Beschluss
7 StVK 166/13
LG Marburg 7. Strafkammer - Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2013:1125.7STVK166.13.0A
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Leitsätze
Für den beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellung an die Staatsanwaltschaft durch Empfangsbekenntnis kommt es auf das Datum der Kenntnisnahme durch ein zur Empfangnahme von Zustellungen legitimeriten beamten an, nicht auf den Eingang des zuzustellenden Schriftstückes bei der Behörde
Tenor
Die Rechtskraft des Beschluss der
Kammer
vom 09.09.2013 ist mit Ablauf des 26.09.2013 (24.00 Uhr) eingetreten
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellung an die Staatsanwaltschaft durch Empfangsbekenntnis kommt es auf das Datum der Kenntnisnahme durch ein zur Empfangnahme von Zustellungen legitimeriten beamten an, nicht auf den Eingang des zuzustellenden Schriftstückes bei der Behörde Die Rechtskraft des Beschluss der Kammer vom 09.09.2013 ist mit Ablauf des 26.09.2013 (24.00 Uhr) eingetreten Der eingangs genannte Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft nach § 212a ZPO durch Empfangsbekenntnis (EB) zugestellt. Das EB trägt den Eingangsstempel der Staatsanwaltschaft mit dem Datum 12.09.2013 sowie - soweit hier von Bedeutung - den weiteren Text, „in habe ich heute den Beschluss vom 09.09.2013 erhalten. Ich bin zur Entgegennahme der Zustellung legitimiert. Auf Rechtsmittel gegen den o.g. Beschluss wird verzichtet. 19.09.2013, , Oberstaatsanwalt, Unterschrift“, und ging am 26.09.2013 beim Landgericht Marburg ein. Das EB der Staatsanwaltschaft ging am 26.09.2013 ein. Dem Verteidiger wurde der Beschluss am 13.09.2013 zugestellt. Von diesem Datum ausgehend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Rechtskraft des Beschlusses „seit dem 21.09.2013“ (gemeint ist: Tagbeginn 00:00 Uhr) bescheinigt; sie hat sich dabei auf die Kommentierung zu § 41 StPO gestützt. Die Staatsanwaltschaft hat das Datum der Rechtskraft beanstandet und ausgeführt, die Zustellung sei erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen habe, es als zugestellt anzusehen. Die Urkundsbeamtin hat die Sache dem Gericht vorgelegt. Über die Einwendung der Staatsanwaltschaft hat das Gericht zu entscheiden, weil die Urkundsbeamtin nicht befugt ist, dieser Einwendung selbst abzuhelfen (h.M., vgl. nur Meyer-Goßner StPO § 451 Rdn. 16; Pohlmann/Label/Wolf StVollstrO § 13 Rdn. 51). Das Datum der Rechtskraft ist zu ändern, denn die Rechtskraft ist erst nach Ablauf (Tagende, vgl. § 34a StPO) der Beschwerdefrist eine Woche nach Unterzeichnung des EB durch den dazu legitimierten Staatsanwalt eingetreten; dass dies dasselbe Datum ist wie das des Eingangs der Rechtsmittelverzichtserklärung, bei der es sich um eine unwiderrufliche Prozesserklärung handelt, ist ein Zufall. Allerdings wird die Frage, ob es für den Beginn der Rechtsmittelfrist bei Zustellungen an die Staatsanwaltschaft auf den Eingang des Schriftstückes bei der Behörde oder auf das Datum der Kenntnisnahme eines zur Zustellung legitimierten Beamten ankommt, unterschiedlich beurteilt. Meyer-Goßner (StPO § 41 Rdn. 3), LR-Graalmann-Schäfer (StPO § 41 Rdn. 1), SK-Weßlau (§StPO § 41 Rdn. 5) und KK-Maul/Graf (StPO § 41 Rdn. 5) vertreten die Ansicht, es komme auf den Eingang bei der Behörde an, ohne dass es Bedeutung habe, ob der Behördenleiter oder der sachbearbeitende Staatsanwalt Kenntnis erlangt habe. Eine Begründung dafür wird nicht angeführt, sondern die Genannten berufen sich auf RGSt 57, 55 und 72, 317. Die angezogenen Quellen können jedenfalls heute nicht mehr überzeugen und sprechen z.T. geradezu gegen die Meinung der Kommentatoren: Im Fall RGSt 57, 55 hat das Reichsgericht darauf abgestellt, dass nach der Preußischen Geschäftsordnung für die Sekretariate der Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten vom 12. November 1906 in der Fassung vom 28. Januar 1910 der Sekretär der Abteilung, für die es bestimmt ist, das Schriftstück in Empfang zu nehmen hat; damit sei die Zustellung bewirkt. Danach kommt es also darauf an, dass der für die Zustellungsannahme zuständige Beamte das Schriftstück erhält. In Fall RGSt 72, 317 hat das Reichsgericht entschieden, dass der Behördenleiter