Urteil
15 O 231/23
LG Lübeck 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2023:1109.15O231.23.00
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Leitsätze
1. Für eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem geregelten gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis. Soweit keine zwingenden rechtlichen Grenzen entgegenstehen, müssen die Verfahrensbeteiligten das vortragen können, was sie zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte für erforderlich halten. Für Verfahren, an denen die betroffene Person nicht selbst beteiligt ist, gilt dieses Äußerungsrecht nur eingeschränkt, da Äußerungen nur dann privilegiert sind, wenn diese in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. (Rn.40)
(Rn.41)
2. Soweit das Begehren auf ein Unterbinden der Nutzung bzw. Verbreitung des Inhalts eines Accounts in Gerichts- und Strafverfahren gerichtet ist, bleibt festzustellen, dass die Verwendung der Kommunikation aus einem Account nicht per se privilegiert ist, sondern dass insoweit für jede konkrete Datenverwendung eine Prüfung stattzufinden hat, ob im Hinblick auf die anspruchsauslösende Nutzung bisher ein hinreichender Bezug zu den jeweiligen Verfahren besteht und ob eine Abwägung der jeweiligen Interessen die Nutzung erlaubt. Ergibt sich, dass in einem Account private und geschäftliche Kommunikation stattgefunden hat, muss die Prüfung des Bezugs zu dem Verfahren insoweit differenzieren und unterliegen die unterschiedlichen Aspekte einer Interessenabwägung. (Rn.43)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem geregelten gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis. Soweit keine zwingenden rechtlichen Grenzen entgegenstehen, müssen die Verfahrensbeteiligten das vortragen können, was sie zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte für erforderlich halten. Für Verfahren, an denen die betroffene Person nicht selbst beteiligt ist, gilt dieses Äußerungsrecht nur eingeschränkt, da Äußerungen nur dann privilegiert sind, wenn diese in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. (Rn.40) (Rn.41) 2. Soweit das Begehren auf ein Unterbinden der Nutzung bzw. Verbreitung des Inhalts eines Accounts in Gerichts- und Strafverfahren gerichtet ist, bleibt festzustellen, dass die Verwendung der Kommunikation aus einem Account nicht per se privilegiert ist, sondern dass insoweit für jede konkrete Datenverwendung eine Prüfung stattzufinden hat, ob im Hinblick auf die anspruchsauslösende Nutzung bisher ein hinreichender Bezug zu den jeweiligen Verfahren besteht und ob eine Abwägung der jeweiligen Interessen die Nutzung erlaubt. Ergibt sich, dass in einem Account private und geschäftliche Kommunikation stattgefunden hat, muss die Prüfung des Bezugs zu dem Verfahren insoweit differenzieren und unterliegen die unterschiedlichen Aspekte einer Interessenabwägung. (Rn.43) 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Der Antrag war in der Sache insgesamt zurückzuweisen. 1. Der Antrag zu 1. ist jedenfalls unbegründet. a. Dies gilt zum einen für den Antrag zu 1. soweit sich dieser gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet. Dem Antragsteller steht kein im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1) zu, es zu unterlassen, Einsicht in den unter der E-Mail-Adresse „…“ registrierten …-Account des Antragstellers zu nehmen und/oder nehmen zu lassen. Dabei kann für die Entscheidung dieses Verfahrens dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller der behauptete Anordnungsanspruch zusteht. Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Anordnungsgrund, also an der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung immer erforderlichen Dringlichkeit. In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass jedenfalls dann nicht (mehr) von der erforderlichen Dringlichkeit ausgegangen werden kann, wenn der Antragsteller in Kenntnis aller Umstände zu lange Zeit bis zur Stellung des Verfügungsantrags zuwartet (G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 935 ZPO Rn. 12 m.w.N.). Wie lange der Antragsteller dabei mit dem Antrag zuwarten darf, lässt sich nicht allgemein bestimmen und hängt von der Art des Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab. Für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche wird in der Regel ein Zuwarten von einem Monat noch akzeptiert, während zwei Monate dringlichkeitsschädlich sind. Ähnliche Zeiträume werden bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen angenommen. Die Tatsachen der Gefährdung der Rechtsstellung, müssen dem Antragsteller dabei bekannt gewesen sein oder er muss sich trotz Vorliegens insoweit bestehender konkreter Anhaltspunkte der Kenntnis längere Zeit bewusst verschlossen haben. (MüKoZPO/Drescher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 935 Rn. 19-21 m.w.N.). Eine derartiges zu langes Zuwarten, dass der Annahme der Dringlichkeit entgegensteht, liegt hier vor. Dem Antragssteller war unstreitig seit dem 8. Mai 2022 positiv bekannt, dass die Antragsgegnerseite Zugriff auf den streitgegenständlichen …-Account genommen hat. Dennoch hat er erst Anfang September, mithin erst nach 4 Monaten gerichtlichen Schutz in Anspruch genommen. Auf besondere Dringlichkeit kann er sich damit nicht mehr berufen. b. Gleiches gilt, soweit sich der Antrag zu 1. gegen die Antragsgegner zu 2., 3. (als Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1.) und 4. richtet. Im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 4. gilt dies im Übrigen auch deshalb, weil für das Gericht nicht zu erkennen ist, weshalb diese überhaupt in Anspruch genommen wird. Dass diese „irgendwie“ auch Teil der verkauften Unternehmensgruppe ist, stellt keinen hinreichenden Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Anspruch her. 2. Der Antrag zu 2., nämlich es zu unterlassen, „Daten aus dem unter der E-Mail-Adresse „…“ registrierten …-Account zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu verwerten und/oder verwerten zu lassen und/oder zu verarbeiten und/oder verarbeiten zu lassen“ ist bereits unzulässig. a. Dies gilt zum ersten im Hinblick auf den Antrag zu 2., soweit sich dieser gegen die Antragsgegnerin zu 1. richtet. (1) Der Antrag ist zum einen im Hinblick auf die nachvollziehbare Bezeichnung der Daten, deren Nutzung bzw. Verbreitung untersagt werden soll, zu unbestimmt. Soweit diese Daten dadurch umschrieben werden, dass sie dem unter der Email-Adresse … registrierten …-Account angehören sollen, reicht dies für eine irgendwie geartete Bestimmbarkeit der Daten nicht aus. Denn für außenstehende Dritte – und damit insb. auch für Gerichtsvollzieher bzw. das Vollstreckungsgericht – ist nicht erkennbar, mit welcher Email-Adresse sich etwaige …-Nutzer registriert haben (so ausdrücklich auch die von … vorgehaltenen Informationen unter …: „… zeigt Ihre E-Mail-Adresse nicht an.“). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der Auskunft von … selbst, mit dem Beklagtenvortrag die Email-Adresse doch jedenfalls während einer laufenden …-Kommunikation angezeigt wird. Für die hinreichende Bestimmbarkeit reicht es nicht aus, dass diese erst dadurch hergestellt werden könnte, dass insbesondere die Vollstreckungsorgane mit (regelmäßig nicht vorhandenen) …-Profilen eine …-Unterhaltung anstoßen, um an die erforderlichen Informationen zu gelangen. Selbst wenn aber – entgegen der vorigen Ausführungen – davon ausgegangen werden könnte, dass das …-Profile hinreichend bestimmt benannt wäre, wäre der Antrag insgesamt dennoch zu unbestimmt. Denn auch bei Identifizierbarkeit des …-Profiles wären die konkret von dem Antrag umfassten Daten, deren Nutzung bzw. Verbreitung untersagt werden soll, nicht hinreichend bestimmt oder auch nur bestimmbar. Insbesondere für das Vollstreckungsorgan ist weder nachvollziehbar noch bestimmbar, ob ein in der Zwangsvollstreckung im Streit stehendes Datum (etwa eine Äußerung des Klägers) aus dem streitgegenständlichen …-Profil herrührt oder nicht. Insbesondere haben diese Organe auch keinen Zugriff auf dieses …-Profil mit den dortigen Inhalten und von Antragstellerseite ist nicht dargelegt, wie eine Bestimmbarkeit erfolgen könnte. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es auch für die Antragstellerseite schwierig, ggf. sogar unmöglich ist, eine nähere Bestimmbarkeit herzustellen, da diese derzeit ebenfalls keinen Zugriff auf das fragliche Profil hat. Diese fraglos gegebene Problematik kann das Gericht aber nicht dadurch auflösen, dass es mangels Bestimmbarkeit letztlich auch nicht vollstreckbare Urteile erlässt. (2) Zudem fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. (a) Nach der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fehlt einer Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem geregelten gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Die ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten wie auch im öffentlichen Interesse darf nicht mehr als unbedingt behindert werden. Soweit keine zwingenden rechtlichen Grenzen entgegenstehen, müssen die Verfahrensbeteiligten das vortragen können, was sie zur Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte für erforderlich halten. Es ist dann allein Aufgabe des mit der Entscheidung im betreffenden Verfahren befassten Organs, die Relevanz des jeweiligen Vorbringens für seine Entscheidung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 86/16 –, juris m.w.N.; ebenso: OLG Düsseldorf Urteil vom 23. Februar 2016 – 20 U 28/15 –, GRUR-RS 2016, 131366). Zu Recht weist die Antragstellerseite allerdings darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber auch ergibt, dass dies für Verfahren, an denen die betroffene Person nicht selbst beteiligt ist – wie hier –, nur eingeschränkt gilt. Für derartige Verfahren gilt nach der einschlägigen Rechtsprechung, dass derartige Äußerungen nur dann privilegiert sind, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zu den jeweiligen Verfahren stehen. Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren – wie hier – nicht gegen die Äußerung wehren, ist zudem eine Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten und dabei besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (a.a.O., Rn. 18). (b) Bei Zugrundelegung dieser höchstrichterlich geklärten Maßstäbe war der Antrag hier insgesamt wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abzuweisen. (aa) Soweit der Antragsteller insoweit die Nutzung bzw. Verbreitung in Gerichts- und Strafverfahren unterbinden will, folgt zwar aus den obigen Grundsätzen, dass die Verwendung der …-Kommunikation nicht per se privilegiert (und damit dem Rechtsschutz entzogen) ist, sondern dass insoweit für jede konkrete Datenverwendung eine Prüfung stattzufinden hat, ob im Hinblick auf die anspruchsauslösende Nutzung bisher ein hinreichender Bezug zu den jeweiligen Verfahren bestand und ob eine Abwägung der jeweiligen Interessen die Nutzung erlaubt. Weder die Antragstellung noch der hierzu vorgebrachte Vortrag setzen das Gericht jedoch in die Lage, eine derartige Prüfung durchzuführen. Aus dem Vortrag der Antragstellerseite ergibt sich, dass es in dem streitgegenständlichen …-Account private und geschäftliche Kommunikation gegeben hat. Ersichtlich muss die Prüfung des Bezugs zu den jeweiligen Verfahren insoweit differenzieren und ebenso ersichtlich wird auch die Einzelfallabwägung der betroffenen Interessen insoweit unterschiedliche Aspekte abwägen müssen. Der klägerische Vortrag setzt das Gericht jedoch nicht in die Lage, auch nur einen Überblick auf die konkret betroffenen Kommunikationsverläufe zu gewinnen, geschweige denn zu prüfen, in welchen Verfahren diese jeweils vorgelegt wurden, ob ein hinreichender Zusammenhang mit dem jeweiligen Verfahrensgegenstand bestand und welche Aspekte jeweils bei der Güterabwägung einzustellen sein könnten. Allein der Kommunikationsverlauf zwischen dem Antragsteller und Herrn … umfasst nach der unstreitig gebliebenen Darstellung der Gegenseite 681 Seiten Screenshots, ohne das dem klägerischen Vortrag hinreichend Vortrag zu den obigen Prüfpunkten entnommen werden könnte. Das Gericht sieht im Übrigen auch hier die Problematik, dass ggf. auch die Antragstellerseite (derzeit) nicht über die Informationen verfügt, welche Daten in welchen Verfahren mit welchem Zweck verwendet wurden. Wie oben kann das Gericht dieser Problematik aber nicht dadurch abhelfen, dass es hier de facto auf die aber höchstrichterlich vorgegebenen Prüfungen verzichtet und unter Außerachtlassung dieser Prüfung – wie aber beantragt – pauschal die Nutzung eben aller Daten untersagt. Mit pauschalen Vermutungen („Es ist schlechterdings ausgeschlossen, dass jede einzelne dieser Nachrichten einen besonders engen Bezug zu einem staatlich geregelten Gerichtsverfahren hat.