Beschluss
7 T 206/23
LG Gera 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGGERA:2023:0721.7T206.23.00
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Leitsätze
1. In Thüringen muss ein sozialpsychiatrischer Dienst dem Antrag auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das ärztliche Gutachten eines Sachverständigen beifügen. Dies gilt auch im Eilverfahren.(Rn.8)
(Rn.11)
(Rn.16)
(Rn.18)
2. Die vom FamFG abweichenden Bestimmungen des ThürPsychKG zum gerichtlichen Unterbringungsverfahren, insbesondere zur Einleitung des Verfahrens, sind nicht gemäß Art. 31 GG gegenüber den bundesgesetzlichen Vorschriften nachrangig (Anschluss VG Schleswig, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 1 A 24/14 und LG Lübeck, Beschluss vom 17. März 2022 - 7 T 98/22).(Rn.14)
Tenor
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts … vom 27.06.2023, Az. XIV 28/23 L, mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der Antrag vom 27.06.2023 als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Thüringen muss ein sozialpsychiatrischer Dienst dem Antrag auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das ärztliche Gutachten eines Sachverständigen beifügen. Dies gilt auch im Eilverfahren.(Rn.8) (Rn.11) (Rn.16) (Rn.18) 2. Die vom FamFG abweichenden Bestimmungen des ThürPsychKG zum gerichtlichen Unterbringungsverfahren, insbesondere zur Einleitung des Verfahrens, sind nicht gemäß Art. 31 GG gegenüber den bundesgesetzlichen Vorschriften nachrangig (Anschluss VG Schleswig, Urteil vom 1. Dezember 2016 - 1 A 24/14 und LG Lübeck, Beschluss vom 17. März 2022 - 7 T 98/22).(Rn.14) Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts … vom 27.06.2023, Az. XIV 28/23 L, mit sofortiger Wirkung aufgehoben und der Antrag vom 27.06.2023 als unzulässig verworfen. I. Der Sozialpsychiatrische Dienst … beantragte am 27.06.2023 die Unterbringung des Betroffenen nach § 8 des ThürPsychKG. Dem Antrag eine fachärztliche Stellungnahme der Oberärztin K. und der Assistenzärztin L. vom 27.06.2023 beigefügt. Das Amtsgericht … hat mit Beschluss vom 27.06.2023 unter anderem die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 24.07.2023 angeordnet. Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 06.07.2023 bat der Betroffene um Prüfung der Notwendigkeit für seine Zwangsunterbringung. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Die Kammer forderte am 12.07.2023 die antragstellende Behörde zur Nachreichung eines dem § 8 Abs. 2 ThürPsychKG entsprechenden Gutachtens auf. Die beauftragte Richterin der Kammer hörte den Betroffenen in Anwesenheit des Verfahrenspflegers am 20.07.2023 persönlich an und befragte die behandelnde Stationsärztin … ergänzend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk vom 20.07.2023 verwiesen. Am 20.07.2023 um 16.55 Uhr ging eine E-Mail des Leiters des Sozialpsychiatrischen Dienstes … beim Vorsitzenden Richter am Landgericht … ein, der ein Gutachten vom 19.07.2023 angehängt ist. II. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen führt in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist mit sofortiger Wirkung aufzuheben und der Antrag vom 27.06.2023 als unzulässig zu verwerfen, weil diesem entgegen § 8 Abs. 2 ThürPsychKG ein dem § 321 FamFG entsprechendes Gutachten nicht beigefügt wurde. Gemäß § 8 Abs. 1 ThürPsychKG kann die Unterbringung nur auf schriftlichem Antrag des zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes durch gerichtliche Entscheidung angeordnet werden. Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gemäß § 8 Abs. 2 ThürPsychKG ist dem Antrag ein dem § 321 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG entsprechendes ärztliches Gutachten eines Sachverständigen beizufügen. Der Sachverständige soll in der Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein; in jedem Fall muss er Arzt mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Das Gutachten muss auf einer höchstens drei Tage zurückliegenden Untersuchung beruhen. Aus diesem Gutachten müssen die Unterbringungsvoraussetzungen nach § 7 ThürPsychKG im einzelnen hervorgehen. Da es sich um ein echtes Antragsverfahren handelt, ist der verfahrenseinleitende Antrag Verfahrensvoraussetzung. Die Antragstellung kann jedoch noch bis zum Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, worauf das Gericht im Rahmen des § 28 Abs. 2 FamFG hinzuwirken hat. Insoweit ist eine Heilung eines zunächst unwirksamen Antrags möglich. Sehen gesetzliche Spezialregelungen strengere oder auch zwingende Angaben zur Antragstellung vor, so kann eine erst während des Verfahrens wirksam erfolgende Antragstellung die getroffene Maßnahme nicht rückwirkend rechtfertigen, jedoch die Rechtmäßigkeit für die Zukunft begründen. Dies gilt insbesondere für Freiheitsentziehungsverfahren, für die § 417 Abs. 2 FamFG zwingende Angaben bei der Antragstellung vorsieht (vgl. Ahn-Roth in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. 