Beschluss
7 T 479/23
LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1129.7T479.23.00
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Leitsätze
Einstweilige Anordnungen über die vorläufige Fixierung eines Betroffenen an fünf oder mehr Punkten dürfen eine Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Insoweit ist die Regelung über die Gesamthöchstfrist aus § 333 Abs. 2 Satz 2 FamFG entsprechend anwendbar.(Rn.32)
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 22.11.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 22.11.2023 über die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sieben-Punkt-Fixierung aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einstweilige Anordnungen über die vorläufige Fixierung eines Betroffenen an fünf oder mehr Punkten dürfen eine Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Insoweit ist die Regelung über die Gesamthöchstfrist aus § 333 Abs. 2 Satz 2 FamFG entsprechend anwendbar.(Rn.32) Auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers vom 22.11.2023 wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 22.11.2023 über die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sieben-Punkt-Fixierung aufgehoben. I.) Der Verfahrenspfleger wendet sich mit seiner Beschwerde vom 22.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 22.11.2023, mit dem die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung der Betroffenen im Rahmen einer vorläufigen Unterbringung in einem geeigneten Krankenhaus bis längstens 06.12.2023 angeordnet worden ist. Die Betroffene ist seit dem 21.09.2023 vorläufig geschlossen untergebracht. Seit dem 21.09.2023 bis hin zum 24.11.2023, also mehr als zwei Monate, ist die Betroffene auf der Grundlage von 13 einstweiligen Anordnungen - durchgehend mit Ausnahme von ein bis zwei Tagen - vorläufig fixiert worden. Die vorläufigen Fixierungen sind ganz überwiegend im Wege von Sieben-Punkt-Fixierungen erfolgt, ausnahmsweise auch durch eine Fünf-Punkt-Fixierung. Nach der angefochtenen einstweiligen Anordnung vom 22.11.2023 ist am 24.11.2023 begonnen worden, die Betroffene zu defixieren. Sie ist nun seit mehreren Tagen nicht mehr fixiert. Mit Beschluss vom 21.09.2023 hat das Amtsgericht Schwarzenbek die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis zum 12.10.2023 und die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung bis zum 23.09.2023 angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Betroffene an einer akuten Psychose mit Erregung und Suizidalität leide. … Mit Beschluss vom 23.09.2023 hat das Amtsgericht Ratzeburg die vorläufige Fünf-Punkt-Fixierung bis längstens zum 26.09.2023 angeordnet. … Mit Beschluss vom 27.09.2023 hat das Amtsgericht Schwarzenbek (im folgenden: Amtsgericht) die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung bis längstens zum 30.09.2023 angeordnet. … Mit Beschluss vom 29.09.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung bis längstens zum 02.10.2023 angeordnet. … Mit Beschluss vom 02.10.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung bis längstens zum 09.10.2023 verlängert. … Mit Beschluss vom 09.10.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung bis längstens zum 12.10.2023 angeordnet. … Mit Beschluss vom 12.10.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung bis zum 02.11.2023 verlängert. … Mit weiterem Beschluss vom 12.10.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung bis längstens zum 19.10.2023 angeordnet. … Mit Beschluss vom 19.10.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung bis längstens zum 26.10.2023 angeordnet. … Mit Beschluss vom 26.10.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung bis längstens zum 02.11.2023 angeordnet. … Mit Beschluss vom 02.11.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung bis zum 23.11.2023 verlängert. … Mit weiterem Beschluss vom 02.11.