OffeneUrteileSuche
Urteil

10 O 310/23

LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2024:0726.10O310.23.00
8Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Kraftfahrzeugs passiert. Dem wird ein Schild mit der Aufschrift "Automatische Polleranlage - Nur Einzeldurchfahrt zulässig" nicht gerecht.(Rn.20)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.283,98 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.7.2022 sowie weitere EUR 273,50 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 6.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise darüber informieren oder durch entsprechende Technik oder Überwachung sicherstellen, dass dies nicht während des Herüberfahrens eines Kraftfahrzeugs passiert. Dem wird ein Schild mit der Aufschrift "Automatische Polleranlage - Nur Einzeldurchfahrt zulässig" nicht gerecht.(Rn.20) I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 5.283,98 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.7.2022 sowie weitere EUR 273,50 zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf bis EUR 6.000,00 festgesetzt. Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet. I. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. EUR 5.283,98 aus § 823 Abs. 1 BGB verlangen. 1. Es ist zwischen den Parteien ist sowohl unstreitig, dass das Abschleppfahrzeug im Eigentum des Klägers steht, als auch, dass es durch den hoch fahrenden Poller an dem Fahrzeug zu einer Beschädigung der Hydraulikleitungen und des Ersatzrads und damit zu einer Eigentumsverletzung gekommen ist. 2. Die Eigentumsverletzung basiert kausal auf einer Verletzung der die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflicht. a. Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH vom 2.10.2012, Az. VI ZR 311/11). Die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen richten sich nach der Art der jeweiligen Gefahrenquelle und den Umständen der Umgebung, in der sich die Gefahrenquelle befindet (LG Lübeck vom 2.5.2024, Az. 14 S 68/23). Ist eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Straße mit einem versenkbaren Straßenpoller ausgestattet, hat der Betreiber der Anlage den Durchfahrtsverkehr vor den typischerweise von einer derartigen Anlage ausgehenden Gefahren zu schützen. Diese Gefahren liegen zum einen in der Erkennbarkeit der Anlage und zum anderen in der Aufwärtsbewegung des Pollers. Um Schäden durch eine Kollision zwischen Poller und Fahrzeugen vorzubeugen, hat der Betreiber einer versenkbaren Polleranlage entweder entsprechende technische Vorkehrungen zu treffen oder durch andere geeignete Maßnahmen eine ordnungsgemäße Nutzung durch den Durchfahrtsverkehr sicherzustellen. Auch wenn die Verbreitung versenkbarer Poller im Straßenraum zunimmt, gelten die Verkehrssicherungspflichten eines Betreibers mit Blick auf die individuelle Anlage insbesondere zum Schutz ortsunkundiger Verkehrsteilnehmern (OLG Nürnberg vom 8.7.2013, Az. 4 U 414/13; OLG Hamm vom 26.5.2009, Az. 9 U 109/07; OLG Hamm vom 3.7.1998, Az. 9 U 36/98; OLG Saarbrücken vom 31.8.2004, Az. 3 U 748/03). b. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten betriebene Polleranlage bezüglich der Aufwärtsbewegung nicht gerecht. i. Unstreitig fährt der Poller nach dem Absenken nach einer bestimmten, voreingestellten Zeitspanne automatisch zurück nach oben in seine Ausgangsposition. Die Parteien haben die Zeitspanne mit 11 bzw. 15 Sekunden angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat sich mit Blick auf das von der Klägerseite eingereichte Video gezeigt, dass der Poller tatsächlich nach 11 Sekunden hochfährt. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Auf das individuelle Verkehrsgeschehen kann der Poller unstreitig technisch nicht reagieren. Vor dem Poller befindet sich ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Automatische Polleranlage - Nur Einzeldurchfahrt zulässig“. ii. Die technische Ausgestaltung der Anlage in Verbindung mit der gewählten Beschilderung reichen nicht aus, um den Durchfahrtsverkehr in angemessener Weise vor Kollisionen zu schützen. Da die Anlage nicht über technische Vorkehrungen wie Lichtschranken oder Kontaktschleifen verfügt, die verhindern, dass der Poller bei einem herannahenden oder über dem Poller befindlichen Fahrzeug nicht hochfährt, hätte die Beklagte durch geeignete Maßnahmen eine ordnungsgemäße Nutzung durch den Durchfahrtsverkehr sicherstellen müssen. Dies geschieht nicht durch das vor der Anlage aufgestellte Hinweisschild. Denn das Schild enthält weder die Information, dass der Poller überhaupt ausschließlich nach Zeitablauf hochfährt, noch wie groß der eingestellte Zeitkorridor bemessen ist. Mit dem Hinweis „Nur Einzeldurchfahrt zulässig“ legt das Schild vielmehr gegenteilig die Vermutung nahe, dass ein automatischer Mechanismus existiere, durch den der Poller nach vollständiger Durchfahrt eines Fahrzeugs automatisch nach oben fahre, weil die Einzeldurchfahrt technisch erkannt werden. Auf einen vorgegebenen Zeitmechanismus schließt der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer aufgrund dieses Hinweises nicht. Anders als die Beklagte meint, führt ein entsprechender Hinweis auch nicht zu einer Übersicherung und unübersichtlichen Beschilderung der Anlage. Denn die Anlage ist bereits mit einem Hinweisschild versehen, dem allerdings nicht die relevante Information entnommen werden kann. iii. Der - isoliert betrachtet sicherlich zutreffende - Einwand der Beklagten, ein Kraftfahrzeug benötige regelmäßig nur wenige Sekunden, um den abgesenkten Poller vollständig zu passieren, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Denn mit der regelmäßigen Durchfahrt stellt die Beklagte auf den Normalfall ab. Sie berücksichtigt aber nicht das individuelle Verkehrsgeschehen, das im Einzelfall zu einer Abweichung vom Normalfall führen kann. So ist es bspw. naheliegend, dass eine Durchfahrt durch die Polleranlage innerhalb weniger Sekunden deshalb nicht möglich ist, weil sich in der Zufahrt auf das Grundstück ein Rückstau bildet, der den Kraftfahrzeugführer zwingt, in einer Position über dem abgesenkten Poller zu verbleiben, oder weil sich Kinder der auf dem Grundstück befindlichen Schule oder dem Kindergarten auf der Straße befinden. Ebenso ist denkbar, dass insbesondere ortsunkundige Fahrer, die sich für eine Durchfahrt bei der Verwaltung anmelden, nicht unmittelbar nach Herunterfahren des Pollers losfahren und deshalb den voreingestellten Zeitkorridor nicht einhalten können. 3. Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Der Beklagten waren die Verkehrssituation auf ihrem Grundstück und die Einstellung der Polleranlage bekannt. Mit den daraus resultierenden Gefahren für den Durchfahrtsverkehr hat sie sich - obwohl erkennbar - nicht in hinreichendem Maße auseinandergesetzt oder die erforderlichen Schlussfolgerungen in Form vorbeugender Maßnahmen nicht gezogen. Die Schädigung erfolgte auch rechtswidrig. 4. Der Kläger kann Schadensersatz i.H.v. EUR 5.283,98 verlangen. a. Dem Kläger ist durch die Kollision unstreitig ein Sachschaden i.H.v. EUR 2.474,28 entstanden. Die Kosten für das eingeholte Sachverständigengutachten i.H.v. EUR 476,00 und für die Beseitigung der Ölspur i.H.v. EUR 2.333,70 sind ebenfalls i.R.v. § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig. b. Der Kläger muss sich kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die allgemeine Betriebsgefahr des Fahrzeugs tritt hinter die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zurück. Ein im Rahmen der Haftungseinheit zwischen Kfz-Halter und -Fahrer zu berücksichtigendes Mitverschulden des Mitarbeiters des Klägers ....... kann nicht festgestellt werden (zur Haftungseinheit BGH vom 26.4.1966, Az. VI ZR 221/64). Mit Blick auf die vorstehend beschriebene Verkehrssicherungspflicht kann der Umstand, dass das Abschleppfahrzeug nicht sofort nach Versenken des Pollers im Boden über diesen hinweg gefahren ist, kein Mitverschulden begründen. Eine dahingehende Obliegenheit, unverzüglich über einen versenkten Poller hinweg zu fahren, besteht nicht. II. Die Forderung des Klägers ist nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu verzinsen, allerdings lediglich nach § 288 Abs. 1 S. 