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Urteil

10 O 74/24

LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Dem Kläger fehlt für den Unterlassungsanspruch das Rechtsschutzbedürfnis, da ein einfacherer Weg vorhanden, um eine Weiterleitung der Daten von den Dritt-Webseiten an die Beklagte zu unterbinden. Der Kläger muss hierzu nur auf den jeweiligen Webseiten die Cookie Nutzung ablehnen. (Entgegen: LG Leipzig, Urteil vom 4. Juli 2025 - 5 O 2351/23, juris; LG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - 301 O 20/24, juris; LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 - 9 O 2615/23, juris).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vollstreckbar. Beschluss Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Kläger fehlt für den Unterlassungsanspruch das Rechtsschutzbedürfnis, da ein einfacherer Weg vorhanden, um eine Weiterleitung der Daten von den Dritt-Webseiten an die Beklagte zu unterbinden. Der Kläger muss hierzu nur auf den jeweiligen Webseiten die Cookie Nutzung ablehnen. (Entgegen: LG Leipzig, Urteil vom 4. Juli 2025 - 5 O 2351/23, juris; LG Hamburg, Urteil vom 1. Juli 2025 - 301 O 20/24, juris; LG Braunschweig, Urteil vom 4. Juni 2025 - 9 O 2615/23, juris). 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vollstreckbar. Beschluss Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 13.000 Euro festgesetzt. Die Klage hat keinen Erfolg. A. Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO (Brüssel Ia VO). Gemäß Art. 1 Abs. 1 EuGVVO ist die EuGVVO sachlich anwendbar auf Zivil- und Handelssachen. Vorliegend handelt es sich um eine Zivilsache. Die deutsche Gerichtsbarkeit folgt aus Art. 6 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO. Ein ausschließlicher Gerichtstand gemäß Art. 24 EuGVVO ist nicht ersichtlich. Gemäß Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klagepartei ist gemäß Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verbraucher und hat ihren Wohnsitz im Bezirk des angerufenen Gerichts. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich ferner aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO. Danach können Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Gemäß Art. 4 Nr. 7, 8 DSGVO sind Verantwortliche natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Auftragsverarbeiter sind natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeiten. B. Zulässigkeit - Begründetheit I. Der Kläger ist seit 16.05.2019 Nutzer von Facebook. Die Klage ist nicht bereits deswegen unbegründet, weil die Klagepartei nicht nachgewiesen hat, dass sie überhaupt aktivlegitimiert ist und ihr daher welche Ansprüche auch immer, insbesondere aus der DSGVO, gegenüber der Beklagten schon deswegen gar nicht zustehen. Nachdem bis zum Termin am 26.06.2025 streitig gewesen ist, ob der Kläger Nutzer der Plattform Facebook ist, hat die Beklagte dies nach gerichtlicher Inaugenscheinnahme des Facebook Zuganges des Klägers im Termin unstreitig gestellt. Trotz gerichtlicher Aufforderung im Termin (vgl. Protokoll) hat die Beklagte allerdings keine Erklärung dafür geliefert, warum sie seit Zustellung der Klageschrift am 19.02.2024 bis zum 26.06.2025 nicht feststellen konnte, dass der Kläger Nutzer von Facebook ist. Die Beklagte hat daher rund eineinhalb Jahre mindestens objektiv gegen die Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO verstoßen. Eine Erklärung für ihr wahrheitswidriges Bestreiten der Nutzereigenschaft des Klägers hat die Beklagte trotz gerichtlicher Aufforderung nicht geliefert. II. Soweit die Klagepartei in den Klageanträgen neben Webseiten auf Apps (Programme) dritter Anbieter abstellt, ist die Klage bereits unschlüssig. Eine Subsumtion ist hier unmöglich, da die Klagepartei an keiner Stelle vorträgt, ob und welche Apps sie überhaupt nutzt, d.h. konkret auf ihrem Handy hat. III. Klageantrag zu 1., Feststellung a. Der Antrag ist bereits unzulässig, da das Feststellungsinteresse fehlt, § 256 ZPO (so auch LG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 12 O 170/23 –, Rn. 57, juris). Der Klagepartei ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft damit das Rechtsschutzziel. Es fehlt dann der Klagepartei das Feststellungsinteresse, weil die Klagepartei im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess auf Leistung klären kann (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 256 ZPO, Rn. 14). Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 1973 entschieden, dass ein Feststellungsinteresse grundsätzlich nur anzunehmen ist, wenn sich der Streit der Parteien nicht auf einem einfacheren prozessualen Weg klären lässt und die Klage nicht zu einer unerfreulichen Häufung von Prozessen führt (BGH, Urteil vom 27. November 1973 – VI ZR 171/72 –, Rn. 10, juris). Dies hat die Klagepartei auch grundsätzlich erkannt und ihren Klageantrag zu 2. so formuliert, dass sie im Antrag zu 2. auf die im Antrag zu 1. enthaltenen personenbezogenen Daten verweist. Bei der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Unterlassung handelt es sich daher um einen solchen Leistungsantrag, gestützt auf genau die gleiche Behauptung einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung. De Behauptung der angeblich rechtswidrigen Datenverarbeitung ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrages zu 2. Da das Gericht die behauptete rechtswidrige Datenverarbeitung im Rahmen des Antrages zu 2. zu prüfen hat fehlt es am Rechtsschutzinteresse, eine Klärung genau derselben Rechtsfrage durch den Klageantrag zu 1. herbeizuführen. b. Ergänzend weist die Kammer mit dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 24. Oktober 2024 – 12 O 170/23 –, Rn. 60-66, juris) darauf hin, dass der Antrag unbegründet, da der Vortrag unschlüssig ist. Die Klagepartei trägt nicht hinreichend substantiiert vor, wie konkret sie durch die Beklagte in unzulässiger Weise ausgeforscht wurde. Die Klagepartei hat weiter keinen hinreichend substantiierten Vortrag dahingehend gehalten, dass sie selbst aufgrund des Besuchs von (welchen?) Drittwebseiten individualisierte (welche?) Werbung erhalten habe. Die Kammer schließt sich ausdrücklich der Argumentation in der zitierten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart an, auf die sie zur Vermeidung von Wiederholungen verweist. III. Klageantrag zu 2. Unterlassung 1. Der Antrag ist bereits unzulässig, da er zu unbestimmt ist. Es kann daher zunächst dahinstehen, ob im Anwendungsbereich der DSGVO ein Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DSGVO analog oder §§ 823, 1004 BGB - wie das OLG Hamm mit Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23 –, juris Rn 219 angenommen hat – der Unterlassungsantrag unzulässig ist, weil es sich hierbei um eine verdeckte Leistungsklage handelt, die überdies auf ein zukünftiges Tun gerichtet ist, ohne dass insoweit die Voraussetzungen des § 259 ZPO gegeben sind (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 30. Januar 2024 – 4 U 1481/23 –, Rn. 57, juris). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung nicht so undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Diesen Anforderungen genügen die Klageanträge nicht (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 – I ZR 189/97 –, Rn. 44, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 12 O 170/23 –, Rn. 69, juris mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein Unterlassungsantrag, mit dem der Beklagten ohne weitere Konkretisierung untersagt werden soll, personenbezogene Daten ohne Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungsgrund" zu verarbeiten, ist nicht hinreichend bestimmt (OLG Dresden Beschl. v. 21.4.2021 – 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287, beck-online). Das gilt selbst dann, wenn die Klagepartei den Antrag dahingehend konkretisiert hat, dass unter Ziff. 1 des Klageantrages eine Aufzählung der personenbezogenen Daten erfolgt. Dies gilt vor allem auch deswegen, weil die Klagepartei im aktuellen Antrag der Beklagten untersagen möchte, generell die personenbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Hier muss die Klagepartei schon für die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages konkret aufzählen um welche konkreten personenbezogenen Daten es sich handelt. Die bloße Benennung von Kategorien genügt nicht. Dies gilt umso mehr als dass die personenbezogenen Daten weitgehend überhaupt nicht im Tatsachenvortrag enthalten sind. Allein die Telefonnummer der Klagepartei ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Antrag. Die Daten - Vorname der Klagepartei - Nachname der Klagepartei - Ort der Klagepartei - Geschlecht der Klagepartei lassen sich ggfs. aus dem Rubrum erschließen. Die Daten - Geburtsdatum der Klagepartei sind in der Klageschrift nicht einmal benannt. Es fehlt auch jeglicher tatsächliche Vortrag, ob diese Daten die Klagepartei überhaupt bei der Anmeldung oder auf Drittwebseiten angegeben hat. Es fehlt auch überhaupt der Vortrag welche Daten bei der Anmeldung und auf Drittwebseiten zwingend angegeben werden müssen und welche freiwillig angeben werden können. In der Darstellung des Sachverhalts in der Klageschrift erfolgt