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Urteil

1 O 328/18

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2020:0206.1O328.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe               von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche infolge einer gerichtlichen Begutachtung des Klägers durch den Beklagten. Der Kläger befand sich im November 2011 in urologischer Behandlung zur Durchführung einer Vasektomie. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Essen wurde der Kläger von seinem Urologen auf Zahlung der Behandlungskosten in Anspruch genommen. Widerklagend machte der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch wegen einer mangelhaften Aufklärung der Vasektomie und der dadurch eingetretenen Schmerzen geltend. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Essen ordnete die Kammer ein urologisches Gutachten durch Prof. Dr. XXXXXXX sowie ein neurologisches Gutachten durch den Beklagten an. In seinem neurologischen Ergänzungsgutachten führte der Beklagte aus, dass aus fachärztlicher Sicht kein morphologisches Korrelat für die dargestellte Beschwerdesymptomatik bestehe. Die chronischen Schmerzen beim Sitzen und Laufen sowie beim Geschlechtsverkehr seien aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Das Landgericht Essen wies die Widerklage ab. Nach dem Prozess veranlasste der Kläger eine MRT-Untersuchung, welche seiner Ansicht nach von dem Beklagten im Rahmen seiner Gutachtenerstellung hätte veranlasst werden müssen. Der Radiologe markierte auf dem MRT einen Schmerzpunkt, welcher – nach Ansicht des Klägers – auch durch den Beklagten durch eine klinische Untersuchung hätte ausgelöst werden können. Mit dem Klageantrag zu 1a) verlangt der Kläger nunmehr das ihm in Folge der fehlerhaften Begutachtung entgangene Schmerzensgeld. Mit dem Klageantrag zu 1b) verfolgt der Kläger die Erstattung der Gerichts- und Anwaltskosten aus den Vorprozessen, welche ihm auferlegt worden sind. Ausweislich der Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Essen vom 02.11.2017 musste der Kläger einen Betrag in Höhe von 2.409,69 Euro an den damaligen Kläger erstatten. In der Berufungsinstanz musste der Kläger einen Betrag in Höhe von 3.377,85 Euro erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2017 unter Fristsetzung bis zum 15.11.2017 forderte der Kläger den Beklagten vorgerichtlich erfolglos zur Schadensregulierung auf (Bl. 28 GA). Der Kläger behauptet, die Aufklärung zu dieser Vasektomie sei fehlerhaft gewesen. Der Kläger leide seit dem Eingriff unter chronischen Schmerzen im Bereich der linken Leiste und des Penisansatzes, die sich insbesondere beim Sitzen und Laufen verstärken. Zudem bestehe ein Dauerschmerz beim Geschlechtsverkehr, sodass dieser nicht mehr möglich sei. Er behauptet, der Beklagte habe keine korrekte klinische Untersuchung durchgeführt. Vielmehr habe der Beklagte lediglich die Beine des Klägers mit einem Wattestäbchen anlässlich der Untersuchung abgestrichen. Die von Kläger beschriebene Schmerzstelle sei nicht abgetastet worden. Dieser Schmerzpunkt liege im Bereich eines vernarbten Einrisses des sogenannten Anulus. Der Kläger behauptet, die durchfließenden Nerven reiben an den Vernarbungen und lösen den entsprechenden Schmerzpunkt aus. Hätte der Beklagte die klinische Untersuchung aber entsprechend durchgeführt, so hätte er diesen Schmerzpunkt im Bereich des oberen Schambeinastes ausgelöst und eine MRT-Untersuchung – die durch den Beklagten unterblieben ist – wäre angezeigt gewesen. Er behauptet weiter, die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen, dass weitere technische Untersuchungsmöglichkeiten zur Überprüfung einer neurologischen Schädigung nicht existieren, seien falsch. Nur deswegen sei die Berufung des Widerklägers vor dem Landgericht Essen zurückgewiesen worden. Bei fachlich korrekter Begutachtung durch den Beklagten hätte der Kläger seine Schmerzensgeldansprüche und Feststellung zukünftiger Schäden durchgesetzt. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe die erforderliche Sorgfalt im Rahmen der Erstellung seines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens verletzt. Er habe in objektiver Hinsicht wesentliche neurologische Grundsätze außer Acht gelassen, die ihm als Sachkundigen hätten bekannt sein müssen, denn es hätte im Rahmen seiner Beurteilung ein MRT als weitere technische Untersuchung der beklagten Beschwerdesymptomatik durchgeführt werden müssen. Es gehöre zu den Anforderungen an einen Neurologen, einer unklaren Schmerzsymptomatik durch MRT nachzugehen. Der Beklagte habe das grob fahrlässig unterlassen. Das Unterlassen einer technischen Untersuchung stelle einen nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltsmaßstäbe dar. Der Kläger beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, a. an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 80.000,00 Euro zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2017, b. an ihn 5.787,54 Euro zu zahlen mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2017, c. an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.365,23 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2017; 2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den aufgrund der fehlerhaften Begutachtung im Prozess des LG Essen, Aktenzeichen 7 S 22/15, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen sowie den entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, es sei nicht möglich einen Schmerzpunkt in ein kernspintomographisches Bild einzuzeichnen. Darüber hinaus sei ein solcher Schmerzpunkt in den ärztlichen Befundberichten und Stellungnahmen weder erkennbar noch an irgendeiner Stelle tatsächlich eingezeichnet. Durch seine Untersuchung habe ein Schmerzpunkt auch nicht ertastet werden können. Der Beklagte bestreitet etwaige zukünftige Schäden mit Nichtwissen. Der Beklagte ist der Ansicht, er hafte jedenfalls nicht für etwaig entstandene Kosten des Vorprozesses vor dem Amtsgericht, denn er sei als gerichtlich bestellter Sachverständiger erst im Berufungsverfahren vor dem Landgericht aufgetreten. Der Kläger erhob am 31.08.2018 Klage. Diese wurde dem Beklagten am 19.11.2018 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur teilweise zulässig. Im Übrigen auch unbegründet. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Der Klageantrag zu 2) ist unzulässig. Es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, denn der Beklagte muss allenfalls für Schäden einstehen, die kausal aufgrund seiner Begutachtung im Ausgangsverfahren entstanden sind. Alle durch eine etwaige fehlerhafte Begutachtung entstandenen Schäden – nämlich eine Klageabweisung hinsichtlich eines beantragten Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 Euro sowie die entsprechenden Verfahrenskosten – stehen aber bereits fest und sind Gegenstand der Leistungsklage. Weitere darüber hinausgehende zukünftige Schäden sind nicht ersichtlich und wurden auch vom Kläger nicht vorgetragen. II. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. 1) Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens gemäß § 839 a BGB aufgrund unrichtiger Begutachtung. Gemäß § 839 a BGB ist ein vom Gericht ernannter Sachverständiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet hat. a) Bei dem Beklagten handelt es sich um einen vom Gericht bestellten Sachverständigen im Sinne des § 839 a BGB. Das Landgericht Essen hat den Beklagten als Konsiliargutachter für ein neurologisches Zusatzgutachten im Berufungsverfahren hinzugezogen und mit der Gutachtenerstattung beauftragt. b) Der Beklagte hat aber kein unrichtiges Gutachten erstattet. Für die weitere Untersuchung des Klägers mittels MRT bestand nach der durchgeführten Tastuntersuchung – sogenannte Palpation – keine Veranlassung. Das von dem Sachverständigen erstattete Gutachten ist „unrichtig“, wenn es nicht der objektiven Sachlage entspricht, also beispielsweise die festgestellten Tatsachen nicht existieren. Soll der Gutachter über Erfahrungssätze Auskunft geben, so darf kein Lehrsatz aufgestellt werden, der nicht (mehr) gilt. Hat der Sachverständige aus einem gegebenen Tatsachenstoff Schlussfolgerungen zu ziehen, so muss der Schluss richtig sein. Ist nur ein Wahrscheinlichkeitsurteil möglich, dann darf der Sachverständige keine Sicherheit vorgaukeln, sondern muss sich auf einen Wahrscheinlichkeitsschluss beschränken und den Wahrscheinlichkeitsgrad richtig angeben (MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 839a Rn. 19). Die Tatsache, dass der Beklagte bei der vorgenommenen klinischen Untersuchung den vom Kläger beschriebenen Schmerzpunkt nicht ausgelöst hat, macht das Gutachten nicht unrichtig. Anhand der Ausführungen des Beklagten in seinem Gutachten ist nicht ersichtlich, dass dieses nicht der objektiven Sachlage entspricht. Der Beklagte gibt in seinem Gutachten (vgl. S. 5 des Gutachtens) detailliert wieder, dass der Kläger ihm bei seiner ambulanten Untersuchung von seinen Schmerzen berichtet hat. Diese Schmerzbeschreibung – die immer nur subjektiv das Empfinden des Patienten wiedergibt – war für ihn der Ausgangspunkt seiner weiteren Begutachtung. Darauf aufbauend kommt der Beklagte nach seiner eigenen klinischen Untersuchung des Klägers durch eine Tastuntersuchung – sogenannte Palpation – zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger beschriebene Stelle ohne Druckschmerz ausgelöst werden konnte (vgl. S. 9 des Gutachtens). Der Beklagte schildert weiter, dass der neurologische Untersuchungsbefund in allen Einzelheiten regelrecht sei, insbesondere die untersuchten sensiblen Nerven seien unauffällig. Der Schmerz sei anatomisch nicht erklärbar. Letztlich kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, dass aus fachärztlicher neurologischer Sicht kein morphologisches Korrelat für die dargestellte Beschwerdesymptomatik besteht. Eine unrichtige Gutachtenerstellung könnte in Betracht kommen, wenn der Beklagte den Kläger gar nicht – obwohl es nach dem allgemeinen Regeln der Kunst angezeigt gewesen wäre – körperlich untersucht hätte. Dies ist aber nicht geschehen. Der Beklagte hat eine körperliche Untersuchung des Klägers vorgenommen und diese auch detailliert in seinem Gutachten beschrieben. Auch die Tatsache, dass nunmehr ein weiterer Arzt bei einer späteren MRT-Untersuchung einen angeblichen Schmerzpunkt markiert haben soll, macht die Gutachtenerstellung nicht unrichtig. Zum einen ist während der Untersuchung durch den Beklagten und der neueren Untersuchung Zeit vergangen, indem sich die Schmerzsymptomatik des Klägers ändern kann, zum anderen kann dem Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er – trotz klinischer Untersuchung des Klägers – die beschriebenen Schmerzen nicht verifizieren konnte. Ausgehend von seiner Untersuchung des Klägers waren keine weiteren Untersuchungen notwendig. c) Mangels Erstattung eines unrichtigen Gutachtens, ist dem Kläger auch dadurch kein Schaden entstanden. 2) Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keine anderweitigen Ansprüche aus Delikt. Ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Beklagten, welches zu den vorgetragenen Schmerzen des Klägers geführt hat, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen. 3) Mangels Hauptanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Die Nebenentscheidung beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 85.000,00 EUR festgesetzt.