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil es sich bei der Forderung nicht um eine Entgeltforderung i.S.v. § 288 Abs. 2 BGB handelt. Die Beklagte befindet sich seit 7.7.2022 mit der Erfüllung der Hauptforderung in Verzug (Anlage K 5). Die Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. EUR 273,50 kann der Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB verlangen. Zum Schadensersatzanspruch gehören auch Kosten einer Rechtsverfolgung. Bei einem Gegenstandswert von EUR 5.283,98 liegt die Geschäftsgebühr von 1,3 unter Anrechnung der Verfahrensgebühr bei EUR 253,50 zuzüglich Auslagenpauschale i.H.v. EUR 20,00. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs. Die Beklagte betreibt auf der Grundstückszufahrt ... in M. einen versenkbaren Straßenpoller, der mittels Transponder oder auf Anmeldung durch die Hausverwaltung in den Straßenboden versenkt werden kann. Vor dem Poller befinden sich eine Ampel mit den Lichtzeichen Rot und Grün und ein Verkehrsschild mit der Aufschrift „Automatische Polleranlage - Nur Einzeldurchfahrt zulässig“. Auf dem Grundstück sind eine Schule und ein Kindergarten untergebracht. Am Mittag des 29.6.2022 hielt der Mitarbeiter des Klägers .... mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Abschleppfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... vor dem Straßenpoller und meldete sich zur Durchfahrt bei der Hausverwaltung an. Nachdem der Poller im Boden versenkt wurde und die Ampel auf Grün sprang, bewegte er das Abschleppfahrzeug vorwärts über den Poller. Der Poller fuhr nach einigen Sekunden automatisch wieder hoch und traf das noch über dem Poller befindliche Fahrzeug des Klägers. Hierdurch entstanden an dem Fahrzeug Schäden an der Hydraulikleitung sowie dem Ersatzrad und es trat Hydrauliköl auf die Straße. Der daraus resultierende Schaden beträgt EUR 5.283,98 netto und setzt sich im Einzelnen zusammen aus den Reparaturkosten i.H.v. EUR 2.474,28, Kosten des Sachverständigen i.H.v. EUR 476,00 und Kosten zur Beseitigung der Ölspur i.H.v. EUR 2.333,70. Bezüglich der einzelnen Schadensposten wird auf die Anlagen K 2 bis K 4 Bezug genommen. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten mit Schreiben vom 5.7.2022, eingegangen bei dem Kläger am 7.7.2022, eine Einstandspflicht abgelehnt hatte, beauftragte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche. Der Kläger behauptet, der Poller sei nur elf Sekunden in vollständig abgesenkter Position verblieben. Dieser Zeitraum sei unangemessen kurz. Durch den derartigen Betrieb des Pollers habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beklagte hätte jedenfalls eine entsprechende Warneinrichtung an der Polleranlage installieren müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.283,98 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 28.07.2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 273,50 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Poller habe zum Unfallzeitpunkt einwandfrei funktioniert. Der Poller sei so eingestellt, dass er für 15 Sekunden im Boden versenkt werde. Dies ermögliche problemlos eine Passage mit einem Kraftfahrzeug. Auch die Überprüfung der Polleranlage durch Mitarbeiter einer Fachfirma hätten ergeben, dass die Funktionsfähigkeit nicht eingeschränkt gewesen sei. Beschilderung und Sicherung der Anlage seien ausreichend.