“, Schriftsatz vom 3. November 2023) darf das Gericht nicht arbeiten, eine rechtskonforme Prüfung und Aufteilung in zulässige Äußerungen und (bestimmt tenorierbar) unzulässige Äußerungen lässt der Sachvortrag nicht zu. Rechtsschutzlos wird der Antragsteller damit nicht gestellt. Sollten die Parteien nicht außergerichtlich eine praktikable Lösung dieses (Teil-) Streites herbeiführen können, könnte der Antragsteller etwa Auskunftsansprüche geltend machen, um im weiteren Schritt dann konkret fassbare Unterlassungansprüche erheben zu können. In diesem Kontext dürfte dann auch zu klären sein, ob der streitgegenständliche …-Account nun als privat oder dienstlich einzustufen ist. Nichts Anderes folgt aus dem – nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 3. November 2023. Der dortige, exemplarisch zu verstehende, Vortrag zu einzelnen Chatverläufen war schon präkludiert. Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf seine Bedenken im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis hingewiesen, Schriftsatznachlass ist nicht beantragt und nicht bewilligt worden. Mit neuem Sachvortrag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ist der Antragsteller damit ausgeschlossen. Zudem ergibt sich auch aus der dortigen Stellungnahme, dass bei der Entscheidung irgendwie zwischen privilegierten und nicht privilegierten Daten zu unterscheiden sein wird – und es der Antragsteller ersichtlich nicht damit bewenden lassen will, nur die in dem Schriftsatz genannten konkreten Verwendungen zu untersagen. Eine irgendwie in der Prüfung handhabbare und tenorierbare Antragstellung, welche konkreten Verwendungen unterlassen werden sollen ist auch diesem Schriftsatz nicht zu entnehmen. (bb) Soweit der Antragsteller seinen Antrag auf die Verwendung der Daten gegenüber dem Privatgutachter stützt, gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Das Gericht hatte den Zweck dieser privatgutachterlichen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angefragt. Dieser liegt in der Einbringung der Gutachten in die anhängigen, oben geschilderten Zivilrechtsverfahren. Es ist damit jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass auch die Verwendung dieser Daten nach den obigen Maßstäben zur Rechtsverfolgung in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren geschützt war. Eine weitergehende Prüfung ist dem Gericht auch hier aus den oben genannten Gründen nicht möglich, so dass der Antrag auch insoweit abzuweisen war. (cc) Ob ein Unterlassensanspruch darüber hinaus auch im Hinblick auf die Verwendung außerhalb von Gerichtsverfahren bzw. Strafverfahren besteht, ist nicht zu prüfen. Dass insoweit eine Erstbegehungsgefahr besteht, ist schon nicht vorgetragen. Auch der Antrag bezieht sich nur auf die Verwendung in Gerichtsverfahren bzw. in Vorbereitung solcher („wie geschehen insbesondere durch die Einbringung der …-Verläufe in die Gerichtsverfahren vor dem LG Lüneburg, Az. 11 O 17/22, und vor dem OLG Celle, Az. 11 U 65/22 sowie durch die Weitergabe der …-Verläufe an … zur Erstellung von zwei „Marketing-Kurz-Gutachten“ vom 12.07.2023 und vom 09.08.2023.) b. Gleiches gilt im Hinblick auf den Antrag zu 2. soweit sich dieser gegen die Antragsgegner zu 2) bis 4) richtet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Antragsteller baute in der Vergangenheit – zusammen mit seiner Ehefrau – die „…“ auf, die Kamin-Ersatzteile über Onlineshops vertreibt. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 4) sind Teil der …, die Kamin-Ersatzteile über Onlineshops vertreibt. In der Vergangenheit hielt der Antragsteller seine Beteiligung an dem Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 4) über seine Beteiligungsgesellschaft … GmbH. Der Antragsteller war unter anderem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit Zugriff auf einen …-Account mit der Bezeichnung „…“. Hierbei handelte es sich nicht um einen „…“ – Account. Als Kontaktadresse hatte er in diesem …-Account seine geschäftliche Email-Adresse (…) hinterlegt. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 22. Dezember 2020 veräußerten die … GmbH und die Ehefrau des Antragstellers die … an die … GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der … GmbH sind heute die Antragsgegner zu 2) und zu 3), die heute auch Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) sind. Der Antragsgegner zu 2) ist zudem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 4). In dem Unternehmenskaufvertrag ist unter Ziff. 6.1.1. folgendes geregelt: Der Antragsteller war nach dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrages zunächst weiter Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1). Im September 2021 wurde der Zugriff des Antragstellers auf seine bis dahin genutzte E-Mail-Adresse … unternehmensseitig unterbunden. Im Oktober/November 2021 beendete der Antragssteller sodann jede weitere Zusammenarbeit mit der Firmengruppe. Seitdem steht der Antragsteller in keiner geschäftlichen Beziehung mehr zur Antragsgegnerin zu 1). Einige Monate nach dem Ausscheiden des Antragstellers ließ der Antragsgegner zu 3) über die „Passwort vergessen“-Funktion das Passwort des …-Accounts des Antragstellers zurücksetzen. Die E-Mail mit dem Link zur Neuvergabe eines Passworts bzw. einem Zugangs-Codes wurde von … sodann an die dort hinterlegt (vgl. oben) E-Mail-Adresse … versandt, auf die nur noch die Antragsgegner Zugriff hatten. Derart verschafften sich die Antragsgegner Zugriff auf den gesamten Inhalt des …-Accounts verschaffen. Dem Antragssteller war jedenfalls uns unstreitig seit dem 8. Mai 2022 bewusst, dass die Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu 1) Zugang zu dem streitgegenständlichen …-Account hat. Die Antragsgegnerin zu 1) befindet sich seit Längerem in diversen Rechtsstreitigkeiten mit einer … GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführer ein Herr … ist. Herr … ist ein langjähriger persönlicher Freund des Antragstellers. Der Antragsteller ist nicht Partei dieser Rechtsstreitigkeiten. Zu den Hintergründen der Rechtsstreitigkeiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift, dort S. 4. Die streitgegenständliche …-Kommunikation des Antragsstellers wurde unter anderem in diesem Kontext in vor dem Landgericht Lüneburg (Az. 11 O 1/22 ) und vor dem OLG Celle (Az. 11 U 65/22) anhängigen Rechtsstreitigkeiten in der Sache … GmbH./. … GmbH verwendet. Die streitgegenständliche Kommunikation ist zudem Gegenstand von Strafverfahren. Auch in einem vor dem Landgericht Hamburg (Az. 312 O 270/23) anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren gegen Herrn … ist die …-Kommunikation verfahrensgegenständlich. Insgesamt wurden 681 Seiten Screenshots aus der streitgegenständlichen …-Kommunikation allein zwischen dem Antragsteller und Herrn … gesichert. Mit Schreiben vom 9. August 2023, dem Antragsteller zugegangen am 19. August 2023, wandte sich die Antragsgegnerin zu 1) an den Antragsteller. Aus dem Schreiben erfuhr der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin zu 1) über umfassende Kopien der Kommunikation des Antragstellers über den oben genannten …-Account verfügte. Dem Schreiben beigefügt waren zudem zwei „Marketing-Kurz-Gutachten“ eines Herrn … (vom 12. Juli 2023 und vom 09. August 2023) übersandt, in denen Teile dieser …-Kommunikation abgedruckt sind. Die Antragsgegner zu 1) bis 3) wurden von dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. August 2023 hinsichtlich der Benutzung des …-Accounts des Antragstellers und Weitergabe von Inhalten des …-Accounts an Dritte (namentlich insbesondere Herrn …) abgemahnt und unter Fristsetzung bis zum 31. August 2023 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.Die Antragsgegner zu 1) bis 3) wiesen sämtliche Ansprüche des Antragstellers mit Schreiben vom 31. August 2023 zurück. Die Antragsgegnerin zu 4) wurde von dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. August 2023 hinsichtlich der Verwendung des