Urteil
1 C 39/13
AG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Verbraucherdarlehensverträgen kann als kontrollfähige Preisnebenabrede einzustufen sein.
• Preisnebenabreden, die Aufwendungen des Verwenders für eigene Pflicht- oder in eigenem Interesse liegende Tätigkeiten auf den Verbraucher abwälzen, sind nach § 307 BGB unwirksam.
• Bei unklarer und widersprüchlicher obergerichtlicher Rechtsprechung kann die Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinausgeschoben sein, sodass Verjährung nicht eintritt.
• Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen dem Leistenden zu (§§ 812, 818 BGB); hier sind auch Nutzungsersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten durchsetzbar.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen • Eine formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühr in Verbraucherdarlehensverträgen kann als kontrollfähige Preisnebenabrede einzustufen sein. • Preisnebenabreden, die Aufwendungen des Verwenders für eigene Pflicht- oder in eigenem Interesse liegende Tätigkeiten auf den Verbraucher abwälzen, sind nach § 307 BGB unwirksam. • Bei unklarer und widersprüchlicher obergerichtlicher Rechtsprechung kann die Zumutbarkeit einer Klageerhebung hinausgeschoben sein, sodass Verjährung nicht eintritt. • Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen dem Leistenden zu (§§ 812, 818 BGB); hier sind auch Nutzungsersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten durchsetzbar. Der Kläger verlangt Rückzahlung von insgesamt EUR 355,27, die die Beklagte in zwei Verbraucherdarlehensverträgen (25.10.2007: EUR 162,11; 17.09.2010: EUR 193,16) als "Bearbeitungsentgelt" einbehielt. Der Kläger forderte zunächst außergerichtlich Rückzahlung; die Beklagte lehnte ab. Der Kläger hält die Klausel für eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung und für eine preisnebenabrede, die einer Inhaltskontrolle nicht standhält. Die Beklagte rügt u. a. Verjährung für die Forderung aus 2007 und meint, es handele sich nicht um AGB oder jedenfalls um eine zulässige Preisabrede, da das Entgelt in den effektiven Jahreszins eingerechnet sei. Außerdem beruft sie sich darauf, der Kunde habe das Antragsformular unterschrieben, weshalb es sich um Individualvereinbarungen handele. • Die Klausel ist als vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, weil sie in einem massenhaft verwendeten Kreditantrag vorformuliert war und keine Umstände das Gegenteil beweisen. • Nach Auslegung unter Zugrundelegung der Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) ist die Regelung als Preisnebenabrede zu verstehen, weil das Bearbeitungsentgelt zur Abgeltung von Bearbeitungsaufwand dient und nicht primär eine vertragliche Hauptleistung oder dem überwiegenden Interesse des Verbrauchers entspricht. • Preisnebenabreden, die Aufwand abgelten, der in erster Linie dem Kreditgeber dient oder zu dessen Pflichten gehört, verstoßen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung und sind nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligend; daher ist die Klausel unwirksam. • Die Einrede der Verjährung für die Forderung aus 2007 greift nicht: Wegen der widersprüchlichen obergerichtlichen Rechtsprechung war dem Kläger die Klageerhebung bis zur Herausbildung einhelliger obergerichtlicher Rechtsauffassungen (entscheidend: OLG Celle 13.10.2011) nicht zumutbar, sodass der Verjährungsbeginn hinausgeschoben wurde (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Rechtsprechung zu Zumutbarkeit). • Die nicht mehr bestehenden Rechtsgrundlagen machen die geleisteten Entgelte rechtsgrundlos; daher besteht ein Rückforderungsanspruch aus §§ 812, 818 BGB. Nutzungen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger ebenfalls zu (§§ 818, 291, 288, 280 Abs. 2, 286 BGB). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat die Bearbeitungsentgelte in Höhe von insgesamt EUR 355,27 zurückzuzahlen; darauf entfallen Verzugszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in geltend gemachter Höhe. Die Vertragsklausel über das Bearbeitungsentgelt ist als kontrollfähige Preisnebenabrede anzusehen und nach § 307 BGB unwirksam, weil sie Aufwendungen der Bank, die überwiegend deren eigenem Interesse oder Pflichtenkreis zuzuordnen sind, auf den Verbraucher abwälzt. Die Verjährungseinrede für die Zahlung aus 2007 wurde zurückgewiesen, weil die Klageerhebung vor der herausbildenden obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zumutbar war; deshalb bestehen die Rückforderungsansprüche in voller Höhe sowie die Nebenforderungen.