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Anerkenntnisurteil

2 S 55/13

Landgericht Mönchengladbach, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGMG:2013:0904.2S55.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 36 C 147/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Bearbeitungsgebühren, die sie im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Darlehensvertrages berechnete: 3 Im Dezember 2003 schloss der Kläger mit der Beklagten, die seinerzeit als … Aktien... firmierte, einen Darlehensvertrag über 18.639,86 Euro ab (Bl. 5ff d.A.). Die Beklagte berechnete dem Kläger eine „Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt“ von 477,00 Euro, bei der es zwischen den Parteien streitig ist, ob sie formularmäßig vereinbart oder individuell ausgehandelt war. 4 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 (Bl. 12 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren auf. 5 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. April 2013 mit der Begründung abgewiesen (Bl. 45 ff. d.A.), dass die streitgegenständliche Forderung verjährt sei. 6 Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm eine Klageerhebung vor Ablauf des Jahres 2011 nicht zumutbar gewesen sei. Erst mit dem Urteil des OLG Celle vom 20.08.2012 (Az. 8 U 562/11) habe sich eine einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet. 7 Er beantragt, 8 unter Abänderung des Urteils des AG Mönchengladbach, Az. 36 C 147/13, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 477,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2004 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Im Übrigen wird auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen (Bl. 45 ff. d.A.). 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 14 Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Ansicht, dass es sich bei der Klausel über die Bearbeitungsgebühr um eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Sie schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts ( Bl. 48 - 50 d.A.) in vollem Umfang an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Die Forderung des Klägers gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ist aber verjährt. 15 1. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach lief die Verjährungsfrist am 31.12.2006 ab. 16 a) Der Bereicherungsanspruch ist mit Ablauf des Jahres, in dem der Kläger den Darlehensvertrag abschloss, entstanden. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entsteht nicht abschnittsweise, sondern – wie hier – in seinem vollen Umfang im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt (BGH NJW-RR 2005, 482, 484 f.; BGH NJW 1993, 3257, 3258; Göhrmann BKR 2013, 275, 278 f.). 17 b) Der Kläger hat im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. 18 Bei einem Bereicherungsanspruch genügt die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt. Maßgeblich ist insoweit, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen in der Lage ist, eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose, und ihm daher zumutbare Klage zu erheben (BGH, Urteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 249/11 –, juris Rn. 45 m.w.N.). Nicht entscheidend ist, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1994, 3092, 3093 m.w.N.). 19 Dem Kläger waren bei Unterschrift unter den Darlehensvertrag alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2003 begann. Er wusste, mit wem er den Vertrag geschlossen hatte und an wen er die Bearbeitungsgebühr zahlen sollte. Er wusste weiter, welchen Betrag die Bearbeitungsgebühr ausmacht und dass er ihre Höhe nicht mit einem Mitarbeiter der Beklagten ausgehandelt hatte. Ihm war aufgrund des Wortlauts der Regelung auch bekannt, dass die Beklagte die Gebühr für die Bearbeitung des Darlehensvertrags erhob; die Klausel „bepreist“ den der Beklagten mit der „Bearbeitung“ des Darlehens einschließlich des Darlehensantrags entstehenden Verwaltungsaufwand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. Mai 2011 – 17 U 192/10 –, juris Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juli 2011 – 17 U 59/11 –, juris Rn. 40; Göhrmann BKR 2013, 275, 276). 20 Dass der Kläger sich möglicherweise nicht darüber bewusst war, dass die Regelung der allein im Interesse der Beklagten liegenden Bearbeitungsgebühr unwirksam gewesen sein könnte, weshalb er nicht verpflichtet war, die Bearbeitungsgebühr zu zahlen, ist dabei unerheblich. Er muss die Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend gewürdigt haben. 21 2. Der Beginn des Laufs der Verjährung war entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausnahmsweise hinausgeschoben. Sie begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2003. Die Rechtslage war in dem Zeitpunkt weder unsicher noch zweifelhaft. 22 Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise nicht zumutbar und der Beginn des Laufs der Verjährung damit hinausgeschoben sein (BGH NJW-RR 2005, 1148, 1149; BGH NJW 1999, 2041, 2042). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt nur dann vor, wenn selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH NJW-RR 2008, 1237). Dabei sind an den rechtskundigen Dritten hohe Anforderungen zu stellen, weil zum einen Ausnahmetatbestände nach allgemeinen Auslegungsgesichtspunkten eng auszulegen sind und zum anderen ein weiter Ausnahmetatbestand dem erklärten gesetzgeberischen Ziel, das Verjährungsrecht zu vereinfachen und praktikabler zu machen, zuwiderlaufen würde (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 107). Eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage liegt nicht schon deshalb vor, weil eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist (BGH NJW 2011, 73, 75 (Rn. 20)). 