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Urteil

8 U 152/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1126.8U152.20.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.02.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Az. 1 O 328/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.02.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach – Az. 1 O 328/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend, dieser habe in dem Berufungsverfahren 7 S 22/15 vor dem Landgericht Essen ein unrichtiges Gutachten erstellt. Der Kläger ließ im November 2011 bei dem Urologen Dr. A. eine Vasektomie nebst Nachbehandlung einer postoperativen Hämatombildung durchführen. Dr. A. nahm den Kläger vor dem Amtsgericht Essen auf Zahlung von Honorar in Anspruch. Widerklagend machte der Kläger einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 4.000 € mit der Behauptung geltend, die Vasektomie sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, postoperativ sei es zu einem Post-Vasektomie-Schmerzsyndrom in Form von chronischen Schmerzen im Bereich der Leiste beim Sitzen und Laufen sowie Schmerzen beim Geschlechtsverkehr gekommen; über dieses Risiko sei er nicht aufgeklärt worden. Das Amtsgericht wies die Widerklage nach Einholung eines urologischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. B. ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein. Das Landgericht Essen holte ein weiteres urologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C. sowie auf dessen Anregung ein neurologisches Zusatzgutachten nebst Ergänzungsgutachten des Beklagten ein und hörte den Beklagten an. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, aus fachärztlicher Sicht bestehe für die vom Kläger dargestellte Beschwerdesymptomatik kein morphologisches Korrelat. Die chronischen Schmerzen seien aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Das Landgericht Essen wies die Berufung mit Urteil vom 03.05.2017 zurück. Am 18.05.2017 ließ der Kläger eine MRT durchführen. Der Kläger hat geltend gemacht, die vom Beklagten im Rahmen der Begutachtung durchgeführte klinische Untersuchung sei unzureichend gewesen. Die von ihm beschriebene Schmerzstelle sei nicht abgetastet worden. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung wäre der Schmerzpunkt auslösbar gewesen. Zur weiteren Abklärung einer neurologischen Ursache seiner Beschwerden wäre dann eine MRT durchzuführen gewesen, die – wie die MRT vom 18.05.2017 – gezeigt hätte, dass der Schmerzpunkt im Bereich eines vernarbten Einrisses des Anulus liege, der auf eine fehlerhafte Durchführung der Vasektomie zurückzuführen sei. Durch Reibung der Nerven an der Vernarbung werde der Schmerzpunkt ausgelöst. Das Verhalten des Beklagten sei grob fahrlässig gewesen. Bei fachlich korrekter Untersuchung durch den Beklagten wäre seine auf Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht Dr. A. für künftige Schäden gerichtete Klage begründet gewesen. Der Kläger hat die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, mindestens 80.000 €, den Ersatz der von ihm für die Verfahren vor dem Amts- und Landgericht Essen aufgewandten Kosten in Höhe von insgesamt 5.787,54 € und die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.365,23 € sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zur Erstattung derzeit nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden und entstandener und noch entstehender materieller Schäden verpflichtet ist, soweit die materiellen Schäden nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe bei fachgerechter Palpation des vom Kläger angegebenen Schmerzbereichs keinen Druckschmerz auslösen können. Der klinische Befund habe insgesamt ein durch eine fehlerhafte Behandlung verursachtes neuropathisches Schmerzsyndrom ausgeschlossen. Eine MRT sei aufgrund dieses Befundes nicht mehr erforderlich gewesen, da die kernspintomographische Bildgebung aus neurologischer Sicht nur dem Nachweis der Ursache einer – klinisch nicht festgestellten – Nervverletzung mit neuropathischem Schmerzsyndrom diene. Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach hat mit am 06.02.2020 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter verfolgt. Zur Begründung macht er geltend, die klinische Untersuchung des Beklagten bei der Gutachtenerstellung sei unzureichend gewesen und die notwendige Befunderhebung unterblieben. Das Landgericht hätte nicht ohne Einholung eines weiteren Gutachtens entscheiden dürfen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn a) ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 80.000 €, zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2017; b) 5.787,54 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2017; c) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.365,23 