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31 O 27/21

LG Magdeburg 31. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.279,05 € nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.2021 sowie weitere 67.279,05 zum 1.1.2022 und weitere 67.279,05 zum 1.1.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67.279,05 € nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.2021 sowie weitere 67.279,05 zum 1.1.2022 und weitere 67.279,05 zum 1.1.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Abfindung i.H.v. 201.837,16 € gemäß § 11 Nr. 4 der Satzung, zahlbar in 3 gleich hohen Jahresraten – wie tenoriert. Danach erhält der gemäß § 3 bzw. § 11 der Satzung ausscheidende Gesellschafter den auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Tage des wirksamen Ausscheidens festgestellten steuerlichen Buchwert seines Anteils, wobei ein Firmenwert oder sonstige immaterielle Werte unberücksichtigt bleiben. Der Kläger ist nach § 3 der Satzung durch Kündigung vom 25.6.2019 zum 30.06.2020 aus der Beklagten ausgeschieden. Zwar hat sein Schreiben vom 25.06.2019 (K2) nicht den Wortlaut einer Kündigung; vielmehr hat der Kläger in diesem Schreiben seine Bereitschaft zum Verkauf der Geschäftsanteile erklärt. Diese Willenserklärung des Klägers ist gemäß § 133 BGB anhand des wirklichen Willens des Klägers und der objektiven Erklärungsbedeutung auszulegen. Die Auslegungsbedürftigkeit folgt daraus, dass die Beklagte selbst die Erklärung des Klägers als Kündigung verstanden hat. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.06.2020, in dem unter Ziffer 3 vom Ausscheiden der Mitglieder – zu diesen gehörte der Kläger – zum 30.06.2019 die Rede ist; ferner aus dem Abfindungsangebot der Beklagten vom 19.08.2020, in dem der Geschäftsführer der Beklagten unter Bezugnahme auf die Kündigung des Klägers einen Zahlbetrag angeboten hat (K4), und aus dem Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 04.02.2021, in dem dieser ebenfalls von einem Ausscheiden des Klägers und der Gesellschafter Z. und S2. ausgeht. Schließlich hat die Beklagte im anwaltlichen Schreiben vom 23.2.2021 (K 12) geäußert, dass die „kündigenden Gesellschafter“ von der Beklagten ein Verkaufsangebot erhalten haben, das sie in diesem Schreiben noch einmal modifiziert hat. Daraus wird deutlich, dass die Parteien einen übereinstimmenden Willen dahingehend hatten, dass die Erklärung des Klägers vom 25.06.2019 zu einer Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Beklagten führen sollte. Besteht ein solcher übereinstimmender Wille der Parteien, so ist dieser rechtlich auch dann alleine maßgeblich, wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (Palandt-Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 133 Rn. 8 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Wirksamkeit der so auszulegenden Kündigungserklärung des Klägers vom 25.06.2019 scheitert auch nicht daran, dass er sie entgegen der Vorgabe aus § 3 Nr. 2 der Satzung ohne Einschreibebrief an die Beklagte versandt hat. Der Verstoß gegen die Formvorschrift führt nicht zur Unwirksamkeit der Erklärung, wenn die Formvorschrift lediglich Beweissicherungszwecken dient (Palandt-Ellenberger, a. a. O., § 125 Rn. 17). So ist es hier: Gemäß § 3 Nr. 2 S. 2 der Satzung diente die Formvorschrift dem Nachweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs. Die Beklagte hat indes die schriftliche Erklärung des Klägers vom 25.06.2019 unstreitig vor dem 30.06.2019 erhalten. Die Kündigung des Klägers ist unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist aus § 3 Nr. 1 der Satzung zum 30.06.2020 wirksam geworden. Die Forderungshöhe ist im titulierten Umfang gegeben. Sie ergibt sich aus dem steuerlichen Buchwert des Geschäftsanteils des Klägers, und zwar anhand des letzten Bilanzstichtages vor dem Tage des wirksamen Ausscheidens. Ausgehend davon, dass das Geschäftsjahr der Beklagten grundsätzlich am 30. Juni endet, ist der letzte Bilanzstichtag vor dem zum 30.06.2020 wirksam gewordenen Ausscheiden des Klägers der 30.06.2019. Nach dem Jahresabschluss der Klägerin betrug das Eigenkapital an diesem Tag 3.012.495,01 €. Angesichts der von der Beklagten geführten Einheitsbilanz bemisst sich der Buchwert des Geschäftsanteils des Klägers anhand des Eigenkapitals. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist der für den Abfindungsanspruch des Klägers maßgebliche Betrag des Eigenkapitals nicht auf 1.416.230,72 € herabzusetzen. Die Aufstellung und Vorbereitung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 (K5) fiel in die Kompetenz des Geschäftsführers der Beklagten. Durch die einstimmige Feststellung des Jahresabschlusses in der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2020 ist dieser Jahresabschluss im Verhältnis der Beklagten zu ihren Gesellschaftern verbindlich geworden mit der Folge, dass die Beklagte an die festgestellten Jahresergebnisse gebunden ist (OLG Düsseldorf, 6 U 8/08, zitiert in Juris, Rn. 40). Die Beklagte ist deshalb von Rechts wegen daran gehindert, im nachgelassenen Schriftsatz vom 28.06.2021 den Jahresabschluss zu „korrigieren“. Für die rechtliche Gültigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses ist gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG die Gesellschafterversammlung zuständig und nicht der Geschäftsführer alleine. Dies gilt ebenso für die Verwendung des Ergebnisses. Nach der Feststellung ist eine Änderung im Verhältnis der Gesellschaft zu den Gesellschaftern nur durch eine erneute Feststellung der Gesellschafter rechtsverbindlich. An einer solchen fehlt es jedoch hier. Sofern die Beklagte meint, in den Jahresabschluss hätten weitere Passiv-Posten aufgenommen werden müssen, sind auch diesbezüglich gemäß § 238 Absatz 1 S. 2 HGB die erforderlichen Entscheidungen durch den geschäftsführenden Gesellschafter zu treffen, der im Rahmen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung entsprechend den bilanzrechtlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches den ihm gewährten Beurteilungsrahmen auszuschöpfen und die zur Verfügung stehenden Ansatz- und Bewertungswahlrechte sachgemäß auszuüben hat (BGH, Urteil 25.03.1996 II ZR 263/94, zitiert in Juris, Rn. 23). Der Geschäftsführer der Beklagten hat jedoch die nunmehr von der Beklagten vorgetragenen Passivposten in dem festgestellten Jahresabschluss nicht erwähnt. Soweit die Passivposten als Bilanzierungsmaßnahme die Ergebnisverwendung betreffen, sind diese mangels abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelungen der übereinstimmenden Vorstellung durch die Gesellschafter vorbehalten; dabei sind die Ausschüttungsinteressen der einzelnen Gesellschafter – so auch des Klägers – gegenüber den Bedürfnissen der Selbstfinanzierung und Zukunftssicherung der Gesellschaft – der Beklagten – abzuwägen (BGH, a. a. O., Rn. 26,29). Diese Abwägungsentscheidung haben die Gesellschafter der Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 11.06.2020 getroffen und nachträglich nicht abgeändert. Dass im Jahresabschluss zum 30.06.2020 eine Korrektur im Sinne des nachgelassenen Vortrages der Beklagten stattgefunden habe, hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. Unter Zugrundelegung des Eigenkapitalbestandes zum 30.06.2019 i.H.v. 3.012.495,01 € beträgt der Abfindungsanspruch des Klägers bei einem Geschäftsanteil von 6,7 %: 201.837,16 €. Dieser ist gemäß § 11 Nr. 4 S. 5 der Satzung in 3 gleich hohen Raten wie tenoriert fällig und zu zahlen. Der Kläger hat anteiligen Zinsanspruch auf 1/3 des Abfindungsbetrages (67.279,05 €) seit 01.01.2021 gemäß § 11 Nr. 4 S. 5 und 6 der Satzung. Die 2. und 3. Jahresrate sind derzeit nicht zu verzinsen, weil sie erst zum 01.01.2022 bzw. 01.01.2023 fällig werden. Die Klage ist unbegründet, sofern der Kläger Erstattung vorgerichtliche Anwaltskosten verlangt. Denn die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Klägervertreters, die ausweislich der Anl. K6 vor dem 12.11.2020 erfolgte, noch nicht im Zahlungsverzug. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen für die Kosten aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, für die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: 201.837,16 € (§ 48 Abs. 1 GKG) Der Kläger verlangt Abfindung nach Ausscheiden aus der Beklagten. Die Beklagte ist eine am 27.4.1999 gegründete GmbH, deren Gegenstand die Beteiligung an der landwirtschaftlichen Urproduktion und an gewerblichen Unternehmen sowie die Durchführung von Leitungs-und Verwaltungsarbeiten ist. Nach § 14 der Satzung hat die Beklagte bezüglich der Eigentums- und Nutzungsrechte an Grundstücken und Gebäuden die Rechtsnachfolge der LPG W2. angetreten. Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten mit einem Geschäftsanteil von zuletzt unstreitig 6,7 %. Nach § 3 der Satzung kann jeder Gesellschafter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten kündigen, wobei die Kündigung durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat. Nach § 1 Nr. 3 läuft das Geschäftsjahr der Beklagten vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Gemäß § 6 der Satzung hat die Geschäftsführung in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und den Jahresabschluss mit Prüfungsbericht und einem Vorschlag zur Ergebnisverwendung den Gesellschaftern mindestens 3 Wochen vor der Gesellschafterversammlung in den Geschäftsräumen auszulegen. Nach § 8 der Satzung hat innerhalb der ersten acht Monate des Kalenderjahres eine ordentliche Gesellschafterversammlung stattzufinden, deren Gegenstand unter anderem die Feststellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die Verwendung/Verteilung des Bilanzgewinns und über die Entlastung der Geschäftsführung sind. § 11 der Satzung regelt die Bemessung von Abfindungsansprüchen (Nr. 4), sofern ein Gesellschafter nach § 3 (Kündigung) beziehungsweise nach § 11 der Satzung ausscheidet § 11 Nr. 1 der Satzung zählt weitere Gründe für ein Ausscheiden eines Gesellschafters auf. Nach § 11 Nr. 3 der Satzung kann die Gesellschafterversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließen, dass die Geschäftsanteile eines Gesellschafters anstelle der Einziehung ganz oder teilweise von der Gesellschaft, von dem betroffenen Gesellschafter oder von Dritten erworben werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Satzung wird auf die Anl. K1 Bezug genommen. Am 25.6.2019 erklärte der Kläger schriftlich seine Bereitschaft, seine Geschäftsanteile an der Beklagten zu verkaufen (K2). In der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.06.2020, zu der laut Protokoll (K3) alle Gesellschafter anwesend waren, wurde der Jahresabschluss der Beklagten zum Geschäftsjahr vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 (K5), der einen Eigenkapitalbestand zum 30.06.2019 i.H.v. 3.012.495,01 € ausweist, in der geprüften Form einstimmig bestätigt. Die Beklagte arbeitet unstreitig mit einer Einheitsbilanz, nach der Handels- und Steuerbilanz identisch sind. In Z. 3 des Protokolls vom 11.06.2020 heißt es: „„... Fragen von Mitgliedern betr. Abfindungen anlässlich ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zum 30.06.2019“. Das Protokoll unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten selbst. Mit Schreiben vom 19.08.2020 wandte sich der Geschäftsführer der Beklagten an den Kläger, in dem es heißt: „... der Kündigung Ihres Geschäftsanteils entsprechend ist ein Erwerb durch die Gesellschaft zur gesellschaftseigenen Anteilen vorgesehen ...“ Gleichzeitig bot er dem Kläger einen Zahlbetrag von 88.740 €, zahlbar in 3 Jahresraten an (K4). Der Kläger war hiermit nicht einverstanden und ließ den Klägervertreter am 12.11.2020 ein Schreiben verfassen, wonach er von der Beklagten die Vorlage der Bilanz zum Stichtag 30.06.2019 bis zum 26.11.2020 verlangte. Mit weiterem Schreiben vom 11.12.2020 forderten der Kläger und die Mitgesellschafter Z. und S2. die Beklagte auf, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, in der die Übertragung der Geschäftsanteile thematisiert werden sollte (K7); in demselben Schreiben bezifferte der Kläger seinen Abfindungsanspruch mit 201.837,16 €, der Klageforderung. Mit weiterem Schreiben vom 27.01.2021 verlangte der Kläger nunmehr Zahlung bis 10.02.2021 (K8). Am 4.2.2021 entgegnete der Geschäftsführer der Beklagten, die Forderung des Klägers sei überdimensioniert (K 10). Die Beklagte unterbreitete am 23.02.2021 ein Angebot, wonach sie dem Kläger 95.200 € als Abfindung zahlen wollte. Der Kläger lehnte dies am 25.02.2021 ab. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201.837,16 € nebst 6 % Zinsen seit dem 01.01.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 2792,90 € netto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, das Schreiben des Klägers vom 25.06.2019 beinhalte keine wirksame Kündigung; jedenfalls scheitere eine Kündigung auch daran, dass die nach § 3 der Satzung vorgeschriebene Form (eingeschriebener Brief) nicht beachtet sei. Sie behauptet, das Abfindungsguthaben sei nach dem Stichtag 30.06.2020 zu bemessen, weil der Kläger nicht wirksam zum 30.06.2019, sondern allenfalls zum 30.06.2020 ausgeschieden sei. Sie bestreitet die Forderungshöhe und behauptet, das zur Berechnung von Abfindungsansprüchen anzusetzende Eigenkapital der Beklagten zum 30.06.2019 betrage lediglich 1.416.230,72 €: Es sei ein bisher nicht berücksichtigter Passivposten i.H.v. 435.871,62 € zu berücksichtigen und ein Betrag von 932.282,27 € für Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.