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung bis längstens zum 09.11.2023 angeordnet. … Mit Beschluss vom 09.11.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung bis längstens zum 13.11.2023 angeordnet. … Mit Beschluss vom 14.11.2023 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers vom 13.11.2023 auf Verlängerung einer Fixierung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 PsychHG SH nicht mehr vorliegen würden. … Mit Schriftsatz vom 14.11.2023 hat der Antragsteller die „Genehmigung“ von Fixierungsmaßnahmen beantragt. … Das Amtsgericht hat die Betroffene in Gegenwart u.a. des Verfahrenspflegers am 15.11.2023 persönlich angehört. Mit Beschluss vom 15.11.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung bis längstens zum 23.11.2023 angeordnet. Sie verfalle immer wieder in einen Zustand der akuten Suizidalität und massiver Aggressivität. … Am 17.11.2023 hat der Verfahrenspfleger zu Protokoll der Richterin des Amtsgerichts Beschwerde gegen den Beschluss vom 15.11.2023 erhoben. Das Amtsgericht hat die Betroffene erneut u.a. in Gegenwart des Verfahrenspflegers persönlich angehört. Durch Beschluss vom 17.11.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren ist bei der Beschwerdekammer unter dem Aktenzeichen 7 T 473/23 anhängig gewesen. … Mit Schriftsatz vom 24.11.2023 hat der Verfahrenspfleger die Beschwerde zurückgenommen, nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.11.2023 (siehe unten) erneut eine vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung einstweilen angeordnet hat. Mit Beschluss vom 22.11.2023 hat das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung bis längstens zum 20.12.2023 angeordnet. … Hiergegen hat der Verfahrenspfleger zu Protokoll der Richterin des Amtsgerichts am Ende der Anhörung Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist bei der Beschwerdekammer unter dem Aktenzeichen 7 T 480/23 anhängig. Mit weiterem Schriftsatz vom 22.11.2023 hat der Antragsteller die „Genehmigung“ der Verlängerung der Fixierungsmaßnahme beantragt und hierzu ein „Ärztliches Gutachten“ beigefügt. … Das Amtsgericht hat die Betroffene am 22.11.2023 u.a. in Gegenwart des Verfahrenspflegers persönlich angehört. Auf den Inhalt des Anhörungsvermerks wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 22.11.2023 hat das Amtsgericht die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Betroffenen durch mechanische Vorrichtungen (Fixierung) im Wege der Siebenpunktfixierung wird bis zum 06.12.2023 angeordnet. Hiergegen hat der Verfahrenspfleger zu Protokoll der Richterin des Amtsgerichts am Ende der Anhörung Beschwerde eingelegt. … II.) Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 22.11.2023, soweit mit ihm eine vorläufige Sieben-Punkt-Fixierung angeordnet worden ist. 1.) Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im übrigen nach §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zulässig. Der Verfahrenspfleger ist gemäß § 335 Abs. 2 FamFG beschwerdebefugt; er ist also berechtigt, die Beschwerde im eigenen Namen einzulegen, wobei das Gesetz davon ausgeht, dass die Beschwerde im Interesse des Betroffenen erhoben wird. Der Erklärung der Beschwerde zu Protokoll der Richterin des Amtsgerichts in der Anhörung genügt der vorgeschriebenen Form. 2.) Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss über die einstweilige Anordnung der vorläufigen Fixierung der Betroffenen verstößt gegen § 333 Abs. 2 S. 2 FamFG (analog), weil die Gesamtdauer der einstweiligen Anordnungen der vorläufigen Fixierung in derselben Angelegenheit von sechs Wochen überschritten wurde. Nach § 333 Abs. 2 S. 1 FamFG darf eine einstweilige Anordnung bei Genehmigung oder Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten (§ 333 Abs. 2 S. 1 FamFG). Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschritten werden (§ 333 Abs. 2 S. 2 FamFG). Zwar erwähnt § 333 Abs. 2 FamFG die Fixierung nicht ausdrücklich. Indes wäre es dringend erforderlich gewesen, mit dem Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen (BGBl. 2019 I, 840) eine spezielle Regelung für die Dauer entsprechender einstweiliger Anordnungen vorzusehen (vgl. Giers in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 333 FamFG, Rn. 13). Der Gesetzgeber hat diesen Regelungsbedarf jedoch übersehen und eine Regelungslücke gelassen (vgl. Giers in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 333 FamFG, Rn. 13). Insofern ist § 333 Abs. 2 FamFG entsprechend anzuwenden, weil es sich bei der Fixierung (insbesondere der Sieben- oder Fünf-Punkt-Fixierung) um eine der ärztlichen Zwangsmaßnahme ähnelnde, sehr einschneidende und schwerwiegend in Grundrechte eingreifende Maßnahme handelt (vgl. Giers in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 333 FamFG, Rn. 13; LG Berlin BeckRS 2022, 26942). Diesem Auslegungsverständnis liegt zugrunde, dass das BVerfG in seiner Fixierungsentscheidung vom 24.07.2018 (NJW 2018, 2619, Rn. 81) die für ärztliche Zwangsmaßnahmen aufgestellten Anforderungen für „größtenteils übertragbar“ auf Fixierungsmaßnahmen (zumindest Fünf-Punkt-Fixierungen) erklärt hat, so dass von einem dogmatischen Näheverhältnis der Fixierungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen gesprochen werden muss (in diesem Sinne auch LG Berlin BeckRS 2022, 26942). Nach dem Wortlaut des § 333 Abs. 2 FamFG muss es sich für die Beurteilung der Gesamtdauer von sechs Wochen um „eine“ einstweilige Anordnung handeln, die verlängert wird. Wegen des tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit einer betroffenen Person gilt die Höchstfrist von sechs Wochen aber auch dann, wenn vorläufige Fixierungen in derselben Angelegenheit angeordnet worden sind. Ist die Sechs-Wochen-Frist ausgeschöpft, kann das Gericht die vorläufige Fixierung in derselben Angelegenheit nicht mehr durch einstweilige Anordnung anordnen (vgl. hierzu: OLG München NJW-RR 2008, 1032; BayObLGZ 1990, 350). Ob es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, kann nicht nach dem äußeren Rahmen der gerichtlichen Verfahrensführung beurteilt werden (vgl. BayObLGZ 1990, 350). Es kommt also nicht darauf an, ob sich eine neue gerichtliche Unterbringungsmaßnahme oder die Verlängerung unmittelbar an die vorherige Unterbringungsmaßnahme anschließt oder ob die vorherige Unterbringungsmaßnahme durch ein Entweichen der betroffenen Person bereits abgeschlossen ist (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1032) oder ob das gerichtliche Verfahren abgeschlossen wurde, weil sich die betroffene Person vorübergehend freiwillig mit der Weiterbehandlung im Krankenhaus einverstanden erklärte, wenig später aber erneut gerichtliche Maßnahmen erforderlich werden (vgl. BayObLGZ 1990, 350). Einer Bewertung als dieselbe Angelegenheit steht auch nicht entgegen, wenn auf eine zunächst nach Landesrecht angeordnete einstweilige Unterbringungsmaßnahme eine zivilrechtliche Unterbringungsmaßnahme nachfolgt. Maßgebend für die Beurteilung als dieselbe Angelegenheit ist vielmehr, ob nach Beendigung der vorangegangenen Maßnahme eine neue Sachlage eingetreten ist (OLG München NJW-RR 2008, 1032). Um dieselbe Angelegenheit handelt es sich also, wenn das Krankheitsbild der betroffenen Person im Wesentlichen unverändert geblieben ist (OLG München NJW-RR 2008, 1032; BayObLGZ 1990, 350). Ist hingegen ein neues Krankheitsbild entstanden, so ist eine neue Sachlage eingetreten und handelt es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 1032; BayObLGZ 1990, 350). Diese Rechtsgrundsätze hatte die Beschwerdekammer bereits im Rahmen einer Entscheidung zu § 333 Abs. 1 FamFG (vorläufige Unterbringung) angewendet (vgl. LG Lübeck NJW-RR 2015, 1030). Hieran gemessen überschreitet der angefochtene Beschluss vom 