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Entscheidung

II ZB 1/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:210622BIIZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:210622BIIZB1.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 1/22 vom 21. Juni 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2022 durch den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander, Dr. von Selle und die Richterin Adams beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Beschwerdewert: 201.837,15 € Gründe: I. Der Kläger verlangt von der beklagten GmbH Zahlung einer Abfindung nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderungen stattgegeben. Gegen das ihren Pro- zessbevollmächtigten am 4. August 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte frist- gerecht Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist ist ihr zunächst antragsgemäß bis zum 4. November 2021 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 1. November 2021 hat die Beklagte eine weitere Ver- längerung der Begründungsfrist bis zum 9. Dezember 2021 beantragt, was sie mit Erkrankungen von Rechtsanwälten, darunter der sachbearbeitenden Rechts- anwältin, in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten begründet hat. Der Vorsit- zende des Berufungsgerichts hat die Beklagte am Folgetag (fern-)schriftlich 1 2 - 3 - darauf hingewiesen, dass die Stattgabe des Verlängerungsantrags von der Zu- stimmung des Klägers abhinge, dessen Erklärung hierzu er mit gleicher Post un- ter Fristsetzung von einer Woche eingeholt habe. Hierauf hat die Rechtsanwaltsfachangestellte der Prozessbevollmächti- gen der Beklagten P. am 3. November 2021 mit der (zuständigen) Urkunds- beamtin der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts M. telefoniert. Den Gesprächsinhalt hat P. auszugsweise wie folgt an Eides statt versichert: "Unter dem 02.11.2021 teilte das Oberlandesgericht Naumburg mit, dass die Gewährung der Fristverlängerung von der Zustimmung des Klägers abhängig gemacht werde. Ich teilte daraufhin Frau Rechtsanwältin K. am 03.11.2021 mit, dass uns hinsichtlich des Fristverlängerungsantrages über die am 04.11.2021 ablaufende Berufungsbegründungsfrist bisher keine Entscheidung vorliege und der Gegenseite Frist zur Erklärung der Zustimmung hierzu von einer Woche eingeräumt wurde. Ich wurde daraufhin von Rechtsanwältin K. am 03.11.2021 angewiesen, beim Oberlandesgericht telefonisch nachzufragen, ob die Frist verlängert wurde bzw. nunmehr die Erklärung des Klägers vorliegt. Somit führte ich am 03.11.2021 mit der Geschäftsstelle der zweiten Kammer ein Telefonat mit Frau M. , in welchem ich obige Fragen stellte. Ich fragte nach, wie damit umgegangen werden soll, dass bei Eingang einer Ablehnung durch den Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist beim Gericht die Berufungsbegründungsfrist jedenfalls bereits abgelaufen wäre. Frau M. teilte mir daraufhin in diesem Telefonat mit, dass die Frist zur Berufungsbegründung für uns zunächst um eine Woche, also bis zum 09.11.2021 verlängert worden ist, da die Erklärung des Klägers hierzu noch ausstehe. Da die ursprüngliche Frist am nächsten Tag abgelaufen wäre, 3 - 4 - erschien mir das von Frau M. geschilderte Vorgehen nachvoIIziehbar. Ich erfragte dann - wie uns kanzleiintern vorgegeben - ihren Namen und notierte den Inhalt des Telefonats sowie die mir mitgeteilte verlängerte Frist des 09.11.2021 zur Akte und legte es der - Rechtsanwältin H. vertretenden - Rechtsanwältin K. vor." Der Kläger hat seine Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Be- gründungsfrist am 4. November 2021 unter Angabe von Gründen verweigert. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat den Verlängerungsantrag der Beklagten daraufhin am 5. November 2021 zurückgewiesen und sie darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen sein dürfte. Die Beklagte hat die Berufung am 9. November 2021 begründet und nach Zugang des gerichtlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels am 11. November 2021 am 19. November 2021 Wiedereinsetzung in die Begrün- dungsfrist beantragt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat sie im Wesentlichen da- mit begründet, dass sie nach dem Inhalt des von P. versicherten Telefon- gesprächs auf die Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. November 2021 habe vertrauen dürfen. Nach Einholung einer dienstlichen Äußerung der Urkundsbeamtin der Ge- schäftsstelle zum Inhalt des Telefongesprächs hat das Berufungsgericht mit Be- schluss vom 14. Dezember 2021 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Versäumung der Begründungsfrist beruhe auf einem der Beklagten zure- 4 5 6 - 5 - chenbaren Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das die Wiedereinset- zung in die Frist