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Beschluss

7 StVK 56/12

LG Marburg 7. . Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2012:0703.7STVK56.12.00
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Tenor
Die Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 08. September 1987 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird mit Ablauf des 27. März 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre. Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Mitglieds der Bewährungshilfe unterstellt. Der Untergebrachte wird angewiesen, im Wohnprojekt „xxx“ in xxx Wohnung zu nehmen und den Wohnort nicht zu wechseln, bevor er die schriftliche Zustimmung der Strafvollstreckungskammer dazu hat; die ihm in xxx angebotene Arbeit anzunehmen und nach Kräften zu erfüllen; Alkohol und andere berauschende Mittel strikt zu meiden; Weitere Weisungen bleiben vorbehalten. Die Belehrung über die Führungsaufsicht, ihre Dauer, die Bedeutung der Weisungen und die Möglichkeiten des Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt xxx übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Vollstreckung der durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 08. September 1987 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird mit Ablauf des 27. März 2013 zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Führungsaufsicht beträgt fünf Jahre. Der Untergebrachte wird der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort zuständigen hauptamtlichen Mitglieds der Bewährungshilfe unterstellt. Der Untergebrachte wird angewiesen, im Wohnprojekt „xxx“ in xxx Wohnung zu nehmen und den Wohnort nicht zu wechseln, bevor er die schriftliche Zustimmung der Strafvollstreckungskammer dazu hat; die ihm in xxx angebotene Arbeit anzunehmen und nach Kräften zu erfüllen; Alkohol und andere berauschende Mittel strikt zu meiden; Weitere Weisungen bleiben vorbehalten. Die Belehrung über die Führungsaufsicht, ihre Dauer, die Bedeutung der Weisungen und die Möglichkeiten des Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung wird dem Leiter der Justizvollzugsanstalt xxx übertragen. xxx wurde durch das in der Beschlussformel bezeichnete Urteil des Landgerichts Darmstadt wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt /M. vom 08.01.1987 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dem lag zugrunde, dass er u. a. einen Banküberfall begangen hatte, bei dem er ein Schnellfeuergewehr Typ „xx“, Modell xx, Kaliber 22, dessen Lauf und Schaft abgesägt waren, im Schalterraum der Bank durch Abgabe von zwei Schüssen in den Boden und bei der anschließenden Flucht dergestalt eingesetzt hatte, dass er durch die zuvor von ihm eingeschlagene Heckscheibe des von seinem Mittäter geführten Fluchtfahrzeugs mehrfach auf ein Polizeifahrzeug geschossen hatte, das sie verfolgt hatte. Die Strafe war am 08.05.2012 vollstreckt; seitdem wird die Unterbringung vollzogen. Mit Beschluss vom 16.02.2009 ordnete die Kammer eine Begutachtung des Verurteilten an, bestimmt xxx aus xxx zum Sachverständigen und bestimmte, dass der Verurteilte in die von dem Sachverständigen geleitete Psychiatrische Klinik nach xxx verlegt werde. Die Begutachtung scheiterte zunächst daran, dass der Verurteilte, für Gericht und Sachverständigen nicht vorhersehbar, von der Justizvollzugsanstalt xxx aus mit besonderen Sicherheitswarnungen verlegt wurde, die zu einer derart strengen Verwahrung führten, dass der Verurteilte die Begutachtung im Januar 2010 abbrach. Die anschließend doch noch mögliche Begutachtung (in der JVA) führte zum Gutachten vom 07.04.2010, auf dessen Grundlage die Kammer mit Beschluss 16.09.2010 die Vollstreckung der Unterbringung anordnete. In diesem Beschluss ist ferner ausgeführt: „ Allerdings darf es bei dieser Beurteilung allein nicht sein Bewenden haben, sondern die Strafvollstreckungskammern sind darüber hinaus auch verpflichtet, die ihrerseits möglichen Maßnahmen aufzuzeigen, die zu einer Verbesserung der Legalprognose führen können. Die Kammer geht dabei unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen xxx und seiner mündlichen