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Urteil

11 O 330/17

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMG:2018:1130.11O330.17.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 09.03.2018 verurteilt, an den Kläger € 11.928,52 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 07.09.2017 im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 958, 19 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die übrigen 85 % die Beklagte.

Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Versäumnisurteils vom 09.03.2018 verurteilt, an den Kläger € 11.928,52 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 07.09.2017 im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 958, 19 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und die übrigen 85 % die Beklagte. Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors inklusive der dazugehörigen Motorsteuerungssoftware des von ihm erworbenen Fahrzeugs Ansprüche im Zusammenhang mit dem in den Medien so genannten „VW Abgasskandal" geltend Mit Kaufvertrag vom 04.08.2011 (Anl. K1, BI. 32 d.A.) erwarb der Kläger bei der Firma … einen gebrauchten VW Passat Variant 2.0 TDI, Fahrgestellnr. … Das Fahrzeug war erstmals am 25.07.2008 zum Straßenverkehr zugelassen worden. Zum Zeitpunkt des Verkaufes an den Käufer wies es eine Laufleistung von 82.908 km auf. Der Kaufpreis einschließlich der Zulassungskosten betrug Euro 14.649,99 inklusive Mehrwertsteuer. Der Kläger erwarb für das Fahrzeug zusätzlich eine Navigationskonsole zum Preis von Euro 23,65 (vergleiche BI. 33 d.A.), einen Satz Kompletträder für Euro 399,98 (vgl. BI 35 d.A.) und zahlte für die Montage einer Anhängerkupplung Euro 880,01 (vgl. BI. 36 d.A.). In das streitgegenständliche Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 mit einem 2,0 1 Hubraum eingebaut, der die Anforderungen der Euro 4-Norm erfüllen soll. Die ebenfalls von der Beklagten entwickelte und in den Motoren eingebaute Motorsteuerungssoftware des Motors trägt zur Optimierung der Stickstoff- Emissionswerte (im Folgenden: NOx) im behördlichen Verfahren nach der VO (EG) Nr. 715/2007 im neuen europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) zur Erlangung einer Typengenehmigung bei. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet. Sie steuert die Abgasrückführung des Motors und sieht zwei verschiedene Betriebsmodi vor. Bei dem NOx-optimierten Modus 1 kommt es auf dem Prüfstand dem NEFZ zu einer hohen Abgasrückführungsrate, während die Abgasrückführungsrate beim Modus 0, d.h. im Fahrbetrieb, geringer ist. Dies führte dazu, dass das streitgegenständliche Fahrzeug - ebenso wie andere mit dieser Software versehene Fahrzeuge - auf dem Prüfstand geringere NOx-Werte erzielte und somit die jeweils zulässigen Abgaswerte erreicht wurden. Das Fahrzeug verfügt über eine EG-Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU 4. Ab September 2015 erfolgte sodann in den Medien eine verstärkte Berichterstattung über den so genannten „VW-Abgasskandal". Nach Bekanntwerden, dass die Beklagte in den streitgegenständlichen Motorentyp eine Motorsteuerungssoftware eingebaut hatte, die erkannte, wann sich das jeweilige Fahrzeug auf einem Prüfstand befand und sodann die Abgasrückführungsrate in-den Motor erhöhte, erließ das Kraftfahrtbundesamt mit Schreiben vom 15.10.2015 gegenüber der Beklagten eine nachträgliche Anordnung einer Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung, Gesamtfahrzeuggenehmigung und Systemgenehmigung, nach der u.a. die Entfernung der „unzulässigen Abschalteinrichtung" vorzunehmen sein sollte und "geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit insbesondere der Emissionen des genehmigten Systems nach der Entfernung dieser zu erreichen", sein sollten. In der Folgezeit kündigte die Beklagte die Durchführung eines Rückrufprogramms für die betroffenen Fahrzeugtypen an, wobei die Kunden darauf hingewiesen worden, dass eine Nichtteilnahme an der Rückrufaktion eine Betriebsuntersagung gemäß § 5 FZV zur Folge haben könne. Die Beklagte bot dem Kläger an, die Software mittels einer technischen Maßnahme (Softwareupdate) zu entfernen. Der Kläger ließ das angebotene Update bei seinem Fahrzeug am 28.12.2016 durchführen. Nach Bekanntwerden des so genannten VW-Abgasskandals forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, den Kaufpreis einschließlich seiner Aufwendungen für das Fahrzeug von Euro 15.953,54 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zurückzuzahlen. Zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 09.11.2018 betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs des Klägers 141.611 km. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors gemäß §§ 826, 31 BGB, 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV, § 831 BGB und § 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB zustehe. Er behauptet, er habe sich aufgrund der Täuschung der Beklagten über die Eigenschaften des Fahrzeuges geirrt, insbesondere über die Gesetzeskonformität der Software und über die Richtigkeit der von dem Fahrzeug auf dem Prüfstand erzielten Schadstoffwerte. Schon das Inverkehrbringen des Fahrzeugs ohne Hinweis auf den Umstand, dass die Stickoxidwerte, die Grundlage der allgemeinen Betriebserlaubnis waren, mithilfe einer Abschaltvorrichtung erzielt worden waren, habe ihm vorgespiegelt, dass der PKW in einem gesetzeskonformen Zustand die Betriebserlaubnis erhalten habe. Diese Täuschung sei zudem durch die Angabe der Schadstoffwerte in der Prospektwerbung sowie in den Verkaufsdokumenten erfolgt. Konkret habe die Beklagte