23 Es ist bei diesem Ausnahmefall zu bedenken, dass der Bundesgerichtshof eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung – soweit ersichtlich – nur bei Amtshaftungs- und Notarhaftungsansprüchen angenommen hat, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt war. Bei der Amts- und Notarhaftung hängt der Anspruch tatbestandlich davon ab, dass keine andere Ersatzmöglichkeit besteht. Bevor die Klage im Hauptverhältnis gegen den Staat erhoben werden kann, muss erst die Rechtslage in einem anderen Rechtsverhältnis – der Ersatzanspruch gegen den Dritten – geklärt werden. Es ist dem Gläubiger nicht zuzumuten, zwei Klagen zu erheben, von denen er nur eine gewinnen wird (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.). Aus den vorgenannten Gründen ist zweifelhaft, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die hiesige Konstellation überhaupt übertragen werden kann. Denn im vorliegenden Fall will der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage im Verhältnis zur Beklagten überprüfen lassen. Ihm droht dann bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung; eine solche bloße Rechtsunsicherheit ist jedoch im Rahmen der Verjährung nicht beachtlich. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt es – wie dargelegt – allein auf die Tatsachenkenntnis („Umstände“) an. Dass der Kläger in dem anzustrengenden Prozess möglicherweise unterliegen wird, ist das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2083 ff. m.w.N.). 24 Selbst wenn man die zuvor genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die vorliegende Konstellation anwenden wollte, war die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2003 weder unsicher noch zweifelhaft. Es entsprach und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen – wie hier – ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind. Denn sie sind mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, weil nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (vgl. BGH NJW 2011, 2640, 2641 (Rn. 33); BGH NJW 2009, 2051, 2052 (Rn. 21) und die Parallelentscheidung BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08 - BeckRS 2009, 13142 m.w.N.; BGH NJW 1998, 309, 309; BGH NJW 1997, 2752, 2753; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009, Az. I-6 U 17/09, 6 U 17/09 – BeckRS 86417). 25 Entgegen der Ansicht des Klägers vermochte ein rechtskundiger Dritter die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2003 zuverlässig einzuschätzen. Hätte der Kläger hierzu eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der zuvor genannten Rechtsprechung und Auslegung des Vertrags zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer als der Misserfolg gewesen wäre. Die Rechtslage war auch nicht etwa deshalb unklar, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsgebühren nicht beanstandet hat (etwa BGH NJW 2011, 1870; BGH NJW 1995, 1019, 1020 ff.; BGH NJW 1990, 1599, 1600 ff.; NJW-RR 1990, 179). Es bestand in den Entscheidungen kein Anlass, sich mit der Wirksamkeit von Klauseln über die Bearbeitungsgebühr auseinanderzusetzen, weil Gegenstand der Verfahren ein anderer war. 26 Unerheblich für die Verjährung ist, wenn die Rechtslage erst später – nach bereits eingetretener Verjährung – aufgrund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (Az. 3 W 109/09) für kurze Zeit unsicher geworden wäre. Hat die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, wird sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher wird. Dies findet keine Stütze im Gesetz sowie der Rechtsprechung und würde außerdem zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei der Frage führen, ob ein Anspruch verjährt ist oder nicht. Zudem würde eine Verlängerung der Verjährung dazu führen, was mit dem von der Verjährung verfolgten Zweck des Rechtsfriedens nicht vereinbar ist, dass derjenige besser steht, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben hat, als derjenige, der bereits Klage erhoben hat und dessen Anspruch rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ersterer könnte von einer Rechtsprechungsänderung profitieren, letzterer nicht mehr, obwohl er sich um die Durchsetzung seiner Ansprüche rechtzeitig bemüht hat (vgl. Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2084). 27 2. Der Kläger kann mangels Hauptanspruch demnach auch nicht den Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen. 28 3. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (BT-Drucks. 14/4722, S. 105; BGH NJW-RR 2004, 537, 538; BGH NJW 2003, 1943; Heßler, in: Zöller, ZPO, § 543 Rn. 13). Eine über den Einzelfall hinaus reichende Wirkung ergibt sich hier daraus, dass die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße berührt werden. Bei der Kammer sind zahlreiche Verfahren anhängig, in denen sich die Darlehensnehmer darauf berufen, dass die Rechtslage aufgrund der beiden Entscheidungen des OLG Celle aus den Jahren 2010 und 2011 (Az. 3 W 109/09 und 3 W 86/11) unklar gewesen sei und deshalb vor Ablauf des Jahres 2011 eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen sei. Diese Ansicht wird ebenso von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ( http://www.vz-nrw.de/bearbeitungsentgelte , zuletzt abgerufen am 20.08.2013) und dem Amtsgericht Stuttgart (Urteil vom 20. März 2013 – 1 C 39/13 –, juris Rn. 32 f.) vertreten. 29 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2 ZPO. 30 Der Streitwert wird auf 477,00 Euro festgesetzt 31