Erläuterungen davon aus, dass es erforderlich ist, nunmehr unverzüglich damit zu beginnen, eine Perspektive mit dem Untergebrachten zu erarbeiten. Dabei ist es, so der Sachverständige, insbesondere erforderlich, dem Untergebrachten für konkrete Leistungen auch bestimmte, sicher eintretende Folgen in Aussicht zu stellen. So geht die Kammer davon aus, dass ein erstes Ziel eine Ausführung sein könnte, an deren Gewährung die Justizvollzugsanstalt bestimmte – erfüllbare -Voraussetzungen knüpfen sollte. Die Kammer teilt dabei die Auffassung des Sachverständigen, dass nur verlässlich vereinbarte Ziele geeignet sind, das Lockerungsrisiko des Untergebrachten, der in der Vergangenheit mehrfach durch Entweichungen aufgefallen ist, zu verringern. Der zuletzt genannte Umstand sollte die Justizvollzugsanstalt allerdings nicht – wie in der Vergangenheit – dauerhaft daran hindern, die Möglichkeit von Lockerungen zeitnah ernsthaft in Erwägung zu ziehen und entsprechend der Befürchtung des Untergebrachten bis zu seiner nach derzeitiger Rechtslage in knapp zehn Jahren ohnehin zu erwartenden Entlassung aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu verzögern. Die Kammer erwartet daher, dass bereits in der nächsten Vollzugsplanfortschreibung hierzu konkrete Planungen enthalten sind.“ Der Beschluss wurde durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.09.2010 aufgehoben, ohne dass eine Sachprüfung stattfand, weil das Beschwerdegericht die - von der Kammer angeforderte, aber von der Justizvollzugsanstalt xxx nicht vorgelegte - Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt für unverzichtbar hielt. In dem daraufhin ergangenen Beschluss der Kammer vom 01.04.2011, auf den auch wegen des sonstigen Verlaufes der Unterbringung Bezug genommen wird, ist ausgeführt: „ Zum einen durch den rechtlichen Gesichtspunkt, dass nach einer so langen Dauer der Freiheitsentziehung der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erheblich an Gewicht gewinnt, und zwar in der Form, dass etwas größere Risiken eingegangen werden können als bei anderen Gefangenen; zum anderen ist festzuhalten, dass der Untergebrachte nach den Ausführungen des Sachverständigen xxx gesundheitlich in keiner guten Verfassung ist, was seine Möglichkeiten, in vergleichbar gefährlicher Weise wie früher tätig zu werden, doch deutlich zu mindern scheint. Diese beiden Gesichtspunkte erfüllen zugleich die Anforderungen an die in § 13 Abs. 5 HessStVollzG geforderten „besonderen Umstände“. In diesem Zusammenhang soll auch auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft xxx im vorangegangenen Beschwerdeverfahren hingewiesen werden: „In diesem Zusammenhang hat bereits die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss sehr deutlich gemacht, dass sie von der Vollzugsbehörde bereits bei der nächsten Fortschreibung des Vollzugsplanes konkrete Bemühungen erwartet, dem Beschwerdeführer durch stufenweise Lockerungen „eine Perspektive aufzuzeigen. Es ist weder zielführend noch rechtlich vertretbar, etwa im Hinblick auf frühere Entweichungen und Entweichungsversuche des Beschwerdeführers Lockerungen weiter aufzuschieben, wie dies aus dem Protokoll der Vollzugsplankonferenz der Justizvollzugsanstalt xxx vom 25.01.2008 deutlich wird.“ Nach Auffassung des Gerichts sollte der Untergebrachte umgehend regelmäßig zu der „Besuchergruppe“ ausgeführt werden, und zwar einmal im Monat. Dort soll er die verschiedenen für ihn in Frage kommenden Arbeitsbereiche kennenlernen und dabei unter Mithilfe der Gruppenmitglieder, insbesondere des Zeugen xxx, einzuschätzen lernen, welche Tätigkeit er wirklich auf Dauer ausführen kann. Der Zeuge hat ein solches Vorgehen für sehr gut machbar angesehen, und es entspricht dem Umstand, dass der Untergebrachte schon sehr lange nicht mehr in Freiheit war. Auf diese Weise erhalten die Ausführungen eine inhaltliche Struktur, die direkt auf ein Leben in Freiheit hinführt. Wenn die Anstalt meint, dass eine noch genauere Kenntnis dieses Lockerungssettings erforderlich ist, dann muss sie unverzüglich weitere Aufklärung betreiben und z.B. einen Mitarbeiter dorthin schicken, der sich mit der Lage vor Ort vertraut macht.