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Urteil

11 O 207/13

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2014:0321.11O207.13.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aufgrund eines Unfalls am 00.09.2012 gegen 11:00 Uhr geltend. Der Kläger fuhr am 00.09.2012, einem Sonntag, gegen 11:00 Uhr mit einer Gruppe von ca. 18 weiteren Fahrradfahrern mit seinem Rennrad bei einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h auf dem asphaltierten Fahrradweg entlang der Landstraße L 000 im Kreis T, Höhe D. Neben dem Fahrradweg, in einer Entfernung von ca. 3 – 4 m, befindet sich durchgängiger Baumbewuchs. In Höhe des Abschnitts 00, Station 0,000 befanden sich in dem gerade und ohne Sichtbehinderung verlaufenden Fahrradweg durch Wurzeln verursachte Bodenwellen, deren Höhe im Einzelnen streitig ist. Der Kläger verlor an der ersten von ihm überfahrenen Bodenwelle die Kontrolle über sein Fahrrad und kam zu Fall. Dabei zog er sich Prellungen und Schürfwunden an Armen und Beinen zu; in der Folge litt er unter Kopf- und Nackenschmerzen. Das Rennrad des Klägers wurde beschädigt. Inzwischen sind die Bodenwellen im Radweg auf Veranlassung des beklagten Landes abgefräst worden. Mit Schreiben vom 00.09.2012 und 12.11.2012 hat der Kläger seine Ansprüche gegenüber dem beklagten Land, vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau, zuletzt mit einer Frist bis zum 19.11.2012 geltend gemacht. Der Kläger behauptet, bei dem Unfall sei seine Radbekleidung (Schuhe, Handschuhe und Helm) unbrauchbar zerstört worden. Die Bodenwellen hätten eine Höhe von ca. 3 – 5 cm gehabt und seien nicht zu erkennen gewesen. Eine vorbeifahrende Radfahrerin habe erklärt, dass es dort bereits häufiger zu einem Unfall gekommen sei. Ihm sei ein Schaden in Form von Reparaturkosten für sein Fahrrad und Kosten der Wiederbeschaffung der zerstörten Radbekleidung (abzüglich des Zeitwertes) in Höhe von 1.417,82 € entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenvoranschlag vom 08.09.2012 (Bl. 51 d.A.) verwiesen. Darüber hinaus macht er – insoweit unstreitig – eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe 25,00 € geltend. Schließlich ist er der Ansicht, ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 1.442,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisdiskontzinssatz seit dem 20.11.2012 zu zahlen; 2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basisdiskontzinssatz seit dem 20.11.2012 zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorprozessual entstandenen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 228,55 € freizustellen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land behauptet, die Bodenwellen hätten maximal 3 cm betragen. Im Übrigen sei der Radweg am 21.08.2012 kontrolliert worden. Das beklagte Land ist der Ansicht, der Radweg habe sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Im Übrigen hätte sich der Kläger auf etwaige Bodenwellen einstellen müssen; als Fahrer eines Rennrades hätte ihm bewusst sein müssen, dass er durch Unebenheiten besonders gefährdet sei, und er hätte daher gesteigerte Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Wenn die erkennbare Bodenerhebung für ihn nicht vorhersehbar und plötzlich aufgetreten sei, liege dies daran, dass er sich auf die örtlichen Gegebenheiten nicht eingestellt und das Sichtfahrverbot verletzt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2014 (Bl. 72 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von 1.442,82 € sowie Schmerzensgeld gem. §§ 839 Abs. 1, 249, 253 BGB, Art 34 GG oder aus anderem Rechtsgrund. Das beklagte Land hat – durch seine Mitarbeiter – nicht gegen Amtspflichten in Form von (Straßen-)Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Das Land ist gem. §§ 9 Abs. 1, 9 a Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW verpflichtet, die Straßen (inklusive der zugehörigen Radwege) in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Dagegen hat es nicht verstoßen. Denn der Sicherungspflichtige hat nur solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, von denen entweder typischerweise besonders einschneidende Körperverletzungen drohen, bei denen besonders häufig Schadenfälle auftreten (Unfallschwerpunkte) oder die für die Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der von ihnen vernünftigerweise zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht ohne weiteres rechtzeitig einzustellen vermögen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.08.1999, 