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Beschluss

5 O 884/10

LG Magdeburg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0224.5O884.10.0A
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Leitsätze
1.Für eine Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zugunsten der ordentlichen Gerichte kommt es zunächst darauf an, dass sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist. Abzustellen ist zu allererst auf den klägerischen Vortrag und die auf den Zuständigkeitsaspekt ausgerichtete Schlüssigkeit desselben.(Rn.11) 2.Im Falle des erheblichen Bestreitens des klägerischen Vortrags ist eine Beweiserhebung zur Rechtswegzuständigkeit (hier Arbeitsgericht oder ordentliches Gericht) statthaft.(Rn.11)
Tenor
Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Für eine Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zugunsten der ordentlichen Gerichte kommt es zunächst darauf an, dass sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist. Abzustellen ist zu allererst auf den klägerischen Vortrag und die auf den Zuständigkeitsaspekt ausgerichtete Schlüssigkeit desselben.(Rn.11) 2.Im Falle des erheblichen Bestreitens des klägerischen Vortrags ist eine Beweiserhebung zur Rechtswegzuständigkeit (hier Arbeitsgericht oder ordentliches Gericht) statthaft.(Rn.11) Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Handelsvertreterin gemäß § 84 Abs. 1 HGB vor dem hiesigen Gericht auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Anspruch. Gemäß dem zwischen den Parteien unter dem Datum 30.04.2009/13.05.2009 geschlossenen „Handelsvertreter-Vertrag für den hauptberuflichen Außendienst im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB“ (im Folgenden HV) war die Beklagte mit der Beratung und Vermittlung von Produkten des D Bank Konzerns sowie deren Kooperations- und Vertriebspartner betraut. Zusätzlich dazu vereinbarten die Parteien Einzelheiten hinsichtlich Provisionsleistungen und –zahlungen während einer Ausbildungs- und Startphase (Anlage K 2). In der Ausbildungsphase (01.06.2009 bis 31.07.2009) sollte die Beklagte eine Provisionsgarantie von 2.000,- Euro monatlich, in einer weiteren Startphase für den Zeitraum 01.08.2009 bis 31.01.2010 einen Provisionsvorschuss von 2.500,- Euro monatlich erhalten. Darüber hinaus sollte die Beklagte aufgrund einer weiteren Vereinbarung mit dem Datum 26.05.2009/06.06.2009 für den Zeitraum 01.06.2009 bis 31.05.2010 eine monatliche Starthilfe von 550,- Euro erhalten (Anlage K 3). Diese Starthilfe konnte vereinbarungsgemäß dann zurückgefordert werden, wenn das Vertragsverhältnis nicht über den 31.05.2010 hinaus ungekündigt Bestand hat. Auf die sich als Anlagen K 1 bis K 3 in den Akten befindlichen Verträge wird hinsichtlich der Einzelheiten vollumfänglich Bezug genommen. Die jeweiligen Auszahlungen durch die Klägerin wurden mit den durch die Beklagte erwirtschafteten Provisionen saldiert und monatlich abgerechnet. Mit Schreiben vom 23.02.2010 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin zum 31.03.2010. Die letztmalige Abrechnung, Mai 2010, wies ein Soll in Höhe von 17.161,91 Euro zulasten der Beklagten auf. Im besagten Zeitraum konnte die Beklagte Provisionen in Höhe von insgesamt 3.142,49 Euro erwirtschaften. Die Beklagte hat zunächst den beschrittenen Rechtsweg gerügt. Sie sei als Arbeitnehmerin und nicht als Handelsvertreterin tätig gewesen. Ihrer Auffassung nach sei sie nicht wesentlich frei i.S.v. § 84 Abs. 1 S. 2 HGB gewesen. Dies begründet die Beklagte – unter anderem – wie folgt: Sie habe nur eingeschränkt