nicht anordnen dürfe, dass ihm alle zuzustellenden Schriftstücke persönlich vorgelegt werden, weil dies dem Gedanken des Gesetzes widerspreche, den Geschäftsgang zu vereinfachen; dies komme auch in den Vorschriften der ZPO zum Ausdruck, wonach bei Behörden stets die Ersatzzustellung nach §§ 171, 184 ZPO zulässig sei. Nr. 250 der Richtlinien für das Strafverfahren bestimme deshalb, dass der Leiter der Geschäftsstelle das Datum vermerke, wann das zuzustellende Schriftstück eingegangen ist. Insoweit ist vorliegend zunächst festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, wer den frühren Eingangsstempel aufgebracht hat; die Erfahrung spricht dafür, dass dies die Poststelle der Staatsanwaltschaft war und nicht etwa ein „Leiter einer Geschäftsstelle“. In Übrigen erscheint der Rückgriff auf die Zustellungsvorschriften der ZPO insoweit nicht mehr tragfähig, als die herrschende Meinung zu § 174 ZPO heute dahin geht, dass es gerade nicht auf den Eingangsstempel der Kanzlei pp. ankommt, sondern darauf, wann die Person, der zugestellt werden soll, Kenntnis genommen hat (vgl. nur Zöller-Stöber ZPO § 174 Rdn. 14 mit zahlreichen Nachweisen). Dieser letztgenannten Ansicht hat sich auch das OLG Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.02.1996 (NStZ-RR 1996, 234) angeschlossen. Dem folgt die Kammer und fügt ergänzend an: Die Rechtsmittelfrist soll dem Rechtsmittelberechtigten die mit der Dauer der Frist bestimmte Zeit einräumen, über die Einlegung des Rechtsmittels zu entscheiden. Diese Entscheidung ist eine sachliche, die von einem Sachkundigen - hier einem Staatsanwalt - zu treffen ist, dem stets eben die Zeit bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Verfügung stehen muss. Diese Zeit kann - schon wegen der u.U. außerordentlich weitreichenden Folgen der Rechtskraft - nicht durch Zufälligkeiten im Geschäftsgang einer Behörde verkürzt werden. Des Weiteren erfolgt die Zustellung nach § 41 StPO an „die Staatsanwaltschaft“; die Zustellung an eine Behörde erfolgt grundsätzlich an deren Leiter; ihm obliegt es, ggf. einzelne nachgeordnete Beamte als seine Vertreter handeln zu lassen; dass diese Aufgabe nicht dem Bediensteten in der Poststelle zufallen kann, sollte fraglos sein. Schließlich entspricht diese Auffassung auch dem vom Gesetz (ursprünglich) als Normalfall angesehenen Fall der Zustellung durch Vorlage des Originals; hierzu bestimmt § 41 Abs. 1 Satz 2 StPO, dass der Tag der Vorlegung zu vermerken ist. Dieser Vermerk wird nicht von der Posteingangsstelle, sondern stets von dem dazu befugten Staatsanwalt angebracht. Soweit aus den o.g. Kommentierungen eine gewisse Besorgnis herauszulesen ist, die Staatsanwaltschaft könne den Zeitpunkt der Zustellung willkürlich hinausschieben, wenn nicht der Eingangsstempel entscheidend sei, sondern die Kenntnisnahme des zuständigen (oder bevollmächtigten) Mitglieds der Behörde, so erscheint dies als befremdliches Misstrauen gegenüber einer Behörde. Vollends unverständlich wird dieses Misstrauen, wenn man in Betracht zieht, dass es auch bei der Zustellung an einen Verteidiger nicht auf den Eingangsstempel seiner Kanzlei, sondern auf seinen Vermerk auf dem EB, er habe von dem Umstand der Zustellung Kenntnis genommen ankommt; damit ist eingeschlossen, dass er diesen Zeitpunkt später ansetzt, als es der Wahrheit entspricht; dies wird aber überall hingenommen. Schließlich würde die Ansicht der o.g. Kommentare zu dem merkwürdigen Ergebnis führen, dass die Staatsanwaltschaft in unzähligen Fällen einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen müsste, wenn es durch alltägliche Unzuträglichkeiten, vor allem in großen Behörden, infolge eines zu langen internen Postlaufes dazu kommt, dass die Rechtsmittelfrist bereits verstrichen ist, bevor der zuständige Staatsanwalt überhaupt von der Sache hat Kenntnis nehmen können. Gegen den vorliegenden Beschluss ist entgegen der Literatur ( Meyer-Goßner, StPO § 451 Rdn. 17) nicht lediglich die einfache Beschwerde nach § 304 StPO gegeben, sondern da der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses geändert wird, muss auch diese Änderung formell in Rechtskraft erwachsen, so dass das Rechtsmittel die sofortige Beschwerde sein muss.