privaten …-Accounts unter Fristsetzung bis zum 03. September 2023 aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Antragsgegnerin zu 4) wies sämtliche Ansprüche des Antragstellers mit Schreiben vom 03. September 2023 zurück. Der Antragssteller behauptet, es handele sich bei … zu keinem Zeitpunkt um ein von der Antragsgegnerin zu 1) vorgegebenes unternehmensinternes Kommunikationsmittel. Innerhalb der Unternehmensgruppe kommunizierten die Mitarbeiter vielmehr seit ca. 2019 über das System „…“. Die private Nutzung des …-Accounts habe er sich als damaliger Geschäftsführer lediglich selbst erlaubt. Der Antragsteller behauptet, den …-Account sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Umfeld der … GmbH und der … genutzt zu haben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrages der Antragstellerseite hierzu wird Bezug genommen auf die Antragsschrift, dort S. 7 sowie auf den Schriftsatz vom 17. Oktober 2023, dort S. 80 ff.. Der Antragsteller behauptet weiter, es sei gar nicht möglich innerhalb des …-Accounts und dort innerhalb der Chats zu differenzieren, welche Nachrichten privat und welche Nachrichten vermeintlich geschäftlicher Natur mit Bezug zu den Antragsgegnern seien. Die Chat-Verläufe mit einzelnen Personen sind nicht aufgeteilt in „Privat-Chat“ und „Business-Chat“. Durch diese Vermischung sei es ohne Kenntnisnahme auch privater Nachrichten letztlich gar nicht möglich, dem Kontext einer Unterhaltung zu folgen. Der Antragsteller beantragt, die folgende einstweilige Verfügung zu erlassen: Den Antragsgegnern zu 1) bis 4) wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt, 1. Einsicht in den unter der E-Mail-Adresse „…“ registrierten …-Account des Antragstellers zu nehmen und/oder nehmen zu lassen; und/oder 2. Daten aus diesem …-Account zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und/oder zu verwerten und/oder verwerten zu lassen und/oder zu verarbeiten und/oder verarbeiten zu lassen wie geschehen insbesondere durch die Einbringung der …-Verläufe in die Gerichtsverfahren vor dem LG Lüneburg, Az. 11 O 17/22, und vor dem OLG Celle, Az. 11 U 65/22 sowie durch die Weitergabe der …-Verläufe an … zur Erstellung von zwei „Marketing-Kurz-Gutachten“ vom 12.07.2023 und vom 09.08.2023. Die Antragsgegner beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegner behaupten, es habe eine allgemeine Anweisung gegeben, dass der geschäftliche …-Account nicht für private Kommunikation genutzt werden dürfe. In der Firmengruppe sei zur innerbetrieblichen Kommunikation zunächst (auch) … eingesetzt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt sei dann … als Kommunikationsmittel verwendet worden. Hierbei habe es einen fließenden Übergang bis ins Jahr 2021 gegeben. Im hier streitgegenständlichen Zeitraum sei noch mit dem …-Account innerbetrieblich kommuniziert worden. Bei dem streitgegenständlichen …-Account handele es sich um einen rein geschäftlichen Account, der im Rahmen der internen und externen Unternehmenskommunikation verwendet worden sei. Der Account sei auch nur für die geschäftliche Korrespondenz mit Mitarbeitern und Geschäftspartnern genutzt worden. Bei bestehender …-Kommunikation könne die jeweils andere Seite insbesondere auch sehen, unter welcher E-Mail-Adresse der …-Account registriert sei, hier mithin die Email-Adresse … . Hinsichtlich der Einzelheiten wird unter anderem Bezug genommen auf die (im Übrigen nicht hinreichend zwischen Email-Kommunikation und Kommunikation über … differenzierende) Schutzschrift vom 31. August 2023, dort S. 4 ff.. Die Antragsgegner behaupten, der Antragsteller habe mehrfach versucht, ihn belastendes Beweismaterial – auch für eigenes strafrechtlich relevantes Verhalten – unverwertbar zu machen. Zum Zeitpunkt der Einsichtnahme in den …-Account des Antragstellers habe der dringende Verdacht bestanden, dass der Antragsteller diesen Account im bewussten und einvernehmlichen Zusammenwirken mit … in wettbewerbsrelevanter Hinsicht und mit Schädigungsabsicht gegenüber der möglichen Antragsgegnerin zu 1) zur Begehung von Straftaten verwendet habe. Die Einsichtnahme sei daher jedenfalls gerechtfertigt gewesen. -