Mitarbeiter einstellen können, habe einen vorgegebenen Bürobereich zu vorgegeben Öffnungszeiten nutzen müssen und der Bürobereich sei auch durch Mitarbeiter der Klägerin genutzt worden. Auch habe es Anwesenheitsverpflichtungen, Mitteilungspflichten an die Klägerin, Vorgaben hinsichtlich der personellen Besetzung sowie Pflichten zu Seminarbesuchen gegeben. Sie, die Beklagte, habe des Weiteren Briefbögen und Visitenkarten der Klägerin verwenden und einen Internetauftritt nach den Vorgaben der Klägerin ausgestalten müssen. Nebentätigkeiten haben genauso genehmigt werden müssen wie bestimmte Werbemaßnahmen. Sie sei im Bankservice mit einem Umfang von bis zu 80 Prozent tätig gewesen. Die Klägerin habe Art und Weise sowie Umfang ihrer Tätigkeit bestimmt, beispielsweise habe sie dienstags an Meetings teilzunehmen gehabt. Dem ist die Klägerin entgegengetreten. Bezüglich ihres Vorbringens sowie die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die sich in den Akten befindlichen, wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R, R, W, F und B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.11.2010 Bezug genommen. II. Die Zulässigkeit des Rechtsweges war auf die Rüge der Beklagten hin gemäß § 17a Abs. 3 S. 2 GVG auszusprechen. Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig, denn es handelt sich vorliegend um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit i.S.v. § 13 GVG, weil weder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder –gerichten begründet ist noch auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Eine – allein in Betracht kommende – ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ist nicht gegeben, da es sich gerade nicht um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis handelt. Denn die Beklagte ist als Handelsvertreterin i.S.v. § 84 Abs. 1 HGB einzustufen. Der Bezeichnung des streitgegenständlichen Vertrages als „Handelsvertreter-Vertrag kommt für den hauptberuflichen Außendienst im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB“ kommt insoweit zumindest eine indizielle Bedeutung für eine Qualifizierung der Beklagten als Handelvertreterin zu. Die rechtliche Zuordnung gründet jedoch vorrangig auf materiellen Gesichtspunkten. Handelsvertreter – und gerade nicht Arbeitsnehmer – ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit beauftragt ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 S. 1 HGB). Gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 HGB ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Wer dagegen nicht im vorstehenden Sinne selbständig ist, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter, mithin als Arbeitnehmer. Entscheidend ist das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Handhabung, wobei letztere gegebenenfalls vorrangig ist (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 84, Rn. 36 m.w.N.). Sofern der Beklagten Pflichten auferlegt wurden, ist hinsichtlich einer Qualifikation weiter zu berücksichtigen, ob diese im Verletzungsfalle seitens der Klägerin auch sanktioniert worden sind (OLG Saarbrücken, VersR 2005, 1388 ff.). Für eine Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit zugunsten der ordentlichen Gerichte kommt es zunächst darauf an, dass sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist (u.a. BGH, Urt. v. 25.02.1993 – Az. III RZ 9/92, NJW 1993, 1799). Abzustellen ist zu allererst auf den klägerischen Vortrag und die auf den Zuständigkeitsaspekt ausgerichtete Schlüssigkeit desselben. Der Kläger bestimmt durch seinen Sachvortrag den Streitgegenstand (BGH, Beschl. v. 22.03.1976 – Az. GSZH 2/75, BGHZ 67, 81; OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2009 – Az. 18 W 57/08; OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.02.2009 – Az. 12 W 307/09, zitiert nach Juris; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 13 GVG, Rn. 54). Gleichwohl war eine Beweisaufnahme vorliegend statthaft und damit zulässig. So ist in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht geklärt, ob eine Beweisaufnahme im Falle erheblichen Bestreitens durchgeführt werden muss bzw. darf. Dies wurde zum Teil abgelehnt mit der Begründung, es solle nicht umständlich Beweis erhoben werden zu Fragen der Rechtswegzuständigkeit, die für das weitere Verfahren nicht mehr von Belang sind (etwa OLG Hamm, Beschl. v. 08.10.2009 – 18 W 57/08 m.w.N.). Außerdem widerspreche dies der mit der von § 17a GVG erstrebten Vereinfachungen von Rechtswegzuständigkeitsentscheidungen. Die Gegenansicht hat – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – die Beweiserhebung als statthaft erachtet. Dem hat sich der Bundesgerichtshof nunmehr ausdrücklich angeschlossen (BGH, Beschl. v. 27.10.2009 – Az. VIII ZB 45/08, zitiert nach Juris). Auch die Kammer folgt dieser Ansicht. Bei der Frage der Arbeitnehmereigenschaft handelt es sich nicht um eine für die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheidende Tatsache. Für das Bestehen des hier geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs der Klägerin ist eine Arbeitnehmereigenschaft gerade keine notwendige Voraussetzung (keine doppelrelevante Tatsache). Hier sprechen Aspekte der „Waffengleichheit“ für eine Beweiserhebung. Es wäre widersinnig, wenn die Kammer den Sachvortrag der Beklagten, welcher den schlüssigen Klägervortrag erheblich tatsächlich in Frage stellt, nicht zur Kenntnis zu nehmen würde. Dem entspricht auch das sonst nicht erklärbare in § 17a Abs. 2 S. 1 GVG normierte Gebot zur Anhörung der Parteien (Pohlmann, EWiR 2010, 569, 570 m.w.N.). Eine solche Gesamtbetrachtung führt unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze vorliegend dazu, dass die Beklagte als Handelsvertreterin aufzufassen ist. Die Beklagte konnte unter ihre Arbeitszeit frei festlegen, da sie sowohl Anfang als auch Ende ihrer Arbeit, auch in Bezug auf die Arbeitsdauer, eigenständig bestimmen konnte. Entscheidend ist zunächst die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Auf eine Arbeitnehmereigenschaft hindeutende Vorgaben durch die Klägerin im Hinblick auf die zeitliche Festlegung des Tätigwerdens der Beklagten enthält der Vertrag vom 30.04.2009/13.05.2009 nicht. Vielmehr ist in § 1 S. 1 HV die freie Zeitbestimmung unter den Parteien vereinbart. Gleichwohl die Zusatzvereinbarung, ebenfalls vom 30.04.2009/13.05.2009, zeitlich verschiedene Phasen der Tätigkeit beschreibt, sind darin keine Zeitvorgaben an die Beklagte zu erblicken. Denn diese Phaseneinteilung ist lediglich für die Zahlung von Provisionsgarantien und Vorschusszahlungen von Belang, schränkt demgegenüber die konkrete zeitliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses nicht zu Lasten der Beklagten ein. Auf etwaige faktische Zwänge (etwa kundenbedingte Zeitverpflichtungen) kommt es nicht an. Die Arbeitszeithoheit des Vertreters wird insoweit nur dann in statuserheblicher Weise tangiert, wenn ihm genaue Terminvorgaben oder Abschlussfristen gemacht werden, er also hier letztlich nicht mehr autonom entscheiden kann, wann er tätig wird und wann nicht (OLG Naumburg, Beschl. v. 08.03.2004 – Az. 7 W (Hs) 3/04, zitiert nach Juris). Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte ist mit ihrer Behauptung, es habe seitens der Klägerin bzw. deren Mitarbeitern feste Vorgaben hinsichtlich der Büroöffnungszeiten mit Anwesenheitsverpflichtung gegeben und der Beklagten wurde ihr zeitlicher Einsatz unter Verwendung eines Rotierungsplans reglementiert, beweisfällig geblieben. Als diejenige, die sich auf eine ihr günstige Behauptung, d.h. eine abweichende tatsächliche Vertragspraxis, beruft, trägt die Beklagte nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Aufgrund der Beweisaufnahme vermochte die Kammer im Rahmen der ihr nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung des Erwiesenseins der streitigen Behauptung zu gelangen. Ein Beweis ist erst dann als erbracht anzusehen, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen. Die Aussagen der Zeugen führen nicht dazu, dass die Kammer vom Vorliegen der Tatsache überzeugt ist. So hat der Zeuge R zwar angegeben, dass es im H Büro die gleichen Öffnungszeiten wie im W Büro gegeben habe. Zugleich hat er aber bekundet, dass er nicht wisse, ob dies auf einer Vorgabe der Klägerin oder einer eigenständigen Umsetzung der Kollegen im Büro in H beruht habe. Auf einen Rotationsplan hätten sie keinen Einfluss gehabt. Die von der Beklagten benannte Zeugin W hat dagegen in Bezug auf einen Rotationsplan und die Vorgabe von Öffnungszeiten bekundet, dass ihr nicht bekannt sei, ob es Konsequenzen gegeben hätte, wenn gegen Plan und Öffnungszeiten verstoßen worden wäre. Sie habe diese als verbindlich wahrgenommen. Schon die Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen vermochten die Kammer von der Verbindlichkeit des Rotationsplan und der Öffnungszeiten nicht zu überzeugen. Vielmehr deuten die Aussagen allenfalls darauf hin, dass die Beklagte die Öffnungszeiten subjektiv als verbindlich ansah, ohne dass dies auf einer klägerseits gesetzten und mit Nachteilen verbundenen Vorgabe beruhte. Überdies wird eine Vorgabe widerlegt durch die Aussagen der Zeugen F und B. Nach Angaben des Zeugen F sei der Plan zwar auf seine Initiative zurückzuführen gewesen, dies sei aber lediglich ein Vorschlag in Bezug auf die Organisation und weder einseitige Bestimmung noch Weisung gewesen. So habe es Diskussionen über die Ausgestaltung des Planes mit den im H Büro Tätigen gegeben. Konsequenzen hätte es im Falle eines Abweichens vom Plan nicht gegeben. Die Zeugin B hat sogar angegeben, dass die Beklagte sogar zwecks Kundengewinnung an einer solchen Rotation interessiert gewesen sei. Die Aussage des Zeugen R ist zu dieser Sache unergiebig, denn er hat angegeben, nur etwas zu seinen Öffnungszeiten in B etwas sagen zu können. Allerdings habe er sein Büro ohne Konsequenzen schließen können, wenn er dies gemeint habe. Nicht entscheidend, da weder für noch gegen eine Arbeitnehmereigenschaft sprechend, kommt es in diesem Bezug auf die Behauptung der Beklagten an, sie sei zu der Teilnahme an Seminaren – neben den von Klägerseite als unstreitig gestellten Einführungsseminaren – verpflichtet gewesen. Denn auch der Handelsvertreter unterliegt einer Fortbildungsverpflichtung (Emde, in: Staub, HGB, Bd. 2, 5. Aufl., § 84, Rn. 33 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine mögliche über Gebühr erfolgte Beanspruchung der Beklagten mit derartigen Fortbildungsveranstaltungen bestehen nicht. Gleiches gilt für die Teilnahme an Meetings, selbst wenn jene – anders als es die Klägerin behauptet – verpflichtend gewesen wären. Die Beklagte war zudem selbständig, denn nach den Gesamtumständen konnte sie ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten. Die in § 2 HV vorgesehene Festlegung eines bestimmten, räumlichen Arbeitsgebietes ist von Vornherein unschädlich, was § 87 Abs. 2 S. 1 HGB verdeutlicht. Nicht gegen eine im Wesentlichen freie Gestaltung der Tätigkeit spricht darüber hinaus die Verpflichtung der Beklagten zur regelmäßigen Mitteilung von Umsatz und vermittelten Geschäften, denn dies ist gerade typische Verpflichtung eines Handelsvertreters (§ 86 Abs. 2 HGB). Auch nach § 675 i.V.m. § 665 BGB hat ein Handelsvertreter allgemeinen Weisungen bezogen auf den Inhalt seiner Tätigkeit seitens des Unternehmers Folge zu leisten. Mitteilungen sind nur dann unzulässig, wenn der Betroffene umfangreich über seinen Tätigkeit Bericht zu erstatten hätte mit der Möglichkeit des Unternehmers, ein vom Betroffen zu erbringendes Mindestsoll zu überprüfen und gegebenenfalls zu sanktionieren (BAG, Urt. v. 15.12.1999 – Az. 5 AZR 770/98, zitiert nach Juris). Anhaltspunkte dafür sind vorliegend nicht gegeben. Der Einwand der Beklagten, eine Einstellung von Mitarbeitern, insbesondere von Telefonisten, sei nur nach Genehmigung durch die Klägerin möglich gewesen und im Nichtbefolgensfalle hätte sie Konsequenzen zu befürchten gehabt, dringt nicht durch. Grundsätzlich spricht es gerade für eine Selbständigkeit, dass der Vertragspartner des Unternehmers sich Untervertretern und Angestellten bedienen kann. So regelt es auch § 4 Nr. 14 HV. Dass die Klägerin hier Vorgaben für den Einsatz von Telefonisten zur Terminsvereinbarung (von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegt) machte, widerspricht dem nicht. Denn § 11 HV sieht in nicht zu beanstandender Weise Maßgaben für den Datenschutz und des Bankgeheimnisses vor. Dass diese (gesetzlichen) Anforderungen auch für Büropersonal zu gelten haben, ist selbstverständlich. Die Kammer hat nicht ausgeräumte Zweifel daran, dass es Konsequenzen in Bezug auf eine zuvor eingeholte Zustimmung hinsichtlich der Einstellung von Telefonisten und übrigen Mitarbeitern tatsächlich gab. Die Beklagte ist insofern beweisfällig geblieben. Die von ihr benannte Zeugin W hat ausgesagt, sie habe einmal eine Mitarbeiterin einstellen wollen und ohne Führungszeugnis und Schufa-Auskunft hätte der Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge F, nicht zustimmen können. Da der Zeuge ihr „durch die Blume“ gesagt habe, dass es, wenn solche Unterlagen nicht vorliegen, Konsequenzen bis hin zur Kündigung gebe, habe sie keine weiteren Versuche unternommen. Unabhängig davon, dass derartige Vorgaben lediglich einen kleinen Teil der grundsätzlichen Entschließungsfreiheit der Beklagten betroffen hätten, lassen sich aus den von der Zeugin W geschilderten Vorfällen keine zwingenden Rückschlüsse auf das gelebte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des hiesigen Rechtsstreits ziehen. Vorgaben hinsichtlich der Einstellung einer eigenen Telefonistin wurden der Beklagten – unstreitig – nicht gemacht. Im Übrigen hat der Zeuge F – nach Aussage der Zeugin W – Konsequenzen allenfalls „durch die Blume“ angedeutet. Die Zeugin hat sie demnach lediglich so aufgefasst. Sie hat aber zudem ausgesagt, dass der Zeuge F nicht gesagt habe, dass es bei einer Einstellung zu einer Kündigung komme. Zu etwaigen tatsächlich drohenden Konsequenzen war die Aussage der Zeugin unergiebig. Auch die Aussage des Zeugen R kann den Zweifeln der Kammer an Konsequenzen bei der Einstellung von Mitarbeitern, die gegen die Anforderungen der Klägerin verstößt, nicht Schweigen gebieten. Zwar hat der Zeuge bekundet, wenn er hätte jemanden einstellen wollen, er bei der Klägerin Führungszeugnis, Schufa-Auskunft und Lebenslauf von dem neuen Mitarbeiter hätte einreichen müssen. Bezüglich etwaiger Konsequenzen, auf die es bei Abweichung der gelebten Vertragspraxis vom vertraglich fixierten Inhalt ankommt, ist die Aussage nicht ergiebig. Des Weiteren hat der Zeuge auf die Frage, woher er dies wisse mit „Das ist so.