9 U 76/99, BeckRS 2008, 00479). Die Grenze zwischen abhilfebedürftiger Gefahrenlage und von den Benutzern hinzunehmender Erschwernis wird dabei entscheidend durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Diese orientieren sich wesentlich an der Verkehrsbedeutung der betreffenden Verkehrsfläche und ihrem äußeren Erscheinungsbild. Je mehr dieses Bild auf eine untergeordnete Verkehrsbedeutung hinweist und je deutlicher die Wegebenutzer mögliche Gefahrenquellen erkennen können, um so geringer sind ihre (berechtigten) Sicherheitserwartungen und umso mehr müssen sie sich eine Realisierung der Gefahr ihrem eigenen Risikobereich zurechnen lassen. Dabei gilt im Grundsatz, dass es jedem Verkehrsteilnehmer obliegt, sich zunächst einmal nach Kräften selbst vor Schaden zu schützen. Hierbei hat er sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und Straßen und Plätze so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Ausgehend von diesem Maßstab waren Maßnahmen des beklagten Landes nicht veranlasst. Ein Radweg entlang einer Landstraße hat erkennbar keine übergeordnete Bedeutung. Er dient zwar dem über Land verlaufenden Radverkehr, ist aber nicht primär als Rennradstrecke ausgebaut oder dazu bestimmt, ähnlich wie auch ein Gehweg nicht zum Befahren mit Inline-Skates ausgerichtet sein muss (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 72. Auflage, § 823 Rn. 223 m.w.N.). Dass typischerweise besonders einschneidende Körperverletzungen drohen, ist nicht ersichtlich. Auch die Verletzungen des Klägers bewegen sich – glücklicherweise – eher im geringeren Bereich. Dass es sich bei der streitgegenständlichen Stelle um einen – dem beklagten Land bekannten – Unfallschwerpunkt handelt, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Dass dies ggfs. Anliegern bekannt ist, reicht dafür nicht aus. Daher war auch kein Beweis über die behauptete, entsprechende Äußerung einer weiteren Radfahrerin zu erheben. Auch handelte es sich nicht um eine Gefahrensituation, die der Kläger nicht oder nicht rechtzeitig erkennen konnte und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen vermochte. Bei Baumbewuchs an der Seite ist – insbesondere im ländlichen Bereich – typischerweise mit Wurzelwachstum und darauf beruhenden Bodenwellen in Fahrradwegen zu rechnen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 25.07.2001, 3 U 22/01, zit. nach juris). Die Bäume waren – insbesondere auch aufgrund ihrer Größe – hier auch nicht so weit von dem Fahrradweg entfernt, dass mit entsprechenden Wurzeln nicht mehr zu rechnen war. Die Bodenwellen waren – wie die vom Kläger zur Akte gereichten Lichtbilder belegen – auch durchaus grundsätzlich sichtbar. Ob sie auch für den Kläger als Fahrradfahrer bei einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h erkennbar waren, kann dahinstehen, denn wenn sie für ihn bei dieser Geschwindigkeit nicht bzw. nicht rechtzeitig erkennbar waren, hat er gegen das Sichtfahrverbot des § 3 StVO verstoßen. Danach ist er gehalten, so zu fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht und innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann, § 3 Abs. 1 S. 1 und 4 StVO. Dies gilt auch für Radfahrer, vgl. § 24 Abs. 1 StVO (vgl. dazu OLG Stuttgart, Teilurteil vom 10.07.2013, 4 U 26/13, BeckRS 2013, 22623). Insofern war auch eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der angebotenen Zeugen oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Erkennbarkeit nicht veranlasst. Dass besondere Bedingungen wie Licht- oder Schattenverhältnisse, Blätter o.ä. die Sicht behindert hätten, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Dass die Bodenwellen inzwischen beseitigt worden sind, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Handlungen des Verkehrssicherungspflichtigen nach einem Schadensereignis sind nicht geeignet, die Frage zu beantworten, ob objektiv eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten vorlag. Denn Verkehrssicherungspflichtige sind häufig, nachdem sich ein Unfall ereignet hat, bemüht, überobligationsmäßig Beseitigungsmaßnahmen vorzunehmen, sei es aus „Imagegründe“ oder um künftigen, weiteren (unberechtigten) Inanspruchnahmen und dem damit verbundenen Aufwand vorzubeugen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 06.05.2004, 1 U 2998/04, zit. nach juris). II. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf die Nebenforderungen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.842,82 EUR festgesetzt.