22.11.2023 unter Einbeziehung der vorherigen seit dem 21.09.2023 gefassten Beschlüsse die Höchstfrist des § 333 Abs. 2 S. 2 FamFG (analog) von sechs Wochen. Dies gilt selbst dann, wenn die Zeit um die Zurückweisung des Fixierungsantrags durch Beschluss des Amtsgerichts vom 14.11.2023 herausgerechnet werden würde. Den vorläufigen Fixierungsmaßnahmen lag jeweils dasselbe Krankheitsbild der Betroffenen zugrunde, nämlich die … mit Suizidalität und Selbstverletzung sowie Anteilen fremdaggressiven Verhaltens. Dies ist allen unter Nr. I.) dieses Beschlusses aufgeführten Beschlüssen einschließlich der ärztlichen Stellungnahmen und der ärztlichen Zeugnisse zu entnehmen. Der Bewertung als dieselbe Angelegenheit stand nicht entgegen, dass die Beschlüsse teilweise die Fixierungsmaßnahme nicht ausdrücklich verlängert haben, sondern insoweit als eigenständige einstweilige Anordnungen ergangen sind. Denn es lag dasselbe Krankheitsbild zugrunde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die Sechs-Wochen-Frist hat auch nicht mit der Anordnung vom 15.11.2023 neu zu laufen begonnen, nachdem die Betroffene zuvor aus der Fixierung um den 13./14.11.2023 entlassen worden ist. Denn eine neue Sachlage war nicht eingetreten. Es lag weiterhin dasselbe Krankheitsbild vor. Auch die Gefahrenlage hat sich unverändert gezeigt. Es kommt hinzu, dass sich die Betroffene zu der Zeit zwischen dem 13. und 15.11.2023 weiterhin in durchgehender Behandlung in der Klinik befunden hat. Durch die nur kurze Unterbrechung der vorläufigen Fixierung ist keine neue Sachlage eingetreten. Die Beschwerdekammer hat im Hinblick auf die Schwere der Suizidgefahr erwogen, ob und welche Auslegungsmöglichkeiten es zu § 333 Abs. 2 FamFG (analog) geben könnte, über die gesetzliche Höchstfrist hinaus eine einstweilige Anordnung der vorläufigen Fixierung zuzulassen. Insoweit kann die Beschwerdekammer nachvollziehen, dass die einstweiligen Anordnungen der Fixierung von dem Gedanken eines hohen Fürsorgebedarfs für die Betroffene getragen sind. Demgegenüber hat die Betroffene Anspruch darauf, dass in ihre Rechtsgarantien aus Art. 104 GG bei Freiheitsentziehungen nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen wird. Der Einhaltung dieser Rechtsgarantien dient auch der § 333 Abs. 2 FamFG (analog). Dem Fürsorgebedarf der Betroffenen hätte insofern auch entsprochen, wenn wesentlich frühzeitiger ein (von einem Antrag des Antragstellers abhängiges) Hauptsacheverfahren über die Frage der Anordnung einer Fixierung nach § 28 PsychHG SH eingeleitet worden wäre. III.) Nicht mehr entscheidungserheblich ist, dass auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 330 FamFG gegeben sein könnten. Nach dieser Regelung ist die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Insofern bedarf auch keiner Erörterung, welches Gericht für den Beschluss über die Aufhebung zuständig ist, wenn das Unterbringungsverfahren wegen der eingelegten Beschwerde in der Beschwerdeinstanz anhängig ist. Die Beschwerdekammer geht in einer solchen Fallkonstellation grundsätzlich davon aus, dass (auch) die Beschwerdekammer die Aufhebung nach § 330 FamFG beschließen kann, unabhängig davon, in welchem Verhältnis die im Aufhebungsverfahren zu treffende Entscheidung zu der Ursprungsentscheidung steht, durch die die Unterbringungsmaßnahme bereits angeordnet worden ist. IV.) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist in Unterbringungssachen gerichtsgebührenfrei (vgl. BGH NJW 2015, 865; BGH NJW-RR 2014, 897). Darüber hinaus sieht die Kammer keine Veranlassung, gerichtliche Auslagen oder außergerichtliche Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen (vgl. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Gegen Beschlüsse über Beschwerden im einstweiligen Anordnungsverfahren – wie hier – ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. § 70 Abs. 4 FamFG).