“ geantwortet. Anhaltspunkte, die den Zeugen zu seiner Einschätzung verholfen haben, hat dieser nicht geäußert. Vielmehr sieht es die Kammer für möglich an, dass es sich um subjektive Wahrnehmungen des Zeugen und nicht um ein tatsächliches Verhalten der Klägerin handelte. Dem steht die Aussage des Zeugen F nicht entgegen. Auch er hat lediglich seine eigenen Erwartungen geschildert, die an einen Verstoß gegen den Genehmigungsvorbehalt bestehen würden. Zu tatsächlichen Konsequenzen hat der Zeuge nichts bekundet. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass wenn selbst wenn es der Beklagten – anders als hier – vertraglich verboten worden wäre, Untervertreter oder Mitarbeiter einzustellen, dies nicht für einen Arbeitnehmerstatus spricht, sofern Genehmigungen bzw. Zustimmungen für eine Einstellung unter bestimmten, keine erhebliche Hürde aufstellenden Umständen erreicht werden können (Emde, in: Staub, HGB, Bd. 2, 5. Aufl., § 84, Rn. 35). Jedenfalls dies wäre hier der Fall, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin sich mit Einreichung der erforderten Unterlagen einer Zustimmung verweigert hätte. Wegen der Regelungen in § 4 Nr. 14 und § 11 HV waren diese Zustimmungsvoraussetzung in tatsächlicher Hinsicht auch nicht zu hoch angesetzt. Einer Selbständigkeit der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie Banktätigkeiten wahrgenommen hat. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass dies – an einer vertraglichen Regelung mangelt es ohnehin – auf einer Anweisung der Klägerin bzw. deren Mitarbeitern beruhte und dass im Verweigerungsfalle Konsequenzen gedroht hätten. Die Beklagte ist insoweit ebenso beweisfällig geblieben. So hat der Zeuge R bekundet, dass es keine Anweisungen hinsichtlich solcher Tätigkeiten gegeben habe, sondern er dies als selbstverständlich aufgefasst habe. Der Zeuge R hat angegeben, dass er solche Tätigkeiten den Kunden schuldig gewesen sei. Nach Angaben der Zeugin W habe es keine schriftliche Anweisung gegeben, es habe dazu gehört, gegebenenfalls habe es bei Fehlern die Sachen zurückgegeben. Schon die von der Beklagten benannten Zeugen haben die Behauptung nicht zur Überzeugung der Kammer bestätigen können. Vielmehr hat die Übernahme der Tätigkeiten auf einem freien Entschluss der Mitarbeiter beruht. Weder gab es Anweisungen noch Konsequenzen, wenn sich ein Mitarbeiter derartiger Tätigkeiten verweigert hätte. Dass bei etwaigen Fehlern eine erneute Bearbeitung zu erfolgen hatte – wie die Zeugin W angedeutet hat –, steht dem nicht entgegen, da dies nicht die grundsätzlich freiwillige Bedienung der Kunden in Fällen des Bankservices berührt und allenfalls eine nachträgliche, nicht zu beanstandende Fehlerkorrektur einer einmal übernommenen Aufgabe beinhalt. Konkrete Aussagen zu etwaigen Folgen hat die Zeugin ohnehin nicht gemacht. Auch hier steht die Aussage des Zeugen F im Einklang mit den beklagtenseits benannten Zeugen. Denn auch er hat angegeben, dass es sich um Entscheidungen der Beklagten ohne etwaige Konsequenzen gehandelt habe. Das in § 8 HV geregelte Verbot, Konkurrenzprodukte zu den im Vertrag geregelten Produkten zu vermitteln