hierzu kein Vortrag. Die Klagepartei beschränkt ihren Tatsachenvortrag darauf, zu behaupten, dass sie sich mit E-Mail / Telefonnummer angemeldet hat. Die weiteren Daten ab "Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. “external_ID” genannt bis "anon id" sind ohne technischen Sachverstand bzw. Zuhilfenahme eines Sachverständigen völlig unverständlich. Eine mögliche Vollstreckung scheitert hier bereits daran, dass ohne technischen Sachverstand bzw. Zuhilfenahme eines Sachverständigen nicht überprüft werden kann um welche Daten es sich hierbei handelt. Personenbezogene Daten umfassen alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das Begriffspaar „identifizierte oder identifizierbare Person“ (identified or identifiable natural person) entspricht dabei dem in der Vorversion und im deutschen Recht bislang üblichen Dualismus „bestimmte oder bestimmbare Person“. Als bestimmbar wird dabei eine Person angesehen, die anhand direkter oder indirekter Merkmale bestimmt werden kann. Dies geschieht insbes. mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren bes. Merkmalen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind. (Paal/Pauly/Ernst, 3. Aufl. 2021, DSGVO Art. 4 Rn. 3). Hier ist schon nicht nachvollziehbar inwieweit es sich teilweise bei den im Klageantrag nicht erläuterten Daten überhaupt um Daten handelt, die unter den Begriff personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO fallen. 2. Der Antrag ist vor allem aber bereits unzulässig, da ihm das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwingende Prozessvoraussetzung für jede Klage ist ein allgemeines Rechtsschutzinteresse oder Rechtsschutzbedürfnis, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und darüber entscheiden. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (BeckOK ZPO/Bacher, 56. Ed. 1.3.2025, ZPO § 253 Rn. 18-29, beck-online). Hier ist ein einfacherer Weg vorhanden, um eine Weiterleitung der Daten von den Dritt-Webseiten an die Beklagte zu unterbinden. Beim Aufruf der jeweiligen Webseite muss der jeweilige Nutzer bei der als Pop-up bzw. Banner erscheinenden sogenannten Cookie-Abfrage angeben, mit welcher Art von Tracking er einverstanden ist, bzw. was er ablehnt. Wenn der Nutzer hier je nach Webseite auf "alles ablehnen", "notwendig" "essentiell" etc. klickt erfolgt keine Weiterleitung über die Meta Business Tools. Die Kammer hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 26.06.2025 (10 O 74/24) mit Hilfe des in den Browser eingebundenen Tools Meta Pixel Helper überprüft. Auf das Protokoll wird hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen. Immer dann, wenn auf die Variante "ablehnen" etc. geklickt wurde, zeigt der Meta Pixel Helper an, dass keine Pixel vorhanden sind. Umgekehrt ist es so, wenn man etwa auf "akzeptieren" klickt, dass der Meta Pixel Helper anzeigt, welche Pixel vorhanden sind. Die Parteien hatten hierzu rechtliches Gehör, sich aber nicht geäußert. Jeder Nutzer der Webseite hat daher bei der Auswahl der Cookies, die er erlaubt, es selbst in der Hand zu erreichen, ob die Daten überhaupt erhoben bzw. weitergeleitet werden oder nicht. IV. Klageantrag zu 3. Unterlassung der Verarbeitung / Weitergabe an Dritte bereits erhobener Daten. 1. Hinsichtlich des Unterlassungsantrages wird auf die Ausführungen zum Klageantrag zu 2. der Urteilsgründe verwiesen. 2. Zudem nimmt die Beklagte die hier streitgegenständliche Verarbeitung und Weiterleitung an ihren Dienst Instagram nur dann vor, wenn der Nutzer von Facebook auch gleichzeitig Nutzer von Instagram ist (Schriftsatz B 08.11.2024 Rz. 154, 162). Hier hat die Klagepartei nicht einmal vorgetragen, dass sie Nutzer von Instagram ist. Die Klagepartei hat auch nicht substantiiert behauptet und unter Beweis gestellt, dass die von ihr monierte Verarbeitung und Weiterleitung auch dann erfolgt, wenn die Klagepartei nicht Nutzerin von Instagram ist. V. Klageantrag zu 4. Anonymisierung und Löschung der Daten 1. Eine Anspruchsgrundlage für die Anonymisierung ist nicht vorhanden. Art. 17 DSGVO gewährt keinen Anspruch auf Anonymisierung, sondern nur auf Löschung. Wegen des abschließend vereinheitlichen Datenschutzrechts nach der DSGVO kann auch hier nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts zurückgegriffen werden (LG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 12 O 170/23 –, Rn. 85, juris). Wenn die Klagepartei meint die Anonymisierung sei als "minus" in dem Löschungsanspruch nach Art 17 DSGVO enthalten folgt dem die Kammer nicht. DIe Anonymisierung ist gegenüber der Löschung kein "minus", sondern ein "aliud" (= etwas Anderes). 