“ Des Weiteren hat sich die Kammer in diesem Beschluss mit den Fragen um das beidem Verurteilten bestehende „restless-leg-syndrom“ befasst und dazu ausgeführt: „Unabhängig von diesen Lockerungen ist dem Untergebrachten die nach § 24 HessStVollzG notwendige medizinische Versorgung zu gewähren. Der Sachverständige hat den Weg dazu aufgezeigt: Der Untergebrachte ist in ein Schlaflabor zu verbringen - am einfachsten wohl nach xxx -, damit die notwendigen Eingangsuntersuchungen erfolgen können. Das weitere diagnostische Verfahren richtet sich nach den dann entstehenden Kenntnissen und nach ärztlichen Gesichtspunkten. Das Vollzugsverhalten des Untergebrachten in den letzten Jahren, zuletzt während der misslungenen Überführung zur Begutachtung zu xxx, der Eindruck, den er gegenwärtig hinterlässt und der Umstand, dass er bei einem erneuten Fluchtversuch kaum noch Chancen hätte, vor Ablauf von zehn Jahren aus der Sicherungsverwahrung entlassen zu werden, führen das Gericht zu der Einschätzung, dass die Diagnostik im Schlaflabor nicht von Missbrauchs- oder Fluchtgefahren beeinflusst wird. Ob für die Untersuchung die Strafvollstreckung unterbrochen wird, um einen unangemessenen Überwachungsaufwand zu vermeiden, muss die Anstalt entscheiden. Des Weiteren wird bei der medizinischen Behandlung darauf zu achten sein, ob und in welchem Umfang eine zeitgemäße Schmerzbehandlung möglich ist. Nach Kenntnis des Gerichts gibt es wirksame Mittel, die zwar wegen ihres Opiatanteils zu einer körperlichen Gewöhnung führen, aber im Übrigen keinerlei ernsthaft Nebenwirkungen zeitigen und ein Leben lang eingenommen werden können. Der Sachverständige xxx hat hervorgehoben, dass ein Abgleiten in eine Sucht bei dem Untergebrachten nicht zu befürchten ist. Die modernen Schmerzmittel bewirken zudem keinerlei eine Sucht fördernden „Kick“ oder „Flash“. Zuletzt hatte die Kammer durch Beschluss vom 05.12.2011 die Aussetzung der Unterbringung abgelehnt, dort aber ausgeführt: „ Eine derartige stufenweise Lockerung und Erprobung des Untergebrachten ist indes bislang nicht in ausreichendem Maß erfolgt, nachdem ihm bisher nur Ausführungen in seinen möglichen künftigen Empfangsraum gewährt worden sind. Dies zugrunde legend kann noch nicht hinreichend sicher eingeschätzt werden, ob bei dem Untergebrachten tatsächlich eine Abkehr von seinen kriminellen Verhaltensweisen stattgefunden hat. Hierzu bedarf es seiner weiteren eingehenden Erprobung. Insoweit sieht sich die Kammer erneut veranlasst, darauf hinzuweisen, dass die bisherige äußerst zögerliche Praxis des Vollzuges bei Entscheidungen über Vollzugslockerungen aus ihrer Sicht rechtlich bedenklich ist. Der Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt erst Ende November 2011, also fast acht Monate nach dem letzten Beschluss der Kammer, ein Gutachten zur Frage weitergehender Lockerungen in Auftrag gegeben hat, lässt befürchten, dass die Entscheidungsfindung auch nach Eingang des Gutachtens in einigen Wochen ebenso schleppend verlaufen wird. Das ist unter Berücksichtung der bisherigen langen Dauer des Freiheitsentzuges mit Blick auf das Freiheitsrecht des Untergebrachten nicht zu rechtfertigen. Die Kammer erwartet deshalb, dass der Untergebrachte nunmehr unverzüglich weiter gelockert wird und insbesondere zeitnah nach Eingang des Gutachtens die darin enthaltenen Vorschläge umgesetzt werden. Angesichts des bisherigen Verlaufs sieht die Kammer sich gehalten, auch den weiteren Verlauf eng zu begleiten; deshalb ist die Prüfungsfrist des § 67e StGB wie aus dem Tenor ersichtlich verkürzt worden.