Beschluss
15 O 134/22
LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0215.15O134.22.00
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Leitsätze
1. Aus einer vorgreiflichen Rechtsfrage i.S.v. § 148 ZPO folgt nicht quasi automatisch, dass das Verfahren auszusetzen ist. Vielmehr steht die Anordnung dann im Ermessen des zuständigen Gerichts, welches dieses Ermessens allerdings fehlerfrei ausüben muss. Hierzu ist es verpflichtet, die wechselseitigen Interessen der Parteien, Aspekte der Verfahrensökonomie und die Gefahr der Verfahrensverschleppung gegeneinander abzuwägen. (Rn.2)
2. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf Klägerseite zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht auf zeitlich unabsehbare Zeit verschleppt wird, ein legitimes Interesse an einem Abschluss des Verfahrens in erster Instanz und an dem Erhalt eines vorläufig vollstreckbaren Titels besteht, während auf Beklagtenseite das legitime Interesse zu berücksichtigen ist, nicht einem zusprechenden Urteil ausgesetzt zu sein. (Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus einer vorgreiflichen Rechtsfrage i.S.v. § 148 ZPO folgt nicht quasi automatisch, dass das Verfahren auszusetzen ist. Vielmehr steht die Anordnung dann im Ermessen des zuständigen Gerichts, welches dieses Ermessens allerdings fehlerfrei ausüben muss. Hierzu ist es verpflichtet, die wechselseitigen Interessen der Parteien, Aspekte der Verfahrensökonomie und die Gefahr der Verfahrensverschleppung gegeneinander abzuwägen. (Rn.2) 2. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auf Klägerseite zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht auf zeitlich unabsehbare Zeit verschleppt wird, ein legitimes Interesse an einem Abschluss des Verfahrens in erster Instanz und an dem Erhalt eines vorläufig vollstreckbaren Titels besteht, während auf Beklagtenseite das legitime Interesse zu berücksichtigen ist, nicht einem zusprechenden Urteil ausgesetzt zu sein. (Rn.3) Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. In der Rechtsprechung ist zwar geklärt, dass jedes Gericht ein bei ihm anhängiges Verfahren in analoger Anwendung von § 148 ZPO aussetzen kann, wenn ein Vorlageverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu einer Rechtsfrage anhängig ist, die auch in dem von dem Gericht zu entscheidenden Verfahren entscheidungserheblich ist (vgl. etwa Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 148 Rn. 16 m.w.N.). Eine derartige Konstellation ist hier grundsätzlich gegeben, denn im Verfahren C-440/23 hat ein maltesisches Gericht dem EuGH die auch von der hiesigen Beklagten in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gerückten Fragestellungen vorgelegt, u. a. ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass ein generelles Verbot von Online-Casino-Angeboten nicht (mehr) angewandt werden darf, nachdem sich die Regierungen aller Bundesländer darauf geeinigt haben, dass die von solchen Glücksspiel-Angeboten ausgehenden Gefahren wirksamer durch ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis als durch ein generelles Verbot bekämpft werden können und sie mit einem entsprechenden Staatsvertrag einen künftigen Regelungsrahmen erarbeitet haben, der das generelle Verbot durch ein System der vorherigen Erlaubnis ersetzt und in Erwartung dieser zukünftigen Regelung entscheiden, entsprechende Glücksspielangebote ohne eine deutsche Erlaubnis vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Anforderungen zu akzeptieren, bis solche deutschen Lizenzen ausgestellt werden. Diese Rechtsfrage ist ersichtlich auch in dem hier vorliegenden Rechtsstreit erheblich und die richtige Anwendung des betroffenen Gemeinschaftsrechts ist auch nicht derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (so auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – Az. 6 U 30/23 –, nicht veröffentlicht). Liegt eine derartige, vorgreifliche Rechtsfrage i.S.v. § 148 ZPO vor, folgt hieraus jedoch nicht quasi automatisch, dass das Verfahren auszusetzen ist. Vielmehr steht die Anordnung dann im Ermessen des zuständigen Gerichts, welches dieses Ermessens allerdings fehlerfrei ausüben muss. Hierzu ist es verpflichtet, die wechselseitigen Interessen der Parteien, Aspekte der