Urteil
14 S 68/23
LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0502.14S68.23.00
1mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 04.05.2023 – Az. 29 C 1331/22 – wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil und das in Ziffer I genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis EUR 3.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 04.05.2023 – Az. 29 C 1331/22 – wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil und das in Ziffer I genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis EUR 3.000,00 festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 4.5.2023. Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe keine sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der parallel zu den sich an beiden Seiten befindlichen Hochregalen abgestellte Gabelstapler sei aufgrund seiner Größe und Form deutlich sichtbar gewesen. Die Beklagte habe erwarten dürfen, dass jede Person erkennt, dass ein im Gang befindlicher Gabelstapler an einer Seite über Zinken verfüge, sodass eine Stolpermöglichkeit bestehe. Weitere Vorkehrungen habe die Beklagte daher nicht treffen müssen. Es könne dahinstehen, ob die Zinken des Gabelstaplers vollständig abgesenkt gewesen seien oder ein Spalt zum Boden vorhanden gewesen sei. Die Berufung wendet gegen die angegriffene Entscheidung ein, das Amtsgericht habe zu der Frage, ob die Zinken des Gabelstaplers vollständig abgesenkt gewesen seien, den Zeugen ....... vernehmen müssen. Außerdem habe es das als Anlage K 1 vorgelegte Lichtbild nicht hinreichend gewürdigt. Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts müsse nicht jeder damit rechnen, dass Zinken eines Gabelstaplers nicht vollständig abgesenkt seien. Dass eine Pflicht zum vollständigen Absenken von Gabelstaplerzinken auf den Boden bestehe, ergebe sich insbesondere aus der als Anlage K 6 vorgelegten Information 208-004 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu Gabelstaplern. Das Risiko zu stolpern wäre – entgegen dem Amtsgericht – geringer gewesen, wenn die Zinken vollständig abgesenkt gewesen wären. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin insbesondere ergänzend vorgebracht, der betroffene Bereich sei dem öffentlichen Kundenverkehr zugänglich. Bei den Kunden handele es sich regelmäßig um Otto-Normalverbraucher und nicht um Personen, die sich regelmäßig in gewerblich oder industriell genutzten Bereichen oder Hallen bewegten. Im Umgang mit Gabelstaplern, sowohl fahrend als auch abgestellt, bestünden regelmäßig keinerlei Erfahrungswerte. Die Berufungsklägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 25 %, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 500,00 € seit dem 30.6.2022 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 3.6.2022 in der……., ……..zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind usw. Anspruch nicht bereits durch den Antrag zu 1) abgegolten ist. 3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nicht erstattungsfähig außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Amtsgerichts Ahrensburg vom 20.01.2023, Az. 44 C 394/22, zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bzw. § 823 Abs. 1 BGB mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, die Beklagte habe nicht gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. 1. a. Die Beklagte trifft nach § 241 Abs. 2 BGB im Rahmen eines nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestehenden vorvertraglichen Schuldverhältnisses grundsätzlich die Pflicht, Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Vertragsteils zu nehmen, mithin der Klägerin. Wird durch die Eröffnung des Zugangs zu den Räumlichkeiten der Beklagten und damit innerhalb ihres Verantwortungsbereichs eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – geschaffen, ist die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH vom 2.10.2012, Az. VI ZR 311/11). Die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen richten sich nach der Art der jeweiligen Gefahrenquelle und den Umständen der Umgebung, in der sich die Gefahrenquelle befindet. b. i. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass bei dem Abstellen eines Gabelstaplers gewisse Verkehrssicherungspflichten bestehen. Wie sich auch aus der DGUV-Information zu Gabelstaplern ergibt, kann den Führer eines Gabelstaplers die Pflicht treffen, die Gabel auf den Boden herabzulassen. Dadurch soll insbesondere der von der Gabel ausgehenden Gefahr eines seitlichen Anstoßes im Kopf- und Kniebereich oder eines frontalen Aufpralls auf die Spitze eines Zinken begegnet werden, etwa für den Fall, dass die Gabel übersehen wird oder es durch Stolpern oder äußere Einwirkungen zu einer unwillkürlichen Bewegung einer Person kommt. Eine dahingehende Verkehrssicherungspflicht ist von der Rechtsprechung konkret für den radfahrenden Verkehr anerkannt (OLG Hamm vom 16.10.2000, Az. 13 U 50/00; OLG Saarbrücken vom 11.2.2021, Az. 4 U 8/20). ii. Eine derartige Gefahr geht von einer auf den Boden herabgelassen Gabel jedoch nicht aus. Bei einer auf den Boden herabgelassenen Gabel verbleibt lediglich die Gefahr, dass eine Person über die auf den Boden herabgelassene Gabel stolpert. Eine derartige abstrakte Stolpergefahr besteht unabhängig davon, ob die Gabel in ihrer ganzen Länge Bodenkontakt aufweist oder die Zinken zu ihrer Spitze hin ein leichtes Gefälle aufweisen, sodass zum Boden ein geringfügiger Abstand von wenigen Millimetern bis Zentimetern besteht. Zugunsten der Klägerin kann daher davon ausgegangen werden, dass die Gabel nicht in ihrer ganzen Länge Bodenkontakt aufwies. Der Zeugen ....... war von dem Amtsgericht vor diesem Hintergrund nicht zu vernehmen. Anders als die Klägerin meint, besteht jedoch keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht dahin, dass eine auf den Boden herabgelassene Gabel in ihrer ganzen Länge Bodenkontakt aufweisen soll. Eine derartige Pflicht lässt sich insbesondere nicht der DGUV Information zu Gabelstaplern entnehmen. Dort heißt es unter Ziffer 7.4: „Bei kurzen Arbeitspausen sind Gabelstapler so zu parken, dass andere Verkehrsteilnehmer oder Mitarbeiter nicht behindert werden. Merkregel: [...] Gabelzinken auf den Boden absenken.“ Aus dieser Merkregel lässt sich nicht die Aussage entnehmen, dass eine abgesenkte Gabel vollständigen, lückenlosen Bodenkontakt aufweisen soll. Vielmehr ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls zu bestimmen, ob bei einem abgestellten Gabelstapler ein Herablassen der Gabel mit lückenlosem Bodenkontakt und ggf. weitergehende Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Erhöhte Anforderungen an die Verkehrssicherung bei einem abgestellten Gabelstapler können sich bei herabgelassener Gabel insbesondere dann ergeben, wenn der Gabelstapler als solcher nicht gut zu erkennen ist und die Gabelzinken in einen dem Publikum zugänglichen Verkehrsweg hineinragen. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, besondere Warnhinweise auf die Gabel und ggf. auch einen vollständigen Bodenkontakt der Gabel zu fordern (dahin etwa OLG Saarbrücken, a.a.O., bei einer in einen Gehweg hineinragenden Gabel auf einer Höhe von ca. 15 cm). Eine derartige Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Der streitgegenständliche Gabelstapler war in einem Baumarkt in einem gerade verlaufenden Durchgang parallel zu den Regalen und damit zur Durchlaufrichtung abgestellt. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Gabelstapler samt seiner Gabel für das Publikum unproblematisch erkennbar, so dass es einem durchschnittlich aufmerksamen Kunden der Beklagten möglich war, sich um den Gabelstapler samt Gabel herumzubewegen. Dies gilt auch für Personen wie die Klägerin, die sich dem Gabelstapler von der Rückseite angenähert haben. Anders als die Klägerin meint, fehlt es dem Otto-Normalverbraucher aufgrund des Umstands, dass er sich nicht regelmäßig in gewerblich oder industriell genutzten Bereichen oder Hallen bewegen, nicht an der erforderlichen Kenntnis, wie ein Gabelstapler aufgebaut ist. Das Grundwesen eines Gabelstaplers kann die Kammer als allgemein bekannt unterstellen. Dies gilt umso mehr, als sich der Gabelstapler vorliegend in einem Baumarkt und damit in einem sich ohnehin rustikaler darbietenden Umfeld befand. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte, um ihre Kunden vor Schäden zu bewahren, nicht vernünftigerweise dafür Sorge tragen, dass die Gabelzinken vollständigen Bodenkontakt aufwiesen oder der Gabelstapler mit Pylonen oder Flatterband abgesichert oder die Gabel mit einer Palette verdeckt wird. 2. In Ermangelung einer entsprechenden Verkehrssicherungspflicht scheidet auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB aus. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.