bzw. hinsichtlich solcher zu beraten widerlegt ebenso die Selbständigkeit nicht. Denn ein solches Verbot korrespondiert mit der in § 86 Abs. 1 HGB normierten Interessenwahrungsverpflichtung eines Handelsvertreters und dem damit einhergehenden Verbot den Unternehmer schädigenden Verhaltens (OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.02.2009 – Az. 12 W 307/09, zitiert nach Juris m.w.N.). Auch die Vorgaben der Klägerin Werbemaßnahmen von der Klägerin zuvor genehmigen zu lassen (§ 10 Nr. 2 HV) und von der Beklagten zur Außendarstellung dienende Unterlagen wie Briefbögen, Visitenkarten nach klägerischen Vorgaben zu präsentieren und zu verwenden (§ 4 Nr. 7 HV), sowie die Vorgaben im Hinblick auf den Internetauftritt sprechen nicht gegen die Selbständigkeit der Beklagten (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 84, Rn. 38). Denn von Weisungen im Hinblick auf die Gestaltung der Tätigkeit der Beklagten sind von unproblematisch zulässigen Weisungen bzw. Genehmigungsvorbehalten bezüglich des zu vermittelnden, fremden Produktes zu unterscheiden. Zu solchen Weisungen war die Klägerin etwa wegen einer möglichen Wettbewerbswidrigkeit von Werbemaßnahmen mit Blick auf § 1 UWG (BAG, Urt. v. 15.12.1999 – Az. 5 AZR 770/98, zitiert nach Juris) und einem nicht zu beanstanden Interesse nach einheitlicher Präsentation berechtigt. Ein maßgeblicher Umstand für die Annahme der Handelsvertretereigenschaft der Beklagten sind die von ihr zu tragenden Kosten und Risken ihrer Geschäftstätigkeit bei gleichzeitiger unternehmerischer Freiheit und Chancenerwartung. Die Beklagte wurde allein auf Provisionsbasis tätig (§§ 12, 13 des Vertrags); Höhe und Fälligkeit regelten die Parteien mittels Provisionstabellen und –bedingungen. Außerdem vereinbarten die Parteien ausdrücklich Ausgleichsansprüche der Beklagten nach § 89b HGB (§ 17 Nr. 4). Gleichzeitig oblagen ihr die laufenden Kosten der Tätigkeit, wie etwaige Kosten für Büropersonal (§ 11 Nr. 3) oder – ausweislich des zwischen den Parteien abgeschlossenen Untermietvertrages – und Büroraum (§ 4 Nr. 14). Die Einwendungen der Beklagten hinsichtlich etwaiger Vorgaben der Klägerin in Bezug auf die Gewerbeanmeldungen sind unerheblich. Zum einen deutet es zunächst eher auf eine Selbständigkeit der Beklagten hin, wenn die Klägerin von der Beklagte eine solche Anmeldung erfordert (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 84, Rn. 36 m.w.N.). Im Übrigen war hier die Klägerin – offensichtlich – lediglich beratend und unterstützend im Hinblick auf § 1 S. 2 HV tätig, wie die Email vom 11.06.2009 und das Merkblatt belegen (Anlagen B 13 und 14). Anweisungen sind diesem nicht zu entnehmen. Im Übrigen es geradezu erforderlich und im eigenen Interesse der Klägerin, wenn die Beklagte ihren gewerberechtlichen Pflichten nachkommt. Auch steht der Annahme der selbständigen Tätigkeit nicht in statusbestimmender Weise entgegen, dass die Beklagte – unstreitig – in einem Teil eines Finanzbüros tätig wurde, für welchen Sie einen Untermietvertrag mit der Klägerin bzw. einer zum Konzern der Klägerin gehörenden Vermieterin abschloss. Vertraglich ist – im Gegenschluss zu § 4 Nr. 14 HV – eine Verpflichtung, zwingend und ausschließlich in Räumlichkeiten der Klägerin bzw. in von dieser angemieteten Räumlichkeiten tätig zu werden, nicht vorgesehen. Ob die Beklagte, wie sie einwendet, gezwungen war, das Büro über die bzw. bei der Klägerin anzumieten, kann schon deshalb dahinstehen, weil sie zu etwaigen Konsequenzen, die daraus folgen würden, wenn es nicht zu einem solchen Vertrag