den Kläger darüber getäuscht, dass sein Fahrzeug der Euro-4-Norm entspreche und einen entsprechend zugelassenen Ausstoß an NOx aufweise. Die Täuschungshandlung sei durch die Beklagte erfolgt. Die Beklagte allein kenne ihre inneren Strukturen und Abläufe und könne diejenigen Personen benennen, die für den Einbau der Abschaltvorrichtung verantwortlich seien und warum diese dem Vorstand unbekannt geblieben sein sollten. Der Kläger habe sich aufgrund der Täuschung durch die Beklagte über die Gesetzmäßigkeit des Fahrzeugs geirrt und durch den Abschluss des Kaufvertrages eine kausale Vermögensverfügung getätigt, die zu einem Vermögensschaden bei ihm geführt habe. Durch den Abschluss des Kaufvertrages habe er einen wirtschaftlichen Schaden in Form eines merkantilen Minderwertes sowie in dem Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit erlitten. Der geschlossene Kaufvertrag sei schon deshalb ungünstig, weil er ihn bei Kenntnis der Sachlage nicht abgeschlossen hätte. Auch die Möglichkeit, dass die Straßenverkehrsbehörde die Allgemeine Betriebserlaubnis einziehen könne, stelle einen Schaden dar. Für den Vorstand der Beklagten sei zwingend ersichtlich gewesen, dass Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprechen und objektiv mangelhaft seien. Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden habe die Beklagte damit billigend in Kauf genommen. Weiter ist der Kläger der Auffassung, die Beklagte habe durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegen § 27 EG-FGV verstoßen und damit ein Schutzgesetz verletzt. Der Kläger behauptet, für ihn sei gerade die angebliche besondere Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps, mit der die Beklagte geworben habe, ein besonders schlagendes Kaufargument gewesen. Er habe das Fahrzeug gekauft, weil er von der Umweltfreundlichkeit und der Gesetzmäßigkeit des Fahrzeugs ausgegangen sei. Der in dem Auto eingebaute Motor mit der Typenbezeichnung EA 189 sei bei seiner Vorstellung und bei seiner Markteinführung als sauberster Diesel der Welt angepriesen worden. Der Kläger habe ein Fahrzeug erwerben wollen, dass die Euro-4-Norm erfülle. Tatsächlich werde diese Norm jedoch nur unter Verwendung der unzulässigen Abschaltvorrichtung erreicht. Da er das Vertrauen in die Beklagte verloren habe, wolle er das Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis zurückerhalten. Eine weitere Nutzung des Fahrzeugs sei ihm als umweltbewusstem und rechtstreuem Bürger nicht zuzumuten. Dass er das von der Beklagten angebotene Softwareupdate habe durchführen lassen, ändere daran nichts. Es sei zu befürchten, dass das Fahrzeug trotz des Eingriffs noch denselben Mangel besitze und erhöhte NOx-Werte ausstoße und dass das Fahrzeug nach dem Eingriff einen höheren Verbrauch und damit auch höhere C02-Werte besitze als zuvor. Bei der in Rede stehenden und in seinem Fahrzeug verwendeten Motorsteuerungssoftware handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. In Dieselfahrzeugen der Beklagten sei bereits seit Jahren eine Software eingebaut worden, mit der im Falle eines Abgastests die Messwerte für NOx hätten manipuliert werden können, um so die. Grenzwerte der Euro-4-Norm zum Zwecke der Erlangung ·der EU-Typengenehmigung zu unterschreiten. Hintergrund dafür sei gewesen, dass die bei der Beklagten beschäftigten Ingenieure seinerzeit keine andere Möglichkeit gesehen hätten, sowohl die Kostenvorgaben als auch die gesetzlichen Abgaswerte einzuhalten.Der serienmäßige Einbau der Software in den Motorenserien aller konzernangehörigen Fabrikate sei nicht ohne das Wissen des Vorstands geschehen. So habe etwa der damalige Entwicklungsvorstand …die Anweisung hierzu erteilt. Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von der Implementierung der unzulässigen Abschaltvorrichtung gehabt und diese z.ur Ermöglichung der Erreichung der Unternehmensziele gebilligt. Dies ergebe sich daraus, dass die im Hinblick auf die von der Firma … entwickelte Grundsoftware gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Warnungen in Bezug auf die rechtliche Zulässigkeit nicht in den unteren Ebenen der Hierarchie der Beklagten untergegangen sein könnten. Der Kläger verweist darauf, dc;iss sich die Beklagte - insoweit unstreitig - in den USA in Verfahren, in denen eine vergleichbare Abgas-und Abschaltproblematik zugrunde lag, schuldig bekannt und dabei eingeräumt hätten, dass ihre Führungskräfte gewusst hätten, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht den EU Emissionsstandards entsprachen und eine Software nutzten, um während den Testverfahren vorzutäuschen, dass die Fahrzeuge den US-Emissionsstandards entsprachen. Insoweit bezieht sich der Kläger auf Geständnisse verschiedener VW Mitarbeiter aus den in den USA geführten Verfahren. Weiter macht der Kläger geltend, die Firma … habe für jede Motorvariante jeden Modells unterschiedliche Softwareversionen zur Verfügung gestellt und der Beklagten hierfür erhebliche Beträge in Rechnung gestellt. Es müssten deshalb zumindest die Entwicklungsabteilung, der Einkauf sowie das Controlling über den Sachstand informiert gewesen sein. Es sei unrealistisch, dass der Vorstand keine Kenntnis von den Vorgängen gehabt habe. Des Weiteren führt der Kläger aus, dass bei der Beklagten im Vorfeld der Anmeldung von Fahrzeugen zur Prüfung jeweils zwingend eigene umfangreiche Tests durchgeführt worden sein müssten, damit die Fahrzeuge bei einem Zulassungsverfahren nicht auffielen. Der Kläger behauptet ferner, dass der Einbau der Abgassoftware in dem Wissen geschehen sei, dass die Beklagte damit gegen