“ Die Justizvollzugsanstalt xxx hat unter dem 08.03.2012 zum aktuellen verfahren dahin Stellung genommen, dass eine Aussetzung der Unterbringung nicht befürwortet werde, weil die Anstalt ein neuerliches Gutachten bei xxx in Auftrag gegeben habe, dessen Ergebnisse abzuwarten seien. In der heutigen Anhörung des Untergebrachten vor der Kammer hat die für ihn zuständige Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt xxx ergänzende Ausführungen gemacht, nunmehr unter Berücksichtigung des inzwischen vorliegenden weiteren Gutachtens von xxx vom 18.04.2012; insoweit wird auf den Vermerk über die Anhörung und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Die Staatsanwaltschaft xxx hat beantragt, die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, da eine Aussetzung erst in Betracht komme, wenn sich der Untergebrachte durch weitere Lockerungen erprobt habe. Die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kann noch nicht sofort zur Bewährung ausgesetzt werden, weil derzeit noch nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine schweren Gewalttaten mehr begehen wird, § 67d Abs. 2 StGB i. V. m. dem Urteil des BVerfG vom 04.05.2011 – 2 BvR 2365/09; insoweit gelten die Ausführungen der Kammer in den vorangegangenen Beschlüssen zwar fort, sie sind aber dahin zu aktualisieren, dass nach den derzeitigen Stand die für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung erforderliche Gefahr schwerer Gewalttaten mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit ab April 2013 nicht mehr festzustellen sein wird. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Sachverständige xxx hat in seinem Gutachten 07.04.2010 ausgeführt, dass das von dem Vorgutachter xxx vom 31.10.2006 gezeichnete aktuarische (statistische) Risiko fortbestehe und nicht veränderbar sei; die Kammer fügt an, dass diese Unveränderbarkeit schlicht darin liegt, dass das aktuarische Risiko wesentlich von den Straftaten und anderen in der Vergangenheit liegenden Umständen geprägt wird. Es ist allseits anerkannt, dass die Aussagekraft von aktuarischen Prognoseinstrumenten – die ohnehin nie ohne eine klinische Gesamtbetrachtung verwendet werden dürfen – rasant an Wert verliert, je mehr Zeit seit der letzten Straftat vergangen ist; für Personen im Alter des Verurteilten und mit seiner Haftdauer gibt es keinerlei wissenschaftliche Evaluation mehr. In der gebotenen Gesamtbetrachtung hat xxx denn auch überzeugend ausgeführt, dass der von dem Untergebrachten geltend gemachte Wandel seiner Lebenseinstellungen nach der Flucht im Jahr 1998 durch das positive Vollzugsverhalten, das sich auch nicht durch ihm zu Unrecht zur last gelegte Verdächtigungen beeinträchtigen ließ bestätigt werde. Wesentlich sei, dass bei dem Untergebrachten keine psychische Beeinträchtigung festzustellen sei und demzufolge seine Delinquenz nicht aus einer psychischen Störung abzuleiten sei. Angesichts der im Wesentlichen seit dem 15. Lebensjahr andauernden Inhaftierung, die es dem Untergebrachten nicht ermöglicht habe, sich in einem Leben in Freiheit zu orientieren und zu bewähren, sei eine gestufte Lockerung geboten. Sie solle den von dem Untergebrachten angestrebten Empfangsraum, der ihm durch eine „Besuchergruppe“ eröffnet werde, in den Blick nehmen. Hier liege auch das Risiko neuer Straftaten, wenn der Untergebrachte nämlich bei diesen Menschen, die ihm außerordentlich viel bedeuteten, sozial scheitere. Zu der oben angesprochenen nervösen Erkrankung führte xxx aus, dass eine gesicherte Diagnose nicht gestellt werden könne; Auswirkungen auf die Kriminalprognose könnte die Erkrankung allenfalls insoweit haben, als das allgemeine Wohlbefinden des Untergebrachte von ihr nicht nur unerheblich beeinträchtigt werde und dass die Möglichkeit einer Abhängigkeit von den notwendigen Schmerzmitteln nicht auszuschließen sei, was wiederum die psychische Situation verschlechtern könne. In seinem ergänzenden Gutachten vom 18.04.2012 führte der Sachverständige zu dem letztgenannten Punkt aus, dass der Untergebrachte - aus seiner Sicht wohl wegen der Lockerungsfortschritte - eine als ganz erheblich empfundene Besserung beschreibe, insbesondere deutlich geringere Ein- und Durchschlafprobleme berichte. Der Sachverständige hat dem Aspekt der Erkrankung keine weitere Bedeutung mehr beigemessen. Im Kernpunkt des Gutachtens führt der Sachverständige unter Würdigung sehr ausführlicher und plastischer Wiedergabe der Eindrücke und Empfindungen, die der Untergebrachte ihm für jede der zehn bis dahin erfolgten Ausführungen sowie der Gespräche mit den Menschen der „Besuchergruppe“ und der Eindrücke aus