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Urteil

112 O 18/11

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 31 Abs. 1 CMR ist gegeben, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in verschiedenen Vertragsstaaten der CMR liegen. • Für den Übernahmeort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist der ursprüngliche Abgangsort beim Absender maßgeblich, auch wenn ein Unterfrachtführer an einem anderen Ort die Sendung übernommen hat. • Der Unterfrachtführer kann sich nicht gegenüber der Annahme der internationalen Zuständigkeit entziehen, wenn er wusste oder hätte wissen können, dass er im Rahmen einer CMR-unterliegenden Gesamtbeförderung tätig wird.
Entscheidungsgründe
Internationale Zuständigkeit nach CMR bei Unterfrachtführung und ursprünglichem Abgangsort • Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach § 31 Abs. 1 CMR ist gegeben, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in verschiedenen Vertragsstaaten der CMR liegen. • Für den Übernahmeort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR ist der ursprüngliche Abgangsort beim Absender maßgeblich, auch wenn ein Unterfrachtführer an einem anderen Ort die Sendung übernommen hat. • Der Unterfrachtführer kann sich nicht gegenüber der Annahme der internationalen Zuständigkeit entziehen, wenn er wusste oder hätte wissen können, dass er im Rahmen einer CMR-unterliegenden Gesamtbeförderung tätig wird. Die Klägerin, als Haftpflichtversicherer der Firma X., verlangt von der Beklagten Regress wegen eines angeblichen Transportverlustes von Notebooks. Auftraggeber war eine niederländische Firma; die Firma X. erhielt einen Transportauftrag aus Deutschland nach England und beauftragte die Beklagte als Unterfrachtführerin für einen Teil der Sendung. Bei Ablieferung in England fehlten 120 Notebooks; die Klägerin zahlte einen Schadensersatzbetrag und machte nun Ersatz gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte rügt die internationale Unzuständigkeit deutscher Gerichte, beruft sich auf ihre AGB mit Schiedsklausel und auf Verjährung. Die Klägerin beruft sich auf den Übergang von Ansprüchen auf den Versicherer nach niederländischem Recht und auf die Anwendbarkeit der CMR. Streitgegenstand ist die Klärung der Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit die Zulässigkeit der Regressklage. • Anwendbarkeit der CMR: Es liegt eine entgeltliche grenzüberschreitende Straßengüterbeförderung vor; Übernahme- und Ablieferungsort liegen in verschiedenen CMR-Vertragsstaaten, daher ist nach § 31 Abs. 1 CMR internationale Zuständigkeit gegeben. • Bestimmung des Übernahmeorts: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich der Übernahmeort im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. b CMR nach dem ursprünglichen Abgangsort beim Absender, auch wenn ein Unterfrachtführer die Sendung an einem anderen Ort übernommen hat. • Relevanz des Frachtvertrags: Auf den Frachtvertrag zwischen Hauptfrachtführer und Auftraggeber ist abzustellen; der konkrete Kenntnisstand des Unterfrachtführers über den ursprünglichen Abgangsort ist für die internationale Zuständigkeit nicht entscheidend. • Kenntnis des Unterfrachtführers: Es genügt, dass der Unterfrachtführer wusste oder hätte wissen können, dass er im Rahmen einer CMR-unterliegenden Gesamtbeförderung tätig wird; hier bestand kein Zweifel, weil die Beförderung von den Niederlanden nach England ging. • Örtliche Zuständigkeit: Da der ursprüngliche Übernahmeort in Ennigerloh (Deutschland) lag, ist das Landgericht Münster örtlich zuständig nach dem Gesetz zur CMR. • Prozessentscheidung: Die Kammer hat die Zulässigkeit der Klage mit Zwischenurteil festgestellt und die internationalen sowie örtlichen Zuständigkeiten bejaht. Die Klage ist zulässig; deutsche Gerichte sind international und örtlich zuständig. Das Landgericht Münster stellte die Zulässigkeit der Klage in einem Zwischenurteil fest, weil die CMR anwendbar ist und der ursprüngliche Übernahmeort in Deutschland liegt. Die Rüge der Beklagten, deutsche Gerichte seien systemfremd zuständig, blieb ohne Erfolg, weil für die Bestimmung des Übernahmeorts auf den ursprünglichen Absenderort und den Frachtvertrag zwischen Hauptfrachtführer und Auftraggeber abzustellen ist. Die übrigen Einwendungen der Beklagten (Schiedseinrede, Verjährung) wurden in diesem Zwischenurteil nicht entscheidungserhebt behandelt; die Kostenfrage bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.