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Beschluss

7 T 98/22

LG Lübeck 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2022:0317.7T98.22.00
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Leitsätze
§ 8 Abs. 1, 2 PsychHG S.-H. ist nicht wegen einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nichtig. Insofern muss bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen der Unterbringungsantrag nach § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, 2 PsychHG als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelt werden (Bestätigung zu LG Lübeck, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 7 T 19/22 und LG Lübeck, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 7 T 27/22).(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen vom 9. März 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 7. März 2022 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 8 Abs. 1, 2 PsychHG S.-H. ist nicht wegen einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nichtig. Insofern muss bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen der Unterbringungsantrag nach § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, 2 PsychHG als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelt werden (Bestätigung zu LG Lübeck, Beschluss vom 21. Januar 2022 - 7 T 19/22 und LG Lübeck, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 7 T 27/22).(Rn.13) Die Beschwerde des Betroffenen vom 9. März 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 7. März 2022 wird zurückgewiesen. I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 7. März 2022, mit dem im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus bis längstens zum 21. März 2022 angeordnet worden ist. Der Betroffene leidet an einer akuten Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie. ... Der Antragsteller hat den Betroffenen gemäß § 11 PsychHG am 7. März 2022 vorläufig untergebracht und beim Amtsgericht durch Übermittlung als elektronisches Dokument den Antrag gestellt, die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines geeigneten Krankenhauses anzuordnen. Dem Antrag ist eine ärztliche Stellungnahme der Ärztin … vom 7. März 2022 beigefügt worden. Das Amtsgericht hat den Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers am 7. März 2022 persönlich angehört und während der Anhörung ein mündliches Zeugnis der Ärztin … eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 7. März 2022 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 7. März 2022 hat das Amtsgericht im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus bis längstens zum 21. März 2022 angeordnet. Es hat die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung angeordnet. Mit Telefax vom 9. März 2022, welches am gleichen Tage beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Betroffene gegen den Beschluss „Widerspruch“ eingelegt. Eine nähere Begründung enthält das Faxschreiben nicht. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 9. März 2022 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. … II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Beschwerde ist als Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss statthaft, weil es sich bei diesem um eine Endentscheidung eines Amtsgerichts in einer Unterbringungssache handelt (§ 58 Abs. 1 FamFG). Der Betroffene ist gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil der angefochtene Beschluss ihn in der Freiheit seiner Person beeinträchtigt. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 63 Abs. 2 FamFG und unter Wahrung der Form des § 64 Abs. 1 FamFG eingelegt worden. In der Sache bleibt die Beschwerde aber ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß §§ 331, 14b FamFG, 7, 8 PsychHG S.-H. im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus bis längstens zum 21. März 2022 angeordnet. 1.) Das Verfahren ist durch den Antrag des Antragstellers veranlasst, der den formalen Anforderungen der §§ 8 Abs. 1, 2 PsychHG S.