geltendes Recht verstoße. Im Jahre 2004 habe der damalige Forschungs- und Entwicklungsleiter der Beklagten den Auftrag erteilt, das Motorsteuergerät EDC 17 zu entwickeln, das 'später eine illegale Softwarefunktion enthalten habe. Die Beklagte sei nicht selbst in der Lage gewesen, alle einzelnen Softwarebereiche selbst umzuschreiben. Dies sei vielmehr in enger Zusammenarbeit mit der Firma … geschehen. Zwischen dem Forschungs- und Entwicklungsleiter der Beklagten … und der Geschäftsführung der Firma … sei im Jahre 2006 vereinbart worden, dass nur 35 ausgewählte Mitarbeiter der Beklagten Einblick in die sogenannten erweiterten Softwarefunktionen erhalten sollten. Herr …, der im Jahr 2007 zum Vorstand der Beklagten ernannt wurde, sei in dieser Eigenschaft aufgrund der aufgedeckten Betrugssoftware unter Einräumung eigener Verfehlungen im September 2015 zurückgetreten. Im Jahre 2006 habe sich Herr … dagegen entschieden, das System AdBlue einzusetzen, mit dem die Stickstoffdioxidwerte deutlich hätten gesenkt werden können, um Kosten zu sparen. Stattdessen sei die sehr viel preiswertere streitgegenständliche Software eingesetzt worden. Diese Software habe allein zum Inhalt, Methoden zu entwickeln, um die Werte für einen kurzen Zeitraum herunter zu brechen. Die mit dem Projekt befassten Entwicklungsingenieure einschließlich Herrn … hätten Ende 2006 entschieden, dass das Abgasrückführungssystem nicht so optimiert werden könne, dass Langzeitschäden vermieden werden. Aus diesem Grund sei die Betrugssoftware eingesetzt worden, um ausschließlich für den Rollenprüfstand einen Testmodus zu besitzen, mit dem eine Zulassung erzielt werden konnte. Aufgrund der Zertifizierungsunterlagen stehe zudem fest, dass der Abgasskandal mit seiner komplexen Beschaffungslogistik, der Zusammenarbeit mit der Firma …, der Weiterentwicklung der Software durch Ingenieure der Beklagten und der Anpassung an jeden einzelnen verwendeten Motorentyp, der Begleichung der Rechnungen für die Software, den Schriftverkehr mit der Firma … einschließlich deren Warnungen vor einer Implementierung in der Serienproduktion nicht ohne Wissen und Zurechnung des Vorstandes möglich gewesen sei. Die Zertifizierungsunterlagen seien schließlich durch Herrn … eigenhändig unterschrieben worden.Der Kläger befürchtet, dass seinem Fahrzeug entsprechend § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, Abs. 7 StVZO die Allgemeine Betriebserlaubnis entzogen werden könnte. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Versicherungsschutz für das streitgegenständliche Fahrzeug erlöscheri würde, was zu einem Regress des Haftpfl.ichtversicherers führen könne. Auch dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Die Beklagte habe auch gewusst, dass entsprechende Fahrzeuge einen Wertverlust hinnehmen müssten, sobald die Mängel auf dem Markt bekannt würden. Dies sei infolge des Abgasskandals auch so eingetreten. Der Wiederverkaufswert sei wegen verringerter Nachfrage erheblich gesunken. Bei der Berechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen des Fahrzeuges, die der Kläger sich schadensmindernd anrechnen lässt, legt der Kläger eine zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 300.000 km zugrunde. Der Kläger hat zunächst beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat Variant 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer …im Wege des Schadensersatzes an ihn EUR 15.953,45 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 unter Anrechnung einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung zu zahlen; 2. festzustellen, dass.sich die Beklagte seit dem 07.09.2017 im Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.570,80 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.03.2018 hat die Beklagte keinen Antrag gestellt. Daraufhin ist am selben Tage ein Versäumnisurteil entsprechend diesen Anträgen des Klägers gegen die Beklagte ergangen, gegen das Letztere fristgerecht Einspruch eingelegt hat. Danach hat der Kläger mehrfach die Klage wegen notwendiger Aufwendungen, die er in Höhe von € 1.380,42, € 534,19, € 9,34, € 74,22, € 264,01 und € 173,32 für das Fahrzeug getätigt hat, erweitert (vgl. im Einzelnen BI. 449 ff. und BI. 517 ff. d.A.). Er beantragt nunmehr, 1. das Versäumnisurteil vom 09.03.2018 zu dem Verfahren 11 0 330/17 mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt werden soll, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Passat Variant 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer … im Wege des Schadensersatzes an die Klagepartei € 19.379,45 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 04.08.2011 bis 07.09.2017 und seitdem in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von € 3.961,42 zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 07.09.2017 in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.570,80 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen. Im Übrigen beantragt sie, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Angaben zu den Emissionswerten des Fahrzeugs seien zutreffend. Die Emissionsgrenzwerte der Abgasnormen müssten im normalen Straßenbetrieb nicht erreicht werden. Hierzu gebe es keine gesetzliche Vorgabe. So komme es naturgemäß zu Abweichungen zwischen den Laborwerten und den Werten, die auf der Straße erzielt w rden. Eine unzulässige Abschalteinrichtung nach der VO (EG) 715/2007 sei nicht zum Einsatz gekommen. Die bisherige Motorsteuerung habe auf dem Prüfstand vielmehr in einen optimierten Modus 1 geschaltet, bei dem es eine erhöhte Abgasrückführungsrate gegeben habe; im normalen