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I ZR 36/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 3 6 / 1 3 Verkündet am: 13. März 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Wird ein Unterfrachtführer von dem ihn beauftragenden Hauptfrachtführer im Wege eines Rückgriffs aus dem Unterfrachtvertrag auf Schadensersatz in An- spruch genommen, bestimmt sich der Ort der Übernahme des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR danach, wo der Unterfrachtführer das Frachtgut übernommen hat (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26). BGH, Urteil vom 13. März 2014 - I ZR 36/13 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 13. März 2014 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Hamm vom 31. Januar 2013 wird auf Kosten der Klä- gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Verkehrshaftungsversicherer mit Sitz in den Niederlan- den, nimmt das ebenfalls in den Niederlanden ansässige Transportunterneh- men vor dem Landgericht Münster wegen des Verlustes von Transportgut im Wege eines Rückgriffs auf Schadensersatz in Anspruch. Die M. AG in Essen beauftragte das in Köln ansässige Speditions- unternehmen D. im April 2008 zu festen Kosten mit dem Transport von Notebooks von Ennigerloh/Deutschland nach Großbritannien. D. gab den Auftrag an das niederländische Frachtunternehmen W. weiter. Dieses holte einen Teil des Gutes in Ennigerloh ab und brachte es zu ihrem in Rijen/ Niederlande gelegenen Lager. Mit der Weiterbeförderung nach Großbritannien beauftragte W. die Beklagte. Bei der Entladung des Gutes in Großbritan- nien sollen nach der Darstellung der Klägerin 120 Notebooks gefehlt haben. 1 1 1 2 2 2 - 3 - W. wurde deshalb vor dem Landgericht Münster im Wege eines Rückgriffs von dem Verkehrshaftungsversicherer D. erfolgreich auf Schadensersatz in Höhe von 66.415,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen (Urteil vom 6. März 2009 - 22 O 128/08). Der Beklagten wurde in diesem Rechtsstreit von W. der Streit verkündet. Die Klägerin hat behauptet, als Verkehrshaftungsversicherer von W. zum Ausgleich der titulierten Forderung insgesamt 76.185,70 € gezahlt zu haben. Nach niederländischem Recht finde ein Übergang des Schadensersatz- anspruchs auf den Haftpflichtversicherer statt. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich daraus, dass das abhanden gekommene Gut ursprünglich in Deutschland übernommen worden sei. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 96.798,60 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, es sei systemfremd, für Streitigkeiten aus einem Transportvertrag zwischen zwei niederländischen Parteien mit einem Übernahmeort des Gutes in den Niederlanden und einem Ablieferungsort in Großbritannien die Zuständigkeit deutscher Gerichte anzunehmen. Das Landgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte durch Zwischenurteil bejaht. Das Berufungsgericht hat sie verneint und die Kla- ge als unzulässig abgewiesen (OLG Hamm, TranspR 2013, 295 = RdTW 2013, 366). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei- sung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 3 3 4 4 4 5 5 5 6 6 6 7 7 7 8 8 8 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint und demzufolge die Klage als unzulässig abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Der zwischen W. und der Beklagten geschlossene Transportvertrag unterliege zwar dem Anwendungsbereich der CMR. Die internationale Zustän- digkeit deutscher Gerichte ergebe sich im Streitfall jedoch nicht aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Mit dem "Ort der Übernahme des Gutes" im Sin- ne der genannten Vorschrift sei im Verhältnis zwischen W. und der Be- klagten nicht der Übernahmeort des Gesamttransports in Ennigerloh, sondern der Übernahmeort durch die beklagte Unterfrachtführerin in Rijen in den Nieder- landen gemeint. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbe- gründet. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht wegen fehlender inter- nationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den Streitfall die Vorschriften der CMR zur Anwendung kommen. Sowohl der Ge- samttransport von Deutschland nach Großbritannien als auch die von der Be- klagten durchgeführte Beförderung von Rijen in den Niederlanden nach Groß- britannien unterliegen dem Anwendungsbereich des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr. Gemäß Art. 1 gilt das Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staa- ten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Diese Vorausset- 9 9 9 10 10 10 11 11 11 12 12 12 - 5 - zungen sind im Streitfall erfüllt. Alle drei fraglichen Staaten sind Vertragsstaaten der CMR (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 6 aE). Die jeweili- gen Übernahmeorte und der Ablierferungsort des Gutes liegen auch in unter- schiedlichen Staaten. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich die internationale Zu- ständigkeit des von der Klägerin angerufenen Landgerichts Münster im Streitfall nicht aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. a) Nach der genannten Vorschrift kann der Kläger wegen aller Streitigkei- ten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Die Zuständigkeitsregelung gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR gilt sowohl für vertragliche als auch für außerver- tragliche Ansprüche, etwa aus Delikt, sofern sie mit der Güterbeförderung in einem sachlichen Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 - I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 = VersR 2002, 213; Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06, TranspR 2009, 26 Rn. 19 = VersR 2009, 807). Nach der Rechtsprechung des Senats kommen die Zuständigkeitsrege- lungen des Art. 31 Abs. 1 CMR grundsätzlich auch dann zur Anwendung, wenn ein (weiterer) Unterfrachtführer als bloße Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Haupt- frachtführers von dessen Auftraggeber oder vom Rechtsnachfolger des Auf- traggebers wegen Verlusts oder Beschädigung des Transportgutes aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist dann der Ge- samtbeförderungsvertrag, da dieser die Grundlage für die vom Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemachten Ersatzansprüche bildet. Als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist in einem solchen Fall in der Regel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch 13 13 13 14 14 14 15 15 15 - 6 - den Unterfrachtführer, sondern der Abgangsort der gesamten Beförderung an- zusehen (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 20). b) Die im Streitfall gegebene Fallgestaltung ist nicht mit derjenigen ver- gleichbar, über die der Senat in der Revisionssache I ZR 70/06 mit Urteil vom 20. November 2008 (TranspR 2009, 26) entschieden hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem maßgeblichen Punkt von der dort zugrundeliegen- den Fallkonstellation. aa) In jenem Fall wurde der beklagte Unterfrachtführer als Hilfsperson (Art. 3 CMR) des Hauptfrachtführers von dem Rechtsnachfolger, einem Trans- portversicherer, des Ursprungsversenders (= Auftraggeber des Hauptfrachtfüh- rers) wegen Beschädigung von Transportgut aus Delikt auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Grundlage für die direkte Inanspruchnahme des Unter- frachtführers durch den Auftraggeber des Hauptfrachtführers oder dessen Rechtsnachfolger war der Gesamtbeförderungsvertrag, den der Ursprungsver- sender mit dem Hauptfrachtführer geschlossen hat, und nicht das Vertragsver- hältnis zwischen dem Haupt-/Unterfrachtführer und einem (weiteren) Unter- frachtführer (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 18). Da der Gesamtbeförderungsvertrag die Grundlage für die Geltendma- chung von Ersatzansprüchen gegen den Unterfrachtführer bildet, ist als Ort der Übernahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und im Schrifttum in der Re- gel nicht der Ort der Übernahme des Gutes durch den Unterfrachtführer, son- dern der Abgangsort der gesamten Beförderung anzusehen (BGH, TranspR 2001, 452; TranspR 2009, 26 Rn. 20; OLG Köln, TranspR 2004, 359, 361; österr. OGH, TranspR 2000, 34 f.; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 22; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 31 CMR Rn. 10; Demuth in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 31 Rn. 26; Herber/ 16 16 16 17 17 17 18 18 18 - 7 - Piper, CMR, Art. 31 Rn. 4, 6; aA Koller, Transportrecht aaO Art. 31 CMR Rn. 4; ders., TranspR 2002, 133, 136). Für diese Sichtweise spricht vor allem der Um- stand, dass sie es den am Frachtvertrag beteiligten Personen ermöglicht, auch mehrere aus ein und demselben Beförderungsvertrag herrührende Rechtsstrei- tigkeiten vor den Gerichten eines Staates abzuwickeln (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23 mwN). Im Falle der Verneinung eines einheitlichen Gerichtsstandes für eine Klage gegen den Hauptfrachtführer und weitere Unterfrachtführer, zu de- nen seitens des Absenders oder Empfängers des Gutes keine Vertragsbezie- hungen bestehen, müsste, wie sich aus Art. 28 Abs. 2 CMR ergibt, das nur mit der außervertraglichen Haftung des (jeweiligen) Unterfrachtführers befasste Gericht gegebenenfalls auch die Vorschriften der CMR berücksichtigen und anwenden. Denn nach dieser Vorschrift kann sich ein Unterfrachtführer, für den der Hauptfrachtführer gemäß Art. 3 CMR haftet, auf die Bestimmungen des Übereinkommens berufen, die die Haftung des Hauptfrachtführers ausschließen oder begrenzen, wenn gegen ihn Ansprüche aus außervertraglicher Haftung für Verlust oder Beschädigung des Gutes erhoben werden. Ein derartiges Ergebnis liefe zum einen dem Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR zuwider, Streitig- keiten aus einer der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderung auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, und würde zum anderen die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen über ein und denselben Le- benssachverhalt in sich bergen (BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23). bb) Im Streitfall wird die Beklagte - anders als in den Fällen, die Gegen- stand der Senatsentscheidungen vom 31. Mai 2001 (TranspR 2001, 452) und 20. November 2008 (TranspR 2009, 26) waren - von dem Rechtsnachfolger ihres unmittelbaren Vertragspartners im Wege einer Rückgriffsklage wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Klägerin macht gegen die Beklagte ausschließlich frachtvertragliche Ansprüche geltend. Der Frachtvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin und der Beklagten weist keine unmittelbaren Berührungspunkte zum ursprüng- 19 19 19 - 8 - lichen Übernahmeort des Gutes in Ennigerloh in Deutschland auf. Der Fracht- vertrag, aus dem die Klägerin die Ansprüche gegen die Beklagte herleitet, wur- de von zwei in den Niederlanden ansässigen Transportunternehmen geschlos- sen. Die Beklagte hat das Gut auch in den Niederlanden zur Beförderung nach Großbritannien übernommen. Bei einer derartigen Fallgestaltung besteht - auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR - kein Be- dürfnis, auf den ursprünglichen Abgangsort in Ennigerloh als Ort der Übernah- me des Gutes im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR abzustellen. Übernahmeort ist bei der im Streitfall gegebenen Fallgestaltung vielmehr der Ort, an dem die Beklagte das Gut von ihrem direkten Vertragspartner zur Be- förderung übernommen hat (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2008 - 6 U 226/07, unveröffentlicht; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 31 CMR Rn. 22; Koller, TranspR 2000, 152; aA österr. OGH, TranspR 2000, 34). Hierfür spricht zunächst, dass der Unterfrachtvertrag, aus dem die An- sprüche hergeleitet werden, die größte Nähe zu dem in diesem Vertrag vorge- sehenen Übernahmeort und nicht zu dem Abgangsort des Hauptvertrags auf- weist. Es kommt hinzu, dass der Hauptfrachtführer den von ihm unterzeichne- ten Frachtbrief - wie auch im Streitfall - oftmals nicht an den Unterfrachtführer weitergibt, sondern im Zusammenhang mit der Übergabe des Gutes an den Unterfrachtführer einen neuen Frachtbrief ausstellt, in dem der Hauptfrachtfüh- rer als Absender erscheint und als Ort der Übernahme derjenige Ort ausgewie- sen ist, an dem der Unterfrachtführer das Gut selbst übernommen hat (vgl. Kol- ler, Transportrecht aaO vor Art. 34 CMR Rn. 3; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 34 CMR Rn. 7; Schmid in Thume aaO vor Art. 34 Rn. 3). Unterfracht- führer, die im Verlaufe der Beförderung das Gut übernehmen, wissen daher nicht ohne weiteres, wo der Transport seinen Ausgang genommen hat. Der Un- terfrachtführer schuldet grundsätzlich nur demjenigen Unternehmen Regress, mit dem er einen Frachtvertrag geschlossen hat. Dem Auftraggeber des Unter- frachtführers ist aber - anders als dem Ursprungsversender - in aller Regel be- 20 20 20 - 9 - kannt, an welchem Ort der Unterfrachtführer das Gut zur Beförderung über- nommen hat. Dem klagenden Hauptfrachtführer bereitet es dann keine unzu- mutbaren Schwierigkeiten, den richtigen Gerichtsort für eine Regressklage ge- gen den Unterfrachtführer festzustellen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2008 - 6 U 226/07, unveröffentlicht). Der Regress nehmende Hauptfrachtführer ist daher nicht in gleichem Maße schutzbedürftig wie der Auftraggeber des Ge- samttransports, der auf die Einschaltung eines Unterfrachtführers und den im Unterfrachtvertrag vorgesehenen Übernahmeort - anders als der Hauptfracht- führer - regelmäßig keinen Einfluss hat. III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 16.02.2012 - 112 O 18/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2013 - I-18 U 48/12 - 21 21 21