-H., 14b Abs. 1 FamFG genügt. Die Kammer hält auch angesichts der abweichenden Auffassungen von Gietl (NZFam 2022, 267) und dem Landgericht Mühlhausen (Beschluss vom 03.03.2022, 1 T 20/22, BeckRS 2022, 3222) an ihrer Rechtsprechung fest, wonach sich aus den beiden genannten Vorschriften ergibt, dass der Antrag des Gesundheitsamtes einschließlich der beizufügenden ärztlichen Stellungnahme als elektronisches Dokument an das Gericht übermittelt werden muss (vgl. dazu LG Lübeck, Beschluss vom 21.01.2022, 7, T 19/22, BeckRS 2022, 402 = SchlHA 2022, 69, und Beschluss vom 28.01.2022, 7 T 27/22, BeckRS 2022, 816 = SchlHA 2022, 112), und zwar auch in einstweiligen Unterbringungsverfahren und auch im gerichtlichen Bereitschaftsdienst. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass § 8 Abs. 1, 2 PsychHG wegen einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nichtig ist (so aber Gietl, NZFam 2022, 267). Denn der Bundesgesetzgeber hat im FGG und später im FamFG keine abschließende Regelung zur Einleitung des gerichtlichen Unterbringungsverfahrens bei öffentlich-rechtlichen Unterbringungen getroffen, so dass die Sperrwirkung aus Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gerade nicht greift. Denn bereits mit Schaffung des § 70 FGG wurde den Ländern ermöglicht, für die Einleitung des Unterbringungsverfahrens unterschiedliche Regelungen zu treffen bzw. beizubehalten (vgl. die Begründung zum Entwurf für die Änderung des § 70 FGG: BT-Drucksache 11/4528, S. 183). Hieran hat der Bundesgesetzgeber mit der Einführung des FamFG nichts geändert (vgl. BT-Drucksache 16/6308, S. 272). Insofern entspricht es der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur, dass das Landesrecht Regelungen über ein Antragserfordernis, die Antragsberechtigung, die Schriftform des Antrags und die Beifügung einer ärztlichen Stellungnahme vorsehen kann (so etwa Giers in: Keidel, 20. Aufl. (2020), § 312 FamFG, Rn. 7; Marschner in: Jürgens, Betreuungsrecht, 6. Auflage (2019), § 312 FamFG, Rn. 9; Heidebach in: Haußleiter, 2. Aufl. (2017), § 312 FamFG, Rn. 22; insoweit keine Unterscheidung vornehmend: Günter in: BeckOK, 41. Edition (Stand: 01.01.2022), § 312 FamFG, Rn. 8). Auch die Einführung von § 23 Abs. 1 S. 4 FamFG mit seiner Soll-Vorschrift über die Schriftform führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Denn § 23 Abs. 1 FamFG legt nur Mindestanforderungen fest und lässt Regelungen mit weitergehenden Anforderungen als lex specialis unberührt (vgl. BT-Drucksache 16/6308, S. 185). Das Erfordernis aus § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 8 Abs. 1, 2 PsychHG S.-H., Unterbringungsanträge als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen, gilt grundsätzlich auch in einstweiligen Unterbringungsverfahren und auch im gerichtlichen Bereitschaftsdienst. Eine Auslegung des § 14b FamFG dergestalt, dass dem Schriftformerfordernis unterliegende Anträge im einstweiligen Unterbringungsverfahren nicht stets nach § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen, sondern nach § 14b Abs. 2 FamFG in dieser Form lediglich eingereicht werden sollen, die schriftliche Einreichung somit möglich bleibt, folgt die Kammer nicht. Bei der Novellierung des § 14b FamFG hat sich der Bundesgesetzgeber nicht mit dem - auch im gerichtlichen Bereitschaftsdienst greifenden - Schriftformerfordernis für Unterbringungsanträge in einzelnen Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker auseinandergesetzt (so auch Landgericht Mühlhausen BeckRS 2022, 3222). Zwar geht die Gesetzesbegründung auf den gerichtlichen Bereitschaftsdienst ein, dies jedoch nur im Rahmen von § 14b Abs. 2 FamFG, also für solche Anträge, die gerade keinem zwingenden Schriftformerfordernis unterliegen (vgl. BT-Drucksache 19/28399, S. 40). Es ergibt sich damit aus der Gesetzesbegründung nicht, dass der Bundesgesetzgeber alle Eilfälle bzw. im gerichtlichen Bereitschaftsdienst anfallende Verfahren von dem Formerfordernis aus § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG ausnehmen wollte. Bei der Auslegung von § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG in Verbindung mit § 8 PsychHG S.