2. Für den Löschungsantrag fehlt bereits das Rechtsschutzinteresse. a. Die Klagepartei kann ihr Konto bei der Beklagten ohne weiteres selbst löschen indem er das Self Service Tool von Meta nutzt, um die dauerhafte Löschung seines Kontos zu initiieren. Dieser Prozess wird in Meta‘s Hilfezentrum Schritt für Schritt für Facebook und Instagram erläutert. Vorliegend möchte die Klagepartei – so versteht jedenfalls die Kammer den Sachvortrag der Klagepartei – das Angebot der Beklagten weiterhin nutzen. Bei innerer Abwägung des vorgetragenen eigenen unangenehmen Gefühls angesichts des Geschäftsmodells der Beklagten einerseits und den Vorzügen desselben andererseits, hält die Klagepartei an der Nutzung des Angebots der Beklagten fest. Die Klagepartei hat auch bislang darauf verzichtet, das Bezahlmodell ohne Tracking zu verwenden oder ihr Konto zu löschen und ein neues Konto anzulegen, um Alt Daten aus ihrem Profil zu entfernen (LG Stuttgart, Urteil vom 24. Oktober 2024 – 12 O 170/23 –, Rn. 75, juris). b. Zudem hat bietet die Beklagte den Nutzern Einstellungen an, die von Drittunternehmen geteilten Informationen über Aktivitäten von ihrem Facebook Instagram-Konto zu trennen und die Konten jederzeit vollständig zu löschen. Mit der Einstellung „Deine Aktivitäten außerhalb der Meta-Technologien“ besteht für die Klagepartei eine Möglichkeit, um die früheren Aktivitätsdaten von Dritten, die mit ihrem Facebook- Instagram-Konto verknüpft waren, zu trennen (d. h. mit der Option „Frühere Aktivitäten löschen“). Nutzer können diese Einstellung auch verwenden, um die Speicherung zukünftiger Verbindungen zwischen ihrem Facebook Instagram-Konto und den Aktivitätsdaten Dritter, die mit ihrem Konto verknüpft sind, zu deaktivieren (d. h. mit der Option "Zukünftige Aktivitäten trennen"), und zwar für alle Websites (oder Apps) Dritter oder für jede einzelne Website (oder App). Wenn ein Nutzer eine dieser Optionen verwendet, werden die getrennten Aktivitätsdaten von Drittanbietern nicht mit seinem Konto verknüpft. Dabei kann ein Anbieter wie die Beklagte Ansprüche nach der DSGVO durch Bereitstellung eines sogenannten "Self Service Tools" erfüllen (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.07.2024, 6 U 41/24 – juris Leitsatz 1). VI. Klageantrag zu 5. Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. 1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist von Amts wegen zu beachten (BGH, Urteil vom 17.01.2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 Rn. 14). Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind, das Risiko des (eventuellen teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird. Der Klageantrag ist der Auslegung zugänglich, wobei dafür auch die Klagebegründung heranzuziehen ist (Zöller-Greger, ZPO, 34. Aufl., § 253 Rn. 13). Der Klageschrift ist zu entnehmen, dass der Zahlungsantrag sich auf einen zusammenhängenden, wenngleich über einen längeren Zeitraum erstreckenden, aber in sich abgeschlossenen Lebenssachverhalt stützt. Da es bei Klagen auf Ausgleich immaterieller Schäden im Hinblick auf die Bemessung durch das Gericht nach billigem Ermessen grundsätzlich - und wie hier - keiner Bezifferung der Leistungsklage bedarf (vgl. ständige Rspr. seit BGH, Urteil vom 13.12.1951 - III ZR 144/50, BGHZ 4, 138, juris Rn. 7), ist es auch ausreichend, dass die Klagepartei ihre Vorstellung des auszusprechenden Entschädigungsbetrages einheitlich auf einen Betrag Mindestbetrag veranschlagt. 2. Es besteht kein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Nach dieser Norm hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher in diesem Sinne ist gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO jede natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden. Die Beklagte ist insoweit Verantwortlicher. Die Klagepartei hat ihren Anspruch bereits nicht schlüssig darlegt. Die Klagepartei hat bereits nicht bewiesen, dass ihre persönlichen Daten, die sie nicht einmal benannt hat, weitergeben wurden. a. Es fehlt bereits jeglicher konkrete Vortrag welche persönlichen Daten bei der jeweiligen Plattform und den Webseiten von Drittanbietern zwingend oder freiwillig angegeben werden müssen und welche Daten die Klagepartei tatsächlich mitgeteilt hat. Es ist gerichtsbekannt, dass bei sozialen Medien sich Nutzer teilweise mit fiktiven Daten bzw. Aliasdaten anmelden, weil sie nicht daran interessiert sind ihre tatsächlichen Daten preiszugeben. Diese Angaben werden dadurch erleichtert, dass anders als etwa beim Anlegen eines Bankkontos keinerlei Verifikation stattfindet. Die Klagepartei trägt für Ihre Behauptung die volle Beweislast. Im Zivilrecht ist als Beweislastprinzip im allgemeinen der Grundsatz anerkannt, das jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat. Den Anspruchsteller trifft die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen, der Gegner muss den Beweis für rechtshemmende, rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen erbringen (Zöller-Greger ZPO, 34 Aufl. vor § 284 Rz 17a; BGH, Urteil vom 14.01.1991, II ZR 190/89 Rz 16). Die Beweislast für das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens trägt die Klagepartei. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 04.05.2023 (C-300/21) insoweit ausdrücklich festgehalten, dass die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffene Person den Nachweis führen muss, dass die geltend gemachten Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne der Verordnung darstellen (OLG Stuttgart., Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23 –, juris Rz. 314). Die Kammer ist sich bewusst, dass ein Sachvortrag bereits dann schlüssig und ausreichend substantiiert ist, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (BGH, Urteil vom 28.04.2023, V ZR 270/21 Rn. 22). Diese Definition gerät jedoch an eine natürliche Grenze, wenn – wie in den der Kammer vorliegenden DSGVO Verfahren – inhaltlich und wörtlich identisch mit Textbausteinen vorgetragen wird, weil damit die erforderliche konkret-individuelle und tatsächliche Beeinträchtigung nicht mehr hinreichend dargelegt worden ist (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2023 – 4 U 20/23 –, juris Rz 322). Zu keinem Zeitpunkt wird erläutert und erklärt, welche Daten denn nun aus Sicht des Klägers im konkreten Fall illegal durch Meta und Dritte gesammelt worden sein sollen. Allgemeine Ausführungen, wie lange die Klagepartei im Internet unterwegs sein soll helfen hier nicht. Der Klagepartei hilft auch nicht mitzuteilen, überhaupt nicht zu wissen, welche Seiten die Beklagte überwacht. Tatsächlich legt die Beklagte offen, welche Daten Meta sammelt und wie diese Informationen verwendet werden. Dies findet sich in den Abschnitten „Welche Informationen sammeln wir?“ und „Wie nutzen wir deine Informationen?“ der Datenschutzrichtlinie. Der Klageseite gelingt schon gar kein Beweis für die von ihr behauptete rechtswidrige geheimdienstähnliche Spionagepraxis der Beklagten, die auf sie erhebliche Auswirkungen habe. Es geht hier um eine konkrete Klage und einen konkreten Sachverhalt. Es ist daher Aufgabe des Klägers konkret vorzutragen, welche Webseiten er wann genutzt hat, um dann zu überprüfen, ob die Meta Business Tools vorhanden sind. In der Klageschrift hat der Kläger beispielhaft Webseiten benannt auf denen die Business-Tools aktiv sein sollen. Entsprechend den Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Vortrag versucht nachzuvollziehen. Damit ist jedenfalls nicht durch den Kläger schlüssig dargelegt, dass alle diese Webseiten betroffen sind. Die Kammer versteht den Tatsachenvortrag jedenfalls so, dass grundsätzlich die Business-Tools auf Drittseiten verwendet werden, jedoch nicht immer und auf allen Webseiten und auch nicht zu allen Zeiten Dann aber ist es Sache des Klägers im konkreten Einzelfall nachzuweisen, auf welcher Webseite er sich wann befunden hat, welche Daten er angegeben hat und welche weitergeleitet wurden. Sicher muss der Kläger nicht eine Vielzahl derartiger Verstöße aus seiner Sicht konkretisieren und benennen. Für das Gericht ist es durchaus möglich aus einzelnen konkreten Vorfällen Schlüsse zu ziehen. Der Kläger benennt aber hier keinen einzigen konkreten Vorfall. Damit verlangt die Kammer auch vom Kläger keinen unmöglichen Sachvortrag. Die Anwälte des Klägers haben selbst zu dem Meta-Pixel-Helper vorgetragen, dass hierdurch einfach festgestellt werden kann, ob das Business Tool aktiv ist. Es wäre dann Sache des Klägers gewesen ein entsprechendes Protokoll zu führen. Derartiger Vortrag wird auch in anderen Rechtsgebieten erwartet, wenn etwa zum Nachweis von Ruhestörungen ein "Lärmprotokoll" gefordert wird. Konkret hat der Kläger - zusammengefasst - nur vorgetragen mit welcher Mailadresse / Telefonnummer er sich bei Meta angemeldet hat und dass er sich auf bestimmten angegebenen Seiten bewegt. Es kommt auch nicht darauf, ob der Meta Pixel zum Zeitpunkt der Recherchen der Anwälte des Klägers aktiv, sondern allein darauf, wann sich der Kläger auf welcher Seite bewegt hat uns welche Daten dann weitergeleitet wurden. b. Hier scheitert der Anspruch aber bereits deswegen, weil die Klagepartei durch die entsprechende Wahl bei der Cookie Abfrage ihre Zustimmung erklärt hat. Wie bereits an anderer Stelle dieses Urteils dargelegt, hätte die Klagepartei sehr einfach durch die Ablehnung der Cookies, die Datenerhebung verhindern können. c. Unterstellt man fiktiv zugunsten der Klagepartei ohne weitere Prüfung, dass ihre die Auffassung zu den streitgegenständlichen Business Tools und der streitgegenständlichen Datenverarbeitung zutreffend wäre, trägt weiterhin allein die Klagepartei die Darlegungs- und Beweislast für einen tatsächlich erlittenen und ersatzfähigen Schaden. (Taeger/Gabel/Moos/Schefzig, 4. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 50; Gola/Heckmann/Gola/Piltz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 82 Rn. 12; OLG Oldenburg – 13 U 30/23; OLG Hamm, Urt. v. 15.8.2023 - 7 U 19/23, juris; OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024 – 5 U 31/23 –, juris). Wenn zudem, wie hier, die Klagepartei psychische Auswirkungen geltend macht, müsste sie zu mindestens Beweise für den Nachweis einer pathologisch erkennbaren psychischen Störung erbringen. Konkreter Vortrag und Beweisangebot fehlen. Dem steht auch die Entscheidung des BGH nicht entgegen, wonach immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sein kan. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen (BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24 –, juris). Schließlich gewährt Art. 82 DSGVO keinen Sanktionsanspruch einer Einzelperson. Art. 82 DSGVO hat anders als andere, ebenfalls in Kapitel VIII dieser Verordnung enthaltene Bestimmungen, etwa die Art. 83 und 84, die im Wesentlichen einen Strafzweck haben, da sie die Verhängung von Geldbußen bzw. anderen Sanktionen erlauben, keine Straffunktion, sondern eine Ausgleichsfunktion (EUGH, Urteil vom 21.12.2023 C-667-21 Rz 85). VII. Klageantrag zu 6. vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten Der Antrag ist schon deswegen abzulehnen, da die Klagepartei insgesamt verliert. C. Der insoweit nicht nachgelassene neue Tatsachenvortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2025 (S. 3 Nr. 4) bot keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 17.07.2025 eine ergänzende Auskunft erteilt hat, übersieht die Beklagte, dass ein Auskunftsbegehren in diesem Rechtsstreit nicht streitgegenständlich ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 63 GKG. Zugrunde liegen die Anträge aus dem Schriftsatz vom 23.10.2024. Die Anträge aus der Klageschrift, die im Ergebnis keine andere Streitwertstufe ergeben (vgl. Beschluss der vorläufigen Streitwertfestsetzung), werden nicht mehr geltend gemacht. Antrag zu 1. Feststellung 0 Antrag zu 2. Unterlassung 5.000 Antrag zu 3. Unterlassung 0 Antrag zu 4. Anonymisierung, Löschung 500 Antrag zu 5. immaterieller Schadensersatz 5.000 Antrag zu 6. vorgerichtliche Anwaltskosten 0 Summe: 10.500 Der Streitwert für nichtvermögensrechtliche Ansprüche wird gemäß § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien - nach Ermessen bestimmt; es kann dann im konkreten Einzelfall von dem in § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG vorgesehenen Regelstreitwert erheblich abzuweichen sein. Dabei ist insbesondere das Interesse der Klagepartei und damit ihre aufgrund des zu beanstandenden / gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche / persönliche Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist zudem die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden / begehrten Handlung. Das Gericht ist bei der Streitwertbemessung nicht an die subjektiven Wertangaben in der Klageschrift gebunden. Insbesondere kommt ihnen keine indizielle Bedeutung zu, wenn sie das tatsächliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegelt. Außer Betracht zu lassen ist insbesondere die über die konkret-individuellen Interessen hinausgehende gesamtgesellschaftliche oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potentiell betroffene Personen. Die Verfolgung der insoweit bestehenden Interessen obliegt gemäß Art. 83, 84 DSGVO allein der zuständigen Datenschutzbehörde (zu all dem mwN. OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – 7 U 19/23 –, Rn. 275 - 277, juris). zu 1. Feststellungsantrag Der Antrag hat gegenüber dem Antrag zu 2. keinen Mehrwert. zu 2. Unterlassung Der Antrag steht hier im Mittelpunkt, denn aus dem gesamten Klagevorbringen ergibt sich, dass es der Klagepartei primär darum geht, dass seine Daten nicht verwendet werden sollen. In diesem Rechtsstreit ist daher der Unterlassungsanspruch