Urteil
15 O 173/24
LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2025:1216.15O173.24.00
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Tenor
1. Den Beklagten wird es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, im Falle des Beklagten zu 1) zu vollstrecken an dem Inhaber, im Falle der Beklagten zu 2) zu vollstrecken an dem Geschäftsführer,
u n t e r s a g t
in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:
Der Kläger betreibe (selbst so bezeichnete) Diskursverschiebungsstrategien, wie nachfolgend dargestellt:
"Der zweite (XXX 2009) wurde 2009 in der Österreichischen Militärischen Zeitschrift (ÖMZ) veröffentlicht. In diesem militärwissenschaftlichen Medium publiziert er seit 2006 regelmäßig, sodass die ihm und Dirk Freudenberg zufolge‚ größte deutschsprachige Zeitschrift für sicherheitspolitische Themen‘ (Freudenberg/XXX 2016: 7) zum festen Standbein seiner – von ihm selbst so benannten – Diskursverschiebungsstrategie (vgl. Freudenberg/XXX 2016: 7f.) avancierte."
wenn dies jeweils geschieht wie in der "Studie": "Ethno-religiöse Brückenköpfe", "postheroische Handlungseunuchen" und die "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form"* Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors XXX", veröffentlicht im Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2022/2023.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.000 Euro, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 63.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Den Beklagten wird es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, im Falle des Beklagten zu 1) zu vollstrecken an dem Inhaber, im Falle der Beklagten zu 2) zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, u n t e r s a g t in Bezug auf den Kläger zu verbreiten und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen: Der Kläger betreibe (selbst so bezeichnete) Diskursverschiebungsstrategien, wie nachfolgend dargestellt: "Der zweite (XXX 2009) wurde 2009 in der Österreichischen Militärischen Zeitschrift (ÖMZ) veröffentlicht. In diesem militärwissenschaftlichen Medium publiziert er seit 2006 regelmäßig, sodass die ihm und Dirk Freudenberg zufolge‚ größte deutschsprachige Zeitschrift für sicherheitspolitische Themen‘ (Freudenberg/XXX 2016: 7) zum festen Standbein seiner – von ihm selbst so benannten – Diskursverschiebungsstrategie (vgl. Freudenberg/XXX 2016: 7f.) avancierte." wenn dies jeweils geschieht wie in der "Studie": "Ethno-religiöse Brückenköpfe", "postheroische Handlungseunuchen" und die "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form"* Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors XXX", veröffentlicht im Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2022/2023. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 1.000 Euro, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 63.500,00 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung 19.1. Im Übrigen sind die gestellten Unterlassungsanträge unbegründet. 1. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen, wie sie im Antrag unter I. 1. aufgeführt sind, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, da dadurch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig verletzt worden ist, weil die Abwägung des Interesses des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit gegen die Wissenschaftsfreiheit der Beklagten im Ergebnis nicht überwiegt. a. Die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 1. angegriffenen Äußerungen, er vertrete und verbreite Positionen die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen (Anträge I.1.1 - 1.15), stellen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, denn sie sind geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere auf sein Bild in der Öffentlichkeit in seiner Selbstdarstellung zu einer politischen Frage, auszuwirken. b. Die Beklagten sind als Verleger (Beklagten zu 1. und 2.) und Herausgeber (Beklagten zu 3. und 4.) des streitgegenständlichen Beitrags passivlegitimiert. Verleger sind für Unzulässigkeiten in von ihnen verlegten Schriften stets passivlegitimiert (BGH, Urteil vom 26.10.1951 - I ZR 8/51 -, = BGHZ 3, 270, 275ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2019, Az. 4 U 120/19, Rn 173; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage, Kap. 12, Rn 60, 64). Der Herausgeber haftet ebenso wie der Verleger, insbesondere wenn er der "Herr des Unternehmens" ist (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Rn 65). Die Beklagten zu 1. und 2. sind unstreitig Verleger, die Beklagten zu 3. und 4. die verantwortlichen Herausgeber des streitgegenständlichen Artikels. c. Die mit dem Antrag zu 1. beanstandete Äußerung ist jedoch nicht rechtswidrig, die Klage daher insoweit abzuweisen. (1) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt dessen Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH, Urteil vom 15.09.2015, Az. VI ZR 175/14, juris Rn 20). So ist auch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährt und verlangt deshalb im Falle jedenfalls einer Kollision zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG und dem Recht der persönlichen Ehre und auf öffentliches Ansehen des Klägers eine Abwägung (BGH, Urteil vom 3. 2. 2009, VI ZR 36/07 - Juris Abs. 10). Dasselbe gilt in dem Fall einer Kollision zwischen dem Recht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG und dem Recht der persönlichen Ehre (vgl. etwa Korte PresseR, 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 1, Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 68; NK-BGB/Katzenmeier, 4. Auflage 2021, BGB § 823 RN. 212). Im vorliegenden Fall sind dabei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gegen die Wissenschaftsfreiheit abzuwägen. (a) Auf Seiten des Klägers ist dessen Recht auf Wahrung seines öffentlichen Ansehens und seiner Ehre einzustellen. Dieses Recht wird durch die angegriffene Äußerung beeinträchtigt (vgl. oben). (b) Die Beklagten können sich auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG berufen. (aa) Die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistet vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Umdeutung und Weitergabe (BVerfG, Urteil vom 29.05.1973, Az. 1 BvR 424/71, juris Rn 92). Erfasst ist demnach alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist, was unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlicher Erkenntnis folgt (BVerfG, a.a.O.). Eine wissenschaftliche Leistung ist dabei jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie auf eigener Forschung beruht, ebenso, wenn sie die Forschung oder die wissenschaftliche Diskussion fördert (Wenzel/Burkhardt/Pfeiffer, Kap. 3 Rn 35.). Dabei ist beachten, dass einem Werk die Wissenschaftlichkeit nicht bereits deshalb fehlt, weil es Einseitigkeiten und Lücken aufweist oder gegenteilige Auffassungen unzureichend berücksichtigt (Wenzel/Burkhardt/Pfeifer, 6. Auflage 2018, Kap. 3, Rn 36f.). Auch schlechte Wissenschaft genießt ungeschmälert den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG (Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz, 107. EL März 2025, GG Art. 5 Abs. 3, Rn 88). Diese kann und muss innerhalb der Wissenschaftsgemeinde kritisiert werden, darf aber nicht zum Gegenstand hoheitlicher Maßnahmen und Wissenschaftsbeanstandungen führen (BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, Az. 6 C 5/95, juris Rn 46; Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz a.a.O.). Nicht geschützt sind hingegen Erkenntnisse oder Erkenntnisprozesse, die auf wissenschaftlichem Fehlverhalten gründen (Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz, a.a.O., Rn 83). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil v. 11.12.1996 (a.a.O.) dazu aus: "Dem Bereich der Wissenschaft ist ein Werk erst dann entzogen, wenn es den Anspruch von Wissenschaftlichkeit nicht nur im einzelnen oder nach der Definition bestimmter Schulen, sondern systematisch verfehlt, so daß nach Inhalt und Form von einem ernsthaften Versuch zur Ermittlung von Wahrheit nicht mehr die Rede sein kann." Die Grundrechtsträgerschaft dieses Grundrechts ist dabei individuell und korporativ zu bestimmen (Sachs/Bethge, 10. Aufl. 2024, GG, Art. 5 Rn 207). Sie schützt auch Personen, die eine vermittelnde Tätigkeit zwischen Verfasser und Öffentlichkeit wahrnehmen, da die Wissenschaft nur durch ihre Verbreitung Wirkung entfalten kann (vgl. OLG Köln, Urt. v. 2.8.1983, Az. 15 U 91/83, NJW 1984, 1119, 1120 unter Bezugnahme auf BVerfGE 30, 173, 191 - Schutzbereich der Kunstfreiheit für einen Verleger). (bb) Diese Kriterien zugrunde gelegt, ist die streitgegenständliche Äußerung dem Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit zuzuordnen. Dies ergibt sich bereits unzweifelhaft aus Form, Darstellung und Inhalt der Publikation. Die Autoren Peters und Lemke zeigen nach Aufstellung ihrer These, der Kläger habe in den vergangenen 25 Jahren kontinuierlich Neurechte Inhalte publiziert und vertreten, zu Beginn des Beitrags unter 1. (S. 53/56) die Arbeitsschritte auf, die dieser These zugrunde liegen. Sie zeigen dem Leser zunächst ihre Vorgehensweise auf, wenn sie einleiten: "In der vorliegenden Studie gehen wir in drei Schritten vor." (S. 56), definieren in den einzelnen Abschnitten die von ihnen in ihrem Beitrag zugrundegelegten Begriffe, analysieren die verfassten Schriften und Beiträge des Klägers und ziehen sodann Schlussfolgerungen daraus, die sie geordnet in ihrem Artikel zusammenfassen. Sofern die Klägerseite vorträgt, das streitgegenständliche Werk lasse jeglichen wissenschaftlichen Anspruch vermissen und die Autoren hätten versucht, ihre falschen Tatsachenbehauptungen durch abschwächende Formulierungen als Meinungsäußerungen zu tarnen und diese unter dem Deckmantel der Wissenschaftsfreiheit als "Studie" oder "politikwissenschaftliche Analyse" bezeichnet, teilt die Kammer diese Auffassung hinsichtlich der Einschätzung der Wissenschaftlichkeit des streitgegenständlichen Werks im Kern sowie bezüglich dieser Äußerung unter I. 1. nicht. Wie oben ausgeführt, haben die Autoren versucht, anhand des sich selbst auferlegten Prüfungsmaßstabs darzulegen, weshalb und auf welchem Weg sie zu ihren Erkenntnissen gelangen. (cc) Im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der einzelnen Äußerungen eines Werkes, das zwar im Kern als wissenschaftlich eingestuft wird, ist zu beachten, dass sich der Grundrechtsschutz nicht zwingend auf jeden Bestandteil des Werkes erstreckt (Wenzel, Kap. 3 Rn 37). Das Bundesverfassungsgericht führt in seinem Nichtannahmebeschluss v. 17.02.2000 (Az. 1 BvR 484/99, juris Rn 5) dazu klar aus: "Daraus folgt aber nicht, dass auch die umstrittene Äußerung den Schutz der Wissenschaftsfreiheit genießt. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich nicht zwingend auf jeden einzelnen Bestandteil eines im Kern als wissenschaftlich einzuordnenden Werks. Die Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG erfasst nicht Äußerungen, die für sich genommen nicht auf Wahrheitserkenntnis gerichtet sind und die von den übrigen Teilen des wissenschaftlichen Werks getrennt werden können, ohne dass die wissenschaftliche Aussage als solche, also der versuchte Erkenntnisgewinn an Wahrheit, darunter erkennbar litte." Bezogen auf den Antrag zu I. 1. unterfallen diese Äußerungen - wie oben ausgeführt - dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG. (dd) Dem persönlichen Anwendungsbereich des Schutzbereiches der Wissenschaftsfreiheit unterfallen dabei diejenigen, die die Wissenschaft vermitteln, so auch der Verleger (Sachs/Bethge, 10. Auflage 2024, Art. 5 GG, Rn 209; Dreier/Krüper, Grundgesetz-Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 5 Abs. 3, Rn 63 - Schutzbereichsverstärkung). Nichts anderes kann für den Herausgeber gelten. Auch er trägt durch Auswahl, Strukturierung und Bereitstellung wissenschaftlicher Inhalte wesentlich zum Prozess wissenschaftlicher Kommunikation bei und ist daher in die wissenschaftsbezogene Tätigkeit eingebunden. Folglich ist seine Tätigkeit als Teil des durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereichs anzusehen, so dass auch ihm der Schutz der Wissenschaftsfreiheit zukommt. (2) Im Hinblick auf die konkrete Durchführung der damit erforderlichen Interessenabwägung hat die Rechtsprechung – wie im Bereich der allgemeinen Meinungsfreiheit – allgemeine Leitlinien entwickelt, die als Orientierungspunkte herangezogen werden können, ohne jedoch die einzelfallbezogene Abwägung schematisch zu ersetzen. (a) Zu beachten ist insoweit grundsätzlich, dass die Wissenschaftsfreiheit – anders als die allgemeine Meinungsfreiheit – in Art. 5 Abs. 3 GG vorbehaltlos gewährleistet ist und eine Einschränkung entsprechend nur durch verfassungsimmanente Schranken möglich ist. Dies spricht im Grundsatz dafür, für die Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und der Wissenschaftsfreiheit strengere Maßstäbe zu Gunsten der Wissenschaftsfreiheit anzulegen als im Fall der Abwägung zwischen allgemeinem Persönlichkeitsrecht und der allgemeinen Meinungsfreiheit (Korte PresseR, 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 1). (b) Im Rahmen der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Wissenschaftsfreiheit ist prüfungsleitend die aus dem Kontext der Abwägung mit der allgemeinen Meinungsfreiheit bekannte und in der Rechtsprechung allgemein angewandte Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. (aa) Wie Art. 5 Abs. 1 S. GG berechtigt auch die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG nicht zur Aufstellung erwiesen oder unstreitig unwahrer Tatsachenbehauptungen (NK-BGB/Christian Katzenmeier, 4. Aufl. 2021, BGB § 823 Rn. 212; Geigel, Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Auflage 2024, KAP. 23 RN. 68). Aus der Gewährleistung der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich keine Notwendigkeit unrichtiger Tatsachenbehauptungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 4.10.1988 - 1 BvR 556/85 -, Juris). Insbesondere ist insoweit auch kein gegenüber der reinen Meinungsäußerungsfreiheit großzügiger Maßstab angezeigt, da sich die Wissenschaft gerade durch einen besonders hohen Anspruch an die Recherchegenauigkeit und die Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen auszeichnet (Korte, PresseR, 2. Aufl. 2019, § 3 Rn. 1-11). (bb) Als Meinungsäußerungen einzustufende, auch kritische Wertungen sind hingegen – auch dies nicht unähnlich dem Recht der allgemeinen Meinungsfreiheit – grundsätzlich in sehr weitem Umfang hinzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 2.08.1983 - 15 U 91/83 -, NJW 1984, 1119). Ob die geäußerten Wertungen dabei nach allgemeinen oder wissenschaftlichen Maßstäben "richtig" oder "falsch" sind, ist für die Abwägung ohne Belang. Wissenschaft ist auch als engagiertes Vorgehen, als Mindermeinung oder mit sich letztlich als irrig oder fehlerhaft erweisenden Ansätzen grundrechtlich gewährleistet. Unter der Geltung des Grundgesetzes obliegt es weder dem Staat noch der Justiz, sich im wissenschaftlichen Diskurs zum Richter über die wissenschaftliche Richtigkeit zu erheben. Vielmehr ist der Bereich der Diskussion über die Richtigkeit wissenschaftlich aufgestellter Thesen der grundgesetzlich geschützte Bereich der wissenschaftlichen Gemeinschaft selbst (i.d.S. auch Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 68). Eine äußere Grenze findet diese Freiheit auch in diesem Kontext allenfalls im Bereich der sog. Schmähkritik. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung im verfassungsrechtlichen Sinne regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfG, Beschluss vom 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 - NJW 2023, 510) – wobei eine derartige Äußerung im Übrigen auch regelmäßig nicht mehr vom Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit umfasst sein dürfte. (cc) Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen gelten dabei die allgemein hierfür entwickelten Regeln. Von einer Tatsachenbehauptung ist demnach auszugehen, wenn der Gehalt einer Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht (BGH, Urteil vom 30.05.1974, Az. VI ZR 174/72, Juris Rn 34). Tatsachenbehauptungen sind demnach geprägt durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit (OLG Köln, Urteil vom 08.09.2015, Az. 15 U 48/15, Juris Rn 34). Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt (OLG Köln, a.a.O.). Eine Meinungsäußerung ist durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und lässt sich daher nicht als objektiv wahr oder unwahr erweisen (BGH, Urteil vom 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14, Juris Rn 8). (dd) Werden bei einer Meinungsäußerung wertende und tatsächliche Elemente vermengt, so ist die Äußerung grundsätzlich als Werturteil anzusehen. Im Rahmen der anzustellenden Abwägung hat dann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile erhebliche Bedeutung (BVerfG, Beschluss vom 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Juris). Ist eine Äußerung mit der Behauptung erwiesen unwahrer Tatsachen verbunden, tritt die Äußerungsfreiheit regelmäßig zurück (Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 49). (ee) In Anwendung dieser Abgrenzung hat dabei das Bundesverfassungsgericht insbesondere entschieden, dass die Behauptung, jemand vertrete einen bestimmten Standpunkt eine Meinungsäußerung – und keine Tatsachenbehauptung – ist, und zwar unabhängig davon, ob für diese Behauptung äußere Tatsachen zur Begründung geschildert werden oder nicht (Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 42d): "Ob jemand einen bestimmten Standpunkt vertritt, betrifft eine innere und bei entsprechender – ausdrücklicher oder konkludenter – Kundgabe auch äußere Tatsache. Wer einem anderen einen Standpunkt zuschreibt, behauptet daher in Bezug auf diesen das Bestehen einer inneren Tatsache und gegebenenfalls deren Kundgabe. Da jedoch innere Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gem. Art. 5 I 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 61, 1 (8 f.) = NJW 1983, 1415; BVerfGE 85, 1 (16) = NJW 1992, 1439; BVerfGE 90, 241 (248) = NJW 1994, 1779)." (BVerfG, Beschluss vom 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 - NJW 2023, 510). Stützt sich dabei diese Wertung auf unwahre Tatsachen, kann dies nach dem oben gesagten dazu führen, dass die Wertung insgesamt unzulässig wird. (ff) Werturteil ist auch die Äußerung über einen Dritten, dieser praktiziere negative Berichterstattung "mehr oder weniger geschickt durch Weglassen, Hinzufügen oder auf andere Weise" (vgl. Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 68 m.w.N.). (gg) Spezifisch für den Bereich der Wissenschaftsfreiheit relevant sind im Übrigen die in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zum Umgang mit Zitaten und Verkürzungen. Mit einem wörtlichen Zitat wird in der Sache eine objektive Tatsache über einen Dritten behauptet. Diese Tatsache hat – so sie denn geeignet ist, den Betroffenen in einem falschen Licht dastehen zu lassen und sich herabwürdigend auswirkt (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1981 – VI ZR 200/80 –, juris) - nach den obigen Grundsätzen damit der Wahrheit zu entsprechen, um sich gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in der Abwägung durchzusetzen. Fehlzitate verdienen nicht den Schutz des Art. 5 GG. Hieraus folgt auch, dass (auch vertretbare) Interpretationen einer mehrdeutigen Äußerung nicht als Zitat ausgegeben werden darf, ohne deutlich kenntlich zu machen, dass es sich um eine Interpretation handelt (vgl. zu allem Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 35-41 m.w.N.). Ähnliches gilt im Übrigen auch in Bezug auf Verkürzungen: Hat der Wissenschaftlicher verschiedene Möglichkeiten, ohne Einfluss auf den wissenschaftlichen Anspruch seines Werkes Bedenken und Probleme zu formulieren, darf er nicht zu Verkürzungen greifen, die er allein aus seiner subjektiven Sicht für notwendig hält (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 1988 – 1 BvR 556/85 –, juris). (c) Im Übrigen sind bei der umfassenden Einzelfallabwägung auch weitere Aspekte zur berücksichtigen. Soweit im Kontext des hier vorliegenden Rechtsstreites erheblich, sind dabei insbesondere die folgenden Gesichtspunkte hervorzuheben: Auf Seiten der betroffenen Person ist vor allem die Schwere und Intensität der Beeinträchtigung in die Abwägung einzustellen (Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 29). Auf Seiten des Äußernden ist etwa die Art und Weise sowie die Form des Eingriffs zu berücksichtigen. So macht es einen Unterschied, ob es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um auf Tatsachen fußende Schlussfolgerungen, oder um willkürlich aus der Luft gegriffene Wertungen handelt (BVerfG, Beschluss vom 9.11.2022 – 1 BvR 523/21-, Juris). Erhebliche Bedeutung für die Abwägung hat insbesondere nach den einschlägigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auch, ob mit der beanstandeten Äußerung ein Beitrag zu einer Diskussion von öffentlichem Interesse geleistet wird und welche Rolle der ggf. Kritisierte in der Öffentlichkeit spielt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (Geigel Haftpflichtprozess/Pardey, 29. Aufl. 2024, Kap. 23 Rn. 29e). Auch der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden: "Im Rahmen der Abwägung des Interesses am Schutz seiner Persönlichkeit mit Recht auf Meinungsfreiheit kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist." (BGH Urteil vom 2.8.2022 - VI ZR 26/21 -, NJW-RR 2022, 1409). (3) Bei Zugrundelegung der obigen Grundsätze handelt es sich bei den mit Antrag zu I.1. beanstandeten Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterliegen, hinter die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Gesamtabwägung zurücktreten muss. (a) Wie oben dargelegt handelt es sich bei der Zuschreibung – wie hier: politischer – Standpunkte grundsätzlich um Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG bzw. – wie hier (vgl. oben) – der Wissenschaftsfreiheit genießen. Stützt sich diese Meinungsäußerung dabei auf die Mitteilung von Zitaten und Textstellen, die als solche als Tatsachenbehauptungen einzustufen sind (vgl. oben), so handelt es sich um eine gemischte Behauptung, welche wertende und tatsächliche Elemente vermengt, und welche nach den oben Ausführungen insgesamt ebenfalls als Meinungsäußerung geschützt ist. So liegt die Sachlage hier. Die von dem Antrag zu I.1. in Bezug genommenen Einzelpassagen des angegriffenen Werkes bestehen ganz überwiegend aus wertenden Schlussfolgerungen dahingehend, dass der Kläger Positionen vertrete, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstießen, und die ihrerseits auf konkreten Textstellen und Zitaten des Klägers sowie auf sonstige fachliche Quellen Bezug nehmen, um diese Wertung zu belegen. Im Einzelnen: - Die benannte Fundstelle auf S. 56 des angegriffenen Werkes ("wir verorten diese Position aus politikwissenschaftlicher Sicht jenseits der Grenzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung (fdGO)") stellt eine wertende Schlussfolgerung dar. Diese ist in der vorangestellten Passage über die dortigen Fußnoten 11 und 12 verbunden mit weiterem fachlichen Quellenmaterial (z.B. der Rassismus-Definition des BfV) sowie mit Zitaten aus dem Werk des Klägers (Fußnote 11 am Ende) und stellt in der Gesamtbetrachtung damit eine gemischte Meinungsäußerung dar. - Die benannte Fundstelle auf S. 75 des angegriffenen Werkes ("Aus dieser Ablehnung multi-kultureller Gesellschaften ergibt sich im Umkehrschluss sein Eintreten für eine ethnisch homogene Gemeinschaft, und damit für ein ethno-pluralistisches Weltverständnis, das mit den Grundwerten der fdGO nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BMI 2022a: 74, 79).") stellt eine wertende Schlussfolgerung dar. Diese ist in der vorangestellten Passage inhaltlich mit Zitaten aus verschiedenen Veröffentlichungen des Klägers eng verbunden ("Aus dieser Ablehnung (…), Hervorhebung durch das Gericht) und stellt in der Gesamtbetrachtung damit eine gemischte Meinungsäußerung dar. - Nichts anderes gilt für die Fundstelle auf S. 78 des angegriffenen Werkes ("Diese konsequentialistische Moral,54 wonach jedes Handeln gut ist, welches das Überleben der eigenen Ethnie sichert, ist unvereinbar mit den Werten der deontologisch gefassten fdGO, allen voran mit der Menschenwürde und den mit einem Menschenwürdekern ausgestatteten individuellen Freiheits- und Gleichheitsrechten sowie mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip."). Auch diese Aussage ist argumentativ eng verknüpft mit dem vorangegangenen Kapitel ("Verrecken oder Raubtier"), welches wiederum eine ganze Reihe von Zitaten aus dem Schaffen des Klägers als Belegstellen heranzieht. Es stellt sich daher auch hier als gemischte Meinungsäußerung dar. - Gleiches gilt für die beiden beanstandeten Fundstellen zu (4) und zu (5) auf S. 78 und 79 des angegriffenen Werkes. Auf die obigen Ausführungen kann sinngemäß verwiesen werden. - Als derartige gemischte Meinungsäußerung stellt sich auch die Fundstelle auf S. 82 des angegriffenen Werkes dar ("Entsprechend dieser Interpretation lesen sich diese Zeilen für uns wie ein Plädoyer für die Anwendung von psychischer Folter, womit er sich abermals in Frontstellung zu den Wertvorstellungen des Grundgesetzes begeben würde."). Auch diese Aussage steht in engem argumentativem Zusammenhang mit den vorausgehenden Textteilen, in denen umfangreich – und teilweise im Wortlaut ("Zumindest werden sich westliche Staaten stärker als bisher über psychologisch-kulturelle Befragungstechniken Gedanken machen müssen" (XXX 2009: 433)") – aus Veröffentlichungen des Klägers zitiert wird. - Selbiges gilt auch für die angegriffenen Äußerungen zu (7) und (8) auf S. 82 bzw. 83 des angegriffenen Werkes. Auch die dort aufgestellten Wertungen stehen in untrennbarem Zusammenhang mit den begleitenden Absätzen, in denen umfangreich und passagenweise unter Nennung ganzer Absätze aus dem Werk des Klägers im Volltext zitiert wird. Auch diese Äußerungen stellen sich damit als gemischte Meinungsäußerungen dar. - Nichts anderes gilt auch für die weiteren angegriffenen Textstellen zu (9) bis (15). auf die obigen Ausführungen wird insoweit sinngemäß verwiesen. (b) Nach den oben dargestellten Grundsätzen zur rechtlichen Einordnung gemischter Meinungsäußerungen ist entscheidend darauf abzustellen, ob die in ihr enthaltenen oder ihr zugrunde liegenden Tatsachenelemente zutreffend oder unzutreffend sind. Stützt sich die Wertung auf unwahre Tatsachen, kann dies nach dem oben Gesagten dazu führen, dass die Wertung insgesamt unzulässig wird. Sind sie hingegen wahr, ist die Meinungsäußerung, solange sie keine Schmähkritik darstellt, regelmäßig hinzunehmen. Zudem sind die weiteren aufgeführten Elemente im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. (c) Dies führt in der Gesamtbetrachtung dazu, dass die Abwägung vorliegend zu Gunsten der Wissenschaftsfreiheit ausfällt. (aa) Zum einen ist dabei zu berücksichtigen, dass die in der beanstandeten Meinungsäußerung enthaltenen umfangreichen Tatsachenelemente (vgl. oben), die zur Begründung der beanstandeten These herangezogen wurden, unstreitig wahr sind. Die angegriffene wissenschaftliche Publikation stützt sich, wie oben im Einzelnen ausgeführt, zum Beleg der beanstandeten These auf eine Reihe von wörtlich wiedergegebenen Zitaten des Klägers sowie auf weiteres fachliches Quellenmaterial (vgl. oben). Die Kammer geht dabei davon aus, dass es sich mithin bei deren Mitteilung unstreitig um wahre Tatsachenbehauptungen handelt, was nach den obigen Ausführungen grundsätzlich für die Zulässigkeit der hierauf aufbauenden Meinungsäußerung spricht. Denn weder aus dem Vortrag der Klägerseite noch aus demjenigen der Beklagtenseite ergibt sich, dass im Kontext der mit dem Antrag zu I.1. gerügten Textpassagen irgendwelche Falschzitate oder sonstige fehlerhafte Quellen verwendet wurden (insb. nicht in der Klageschrift, dort S. 50 ff.). Ob diese hieraus gezogenen Schlussfolgerungen (politik-) wissenschaftlich "richtig", "vertretbar" oder "falsch" sind, ist hingegen, wie bereits ausgeführt, nicht Aufgabe des Gerichts. Das Grundgesetz schützt aus den oben ausgeführten Gründen unterschiedslos jede wissenschaftliche Äußerung im obigen Sinne und verwehrt den staatlichen Instanzen die hoheitliche Unterscheidung nach "richtiger" und "falscher" Wissenschaft (weshalb für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auch ohne Belang ist, ob und weshalb die Gutachter Prof. Krause bzw. Prof. Jäger oder die Innenrevision die beanstandeten Schlussfolgerungen teilen oder nicht). (bb) Für die Zulässigkeit der angegriffenen Äußerung spricht des Weiteren die öffentliche Rolle des Klägers als Professor der Bundespolizei. In dieser Position hat der Kläger erheblichen Einfluss auf die Ausbildung der Bundespolizei und die Möglichkeit, deren Weltbild mit zu beeinflussen. Entsprechend besteht ein nachvollziehbares und legitimes Interesse der Öffentlichkeit an der Teilhabe an einer Diskussion über die weltanschaulichen Positionen des Klägers selbst. Anders als bei reinen Privatpersonen ohne relevanten Einfluss auf öffentliche Stellen muss der Kläger daher eine öffentliche Befassung mit seinem bisherigen publizistischen Wirken aushalten. Ob und inwieweit die geäußerte Kritik zutrifft, ist einerseits unter der Geltung des Grundgesetzes Gegenstand legitimer öffentlicher Diskussion und andererseits – wie geschehen – Gegenstand dienstrechtlicher Überprüfungen, nicht jedoch ein zulässiger Gegenstand gerichtlicher Kontrolle. (cc) Zuletzt spricht auch die äußere Publikationsform für das Überwiegen der Wissenschaftsfreiheit. Die Veröffentlichung erfolgte in einer Fachpublikation, deren Gestaltung nicht geeignet ist, den Kläger in unsachlicher Weise an den Pranger zu stellen. Auch die Studie selbst ist nach dem äußeren Aufbau, der verwandten Sprache und der Art und Weise der Gedankenführung nicht auf eine unsachliche, die Sachebene vollständig verlassende Schmähung des Klägers ausgelegt. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe – gerade für einen Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung des Bundes –, er vertrete Positionen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstießen, schwer wiegen. Die Grenze zur unzulässigen Schmähung überschreiten sie jedoch nicht, da sie nicht gleichsam aus der Luft gegriffen sind, sondern Teil einer wissenschaftlich strukturierten Beweisführung – mag diese nun überzeugen oder nicht (vgl. oben) – sind, die den Boden der sachlich orientierten Darlegung der Postionen der Verfasser nicht verlässt. (dd) Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Publikation allerdings für den Kläger erhebliche berufliche und damit einhergehend auch private Auswirkungen mit sich brachte. Die obigen Ausführungen bedingen jedoch, dass die hierauf gestützten Interessen des Klägers nach den oben aufgezeigten Maßstäben gegenüber den obigen Aspekten zurücktreten müssen. 2. a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 2. angegriffenen Äußerungen, er vertrete und verbreite "neurechte" Positionen, stellen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar, denn sie sind geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere auf sein Bild in der Öffentlichkeit in seiner politischen Selbstdarstellung, auszuwirken. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass jedenfalls die Zuschreibung einer "rechtsextremen" oder "rechtsradikalen" politischen Haltung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen berühren. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person in der Öffentlichkeit erheblich herabzusetzen und die – wie die hiesigen Vorgänge eindrücklich zeigen – zu einer Existenz gefährdenden Bedrohung werden kann (vgl. hierzu insb. auch BVerfG, Beschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10 = BeckRS 2012, 59275). Eine derartige Zuschreibung einer rechtsradikalen Haltung liegt hier vor, da eine "neurechte" Position in der angegriffenen Schrift selbst als politisch rechtsradikale Haltung ("Nationalradikalismus" (S. 57 der Studie), Streben nach einer "Kulturrevolution von Rechts" (ebenda)) definiert wird. b. Die Beklagten sind auch hinsichtlich dieser Rechtsgutsverletzung passivlegitimiert. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Selbiges gilt für alle folgenden Anträge zu I. 3. ff., weshalb – soweit nicht explizit anderweitig ausgeführt – auf eine Wiederholung dieses Punktes im Folgenden verzichtet wird. c. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch als zulässig dar. Bei Zugrundelegung der oben ausgeführten Grundsätze handelt es sich bei den mit Antrag zu I. 2. beanstandeten Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterliegen, hinter die vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Gesamtabwägung zurücktreten muss. (1) Wie bereits bei Antrag zu I.1. handelt es sich bei den angegriffenen Textpassagen um gemischte Behauptungen, welche wertende und tatsächliche Elemente vermengen, und welche nach den oben Ausführungen insgesamt als Meinungsäußerung geschützt sind. Die von dem Antrag zu I. 2. in Bezug genommenen Einzelpassagen des angegriffenen Werkes bestehen ganz überwiegend aus wertenden Schlussfolgerungen dahingehend, dass der Kläger Positionen vertrete, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstießen, und die ihrerseits auf konkreten Textstellen und Zitaten des Klägers sowie auf sonstige fachliche Quellen Bezug nehmen, um diese Wertung zu belegen. Im Einzelnen: - Die benannte Fundstelle auf S. 62 des angegriffenen Werkes ("Diese Konzeption ist in der Konsequenz identisch mit der Bestimmung des Politischen als Freund-Feind-Unterscheidung, wie sie Carl Schmitt (1932: 13ff.)32, einer der Referenzautoren der Neuen Rechten, bereits ausbuchstabiert hatte (siehe Kap. 4.3).") stellt eine wertende Schlussfolgerung dar. Diese ist in der vorangestellten Passage über das dortige Zitat sowie in dem Klammerzusatz ("1932: 13ff) sowie über die Fußnote 32 verbunden mit weiterem fachlichen Quellenmaterial sowie mit im Volltext wiedergegebenen Zitaten aus dem Werk des Klägers und stellt in der Gesamtbetrachtung damit eine gemischte Meinungsäußerung dar. - Gleiches gilt für die Fundstelle auf S. 66 der Studie ("Einen ähnlichen Gedanken der Bedrohung ‚des Eigenen’ formuliert XXX auch im Referenztext aus der Jungen Freiheit, was aus unserer Sicht noch einmal die Verwobenheit Neurechter Ideen, inhaltlich und über die Zeit, hervorhebt"). Dem insgesamt wertenden Text ist der genannte Referenztext des Klägers mit Wortlautzitat und Fundstelle nachgestellt. Es handelt sich um eine gemischte Meinungsäußerung im obigen Sinne. - Das gleiche gilt für die angegriffene Textstelle auf S. 69 der Studie ("Zugleich scheint es aus unserer Sicht plausibel, die Rhetorik von den Brückenköpfen mit dem Neurechten Narrativ der Gefahr einer muslimischen Invasion Europas in Verbindung zu bringen. In dieser Funktion wird sie u.a. von Götz Kubitschek, Karl-Heinz Weißmann und dem IfS (vgl. IfS 2009: 39; 2016: 29, 32) verwendet. Auch bei XXX klingt dieser Zusammenhang an"). Auch hier enthält der angegriffene und inhaltlich eine Wertung/Schlussfolgerung enthaltende Text eine Vielzahl von Bezügen auf wissenschaftliche Fundstellen im Fußnotenapparat und wird im Weiteren – vom Antrag nicht wiedergegeben – gefolgt von einem Verweis auf eine Publikation des Klägers, die mit Fundstelle zitiert und teilweise im Wortlaut wiedergegeben wird. Es handelt sich um eine gemischte Meinungsäußerung im obigen Sinne. - Als gemischte Meinungsäußerung stellt sich auch die Textpassage auf S. 91 der Studie dar ("Die Instrumentalisierung der real existierenden Bedrohung durch islamistische Terroristen ermöglicht es ihm, sein Kernthema, die Unvermeidbarkeit ethnischer Konflikte zwischen ‚inkompatiblen Kulturen‘, im wissenschaftlichen und politischen Raum zu platzieren. Die Metapher der ethnischen und/oder religiösen Brückenköpfe selbst hat sich dort, im Gegensatz zu Neurechten Diskursräumen, bislang nicht etablieren können."). Auch dieser Textstelle ist zur Untermauerung der aufgestellten Wertung ein Wortlautzitat aus den Werken des Klägers untrennbar vorangestellt und in der Textstelle finden sich Bezüge auf weitere Quelle in Fußnote 66. - Nichts anderes gilt für die weiteren herangezogenen Textstellen (Ziff. 18 und 19 zu I. 2. der Anträge). - Nichts anderes gilt zuletzt für die angegriffene Textstelle in der Unterüberschrift der angegriffenen Studie ("Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategien in den Schriften des Bundespolizei-Professors XXX.", S. 53) sowie um die Textstellen auf S. 55, 56, 58, 59, 88, 89, 90, 104 ff. Es handelt sich letztlich nur um die Zusammenfassungen der jeweils vorgenannten oder nachfolgenden Passagen, die deren Gesamtbewertung damit teilt. (2) In der nach den obigen Grundsätzen anzustellenden Gesamtbetrachtung überwiegt die für die Beklagten streitende Wissenschaftsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. Insbesondere ist auch insoweit festzustellen, dass es sich bei den Tatsachenanteilen der Äußerungen um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen handelt, was nach den obigen Ausführungen grundsätzlich für die Zulässigkeit der hierauf aufbauenden Meinungsäußerung spricht. Denn weder den Kläger- noch den Beklagtenschriftsätzen ist Vortrag dahingehend zu entnehmen, dass im Kontext der mit dem Antrag zu I. 2. gerügten Textpassagen irgendwelche Falschzitate oder sonstige fehlerhafte Quellen verwendet wurden, die den Äußerungen insgesamt die Prägung einer unzulässigen Meinungsäußerung geben könnten (insb. nicht in der Klageschrift, dort S. 58 ff.). Auch im Übrigen greifen die obigen Erwägungen zur Zulässigkeit der wissenschaftlichen Meinungsäußerung durch. 3. a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 3. angegriffenen Äußerungen, er vertrete und verbreite "ethnopluralistische" Positionen, stellen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Denn auch diese sind geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zuschreibung einer "ethnopluralistischen" Haltung für sich betrachtet geeignet ist, das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit zu berühren. Denn jedenfalls in dem hier vorliegenden Kontext ist dies der Fall, da der Kläger durch die Studie gegenüber dem Leser auch durch diese Zuschreibung in das Licht gerückt wird, insgesamt nicht mehr auf dem Boden des Grundgesetzes zu stehen und ein mit dem Grundgesetz nicht kompatibles Menschenbild (vgl. etwa S. 59 der Studie) zu vertreten. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch auch hier als zulässig dar. Bei Zugrundelegung der oben ausgeführten Grundsätze handelt es sich bei den mit Antrag zu I. 3. beanstandeten Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterliegen, hinter die vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Gesamtabwägung zurücktreten muss. (1) Wie bereits bei Antrag zu I.1. und I.2. handelt es sich bei den angegriffenen Textpassagen um gemischte Behauptungen, welche wertende und tatsächliche Elemente vermengen, und welche nach den oben Ausführungen insgesamt als Meinungsäußerung geschützt sind. Im Einzelnen: Die auf S. 61 (Mitte) der Studie angegriffene Textpassage stellt eine wertende Schlussfolgerung dar. Diese ist über die vorangestellten Passage verbunden mit fachlichem Quellenmaterial im Originalzitat sowie über die verbundene Fußnote mit weiterem Quellenmaterial verbunden und enthält hierauf aufbauend sodann eigene (in Frageform gekleidete) Schlussfolgerungen und Bewertungen und stellt in der Gesamtbetrachtung damit eine gemischte Meinungsäußerung dar. Gleiches gilt für die auf Seite 61 (Unten) angegriffene Fundstelle. Nichts anderes gilt für die auf S. 62 beanstandete Textstelle. Auch hier bauen eigene Wertungen und Schlussfolgerungen der Autoren auf hiermit verbundene Quellennachweise aus dem Schaffen des Klägers (dort in Klammerzusätzen) auf. Als derartige gemischte Meinungsäußerung stellt sich auch die beanstandete Textstelle auf S. 71 der Studie dar. Die dortige Aussage ist untrennbar verknüpft mit den vorausgegangenen Aussagen ("insofern…"), die wiederum aus einer Reihe von Fundstellen (teilweise wörtlich zitiert, teilweise über Fußnoten einbezogen) bestehen und die damit wiederum aus Quellenarbeit und hierauf aufbauenden eigenen Bewertungen besteht. Die angegriffene Textpassage auf S. 56 der Studie stellt daneben nur einen einleitenden Hinweis auf die nachfolgenden Passagen dar und teilt damit deren rechtliche Einordnung. Gleiches gilt etwa für die angegriffene Textpassage auf S. 64, die auf den vorausgehenden Ausführungen fußt und diese sodann im Sinne einer wertenden Gesamtbetrachtung auf die im folgenden genannten Publikationen überträgt. Auch die ab S. 75 beanstandeten Passagen stellen derartige Zusammenfassungen dar. (2) In der nach den obigen Grundsätzen anzustellenden Gesamtbetrachtung überwiegt die für die Beklagten streitende Wissenschaftsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. Insbesondere ist auch insoweit festzustellen, dass es sich bei den Tatsachenanteilen der Äußerungen um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen handelt, was nach den obigen Ausführungen grundsätzlich für die Zulässigkeit der hierauf aufbauenden Meinungsäußerung spricht. Denn weder den Kläger- noch den Beklagtenschriftsätzen ist Vortrag dahingehend zu entnehmen, dass im Kontext der mit dem Antrag zu I. 2. gerügten Textpassagen irgendwelche Falschzitate oder sonstige fehlerhafte Quellen verwendet wurden, die den Äußerungen insgesamt die Prägung einer unzulässigen Meinungsäußerung geben könnten (insb. nicht in der Klageschrift, dort S. 61 ff.). Auch im Übrigen greifen die obigen Erwägungen zur Zulässigkeit der wissenschaftlichen Meinungsäußerung durch. 