Urteil
713 C 182/21
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Belastung des Dienstherrn mit dem Umstand, dass Zeiten der Dienstunfähigkeit eines durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall verletzten Beamten ruhegehaltsfähig sind, findet keine Entsprechung in einem ersatzpflichtigen Schaden des Beamten. Diese Belastung ist allenfalls ein eigener ‚Schaden‘ des Dienstherrn, der die Einstandspflicht des Schädigers nicht erweitert. Dem Dienstherrn ist deshalb ein Rückgriff gegen den Schädiger wegen dieser Belastungen verschlossen (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. Juni 1982 - VI ZR 210/81).(Rn.16)
2. Ein Beamter hat kein subjektives Recht gegenüber seinem Dienstherrn darauf, Rückstellungen für die Zeit seiner Pensionierung zu bilden. Die Haushaltsgesetze vermitteln keine solchen Individualansprüche.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Belastung des Dienstherrn mit dem Umstand, dass Zeiten der Dienstunfähigkeit eines durch einen unverschuldeten Verkehrsunfall verletzten Beamten ruhegehaltsfähig sind, findet keine Entsprechung in einem ersatzpflichtigen Schaden des Beamten. Diese Belastung ist allenfalls ein eigener ‚Schaden‘ des Dienstherrn, der die Einstandspflicht des Schädigers nicht erweitert. Dem Dienstherrn ist deshalb ein Rückgriff gegen den Schädiger wegen dieser Belastungen verschlossen (Anschluss BGH, Beschluss vom 8. Juni 1982 - VI ZR 210/81).(Rn.16) 2. Ein Beamter hat kein subjektives Recht gegenüber seinem Dienstherrn darauf, Rückstellungen für die Zeit seiner Pensionierung zu bilden. Die Haushaltsgesetze vermitteln keine solchen Individualansprüche.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht der verletzten Beamtin gemäß § 53 I HmbBG in Verbindung mit §§ 7 I StVG, 115 VVG keinen Anspruch auf Ersatz wegen vorgenommener Pensionsrückstellungen. Die von der Klägerin geltend gemachte Schadensposition zählt nicht zu einem übergangsfähigen Schadensersatzanspruch im Sinne von § 53 I Nr. 1 HmbBG. Das folgt aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1982 (Az. VI ZR 210/81). In dem dort zu Grunde liegenden Streitfall wies das Landgericht Münster die Klage des Dienstherrn des bei dem Verkehrsunfall verletzten Beamten durch Urteil vom 3. Juli 1981 (Az. 6 O 290/81; zit. nach juris) mit folgender Begründung ab: „Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Versorgungsaufwand handelt es sich nicht um einen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch des Beamten X. nach § 99 LBG NW. Nur ein solcher könnte aber von der Klägerin mit Erfolg geltend gemacht werden. (...) Für den Arbeitnehmer stellen sich die vom Arbeitgeber zu zahlenden Anteile zur Sozialversicherung als Teil seines Arbeitsentgeltes dar. Werden diese Anteile, auch nur zeitweilig, nicht für ihn eingezahlt, so verringert sich dadurch unmittelbar seine spätere Versorgung. Die Pension des Beamten steht diesem demgegenüber aber nicht aufgrund gezahlter Beiträge zu; vielmehr hat der Beamte diese Ansprüche aufgrund Gesetzes. Diese Ansprüche, die dem Beamten zustehen, weil er für einen bestimmten Zeitraum im Beamtenverhältnis gestanden hat, sind der Höhe nach unabhängig davon, ob der Beamte während der ganzen Zeit ununterbrochen gearbeitet hat oder zeitweilig wegen Verletzungen durch Dritte oder Krankheiten arbeitsunfähig war. Der während der Dienstzeit des Beamten bestehende Anspruch des Beamten auf Besoldung beinhaltet im Gegensatz zu dem des Arbeitsnehmers kein Recht auf Sicherung und entsprechende Rücklagen für seine spätere Pension. Die von der Klägerin hervorgehobene theoretische Möglichkeit, dass ein Beamter aus dem Dienst ausscheidet und dann die Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sind, ändert an der grundsätzlichen rechtlichen Beurteilung der nach § 99 LBG NW übergangsfähigen Schadensersatzansprüche des betreffenden Beamten nichts.