ein Hauptanspruch. Hierbei geht der Bundesgerichtshof davon aus, in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei mangelnden weiteren Anhaltspunkten für ein höheres oder geringes Interesse von einem Streitwert von 5.000,00 Euro auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 28.01.2021, III ZR 162/20 Rn. 9; Beschluss vom 17.12.2020, III ZR 60720 Rn 12; Beschluss vom 26.11.2020, III ZR 124720 Rn. 14). Weitere Anhaltspunkte die für ein Abweichen im konkreten Einzelfall sind hier nicht ersichtlich. zu 3. Unterlassung Der Antrag hat gegenüber dem Antrag zu 2. keinen Mehrwert. zu 4. Anonymisierung und Löschung Die Kammer greift hier auf die Rechtsprechung des BGH zur Auskunftserteilung zurück, wonach außer bei einem besonderen Geheimhaltungsinteresse im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen ist den der Antrag der Klagepartei erfordert (vgl. BGH Beschl. v. 3.4.2019 – VII ZB 59/18, BeckRS 2019, 6881 Rn. 12, beck-online). Diesen bemisst die Kammer allenfalls mit 500 Euro. zu 5. immaterieller Schaden, "Schmerzensgeld" Bei einem bezifferten Mindestantrag ist dessen Wert festzusetzen (Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 3 Rz. 16.148 und 16.171). zu 6. vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht beim Streitwert zu berücksichtigen. Die Klagepartei macht gegen die Beklagte verschiedene Ansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend. Der Kläger ist Nutzer von Facebook. Für europäische Nutzer werden die Dienste von Facebook durch die Beklagte bereitgestellt. Der auf den konkreten Fall bezogene Sachvortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass die Klagepartei als Privatperson seit dem 16.05.2019 mit der E-Mail XXX Facebook nutzt. Zudem ist die Rufnummer XXX des Klägers bekannt (S. 1 Klageschrift; S. 1 Schriftsatz 23.10.2024). Nach der Klageschrift meldet sich der Kläger mit der E-Mail nach dem Schriftsatz vom 23.10.2024 (S 3.) mit der Telefonnummer bei Facebook an. Sowohl auf der Facebook Webseite als auch auf der App kann man sich mit E-Mail oder Telefonnummer anmelden. Mit Klagerwiderung S.12 behauptete die Beklagte zunächst zu der E-Mail-Adresse kein Facebook Konto gefunden zu haben. Mit Schriftsatz vom 08.11.2024 (S. 8) behauptet die Beklagte auch zur Telefonnummer kein Konto gefunden zu haben. Im Termin vom 26.06.2025 stellte die Beklagte nach gerichtlicher Inaugenscheinnahme des Facebook Zuganges die Nutzereigenschaft des Klägers unstreitig. Welche personenbezogenen Daten außer der E-Mail und Telefonnummer die Klagepartei angegeben hat, wie konkret und in welchem Umfang sie den Dienst nutzt, hat die Kammer in den umfangreichen Schriftsätzen nicht gefunden. Im Schriftsatz vom 07.05.2025 hat der Kläger auf S. 3 vorgetragen, welche Webseiten er regelmäßig nutzt, worauf verwiesen wird. Als Gegenleistung für die Nutzung ihres Netzwerks fordert die Beklagte kein Geld. Sie erzielt Einnahmen insbesondere dadurch, dass sie Werbetreibenden die Möglichkeit bietet, gegen Entgelt Anzeigen in ihren sogenannten Sozialen Netzwerken zu schalten. Wenn ein Nutzer dieser Netzwerke über die Einstellung "Informationen von Werbepartnern zu deinen Aktivitäten" seine Einwilligung erteilt hat, stimmt die Beklagte die angezeigte Werbung zur Effektivierung ihres Geschäftsmodells spezifisch auf die Interessen dieses Nutzers ab (sog. personalisierte Werbung). Sie wertet hierzu Daten aus, die Nutzer in ihrem Profil direkt zur Verfügung gestellt haben, die während der Verwendung ihrer Netzwerke durch den Nutzer entstanden sind (sog. On-Site-Daten) und solche, die ihr von Drittunternehmen übermittelt wurden (sog. Off-Site-Daten). Für die Übermittlung der Off-Site-Daten bietet die Beklagte den Drittunternehmen verschiedene digitale Werkzeuge die sog. Meta Business Tools an (unter anderem „Meta Pixel“, „App Events über Facebook-SDK“, „Conversions API“ und „App Events API“). Drittunternehmen, die die Meta Business Tools für ihre Webseiten bzw. Apps nutzen wollen, müssen hierfür den "Nutzungsbedingungen für Meta Business Tools" (Anlage B5) der Beklagten zustimmen. Hat ein Drittunternehmen die Meta Business Tools in seiner Webseite eingebunden, werden die dort aus Nutzer-Aktionen gewonnenen Daten (z. B. Seitenaufrufe, Suchvorgänge, Formulareingaben, getätigte Käufe sowie angeschaute bzw. angeklickte Werbeanzeigen) gesammelt und an die Beklagte weitergeleitet. Die Klagepartei behauptet, die Beklagte würde durch das Bereitstellen der Software-Anwendungen „Meta Business Tools”, die Intimsphäre von Millionen von Menschen ausspionieren und würde