglich des Fahrzeugs VW Tiguan, FIN: WVGZZZ5NZDW######, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 8.375,00 € betragen muss, zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, 2. festzustellen, dass die beklagten Parteien verpflichtet sind, der Klägerpartei weiteren Schadenersatz, der über den Minderungsbetrag hinausgeht, zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Tiguan, FIN: WVGZZZ5NZDW######, durch die beklagte Partei zu 2) resultieren, 3. die beklagten Parteien getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.256,24 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, die eingebaute Software stelle keine Abschalteinrichtung dar, da sie erstens nicht auf das Emmissionskontrollsystem einwirke, sondern dazu führe, dass Abgase beim Durchfahren des NEFZ (Neuer europäischer Fahrzyklus) in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie überhaupt das Emmissionskontrollsystem erreichen und zweitens nicht im realen Fahrtbetrieb auf das Emmissionskontrollsystem einwirke. Durch das vom Kraftfahrtbundesamt genehmigte Softwareupdate würden keine technischen Nachteile für das Fahrzeug entstehen. Es sei zudem innerhalb von einer Stunde unproblematisch durchzuführen und habe einen Kostenaufwand von weniger als 100,00 €. Insbesondere komme es durch Umsetzung des Softwareupdates nicht zu negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchwert, CO2 Emmissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemmissionen, ein merkantiler Minderwert verbleibe nicht. Die Beklagte zu 1) meint, sie müsse sich ein eventuelles Fehlverhalten der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen. Zwischen ihr und der Beklagten zu 2) bestünden keine engen rechtlichen Verflechtungen. Dies gelte erst recht für das streitgegenständliche Fahrzeug, das die Beklagte zu 1) nicht von der Beklagten zu 2), sondern von einem Privatkunden erworben habe. Im Übrigen habe sie erstmals durch die mediale Berichterstattung im September 2015 von der NOX-Thematik erfahren. Die Beklagte zu 2) behauptet, dass sie die Klägerin nicht über Tatsachen getäuscht habe. Jedenfalls sei die Kaufentscheidung unabhängig von den Angaben zum Motor erfolgt; Umweltaspekte und ein bestimmter Abgasausstoß seien für die Kaufentscheidung nicht maßgeblich gewesen. Auch sei kein Vermögensschaden gegeben, weil finanzielle Nachteile nicht bestünden und sie nach dem durchzuführenden Softwareupdate keinerlei negative Auswirkungen auf das Fahrzeug zu erwarten hätte. Jedenfalls aber lägen die subjektiven Voraussetzungen des Betruges nicht vor. Keiner der maßgeblichen Vorstände habe Kenntnis von den Software-Einstellungen gehabt, sodass keine Zurechnung nach § 31 BGB in Betracht komme. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. I. Die Klage ist auch hinsichtlich des Klageantrags zu 2) zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass es der Klägerin momentan noch nicht möglich ist, die Schäden, die ihr aus dem sogenannten VW-Abgasskandal entstanden sind, abschließend zu beziffern. Dies gilt auch für einen zukünftig möglicherweise eintretenden Minderwert des streitgegenständlichen Pkws. II. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Zahlung, insbesondere nicht aus §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 2. Fall, 441 BGB zu. Dabei konnte dahinstehen, ob die Verwendung einer Software, die die Messung der Stickoxydwerte im Prüfbetrieb, einen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB darstellt, wofür allerdings einiges spricht (vergleiche OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, Aktenzeichen: 28 W 14/16; LG Krefeld, Urteil vom 14.09.2016, Aktenzeichen: 2 O 23/16 mit weiteren Nachweisen). Der Vortrag der Klägerin, in welcher Höhe ein Minderwert gegeben ist, reicht schon nicht aus. Gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse beläuft. Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleibt es auch dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen ist. Auf dieser Grundlage steht es dem Gericht beispielsweise auch zu, den Mindestbetrag eines merkantilen Minderwertes zu schätzen (BGH NJW 2013, 525; Zöller, § 287 Rn. 2 a). Erforderlich für die Vornahme einer solchen Schätzung ist es aber, dass die Partei dem Gericht hinreichend konkrete Anknüpfungspunkte mitteilt, aufgrund derer eine solche Schätzung durch das Gericht vorgenommen werden kann. Dies hat die Klägerin trotz eines Hinweises des Gerichts im Termin vom 11.04.2018 nicht vermocht. Dabei verkennt die Kammer auch nicht den Umstand, dass an den Vortrag der Klägerin keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Gleichwohl hat ein entsprechender Vortrag gewisse Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Schätzung darf nicht völlig abstrakt erfolgen, sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen (BGH NJW 2014, 3151, 3152). Sie darf nicht mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ (BGHZ 91, 243, 256; BGH NJW 87, 909, 910; BGH NJW 2012, 2267; BAG NJW 2013, 331). An die Mitteilung der Anknüpfungstatsachen können zwar geringere Anforderungen gestellt worden, wenn ein Sachverständigenbeweis angeboten wird (BGH NJW-RR 1995, 715, 716). Gleichwohl setzt dies voraus, dass eine gewisse Anzahl an Anknüpfungstatsachen vorgetragen wird, aufgrund derer die Kammer eine Schätzung vornehmen kann. Der Vortrag der Klägerin genügt selbst diesen Mindestvoraussetzungen nicht. Zwar mag der Hinweis der Klägerin, bei dem VW-Abgasskandal handele es sich um einen historisch bislang einmaligen Betrugsfall in der deutschen Rechtsgeschichte in dem keine Erfahrungswerte existieren, welcher Wertverlust durch die Manipulation einer gesamten Produktionslinie eingetreten ist, durchaus zutreffen. Die Voraussetzungen einer hinreichenden Schätzungsgrundlage sind jedoch gerade nicht vorgetragen. Der Kammer erschließt sich weiter nicht, welche Rückschlüsse aus dem Hinweis, der Wert eines Neufahrzeuges reduziere sich mindestens um 25 Prozent, wenn er als Tageszulassung verkauft werde, für die Bestimmung der Schätzungsgrundlage für den konkret im Streit stehenden Fall gezogen werden sollen. Ebenfalls ist es nicht ausreichend, wenn die Klägerin ein Sachverständigengutachten zu den Akten reicht, in dem der Sachverständige einen merkantilen Minderwert von 7 Prozent ermittelte. Der Verweis auf andere Schriftsätze sowie Gutachten aus Parallelverfahren genügt auch nicht den (geminderten) Anforderungen, die an den Vortrag von Anknüpfungstatsachen einer Schätzungsgrundlage zu stellen sind. Insoweit hätte von der Klägerin beziehungsweise ihren Prozessbevollmächtigten erwartet werden dürfen, das Gutachten selbst auszuwerten und die sich aus dem Gutachten ergebenden Ergebnisse für den konkreten Fall schriftsätzlich vorzutragen. Da die Klägerin die an die Darlegungslast gestellten Anforderungen nicht erfüllt hat, war auch ihrem Angebot, über die Höhe des Minderwertes Beweis durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, nicht nachzukommen. 2. Auch steht der Klägerin ein Anspruch auf Feststellung der Ersatzfähigkeit zukünftiger Schäden nicht zu. Nach Erklärung der Minderung des Kaufpreisanspruches ist es der Klägerin zukünftig verwehrt, neben der geltend gemachten Minderung noch einen Schadenersatzanspruch statt der ganzen Leistung (sog. großer Schadenersatz) nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB geltend zu machen (vergleiche Presseerklärung zum BGH-Urteil vom 09.05.2018, Aktenzeichen: VIII ZR 26/17). Zwar gestattet es das Gesetz einem Käufer grundsätzlich, bei Mängeln der Kaufsache neben der Minderung des Kaufpreises zusätzlich den Ersatz ihm entstandener Schäden geltend zu machen (siehe die Verbindung „und“ zwischen § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB). Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Käufer zusätzlich zu dem mangelbedingten Minderwert der Sache Schäden erlitten hat (etwa entgangenen Gewinn). Damit wird dem Käufer jedoch nicht die Möglichkeit eröffnet, nach einer bindend gewordenen Minderung des Kaufpreises wegen desselben Mangels anstelle dieses Gestaltungsrechts oder neben diesem einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Schadenersatzanspruch statt der ganzen Leistung (sog. großer Schadenersatz) nach §§ 437 Nr. 3, 281 Satz 1 Satz 3 Abs. 5 BGB zu verlangen. Denn mit der wirksamen Ausübung der Minderung hat ein Käufer zugleich das ihm vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag „verbraucht“. Das Sachmangelgewährleistungsrecht verlangt vom Käufer einer mangelhaften Sache im Rahmen von § 437 BGB die grundlegende Entscheidung, ob er den Kaufvertrag (unter Liquidation entstandener Vermögenseinbußen) weiter gelten lassen will oder ob er sich von diesem lösen will. 3. Die Klägerin vermochte auch mit ihrem Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht durchzudringen. Ein entsprechender Anspruch kann sich dem Grunde nach zwar aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB ergeben. Die vorgerichtlich gegenüber die Beklagte zu 1) geltend gemachten Ansprüche sind allerdings entweder nicht gegeben oder seitens der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Soweit mit Schreiben vom 28.07.2016 die Beklagte zu 1) zur Beseitigung des Mangels in Form der manipulierten Software aufgefordert worden ist, scheitert eine Ersatzfähigkeit der Kosten daran, dass die Aufspielung des Updates regelmäßig auch ohne anwaltliche Aufforderung und Fristsetzung vorgenommen wird. Eine andere Form der Mangelbeseitigung ist aber auch nach dem klägerischen Vortrag gar nicht möglich. Für die Aufforderung, anzuerkennen, dass die Beklagten zu 1) zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten deshalb nicht verlangt werden, weil die Beklagte zu 1) die Schäden, die der Klägerin aufgrund der Manipulation der Software möglicherweise entstanden sind, nicht zu vertreten hat und ihr auch ein Vertretenmüssen der Beklagten zu 2) nicht gem. § 278 BGB zuzurechnen ist. Soweit die Beklagte zu 1) aufgefordert wurde, ein bestehendes Minderungsrecht der Klägerin anzuerkennen, steht der Klägerin ein solcher Anspruch zwar dem Grunde nach zu. Mangels hinreichenden Vortrags der Klägerin zur konkreten Höhe des eingetretenen Minderwertes war es der Kammer allerdings nicht möglich, konkret zu ermitteln, in welcher Höhe ein Anspruch auf die Freistellung von Rechtsanwaltskosten bestand. III. Gegen die Beklagte zu 2) vermag die Klägerin nur insoweit durchzudringen, als dass sie Schadenersatz für Schäden, die aus dem Einbau der Optimierungssoftware in den Motor Typ EA 189 in das Fahrzeug durch die Beklagte zu 2) resultieren, verlangen kann. 1. Der Klageantrag zu 1) hat auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Erfolg. Es fehlt an hinreichendem Vortrag bezüglich konkreter Anknüpfungstatsachen, so dass eine Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht vorgenommen werden konnte. 2. Die Feststellungsklage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf den Ersatz zukünftig entstehender Schäden aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Ausurteilung in dieser Form stellt einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht dar. Die Festsetzung der Ersatzfähigkeit von Schäden stellt verglichen mit der Beauftragung eines konkreten Geldbetrages von 8.375,00 € und der Feststellung der Ersatzfähigkeit weiter Schäden ein „Minus“ dar. a) Das im Sinne der Vorschrift erforderliche haftungsbegründende Verhalten der Beklagten zu 2) liegt in dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs, das eine durch Veranlassung der Beklagten zu 2) entwickelte Software enthielt, welche erkennt, ob das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt wird oder sich auf einem technischen Prüfstand zur Emissionswertermittlung befindet, wobei sich auf dem Prüfstand durch die Software der Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs gegenüber dem Betrieb im Straßenverkehr verringert. Hiermit beabsichtigte die Beklagte zu 2), dass die so verfälschten Ergebnisse zugunsten der Beklagten zu 2) sowohl bei der Schadstoffklasseneingruppierung, als auch in Werten, welche die Kaufinteressenten entweder unmittelbar oder etwa über "Vergleichstests" verschiedener Fahrzeuge in den Medien erreichen, Eingang finden und so die Kaufentscheidung manipulierend beeinflussen (LG Münster, Urteil vom 28. Juni 2017 – 2 O 165/16 –, Rn. 69/70, juris; LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017 – 3 O 252/16 –, Rn. 79, juris). b) Dieses Verhalten erfüllt das Merkmal der Sittenwidrigkeit. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, das heißt mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beseitigten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 09. Juli 1953 – IV ZR 242/52 –, BGHZ 10, 228-234, Rn. 8); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt, 76. Aufl. 2017, § 826 Rn. 4 sowie § 138 Rn. 2 ff.). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt, § 826 Rn. 4). Diese Anforderungen sind erfüllt, denn die Entwicklung und Verwendung der Software diente - ersichtlich, eine andere Erklärung ist ausgeschlossen - dem Zweck, zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme, rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandswerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden lässt das Handeln als sittenwidrig erscheinen. Hinzu kommt, dass durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware ein Teil des Motors beeinflusst wird, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhängt und der Entwickler und Verwender darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Dieses Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßstabes als sittenwidrig anzusehen. Zu beachten ist ferner, dass es sich bei dem Kauf eines Pkw für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten zu 2) nachteilig beeinflusst worden ist (LG Hildesheim, Urteil vom 17. Januar 2017 – 3 O 139/16 –, Rn. 47, juris). Insofern handelt insbesondere sittenwidrig, wer - wie hier - durch sein Verhalten einen anderen zum Vertragsschluss bewegen will (Palandt, 76. Aufl. 2017, § 826 Rdnr. 20). c) Die Entwicklung und Verwendung der im Streit stehenden Software für die in den Verkehr zu bringenden Fahrzeuge (und damit auch das streitgegenständliche) ist der Beklagten zu 2) auch zurechenbar. Mangels hinreichend konkreter Darlegungen der Beklagten zu 2) ist - ausgehend vom Vortrag der Klägerin - davon auszugehen, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB der Beklagten zu 2) die Anordnung traf, die streitgegenständliche Manipulationssoftware in den Motor EA 189 einzubauen und dies geheim zu halten. Zutreffend ist zwar, dass die primäre Darlegungs- und Beweislast bei der geschädigten Klägerin liegt (Palandt, 7. Aufl. 2018, § 826 Rdnr. 18). Aufgrund der Umstände des Falls ist jedoch vorliegend eine sekundäre Darlegungslast auf Seiten der Beklagten zu 2) anzunehmen, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat. Denn genauerer Vortrag hinsichtlich der bei der Beklagten zu 2) verantwortlichen Personen kann nämlich von der Klägerin, die Verbraucherin ist, nicht verlangt werden. Denn sie hat nachvollziehbarer Weise keinerlei Einblicke in die internen Konzernstrukturen, Geschäftspolitik und Abläufe der Beklagten zu 2), welche zur Entwicklung eines bestimmten Fahrzeugtyps und der Herstellung der entsprechenden Komponenten führen. Ihr ist kein näherer Vortrag dahingehend möglich, in welcher Organisationseinheit der Beklagten zu 2) wann die maßgebliche Entscheidung gefallen und bis zu welcher höheren Ebene diese Entscheidung dann kommuniziert worden ist. Die Beklagte zu 2) kennt hingegen ihre interne Organisation und die Entscheidungsstrukturen. Vorliegend weiß der Vorstand der Beklagten zu 2) oder kann sich zumindest ein Wissen verschaffen, wer die Entscheidung getroffen hatte, die Software zu entwickeln und einzusetzen, die im Prüfstand einem im normalen Betrieb des Fahrzeugs nicht vorhandenen Stickoxid-Ausstoß vorspiegelt. Eine entsprechende Darlegung ist ihr