-H. hat die Beschwerdekammer insbesondere auch die praktische Handhabbarkeit der Umsetzung der Pflicht zur Einreichung des Unterbringungsantrags als elektronisches Dokument bedacht. Das vom Amtsgericht Ahrensburg sorgfältig und zügig geführte einstweilige Unterbringungsverfahren in der dort gegebenen Akut- und Eilsituation gibt indes keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es bei einem schriftlichen Antrag - statt der Einreichung des Antrags als elektronisches Dokument - zu einer noch zeitnäheren richterlichen Unterbringungsanordnung gekommen wäre. Dem elektronisch eingereichten Antrag ist eine Stellungnahme einer auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Ärztin beigefügt worden, in der die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen bescheinigt wird. Die ärztliche Stellungnahme beruht auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen. 2.) Auch die weiteren Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringung bis längstens zum 21. März 2022 sind gegeben. Gemäß § 331 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen, wenn 1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht, 2. ein Zeugnis eines auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrenen Arztes über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt, 3. ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und4. der Betroffene persönlich angehört worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Unterbringungsmaßnahme gegeben sind. Gemäß § 7 PsychHG S.-H. kann ein Mensch, der aufgrund psychischer Störungen hilfsbedürftig ist, gegen oder ohne seinen natürlichen Willen in einem geeigneten Krankenhaus untergebracht werden, wenn und solange er infolge seiner psychischen Störung sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Eine Gefahr besteht insbesondere dann, wenn sich die psychische Störung so auswirkt, dass ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder unvorhersehbar ist, jedoch wegen besonderer Umstände jederzeit damit gerechnet werden muss. Der Betroffene leidet an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 2 PsychHG S.-H. Darunter sind die relevanten Störungen nach der ICD-10 zu verstehen, die unabhängig von ihren Ursachen eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und aus medizinischer Sicht behandlungsbedürftig sind. Um eine solche handelt es sich auch bei einer akuten Exazerbation einer paranoiden Schizophrenie, die nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftig ist. … Infolge der psychischen Störung gefährdet der Betroffene erheblich seine Gesundheit und bedeutende Rechtsgüter anderer. … Die Gefahr kann nicht anders als durch die Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines geeigneten Krankenhauses abgewendet werden. Nur durch die dort sichergestellte ständige Beaufsichtigung und Betreuung kann vermieden werden, dass der Betroffene im Zustand der unbehandelten psychotischen Symptomatik Situationen des Alltagslebens als Bedrohung verkennt und sich dann meint, verteidigen zu müssen. Mildere Mittel als die Unterbringung kommen nicht in Betracht, weil sie nicht hinreichend geeignet wären, die Gefahr abzuwenden. … Es besteht auch ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden. Denn der Gefahr muss jetzt unmittelbar begegnet werden. Es kann nicht das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens abgewartet werden, weil die Erkrankung des Betroffenen gerade jetzt eine floride psychotische Symptomatik zeigt. Bei der Festsetzung der Dauer der Unterbringungsmaßnahme ist das Amtsgericht beanstandungsfrei der Einschätzung der Ärztin … gefolgt. Nach deren Angaben ist der Zeitraum bis zum 21. März 2022 erforderlich, um die Gefahr abzuwenden. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts. Das Zeugnis der Ärztin … und die Angaben der Ärztin … genügen dem gemäß § 331 Nr. 2 FamFG geforderten Standard. Beide sind gerichtsbekanntermaßen auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrene Ärztinnen. Ihre Zeugnisse liefern hinreichend konkrete Angaben zum Zustand des Betroffenen und zur Notwendigkeit der Maßnahme. Das Amtsgericht hat den Betroffenen vor der Entscheidung in Anwesenheit des Verfahrenspflegers persönlich angehört. Von einer erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren hat die Kammer nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da davon in Anbetracht der erst am 7. März 2022 durchgeführten und ausführlich dokumentierten Anhörung durch das Amtsgericht und der telefonischen Angaben der Ärztin … vom 10. März 2022 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist in Unterbringungssachen gerichtsgebührenfrei (vgl. BGH BeckRS 2015, 2244; BGH NJW-RR 2014, 897). Darüber hinaus sieht die Kammer keine Veranlassung, gerichtliche Auslagen oder außergerichtliche Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen.