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Urteil

6 O 290/81

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versorgungsaufwand eines Dienstherrn für einen Beamten stellt keinen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch des Beamten nach § 99 LBG NW dar. • Ansprüche des Arbeitgebers auf Ersatz von versorgungsähnlichen Aufwendungen können nicht mit den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung gleichgestellt werden. • Erstattungsfähige Leistungen von Versorgungskassen nach § 99 LBG NW sind nur solche, die durch die Verletzung bedingt und erforderlich wurden.
Entscheidungsgründe
Kein Erstattungsanspruch des Dienstherrn für Versorgungsaufwand nach § 99 LBG NW • Versorgungsaufwand eines Dienstherrn für einen Beamten stellt keinen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch des Beamten nach § 99 LBG NW dar. • Ansprüche des Arbeitgebers auf Ersatz von versorgungsähnlichen Aufwendungen können nicht mit den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung gleichgestellt werden. • Erstattungsfähige Leistungen von Versorgungskassen nach § 99 LBG NW sind nur solche, die durch die Verletzung bedingt und erforderlich wurden. Bei einem Verkehrsunfall wurde ein Beamter schwer verletzt und längere Zeit arbeitsunfähig. Die Beklagte, deren Fahrzeug den Unfall verursachte, zahlte bereits einen Großteil der geltend gemachten Ansprüche des Dienstherrn (Klägerin) aus. Die Klägerin verlangte zusätzlich Erstattung von 10.556,94 DM für Versorgungsaufwand (Anteil an späterer Pension), den sie als durch den Unfall verursachten Schaden ansah. Die Klägerin machte geltend, Versorgungsaufwendungen seien ebenso wie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu ersetzen. Die Beklagte bestritt eine Verpflichtung zur Erstattung dieses Betrags und focht die Höhe an. Streitpunkt war, ob der Versorgungsaufwand einen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch des Beamten nach § 99 LBG NW begründet und damit von der Klägerin geltend gemacht werden kann. • Die Klägerin kann nur Ansprüche geltend machen, die dem geschädigten Beamten als übergangsfähige Schadensersatzansprüche zustehen; der geltend gemachte Versorgungsaufwand ist kein solcher Anspruch. • Nach der vom BGH entwickelten modifizierten Nettomethode sind beim Arbeitnehmer Lohnsteuer und der hälftige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung als Teil des Erwerbs zu berücksichtigen, weil diese Beiträge dem Arbeitnehmer Schutz der Sozialversicherung sichern und als Teil des Arbeitsentgelts gelten. • Der Beamtenstatus unterscheidet sich grundlegend vom Arbeitsverhältnis: Pensionen entstehen kraft Gesetzes und unabhängig von Beitragszahlungen; es besteht kein Anspruch des Beamten auf Bildung von Rücklagen durch den Dienstherrn für die spätere Pension, sodass eine Gleichstellung mit Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung nicht möglich ist. • Leistungen von Versorgungskassen sind nach § 99 LBG NW nur erstattungsfähig, wenn sie durch die Verletzung bedingt und erforderlich geworden sind; die hier geltend gemachten Versorgungsaufwendungen wären unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit des Beamten zu erbringen und sind daher nicht erstattungsfähig. • Auch wenn Gemeinden Beiträge an Versorgungskassen leisten, dienen diese Zahlungen der Befreiung von künftigen Pflichtzahlungen und begründen keinen übergangsfähigen Anspruch des Beamten, da die Pensionsansprüche gesetzlich entstehen und von solchen Zahlungen nicht abhängen. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keine Erstattung des geltend gemachten Versorgungsaufwands in Höhe von 10.556,94 DM erlangt. Das Gericht hat entschieden, dass der Versorgungsaufwand keinen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch des Beamten nach § 99 LBG NW darstellt und deshalb der Dienstherrin kein Erstattungsanspruch gegen die Schädigerin zusteht. Maßgeblich war die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmer-Sozialversicherungsansprüchen und den kraft Gesetzes entstehenden Pensionsansprüchen der Beamten. Wegen dieses rechtlichen Unterschieds können Versorgungsaufwendungen nicht wie Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ersetzt werden, sodass die Beklagte nicht zur Zahlung verpflichtet ist; die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.