dadurch täglich allein in Deutschland vielfachen Rechtsbruch begehen. Insbesondere beanstandet die Klagepartei die Verarbeitung der durch die streitgegenständlichen Business Tools erhaltenen personenbezogenen Daten durch die Beklagte und meint, dies sei ohne wirksame Rechtsgrundlage unter Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, „DSGVO“) erfolgt. Weiterhin behauptet die Klagepartei, dass die aus ihrer Sicht vom EuGH festgestellte geheimdienstähnliche Spionagepraxis der Beklagten auf sie erhebliche Auswirkungen habe. Hinsichtlich der Einzelheiten der behaupteten persönlichen Auswirkungen wird auf S. 37 der Klageschrift verwiesen. Mit der Klage soll erreicht werden, das die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Klagepartei vollumfänglich unterbunden werden, nicht nur hinsichtlich des Anteils, der die weitere Verarbeitung der bereits erhobenen, übermittelten und gespeicherten klägerischen Daten zur Anzeige personalisierter Werbung umfasst. Dieses Begehren ergibt sich aus Sicht der Klagepartei schon allein aus den klägerischen Anträgen, die jede Verarbeitungsform i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO betreffen, gleich ihrer Ausgestaltung und Intention. Die Klagepartei beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”Facebook” unter der Telefonnummer „XXX“ der Beklagten die Erfassung mit Hilfe der Meta Business Tools, die Weiterleitung an die Server der Beklagten, die dortige Speicherung und anschließende Verwendung von folgenden personenbezogenen Daten nicht gestattet: a) auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h. - E-Mail der Klagepartei - Telefonnummer der Klagepartei - Vorname der Klagepartei - Nachname der Klagepartei - Geburtsdatum der Klagepartei - Geschlecht der Klagepartei - Ort der Klagepartei - Externe IDs anderer Werbetreibender (von der Meta Ltd. - „external_ID” genannt) - IP-Adresse des Clients - User-Agent des Clients (d. h. gesammelte Browserinformationen) - interne Klick-ID der Meta Ltd. - interne Browser-ID der Meta Ltd. - Abonnement-ID - Lead-ID - anon_id sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei b) auf Webseiten - die URLs der Webseiten samt ihrer Unterseiten - der Zeitpunkt des Besuchs - der „Referrer“ (die Webseite, über die der Benutzer zur aktuellen Webseite gekommen ist), - die von der Klagepartei auf der Webseite angeklickten Buttons sowie - weitere von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei auf der jeweiligen Webseite dokumentieren c) in mobilen Dritt-Apps - der Name der App sowie - der Zeitpunkt des Besuchs - die von der Klagepartei in der App angeklickten Buttons sowie - die von der Meta „Events“ genannte Daten, die die Interaktionen der Klagepartei in der jeweiligen App dokumentieren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und –Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten der Klagepartei gem. dem Antrag zu 1. mit Hilfe der Meta Business Tools zu erfassen, an die Server der Beklagten weiterzuleiten, die Daten dort zu speichern und anschließend zu verwenden. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die über die aktuelle Speicherung hinausgehende Verarbeitung i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO sämtlicher unter dem Antrag zu 1 a., b. und c. aufgeführten, seit dem 16.05.2019 bereits von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, bis zur Erfüllung des Löschungsanspruchs nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu unterlassen, insbesondere diese nicht an Dritte zu übermitteln. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche gem. dem Antrag zu 1 a. seit dem 16.05.2019 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten der Klagepartei einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und der Klagepartei 2 die Löschung zu bestätigen sowie sämtliche gem. dem Antrag zu 1 b. sowie c. seit dem 16.05.2019 bereits gespeicherten personenbezogenen Daten vollständig zu anonymisieren oder wahlweise nach Wahl der Beklagten zu löschen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei eine angemessene Entschädigung in Geld, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 5.000,00 Euro beträgt, nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2024, zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 800,39 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet im soweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.07.2025, die Verarbeitung von Business Tools Daten zur Bereitstellung personalisierter Werbung nicht vorzunehmen, da der Kläger dem nicht zugestimmt habe.