4. a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 4. angegriffenen Äußerungen, er vertrete und verbreite "rassistische" Positionen, stellen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Vorwurf des Rassismus ist geeignet, sich in erheblicher Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch auch hier als zulässig dar. Bei Zugrundelegung der oben ausgeführten Grundsätze handelt es sich bei den mit Antrag zu I. 4. beanstandeten Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterliegen, hinter die vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Gesamtabwägung zurücktreten muss. (1) Wie bereits bei Antrag zu I.1., I.2. und I.3 handelt es sich bei den angegriffenen Textpassagen um gemischte Behauptungen, welche wertende und tatsächliche Elemente vermengen, und welche nach den oben Ausführungen insgesamt als Meinungsäußerung geschützt sind. Im Einzelnen: Die auf S. 65 (Mitte) der Studie angegriffene Textpassage stellt eine wertende Schlussfolgerung dar. Diese ist über die verbundene Fußnote 37 sowie über die Bezugnahme auf den vorausgestellten Text aus 1999 im Vollzitat mit Quellenmaterial verbunden und enthält hierauf aufbauend sodann eigene (in Frageform gekleidete) Schlussfolgerungen und Bewertungen und stellt in der Gesamtbetrachtung damit eine gemischte Meinungsäußerung dar. Nichts anderes gilt für die auf S. 68, 69 beanstandeten Textstellen. Auch hier bauen eigene Wertungen und Schlussfolgerungen der Autoren auf hiermit verbundene, insbesondere in den vorausgehenden Textpassagen enthaltene Quellennachweise aus dem Schaffen des Klägers sowie auf weitere Quellen auf. Gleiches gilt für die angegriffenen Textpassagen auf S. 75, 104. Die angegriffene Textpassage auf S. 56 der Studie stellt daneben nur einen einleitenden Hinweis auf die nachfolgenden Passagen dar und teilt damit deren rechtliche Einordnung. Gleiches gilt etwa für die angegriffene Textpassage auf S. 87 oder 106, die auf den vorausgehenden Ausführungen fußt und diese sodann im Sinne einer wertenden Gesamtbetrachtung auf die im folgenden genannten Publikationen überträgt. (2) In der nach den obigen Grundsätzen anzustellenden Gesamtbetrachtung überwiegt die für die Beklagten streitende Wissenschaftsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. Insbesondere ist auch insoweit festzustellen, dass es sich bei den Tatsachenanteilen der Äußerungen um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen handelt, was nach den obigen Ausführungen grundsätzlich für die Zulässigkeit der hierauf aufbauenden Meinungsäußerung spricht. Denn weder den Kläger- noch den Beklagtenschriftsätzen ist Vortrag dahingehend zu entnehmen, dass im Kontext der mit dem Antrag zu I. 4. gerügten Textpassagen irgendwelche Falschzitate oder sonstige fehlerhafte Quellen verwendet wurden, die den Äußerungen insgesamt die Prägung einer unzulässigen Meinungsäußerung geben könnten (insb. nicht in der Klageschrift, dort S. 67 ff.). Auch im Übrigen greifen die obigen Erwägungen zur Zulässigkeit der wissenschaftlichen Meinungsäußerung durch. Die Kammer hat im Hinblick auf diesen Antrag ihre rechtliche Bewertung nochmals eingehend überprüft, da insbesondere der Vorwurf des Rassismus erhebliches Gewicht hat und den Kläger in besonderer Weise beeinträchtigt. Nach erneuter Prüfung besteht jedoch kein Zweifel daran, dass die streitgegenständlichen Äußerungen vom Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit erfasst werden. Die entsprechenden Behauptungen folgen einem der äußeren Form nach wissenschaftlichen Konzept einschließlich Definition des von den Autoren zu Grunde gelegten und mit Fundstellen belegten Rassismuskonzepts (vgl. S. 65 der Studie, dort insb. Fußnote 37) und sind auch derart mit Fundstellen aus dem Wirken des Klägers verbunden ("Die "Problemkinder" eines multikulturellen Deutschland heißen am Anfang des nächsten Jahrtausends "Mehmet" und "Kaplan", S. 65 der Studie), dass die von den Autoren vorgenommene Würdigung – deren Richtigkeit zu prüfen nicht Sache des Gerichts ist, vgl. oben – jedenfalls nicht als vollständig unvertretbar und damit unwissenschaftlich abgetan werden kann. Vor dem Hintergrund der hervorgehobenen gesellschaftlichen Position des Klägers in der Lehre der Bundespolizei muss er die derart formulierte und begründete Kritik an seinem publizistischen Wirken daher – wie oben ausgeführt – aushalten. 5. a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 5. angegriffenen Äußerungen, er vertrete und verbreite "faschistische und/oder rechtsextremistische Positionen des autoritären Nationalradikalismus und fordere einen autoritären Staat", stellen einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Der Vorwurf des Faschismus und Rechtsextremismus ist geeignet, sich in erheblicher Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch auch hier als zulässig dar. Bei Zugrundelegung der oben ausgeführten Grundsätze handelt es sich bei den mit Antrag zu I. 5. beanstandeten Äußerungen um zulässige Meinungsäußerungen, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterliegen, hinter die vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Gesamtabwägung zurücktreten muss. (1) Wie bereits bei Antrag zu I.1., I.2., I.3 und I.4. handelt es sich bei den angegriffenen Textpassagen um gemischte Behauptungen, welche wertende und tatsächliche Elemente vermengen, und welche nach den oben Ausführungen insgesamt als Meinungsäußerung geschützt sind. Im Einzelnen: Die benannte Fundstelle auf S. 56 des angegriffenen Werkes ("Die in seinen Texten entfalteten Standpunkte ordnen wir [...] als autoritär ein; [...]") stellt eine wertende Schlussfolgerung der vorangestellten (S. 55) und nachfolgenden Passagen (S. 56ff.) dar, in denen die Autoren umfänglich dazu ausführen, wie sie zu dieser Schlussfolgerung gelangen. Es handelt sich dabei um eine gemischte Meinungsäußerung im obigen Sinne. Nichts anderes gilt für weitere auf S. 56 befindliche angegriffene Textstelle ("Hieraus leiten wir unsere Definition des autoritären Nationalradikalismus her, der gemäß unserer Analyse XXXs Schriften prägt. Darauf aufbauend zeigen wir anhand diverser Publikationen XXXs aus dem Zeitraum von 1997 bis 2022 auf, dass und wie darin durchgängig Neurechte Topoi im Sinne des autoritären Nationalradikalismus entwickelt und bedient werden.") und S. 59 (Unsere Analyse der Neurechten Positionen in XXXs Texten orientiert sich an den beiden im Begriff des autoritären Nationalradikalismus angelegten inhaltlichen Ebenen: Zum einen an seiner Priorisierung eines ethnisch fundierten Nationalismus und der damit einhergehenden, durchgängigen Beschreibung von Migration als Konflikttreiber (Kap. 3.1). Zum anderen an seinen Forderungen nach einem starken Staat, der möglichst wenig durch Recht und Moral in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird (Kap. 3.2).). Es handelt sich auch hierbei letztlich nur um die Zusammenfassungen der jeweils vorgenannten oder nachfolgenden Passagen, die deren Gesamtbewertung damit teilt. Ebenfalls als gemischte Meinungsäußerung stellt sich auch die beanstandete Textstelle auf S. 62 der Studie dar (Antrag Ziff. 5.4 "Zugleich zeigt sich darin eine grundsätzliche anti-universalistische Haltung."). Auch bei dieser Textstelle handelt es sich um eine wertende Schlussfolgerung der Autoren verbunden mit vorangestelltem Quellenmaterial. Selbiges gilt für die Textpassage S. 76 (Antrag I. 5.5). Auch die Textpassage auf S. 78 (Antrag I. 5.6, "Der ‚Raubtierstaat‘ hat den Boden des Grundgesetzes wegen seines Anti-Pluralismus und seiner durchgängigen Feindes- und Kampflogik verlassen [...]". Diese Aussage ist argumentativ eng verknüpft mit dem vorangegangenen Kapitel ("Verrecken oder Raubtier"), welches wiederum eine ganze Reihe von Zitaten aus dem Schaffen des Klägers als Belegstellen heranzieht (vgl. dazu auch schon die Ausführungen zu Antrag I.1.3). Es stellt sich daher auch hier als gemischte Meinungsäußerung dar. Die auf S. 86 der Studie angegriffene Äußerung ("In XXXs Ausführungen finden sich keine Hinweise darauf, dass er nicht bereit wäre, sich auf diese schiefe Ebene zu begeben. Im Gegenteil, er fordert, das Regelwerk zur Terrorismusbekämpfung kontinuierlich an den Gegner anzupassen. Kennt dieser keine Grenzen, müssen staatliche Akteure ihr Handeln auch nicht an universellen Normen, etwa dem Völkerrecht und den Menschenrechten, ausrichten (vgl. XXX 2019b: 208; XXX 2018: 716f.) stellt eine wertende Schlussfolgerung dar, die seitens der Autoren unmittelbar auf die vorangestellte Textpassage erfolgt, die wiederum mit Fußnote 64 verbunden ist. Es handelt sich damit um eine Bewertung Ausführungen des Klägers in seinen Schriften in diesem Zusammenhang und stellt damit in der Gesamtbetrachtung eine gemischte Meinungsäußerung dar. Nichts anderes gilt für die angegriffene Textstelle in der Unterüberschrift der angegriffenen Studie zu der Tabelle S. 88 ("Inhaltliche Ausprägungen des autoritären Nationalradikalismus bei XXX"). Es handelt sich letztlich nur um die Zusammenfassungen der jeweils vorausgehenden Kapitel und einzelnen Passagen der Studie, die deren Gesamtbewertung damit teilt. Auch die Äußerung auf S. 95 (Antrag I.5.9) der Studie ("Aus unserer Sicht würde der liberale Rechtsstaat im Ergebnis zu einem autoritären Willkürstaat zu degenerieren drohen") stellt eine wertende Schlussfolgerung dar. Diese gründet untrennbar auf der vorangegangenen Passage, die mit fachlichem Quellenmaterial verknüpft ist. So thematisieren die Autoren ab S. 93 der Studie das Folterverbot. Ihm Rahmen ihrer Ausführungen tragen sie ihr Verständnis zu den Ausführungen des Klägers in seinen Publikationen vor, bewerten dieses und ziehen daraus eigene Schlüsse. Insgesamt stellt auch diese Passage in der Gesamtbetrachtung eine gemischte Meinungsäußerung dar. Gleiches gilt für die angegriffenen Textpassagen auf S. 106 und 107 (Anträge I.5.10 und 5.11) der Klageschrift. (2) In der nach den obigen Grundsätzen anzustellenden Gesamtbetrachtung überwiegt die für die Beklagten streitende Wissenschaftsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen. Insbesondere ist auch insoweit festzustellen, dass es sich bei den Tatsachenanteilen der Äußerungen um unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen handelt, was nach den obigen Ausführungen grundsätzlich für die Zulässigkeit der hierauf aufbauenden Meinungsäußerung spricht. So auch diesbezüglich weder den Kläger- noch den Beklagtenschriftsätzen Vortrag dahingehend zu entnehmen, dass im Kontext der mit dem Antrag zu I. 5. gerügten Textpassagen irgendwelche Falschzitate oder sonstige fehlerhafte Quellen verwendet wurden, die den Äußerungen insgesamt die Prägung einer unzulässigen Meinungsäußerung geben könnten (insb. nicht in der Klageschrift, dort S. 71ff.). Auch im Übrigen greifen die obigen Erwägungen zur Zulässigkeit der wissenschaftlichen Meinungsäußerung durch. 6. Der Antrag zu 6. ist ebenfalls unbegründet. 1. Die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 6. angegriffenen Äußerungen, er lehne das Folterverbot und andere absolute Rechte ab oder stelle diese in Frage bzw. negiere das Völkerrecht, sind geeignet, sich in spürbarer Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken. 2. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich allerdings als zulässig dar. (1) Bei Zugrundelegung der oben ausgeführten Grundsätze handelt es sich bei den mit Antrag zu I. 6. beanstandeten Äußerungen durchgehend um gemischte Meinungsäußerungen, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterliegen, hinter die vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Gesamtabwägung zurücktreten muss. Bei der auf S. 81/82 (Antrag 6.1.) angegriffenen Textpassage handelt es sich um eine Schlussfolgerung, die die Autoren auf die vorangegangenen Ausführungen stützen, die diesbezüglich im Zusammenhang mit dem unmittelbar darüber befindlichen Zitat aus XXX 2009: 430 zu sehen ist. Die Autoren verknüpfen hier Tatsachen, nämlich das Zitat, mit einer eigens daraus gezogenen und darauf gestützten Bewertung in der Weise, dass der Kläger sich ihrer Auffassung nach mit dieser Äußerung dafür ausspricht, dass die Unschuldsvermutung sowie die strafprozessualen und grundrechtsgleichen Rechte für die Behandlung von Terroristen nicht gelten sollen. Dieses Verständnis erörtern sie weiter in der angegriffenen Textpassage unter Inbezugnahme von Auszügen seiner Schriften. Selbiges gilt für die auf S. 82 angegriffenen Textpassagen (Anträge 6.2, 6.3 und 6.4), denn auch hier beziehen sich die Autoren auf vorangestellte unstreitige Zitate aus den Schriften des Klägers: "dass die Definition der ‚Folter‘ durch Menschenrechtsorganisationen und Medien mittlerweile durch inflationäre Verwendung des Begriffs ins Absurde gezogen wird" (XXX 2009: 436). und "Zumindest werden sich westliche Staaten stärker als bisher über psychologisch-kulturelle Befragungstechniken Gedanken machen müssen" (XXX 2009: 433). Im Nachgang unterziehen die Autoren diese jeweiligen Passagen auch hier einer eigenen Bewertung/Schlussfolgerung, die sie ausführlich begründen. Ebenso verhält es sich bei den auf S. 83 (Antrag 6.5), S. 85 (Antrag 6.6), S. 90 (Antrag 6.7), S. 93 (Antrag 6.8), S. 94 (Antrag 6.9) und S. 107 (Antrag 6.15) angegriffenen Äußerungen. Auch diese Äußerungen enthalten inhaltlich Wertungen/Schlussfolgerungen unter jeweiliger Inbezugnahme von Publikationen des Klägers. Auch bei den Äußerungen auf S. 94/95 (Anträge 6.10 - 6.12) handelt es sich um jeweils gemischte Meinungsäußerungen im oben dargestellten Sinne. Die Autoren nehmen in den streitgegenständlichen Äußerungen Wertungen und Schlussfolgerungen vor, die sie dem Referenztext des Klägers, den sie mit Wortlaut und jeweiliger Fundstelle angeben, nachstellen. Selbiges gilt für die klägerseits angegriffene Äußerung auf S. 102 (Antrag 6.13). Auch dort nehmen die Autoren ein Zitat des Klägers in Bezug und erklären damit ihr Verständnis der Meinung des Klägers zum Folterverbot. Nichts anderes gilt schließlich mit Antrag 6.14 angegriffene Textstelle (S. 103). Bei dieser tabellarisch dargestellten Meinungsäußerung handelt es sich letzten Endes lediglich um das Ergebnis der im vorangegangenen von den Autoren ausgedrückten gemischten Meinung. (2) Die vorliegenden gemischten Äußerungen sind von dem Kläger hinzunehmen. Es wird insoweit - zur Vermeidung von Wiederholungen - umfänglich auf die obigen Ausführungen zu gemischten Äußerungen Bezug genommen. So gilt auch hier, dass der nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die für die Beklagten einzustellende Wissenschaftsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegt. Die in den Äußerungen enthaltenen Tatsachenbehauptungen sind in der Sache unstreitig wahr. So ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die von den Autoren in den jeweiligen angegriffenen Textstellen in Bezug genommenen Zitate und Quellen der Studie unstreitig so auch vom Kläger verfasst wurden. Zwischen den Parteien ist lediglich die Bewertung dieser Äußerungen streitig und insbesondere, ob die Quellen diese Schlussfolgerungen der Autoren zulassen. Dies wiederum ist allerdings aus oben dargestellten Gründen von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt. Darüber, ob die von den Autoren angestellten Wertungen und dargestellten Schlussfolgerungen, die sie aus den Publikationen des Klägers ziehen, diese im Ergebnis zulassen oder nicht, ist im öffentlichen Diskurs zu diskutieren. Der Kläger stellt sich mit seinen Äußerungen und Publikationen in die Öffentlichkeit. In der Folge muss er die Diskussion darüber, wie seinen Äußerungen aufzufassen sind, aushalten und gegebenenfalls gleichfalls auf diesem Weg in die Diskussion treten. 7. Der Antrag zu 7. ist ebenfalls unbegründet. Bei der von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 7. angegriffenen Äußerung der Autoren, seine Schriften seien bislang weder in der Extremismus- noch in der sicherheitspolitischen Forschung breit rezipiert worden, ist unbegründet. Die beanstandete Äußerung ist nicht ehrenrührig, denn sie ist nicht dazu geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere auf sein Bild in der Öffentlichkeit in seiner Selbstdarstellung als Verfasser eigener Schriften, auszuwirken. In dem der Passage vorangestellten Textabschnitt legen die Autoren dar, weshalb und auf welchem Weg sie zu den in ihrer Studie aufgeworfenen Thesen gelangen. Sie führen aus, dass sie in drei Schritten vorgehen und im Rahmen dessen, die ihrer Auffassung nach bestehenden Neurechten Positionen des Klägers und dessen Verbreitungsstrategie, anhand von Originalzitaten nachzuzeichnen beabsichtigen. Im Anschluss daran begründen sie ihr Vorgehen und erklären die Aufnahme "zum Teil längerer Originalzitate" damit, dass seine Schriften, deren Veröffentlichungen teilweise lange zurückliegen, einem breiteren Publikum unbekannt sein dürften und diese zudem weder in der Extremismus- noch in der sicherheitspolitischen Forschung breit rezipiert worden seien. Eine spürbar abträgliche Auswirkung auf das Ansehen des Klägers kann darin nicht gesehen werden. Die Kammer kann insoweit zwar nachvollziehen, dass dem Kläger diese Äußerung aus der Sicht als Verfasser eigener Schriften aufstößt, da jemand der Schriften und Ansichten veröffentlicht auch eine möglichst breite Leserschaft erreichen will. Allerdings wird eine Äußerung nicht bereits dadurch ehrverletzend und damit justiziabel, weil behauptet wird, die Schriften einer Person seien nicht breit rezipiert worden. 8. Auch der Antrag zu 8. ist unbegründet. a. Die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 8. angegriffenen Äußerungen, er werte andere, insbesondere muslimisch geprägte Kulturkreise pauschal ab, stelle die Menschen aus diesen Kulturen unter Generalverdacht, Straftaten zu begehen und stelle die Kompatibilität von Menschen aus diesen Kulturkreisen mit Menschen aus dem Westen per se in Frage, stellt, mit Ausnahme des Antrags 8.5, eine Rechtsgutsbeeinträchtigung dar. Auch dieser Vorwurf ist geeignet, sich in spürbarer Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken. Der Antrag zu 8.5 (S. 92) stellt bereits keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Denn bei dieser klägerseits in Bezug genommen Äußerung handelt es sich um eine Äußerung von Quent 2020: 32 und damit unstreitig weder um eine Äußerung des Klägers selbst noch um eine Inbezugnahme dieser Quelle in seinen Publikationen. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich allerdings auch hier als zulässig dar. Die beanstandeten Textpassagen stellen - bei Zugrundelegung der oben ausgeführten Grundsätze - zulässige Meinungsäußerungen dar, die dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit unterliegen und hinter die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Gesamtabwägung zurücktreten muss. (1) Bei den angegriffenen Textpassagen handelt es sich durchgängig um gemischte Meinungsäußerungen. Bei der streitgegenständlichen Äußerung auf S. 56, die sich in Fußnote 11 findet, handelt es sich einzig um einen einleitenden Hinweis auf die nachfolgenden Passagen. Diese teilt damit deren rechtliche Einordnung (vgl. auch schon Antrag 3.1). Die auf S. 67 - 69 angegriffenen Textstellen (Anträge 8.2, 8.3 sowie 8.4), die sämtlichst dem Abschnitt mit der Zwischenüberschrift 3.1.2 Konflikttransfer und "ethnoreligiöse Brückenköpfe" unterfallen stellen eine Auseinandersetzung und im Ergebnis wertende Schlussfolgerungen der Autoren der Studie dar. Die Äußerung auf S. 67 folgt dem unmittelbar darüber befindlichen Zitat des Klägers aus einem Aufsatz, den er im Jahr 2009 in der Österreichischen Militärzeitschrift (ÖMZ) veröffentlicht hat. Nicht anders verhält es sich mit der streitgegenständlichen Äußerung auf S. 68 (Antrag 8.3) der Studie. Auch hier setzen sich die Autoren mit Äußerungen des Klägers in seinem Beitrag der ÖMZ auseinander und ziehen daraus ihre Schlüsse. Schließlich ist auch die angegriffene Äußerung auf S. 69 (Fußnote 40) als wertende Stellungnahme, die die Autoren der Studie aufgrund eines von dem Kläger unstreitig vorgenommenen eigenen Verweises in seinen Schriften, vornehmen. Die auf S. 96 angegriffene Textstelle (Antrag 8.6) stellt ebenfalls eine gemischte Meinungsäußerung im obigen Sinne dar. Die Autoren nehmen auch in dieser Äußerung Wertungen und Schlussfolgerungen vor, die sie aus zuvor getätigten Analysen der Publikationen des Klägers ziehen. In diesem streitgegenständlichen Satz fassen sie dies noch einmal zusammen. Selbiges gilt für die auf S. 100 angegriffene Textstelle (Antrag 8.7). Auch hier setzen sich die Autoren mit den Schriften des Klägers auseinander, vergleichen die Äußerungen mit - in diesem Fall - einem Zitat aus Höcke 2020: 257f. und ziehen in der Folge ihre Schlüsse daraus, die sie in ein Gesamtgebilde einordnen. Schließlich stellt auch die unter Ziff. 8.8 angegriffene Textstelle (S. 106) Menschen, die aus "inkompatiblen Kulturen" (XXX 2009: 427) stammen, werden in seinen Texten pauschal als Gefahr gekennzeichnet (vgl. 2019b: 196f., 207f.). Diese, den Eigenwert von Individuen missachtende, Generalverdächtigung, die sich auch in den expliziten Begriffen wie ‚ethnoreligiöse Brückenköpfe‘ (vgl. XXX: 2019a: 102), "ethno-religiöse Brückenkopf-Mentalität" (XXX 2019b: 196) und "Zeitbombe" (XXX 2009: 435) manifestiert, widerspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes eine wertende Schlussfolgerung dar. Die Autoren verknüpfen auch hier reine Tatsachenbehauptungen – nämlich die Behauptung, der Kläger habe in den genannten Texten die genannten Thesen aufgestellt – mit einer eigenen Bewertung – nämlich, dass die dort in Bezug genommenen Menschen, pauschal als Gefahr gekennzeichnet werden. (2) Die vorliegenden gemischten Meinungsäußerungen sind vom Kläger hinzunehmen. Auch diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zu den zahlreichen gemischten Äußerungen, die sich in der Studie finden, Bezug genommen. Auch hier gilt, dass die in den Äußerungen