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2017; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den aufgrund der fehlerhaften Begutachtung im Prozess des LG Essen, Aktenzeichen 7 S 22/15, derzeit nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden sowie den entstandenen und noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit die materiellen Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. hilfsweise stellt er den Antrag gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. B Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 839 a BGB nicht schlüssig dargetan. Gemäß § 839 a BGB haftet der gerichtlich bestellte Sachverständige für den Schaden, der einer Partei aufgrund einer grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtigen Begutachtung entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt dabei der Anspruchsteller, d.h. im vorliegenden Fall der Kläger. Er muss unter Aufarbeitung des dem Vorprozess zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalts darlegen und beweisen, dass das Gutachten unrichtig ist, dass dem Sachverständigen in Bezug auf den Fehler Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist und dass die gerichtliche Entscheidung auf dem Fehler beruht. Die im Arzthaftungsprozess geltenden Erleichterungen bei der Substantiierung kommen der Partei dabei nicht zu Gute (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.10.2013, AZ: I-9 U 235/12 m.w.N.; Senat, rechtskräftiger – BGH III ZR 45/15 – Beschluss v. 05.01.2015 i.V.m. dem Beschluss vom 12.11.2014 in der Sache I-8 U 144/14; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 839 a Rn. 3). Erforderlich ist die substantiierte Wiedergabe derjenigen Umstände, aus denen sich der behauptete Sachverständigenfehler, das zumindest grob fahrlässige Handeln des Sachverständigen und die Kausalität des Fehlers für den geltend gemachten Schaden ergeben. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe ihn bei der Begutachtung fehlerhaft untersucht, weil er einen Druckschmerz nicht ausgelöst habe und dass deshalb eine MRT-Untersuchung des Abdomens unterblieben sei. Wäre die MRT-Untersuchung durchgeführt worden, wäre ein vernarbter Einriss des Anulus erkannt worden. Daraus wäre die Erkenntnis gewonnen worden, dass dieser Einriss durch ein zu starkes Ziehen an den Samenleitern anlässlich der Vasektomie verursacht worden sei und dass die behaupteten Schmerzen des Klägers davon herrühren, dass ein Nerv an der Narbe reibe. Damit wären ein Behandlungs- und Aufklärungsfehler festgestellt und dem Kläger ein Schmerzensgeld zuerkannt worden. Dieses Vorbringen des Klägers ist, wie im Termin erörtert worden ist, nicht geeignet, schlüssig die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus § 839 a BGB darzustellen. 1. Der Kläger hat nicht ordnungsgemäß dargelegt, dass das vom Beklagten vor dem Landgericht Essen erstellte Gutachten fehlerhaft war. Soweit der Kläger geltend macht, er sei vom Beklagten anlässlich der Begutachtung nicht ordnungsgemäß untersucht worden, ergibt sich aus seinem Vorbringen bereits nicht, welche der im Gutachten ausführlich dargestellten Untersuchungen mit Ausnahme des Auslösens eines Druckschmerzes nicht durchgeführt worden sein sollen und dass diese zur Feststellung einer neuropathischen Schmerzerkrankung geführt hätten. Einer Beweiserhebung hierüber bedarf es deshalb nicht. Im Übrigen hat der Kläger insoweit keinen ordnungsgemäßen Beweis angeboten. Ob die Untersuchungen anlässlich des Begutachtungstermins durchgeführt worden sind, kann nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden. Die Voraussetzungen einer Vernehmung des Klägers als Partei liegen weder gemäß § 447 ZPO noch gemäß § 448 ZPO vor. Auch soweit der Kläger eine unterbliebene bzw. unzureichende Untersuchung eines Druckschmerzes beanstandet, hat er einen schadensrelevanten Fehler des Beklagten nicht dargelegt. Den Ausführungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb das Auslösen des Druckschmerzes zur Feststellung eines neuropathischen Schmerzsyndroms geführt hätte. Der Beklagte hat sich in seinem Gutachten mit der Frage eines Druckschmerzes auseinandergesetzt. Ihm war der Schmerzpunkt an der linken Seite des Schambeins bekannt, auch wenn er den Druckschmerz selber nicht ausgelöst hat. Dieser war für ihn jedoch angesichts des Ergebnisses der klinisch-neurologischen Untersuchung nicht vor Relevanz. Er hat ausgeführt, dass der Druckschmerz aus neurologischer Sicht nicht zu erklären sei. Ein morphologisches Korrelat für die vom Kläger beklagten Beschwerden vermochte er nicht festzustellen. Diese fehlende Relevanz hat er in seinem Gutachten damit begründet, dass es nicht zur neurologischen Untersuchungstechnik gehöre, Schmerzpunkte aufzufinden. Vielmehr werde die Integrität nervaler Strukturen beurteilt. Dazu gehöre die Beurteilung spezifischer sensorischer Qualitäten bei neuropathischen Schmerzerkrankungen wie das Auftreten einer Allodynie oder eine gestörte Sensibilität oder Motorik im betroffenen Innervationsgebiet eines Nervs. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger ebenso wenig auseinander wie mit dem unauffälligen neurologischen Untersuchungsergebnis des Beklagten. Welcher Nerv entgegen den Ausführungen des Beklagten im Vorprozess geschädigt sein soll, ergibt sich weder aus seinen Ausführungen noch aus den von ihm zur Akte gereichten ärztlichen Befunden. Der Kläger hat schließlich einen Fehler bei der Begutachtung dahingehend, dass eine MRT-Untersuchung unterblieben ist, nicht schlüssig dargetan. Weshalb angesichts der aus der Sicht des Beklagten fehlenden Relevanz des Druckschmerzes eine MRT-Untersuchung veranlasst worden wäre, wenn der Beklagte einen Druckschmerz ausgelöst hätte, erschließt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht. Auch sonstige Umstände, die eine MRT-Untersuchung zur Abklärung der allein beweisgegenständlichen neuropathischen Schmerzerkrankung erforderlich gemacht hätten, trägt der Kläger nicht vor. Insoweit setzt er sich mit den gutachterlichen Ausführungen des Beklagten im Vorprozess, wonach zur Abklärung der neuropathischen Schmerzerkrankung eine klinisch-neurologische Untersuchung geboten ist und nicht eine apparative, nicht auseinander. Allein die Behauptung des Erfordernisses einer MRT-Untersuchung, auf der nach dem Vorbringen des Klägers nicht eine Nervverletzung, sondern eine Verletzung des Anulus abgebildet sein soll, ist insoweit nicht ausreichend. Auch die pauschale Behauptung, dass von ihm später aufgesuchte Ärzte eine MRT-Untersuchung als erforderlich angesehen haben, vermag eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht zu begründen, zumal sich weder aus dem Bericht von Prof. Dr. D. noch von Dr. E. eine zwingende Indikation für die Durchführung einer MRT-Untersuchung ergibt. Einer Vernehmung der vom Kläger zu dieser Frage benannten Zeugen bedurfte es nach alledem nicht. Dass der Beklagte anlässlich der Begutachtung über seinen Gutachtenauftrag hinaus eine Verletzung des Anulus anlässlich der Vasektomie hätte in Betracht ziehen müssen, erschließt sich ebenfalls nicht, da es sich insoweit um eine urologische Fragestellung handelt. In Ermangelung eines schlüssigen Vortrags ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Unrichtigkeit des Gutachtens des Beklagten nicht veranlasst. 2. Der Kläger hat darüber hinaus auch Umstände für eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten nicht vorgetragen. Dafür reicht die bloße Behauptung einer groben Fahrlässigkeit nicht aus. Erforderlich ist vielmehr die Darlegung von Umständen, warum der Beklagte bei der Erstellung des Gutachtens die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und dasjenige nicht beachtet hat, was im vorliegenden Fall jedem einleuchten musste. Diese ist unterblieben. Derartige Umstände sind auch nicht ersichtlich. Gegenstand des Beweisbeschlusses war nicht die Abklärung der Schmerzursachen, insbesondere einer Vernarbung des Anulus, sondern die Frage des Bestehens eines Post-Vasektomie-Syndroms. Eine Verletzung des Anulus musste sich dem Beklagten auch nicht aufdrängen, da es sich insoweit um eine urologische Fragestellung handelt, die nicht einmal die urologischen Sachverständigen in Betracht gezogen haben. II. Unabhängig von der Frage einer schuldhaften unrichtigen Begutachtung des Beklagten fehlt es an einer Kausalität zwischen der behaupteten groben Fehlerhaftigkeit des Gutachtens und dem Schaden des Klägers, soweit dieser im vorliegenden Verfahren die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für weitere Schäden und ein höheres Schmerzensgeld als im Vorprozess geltend macht. Ersatzfähig nach § 839 a BGB ist der sogenannte Urteilsschaden, der auf der durch das unrichtige Gutachten beeinflussten unrichtigen gerichtlichen Entscheidung beruht. Dies kann bei einer Klageabweisung nur der Schaden in der Höhe sein, in der die Klage erhoben worden ist. Der Kläger hat vor dem Landgericht Essen im Wege der Widerklage lediglich die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 € gefordert. Diese Widerklage ist abgewiesen worden. Dass er bei nach seiner Auffassung richtiger Begutachtung einen höheren Betrag gefordert hätte, stellt eine Schadensposition dar, die nicht vom Schutzzweck des § 839 a BGB umfasst ist. III. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägervertreterin vom 16.10.2020 und der vom Kläger selbst eingereichte Schriftsatz vom selben Tag geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. C Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 95.000 € festgesetzt.