2022, § 23 Rn. 3, 19, 20). Dem vorliegenden Antrag fehlte das gemäß § 8 Abs. 2 ThürPsychKG erforderliche Gutachten. Die dem Antrag beigefügte ärztliche Stellungnahme entspricht diesen Anforderungen nicht. Dass die behandelnden Ärzte im Rahmen der abschließenden Anhörung des Betroffenen am 20.07.2023 ein Gutachten zu den Akten gereicht haben, macht dieses Gutachten nicht zum Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages der Behörde. Soweit Dr. med. H. am 19.07.2023 ein ärztliches Gutachten zum Unterbringungsverfahren erstellte, genügt dieses nicht den Anforderungen des § 8 Abs. 2 ThürPsychKG, weil es nicht auf einer höchstens drei Tage zurückliegenden Untersuchung des Gutachters beruht. Der Sachverständige teilte vielmehr mit, nicht direkt an der Unterbringung des Betroffenen am 27.06.023 beteiligt gewesen zu sein. Er könne sich nach Rücksprache mit der antragstellenden Kollegin des SPDI in seinen Ausführungen nur auf diesen Antrag und die ihm vorliegende fachärztliche Stellungnahme der Klinik beziehen. Von den gegenüber § 331 FamFG verschärften Anforderungen an den Antrag in § 8 Abs. 2 ThürPsychKG kann auch nicht abgewichen werden. Der Landesgesetzgeber besitzt die Kompetenz zur Ausgestaltung des Verfahrens. Das ThürPsychKG enthält hier von den Regelungen des FamFG abweichende Bestimmungen zum gerichtlichen Unterbringungsverfahren - konkret zur Einleitung des Verfahrens. Diese sind nicht gemäß Art. 31 GG gegenüber den bundesgesetzlichen Vorschriften nachrangig (vgl. Marschner in MLS, 6. Aufl. 2019, Kapitel B Rn. 91 und Kapitel D Rn. 10; Sternal/Giers, 21. Aufl. 2023, FamFG § 312 Rn. 8; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 312 Rn. 19 - 21; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 01.12.2016 - 1 A 24/14, juris; LG Lübeck Beschl. v. 17.3.2022 – 7 T 98/22, BeckRS 2022, 4663 Rn. 12, beck-online). In § 8 Abs. 2 S. 1 ThürPsychKG ist ausdrücklich angeordnet: „Dem Antrag ist ein dem § 321 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG entsprechendes ärztliches Gutachten eines Sachverständigen beizufügen“. Durch den verwendeten Wortlaut „dem Antrag“ zeigt sich, dass der Landesgesetzgeber hier eine seiner Kompetenz unterfallende Regelung zur Antragstellung getroffen hat. Dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 2 ThürPsychKG ist auch nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber nur den in einem Hauptsacheverfahren gestellten Antrag meinte. Es ist vielmehr allgemein „dem Antrag“ das erforderliche Gutachten i.S.v. § 321 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG beizufügen. Dies zeigt sich auch an der Gesetzessystematik. § 8 Abs. 2 S. 1 ThürPsychKG verweist allein auf § 321 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Verweisungen auf Normen, die ein ärztliches Zeugnis ausreichen lassen, wie etwa § 321 Abs. 2 FamFG und insbesondere § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG fehlen. Nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG darf aber die Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden, weshalb sich bei der Auslegung des § 8 ThürPsychKG zu den Anforderungen an den Antrag für das Unterbringungsverfahren aufgrund fehlender Verweisung die Anwendung insbesondere von § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG verbietet. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass § 8 Abs. 2 S. 1 ThürPsychKG seine aktuelle Fassung durch das Thüringer Gesetz zur Anpassung von Landesrecht an das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung von Justizvorschriften vom 09.09.2010 (GVBl. 5/10 vom 28.09.2010, S. 291 - 293) erhalten hat. Mit diesem Gesetz hat der Landesgesetzgeber das Thüringer Landesrecht an die Änderungen angepasst, die durch das Inkrafttreten des FamFG und das Außerkrafttreten des FGG zum 01.01.2009 entstanden sind. Eine der maßgeblichen damaligen Neuerungen des FamFG war die Einführung eines hauptsacheunabhängigen einstweiligen Rechtsschutzes (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG, hierzu BT-Drucks. 16/6308 S. 201). Da gerade vor diesem Hintergrund der Landesgesetzgeber in Art. 8 Nr. 2b) des Gesetzes vom 09.09.2010 (GVBl. 5/10 vom 28.09.2010, S. 291 - 293) allein die Verweisung auf § 321 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG vorgesehen und von einer Differenzierung hinsichtlich der Art der Antragstellung abgesehen hat, muss davon ausgegangen werden, dass er auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die hohe Anforderung eines ärztlichen Gutachtens vorsehen wollte. Aus den veröffentlichten Gesetzesmaterialien (Landtagsdrucksache 5/1297, S. 13) sind keine abweichenden Vorstellungen des Gesetzgebers zu entnehmen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.