enthaltenen Tatsachenbehauptungen unstreitig wahr sind. Streitig ist diesbezüglich allein, ob die von den Autoren angestellten Wertungen und gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend sind. Dies ist - wie ebenfalls bereits ausgeführt - allerdings eine Frage, die im öffentlichen wissenschaftlichen Diskurs zur Diskussion gestellt werden muss. Die Wertungen der Autoren sind jedenfalls umfänglich von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt. 9. Auch der Antrag zu 9. ist unbegründet. a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 9. angegriffenen Äußerungen, er vertrete und verbreite verdeckt Ansichten der Repräsentanten der sog. "Konservativen Revolution" stellt eine Rechtsgutsverletzung dar. Der Vorwurf ist ersichtlich geeignet, sich in spürbarer Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch als im Ergebnis zulässig dar. (1) Auch bei diesen angegriffenen Äußerungen handelt es sich durchgängig um gemischte Meinungsäußerungen. Bei der streitgegenständlichen Äußerung auf S. 58 (Antrag 9.1) handelt es sich zunächst lediglich um eine Feststellung der Autoren - deren Wahrheitsgehalt insoweit auch unstreitig ist - dahin, dass der Kläger nie direkt auf Publikationen und Personen, wie Carl Schmitt, Oswald Spengler und Arnold Gehlen verweist. Die Autoren setzen sich mit dieser Tatsache auseinander und ziehen ihre Schlüsse daraus, die sie erläutern. Nicht anders verhält es sich bei den beiden angegriffenen Textpassagen auf S. 72 (Antrag 9.2.) und S. 73 (Antrag 9.3). Auch hier ziehen die Autoren Parallelen zu unstreitigen Äußerungen des Klägers in seinen Publikationen zu anderen Autoren und erläutern - durch Inbezugnahme zweier vorangestellter Zitate des Klägers XXX 2009: 427 und 435, weshalb sie zu dieser Einschätzung gelangen. (2) Die vorliegenden gemischten Meinungsäußerungen sind vom Kläger hinzunehmen. Auch diesbezüglich wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen zu den zahlreichen gemischten Äußerungen, die sich in der Studie finden, Bezug genommen. So gilt auch an dieser Stelle, dass die in den Äußerungen enthaltenen Tatsachenbehauptungen unstreitig wahr sind. Streitig ist diesbezüglich allein, ob die von den Autoren angestellten Wertungen und gezogenen Schlussfolgerungen überzeugend sind. Diese Frage zu entscheiden, obliegt nicht der Judikative sondern ist in einem (öffentlichen) wissenschaftlichen Diskurs auszumachen. Die Wertungen der Autoren sind jedenfalls umfänglich von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt. 10. Der Antrag zu 10. ist ebenfalls unbegründet. a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 10. angegriffenen Äußerungen, er verstecke seine tatsächlichen (rechtsextremen und menschenrechtsfeindlichen) Ansichten und betreibe politisches Mimikry stellt eine Rechtsgutsverletzung dar. Der Vorwurf ist ersichtlich geeignet, sich in spürbarer Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch als zulässig dar. (1) Auch diese angegriffenen Äußerungen stellen durchgängig gemischte Meinungsäußerungen dar. Bei der streitgegenständlichen Äußerung auf S. 61 (Antrag 10.1) stellen die Autoren eine Frage, aus der sie - sollte diese Frage zu bejahen sein - die Schlussfolgerung, nämlich dass es sich in diesem Fall um "politisches Mimikry" handeln würde, ziehen. Sie behaupten an dieser Stelle keineswegs, dass der Kläger hier politisches Mimikry betreibt, so dass bereits fraglich ist, ob es sich vorliegend überhaupt um eine Rechtsgutsverletzung handelt. Dies kann hier allerdings dahingestellt bleiben, da diese Äußerung jedenfalls nicht rechtswidrig ist. Die angegriffene Textstelle auf den Seiten 71 (Antrag 10.2) stellt eine wertende Schlussfolgerung der Autoren der Studie dar. Die Autoren verknüpfen hier ein vorangestelltes Zitat des Klägers XXX 2009: 428 mit einer eigenen Deutung und Bewertung. Auch bei der streitgegenständlichen Passage auf S. 73 (Antrag 10.3) handelt es sich um eine Bewertung der Autoren. So thematisieren sie in diesem Abschnitt die Verwendung des Begriffs "Hypermoral" durch den Kläger, benennen die Fundstelle in der er diesen Begriff verwendet (bspw.: XXX 2018: 712) und fügen im Anschluss ihre Schlussfolgerung an. Auch bei den angegriffenen Textstellen auf den S. 78/79 (Antrag 10.4), S. 89 (Anträge 10.5 und 10.6) und S. 104 (Antrag 10.7) handelt es sich um Wertungen der Autoren. (2) Auch diese vorliegenden gemischten Meinungsäußerungen sind vom Kläger hinzunehmen. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zu den zahlreichen gemischten Äußerungen, die sich in der Studie finden, Bezug genommen. Die von den Autoren ins Visier genommenen Fundstellen und Zitate des Klägers sind unstreitig wahr. Allein die Einschätzung, ob die von den Autoren jeweils gezogenen Schlussfolgerungen zutreffend sind, steht zwischen den Parteien im Streit. Dies zu beurteilen, obliegt allerdings nicht den staatlichen Gerichten, sondern ist von der jeweiligen Leserschaft zu diskutieren und zu beurteilen. Die von den Autoren getätigten streitgegenständlichen Äußerungen sind jedenfalls von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt. 11. Auch der Antrag zu 11 ist unbegründet. Zwar mag sich die Zuschreibung, der Kläger stelle die Gleichheit aller Menschen in Frage auf das Ansehen des Klägers negativ auswirken. Jedenfalls aber handelt es sich auch bei der hier streitgegenständlichen Äußerung ("XXX geht in seinen Aufsätzen nicht von einer natürlichen Gleichheit aller Menschen als moralische Personen und als Rechtssubjekte aus, sondern bezeichnet derartige Annahmen als "Gleichheitsideologien" (XXX 1999a: 1)") um eine gemischte Meinungsäußerung, bestehend aus einem Tatsachenelement in Form des Wortlautzitats mit Fundstelle und der hierauf aufbauenden Wertung. Dass das Tatsachenelement unwahr ist, ist nicht vorgetragen, die Wertung (ob wissenschaftlich haltbar oder nicht) ist – wie oben – im Lichte der Wissenschaftsfreiheit und vor den im Übrigen ausgeführten Elementen der Gesamtabwägung zulässig. 12. Der Antrag zu 12. ist ebenfalls – offenkundig – unbegründet. Dabei mag dahinstehen, ob die insoweit streitgegenständliche Äußerung der Autoren der Studie überhaupt geeignet ist, sich in erheblicher Weise negativ auf Rechtsgüter des Klägers auszuwirken. Jedenfalls aber handelt es sich auch hier ersichtlich um eine gemischte Meinungsäußerung, die im Textverlauf ganz offenkundig auf der vorangegangenen Analyse einer Reihe von unstreitig so gefallenen Äußerungen des Klägers aufbaut und deren wertender Teil entsprechend der bisherigen Ausführungen hinzunehmen ist. 13. Unbegründet ist auch Antrag zu 13. a. Die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 13. angegriffenen Äußerungen, er teile oder verbreite Verschwörungstheorien und/oder antisemitische Codes ist geeignet, sich in spürbarer Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch als zulässig dar. (1) Auch bei diesen angegriffenen Äußerungen handelt es sich durchgängig um gemischte Meinungsäußerungen. Bei den auf S. 65 und 70 der Studie angegriffenen Textstellen "In Schöne neue Multikulti-Welt (1998a: 10) hat XXX zudem die in der Extremismusforschung als antisemitischen Code bewertete Verschwörungserzählung des "Kulturmarxismus" (vgl. Quent 2020: 190; Blume 2020: 5) geteilt" – S. 65 "Zudem fällt eine Passage aus Verdrängt statt bereichert? auf, in der XXX (1999b) behauptet: "Nur westlich geschulte Eliten globalisieren im Sinne der Globaldenker". Hiermit könnte eine elitäre Verschwörung angedeutet werden, die sich in Codewörtern wie "Globalismus", "Globalisten" ausdrückt." – Fußnote 38 S. 65 "Hier stellt sich die Frage, wie weit die Verwendung des Terminus ‚Ersatzmigranten‘ von der Verschwörungserzählung des sog. ‚Bevölkerungsaustausches‘ entfernt ist (vgl. Camus 2016). Auch bei dieser geht es um den sukzessiven Ersatz der autochthonen europäischen Bevölkerung durch nicht-weiße Migranten." – S. 70 handelt es sich um wertende Schlussfolgerungen oder in Frageform angedeutete Schlussfolgerungen der Autoren der Studie. Wie oben, so auch hier verknüpfen die Autoren reine Tatsachenbehauptungen – nämlich die (so auch unstreitige) Feststellung, der Kläger habe die jeweils zitierten Texte verfasst – mit einer eigenen, durch weitere Fundstellen untermauerte zur Genese des Begriffes des "Kulturmarxismus" angereicherten Bewertung, nämlich, dass es sich bei dem unstreitig vom Kläger verwandten Begriff des "Kulturmarxismus" um einen antisemitischen Code handele und dass die Verwendung des Begriffes der "Globaldenker" an Codewörter wie "Globalisten" erinnere. Gleiches gilt für die Textstelle auf S. 70 der Studie, die ebenfalls eine auf eine unstreitig existierende Fundstelle aufbauende Wertung der Autoren enthält. (2) Die vorliegenden gemischten Meinungsäußerungen sind vom Kläger hinzunehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird sinngemäß auf die obigen Ausführungen zu den zahlreichen in der Studie enthaltenen gemischten Äußerungen Bezug genommen. Insbesondere gilt auch hier, dass die in den Äußerungen enthaltenen Tatsachenbehauptungen in der Sache unstreitig wahr sind. Zwischen den Parteien ist in der Sache unstreitig, dass die wiedergegebenen Zitate, insbesondere auch die oben wiedergegebene Textstelle, so wie in der Studie genannt, tatsächlich vom Kläger verfasst wurden. Streitig ist nur, ob die hieraus folgende Bewertung durch die Autoren der Studie überzeugt. Diese Bewertung ist jedoch aus den oben dargestellten Gründen von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt. 14. Antrag zu 14. ist ebenfalls unbegründet. a. Die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 14. angegriffenen Äußerungen, er kategorisiere Menschen in nützliche und schädliche Elemente ist geeignet, sich in spürbarer Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch als zulässig dar. (1) Auch bei diesen angegriffenen Äußerungen handelt es sich durchgängig um gemischte Meinungsäußerungen. Bei den auf S. 62 oben der Studie angegriffenen Textstellen handelt es sich um eine wertende Schlussfolgerung der Autoren der Studie. Wie oben, so auch hier verknüpfen die Autoren reine Tatsachenbehauptungen – nämlich die (so auch unstreitige) Feststellung, der Kläger habe den folgenden Text verfasst ("Wichtig scheint jedoch die Tatsache, daß Völker oder ethnische Gruppen für sich selbst eine positive Zukunft vorstellen und einer solchen nachstreben. Die politischen Unterschiede innerhalb einer ethnisch-kulturellen Gruppe fördern den normalen Denkprozeß; weit links etwa mit der Forderung ‚Deutschland verrecke‘, was sich am Rande des Ethnosuizids befindet. Danach folgt das gutmeinende aber naive ‚Gewissen‘, das sich zur Zeit von links bis zur Mitte erstreckt und meist durch unentschlossenes und zögerndes Verhalten Probleme verursacht, die später durch andere wieder korrigiert werden müssen. Die Mitte schwankt zwischen dem Gutmenschen-Gewissen und dem mitte-rechtsorientierten ‚überlebensorientierten‘ Teil des Volkes, dessen politisches Interesse hauptsächlich der Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form gewidmet ist. Weiter rechts befindet sich dann der Teil des Volkes, der sich dem Raubtier ähnlich verhalten kann, um die Interessen der Gruppe auch in andere Bereiche zu projizieren, ohne Rücksicht auf Fragen der Moral. Alle diese Teile des ‚Gehirns‘ sind wichtig und kein Volk besteht, ohne daß all diese Eigenschaften anwesend sind. Es ist Ethnizität und das damit zusammenhängende kollektive Selbstbewußtsein, das Sinn und Rückhalt einer Gesellschaft bestimmt und deren Mitglieder als Teil der Gruppe mitschleppt oder ausstößt. Einzelne werden sich immer von der Gruppe distanzieren, doch für die Mehrheit ist die ethnische Gruppe eine Art größere Familie, in deren Mitte man sich geborgen fühlt" (XXX 1997: 10).") mit einer eigenen, ausführlich begründeten und ausgeführten Bewertung – nämlich, dass der Kläger zwischen nützlichen und schädlichen Elementen eines Volkes differenziere und es seiner Ansicht "der Tendenz nach" um eine Ausschließung des Schädlichen und die Schaffung einer homogenen Gesellschaft gehe. Gleiches gilt für die Textstelle auf S. 77 der Studie, die ebenfalls eine Wertung der Autoren enthält, die an zwei Zitate des Klägers – dabei auch der oben wiedergegebene Text – anknüpfen. (2) Die vorliegenden gemischten Meinungsäußerungen sind vom Kläger hinzunehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird sinngemäß auf die obigen Ausführungen zu den zahlreichen in der Studie enthaltenen gemischten Äußerungen Bezug genommen. Insbesondere gilt auch hier, dass die in den Äußerungen enthaltenen Tatsachenbehauptungen in der Sache unstreitig wahr sind. Zwischen den Parteien ist in der Sache unstreitig, dass die wiedergegebenen Zitate, insbesondere auch die oben wiedergegebene Textstelle, so wie in der Studie genannt, tatsächlich vom Kläger verfasst wurden. Streitig ist nur, ob die hieraus folgende Bewertung durch die Autoren der Studie überzeugt. Diese Bewertung ist jedoch aus den oben dargestellten Gründen von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt. Ob die von den Autoren getätigten Schlussfolgerungen überzeugen oder nicht darf und muss nach der Grundkonzeption des Art. 5 GG aus den oben genannten Gründen im offenen und freien Diskurs entschieden werden – und kann insbesondere auch (wie dieser Teil der Studie exemplarisch zeigt – diskutiert werden, da gerade die transparente Wortlautwiedergabe der Äußerung des Klägers auf S. 61f. in Zusammenschau mit den hierauf aufbauenden Schlussfolgerungen der Autoren der Studie eine eigene Bewertung durch die Leserschaft ohne Weiteres ermöglicht. Dass eine solche Diskussion offen bleiben muss, muss der Kläger – insbesondere in seiner beruflichen Stellung – hinzunehmen. 15. Unbegründet ist auch der Antrag zu 15. Die Kammer vermag schon nicht zu erkennen, inwieweit der Kläger durch diesen Absatz in seiner Ehre verletzt worden sein könnte. Soweit der Kläger hierzu ausführt, "der Durchschnittsrezipient [verstehe] die Äußerung dahingehend, dass der Kläger Nationalisten nie als Urheber von Konflikten betrachte" folgt die Kammer dem nicht. Einen derart weitgehenden – auf die generelle ("nie") Bewertung der Position des Klägers abzielenden Aussagegehalt – sieht die Kammer nicht. Vielmehr folgt aus dem Wortlaut der angegriffenen Textpassage klar, dass hier nur der Aussagegehalt zwei isolierter Textpassage aus dem Werk des Klägers analysiert wird ("Ethnizität, so folgt aus dieser Passage, (…)" sowie Textzitat am Schluss). Eine irgendwie geartete Behauptung, dass sich der Kläger in seinem gesamten Schaffen nie anders geäußert habe, ist der Textpassage nicht – weder ausdrücklich noch konkludent – zu entnehmen. 16. Auch der Antrag zu 16. ist unbegründet. a. Die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 16. angegriffenen Äußerungen, er vertrete menschenfeindliche Biologismen stellt eine Rechtsgutsbeeinträchtigung dar. Auch dieser Vorwurf ist geeignet, sich in spürbarer Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch als im Ergebnis zulässig dar. (1) Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich durchgängig um gemischte Meinungsäußerungen. Bei der auf S. 65 oben der Studie angegriffenen Textstelle ("In Ethnische Konflikte entlang der Entwicklungsperipherie (1998b) vertritt XXX ferner menschenfeindliche Biologismen, wenn er behauptet, dass "Migrationen, welche durch ökologische Verschlechterung und Ressourcenschwund verursacht sind, allgemein als ‚Träger‘ und ‚Erreger‘ ethnischer Konflikte gesehen [werden]" (XXX 1998b: 5).") handelt es sich um eine wertende Schlussfolgerung der Autoren der Studie. Wie oben, so auch hier verknüpfen die Autoren reine Tatsachenbehauptungen – nämlich die Behauptung, der Kläger habe in den genannten Texten die genannten Thesen aufgestellt – mit einer eigenen Bewertung – nämlich, dass es sich dessen Aussage um "menschenfeindliche Biologismen" handele. Gleiches gilt für die Textstelle auf S. 70 der Studie, der zwei Wortlautzitate vorangestellt sind und für die Textstellen auf S. 75 und S. 77 mit ebenfalls vorangestellten Zitaten. (2) Die vorliegenden gemischten Meinungsäußerungen sind vom Kläger hinzunehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird sinngemäß auf die obigen Ausführungen zu den zahlreichen in der Studie enthaltenen gemischten Äußerungen Bezug genommen. Insbesondere gilt auch hier, dass die in den Äußerungen enthaltenen Tatsachenbehauptungen in der Sache unstreitig wahr sind. Zwischen den Parteien ist in der Sache unstreitig, dass die wiedergegebenen Zitate so wie in der Studie genannte, tatsächlich geäußert wurden. Streitig ist nur, ob die hieraus folgende Bewertung durch die Autoren der Studie überzeugt. Diese Bewertung ist jedoch aus den oben dargestellten Gründen von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt, ihre Überprüfung erfolgt unter der freiheitlichen Grundordnung des Grundgesetzes im offenen wissenschaftlichen Diskurs und nicht durch staatliche Gerichte. 17. Auch der Antrag zu 17. ist unbegründet. a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 17. angegriffenen Äußerungen, er betrachte "jeden türkischstämmigen Jugendlichen als tickende Zeitbombe" stellt eine Rechtsgutsverletzung dar. Der Vorwurf ist ersichtlich geeignet, sich in spürbarer Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers auszuwirken. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch als im Ergebnis zulässig dar. (1) Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich durchgängig um gemischte Meinungsäußerungen im obigen Sinne. Bei der auf S. 68 oben der Studie angegriffenen Textstelle ("So zitiert er in einer als Endnote ausgeführten Fußnote ohne weitere Einordnung den Sozialarbeiter Ali Cakir mit der Aussage, dass "‚jeder türkische Jugendliche‘ in Deutschland eine ‚Zeitbombe‘ sei" (XXX 2009: 435). Damit macht er sich diese Aussage zu Eigen, vernachlässigt aber auf eklatante, weil sinnentstellende Art und Weise deren Kontext.") handelt es sich um eine wertende Schlussfolgerung der Autoren der Studie. Denn auch hier verknüpfen die Autoren reine Tatsachenbehauptungen – nämlich die Behauptung, der Kläger habe in einer Fußnote den genannten Sozialarbeiter mit dessen Aussage zitiert – mit einer eigenen Bewertung – nämlich, dass er sich dessen Aussage zu eigen mache und dabei den ursprünglichen Kontext vernachlässige. Die folgenden angegriffenen Textstellen (S. 75, 96, 106) nehmen dann auf diese Textstelle (überwiegend auch explizit) Bezug und teilen damit deren rechtliche Einordnung. (2) Die vorliegenden gemischten Meinungsäußerungen sind vom Kläger hinzunehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird sinngemäß auf die obigen Ausführungen zu den zahlreichen in der Studie enthaltenen gemischten Äußerungen Bezug genommen. Insbesondere gilt auch hier, dass die in den Äußerungen enthaltenen Tatsachenbehauptungen in der Sache unstreitig wahr sind. Das gilt vor allem für die Textstelle auf S. 68 der Studie. Zwischen den Parteien ist in der Sache unstreitig, dass der Kläger in dem zitierten Text in einer Fußnote den Sozialarbeiter wie in der Studie wiedergegeben zitiert hat. Streitig ist nur, ob die hieraus folgende Bewertung durch die Autoren der Studie überzeugt. Diese Bewertung ist jedoch aus den oben dargestellten Gründen von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt, ihre Überprüfung erfolgt unter der freiheitlichen Grundordnung des Grundgesetzes im offenen wissenschaftlichen Diskurs und nicht durch staatliche Gerichte. An den oben stehenden Ausführungen ändern im Übrigen auch die Ausführungen der Klägerseite nichts. Soweit dieser in der Klageschrift ausführt, der Kläger habe den Begriff der "Zeitbombe" "in seinen Texten nicht genutzt", sondern "lediglich in einer Fußnote", ist dies ebenso zutreffend wie irrelevant. Denn nichts anderes haben die Autoren der Studie behauptet, indem sie auf S. 68 explizit darlegen, dass der Kläger hier aus "einer als Endnote ausgeführten Fußnote" zitiere (S. 67 unten der Studie) – und im Folgenden wiederholt auf diese Einordnung rekurrieren (S. 75 der Studie mit ausdrücklichem Bezug auf die Ausführungen auf S. 68, S. 96 ebenfalls mit Querverweis, S. 106 ohne Verweis, was die Kammer in der Schlusszusammenfassung und im Hinblick auf die wiederholten Verweise zuvor jedoch als unproblematisch erachtet). 