Verfahrensökonomie und die Gefahr der Verfahrensverschleppung gegeneinander abzuwägen (Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 148 Rn. 8). Diese Abwägung hat das Gericht vorliegend dahingehend durchgeführt, dass im Ergebnis das Interesse der Klägerseite auf Verfahrensfortsetzung überwiegt. Auf Klägerseite hat das Gericht das Interesse eingestellt, dass das Verfahren nicht auf zeitlich unabsehbare Zeit verschleppt wird. Dieses Interesse wiegt schwer, da nicht abzusehen ist, wann mit einer Entscheidung des EuGH gerechnet werden kann und zudem zu berücksichtigen ist, dass neben der oben genannten europarechtlichen Fragestellung noch eine Reihe weiterer rechtlicher Einwände durch die Beklagtenseite erhoben wurden und daher damit zu rechnen ist, dass das Verfahren auch dann nicht für die Klägerseite in erster Instanz abgeschlossen werden kann, wenn der EuGH die Rechtsansicht der Klägerseite bestätigt. Die Klägerseite hat daher ein legitimes Interesse, dass während des laufenden EuGH-Verfahrens jedenfalls die erste Instanz abgeschlossen wird, damit jedenfalls im Anschluss an das EuGH-Verfahren zeitnah eine rechtskräftige Entscheidung der Obergerichte ergehen kann. Die Klägerseite hat zudem ein legitimes Interesse, im Obsiegensfall erstmals einen jedenfalls vorläufig vollstreckbaren Titel zu erhalten. Diesem jedenfalls für die erste Instanz charakteristischen Interesse kommt ebenfalls ein jedenfalls nicht unerhebliches Gewicht zu, da gerichtsbekannt derzeit bundesweit eine Vielzahl von Verfahren gegen Anbieter von Online-Wetten gerichtshängig sind und der Zeitpunkt erstmaliger Vollstreckungsmaßnahmen daher von erheblicher Relevanz für deren Erfolgsaussichten sein kann. Zwar dürften Vollstreckungsmaßnahmen im (europäischen) Ausland derzeit wenig Aussicht auf Erfolg haben, da dort während noch nicht rechtskräftig abgeschlossenem Verfahren mit einer Aussetzung der Vollstreckung gem. Art. 46 ff., 51 EuGVVO zu rechnen sein dürfte (so wohl auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 12. Dezember 2023 – Az. 6 U 30/23 –, nicht veröffentlicht). Jedoch erscheint eine Vollstreckung der auch im deutschen Inland tätigen Beklagten in Deutschland direkt, z.B. über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Dritten, nicht ausgeschlossen und deren Aussetzung durch das Berufungsgericht regelmäßig auch nur gegen Sicherheitsleistung der Beklagten möglich, §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO. Auf Seiten der Beklagten hat das Gericht hingegen zwar das legitime Interesse eingestellt, nicht einem ggf. zusprechenden Urteil ausgesetzt zu werden, solange nicht die aufgeworfene europarechtliche Fragestellung höchstrichterlich durch den EuGH entschieden wurde. Dieses Interesse wiegt zur Überzeugung der Kammer allerdings deutlich weniger schwer als die oben dargestellten Klägerinteressen, da die Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass der EuGH im Sinne einer Unvereinbarkeit der anzuwendenden deutschen Regelungen mit Art. 56 AEUV entscheidet, als gering erachtet. Die unverbindliche Anpassung des bloßen Gesetzesvollzuges an die absehbare künftige Rechtslage lässt keine Rückschlüsse auf die Unionsrechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrages 2012 zu (so auch OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 46). Vielmehr entfalten bloße Vollzugsleitlinien als bloßes Behördeninnenrecht keine Außenwirkung (so auch LG Heidelberg Urteil vom 8. Dezember 2022 - 5 O 160/21 -, BeckRS 2022, 41389) und haben keinen Einfluss auf die im Zivilrechtsstreit maßgebliche Gesetzesprüfung durch die zuständigen Gerichte. Diese erkennen die Rechtslage vielmehr unabhängig von der Durchsetzung bzw. mangelnden Durchsetzung geltenden Rechts durch die zuständigen Verwaltungsbehörden (BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 -, GRUR 2021, 1534 Rn. 53). Zudem entstehen der Beklagtenseite durch die Fortsetzung des Verfahrens auch keine sonstigen unwiederbringlichen Nachteile. Im Unterliegensfall steht ihr das Rechtsmittel der Berufung frei und gegen eine etwaige (inländische) Zwangsvollstreckung kann sie mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln vorgehen, ggf. diese auch durch Hinterlegung einer Sicherheit abwenden.