kommt oder dieser später weggefallen wäre, nicht vorgetragen hat. Letzteres wäre allerdings auch entbehrlich, da das Unterhalten von eigenen Geschäftsräumen allenfalls ein Indiz für und nicht gegen eine selbständige Tätigkeit darstellt (vgl. auch § 84 Abs. 4 HGB). Die Kammer vermag nicht auf eine Abhängigkeit der Beklagten in einer die Arbeitnehmereigenschaft begründenden Weise schließen. Dem Vertrag ist zu entnehmen, dass es nicht zwingend eines eigens eingerichteten Büros bedurfte. Unerheblich ist zudem die Einwendung der Beklagte, es habe Nutzungen des Büros der Beklagten durch Mitarbeiter der Klägerin, einige ohne vorherige Absprache mit den Finanzberatern, gegeben. Selbst wenn dies der Fall wäre, hat die Beklagte etwaige Sanktionen, die zu befürchten wären, wenn sich die Beklagte dem verweigert hätte, nicht dargetan. Auch die Einwendung der Beklagten, dass sie sich im Wege einer Initiativbewerbung an die Klägerin wandte vermag über die letztlich getroffene Vereinbarung und vor allem nicht über die tatsächliche Vertragspraxis auszusagen. Bereits diese Gesichtspunkte überzeugen die Kammer unter Berücksichtigung des übrigen Vortrags der Beklagten im Wege einer Gesamtbetrachtung davon, dass die Beklagte als Handelsvertreterin aufzufassen ist. Die Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass der Vertrag weder für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechende Regelungen über Erholungsurlaub oder über die Vertretung der Beklagten in Fällen von Urlaub oder Krankheit enthält. Vielmehr bestimmten die Parteien, dass sich die Beklagte im eigenen Interesse um einen ausreichenden Krankenschutz zu bemühen hatte (§ 1 S. 3). Zugleich wurde es der Beklagten lediglich auf freiwilliger Basis ermöglicht, über die Klägerin eine Altersversorgung zu erreichen (§ 15 HV). An einer (unmittelbaren) auf den Status des Arbeitnehmers hindeutende Einbeziehung in eine betriebliche Altersversorgung mangelt es insoweit (vgl. Emde, in: Staub, HGB, Bd. 2, 5. Aufl., § 84, Rn. 33 m.w.N.). Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist auch nicht über §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a, 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG i.V.m. § 92a HGB eröffnet, denn der Beklagten war keine sog. Einfirmenvertreterin. Vertraglich war es der Beklagten nicht untersagt, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Das Wettbewerbsverbot in Bezug auf Konkurrenzunternehmen steht dem nicht entgegen, denn dieses entspricht gerade der aus § 86 Abs. 1, 2. HS HGB abgeleiteten Interessenwahrungsverpflichtung und unterfällt nicht § 92a Abs. 1 S. 1, 1. Alt. HGB (OLG Nürnberg, Urt. v. 26.02.2009 – Az. 12 W 307/09, zitiert nach Juris m.w.N.). Ich in tatsächlicher Hinsicht lässt sich die Eigenschaft als Einfirmenvertretern nicht begründen (faktischer Einfirmenvertreter). Dies wäre nur der Fall, wenn nach den Vertrag festgelegte Pflichtenkreis die Arbeitskraft der Beklagten so ausgeschöpft hätte, dass ihr daneben die Wahrnehmung einer Zweitvertretung tatsächlich unmöglich gewesen wäre (Emde, in: Staub HGB, Bd. 2, 5. Aufl., § 92a, Rn. 10 m.w.N.). Weder finden sich zeitliche Vorgaben, nach hat die Beklagte dargetan, dass ihr eine anderweitige Tätigkeit nicht möglich war. Die Höhe des gewährten Provisionsvorschusses lässt einen solchen Schluss ebenfalls nicht zu. Zwar erfolgt eine Verrechnung dieses Vorschusses (§ 12 Nr. 8 HV), er muss also „verdient werden“. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Einlösung dieser Vorschusszahlungen weitere Tätigkeiten unmöglich machten.