ausschließe. Die Beklagte habe nicht auf eine weitere Verlänge- rung der Begründungsfrist vertrauen dürfen, da sie von einer Zustimmung des Klägers abhängig gewesen sei. Auch sei von vornherein klar gewesen, dass mit einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag nicht vor dem Ablauf der be- reits einmalig verlängerten Begründungsfrist zu rechnen gewesen sei. In dieser Situation hätten die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigten schon versäumt, selbst die Zustimmung des Klägers zu ihrem Verlängerungsantrag zu erfragen. Jedenfalls hätten sich ihre Prozessbevollmächtigten organisatorisch darauf ein- richten müssen, dass der Antrag nicht rechtzeitig oder abschlägig beschieden werde. Dem könne nicht der Krankenstand in der Kanzlei ihrer Prozessbevoll- mächtigten entgegengehalten werden, da die sachbearbeitende Rechtsanwältin bereits langfristig erkrankt und deshalb absehbar nicht bis zum 4. November 2021 in der Lage gewesen wäre, die Berufungsbegründung zu fertigen. Die an Eides statt versicherte telefonische Auskunft der Urkundsbeamtin der Geschäfts- stelle rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach der in Textform vorliegenden Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts sei die Frist auch nicht um eine Woche verlängert worden. Die Angaben P. und M. zum In- halt ihres Telefonats deckten sich insoweit, als der Senatsvorsitzende nicht end- gültig über den Fristverlängerungsantrag befunden und der Kläger sich über den Antrag auch noch nicht erklärt hatte. In Anbetracht der einander insoweit wider- sprechenden Angaben sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass M. eine vorläufige Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. November 2021 bekundet habe; vielmehr komme auch in Betracht, dass P. dies mit der bis zum 8. November 2021 laufenden Erklärungsfrist des Klägers verwech- selt habe. Selbst wenn sich M. aber wie von P. versichert geäußert - 6 - haben sollte, ließe dies das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Be- klagten an der Nichteinhaltung der Begründungsfrist nicht entfallen, da die Beru- fung auch bei zutreffender Auskunft ausweislich der Begründung des Verlänge- rungsantrags vom 1. November 2021 nicht bis zum Ablauf des 4. November 2021 hätte begründet werden können. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den Beschluss aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu ge- währen. Sie macht geltend, dass das Berufungsgericht ihr rechtliches Gehör und ihren Anspruch auf ein willkürfreies Verfahren verletzt habe, indem es dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung P. zuwider angenommen habe, diese könne die dem Kläger eingeräumte Erklärungsfrist als entsprechende Verlänge- rung der Begründungsfrist missverstanden haben. Wenn M. aber bekun- det habe, die Begründungsfrist sei zunächst bis zum 9. November 2021 verlän- gert worden, hätten ihre Prozessbevollmächtigten, wie das Berufungsgericht grundlegend verkannt habe, auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen dürfen. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt habe, dass sich eine unrichtige Auskunft M. ohnehin nicht ausgewirkt hätte, weil ihren Prozessbevoll- mächtigen die Fertigung der Berufungsbegründung bis zum 4. November 2021 nicht möglich gewesen wäre, sei dies nicht durch Parteivorbringen unterlegt und verletze abermals ihr rechtliches Gehör. Vielmehr wäre es Rechtsanwältin K. möglich gewesen, die Berufung bis zum Ablauf des 4. November 2021 zu begründen. II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, da die Voraussetzungen des 7 8 - 7 - § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wie- dereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Be- schluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind. 1. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit- lichen Rechtsprechung. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Recht- sprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 9; Beschluss vom 14. Mai 2020 - V ZB 162/16, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. 2. Die Beklagte hat nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft ge- macht, ohne ein - ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 233 Satz 1 ZPO an der Einhaltung der Beru- fungsbegründungsfrist verhindert gewesen zu sein. Entgegen der Auffassung der 9 10 - 8 - Rechtsbeschwerde durfte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht darauf vertrauen, dass ihrem weiteren Verlängerungsantrag stattgegeben wird. a) Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Be- rufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Geg- ners nicht in Betracht kommt, darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde die erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 6). Auf einen derartigen Vertrauenstatbestand hat die Beklagte ihren Antrag auf Wieder- einsetzung in den vorigen Stand nicht gestützt. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die Beklagte die Zustimmung des Klägers vor Ablauf der Begründungsfrist erwarten durfte. Vor diesem Hintergrund kann auf sich be- ruhen, ob entsprechendes Vertrauen ohnehin nur gerechtfertigt erscheint, wenn der Berufungskläger vor Einreichung eines Antrags, der auf Verlängerung der Begründungsfrist um mehr als einen Monat gerichtet ist, um die Einwilligung des Gegners nachgesucht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20, MDR 2021, 1348 Rn. 11). b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte die Prozessbe- vollmächtigte der Beklagten die nicht fristgemäße Begründung der Berufung auch dann verschuldet, wenn das Telefongespräch zwischen P. und M. den an Eides statt bezeugten Inhalt gehabt hätte. Zwar darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich von antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist ausgehen, wenn ihm seine zuverlässig arbei- 11 12 13 - 9 - tende Kanzleiangestellte mitteilt, nach telefonischer Auskunft der Geschäftsstel- lenbeamtin des zuständigen Senats sei die beantragte Verlängerung bewilligt worden (BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 233 Rn. 83). Auf eine solche Auskunft darf sich ein Rechtsanwalt aber ausnahmsweise dann nicht verlassen, wenn sie erkennbar fehlerhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1952 - IV ZB 4/52, BGHZ 5, 275, 278; Beschluss vom 16. Juni 1994 - V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - XII ZB 53/18, NJOZ 2019, 834 Rn. 13). So liegen die Dinge hier. Eine Fristverlängerung ohne Zustimmung des Klägers stünde nicht nur in offenkundigem Widerspruch zur Gesetzeslage (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO), sondern insbesondere auch zur Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. November 2021. Danach war der Prozessbevoll- mächtigen der Beklagten bekannt, dass der Vorsitzende die Fristverlängerung noch am Tage vor dem fraglichen Telefongespräch von der Zustimmung des Klä- gers abhängig gemacht hat. Aufgrund der ihr durch P. übermittelten Aus- kunft M. wusste sie zudem, dass eine solche Zustimmung bislang nicht vorlag. Vor diesem Hintergrund durfte sie nicht auf die dazu in unaufgelöstem Widerspruch stehende Auskunft vertrauen, dass die Begründungsfrist bis zum 9. November 2021 verlängert worden sei. Aufgrund dieses auf der Hand liegen- den Widerspruchs lässt sich die Fristversäumung bei einer wertenden Betrach- tung auch nicht mehr allein auf den gerichtlichen Fehler zurückführen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2004 - II ZB 6/03, juris Rn. 8 mwN). Dahinstehen kann insoweit, ob im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Ver- sagung der Einwilligung eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Begründungsfrist möglich ist (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 14. Februar 2012 14 15 - 10 - - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 5; Beschluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 8). Denn einen solchen Rechtsmissbrauch hat die Beklagte dem Kläger weder im Wieder- einsetzungsantrag noch mit der Rechtsbeschwerde vorgeworfen; für ihn ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Übrigen hätte die Beklagtenvertreterin im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage nicht auf die Verlängerung der Begründungsfrist ver- trauen dürfen, selbst wenn ein Fall des Rechtsmissbrauchs gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 8). c) Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hiernach nicht auf eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vertrauen durften, könnte von einem fehlenden Verschulden an der Fristversäumung nur mehr ausgegan- gen werden, wenn der Krankenstand in der Rechtsanwaltskanzlei derart uner- wartet aufgetreten wäre, dass keine fristwahrenden Maßnahmen mehr getroffen werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20, MDR 2021, 575 Rn. 9). Dies war jedoch nicht der Fall. So hat die Beklagte ihren zweiten Fristverlänge- rungsantrag mit einer längerfristigen Erkrankung der sachbearbeitenden Rechts- anwältin begründet. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung bestand die Erkrankung bereits seit März 2021. Zudem führt die Rechtsbeschwerde selbst aus, dass die Berufung noch bis zum 4. November 16 - 11 - 2021 hätte gefertigt werden können, wenn am 3. November 2021 Klarheit über den Fristablauf bestanden hätte. Born B. Grüneberg V. Sander von Selle Adams Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 20.07.2021 - 31 O 27/21 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.12.2021 - 2 U 113/21 (Hs) -