dem Besuchen des Sachverständigen in dieser Wohngruppe und an dem für den Untergebrachte von dort vorgesehenen Arbeitsplatz („Saftladen“ in des Wortes wörtlicher Bedeutung, nämlich Herstellung und Verkauf von Obstsäften) aus, dass der Untergebrachte konstruktiv an der Erarbeitung seines künftigen Umfeldes mitwirke, dass er in die für ihn engagiert eintretende Gruppe bereits gut integriert sei und dass die Bedingungen an das Entlassungsumfeld „in außergewöhnlich guter Weise erfüllt“ seien. Es sei nunmehr angebracht, den Untergebrachte auch in dem ihm angedienten Arbeitsumfeld konkret zu erproben, um seine Belastbarkeit - gerade auch wegen seiner körperlichen Einschränkungen - auch hier zu prüfen. Er solle deshalb entsprechende Ausführungen haben, die nur von einem Bediensteten der Anstalt begleitet werden müssten. Als weiterer Schritt solle die Begleitung nicht mehr durch Bedienstete, sondern durch Mitarbeiter des Ladens erfolgen. Ein Missbrauch oder eine Flucht sei nicht zu befürchten. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer vollständigen Auswertung der Tatsachengrundlagen und überzeugen in den klinischen und prognostischen Folgerungen; die Kammer macht sie sich zu Eigen. Sie sieht sich darin auch durch die von der Mitarbeiterin der Justizvollzugsanstalt xxx in der Anhörung berichtete Einschätzung des Gutachtens durch die Anstalt, die sie als „wertvoll“ wiedergab. Dies zeige sich auch in dem Ergebnis der vor wenigen tagen stattgehabten Vollzugsplankonferenz, die eine Fortführung der Lockerungsmaßnahmen in etwa 14tätgigem Rhythmus beschlossen habe. Nach der Überzeugung der Kammer kann es jedoch nicht sein Bewenden dabei haben, dass Gericht und Vollzug das Gutachten und die dort vorgeschlagene Entwicklung übereinstimmend für richtig halten, denn die Kammer hat - jedenfalls in der Sache des Untergebrachten - erfahren müssen, dass Umfang und Tempo des gebotenen Vollzugsfortschrittes in schwerwiegender Weise verschieden betrachtet werden. Aus den oben mitgeteilten Zitaten ergibt sich, dass ermunternde oder mahnende Worte des Gerichts nur sehr schleppend wahrgenommen wurden. Besonders bemerkenswert erscheint, dass der Vollzug nicht einmal auf die ungewöhnlich strenge Formulierung der Strafverfolgungsbehörde (der das eigentliche Urteil darüber zustehet, ob ein Inhaftierter entlassen werden soll, denn die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag nach § 67d Abs. 2 StGB) vom 21.10.2010, „Es ist weder zielführend noch rechtlich vertretbar, etwa im Hinblick auf frühere Entweichungen und Entweichungsversuche des Beschwerdeführers Lockerungen weiter aufzuschieben, wie dies aus dem Protokoll der Vollzugsplankonferenz der Justizvollzugsanstalt xxx vom 25.01.2008 deutlich wird.“ reagiert hat. Die Kammer kann auch nicht davon ausgehen, dass die zögerliche Haltung des Vollzuges nunmehr beseitigt sei. Ganz im Gegenteil hat die Vertreterin der Justizvollzugsanstalt xxx in der Anhörung mitgeteilt, dass der Vollzug schon wieder ein weiteres Gutachten einholen wolle (dass dies xxx überantwortet werden soll, dieser aber nach den Erfahrungen der Kammer bis zu zwei Jahre für die Fertigstellung benötigt, soll außen vor bleiben; immerhin hat er den Untergebrachte bereits begutachtet und erschiene von daher sicherlich geeignet, von seiner Qualifikation ohnehin); höchst verwirrend ist aber, dass auch die Vertreterin der Anstalt in der Anhörung nicht berichten konnte, aus welchem Grund der Vollzug ein weiteres Gutachten einholen will, um so weniger, als das (oder die) Gutachten von xxx als „wertvoll“ bezeichnet und keinerlei sachliche Einwendungen vorgebracht wurden. Damit sieht die Kammer eine Situation vorliegen, wie sie der Vorschrift des § 454a StPO in der jüngsten Auslegung durch das BVerfG entspricht. Dieses hat ausgeführt (Beschluss vom 29.11.2011 - 2 BvR 1758/10, bislang nur bei juris): „Die Vorschrift des § 454a Abs. 1 StPO ermöglicht es den Vollstreckungsgerichten, dem Freiheitsgrundrecht des Betroffenen über eine effektive Begrenzung der nachteiligen Folgen des Prognosedefizits praktische Wirksamkeit zu verleihen, ohne damit