Fahrbetrieb habe sich der Motor im Artikel-optimierten Modus O befunden. Der Prüfstandmodus führe dazu, dass Abgase weitgehend in den Motor zurückgeleitet würden, weshalb die Abgasmesseinrichtung nicht im Sinne der EG-Typengenehmigungsvorschriften unzulässig beeinflusst worden sei. Nach dem Softwareupdate gebe es nur noch den Modus 1. Hierzu behauptet die Beklagte, die erlangte Typengenehmigung sei nicht rechtswidrig erlangt worden, weil keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, da die Steuerungssoftware dazu führe, dass beim Durchfahren des NEFZ Abgase wieder in den Motor zurückgeführt würden, bevor sie das Emissionskontrollsystem erreichten, und diese Funktion gerade nicht im realen Fahrbetrieb auf das Emissionskontrollsystem einwirke. Die bislang vorhandene Motorkonfiguration beeinträchtige weder die technische Sicherheit noch die Gebrauchstauglichkeit. Insbesondere bleibe die Zulassung bestehen. Die Beklagte bestreitet, den Kläger über Tatsachen getäuscht zu haben. Jedenfalls aber habe der Kläger nicht täuschungsbedingt geirrt. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass zwischen dem Kläger und ihr kein Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 3 BGB bestehe, aus dem sich Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB ergeben könnten. Durch das Ausstellen der Übereinstimmungsbescheinigung habe die Beklagte keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Kaufvertrages nehmen können. Sie habe auch im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und dem Autohaus kein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen. Die Grundsätze der Prospekthaftung seien nicht auf einen Autokauf übertragbar. Sie habe auch nicht gegen die Vorschriften der §§ 6, 27 EG-FGV verstoßen. Der Kläger könne sich nicht auf eine Schutzgesetzverletzung berufen, da die Normen des Fahrzeuggenehmigungsrechts keinen Drittschutz zu Gunsten des Fahrzeugerwerbers entfalteten. Der Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 15.10.2015 binde das Gericht nicht. Die für das Fahrzeug des Klägers ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung sei richtig und nicht ungültig. Der Begriff der Gültigkeit setze nur voraus, dass die Übereinstimmungsbescheinigung den formellen Vorgaben genüge und in hinreichender Weise auf eine wirksame EG-Typengenehmigung verweise. Die EG Typengenehmigung sei, wie auch das Kraftfahrtbundesamt in seinem Bescheid vom 15.10.2015 festgestellt habe, nach wie vor wirksam. § 19 Abs. 7 StVZO sei nur auf die individuelle Betriebserlaubnis anwendbar, die für den jeweiligen Betreiber eines konkreten Fahrzeugs bestehe, nicht aber auf die abstrakt wirkende EG Typengenehmigung gegenüber dem Hersteller. Die Übereinstimmungsbescheinigung habe die Kaufentscheidung des Klägers auch nicht beeinflussen können, da sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch gar nicht existiert habe. Auch sei kein Vermögensschaden gegeben, weil finanzielle Nachteile für den Kläger nicht bestünden und er nach einem durchzuführenden Softwareupdate keinerlei negative Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswert, C02- Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen zu erwarten habe, wie auch vom Kraftfahrtbundesamt bestätigt worden sei. Zudem sei das Fahrzeug sicher und fahrbereit und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Darüber hinaus behauptet die Beklagte, das Fahrzeug würde durch den Einsatz auch keinen Wertverlust erfahren. In Bezug auf gebrauchte Dieselfahrzeuge würden sich keine Preisschwankungen feststellen lassen, die außerhalb der normalen Schwankungsbreite lägen. Jedenfalls aber lägen die subjektiven Voraussetzungen nicht vor. Keiner der maßgeblichen Vorstände habe Kenntnis von den Software-Einstellungen gehabt, so dass keine Zurechnung nach § 31 BGB in Betracht komme. Es lägen keine Erkenntnisse vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA 189 EU 4 beteiligt gewesen oder diese in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand habe der Vorstand im relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software in Fahrzeugen Kenntnis gehabt. Auch eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB im Rahmen des § 826 BGB setze jedenfalls voraus, dass der Kläger zunächst benenne, welche konkreten Mitarbeiter welche Kenntnisse aufgewiesen hätten. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass sie sich auch nicht in Annahmeverzug befinde, weil ihr - abseits fehlender Ansprüche - das Fahrzeug auch nicht hinreichend angeboten worden sei, da der Kläger den vollen Kaufpreis ohne den gebotenen Abzug von Ersatz für die Fahrzeugbenutzung verlangt habe. Bei der Berechnung des Wertes der gezogenen Nutzungen sei von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 200.000 - 250.000 km auszugehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 32 ZPO (vergleiche OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2017, BeckOK ZPO/ Toussaint ZPO, § 32 Rn. 12-12.1). Der Kläger hat im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO wegen der damit einhergehenden Erleichterungen in der Vollstreckung, vergleiche §§ 756, 765 ZPO (BGH, Urteil vom 13.12.2001, Az. VII ZR 27/00, zitiert nach juris). Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises einschließlich seiner für das Fahrzeug getätigten Aufwendungen, Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und abzüglich der gezogenen Nutzungen gemäß § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263 StGB in Höhe von € 11.928,52 zu. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach Inhalt und Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vergleiche LG Köln, Urteil vom 22.06.2016, Az. 20 0 62/16, Rn. 21, zitiert nach juris; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 4). Dies setzt eine besondere „Verwerflichkeit des Verhaltens" voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Die Handlung, durch welche die Beklagte den Kläger geschädigt hat, war das Inverkehrbringen - unter Verschweigen der gesetzeswidrigenSoftwareprogrammierung - von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs u. a. in Fahrzeugen des Typs VW Passat, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den so genannten Modus 1 versetzte. Dazu gehörte auch die Mitwirkung bei dem Ausstellen der Übereinstimmungserklärung, obwohl das Fahrzeug über eine rechtswidrige Motorsteuerung verfügte. Mit der Bescheinigung erklärt der Hersteller eines Fahrzeugs, dass das konkrete Fahrzeug mit der entsprechenden EG Typengenehmigung übereinstimmt und damit allen einschlägigen Rechtsakten im Zeitpunkt seiner Herstellung entspricht, § 6 Abs. 1 EG-FGV. Diese Erklärung des Herstellers dient dazu, eine bestehende Genehmigung zu einem bestimmten Fahrzeug in Beziehung zu setzen. Mit der Übereinstimmungsbescheinigung einher geht die Information, dass die aus der Typengenehmigung des Fahrzeuges ersichtliche Einhaltung der NOx-Emissionen der Euro 4-Grenzwerttabelle gerade nicht auf der Nutzung einer illegal verwendeten Abschalteinrichtung basiert, weil das Fahrzeug andernfalls nicht genehmigungsfähig wäre. Damit darf ein verständiger Käufer erwarten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in allen Betriebszuständen die NOx-Grenzwerte der Euro 4-Norm nicht überschreitet. Zwar wurde durch die Ausstellung der Übereinstimmungserklärung nicht selbst gegen § 6 Abs. 1 EG-FGV verstoßen, da die Beklagte über eine für das streitgegenständliche Fahrzeug geltende EG-Typengenehmi ung verfügte. Jedoch hat die Beklagte bereits bei der Beantragung der EG-Typengenehmigung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt verschwiegen, dass der Fahrzeugtyp über eine rechtswidrige Motorsteuerung verfügt. Hätte sie angegben, dass die Abgaswerte ihres zu genehmigenden Fahrzeugtyps nicht den einschlägigen Vorschriften entsprechen, hätte das Kraftfahrtbundesamt eine EG-Typengenehmigung nicht erteilt. Die schädigende Handlung der Beklagten besteht darin, die Kunden mit Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA 189 EU 4 in dem Wissen beliefert zu haben, dass die ihnen verkauften Fahrzeuge nur über eine erschlichene EG Typengenehmigung verfügten und tatsächlich nicht genehmigungsfähig waren.Durch die Handlung der Beklagten hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen Pkw erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn er vor dem Kauf darauf hingewiesen worden wäre, dass die Software nicht gesetzeskonform sei, und er deshalb mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrtbundesamt bis zu einer möglichen Entziehung der Betriebserlaubnis rechnen müsse. Der Kläger hat nicht das bekommen, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug. Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den so genannten Modus 0, nämlich den, Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung i.V.m. einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden. Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen. Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (vergleiche BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, Az. VI ZR 536/15, zitiert nach juris). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Der Motor des Fahrzeugs des Klägers ist von der Beklagten konstruiert und an die Herstellerfirma zum Zwecke des Einbaus in deren Fahrzeuge geliefert worden. Davon, dass ihre Organe von der entsprechenden Konstruktion Kenntnis hatten, hat das Gericht auszugehen. Denn der Vortrag der Beklagten, sie habe hierzu keine Erkenntnisse, ist nicht ausreichend substantiiert und damit unerheblich. Die Beklagte hätte konkret ihre Entscheidungs- und Kontrollstrukturen darlegen müssen sowie auf welcher Entscheidungsebene innerhalb der Beklagten wer die Anweisung zum Einbau der problematischen Software gegeben hat und welche Personen bei der Beklagten daran beteiligt waren. Indem sie dies nicht getan hat, genügt die Beklagte der sie treffenden sekundären Darlegungslast nicht. Die Beklagte trifft eine sekundäre Darlegungslast über die Abläufe in ihrem Konzern und die Tatsachen, die die streitgegenständliche Manipulation ermöglichten. Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf einfachesBestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vergleiche BGHZ 140,156,158). So liegt es hier, denn der Kläger hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten, sondern ist insoweit auf Presseberichte und ähnliches angewiesen. Den ihm zuzumutenden Vortrag hat er mit dem Vortrag der Primärtatsache der Kenntnis insbesondere der damaligen Vorstände …und des Entwicklungschefs … erbracht. Dass dementgegen in ihrem Vorstand keine Kenntnis bestand, legt die Beklagte nicht hinreichend dar. Sie hat die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Sie muss deshalb darlegen, wer die Entscheidung zur Entwicklung und millionenfachen Implementierung der Software getroffen hat. Es handelte sich um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und - wie die wirtschaftlichen Folgen des so genannten Abgasskandals zeigen - ebenso großen Risiken, bei der nicht anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist., Dass diese Entscheidung nicht vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls abgesegnet worden ist, ist angesichts des Umfangs der Implementierung nicht vorstellbar. Jedenfalls ist dies nur dann plausibel dargelegt, wenn die Entscheidungsprozesse im Hause der Beklagten hierzu offengelegt werden. Die Beklagte ist als juristische Person verpflichtet, ihr Haus so zu organisieren, dass wesentliche Entscheidungen nicht durch einzelne Mitarbeiter getroffen werden können, sondern überprüft und kontrolliert werden. Gerade der Vorstand hat das Unternehmen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu organisieren (so genannte „Compliance", vergleiche MüKo/Spindler, AktG, § 91, Rn. 52 f.). Dementsprechend muss durch organisatorische Maßnahmen wie Controlling und Innenrevision sichergestellt sein, dass für alle wesentlichen Entscheidungen Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand bestehen und deren Einhaltung kontrolliert wird. Geht man von einer entsprechenden Organisation der Beklagten aus, musste der Vorstand angesichtsdes Umfangs der Manipulation, der auch eine entsprechende Budgetierung voraussetzt, wissen, wer hier verantwortlich war. Jedenfalls muss die Beklagte erklären, warum bei einer zureichenden Organisation ihrerseits ihre leitenden Mitarbeiter und der durch sie zu informierende Vorstand davon keine Kenntnis gehabt haben sollen. Dementsprechend hat sie die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsprozesse in ihrem Unternehmen darzutun, um eine fehlende Kenntnis hinreichend darzulegen (ebenso LG Hildesheim, Az. 3 0 139/16). Damit wird keine unzulässige mosaikartige Wissenszurechnung des im Hause vorhandenen Wissens oder außerhalb des Hauses liegender Umstände (dazu BGH, Az. VI ZR 536/15, zitiert nach juris) vorgenommen, sondern es geht um den der Beklagten bekannten Entscheidungsablauf in ihrem eigenen Unternehmen. Hierzu fehlt jegliche Darlegung. Der Vortrag der Beklagten, sie kläre gerade die Umstände auf, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Software gekommen sei, und nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA 189 EU 4 in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten, ist gänzlich unzureichend und genügt § 138 Abs. 1 ZPO, wonach die Parteien ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben haben, nicht. Ergebnisse ihrer eigenen angeblichen Aufklärungsarbeit legt die Beklagte schon in keiner Weise dar. Angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend und darüber hinaus schlicht unglaubhaft. Was etwaige Ermittler oder die Beklagte selbst in diesem Zusammenhang überhaupt unternommen haben, um die Initiatoren, Täter und Mitwisser der Manipulation namhaft zu machen, ist ebenso wenig vorgetragen wie eine Begründung dafür, dass trotz des erheblichen Zeitablaufs seit Bekanntwerden der Softwaremanipulation bis heute angeblich immer noch keine Ergebnisse der angeblich durchgeführten Untersuchung vorliegen. Die Beklagte hat dem Kläger den Schaden vorsätzlich zugefügt. Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten klar war, dass die von ihr hergestellten und in ihren Fahrzeugen eingebauten Dieselmotoren hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Kunden der Herstellerfirma wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen. Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen (vergleiche BGHZ 10,232); besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe.Auffassungen unbeachtlich (vergleiche Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826, Rn. 4 sowie § 138, Rn. 2 ff). Hinzutreten muss zu der .objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen geben kann (vergleiche Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 4). Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 03.12.2013, Az. XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098, zitiert nach juris) hat hierzu ausgeführt: „Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (ständige Rechtsprechung seit RGZ 48, 114,124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 20.11.2012, Az. VI ZR 268/11, WM 2012,2377 Rn. 25, und vom 04.06.2013, Az. VI ZR 288/12, WM 2013, 1310 Rn. 14, jeweils mit weiteren Nachweisen). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig Geltenden verwerflich machen." Nach diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof im dort zu entscheidenden Fall das Verhalten von Fondsinitiatoren, die Anlegern einen Weiterveräußerungsgewinn verschwiegen hatten, als sittenwidrig eingestuft. Unter Anwendung dieser Grundsätze muss auch das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig angesehen werden. Die Täuschung durch die Beklagte diente - andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich - dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mithilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwe.rte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit und lässt das teilweise in den Medien verharmlosend als „Schummelei" bezeichnete Vorgehen weder als Kavaliersdelikt noch als lässliche Sünde erscheinen. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch .die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Die Manipulation konnte erst entdeckt werden, als die Messungen anhand mobiler Messgeräte durchgeführt wurden. Diese messen losgelöst von einem Prüfstand und ermöglichen eine Messung der Abgaswerte im normalen Fahrbetrieb. Diese mobilen Messgeräte gab es zu der Zeit, als die Motoren entwickelt und auf den Markt gebracht wurden, noch nicht, so . dass man sich vor einer Entdeckung der Manipulation sicher fühlen konnte. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten, das, wie unten noch darzulegen sein wird, den Tatbestand des Betruges erfüllt, ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen und ebenso verwerflich wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Beklagten nachteilig beeinflusst worden ist. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet - entgegen der teilweise vertretenen Auffassung - nicht deshalb aus, weil die oben genannte Verordnung nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Unerheblich ist auch, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt würden, weil sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen würden. Denn das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten nicht aus. Das bedeutet keine Ausweitung des Deliktsrechts, sondern lediglich dessen konsequente Anwendung. Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung und der unerlaubten Handlung in Form eines Betruges ist ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz. Der Kläger braucht sich insoweit nicht auf die Erstattung eines etwaigen Minderwerts des Fahrzeugs verweisen zu lassen. Dies käme nur in Betracht, wenn der Vermögensnachteil des Klägers durch Zahlung des Minderwerts vollständig ausgeglichen werden könnte. Das ist aber gerade nicht der Fall. Denn der Vermögensnachteil liegt nicht allein darin, dass der Kläger ein mit dem Makel des sogenannten Dieselskandals behaftetes und deshalb womöglich schlechter verkäufliches Auto erhalten hat. Vielmehr besteht der Vermögensnachteil auch darin, dass der abgeschlossene Kaufvertrag des Klägers gerade deshalb ungünstig ist, weil die technischen Folgen der Softwaremanipulation und des dadurch erforderlich gewordenen Updates nicht abzuschätzen sind. Es besteht die konkrete Befürchtung, dass die vermehrte Rückführung von Abgas mit vermehrtem Stickoxid und Rußpartikeln in dem nach Durchführung des Updates ausschließlich wirksamen Modus 1 zu erhöhtem Wartungsaufwand, etwa zu einem häufiger erforderlichen Wechsel des Partikelfilters, oder sogar zu vorzeitigen Motorschäden führen kann (vergleiche Landgericht Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 0 139/16, Rn. 68, zitiert nach juris). Der Schadensersatzanspruch des Klägers geht deshalb dahin, dass die Beklagte ihn so stellen muss, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Klager wie jeder verständige, Risiken meidende Kunde bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht geschlossen hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis nebst den Aufwendungen, die der Kläger für das Fahrzeug getätigt hat, gegen Herausgabe des PKW erstattet (vergleiche für den Fall des Erwerbs einer nachteiligen Kapitalanlage BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az. XI ZR 170/04, NJW 2005, 1579). Dieser Betrag beläuft sich vorliegend auf (€ 15.953,54 + € 1.380,42 + € 534, 19 + € 9,34 + € 74,22 + € 264,01 + € 173,32 =) € 18.388,95. Soweit der Kläger insgesamt Ausgaben für Kaufpreis und Aufwendungen für das Fahrzeug in Höhe von € 19.379,61 geltend macht, vermag das Gericht diesen Betrag rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Dabei muss der Kläger sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die von ihm gezogenen Nutzungen des Fahrzeuges mit einem Betrag von € 6.460,43 schadensmindernd anrechnen lassen. Insbesondere widerspricht der Abzug nicht dem Zweck des Schadensersatzes. Denn der Kläger soll durch das schädigende Ereignis nicht besser stehen als vorher. Er konnte das Fahrzeug über mehrere Jahre hinweg nutzen. Diese Möglichkeit stellte einen Vermögenswert dar, den er sich bei der Berechnung des konkreten Schadens 'anrechnen lassen muss. Die Berechnung dieser Nutzungsentschädigung erfolgt nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014, Az. VIII ZR 196/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2014, Az. 1-3 U 39/13; beide zitiert nach juris) nach der Formel: (Brutto-Kaufpreis + Aufwendungen) x Anzahl der gefahrenen Kilometer : bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zu erwartende Restlaufleistung. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug des Klägers unstreitig eine Kilometerlaufleistung von 141.611 km auf. Davon entfällt ein Anteil von (141.611 km - 82.908 km =) 58.703 km auf die Besitzzeit des Klägers. Die für einen Neuwagen erwartbare · Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht in Anwendung von § 287 ZPO in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung auf 250.000 km (vgl. ebenso LG Mönchengladbach, Urteil vom 11.07.2017, Az. 1 0 320/16). Zum Zeitpunkt des Erwerbs des bereits gebrauchten Wagens durfte der Kläger danach noch eine Restlaufzeit des Fahrzeuges von (250.000 km - 82.908 km =) 167.092 km erwarten. Somit steht der Beklagten für den Gebrauchsvorteil, den der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die Nutzung des Fahrzeuges gezogen hat, ein Nutzungsersatz in Höhe von (€ 18.388,95 x 58.703 km : 167.092 km =) € 6.460,43 zu, den sich der Kläger schadensmindernd auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen muss. Insgesamt beläuft sich der Betrag, den die Beklagte dem Kläger Zug um Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeuges erstatten muss, mithin auf (€ 18.388,95 - € 6.460,43 =) € 11.928,52. Abzuweisen ist die Klage hingegen, soweit der Kläger infolge eines Rechenfehlers einen um (€ 19.379,61 - € 18.388,95 =) € 990,66 überhöhten Anspruch geltend macht und soweit er sich eine um (€ 6.460,43 - € 3.961,42 =) € 2.499,01 zu niedrige Nutzungsentschädigung schadensmindernd anrechnen lassen möchte. Neben der Hauptforderung steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Zinsanspruch in Höhe von 4% ab dem 04.08.2011 bis zum 06.09.2017 zu, wie aus § 849 BGB folgt. Darüber hinaus ist die Hauptforderung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.09.2017 zu verzinsen. Ein entsprechender Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte ist mit der Schadensersatzleistung in Verzug geraten, nachdem der Kläger sie mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2017 unter Fristsetzung bis zum 06.09.2017 vergeblich zur Leistung von Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages aufgefordert hat. Von dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag an muss die Beklagte den gesetzlichen Verzugszins zahlen. 3. Es ist festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 07.09.2017 im Annahmeverzug befindet. Sie befindet sich mit der Annahme des Fahrzeuges gemäß §§ 293, 298 BGB in Verzug. Der Kläger hat der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2017 die Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeuges angeboten und für die Rückabwicklung des Vertrages eine Frist bis zum 06.09.2017 gesetzt. Insoweit ist unerheblich, dass der Kläger in dem Schreiben den vollen Kaufpreis verlangt und keine adäquate Nutzungsentschädigung davon in Abzug gebracht hat, denn um den Annahmeverzug zu verhindern, wäre es an der Beklagten gewesen, den wirklich geschuldeten Betrag anzubieten (vergleiche Staudinger/Feldmann, 2014, BGB, § 298 Rn. 4; Erman/Hager, 2017, BGB, § 298 Rn. 3). 4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ferner ein Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu. Der Anspruch folgt ebenfalls aus § 826 BGB sowie aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage, insbesondere angesichts der öffentlichen Weigerung der Beklagten, die betroffenen Kunden zu entschädigen, zur Wahrnehmung der Rechte des Klägers erforderlich und zweckmäßig und stellte deshalb einen Schaden im Sinne von § 249 Abs. 1 BGB dar. Der Höhe nach steht dem Kläger gegen die Beklagte allerdings lediglich ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seiner Prozessbevollmächtigten von insgesamt EUR 1.029,35 zu. Denn nur in Höhe dieses Betrages konnten die Prozessbevollmächtigten für ihre vorgerichtliche Tätigkeit Vergütungsansprüche gegen den Kläger geltend machen. Das ihnen dafür zustehende Honorar beruht auf einem Gegenstandswert von EUR· 11.928,52 und ist wie folgt korrekt zu berechnen: 1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 W, § 13 RVG EUR 785,20 Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 W EUR 20,00 Zwischensumme EUR 805,20 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 W EUR 152,99 Summe EUR 958,19 Soweit der Kläger die Erstattung einer um 0,7 höheren Geschäftsgebühr nebst der darauf entfallenden Mehrwertsteuer von der Beklagten verlangt, ist seine Klage hingegen unbegründet. Eine Geschäftsgebühr von 2,0 ist vorliegend nicht angemessen. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um ein Massenverfahren. Der Kammer ist aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannt, dass die Klägervertreter nicht nur den hier im Verfahren betroffenen Kläger, sondern eine große Anzahl von VW Kunden gegenüber der Beklagten auf dem Hintergrund des in den Medien sogenannten Dieselabgasskandals vertreten. Dabei arbeiten sie - durchaus legitim und arbeitsökonomisch - mit Schriftsätzen, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert, aus Textbausteinen zusammengesetzt und nur in einzelnen Passagen auf den jeweiligen Einzelfall angepasst sind. Im Hinblick darauf ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen. Zu der Frage, in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr angemessen anzusetzen war, war vorliegend kein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 Abs. 2 RVG einzuholen, da die Einholung eines solchen Gutachtens dann nicht vorgeschrieben ist, wenn es nicht um einen Streit zwischen Anwalt und Mandant über die Höhe der angemessenen Vergütung, sondern um einen Streit über Schadensersatzansprüche zwischen dem Schädiger und einem Geschädigten geht. Darüber kann das Gericht nach den Kriterien des § 14 RVG selbst entscheiden, ohne ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen (OLG Düsseldorf NJW Spezial 2008, 458; Gerold/ Schmidt-Mayer, 20. Auflage, 2012, RVG, § 14 Rn. 35; BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az. 4 AS 21/09, Rn. 13, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005, Az. 6 C 7/04, NJW 2006, 247 ff., OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2009, Az. 14 W 239/09, MDR 2009, 716, Rn. 7).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Die gebildete Kostenquote entspricht dem anteiligen Unterliegen der Parteien im Prozess, wobei die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klageforderung entfallenden Kosten nach § 91 a ZPO der Beklagten aufzuerlegen waren. Dies entspricht der Billigkeit, da die Klage insoweit bei Begründung der Rechtshängigkeit zulässig und begründet war. Der zunächst geltend gemachte weitergehende Zahlungsanspruch hat sich nur deshalb während des laufenden Verfahrens erledigt, weil die Beklagte die von dem Kläger zu Recht begehrte Rückabwicklung des Fahrzeugkaufes verweigert hat, so dass sich die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung während des laufenden Verfahrens zwangsläufig erhöht hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1,2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf € 19.379,61 festgesetzt.