möglich, um damit der Klägerin auf dieser Grundlage zu ermöglichen, seinerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können (LG Münster a. a. O., Rdnr. 75 unter Bezugnahme auf LG Osnabrück, Urteil vom 09.05.2017, 5 O 1198/16). Dem ist die Beklagte zu 2) jedoch bislang weder in diesem Verfahren, noch in anderen gleichgelagerten Fällen nachgekommen. Der der Kammer aus unzähligen Verfahren bekannte, (seit Jahren) stets gleichlautende Vortrag, die Beklagte zu 2) sei intensiv mit der Aufklärung befasst und bislang gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass ein Vorstandsmitglied Kenntnis gehabt hätte, weshalb entsprechendes bestritten werde, ist nicht hinreichend. Allein die Tragweite der Problematik, wonach insgesamt mehr als 10 Millionen Fahrzeuge betroffen sein sollen, spricht dafür, dass die Entscheidung nicht unterhalb der Vorstandsebene getroffen werden konnte. Hinzu kommt, dass angesichts der lange bekannten technischen Problematik, die Euro 5 Norm erfüllen zu müssen, ohne, dass es gleichzeitig zu nachteiligen Leistungsänderungen oder Motorschäden kommt, für den Vorstand der Beklagten zu 2) ein deutlicher Anlass zu einer genaueren Überprüfung der Abläufe in ihrem eigenen Unternehmen bei der Herstellung der Motoren bestanden hätte, als aus Sicht der für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter die Auflösung dieser technischen Problematik einmal gelungen war (LG Krefeld, Urteil vom 19. Juli 2017 – 7 O 147/16 –, Rn. 41, juris). Der Vortrag der Klägerin erfolgt damit keineswegs ins Blaue hinein, sondern ist im Gegenteil allzu naheliegend (vgl. auch mit äußerst lebensnahen Erwägungen LG Dortmund, Urteil vom 06. Juni 2017 – 12 O 228/16 –, Rn. 28, juris). d) Der der Klägerin drohende Vermögensschaden ist darin begründet, dass sie vom Beklagten zu 1) ein Fahrzeug erworben hat, bei dem auf Grund des Einbaus der Optimierungssoftware die Möglichkeit besteht, das zukünftig Schäden am Fahrzeug entstehen werden. Beispielsweise besteht die Gefahr, dass das Fahrzeug nach Aufspielung des Softwareupdates fehlerhaft ist. Das dargestellte haftungsbegründende Verhalten ist ursächlich für diesen Schadenseintritt bei der Klägerin. Hätte diese gewusst, dass das von ihr erworbene Fahrzeug einen höheren Stickoxidausstoß als angegeben hat und zudem eine Nachbesserung erforderlich ist, um nicht den Verlust der Betriebserlaubnis zumindest zu riskieren, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben und wäre damit nicht Eigentümerin eines Fahrzeugs, bei dem zukünftig der Eintritt von Schäden droht. e) Die Beklagte zu 2) hatte auch Vorsatz, d. h. sie hat es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass auf Grund des Einbaus der Optimierungssoftware am streitgegenständlichen Fahrzeug der Klägerin die oben bezeichneten Schäden entstehen können. f) Als Rechtsfolge kann die Klägerin Ersatz für diejenigen Schäden verlangen, die ihr aus dem Einbau der Optimierungssoftware in den Motor Typ EA 189 in ihr Fahrzeug entstanden sind. 3. Ein Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 3) geltend gemachte Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) nicht zu. Die Klägerin hat bereits nicht vorgetragen, dass ihre Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu 2) bereits vorgerichtlich tätig geworden sind. IV. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708, 709, 711 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 28.475,00 € festgesetzt. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) wird der Streitwert auf 8.375,00 €, also die Mindestsumme, die die Klägerin mit diesem Antrag verlangt, bestimmt. Der Streitwert des Klageantrages zu 2) wird auf 20.100,00 € festgesetzt. Die Klägerin behält sich vor, ihr entstehende Schäden geltend zu machen, die maximal in der Höhe des Kaufpreises liegen werden. Von dem Betrag der sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und der mit der Klageantrag zu 1) geltend gemachten Summe ergibt, war ein Wert von 80 % zu veranschlagen.