18. Der aus mehreren Teilanträgen bestehende Antrag ist insgesamt unbegründet. a. Der Antrag zu 18.1 ist unbegründet. Es liegt schon keine Rechtsgutverletzung durch die beanstandete Auslassung vor. Gegenstand der streitgegenständlichen Publikation sind – so auch in der Überschrift ausdrücklich festgehalten – die (politischen) Positionen des Klägers, wie sie sich aus seinen Schriften ergeben. Hingegen ist das unmittelbare Wirken des Klägers im Unterricht nicht Gegenstand der Veröffentlichung. Da die Studie entsprechend keine möglicherweise ehrverletzenden Äußerungen über die Gestaltung des Unterrichts tätigt, kann durch das (so aber beanstandete) Weglassen von "entlastenden" Ausführungen zum Unterricht auch kein den Kläger beeinträchtigender, ggf. verzerrender Eindruck erweckt werden. Entsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich die Autoren der Studie nur mit den zitierten Passagen befassen, die sich mit den Publikationen des Klägers befassen. b. Unbegründet ist auch der Antrag zu 18.2. Die beanstandete Auslassung ist nicht ehrenrührig. In der fehlenden Textstelle wird der Vorwurf einer "gewissen Nähe zum Umfeld der NSU Unterstützer" thematisiert. Dieser habe sich nicht bestätigt, belegt sei sogar das Gegenteil (vgl. Klageschrift, S. 111 d.A.). Durch die Auslassung wird der Kläger zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht in seiner Ehre berührt. Denn dieser Vorwurf wird an keiner Stelle in der Studie erwähnt. Entsprechend kann auch das Auslassen entlastender Informationen zu einem nie erwähnten Vorwurf keine verzerrende Wirkung zu Lasten des Klägers haben. Im Gegenteil erscheint der Kammer das Auslassen der fehlenden Passage dem Kläger eher günstig. Der Kammer erschließt sich jedenfalls nicht, welchen Vorteil der Kläger dadurch haben könnte, dass ein bereits widerlegter Vorwurf erneut zitiert würde. Vielmehr würde so allenfalls die Gefahr begründet, dass dieser Vorwurf – wie oft auch immer widerlegt – in der Rezeption der Leser erneut seine Kreise ziehen würde. c.Auch der Antrag zu 18.3. ist nicht begründet. Die Kammer vermag auch insoweit nicht zu erkennen, inwieweit die beanstandete Auslassung den Kläger in seiner Ehre berühren sollte. In dem beanstandeten Teil der Studie wird unstreitig zutreffend wiedergegeben, dass die Mitgründung des "Instituts für Staatspolitik" als unkritisch bewertet wurde sowie das es sich bei diesem Institut um die "gegenwärtig bedeutendste Denkfabrik der Neuen Rechten in Deutschland" handele. Irgendwie geartete Informationen über die politische Ausrichtung des Instituts bis zum Zeitpunkt des Austritts des Klägers in 2001 sind der Studie nicht zu entnehmen. Auch werden in der Studie keine auf seine kurzfristige Mitgliedschaft beruhenden Vorwürfe erhoben. Entsprechend können in Ermangelung belastender Vorwürfe, die sich hierauf stützen, auch durch die Auslassung weiterer Informationen keine den Kläger in seiner Ehre verletzenden Verzerrungen eintreten. Die Autoren sind nicht gehalten, über Umständen, auf die sie keine Kritik stützen, umfassender zu berichten. d. Unbegründet ist auch der Antrag zu 18.4. Die Kammer teilt insoweit nicht die Einschätzung der Klägerseite, der Durchschnittsrezipient verstehe die Äußerung in ehrabschneidender Weise dahingehend, dass der Kläger der Urheber des Begriffs sei (Klageschrift, S. 114 d.A.). Vielmehr ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Begriff der "islamisch befreiten Zonen" in Anführungszeichen gesetzt findet, dass der Kläger hier offensichtlich Dritte zitiert. Zudem ist es auch im Übrigen fernliegend anzunehmen, Dritte könnten den Kläger als Urheber dieses Begriffes ansehen. Die Redewendung der "befreiten Zone" stellt einen in der allgemeinen politischen Diskussion vielfach und von einer Vielzahl an Stimmen verwandte, wenn auch tatsächlich negativ besetzte Begrifflichkeit dar (vgl. etwa auch den vielfach verwandten Begriff der "national befreiten Zone"), von der soweit ersichtlich bis dato niemand annahm, sie sei ursprünglich von dem Kläger geschaffen worden. Zu dieser Annahme gibt auch die beanstandete Fassung der Studie nichts her. Nichts anderes folgt aus dem Klammerzusatz "Hervorh. i. Orig." oder der beanstandeten Dekontextualisierung. e. Zuletzt vermag die Kammer auch den Ausführungen zu 18.5 nicht zu folgen. Der Kammer erschließt sich auch insoweit nicht, inwieweit die beanstandete Auslassung den Kläger negativ in seiner Ehre verletzen könnte. Aus dem veröffentlichten Zitat ergibt sich, dass der Kläger der Ansicht ist, dass sich "in Staaten mit signifikanten muslimischen Bevölkerungssegmenten" "Aufstandsszenarien" entwickeln und diese eine "ideale Brutstätte (…) für nicht-staatliche Akteure" sein könnten, die sich der genannten Konflikte bedienen könnten. Der Kammer erschließt sich nicht, inwieweit der hierdurch entstehende Eindruck der politischen Meinung des Klägers durch den beanstandeten fehlenden Nachsatz maßgeblich geändert werden könnte. Insbesondere enthält der dort enthaltene Verweis auf nicht näher benannte "Staaten entlang der Entwicklungsperipherie" auch keine grundlegend neuen Informationen, die geeignet wären, die vorausgehende Passage – wie auch immer man diese bewerten mag – in einem gänzlich anderen Licht stehen zu lassen. Entsprechend wertet die Kammer den fehlenden Nachsatz als für den Ehrschutz indifferent. Unterlassungsansprüche kann der Kläger hierauf nicht stützen. 19. Der Antrag zu 19. ist in dem aus dem Tenor zu erkennenden Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 19. angegriffenen Äußerung, er betreibe eine Diskursverschiebungsstrategie, stellt einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Jedenfalls in Verbindung mit dem hier vorliegenden und damit eng verknüpften Vorwurf der Verbreitung extremistischen Gedankengutes ist der Vorwurf geeignet, sich in spürbarer Weise abträglich auf das Ansehen des Klägers, insbesondere in dem für sein Wirken maßgebenden wissenschaftlichem Milieu, auszuwirken und den Kläger in das Licht eines nicht mehr aus wissenschaftlicher Grundhaltung, sondern aus der Position eines (extremistischen) politischen Akteurs heraus zu arbeiten. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich in einem Aspekt als unzulässig, im Übrigen als zulässig dar. (1) Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich in Teilen um eine reine Tatsachenbehauptung, im Übrigen um gemischte Meinungsäußerungen im obigen Sinne. Als reine Tatsachenbehauptung erweist sich die – umstrittene – Aussage, der Kläger selbst habe sich eine "Diskursverschiebungsstrategie" zugeschrieben. Denn die Frage, ob der Kläger tatsächlich von "seiner (…) Diskursverschiebungsstrategie" gesprochen hat" – oder nicht –, ist unmittelbar dem Beweis zugänglich. Im Übrigen handelt es sich um eine gemischte Meinungsäußerung, da es sich bei der Behauptung, aus den auf S. 103 der Studie aufgeführten Beispielen, folge eine "Diskursverschiebungsstrategie" um eine wertende Schlussfolgerung der Autoren der Studie handelt. (2) Der als Tatsachenbehauptung qualifizierte Teil der Aussage ist unwahr und damit grundsätzlich nicht hinzunehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger selbst nie wörtlich geäußert hat, eine "Diskursverschiebungsstrategie" zu verfolgen (vgl. Klageschrift, S. 119 d.A. und Klageerwiderung Bl. 222 d,A.). Dem können die Beklagten auch nicht überzeugend entgegenhalten, durch das Kürzel "vgl." in der nachfolgenden Fußnote entsprechend der gängigen Zitierregeln deutlich gemacht zu haben, dass es sich nicht um ein Wortlautzitat, sondern nur um eine sinngemäße Zusammenfassung handele. Denn diese zwar theoretisch zutreffende Nutzung der allgemeinen Zitierregeln wird vorliegend durch die ausdrücklich vorangestellte Hervorhebung ("von ihm selbst so benannte") derart explizit entkräftet, dass für den durchschnittlichen, auch wissenschaftlich vorgebildeten Leser der Eindruck entstehen muss, der Kläger habe tatsächlich ausdrücklich geschrieben, eine "Diskursverschiebungsstrategie" verfolgt zu haben. (3) Soweit im Übrigen gemischte Meinungsäußerungen vorliegen (bzw. auf S. 88 der Studie eine Zusammenfassung des nachfolgenden Ergebnisses) sind diese hinzunehmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird sinngemäß auf die obigen Ausführungen zu den zahlreichen in der Studie enthaltenen gemischten Äußerungen Bezug genommen. (4) Die Beklagten sind als Verleger (Beklagten zu 1. und 2.) und Herausgeber (Beklagten zu 3. und 4.) des streitgegenständlichen Beitrags auch passivlegitimiert (vgl. oben), allerdings allein soweit es bei dem Unterlassungsanspruch die Begehungsform des Verbreitens oder Verbreiten Lassens betrifft. Da die Beklagten die streitgegenständlichen Äußerungen lediglich verbreiten, diese jedoch nicht selbst behauptet haben, können sie lediglich hinsichtlich dieser Begehungsform des Verbreitens oder Verbreiten Lassens nicht jedoch auch hinsichtlich der Begehungsform des Behauptens in Anspruch genommen werden. (5) Soweit beantragt ist, im Tenor die URL der beanstandeten Publikation aufzunehmen, ist das Gericht dem nicht gefolgt, da die Studie dort nicht mehr aufzufinden ist. 20. Der Antrag zu 20. ist unbegründet. a. Auch die von dem Kläger mit dem Antrag zu I. 20. angegriffenen Äußerung, er vertrete und verbreite eine spezifische These "ohne Beleg", stellt einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Zwar hegt die Kammer Zweifel, ob jeder bloße Hinweis auf angeblich fehlende Belegstellen für aufgestellte Behauptungen für sich genommen bereits als hinreichend ehrenrührig und damit justiziabel anzusehen ist. Jedenfalls in Verbindung mit dem hier vorliegenden, eng verknüpften Vorwurf des ‚Alarmismus‘ (nachfolgender Absatz) ist der Vorwurf unbelegten Arbeitens jedoch geeignet, das Ansehen des Klägers – insbesondere in dem für sein wissenschaftliches Wirken maßgeblichen Milieu – spürbar zu beeinträchtigen. b. Die angegriffenen Äußerungen stellen sich jedoch bei der hier gebotenen näheren Betrachtung als zulässig dar. (1) Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich hier um eine reine Tatsachenbehauptung. Denn die Frage, ob in Verbindung zu einer getätigten Aussage eine Fundstelle genannt wurde – oder nicht – ist unmittelbar dem Beweis zugänglich. (2) Die getätigte Aussage ist wahr und damit nicht zu beanstanden. Dabei legt die Kammer zugrunde, dass sich die beanstandete Passage inmitten eines umfangreichen wissenschaftlichen (vgl. oben) Werkes befindet und sich damit ganz überwiegend an eine wissenschaftliche geprägte Leserschaft wendet. Von dieser ist zu erwarten, dass Textpassagen mit der entsprechenden wissenschaftlichen Genauigkeit gewürdigt und interpretiert werden. Dies zugrunde gelegt, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob sich in dem im Wortlaut wiedergegebenen Absatz (vgl. S. 97 der Studie) "irgendwo" doch eine Fundstelle findet, sondern vielmehr auf die Frage, ob der Kläger spezifisch für die Aussage, die ihm von den Autoren vorgeworfen wird, einen Beleg angegeben hat. Kritisch vorgehalten wird dem Beklagten in der Studie die Aussage, dass "die (…) westlichen Sicherheitskräfte sogar in ihren Heimatländern nicht mehr vor Angriffen (…) sicher seien". Diese nimmt fast wortgenau Bezug auf die entsprechende und unstreitig so niedergeschriebene Aussage des Klägers, nach der "Soldaten, Polizisten und andere Vertreter des Staates (…) auch außerhalb ihrer Operationsgebiete nicht mehr sicher vor den Angriffen ihrer Gegner [sind]" (Wortlautzitat S. 97 der Studie). Dabei ergibt sich aus der Zusammenschau mit dem vorangestellten Satz, dass der Kläger mit "nicht mehr sicher" eine Situation bezeichnet, in der tatsächlich bereits derartige Angriffe stattgefunden haben ("Zahlreiche Beispiele terroristischer Anschläge (…) zeigen die Möglichkeiten auf."). Belege für diese Aussage sind in dem Text allerdings tatsächlich und unstreitig nicht enthalten. Dem kann die Klägerseite auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass jedoch durchaus eine – so nicht angegebene – Fundstelle in dem ersten Satz des zitierten Textes angegeben ist, nämlich für den Satz "Im August 2015 erklärte die Terrororganisation auch, dass sie in Zukunft US-Soldaten in deren eigenen Zuhause enthaupten werde". Denn dies ist zwar unstreitig zutreffend, betrifft aber einen Satz, auf den sich die Kritik der Autoren nicht bezog. Die Kammer hat zudem eingehend erörtert, ob sich aus den oben dargestellten Grundsätzen eine andere Bewertung ableiten ließe, nach der auch vermeidbare, ehrverletzende Verkürzungen oder Verzerrungen zu unterlassen sind (vgl. oben). Tatsächlich erscheint es zumindest bedenkenswert, ob hier nicht eine derartige Verzerrung dadurch eingetreten ist, dass auch der erste Satzteil des streitgegenständlichen Absatzes ("Im August 2015…") in der Studie ausdrücklich zitiert wird und damit latent als von dem Vorwurf der Beleglosigkeit "mitgemeint" angesehen werden könnte. Hiergegen spricht jedoch, dass – wie oben aufgezeigt – die folgende Teilaussage, die als "beleglos" beanstandet wird, sehr nah am Wortlaut bezeichnet und damit nachvollziehbar benennbar wird, welche konkrete Passage als beleglos kritisiert wird. Zudem folgt auch die hierzu lediglich begleitende Wortlaut-Zitierung des ersten Satzes einer inneren Logik, da ohne diesen der Gesamtabsatz schwer verständlich ist. Zuletzt erscheint der Kammer das Auslassen der im Original enthaltenen Fußnote auch wissenschaftlich nicht zu beanstanden, da es jedenfalls vertretbar erscheint, bei Wortlautzitaten nicht die Fußnoten des Originaltextes mitzuzitieren, schon um nicht den eigenen Fußnotenapparat mit dem des Autors des zitierten Textes zu vermischen. Entgegenstehende wissenschaftliche Leitlinien, die ein mitzitieren der Fußnoten des zitierten Textes in jedem Fall – und auch wenn, wie hier, für die Aussage entbehrlich – gebieten würden, hat die Kammer auch nach eingehender Suche nicht finden können. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 3.500,00 Euro als Ersatz entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB, da der Anspruch mit Ausnahme des Antrags 19.1 erfolglos geblieben ist. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Kläger allein aufgrund dieses Falschzitats keine Lehraufträge mehr erhalten hat – derartiges ist auch nicht vorgetragen. III. Der Kläger hat neben dem Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Antrags zu 19.1 (S. 59 der streitgegenständlichen Studie) keinen zusätzlichen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung nur dann, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (st. Rspr. des BGH, vgl. Urt. v. 09.07.1985, Az. VI ZR 214/83; Urt. v. 15.09.2015, Az. VI ZR 175/14, Rn 38, juris). Zu der Frage, wann ein Eingriff als derart schwer einzustufen ist, führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.09.2015 (a.a.O.) aus: "Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 214 f.; vom 24. November 2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14, AfP 2015, 337 Rn. 33, jeweils mwN). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08, juris Rn. 3). Denn die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1985 - VI ZR 214/83, BGHZ 95, 212, 215; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 f.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 40; BVerfGE 34, 269, 292 f.; BVerfG NJW 2000, 2187 f.; Müller, VersR 2008, 1141, 1150)." Dies zugrunde gelegt, ist hier eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung - die eine Geldentschädigung als immateriellen Schaden begründet - nicht gegeben. Zwar liegt in dem Falschzitat eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor, da ihm eine Äußerung zugeschrieben wird, die er so nicht getätigt hat. Allerdings handelt es sich bei der vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände dabei nicht um einen schwerwiegenden Eingriff nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, der es zur Genugtuung erfordert, dem Kläger eine Geldzahlung zu leisten. Im Rahmen dieser Würdigung hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass der Kläger lediglich mit einem (19.1) von insgesamt mehr als 130 Anträgen erfolgreich war, sämtliche übrigen Anträge hingegen ohne Erfolg blieben. Zum anderen hat sie berücksichtigt, dass der Kläger durch das falsche Zitat weder in seiner Privats- noch in seiner Intimsphäre, vielmehr lediglich in seiner Sozial- bzw. Öffentlichkeitssphäre betroffen ist. Das Fehlzitat "Der zweite (XXX 2009) wurde 2009 in der Österreichischen Militärischen Zeitschrift (ÖMZ) veröffentlicht. In diesem militärwissenschaftlichen Medium publiziert er seit 2006 regelmäßig, sodass die ihm und Dirk Freudenberg zufolge‚ größte deutschsprachige Zeitschrift für sicherheitspolitische Themen‘ (Freudenberg/XXX 2016: 7) zum festen Standbein seiner – von ihm selbst so benannten – Diskursverschiebungsstrategie (vgl. Freudenberg/XXX 2016: 7f.) avancierte." vermag - auch wenn der Kläger als Professor für Sicherheitspolitik im Fachbereich Bundespolizei eine bedeutende soziale Stellung innehat - keinen Anspruch auf Geldentschädigung zu begründen. Den Autoren kann hier unsorgfältiges Arbeiten und inkorrekter Umgang mit den anerkannten Zitierregeln (s.o.) vorgeworfen werden. Dies wiegt allerdings nicht derart schwer, dass der Kläger dafür mit einer Geldzahlung entschädigt werden muss. Gegen die Zahlung einer Geldentschädigung spricht zudem, dass die streitgegenständliche Studie mittlerweile nicht mehr, jedenfalls nicht mehr über die Homepage der Beklagten, als Volltext zum Download angeboten wird. Hinzu kommt, dass diese Studie, die in dem Jahrbuch für öffentliche Sicherheit und Ordnung 2022/2023 veröffentlicht wurde, überwiegend von einem Fachpublikum gelesen und von dem überwiegenden Teil der Öffentlichkeit voraussichtlich nicht zur Kenntnis genommen wird. Auch dies spricht gegen die besondere Schwere des Eingriffs im Sinne der Rechtsprechung, die eine Entschädigung durch Geldzahlung zu rechtfertigen vermöge. IV. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Höhe von 159,94 Euro (1,3-Gebühr zgl. Pauschale Nr. 7002 VV RVG sowie MwSt. aus 1.000,00 Euro). V. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 48 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO. Dieser setzt sich zusammen aus dem Streitwert für die Unterlassungsanträge (50.000 Euro), dem Antrag auf Schmerzensgeld (10.000 Euro) sowie dem Antrag auf entgangenen Gewinn (3.500 Euro). Nach § 48 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Kriterien für die Streitwertfestsetzung wegen einer Ehrverletzung sind dabei neben dem Grad der Verbreitung die Schwere des Vorwurfs sowie die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsbereichs des Verletzten in der Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung der Sache (Löffler, Presserecht, 7. Auflage 2023, § 6 Rn 663, OLG Dresden, Beschl. v. 20.11.2018, Az. 4 W 982,18, juris Rn 2). Hier hat die Kammer den zugrundezulegenden Wert für das Unterlassungsbegehren des Klägers auf 50.000 Euro geschätzt, da die Veröffentlichung für den Kläger als Person, die in der Öffentlichkeit steht, erhebliche Auswirkungen auf sein Berufsleben hat. Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten hinsichtlich einzelner Textpassagen in einem Beitrag der in dem Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2022/2023 erschienen ist. Der Kläger ist seit 2020 als Professor für Sicherheitspolitik im Fachbereich Bundespolizei an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Lübeck tätig. Zuvor war er in der Zeit von September 2001 bis Februar 2009 als Dozent an der Hochschule des Bundes, Fachbereich Arbeitsverwaltung, anschließend bis Juni 2010 zunächst befristet abgeordnet als Dozent an der Hochschule des Bundes (HS Bund) Fachbereich BPOL tätig. Im Zeitraum von Juni 2010 bis August 2016 unterrichtete er als Fachlehrer an der Bundespolizeiakademie, um dann ab September 2016 an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Bundespolizei Lübeck tätig zu sein. Seit den 1990er Jahren veröffentlichte der Kläger diverse Publikationen. In der Zeit von August 2021 bis Februar 2023 erschienen mehrere Artikel der Autoren Engert und Kempen sowie anderer Autoren - unter Bezugnahme auf die Artikel dieser beiden Autoren - online sowie in Printmedien, in denen über eine angebliche rechtsradikale Vergangenheit des Klägers berichtet wurde, bspw.: BuzzFeed-Artikel der Autoren Engert und Kempen vom 05.08.2021, abrufbar unter: https://www.buzzfeed.de/recherchen/bundespolizei-professor-ausbilder-mit-rechtervergangenheit-90902813.html Frankfurter Rundschau – Artikel des Autors Engert vom 28.08.2021, abrufbar unter: https://www.fr.de/politik/bundespolizei-professor-mit-rechter-vergangenheit-bundestagfordert-aufklaerung-zr-90945788.html Frag-den-Staat-Artikel der Autoren Engert und Kempen vom 21.06.2022, abrufbar unter: https://fragdenstaat.de/artikel/exklusiv/2022/06/untersuchungsbericht-bundespolizeipolizeiprofessor/ Tagesschau-Artikel des Autors Engert vom 15.02.2023, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/bundespolizei-professor-ueberpruefung-101.html. Im November 2022 wurde in dem Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2022/2023, das von den Beklagten zu 1) und 2) verlegt und von den Beklagten zu 3) und 4) herausgegeben wurde, auf den Seiten 53 – 113 der streitgegenständliche Beitrag der Autoren Daniel Peters/ Matthias Lemke mit dem Titel "Ethno-religiöse Brückenköpfe", "postheroische Handlungseunuchen" und die "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form" - Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors XXX" zunächst online als Download und sodann im Mai/Juni 2023 in der Printversion veröffentlicht. Aufgrund dieses Beitrages gab der Dienstherr des Klägers zwei Gutachten (erstellt von Prof. em. Dr. Krause und Prof. Dr. Jäger (Universität Köln)) in Auftrag. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Anlagen K2 und K3. Mit anwaltlichem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.11.2022 wurden die Beklagten vor Veröffentlichung des Jahrbuchs darauf hingewiesen, dass ihrer Auffassung nach eine Stellungnahme des Klägers zu dem Inhalt der beabsichtigten Veröffentlichung eingeholt werden müsse. Es wird insoweit Bezug genommen auf den Inhalt des Schreibens (Anlage K9). Mit weiterem vorgerichtlichem Schreiben vom 15.07.2024 (Anlage K10) ließ der Kläger die Beklagten abmahnen. Eine Reaktion erfolgte beklagtenseits auf keines dieser Schreiben. Der Kläger ist der Auffassung, der in dem Jahrbuch Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2022/2023 der Autoren Peters und Lemke erschienene streitgegenständliche Beitrag diffamiere ihn als angeblich rechtsextremen, identitären Professor und Polizeiausbilder mit einer vermeintlich "gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten" Gesinnung. Die Begründung für die Auffassung der Autoren würde nicht auf rechtlichen oder wissenschaftlichen Kriterien beruhen, sondern wäre ausschließlich politisch motiviert. Die Begründung der vermeintlichen gegen die freie demokratische Grundordnung gerichteten Haltung des Klägers stütze sich auf weitere falsche und völlig unwissenschaftliche Feststellungen, nämlich, dass der Kläger rassistische oder ethnopluralistische Positionen der Neuen Rechten vertrete, das Folterverbot ablehne oder bestimmte Ethnien diskriminiere. Dies sei unwahr. Der Kläger vertrete keine Positionen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen. Er sei weder faschistisch noch rechtsextremistisch. Auch vertrete der Kläger weder neurechte noch ethnopluralistische Positionen und versuche auch nicht, diese strategisch zu verbreiten. Der Kläger sei auch nicht rassistisch oder spreche Menschen nach bestimmten Kriterien einen Wert zu. Er gehe in keiner Weise von der Überlegenheit einer bestimmten Gruppe oder Kultur aus, sondern beurteile als sicherheitspolitischer Experte das Konfliktpotential verschiedener Situationen, so auch die Sicherheitslage im Rahmen der Migration unterschiedlicher Kulturen oder ethnischer Gruppen. Die Behauptungen der Autoren des streitgegenständlichen Beitrags, er würde das Folterverbot ablehnen, seien unwahr. Weder stelle er das physische noch das psychische Folterverbot oder irgendwelche anderen absoluten Rechte in Frage. Zu all diesen Vorwürfen fänden sich in den Publikationen des Klägers keine Belegstellen. Die Unwahrheit der streitgegenständlichen Behauptungen werde auch durch die von seinem Dienstherrn in Auftrag gegebenen Gutachten der Professoren Krause und Jäger belegt. Darin sei er von dem Vorwurf, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Positionen zu vertreten, vollständig entlastet worden. Der Kläger ist weiter der Auffassung, die in dem streitgegenständlichen Beitrag aufgeführten Zitate von ihm seien zum Teil sinnentstellend verkürzt oder in einen anderen (gegenteiligen) Kontext gestellt worden. Dieses Vorgehen sei unwissenschaftlich. Der gesamte Beitrag unterliege nicht der Wissenschaftsfreiheit. Die Wissenschaftlichkeit sei lediglich ein Deckmantel, um den Kläger öffentlich anzugreifen. Dies werde bereits darin deutlich, dass die Autoren den Kläger auch an anderen Stellen, auf unstreitig unwissenschaftlichen Kanälen angreifen, wie bspw. auf BuzzFeed und matthiaslemke.com. Insgesamt handele es sich um eine pseudowissenschaftliche Schmähschrift, die keine Fragen stelle oder neue Erkenntnisse gewinne, sondern lediglich versuche, Falschbehauptungen als Anhaltspunkte für eine bereits feststehende These der Autoren zu verkaufen. Die Autoren Lemke und Peters würden ihre "Studie" zwar als neutrale wissenschaftliche Analyse verkaufen, in Wahrheit steckten aber persönliche Motive dahinter. Der Autor Lemke führe seit Jahren eine Privatfehde gegen den Kläger, da er nicht verwunden habe, dass er in einer Professurvergabe vor fünf Jahren gegen den Kläger das Nachsehen gehabt habe. Jeder einzelne Vorwurf in diesem Beitrag ziele erkennbar darauf ab, dem Kläger bestimmte Gesinnungen zu unterstellen und disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen. Der Kläger beantragt: I. Den Beklagten wird es, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, im Falle des Beklagten zu 1) zu vollstrecken an dem Inhaber, im Falle der Beklagten zu 2) zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, u n t e r s a g t in Bezug auf den Kläger zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen: 1. der Kläger vertrete und verbreite Positionen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, wie nachfolgend dargestellt: 1.1. Die in seinen Texten entfalteten Standpunkte ordnen wir auf der Grundlage unserer Textinterpretation als rassistisch und autoritär ein; wir verorten diese Positionen aus politikwissenschaftlicher Sicht jenseits der Grenzen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung (fdGO). und/oder 1.2. Aus dieser Ablehnung multi-kultureller Gesellschaften ergibt sich im Umkehrschluss sein Eintreten für eine ethnisch homogene Gemeinschaft, und damit für ein ethno-pluralistisches Weltverständnis, das mit den Grundwerten der fdGO nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. BMI 2022a: 74, 79). und/oder 1.3. Diese konsequentialistische Moral,54 wonach jedes Handeln gut ist, welches das Überleben der eigenen Ethnie sichert, ist unvereinbar mit den Werten der deontologisch gefassten fdGO, allen voran mit der Menschenwürde und den mit einem Menschenwürdekern ausgestatteten individuellen Freiheits- und Gleichheitsrechten sowie mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. und/oder 1.4. Kurioserweise spricht er im Untertitel von einem "Plädoyer für eine wehrhafte Demokratie" (XXX 2009: 425), die sich hier als Entsprechung des starken Staates lesen lässt. Unter ‚wehrhafter‘ oder auch ‚streitbarer‘ Demokratie im bundesrepublikanischen Kontext versteht man die Fähigkeit des demokratischen Staates, sich gegen seine Feinde behaupten zu können, ohne dabei selbst zu den Grundprinzipien der fdGO in Widerspruch zu geraten. Demgegenüber entfaltet XXX im neunten Jahr des sog. Krieges gegen den Terrorismus seine Vorstellungen von "ethnoreligiösen Brückenköpfen", der Begrenzung von Migration, einem quasi "Feindstrafrecht" für Terroristen und von Spezialeinheiten, die im In- und Ausland möglichst losgelöst von rechtlichen Restriktionen und parlamentarischer oder öffentlicher Kontrolle den (islamistischen) Feind bekämpfen. und/oder 1.5. Dieses Programm als "Plädoyer für eine wehrhafte Demokratie" (XXX 2009: 425) zu bezeichnen, ist politische Mimikry: Mittels eines scheinbaren Bekenntnisses zu einer verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidung wird dieses Konzept zugleich für die eigene, mit den Grundprinzipien des freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringende Agenda umgedeutet. und/oder 1.6. Entsprechend dieser Interpretation lesen sich diese Zeilen für uns wie ein Plädoyer für die Anwendung von psychischer Folter, womit er sich abermals in Frontstellung zu den Wertvorstellungen des Grundgesetzes begeben würde. und/oder 1.7. Seine wiederholte Verwendung von Biologismen deutet für uns darauf hin, dass XXX das Menschenbild des Grundgesetzes nicht teilt, wonach der Mensch ein freies und vernünftiges Individuum ist, das sich in eigener Verantwortung selbst entwirft. und/oder 1.8. Eine Übertragung der "Ranger-Idee" (XXX 2011: 325) auf die Verwendung der an die Werte- und Rechtsordnung des Grundgesetzes gebundenen militärischen oder polizeilichen Spezialeinheiten in Deutschland ist ersichtlich nicht zulässig. Gleichwohl fordert XXX im Hinblick auf den Einsatz von Militärspezialeinheiten im Anti-Terror-Kampf zumindest, dass "ideologische Denkverbote in der Szenarienentwicklung zu vermeiden", "eine maximale Auftragstaktik zu gewährleisten" und "Spezialkräfte als Offensivwaffe zu begreifen und einzusetzen" (alle XXX 2016 [2006]: 77) seien. und/oder 1.9. Diese Projektion einer individuellen Notwehrlage auf den Staat, das unterschlägt XXX, ist in der Politikwissenschaft hoch umstritten (vgl. Förster/ Lemke 2018: 171–184). Angesichts des absolut geltenden Folterverbots (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG), des Richtervorbehalts bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Art. 104 Abs. 2 u. 3 GG) und der Abschaffung der Todesstrafe (Art. 102 GG), allesamt Regelungen, die unmittelbar aus der in Art. 1 Abs. 1 GG unverrückbar festgeschriebenen Menschenwürde folgen, bleibt jedoch der Befund gültig, wonach keine der hier genannten Maßnahmen auf dem Boden des Grundgesetzes steht. und/oder 1.10. Die vorstehenden Ausführungen legen für uns den Schluss nahe, dass in XXXs Texten Neurechten Positionen entsprechend der metapolitischen Verbreitungsstrategie u.a. durch Taktiken der Begriffsarbeit, der Emotionalisierung, der Feindbestimmung sowie der Verschleierung der eigenen Ziele entfaltet werden. Diese in der Forschung beschriebenen Taktiken (vgl. Pfahl-Traughber 2022: 100 - 104; Quent 2020: 180f.) dienen aus unserer Sicht der Destabilisierung grundlegender Werte der fdGO und der Herabwürdigung des politischen Gegners. und/oder 1.11. Dementsprechend haben wir über das dritte Kapitel verteilt, an verschiedenen Stellen ambivalente Begriffe, markiert, die XXX aus unserer Sicht verwendet, um seine eigene Zielsetzung zu verschleiern. Beispielsweise haben wir in den Kapiteln 3.1.2 und 3.2.2 ausführlich dargelegt, dass weder die von ihm skizzierte "wehrhafte Demokratie" (XXX 2009: 425) noch die auf Michael Lind zurückgehende Konzeption eines "liberalen Nationalismus" (XXX 2009: 433) unserer Auffassung nach mit den Grundprinzipien der fdGO vereinbar sind. und/oder 1.12. Das, was Funke für den Zeitraum 1996 bis 2000 festgestellt hat, gilt nach unserer Einschätzung auch weit darüber hinaus. XXXs Texte lassen für uns bis in die Gegenwart hinein erkennen, dass sein Denken alle drei Kernbestandteile der fdGO negiert. und/oder 1.13. Die größtmögliche operative Freiheit der Exekutivorgane, wie wir sie in seinen Ausführungen angelegt finden, überschreitet aus unserer Sicht die durch das Grundgesetz gezogenen roten Linien (Folterverbot, Verbot der Todesstrafe oder Einhaltung der schrankenlosen Justizgrundrechte; vgl. XXX 2019a: 106). Ein derart ausgestalteter autoritärer Nationalradikalismus widerspricht unserer Einschätzung nach den wesentlichen Kernelementen der fdGO. und/oder 1.14. Entgegen seiner Äußerungen gegenüber Ippen Investigativ und der Innenrevision kommen wir – wie bereits beschrieben – auf Basis unserer Textanalyse vielmehr zu dem Ergebnis, dass seine im Verlauf der letzten 25 Jahre publizierten Schriften kontinuierlich Neurechte Positionen aufweisen, die aus unserer Sicht mit den wesentlichen Kernelementen der fdGO nicht vereinbar sind. und/oder 1.15. Auf Basis unserer politikwissenschaftlichen Analyse kommen wir zu dem Schluss, dass die von XXX in seinen Texten seit zweieinhalb Jahrzehnten beständig vertretenen, in einem ethnopluralistischen, rassistischen Weltbild wurzelnden Neurechten Positionen weder mit der Menschenwürdegarantie noch mit dem Demokratie- und dem Rechtstaatsprinzip vereinbar sind. Insofern stellt sich uns die Frage, inwieweit die in seinen Schriften vertretenen Positionen mit der Ausbildungs- und Kontrollfunktion eines Hochschullehrers, respektive eines Professors am Fachbereich Bundespolizei der HS Bund, zur Wahrung der fdGO und noch dazu mit der Pflicht eines Bundesbeamten zur Verfassungstreue kompatibel sind. [Unterstreichungen maßgeblich] 2. der Kläger vertrete und verbreite neurechte Positionen, wie nachfolgend dargestellt: 2.1. Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategien in den Schriften des Bundespolizei-Professors XXX. und/oder 2.2. Richtig ist vielmehr – so die These der vorliegenden, auf einer politikwissenschaftlichen Auseinandersetzung mit seinen Texten basierenden Studie –, dass er in den vergangenen gut 25 Jahren kontinuierlich Neurechte Inhalte publiziert und vertreten hat. Dies gilt bereits für die Zeit seiner akademischen Ausbildung an der Randse Afrikaanse Universiteit in Johannesburg, wo er zwei Abschlüsse im Fach Entwicklungswissenschaft erworben hat (vgl. XXX 1994 [Magisterarbeit]; 1998c [Dissertation]) 9, und erstreckt sich bis in die Gegenwart hinein, also in den Zeitraum, ab dem er zum Professor für Sicherheitspolitik am Fachbereich Bundespolizei der HS Bund berufen worden ist. und/oder 2.3. Auf der Basis unserer Auswertung gelangen wir zu dem Ergebnis, dass XXX in seinen Publikationen kontinuierlich Neurechte Inhalte entwickelt und bis in die Gegenwart verbreitet. und/oder 2.4. Zunächst rekapitulieren wir kurz den aktuellen Forschungsstand zur Neuen Rechten. Hieraus leiten wir unsere Definition des autoritären Nationalradikalismus her der gemäß unserer Analyse XXXs Schriften prägt. Darauf aufbauend zeigen wir anhand diverser Publikationen XXXs aus dem Zeitraum von 1997 bis 2022 auf, dass und wie darin durchgängig Neurechte Topoi im Sinne des autoritären Nationalradikalismus entwickelt und bedient werden. und/oder 2.5. Beides – XXXs Neurechte Positionen und seine Verbreitungsstrategie – zeichnen wir in dieser Studie anhand zum Teil längerer Originalzitate nach. und/oder 2.6. Die Verortung der in diesem Aufsatz untersuchten Positionen XXXs innerhalb der Neuen Rechten setzt zunächst eine Definition dieser vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Teilen als rechtsextremistisch eingestuften Strömung voraus. und/oder 2.7. Ausgehend von dieser kurzen Einordnung der Neuen Rechten mit Blick auf ihre Definition, Akteure und Publikationsorgane, setzen wir uns nachfolgend mit den Schriften XXXs auseinander. Dabei werden wir uns exemplarisch auf die darin enthaltenen Neurechten Positionen (Kap. 3) und die Verbreitungsstrategie (Kap. 4) konzentrieren. und/oder 2.8. Neurechte Positionen in den Schriften XXXs und/oder 2.9. Unsere Analyse der Neurechten Positionen in XXXs Texten orientiert sich an den beiden im Begriff des autoritären Nationalradikalismus angelegten inhaltlichen Ebenen: Zum einen an seiner Priorisierung eines ethnisch fundierten Nationalismus und der damit einhergehenden, durchgängigen Beschreibung von Migration als Konflikttreiber (Kap. 3.1). Zum anderen an seinen Forderungen nach einem starken Staat, der möglichst wenig durch Recht und Moral in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird (Kap. 3.2). und/oder 2.10. Diese Konzeption ist in der Konsequenz identisch mit der Bestimmung des Politischen als Freund-Feind-Unterscheidung, wie sie Carl Schmitt (1932: 13ff.)32, einer der Referenzautoren der Neuen Rechten, bereits ausbuchstabiert hatte (siehe Kap. 4.3). und/oder 2.11. Einen ähnlichen Gedanken der Bedrohung ‚des Eigenen’ formuliert XXX auch im Referenztext aus der Jungen Freiheit, was aus unserer Sicht noch einmal die Verwobenheit Neurechter Ideen, inhaltlich und über die Zeit, hervorhebt. und/oder 2.12. Zugleich scheint es aus unserer Sicht plausibel, die Rhetorik von den Brückenköpfen mit dem Neurechten Narrativ der Gefahr einer muslimischen Invasion Europas in Verbindung zu bringen. In dieser Funktion wird sie u.a. von Götz Kubitschek, Karl-Heinz Weißmann und dem IfS (vgl. IfS 2009: 39; 2016: 29, 32) verwendet. Auch bei XXX klingt dieser Zusammenhang an (…) und/oder 2.13. Wir haben in Kap. 3 gezeigt, dass XXX wegen seiner anti-liberalen,antipluralistischen, anti-prozeduralistischen, anti-universalistischen, nationalen und autoritären Positionen ideologisch der Neuen Rechten zuzuordnen ist. Im Folgenden zeigen wir auf, dass er sich zudem der Neurechten metapolitischen Verbreitungsstrategie, im Sinne einer Diskursverschiebung nach rechts, bedient. und/oder 2.14. Die Verschiebung des öffentlich Sagbaren wird bei den Protagonist*innen der Neuen Rechten, auf die wir exemplarisch im Rahmen der folgenden Ausführungen immer wieder verweisen werden, und auch bei XXX, taktisch zudem durch eine Unterlassung unterstützt, die wir als Maskierung bzw. Verschleierung eigener Ziele bezeichnen (vgl. Salzborn 2018: 76), eine Taktik, die Schnittmengen mit den drei vorgenannten aufweist. und/oder 2.15. Im Folgenden konzentrieren wir uns daher auf drei weitere Taktiken der Neurechten Verbreitungsstrategie, die XXX kontinuierlich in seinen Texten anwendet. und/oder 2.16. Zudem ziehen wir an einigen Stellen Zitate von einflussreichen Akteuren der Neuen Rechten heran, um zu zeigen, dass XXX aus unserer Sicht die untersuchten Taktiken und Techniken auf eine vergleichbare Art und mit der gleichen inhaltlichen Stoßrichtung einsetzt wie diese. und/oder 2.17. Die Instrumentalisierung der real existierenden Bedrohung durch islamistische Terroristen ermöglicht es ihm, sein Kernthema, die Unvermeidbarkeit ethnischer Konflikte zwischen ‚inkompatiblen Kulturen‘, im wissenschaftlichen und politischen Raum zu platzieren. Die Metapher der ethnischen und/oder religiösen Brückenköpfe selbst hat sich dort, im Gegensatz zu Neurechten Diskursräumen, bislang nicht etablieren können. und/oder 2.18. Demographische, ökonomische und kulturelle Ängste werden durch diese Behauptungen angesteuert und Migration wird insgesamt als existenzielle Bedrohung dargestellt (vgl. XXX 2019b: 208). Als Gewährsmann für die von ihm gezeichneten Szenarien zieht XXX, wie dies in Neurechten Diskursen häufig der Fall ist, den Wirtschaftswissenschaftler und Soziologen Gunnar Heinsohn heran. und/oder 2.19. Die vorstehenden Ausführungen legen für uns den Schluss nahe, dass in XXXs Texten Neurechten Positionen entsprechend der metapolitischen Verbreitungsstrategie u.a. durch Taktiken der Begriffsarbeit, der Emotionalisierung, der Feindbestimmung sowie der Verschleierung der eigenen Ziele entfaltet werden. Diese in der Forschung beschriebenen Taktiken (vgl. Pfahl-Traughber 2022: 100 - 104; Quent 2020: 180f.) dienen aus unserer Sicht der Destabilisierung grundlegender Werte der fdGO und der Herabwürdigung des politischen Gegners. und/oder 2.20. Unserer Auffassung nach finden sich in den von uns gesichteten, von 1997 an bis in die Gegenwart publizierten Schriften XXXs zahlreiche Hinweise auf Neurechte Positionen. und/oder 2.21. Vielmehr agiert er – wie wir in Kap. 3 ausführlich und anhand von konkreten Beispielen dargelegt haben – in seinen Schriften als metapolitischer Ideologe: Er speist unserer Ansicht nach anti-liberale, anti-pluralistische, antiprozeduralistische, anti-universalistische sowie nationalistische und autoritäre Standpunkte in sicherheitspolitische Diskursräume ein, die – in jüngerer Vergangenheit– über das Neurechte Spektrum und rechtskonservative Kreise hinausreichen. und/oder 2.22. Entgegen seiner Äußerungen gegenüber Ippen Investigativ und der Innenrevision kommen wir – wie bereits beschrieben – auf Basis unserer Textanalyse vielmehr zu dem Ergebnis, dass seine im Verlauf der letzten 25 Jahre publizierten Schriften kontinuierlich Neurechte Positionen aufweisen, die aus unserer Sicht mit den wesentlichen Kernelementen der fdGO nicht vereinbar sind. und/oder 2.23. Auf Basis unserer politikwissenschaftlichen Analyse kommen wir zu dem Schluss, dass die von XXX in seinen Texten seit zweieinhalb Jahrzehnten beständig vertretenen, in einem ethnopluralistischen, rassistischen Weltbild wurzelnden Neurechten Positionen weder mit der Menschenwürdegarantie noch mit dem Demokratie- und dem Rechtstaatsprinzip vereinbar sind. [Unterstreichungen maßgeblich] 3. der Kläger vertrete und verbreite ethnopluralistische Positionen im Sinne eines Konzeptes u. a. der Neuen Rechten, wie nachfolgend dargestellt: 3.1. Im dritten Kapitel zeichnen wir nach, dass XXX aus unserer Sicht in seinen Texten zum einen ethnopluralistische Positionen (vgl. stellvertretend XXX 1997: 10; XXX 2009: 433) vertritt und zum anderen durch die Essentialisierung von Kultur und Ethnie sowie die durchgängige Beschreibung der ‚westlichen‘ und der ‚muslimischen‘ Kultur als inkompatibel vor allem Türk*innen und Muslim*innen pauschal abwertet und unter Generalverdacht stellt und/oder 3.2. Bereits hier drängt sich uns die Frage auf, ob diese Hervorhebung von Ethnizität nicht auf das in der Identitären Bewegung (IB) und in den Publikationen des IfS gebräuchliche Konzept des Ethnopluralismus hinausläuft. Dann würde es sich um politische Mimikry, also um die terminologische Anpassung an die politische, wissenschaftliche und mediale Umgebung (vgl. Salzborn 2018: 76) handeln, etwa wenn von Ethnizität gesprochen, aber Ethnopluralismus gemeint wäre. und/oder 3.3. Das höchste Ziel dieser Gesellschaft liegt in der Bewahrung der ethnischen Gruppe als eigenständige kulturelle und organisatorische Einheit, in der "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form" (XXX 1997: 10). Zugleich zeigt sich darin eine grundsätzliche anti-universalistische Haltung. Jede Ethnie bzw. jedes Volk bestimmt für sich selbst seine optimale Form, ohne sich dabei auf universelle Normen wie die Menschenrechte verpflichten zu müssen. Hierbei handelt es sich in unserer Lesart um eine ethnopluralistische Idee, die das Überleben der eigenen Gruppe als obersten Zweck für alle Mitglieder vorgibt. und/oder 3.4. Dieses sich in Theorie und Praxis manifestierende, ethnopluralistische Weltbild war nach unserer Analyse prägend für seine zwischen 1996 und 2000 erschienenen Publikationen in der Jungen Freiheit, dem Ostpreußenblatt und für zwei Aufsätze an der Universität der Bundeswehr München. und/oder 3.5. Insofern spiegeln sich in einem sprachlich-kulturellen determinierten, ‚liberalen Nationalismus‘ die Grundprinzipien des ‚Ethnopluralismus‘ bzw. des ‚Volkstaats‘ wider. Auch hier wendet XXX folglich die Technik der Mimikry an, indem er seine eigenen Ziele durch ein Bekenntnis zu Liberalismus und Pluralismus verschleiert, obwohl der "liberale Nationalismus" nach Michael Lind anti-liberal und antipluralistisch ist. und/oder 3.6. Aus dieser Ablehnung multi-kultureller Gesellschaften ergibt sich im Umkehrschluss sein Eintreten für eine ethnisch homogene Gemeinschaft, und damit für ein ethnopluralistisches Weltverständnis, das mit den Grundwerten der fdGO nicht in Einklang zu bringen ist. und/oder 3.7. Zusammengefasst kommt unserer Interpretation zufolge in XXXs Texten ein ethnopluralistisches Weltbild auf mehreren Ebenen zum Vorschein. Zunächst in seiner Konzeption des ‚Volkstaats‘ als Konfliktlösungsmechanismus, dann in seinen Texten über das Zeitalter ethnischer Konflikte, in denen er die "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form" als höchsten Daseinszweck (vgl. XXX 1997: 10) und den ethnisch homogenen Staat als wünschenswerte Zukunft (vgl. XXX 1999a: 38) ausweist. Ferner beruht auch der "liberale Nationalismus" auf ethnopluralistischen Grundannahmen (vgl. XXX 2009: 435). und/oder 3.8. Bereits XXXs Doktorarbeit aus dem Jahr 1998 transportierte ein ethnopluralistisches Weltbild. und/oder 3.9. Gemäß der von ihm vertretenen, als rassistisch und ethnopluralistisch klassifizierbaren Ideologie führt Migration aus bei ihm sog. "inkompatiblen Kulturen" zu gewaltsamen Konflikten, zu Aufstands- und Bürgerkriegsszenarien oder terroristischen Anschlägen. Multikulturelle Gesellschaften beschreibt er in seinen Texten als wesentlich instabil. und/oder 3.10. Die Ausrichtung auf das Überleben der ethnisch definierten Gesellschaft als übergeordneter Zweck, die "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form" (XXX 1997: 10), hat er bis in die Gegenwart hinein in seinen Texten beibehalten. Das Bild von ethnisch möglichst homogenen Gemeinschaften, die ein territorial abgegrenztes Gebiet bevölkern, entspricht einer politischen Vorstellung, die im Umfeld des Instituts für Staatspolitik und der Identitären Bewegung unter dem Stichwort "Ethnopluralismus" firmiert. und/oder 3.11. XXXs Texte lassen für uns bis in die Gegenwart hinein erkennen, dass sein Denken alle drei Kernbestandteile der fdGO negiert. Sein auf einer rassistischen, ethnopluralistischen Vorstellung gründender autoritärer Nationalradikalismus weist Menschen qua kollektiver Zugehörigkeit einen (kulturellen, politischen) Wert zu. und/oder 3.12. Auf Basis unserer politikwissenschaftlichen Analyse kommen wir zu dem Schluss, dass die von XXX in seinen Texten seit zweieinhalb Jahrzehnten beständig vertretenen, in einem ethnopluralistischen, rassistischen Weltbild wurzelnden Neurechten Positionen weder mit der Menschenwürdegarantie noch mit dem Demokratie- und dem Rechtstaatsprinzip vereinbar sind. [Unterstreichungen maßgeblich] 4. der Kläger vertrete und verbreite rassistische und/oder sonstige menschenfeindliche Positionen und/oder Ideologien, wie nachfolgend dargestellt: 4.1. Die in seinen Texten entfalteten Standpunkte ordnen wir auf der Grundlage unserer Textinterpretation als rassistisch und autoritär ein; wir verorten diese Positionen aus politikwissenschaftlicher Sicht jenseits der Grenzen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung (fdGO). und/oder 4.2. Die dichotome Darstellung von Kulturen als kompatibel oder inkompatibel sowie die pauschalisierenden Beschreibungen von "Mehmet" und "Kaplan" als "Problemkinder"und von Menschen aus angeblich inkompatiblen Kulturen als Gefahr ordnen wir als rassistische Äußerungen ein.37 Fußnote 37: Es handelt sich dabei um einen Rassismus ohne Verwendung des Rassebegriffs: "Nicht mehr ‚Rasse‘ ist Ausgangspunkt für Rassismus, sondern ein deterministisches Konzept von Kultur. Ein Wesen der ‚Anderen‘ wird anders als im genetischen Rassismus nicht mehr an körperlichen realen oder fiktiven Merkmalen festgemacht, sondern an vermeintlichen oder realen kulturellen Unterschieden. [...] Kultur wird zur quasi-natürlichen Eigenschaft von Menschen." und/oder 4.3. Durch die bewusste Übertragung des Zitats auf einen vollkommen anderen Kontext, ohne diesen Transfer als solchen kenntlich zu machen, wird die ursprüngliche Kritik an den sozialen Verhältnissen zu einem rassistischen Postulat umfunktioniert. und/oder 4.4. Die Darstellung aller Jugendlichen einer Bevölkerungsgruppe als Gefahr ist rassistisch, weil sie diese aufgrund einer ethnischen Zuschreibung unter Generalverdacht stellt. Damit läuft sie unserem Verständnis nach dem Gleichheitsgrundsatz und dem Gebot der Achtung der Menschenwürde zuwider. und/oder 4.5. Der hieraus resultierende Wirkungszusammenhang erweist sich als unentrinnbar und ist insofern aus unserer Sicht als rassistisch einzuordnen. und/oder 4.6. Seit einem Vierteljahrhundert findet sich in XXXs Texten Identität nicht als individuelle, fluide und selbstgewählte Konstruktion, sondern als auf biologistischkollektiven Merkmalen basierende Tatsache. […] Die damit vollzogene Ausblendung der Subjektivität und die ausschließliche Bezugnahme auf eine statische ethnisch-kulturelle Identität und der darauf gestützte Generalverdacht sind aus unsere Sicht offenkundig rassistisch. und/oder 4.7. Diese kollektiven Zuschreibungen sind rassistisch, denn sie werten alle der Gruppe zugeordneten Individuen pauschal ab und markieren sie zudem als eine Gefahr für die autochthone Bevölkerung. Aus dieser Ablehnung multi-kultureller Gesellschaften ergibt sich im Umkehrschluss sein Eintreten für eine ethnisch homogene Gemeinschaft, und damit für ein ethno-pluralistisches Weltverständnis, das mit den Grundwerten der fdGO nicht in Einklang zu bringen ist. und/oder 4.8. Vielmehr bedient er mit der durchgängigen Darstellung von Migrierenden aus muslimischen Ländern als ‚Gefahr‘ auf Basis kollektiver Zuschreibungen, so unsere Einschätzung, rassistische Stereotype, die mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) unvereinbar sind (vgl. Cremer 2022: 30). und/oder 4.9. Gemäß der von ihm vertretenen, als rassistisch und ethnopluralistisch klassifizierbaren Ideologie führt Migration aus bei ihm sog. "inkompatiblen Kulturen" zu gewaltsamen Konflikten, zu Aufstands- und Bürgerkriegsszenarien oder terroristischen Anschlägen. Multikulturelle Gesellschaften beschreibt er in seinen Texten als wesentlich instabil. und/oder 4.10. Viele von XXXs Prämissen, konsekutiven Diagnosen und Forderungen arbeiten diesem rassistischen Konzept (vgl. BMI 2022a: 73f.; Cremer 2022: 14f.) zu, sei es die Rede von "ethnoreligiösen Brückenköpfen" (XXX 2019a: 102) und von Migration als "historische Konstante des Konflikttransfers" (XXX 2019b: 185), seien es die Postulate ‚inkompatibler Kulturen‘ (vgl. XXX 2019b: 196; XXX 2009: 427) und "kultureller Skripte" (XXX 2019b: 189f.) oder die Diffamierung des liberalen Rechtsstaats als "postheroischen Handlungseunuchen" (Alisch/XXX 2020a: 42). und/oder 4.11. Sein auf einer rassistischen, ethnopluralistischen Vorstellung gründender autoritärer Nationalradikalismus weist Menschen qua kollektiver Zugehörigkeit einen (kulturellen, politischen) Wert zu. und/oder 4.12. Auf Basis unserer politikwissenschaftlichen Analyse kommen wir zu dem Schluss, dass die von XXX in seinen Texten seit zweieinhalb Jahrzehnten beständig vertretenen, in einem ethnopluralistischen, rassistischen Weltbild wurzelnden Neurechten Positionen weder mit der Menschenwürdegarantie noch mit dem Demokratie- und dem Rechtstaatsprinzip vereinbar sind. [Unterstreichungen maßgeblich] 5. der Kläger vertrete und verbreite faschistische und/oder rechtsextremistische Positionen des autoritären Nationalradikalismus und fordere einen autoritären Staat, wie nachfolgend dargestellt: 5.1. Die in seinen Texten entfalteten Standpunkte ordnen wir auf der Grundlage unserer Textinterpretation als rassistisch und autoritär ein; wir verorten diese Positionen aus politikwissenschaftlicher Sicht jenseits der Grenzen der freiheitlichdemokratischen Grundordnung (fdGO). und/oder 5.2. Zunächst rekapitulieren wir kurz den aktuellen Forschungsstand zur Neuen Rechten. Hieraus leiten wir unsere Definition des autoritären Nationalradikalismus her, der gemäß unserer Analyse XXXs Schriften prägt. Darauf aufbauend zeigen wir anhand diverser Publikationen XXXs aus dem Zeitraum von 1997 bis 2022 auf, dass und wie darin durchgängig Neurechte Topoi im Sinne des autoritären Nationalradikalismus entwickelt und bedient werden. und/oder 5.3. Unsere Analyse der Neurechten Positionen in XXXs Texten orientiert sich an den beiden im Begriff des autoritären Nationalradikalismus angelegten inhaltlichen Ebenen: Zum einen an seiner Priorisierung eines ethnisch fundierten Nationalismus und der damit einhergehenden, durchgängigen Beschreibung von Migration als Konflikttreiber (Kap. 3.1). Zum anderen an seinen Forderungen nach einem starken Staat, der möglichst wenig durch Recht und Moral in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt wird (Kap. 3.2). und/oder 5.4. Das höchste Ziel dieser Gesellschaft liegt in der Bewahrung der ethnischen Gruppe als eigenständige kulturelle und organisatorische Einheit, in der "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form" (XXX 1997: 10). Zugleich zeigt sich darin eine grundsätzliche anti-universalistische Haltung. und/oder 5.5. Das zweite einschlägige Themenfeld, in dem sich für uns XXXs autoritärer Nationalradikalismus manifestiert, bezieht sich auf die Vorstellung eines paternalistischen, autoritären, in jedem Fall aber möglichst durchsetzungsstarken Staates. und/oder 5.6. Der ‚Raubtierstaat‘ hat den Boden des Grundgesetzes wegen seines Anti-Pluralismus und seiner durchgängigen Feindes- und Kampflogik verlassen. Er steht für das vermeintlich notwendige Übel, Probleme lösen zu müssen, die das ‚Gutmenschen-Gewissen‘ der Gesellschaft eingebrockt hat. Der Staat dient primär der Sicherung des Überlebens seiner ethnischen Trägergruppe. Der Maßstab für den Erfolg staatlichen Handelns liegt in der Erreichung eben dieses Ziels. Diese konsequentialistische Moral,54 wonach jedes Handeln gut ist, welches das Überleben der eigenen Ethnie sichert, ist unvereinbar mit den Werten der deontologisch gefassten fdGO, allen voran mit der Menschenwürde und den mit einem Menschenwürdekern ausgestatteten individuellen Freiheits- und Gleichheitsrechten sowie mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip. und/oder 5.7. In XXXs Ausführungen finden sich keine Hinweise darauf, dass er nicht bereit wäre, sich auf diese schiefe Ebene zu begeben. Im Gegenteil, er fordert, das Regelwerk zur Terrorismusbekämpfung kontinuierlich an den Gegner anzupassen. Kennt dieser keine Grenzen, müssen staatliche Akteure ihr Handeln auch nicht an universellen Normen, etwa dem Völkerrecht und den Menschenrechten, ausrichten (vgl. XXX 2019b: 208; XXX 2018: 716f.). und/oder 5.8. Tabelle auf Seite 88: und/oder 5.9. Aus unserer Sicht würde der liberale Rechtsstaat im Ergebnis zu einem autoritären Willkürstaat zu degenerieren drohen. und/oder 5.10. XXXs Texte lassen für uns bis in die Gegenwart hinein erkennen, dass sein Denken alle drei Kernbestandteile der fdGO negiert. Sein auf einer rassistischen, ethnopluralistischen Vorstellung gründender autoritärer Nationalradikalismus weist Menschen qua kollektiver Zugehörigkeit einen (kulturellen, politischen) Wert zu. und/oder 5.11. Ein derart ausgestalteter autoritärer Nationalradikalismus widerspricht unserer Einschätzung nach den wesentlichen Kernelementen der fdGO. [Unterstreichungen maßgeblich] 6. der Kläger lehne das Folterverbot und andere absolute Rechte ab oder stelle diese in Frage bzw. negiere das Völkerrecht, wie nachfolgend dargestellt: 6.1. Die Unschuldsvermutung sowie die strafprozessualen und grundrechtsgleichen Rechte sollen demnach – in unserer Lesart des Textes – für die Behandlung von Terroristen nicht gelten. XXX diskutiert die Schaffung von Geheimgerichten an, die über die Verhängung einer Untersuchungshaft entscheiden, und verteidigt – wiederum durch die Übernahme eines Zitats von Leon de Winter – Gefangenenlager im Stile Guantanamos sowie die Behandlung, die die Festgehaltenen dort erfahren. Seine Beschreibung einer "wehrhaften Demokratie" (XXX 2009: 425) beinhaltet ferner die Infragestellung des Mehrwerts internationaler Strafgerichtsbarkeit; bei ihr handelt es sich immerhin eine der wesentlichen Errungenschaften kosmopolitischer Gerechtigkeitskonzeptionen nach dem Zweiten Weltkrieg. In Zweifel zieht er ebenfalls das sog. Schweigerecht und damit das völker- und verfassungsrechtlich anerkannte Prinzip der Selbstbelastungsfreiheit sowie das Folterverbot (für alle drei vgl. XXX 2009: 432f.). und/oder 6.2. Damit relativiert er in unserer Lesart seines Textes Menschenrechtsverletzungen und stellt das Folterverbot als kosmopolitisches Projekt von Medien und Menschenrechtsorganisationen dar, ganz so, als gäbe es in Art. 1 Abs. 1 der Antifolterkonvention von 1984 keine Legaldefinitionen von Folter und als seien durch den UN-Sonderberichterstatter über Folter keine Anwendungsbeispiele vorgebracht worden, die diese Definition inhaltlich konkretisieren. und/oder 6.3. Nachdem so in Frage gestellt wird, was denn überhaupt Folter sei, fährt er aus unserer Sicht fort, das in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte absolute Folterverbot – das nach herrschender Rechtsmeinung durch die Menschenwürde geschützt ist und deshalb selbst durch den verfassungsändernden Gesetzgeber aufgrund der Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 Abs. 3 GG nicht abgeschafft werden könnte – aufzuweichen: "Zumindest werden sich westliche Staaten stärker als bisher über psychologisch- kulturelle Befragungstechniken Gedanken machen müssen" (XXX 2009: 433) und/oder 6.4. Da er zuvor nur die Anwendung von "Brachialmethoden der physischen Folter" verurteilt hat, scheint es nicht weit hergeholt, dass die hier sog. "psychologischkulturelle[n] Befragungstechniken" (beide XXX 2009: 433) einen Euphemismus für die Anwendung von seelischer/psychischer Folter darstellen könnten, die nach Art. 1 Abs. 1 der Antifolterkonvention ausnahmslos untersagt ist. Entsprechend dieser Interpretation lesen sich diese Zeilen für uns wie ein Plädoyer für die Anwendung von psychischer Folter, womit er sich abermals in Frontstellung zu den Wertvorstellungen des Grundgesetzes begeben würde. und/oder 6.5. Denkt man diesen Ansatz zu Ende, gehörte der Einsatz von Folter und die gezielte Tötung von Terroristen im In- und Ausland zu den durch den Zweck legitimierten Maßnahmen deutscher Sicherheitsakteure, nämlich den bei XXX als ‚Hirtenhunde‘ apostrophierten polizeilichen und militärischen Spezialeinheiten. und/oder 6.6. Die Verbote von Folter, willkürlichen Inhaftierungen und der Todesstrafe stellen aus seiner Sicht selbst auferlegte Handlungsbeschränkungen des staatlichen Gewaltmonopols dar (vgl. XXX 2019a: 106), die den Staat letztlich in der Abwehr seines eigenen Untergangs limitieren. und/oder 6.7. Wie oben bereits beschrieben, nimmt auch XXX Umdeutungen, z.B. bei den Begriffen der ‚wehrhaften Demokratie‘ und des ‚liberalen Nationalismus‘, vor. Ein weiteres Beispiel ist sein Umgang mit dem Folterbegriff (siehe Kap. 4.1.3). und/oder 6.8. So stellt er das Folterverbot eher beiläufig in Frage, da nun einmal im Antiterrorkampf die Notwendigkeit bestünde, Informationen von Terroristen zu bekommen, um Schaden von der eigenen Bevölkerung abzuwenden und westliche Staaten sich "stärker als bisher über psychologisch-kulturelle Befragungstechniken Gedanken machen müssen" (XXX 2009: 433). Damit sagt er nicht ‚Folter’ und einige Zeilen zuvor erwähnt er die moralische Zweifelhaftigkeit und die kontraproduktive Wirkung der "Brachialmethoden der physischen Folter" (XXX 2009: 433). und/oder 6.9. Auch das absolute Folterverbot selbst, das sowohl verfassungs- als auch völkerrechtlich notstandsfest verankert ist (vgl. Hong 2006: 27f.), wird von XXX hinterfragt, weil es dazu beigetragen habe, den Staat in ein "juristisches Regelgestrüpp" (XXX 2019a: 106) zu verstricken, so dass dieser in der Terrorbekämpfung zur "Reaktion verdammt" (XXX 2019a: 106) sei. und/oder 6.10. Damit vertritt XXX im Jahr 2019 aus unserer Sicht die folgende These: Weil "regelorientierte Gesellschaften" (XXX 2019a: 106) für Terroristen berechenbar seien, sei das Festhalten der westlichen Demokratien an rechtlichen Standards in der Terrorbekämpfung als problematisch zu bewerten. Rechtliche Berechenbarkeit schwäche die faktische Entfaltung des staatlichen Machtpotenzials und damit die Implementierung einer effektiven Anti-Terror-Politik. Inwieweit diese Annahme insgesamt stimmig ist, und inwieweit insbesondere die Wiederanwendung der Todesstrafe, von Folter oder anderer Formen der Aushebelung justizieller Garantien überhaupt eine produktive Entwicklung im Sinne von ‚mehr Sicherheit‘ herbeiführen würden, bliebe aus einer konsequentialistischen Perspektive zu diskutieren. und/oder 6.11. XXXs Ausführungen zum Folterverbot dienen nach unserer Einschätzung einem Zweck, nämlich dem, eine Fundamentalnorm zu destabilisieren, indem Zweifel gesät werden, ob sie überhaupt klar definiert sei (vgl. XXX 2009: 436). Ihr Tabucharakter wird durch konsequentialistische Abwägungen verwässert (vgl. XXX 2019a: 106). Der Begriff wird umgedeutet, sodass die Anwendung psychischer Folter nicht mehr ausgeschlossen ist (vgl. XXX 2009: 433). Mehr noch: Ihre Anwendung wird zur echten Handlungsoption. Damit wird das moralisch und rechtlich absolut geltende Folterverbot für obsolet erklärt. und/oder 6.12. Die durch die Fundamentalnorm des Folterverbots absolut gesetzte Grenze staatlichen Handelns wird in Zweifel gezogen, indem XXX in seinen Texten als Erfolgsfaktoren für Antiterroreinsätze von Spezialeinheiten u.a. behauptet, dass "ideologische Denkverbote in der Szenarienentwicklung zu vermeiden" seien und "[i]m Einsatz eine maximale Auftragstaktik zu gewährleisten ist" (XXX 2016 [2006]: 77). und/oder 6.13. Das absolute Folterverbot sieht er als hinderlich an und zieht die für eine freiheitliche Demokratie elementare, zivilgesellschaftliche Kontrolle der Exekutive ins Lächerliche. und/oder 6.14. Tabelle auf Seite 103: und/oder 6.15. Eine solche Konzeption ist mit der Kontrollidee der Macht- bzw. Gewaltenteilung unvereinbar. Die größtmögliche operative Freiheit der Exekutivorgane, wie wir sie in seinen Ausführungen angelegt finden, überschreitet aus unserer Sicht die durch das Grundgesetz gezogenen roten Linien (Folterverbot, Verbot der Todesstrafe oder Einhaltung der schrankenlosen Justizgrundrechte; vgl. XXX 2019a: 106). [Unterstreichungen maßgeblich] 7. die Texte und Ansichten des Klägers wären nicht breit in der sicherheitspolitischen Forschung rezipiert worden, wie nachfolgend dargestellt: Dieses Vorgehen erscheint uns aus mehrerlei Gründen angebracht: Zum einen dürften seine Schriften, die in Teilen vor mehr als zehn oder gar zwanzig Jahren und somit vor längerer Zeit publiziert worden sind, einem breiteren Publikum unbekannt sein. Zum anderen wurden diese bislang weder in der Extremismus noch in der sicherheitspolitischen Forschung breit rezipiert. Im Übrigen wollen wir "manipulative Verkürzungen" (Stabsstelle Innenrevision 2021: 9) vermeiden. [Unterstreichungen maßgeblich] 8. der Kläger stelle alle Türk*innen und Muslim*innen unter Generalverdacht (Terrorismusverdacht) und werte diese pauschal ab, wie nachfolgend dargestellt: 8.1. Im dritten Kapitel zeichnen wir nach, dass XXX aus unserer Sicht in seinen Texten zum einen ethnopluralistische Positionen (vgl. stellvertretend XXX 1997: 10; XXX 2009: 433) vertritt und zum anderen durch die Essentialisierung von Kultur und Ethnie sowie die durchgängige Beschreibung der ‚westlichen‘ und der ‚muslimischen‘ Kultur als inkompatibel vor allem Türk*innen und Muslim*innen pauschal abwertet und unter Generalverdacht stellt (vgl. stellvertretend XXX 2019b: 198, 207f.; XXX 2009: 427, 435). und/oder 8.2. Die als Prämisse behauptete ethnische Inkompatibilität war – wie gezeigt – schon in seinem Aufsatz von 1997 postuliert worden, wo er der türkischen Gemeinschaft in Deutschland pauschal die Integrationswilligkeit und sogar die Integrationsfähigkeit absprach, während, aus seiner Sicht, bei Angehörigen den Russlanddeutschen Minderheit keine Probleme zu erwarten seien. und/oder 8.3. Die Jugendlichen, so suggeriert XXX hier aus unserer Sicht, seien allein schon wegen ihrer Religion als potenzielle Terroristen einzuordnen. und/oder 8.4. Auch die Titelgeschichte Zeitbomben in den Vorstädten des Spiegel vom 13.4.1997, auf die XXX in der oben zitierten Fußnote verweist, kann er nur eingeschränkt als Beleg für seinen an selbiger Stelle formulierten Generalverdacht gegen alle türkischen Jugendlichen anführen. Schließlich verweist der Spiegel auf die sozio-ökonomischen Ursachen für die bei Teilen dieser Bevölkerungsgruppe registrierten Gewaltausbrüche und bescheinigt zugleich auch Teilen der russlanddeutschen Minderheit ebenso gravierende Integrationsprobleme (vgl. Ohne Autor 1997: 84), ein Umstand, den XXX zum gleichen Zeitpunkt selbst vollkommen anders dargestellt hatte (vgl. XXX 1997: 10). und/oder 8.5. Durch das Fantasieren über Bürgerkriegsszenarien, die Ethnisierung von Konflikten und die Kennzeichnung von Migrierenden als ‚gefährlich‘ werden Gewaltakte gegen Menschen mit Migrationsgeschichte legitimiert und Forderungen nach einer Steigerung der individuellen und kollektiven Wehrhaftigkeit rationalisiert (vgl. Quent 2020: 27–31; Wagner 2017: 235–237). und/oder 8.6. XXXs bereits ausführlich dargestellte Beschreibung von ‚Mehmet und Kaplan als ‚Problemkinder‘ enthält eine mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbare Kollektivzuschreibung, die den Individuen ihren Eigenwert abspricht, indem sie auf eine ethnisch-kulturelle Gruppenzugehörigkeit reduziert werden. Besonders deutlich zeigt sich dies in dem sinnentstellend verwendeten Zitat, wonach "jeder türkische Jugendliche‘ in Deutschland eine ‚Zeitbombe‘ sei" (XXX 2009: 435; siehe dazu Kap. 3.1.2). und/oder 8.7. Die multikulturelle Gesellschaft stellt sowohl für XXX als auch für Kubitschek und Höcke eine existenzielle Bedrohung dar, wobei die Gewalt von den Eingewanderten und ihren Nachkommen ausgeht. und/oder 8.8. Menschen, die aus "inkompatiblen Kulturen" (XXX 2009: 427) stammen, werden in seinen Texten pauschal als Gefahr gekennzeichnet (vgl. 2019b: 196f., 207f.). Diese, den Eigenwert von Individuen missachtende, Generalverdächtigung, die sich auch in den expliziten Begriffen wie ‚ethnoreligiöse Brückenköpfe‘ (vgl XXX: 2019a: 102), "ethno-religiöse Brückenkopf-Mentalität" (XXX 2019b: 196) und "Zeitbombe" (XXX 2009: 435) manifestiert, widerspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes [Unterstreichungen maßgeblich] 9. der Kläger vertrete und verbreite verdeckt Ansichten der Repräsentanten der sog. "Konservativen Revolution", wie nachfolgend dargestellt: 9.1. Auf andere, vor allem die Repräsentanten der sog. Konservativen Revolution, wie Carl Schmitt, Oswald Spengler und Arnold Gehlen, verweist er nie direkt, obwohl die Bezüge offensichtlich sind. Das deutet auf einen strategischen, die Quelle verschleiernden Umgang mit Zitaten hin. und/oder 9.2. Migration führe den vorstehenden Ausführungen zufolge zu Gewalt, Anarchie und schlimmstenfalls zum eigenen Untergang. Der bereits von Oswald Spengler prophezeite Untergang des Abendlandes und die in dem gleichnamigen Werk ausformulierte voraufklärerische Essentialisierung von Kulturen – die den vermeintlichen Antagonismus zwischen unterschiedlichen Kulturen reduktionistisch und einseitig als Konfliktursache und Konflikttreiber verklärt (vgl. Rensmann 2020: 68f.) – wird nicht nur in Huntingtons Standardwerk der Internationalen Beziehungen reproduziert (vgl. Friedrich 2019: 309; Thöndl 1997).46 Beide Diagnosen durchziehen XXXs Gegenwartsbeschreibungen und Zukunftsvisionen. und/oder 9.3. Der Begriff ‚Hypermoral‘ stammt aus dem Werk Moral und Hypermoral (1969) von Arnold Gehlen. […] Das mit dieser Ansicht verbundene Postulat einer Priorisierung nationaler Interessen findet sich bei XXX als Plädoyer für eine "eigennützige, nationalstaatliche Realpolitik" (XXX 2019a: 93). [Unterstreichungen maßgeblich] 10. der Kläger verstecke seine tatsächlichen (rechtsextremen und menschenrechtsfeindlichen) Ansichten und betreibe politisches Mimikry, wie nachfolgend dargestellt: 10.1. Dann würde es sich um politische Mimikry, also um die terminologische Anpassung an die politische, wissenschaftliche und mediale Umgebung (vgl. Salzborn 2018: 76) handeln, etwa wenn von Ethnizität gesprochen, aber Ethnopluralismus gemeint wäre. und/oder 10.2. Auch hier wendet XXX folglich die Technik der Mimikry an, indem er seine eigenen Ziele durch ein Bekenntnis zu Liberalismus und Pluralismus verschleiert, obwohl der "liberale Nationalismus" nach Michael Lind anti-liberal und antipluralistisch ist. und/oder 10.3. Dieser Umgang mit wissenschaftlichen Zitierregeln kann als weiteres Beispiel für die Technik der politischen Mimikry gedeutet werden. und/oder 10.4. Dieses Programm als "Plädoyer für eine wehrhafte Demokratie" (XXX 2009: 425) zu bezeichnen, ist politische Mimikry: Mittels eines scheinbaren Bekenntnisses zu einer verfassungsrechtlichen Grundsatzentscheidung wird dieses Konzept zugleich für die eigene, mit den Grundprinzipien des freiheitlichen und demokratischen Rechtsstaats des Grundgesetzes nicht in Einklang zu bringende Agenda umgedeutet. und/oder 10.5. XXX vollführt "den Drahtseilakt zwischen notwendiger Offenheit und taktischer Maskierung" (Kubitschek 2019 [2007]: 44f.) unserer Einschätzung nach seit 25 Jahren auf; etwa durch die Verwendung von Termini wie ‚wehrhafte Demokratie‘ und ‚liberalen Nationalismus‘. Bei genauerem Lesen wird jedoch deutlich, dass die Begriffe umgedeutet und in ihr Gegenteil verkehrt werden (vgl. Kap. 3.1.2 und 3.2.2). Dabei ist erkennbar, dass die positiven Bezugnahmen auf diese anerkannten Konzepte und Prinzipien in Form von politischer Mimikry erfolgen und/oder 10.6. In Bezug auf die beiden Begriffe hatten wir bereits in Kap. 3.2.2 und 3.2.3 dargelegt, dass jeweils eine "Anpassung als Schutz und Täuschung" (Pfahl-Traughber 2022: 102), also die Maskierung bzw. Verschleierung der eigenen Ziele oder anders gesagt, politische Mimikry, (vgl. Salzborn 2018: 76) vorliegt. und/oder 10.7. Dementsprechend haben wir über das dritte Kapitel verteilt, an verschiedenen Stellen ambivalente Begriffe, markiert, die XXX aus unserer Sicht verwendet, um seine eigene Zielsetzung zu verschleiern. [Unterstreichungen maßgeblich] 11. der Kläger gehe nicht von der Gleichheit aller Menschen aus, wie nachfolgend dargestellt: XXX geht in seinen Aufsätzen nicht von einer natürlichen Gleichheit aller Menschen als moralische Personen und als Rechtssubjekte aus, sondern bezeichnet derartige Annahmen als "Gleichheitsideologien" (XXX 1999a: 1) [Unterstreichungen maßgeblich] 12. der Kläger definiere die Zugehörigkeit zum Volk allein über die Ethnie, wie nachfolgend dargestellt: Der von ihm verwendete Volksbegriff eröffnet die Zugehörigkeit zum Volk allein über die Ethnie. [Unterstreichungen maßgeblich] 13. der Kläger verwende antisemitische und/oder elitäre Codes oder Verschwörungstheorien, wie nachfolgend dargestellt: 13.1. In Schöne neue Multikulti-Welt (1998a: 10) hat XXX zudem die in der Extremismusforschung als antisemitischen Code bewertete Verschwörungserzählung des "Kulturmarxismus" (vgl. Quent 2020: 190; Blume 2020: 5) geteilt. und/oder 13.2. Zudem fällt eine Passage aus Verdrängt statt bereichert? auf, in der XXX (1999b) behauptet: "Nur westlich geschulte Eliten globalisieren im Sinne der Globaldenker". Hiermit könnte eine elitäre Verschwörung angedeutet werden, die sich in Codewörtern wie "Globalismus", "Globalisten" ausdrückt. und/oder 13.3. Hier stellt sich die Frage, wie weit die Verwendung des Terminus ‚Ersatzmigranten‘ von der Verschwörungserzählung des sog. ‚Bevölkerungsaustausches‘ entfernt ist (vgl. Camus 2016). Auch bei dieser geht es um den sukzessiven Ersatz der autochthonen europäischen Bevölkerung durch nicht-weiße Migranten. [Unterstreichungen maßgeblich] 14. der Kläger kategorisiere Menschen in "schädlich" und "nützlich" und wolle die "schädlichen Elemente" beseitigen, wie nachfolgend dargestellt: 14.1. Und schließlich wird anhand der Gehirn-Metapher zwischen nützlichen und schädlichen Elementen des ethnisch homogenen Volkes differenziert. und/oder 14.2. Innerhalb dieser ethnisch homogenen Gruppe wird in einem zweiten Schritt die politische Linke als schädlich, zumindest aber als naiv markiert. Ab Mitte-rechts finden sich Zuschreibungen, wie ‚überlebensorientiert‘ und an der ‚Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form‘ interessiert. Alle diese Kräfte sind zwar, so XXX, in einer Gesellschaft grundsätzlich anwesend, der Tendenz nach geht es aber um die stetige Ausschließung des in dieser Logik Schädlichen – also zumindest um die Exklusion jener Individuen, die er in seinem Text "am Rande des ‚Ethnosuizids‘" ansiedelt, vielleicht auch derjenigen, die er als das "gutmeinende aber naive ‚Gewissen‘" beschreibt (beide XXX 1997: 10). Denkt man diese Kategorisierung zu Ende, dann mündet sie in das Idealbild einer homogenen Gesellschaft. und/oder 14.3. Die von den "linken Multikulturalisten", "Gutmenschen" und "Kulturverächtern" (XXX 1999b: 12) verursachten Bedrohungen müssen vom "überlebensorientierten Teil des Volkes" und vor allem dem "Raubtier" (beide XXX 1997: 10) wieder beseitigt werden. [Unterstreichungen maßgeblich] 15. der Kläger gehe nicht davon aus, dass Nationalisten Urheber von Konflikten seien, wie nachfolgend dargestellt: Ethnizität, so folgt aus dieser Passage, fördert die Entwicklung des Volkes und ist defensiv auf den inneren Selbsterhalt auf dem beanspruchten Territorium ausgerichtet. Dabei sind nicht die Nationalisten, bzw. die ihr Recht auf Selbstbestimmung einfordernden ethnischen Gruppen, die Urheber von Konflikten, sondern die Befürworter von multikulturellen Gesellschaften, weil sie die "Symptome und Ursachen ethnischen Konfliktpotentials verwechseln" (XXX 1997: 10). [Unterstreichungen maßgeblich] 16. der Kläger vertrete menschenfeindliche Biologismen, wie nachfolgend dargestellt: 16.1. In Ethnische Konflikte entlang der Entwicklungsperipherie (1998b) vertritt XXX ferner menschenfeindliche Biologismen, wenn er behauptet, dass "Migrationen, welche durch ökologische Verschlechterung und Ressourcenschwund verursacht sind, allgemein als ‚Träger‘ und ‚Erreger‘ ethnischer Konflikte gesehen [werden]" (XXX 1998b: 5). und/oder 16.2. Ethnizität manifestiert sich demzufolge anscheinend biologistisch in der Anzahl ihrer Träger*innen. und/oder 16.3. Es bleibt festzuhalten: Seit einem Vierteljahrhundert findet sich in XXXs Texten Identität nicht als individuelle, fluide und selbstgewählte Konstruktion, sondern als auf biologistisch-kollektiven Merkmalen basierende Tatsache. Demgemäß agieren die Nachfahren der Gastarbeiter-Generation, als seien sie Roboter, im Rahmen ihres kulturellen Skripts. Da dieses nicht kompatibel zur westlichen Kultur sei, pflegten sie weiterhin eine ‚Brückenkopf-Mentalität‘ und stellen somit eine Gefahr dar. und/oder 16.4. Damit unterscheide sich die politische Rechte von der Linken, die ihrerseits zum Überleben nicht nur nicht fähig sei, sondern die die Gesellschaft an den Rand des "Ethnosuizids" (XXX 1997: 10) treibe. Damit ist klar: Wenn Ethnizität an das Überleben biologischer Repräsentanten gekoppelt ist, dann ist die politische Rechte deren einzig legitime politische Vertretung. [Unterstreichungen maßgeblich] 17. der Kläger bezeichne türkische Jugendliche als Zeitbombe, wie nachfolgend dargestellt: 17.1. So zitiert er in einer als Endnote ausgeführten Fußnote ohne weitere Einordnung den Sozialarbeiter Ali Cakir mit der Aussage, dass "‚jeder türkische Jugendliche in Deutschland eine ‚Zeitbombe‘ sei" (XXX 2009: 435). Damit macht er sich diese Aussage zu Eigen, vernachlässigt aber auf eklatante, weil sinnentstellende Art und Weise deren Kontext. und/oder 17.2. Verkörperten in XXXs Texten 1997 noch die "Problemkinder Mehmet und Kaplan" und 2009 die türkischen Jugendlichen als "Zeitbomben" die Individuen, die durch das "kulturelle Skript" geprägt seien, sowie die damit verbundene Unüberwindbarkeit kultureller Unterschiede zwischen "inkompatiblen Kulturen", so nehmen diese Funktion 2019 die "Nachfahren aus ‚Gastarbeitergeneration‘" ein. und/oder 17.3. XXXs bereits ausführlich dargestellte Beschreibung von ‚Mehmet und Kaplan‘ als ‚Problemkinder‘ enthält eine mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbare Kollektivzuschreibung, die den Individuen ihren Eigenwert abspricht, indem sie auf eine ethnisch-kulturelle Gruppenzugehörigkeit reduziert werden. Besonders deutlich zeigt sich dies in dem sinnentstellend verwendeten Zitat, wonach "jeder türkische Jugendliche‘ in Deutschland eine ‚Zeitbombe‘ sei" (XXX 2009: 435; siehe dazu Kap. 3.1.2). und/oder 17.4. Diese, den Eigenwert von Individuen missachtende, Generalverdächtigung, die sich auch in den expliziten Begriffen wie ‚ethnoreligiöse Brückenköpfe‘ (vgl. XXX: 2019a: 102), "ethnoreligiöse Brückenkopf-Mentalität" (XXX 2019b: 196) und "Zeitbombe" (XXX 2009: 435) manifestiert, widerspricht dem Menschenbild des Grundgesetzes. 18. den Kläger oder in Bezug auf den Kläger unter manipulativer Verkürzung zu zitieren, wie nachfolgend dargestellt: 18.1. In dem Ende November 2021 vorgelegten Abschlussbericht zu den "Verwaltungsermittlungen im Fall Prof. Dr. XXX" kommt die Stabstelle Innenrevision zu folgendem Ergebnis: Die in dem BuzzFeed-Artikel enthaltenen Vorwürfe zielen … auf des [sic!] politische Handeln und die Publikationen von Herrn Prof. Dr. XXX vor seiner Zeit bei der Bundespolizei ab [...]. Die politische Vergangenheit von Herrn Prof. Dr. XXX dürfte durch die intensive journalistische Aufklärung und die hier durchgeführten Verwaltungsermittlungen nahezu vollständig aufgeklärt worden sein. Seine Rolle in der ‚Afrikaaner Volksfront‘ und die Mitgründung des Instituts für Staatspolitik werden nach den hier vorliegenden Erkenntnissen als unkritisch bewertet. Insbesondere vor dem Hintergrund des zeitnahen Austritts aus dem Institut für Staatspolitik. Für eine dienstrechtliche Bewertung ist darüber hinaus relevant, ob überhaupt noch eine disziplinarrechtliche Relevanz daraus erwachsen kann, da die Veröffentlichungen mindestens 20 Jahre zurückliegen. Gemäß dem Bericht ist seine Vergangenheit folglich als unproblematisch einzuschätzen. Insbesondere erwachse keine disziplinarrechtliche Relevanz aus weit zurückliegenden Veröffentlichungen oder der ebenfalls weit zurückliegenden Mitgründung des Trägervereins des IfS, allzumal XXX im Jahr 2001 wieder aus der gegenwärtig bedeutendsten Denkfabrik der Neuen Rechten in Deutschland ausgetreten sei (vgl. Stabstelle Innenrevision 2021: 8f.). Das im Bericht als "ggf. erforderlich" (Stabsstelle Innenrevision 2021: 10, 15) bezeichnete Rechtsgutachten wurde nach unserem Kenntnisstand nicht eingeholt." und/oder 18.2. Die politische Vergangenheit von Herrn Prof. Dr. XXX dürfte durch die intensive journalistische Aufklärung und die hier durchgeführten Verwaltungsermittlungen nahezu vollständig aufgeklärt worden sein. Seine Rolle in der ‚Afrikaaner Volksfront‘ und die Mitgründung des Instituts für Staatspolitik werden nach den hier vorliegenden Erkenntnissen als unkritisch bewertet. Insbesondere vor dem Hintergrund des zeitnahen Austritts aus dem Institut für Staatspolitik. Für eine dienstrechtliche Bewertung ist darüber hinaus relevant, ob überhaupt noch eine disziplinarrechtliche Relevanz daraus erwachsen kann, da die Veröffentlichungen mindestens 20 Jahre zurückliegen. und/oder 18.3. Gemäß dem Bericht ist seine Vergangenheit folglich als unproblematisch einzuschätzen. Insbesondere erwachse keine disziplinarrechtliche Relevanz aus weit zurückliegenden Veröffentlichungen oder der ebenfalls weit zurückliegenden Mitgründung des Trägervereins des IfS, allzumal XXX im Jahr 2001 wieder aus der gegenwärtig bedeutendsten Denkfabrik der Neuen Rechten in Deutschland ausgetreten sei (vgl. Stabstelle Innenrevision 2021: 8f.). Das im Bericht als "ggf. erforderlich" (Stabsstelle Innenrevision 2021: 10, 15) bezeichnete Rechtsgutachten wurde nach unserem Kenntnisstand nicht eingeholt. und/oder 18.4. In europäischen Großstädten mit ausgeprägten muslimischen Migrantenmilieus erleben wir einen immer stärker werdenden Ruf nach ‚islamisch befreiten Zonen‘. [...] Man möge noch so viel darüber moralisieren, aber kein westlicher Rechtsstaat kann aufgrund der demografischen Gegebenheiten eine solche Machtprobe auf Dauer bestehen. Denn die zahlenmäßige Herausforderung, d.h. das Mobilisierungspotential islamistischer Extremisten, übertrifft alles, was es bisher an Gewaltmöglichkeiten durch ‚konventionelle‘ Terrororganisationen wie IRA, ETA oder RAF in Europa gegeben haben mag" (XXX 2009: 427, 431, Hervorh. i. Orig.). und/oder 18.5. Mit dem ‚Beginn des postwestlichen Zeitalters‘ kann sich dies weiter verschärfen und drohen Terrorismusszenarien sich, in Staaten mit signifikanten muslimischen Bevölkerungssegmenten, in Aufstandsszenarien zu wandeln. Dies kann eine Balkanisierung erzeugen und damit dauerhafte Destabilisierung bewirken. Solche fragmentierenden Gesellschaften sind die ideale Brutstätte [...] für nicht-staatliche Akteure, die sich der Rangordnungs-, Regel- und Ressourcenkonflikte ethnokulturell vielfältiger Gesellschaften bedienen. 19. der Kläger betreibe (selbst so bezeichnete) Diskursverschiebungsstrategien, wie nachfolgend dargestellt: 19.1. Der zweite (XXX 2009) wurde 2009 in der Österreichischen Militärischen Zeitschrift (ÖMZ) veröffentlicht. In diesem militärwissenschaftlichen Medium publiziert er seit 2006 regelmäßig, sodass die ihm und Dirk Freudenberg zufolge ‚größte deutschsprachige Zeitschrift für sicherheitspolitische Themen‘ (Freudenberg/XXX 2016: 7) zum festen Standbein seiner – von ihm selbst so benannten – Diskursverschiebungsstrategie (vgl. Freudenberg/XXX 2016: 7f.) avancierte. und/oder 19.2. Im Folgenden zeigen wir auf, dass er sich zudem der Neurechten metapolitischen Verbreitungsstrategie, im Sinne einer Diskursverschiebung nach rechts, bedient. und/oder 19.3. Diese Vorarbeiten werden seit mehreren Jahrzehnten auch und vor allem von Intellektuellen geleistet, die z.B. Begriffe besetzen oder umdeuten, Untergangsszenarien verbreiten, Gefahren heraufbeschwören oder den politischen Gegner markieren und diesen lächerlich machen. Die hierfür erforderlichen Techniken beherrscht XXX. Als Elemente seiner Diskursverschiebungsstrategie kommen sie wiederholt und über den Analysezeitraum von 1997 bis 2022 durchgängig in seinen Publikationen zur Anwendung. 19.4. Tabelle auf Seite 103: 20. der Kläger arbeite in seinen Schriften ohne ausreichende Quellenangabe bzw. ohne die Angabe von Belegen, wie nachfolgend dargestellt: 20.1. Hinzu käme, so XXX und Alisch ohne Beleg, dass die im globalen Kampf gegen den Terror involvierten westlichen Sicherheitskräfte sogar in ihren Heimatländern nicht mehr vor Angriffen hybrider Akteure sicher seien: "Im August 2015 erklärte die Terrororganisation auch, dass sie in Zukunft US-Soldaten in deren eigenen Zuhause enthaupten werde. Zahlreiche Beispiele terroristischer Anschläge als Folge verbesserter Aufklärungsmöglichkeiten durch das Internet und den Umgang mit sozialen Netzwerken, zeigen die Möglichkeiten auf. Soldaten, Polizisten und andere Vertreter des Staates sind auch außerhalb ihrer Operationsgebiete nicht mehr sicher vor den Angriffen ihrer Gegner" (Alisch/XXX 2020a: 46). [Unterstreichungen maßgeblich] wenn dies jeweils geschieht wie in der "Studie": ""Ethno-religiöse Brückenköpfe", "postheroische Handlungseunuchen" und die "Selbsterhaltung des Volkes in seiner optimalen Form"* Neurechte Positionen und ihre Verbreitungsstrategie in den Schriften des Bundespolizei-Professors XXX", veröffentlicht im Jahrbuch Öffentliche Sicherheit 2022/2023 und unter der URL: https://www.jbös.de/media/excerpts/ethno-religioese-brueckenkoepfe-postheroischehandlungseunuchen-und-die-selbsterhaltung-des-volkes-in-seiner-optimalen-formneurechte-positionen-und-ihre-verbreitungsstrategie-in-den-schriften-des-bundespolizeiprofessors-XXX.pdf. vorgelegt als Anlage K 1. II. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2024 zu zahlen. III. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. IV. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.489,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunktenn über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Auffassung, der Kläger vertrete und verbreite "neurechte Positionen". Zu dieser Auffassung seien sie aufgrund der umfänglichen Auseinandersetzung mit den Schriften des Klägers aus dem Zeitraum von 1997 bis 2022 gelangt. In diesen Schriften und den darin vertretenen Thesen und Positionen finde sich die Tatsachenbasis für die Bewertungen und Schlussfolgerungen und Positionen der Autoren Peters und Lemke. Die streitgegenständlichen Äußerungen beträfen sämtlich inhaltliche Positionen in einem Meinungsstreit unter Politikwissenschaftlern. Den Äußerungen fehle es bereits am Erfordernis einer Tatsachenbehauptung. Sie unterfielen als offengelegte persönliche Einschätzungen und Analysen exemplarisch der Meinungsfreiheit für die es hinreichende Tatsachengrundlagen gebe. Aus dem Charakter der wissenschaftlichen "Abhandlung", die dem Duktus von These, Textanalyse und Fazit folge, werde bereits deutlich, dass der Beitrag insgesamt von Elementen der Bewertung und Schlussfolgerung geprägt sei. Entgegen dem Vorbringen des Klägers stehe auch die Expertise und Unabhängigkeit der beiden Gutachter Professoren Krause und Jäger nicht außer Zweifel. Den Gutachtern fehle für die streitgegenständlichen Fragen die fachwissenschaftliche Expertise. Sie mögen Experten des Fachgebiets Internationale Politik sein, in der Extremismusforschung/Neue Rechte seien sie aber nicht ausgewiesen. Zudem würden die Gutachter im wissenschaftlichen Diskurs lediglich ihre Meinung gegen die Meinung der Politikwissenschaftlicher Peters/Lemke darstellen. Auch die Unabhängigkeit beider Gutachter sei zu bezweifeln. Beide Gutachter setzen sich der Besorgnis der Befangenheit aus, u.a. durch zahlreiche Publikationenszusammenhänge, in denen sie mit dem Kläger oder dessen Studie Co-Autoren/Co-Herausgebern Stephan Goertz und Dirk Freudenberg stünden.