unverantwortbare Risiken auf die Allgemeinheit zu verlagern. Das Gericht kann nach dieser Vorschrift die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung anordnen, ohne dass dies zur sofortigen Freilassung des Betroffenen führt. Die Norm gestattet dem Gericht, den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festzulegen, dass der Vollzugsbehörde eine angemessene Erprobung des Verurteilten in Lockerungen möglich bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NJW 1998, S. 2202 ; BVerfGK15, 390 ). Die nachteiligen Folgen des Prognosedefizits für das Freiheitsgrundrecht des Gefangenen werden auf diese Weise wirksam beschränkt. Anders als bei bloßen Hinweisen der Gerichte im Aussetzungsverfahren wird sichergestellt, dass eine rechtswidrige Schmälerung der Prognosebasis seitens der Exekutive nicht uneingeschränkt zulasten des Gefangenen geht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26. August 2005 - 2 Ws 202/05 -, juris). Eine unverantwortbare Risikoverlagerung zulasten der Allgemeinheit ist damit nicht verbunden. Das Vollstreckungsgericht kann den Entlassungszeitpunkt so wählen, dass der Vollzugsbehörde ein angemessener Zeitraum für eine aussagekräftige Erprobung zur Verfügung steht. Dieser Zeitraum ist von Gesetzes wegen nicht beschränkt. Hat ein Sachverständiger für eine Entlassungsvorbereitung einen bestimmten Zeitraum für erforderlich gehalten, kann sich das Gericht bei Festlegung des Entlassungszeitpunkts hieran orientieren. Dass damit eine unter Umständen weit in die Zukunft gerichtete Entlassungsentscheidung getroffen wird, kann im Einzelfall verantwortbar sein. Denn in der gesamten Zeit bis zur Entlassung des Gefangenen ist eine Korrektur der Aussetzungsentscheidung unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Nach § 454a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StPO kann das Vollstreckungsgericht - ungeachtet der Widerrufsmöglichkeit nach § 56f Abs. 1 StGB - die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn die Strafaussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994, S. 377; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 -, NJW 2001, S. 2247; BVerfGK 15, 390 ).“ Entscheidend an diesem Beschluss ist die Wertung, dass § 454a StPO aus verfassungsrechtlichen Gründen sehr viel weiter anzuwenden ist, als dies die Rechtsprechung bisher in ihrer Auslegung des vom Verfassungsgericht so bezeichneten „einfachen Rechts“ für richtig gehalten hat. Die Vorschrift gilt nach § 463 Abs. 1 StPO auch für die Sicherungsverwahrung, weil in den weiteren Absätzen des § 463 StPO „nichts anderes bestimmt ist“. Die demnach dem Gericht erwachsene Aufgabe, den weiteren Vollzug verbindlich mit zu gestalten, führt die Kammer dazu, aufgrund der Vorgaben des Sachverständigen eine Zeit der weiteren Ausführung mit einem Bediensteten von etwa drei Monaten und sodann eine etwa gleichlange Zeit mit Ausgängen in Begleitung der Mitbewohner oder Arbeitskollegen für geboten, aber auch ausreichend anzusehen. Das Gericht hält es für höchst wahrscheinlich, dass der Untergebrachte alle Lockerungen gut bewältigen wird; dann wird die Kriminalprognose, mindestens unter Berücksichtigung der vom BVerfG geforderten strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nicht mehr tragen. In der Zeit bis zum festgesetzten Entlassungstag (der die Osterfeiertage berücksichtigt) muss der Untergebrachte Freistellung aus der Unterbringung erhalten, etwa zu Weihnachten und/oder zum Jahreswechsel, und selbstverständlich im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Entlassung, § 16 Abs. 3 HStVollzG (gleichsinnig vorgesehen in § 16 Abs. 2 Nr. 3 HessSVVollzG-Entwurf). Die Entscheidungen über die nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB eintretende Führungsaufsicht folgen aus §§ 68a, 68b Abs. 1 Nr. 10 (Verbot von Rauschmitteln aller Art), Abs. 2, § 68c Abs. 1 StGB (für eine Abkürzung der Dauer der Führungsaufsicht besteht derzeit kein Anlass) und § 463 Abs. 1, § 454 Abs. 4 Satz 2 StPO. Weitere Weisungen wird die Kammer aussprechen, wenn die Entlassungssituation in ihren Einzelheiten endgültig geklärt ist.