“ Der Bundesgerichtshof hat die Sprungrevision der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil mit folgender Begründung (Beschluss vom 8. Juni 1982, Az. VI ZR 210/81, zit. nach juris; ihm folgend: Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Regress der öffentlich-rechtlichen Dienstherren und der Versorgungsträger, Rn. 37.14) nicht angenommen: „Nach ständiger Rechtsprechung stehen dem Dienstherrn eines verletzten Beamten wegen seiner an diesen zu erbringenden Leistungen Rückgriffsansprüche gegen den Schädiger nur zu, soweit ein Verletzungsschaden des Beamten auszugleichen ist. Die Belastung des Dienstherrn allein mit dem Umstand, daß Zeiten der Dienstunfähigkeit ruhegehaltsfähig sind, findet keine Entsprechung in einem ersatzpflichtigen Schaden des Beamten; sie ist allenfalls ein eigener ‚Schaden‘ des Dienstherrn, der die Einstandspflicht des Schädigers nicht erweitert. Insoweit sind diese Versorgungslasten nicht anders zu beurteilen als die Belastung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung mit beitragsfreien Ausfallzeiten des sozialversicherten Arbeitnehmers. Aus denselben Gründen, aus denen der Sozialversicherungsträger nicht gemäß § 1542 RVO Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen für diese Zeiten verlangen kann (Senatsurteil vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 = VersR 1981, 477), ist dem Dienstherrn ein Rückgriff wegen der hier geltend gemachten Belastungen verschlossen.“ Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1998 (Az. VI ZR 241/97, BGHZ 139, 167-176) ist hiervon nicht abgerückt, weil die Entscheidung zum Regress des Arbeitgebers bei Erwerbsschaden des Arbeitnehmers ergangen ist. Die Entscheidung nimmt weder direkt noch indirekt auf den Beschluss vom 8. Juni 1982 Bezug. Sie spricht auch lediglich aus, dass ein Schaden des Arbeitgebers nicht mit der Begründung verneint werden kann, Rückstellungen des Arbeitgebers zur Erfüllung einer direkten Pensionszusage führten gegenwärtig nicht zu einer Vermögensminderung, da Mittel, die bei dem Arbeitgeber verblieben, keine Ausgaben seien. Aus all dem folgt, dass die Rechtsfrage, welche die Klägerin mit der Klage geklärt haben will, bereits höchstrichterlich entschieden ist, und zwar in dem Sinne, dass die schadensrechtliche Rechtsprechung zum Regress des Arbeitgebers gegen den Schädiger eines seiner Arbeitnehmer wegen vom Arbeitgeber versprochener Versorgungsleistungen nicht auf Rückstellungen übertragbar ist, die der Dienstherr eines Beamten bildet, um später dessen Ansprüche aus dem Beamtenversorgungsgesetz erfüllen zu können. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass der Versorgungszusage des Arbeitgebers ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers gegenübersteht und damit Teil des geschuldeten Entgelts und damit letztlich auch des Erwerbsschadens bildet, wohingegen dem Beamten ein subjektives Recht gegenüber seinem Dienstherrn darauf, Rückstellungen für die Zeit seiner Pensionierung zu bilden, fehlt. Haushaltsgesetze vermitteln keine solchen Individualansprüche. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert beträgt 1123,18 €. Die Klägerin nimmt als Dienstherrin der verletzten Beamtin L. die Beklagte wegen eines Verkehrsunfalls vom 6. Dezember 2019 aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs steht dem Grunde nach außer Streit. Die Klägerin ist der Auffassung, Teil des übergegangenen Schadens seien für den Zeitraum der Dienstunfähigkeit der Beamten – unstreitig vom 6. Dezember 2019 bis zum 20. Dezember 2019 – die von ihr zu bildenden Pensionsrückstellungen. Hierzu behauptet sie, sie habe für den Zeitraum für die verletzte Beamtin Rückstellungen in Höhe von 1123,18 € gebildet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1123,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin mache einen eigenen Schaden geltend, für welchen es ihr an einer Anspruchsgrundlage fehle. Für die Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.