Beschluss
7 T 21/24
LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2024:0124.7T21.24.00
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Leitsätze
1. Für die Anordnung oder Genehmigung von Fixierungen im Wege der einstweiligen Anordnung gilt die Frist des § 333 Abs. 2 FamFG (Anschluss LG Berlin, Beschluss vom 13. September 2022 - 87 T 443/22 XIV L und LG Lübeck, Beschluss vom 29. November 2023 - 7 T 479/23).(Rn.12)
2. Das Beschwerdegericht hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen zu prüfen. Dies gilt dann nicht, wenn sich der Beschwerdeführer nicht gegen den gesamten erstinstanzlichen Ausspruch wendet und der Verfahrensgegenstand erster Instanz teilbar ist.(Rn.9)
3. Teilbarkeit des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes kann gegeben sein, wenn der Beschwerdeführer dessen Überprüfung nur für einen zeitlich begrenzten Teil und nicht für die gesamte von der ersten Instanz vorgesehene Dauer begehrt.(Rn.9)
(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 11.01.2024, Az. 3 XVII 32/24, in Bezug auf die angeordnete Dauer abgeändert und die Einwilligung der Bevollmächtigten in die passagere Fixierung des Betroffenen bis zur 5-Punkt-Fixierung im Bett bis längstens 25.01.2024 vorläufig genehmigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Anordnung oder Genehmigung von Fixierungen im Wege der einstweiligen Anordnung gilt die Frist des § 333 Abs. 2 FamFG (Anschluss LG Berlin, Beschluss vom 13. September 2022 - 87 T 443/22 XIV L und LG Lübeck, Beschluss vom 29. November 2023 - 7 T 479/23).(Rn.12) 2. Das Beschwerdegericht hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen zu prüfen. Dies gilt dann nicht, wenn sich der Beschwerdeführer nicht gegen den gesamten erstinstanzlichen Ausspruch wendet und der Verfahrensgegenstand erster Instanz teilbar ist.(Rn.9) 3. Teilbarkeit des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes kann gegeben sein, wenn der Beschwerdeführer dessen Überprüfung nur für einen zeitlich begrenzten Teil und nicht für die gesamte von der ersten Instanz vorgesehene Dauer begehrt.(Rn.9) (Rn.10) Auf die Beschwerde des Verfahrenspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Jena vom 11.01.2024, Az. 3 XVII 32/24, in Bezug auf die angeordnete Dauer abgeändert und die Einwilligung der Bevollmächtigten in die passagere Fixierung des Betroffenen bis zur 5-Punkt-Fixierung im Bett bis längstens 25.01.2024 vorläufig genehmigt. I. Die weitere Beteiligte zu 2) beantragte am 10.01.2024 unter Vorlage einer notariellen Vorsorgevollmacht die gerichtliche Einwilligung in die Fixierung des Betroffenen, der sich in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Jena befindet. Zugleich legte sie das Gutachten des Oberarztes Dr. med. S. und des Stationsarztes Dr. med. G. vom 09.01.2024 vor. Ausweislich des Anhörungsvermerkes vom 11.01.2024 kann der Betroffene zur Überzeugung des Richters kein sinnvolles Gespräch führen. Der Betroffene sei nicht adäquat kommunikationsfähig. Er sei weder örtlich, zeitlich, zur Situation noch zur Person ausreichend orientiert. Mit einer Änderung dieses Zustandes sei nach Auskunft des Arztes nicht zu rechnen. Das Amtsgericht Jena genehmigte mit Beschluss vom 11.01.2024 u.a. vorläufig die Einwilligung der Bevollmächtigten in die passagere Fixierung bis zur 5-Punkt-Fixierung im Bett bis längstens 07.02.2024 und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) als Verfahrenspfleger. Der Verfahrenspfleger erhob am 18.01.2024 Beschwerde gegen den Beschluss, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Gera zur Entscheidung vorgelegt hat. Nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises erklärte der Verfahrenspfleger am 23.01.2024, er nehme seine Beschwerde in der Sache in Teilen zurück. Die Fixierungsnotwendigkeit werde nicht angegriffen. Er beschränke die Beschwerde allein bezüglich der Dauer der Fixierung. Das Gericht dürfe nach § 333 FamFG seine Einwilligung längstens für die Zeit von zwei Wochen erteilen. II. Die nach richterlichem Hinweis teilweise zurückgenommene Beschwerde hat im Umfang des aufrecht erhaltenen Teils Erfolg. A.) Mit dem Schreiben vom 23.01.2024 hat der Verfahrenspfleger seine Beschwerde zurückgenommen, soweit sie sich auf die gerichtliche Einwilligung in die von der Bevollmächtigten genehmigte Fixierung über den Zeitraum bis 25.01.2024 bezieht. Dies folgt daraus, dass der Verfahrenspfleger erklärt hat, er greife die Fixierungsnotwendigkeit nicht an, die Maßnahme dürfe aber nach § 333 FamFG längstens zwei Wochen dauern. Ihre weitergehende Fortdauer müsse dann erneut gerichtlich geprüft und beschlossen werden. Aufgrund der nunmehr zeitlich beschränkt aufrecht erhaltenen Beschwerde, hat das Beschwerdegericht die Fixierungsentscheidung vom 11.01.2024 allein für den über den 25.01.2024 hinausgehenden Zeitraum zu prüfen. Das Beschwerdegericht hat die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht von Amts wegen vollständig und unabhängig von den erhobenen Rügen sowie den vertretenen Rechtsansichten zu prüfen. Wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen den gesamten erstinstanzlichen Ausspruch, ist die Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur dann begrenzt, wenn der Verfahrensgegenstand erster Instanz teilbar ist, wenn also die Bestandteile der angefochtenen Entscheidung weder denkgesetzlich noch rechtlich untrennbar zusammenhängen. Ob ein untrennbarer Zusammenhang gegeben ist, ist Frage des Einzelfalls. Er ist zu bejahen, wenn die für den angegriffenen Teil der Entscheidung zu treffende Regelung nach materiellem Recht oder Verfahrensrecht notwendig in die Regelung über den nicht angegriffenen Teil eingreift (vgl. Sternal, FamFG, 21. Aufl. § 64 Rn. 49). Vorliegend ist die erstinstanzliche Entscheidung in einzelne Zeitabschnitte teilbar. Die jeweiligen Tage, für die vorliegend in die Fixierung eingewilligt wurde, hängen nicht denkgesetzlich oder rechtlich untrennbar zusammen. Vielmehr muss das Gericht das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Einwilligung in die Fixierung (z.B. die mittels Prognose zu beurteilende Erforderlichkeit der Fixierung) für jeden einzelnen Tag prüfen. B.) Die auf die Zeit jenseits des 25.01.2024 bezogene Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen den Beschluss vom 11.01.2024 hat Erfolg. Denn die Dauer der gerichtlichen Einwilligung in die hier von der Bevollmächtigten genehmigten Maßnahme darf zwei Wochen nicht überschreiten und ist entsprechend zu beschränken. Für die Anordnung oder Genehmigung von Fixierungen im Wege der einstweiligen Anordnung gilt die Frist des § 333 Abs. 2 FamFG. D.h., bei der erstmaligen Genehmigung darf die einstweilige Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten (vgl. Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 333 Rn. 13; LG Berlin, Beschluss vom 13.09.2022 - 87 T 443/22 XIV L-, juris; LG Lübeck, Beschluss vom 29.11.2023 - 7 T 479/23 -, juris). Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen hat die Kammer gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil von dieser angesichts der fehlenden Kommunikationsfähigkeit des Betroffenen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Kosten sind weder dem Betroffenen noch einem sonstigen Beteiligten aufzuerlegen, § 81 Abs. 1 FamFG.