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Urteil

14 S 113/15

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Kläger kann sich hinsichtlich der Ursächlichkeit der behaupteten Prospektfehler auch nicht auf die Behauptung stützen, dass die streitgegenständliche Anlage ohne die angeblich fehlerhaften Prospektpassagen niemals in den Vertrieb genommen worden wäre und er so die Anlage in der Folge nicht hätte zeichnen können. Für derart weitgehende Kausalitätserwägungen besteht kein Raum. In der auch höchstrichterlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass nicht jede auch nur entfernte kausale Verbindung zur Begründung einer rechtlichen Haftung ausreicht. Deutlich wird dies anhand der Rechtsprechung für den speziellen Bereich der Emissionspapierhaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (vergleiche BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, II ZR 218/03, ZIP 2004, 1599, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 14. Juli 1998, XI ZR 173/97, ZIP 1998, 1528, juris Rn. 29 m.w.N.). Eine derart ausufernde Haftung wäre auch nicht mehr vom Schutzzweck der im Raum stehenden Haftungsnorm gedeckt.(Rn.18)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg (49b C 1529/13) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kläger kann sich hinsichtlich der Ursächlichkeit der behaupteten Prospektfehler auch nicht auf die Behauptung stützen, dass die streitgegenständliche Anlage ohne die angeblich fehlerhaften Prospektpassagen niemals in den Vertrieb genommen worden wäre und er so die Anlage in der Folge nicht hätte zeichnen können. Für derart weitgehende Kausalitätserwägungen besteht kein Raum. In der auch höchstrichterlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass nicht jede auch nur entfernte kausale Verbindung zur Begründung einer rechtlichen Haftung ausreicht. Deutlich wird dies anhand der Rechtsprechung für den speziellen Bereich der Emissionspapierhaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (vergleiche BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, II ZR 218/03, ZIP 2004, 1599, juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 14. Juli 1998, XI ZR 173/97, ZIP 1998, 1528, juris Rn. 29 m.w.N.). Eine derart ausufernde Haftung wäre auch nicht mehr vom Schutzzweck der im Raum stehenden Haftungsnorm gedeckt.(Rn.18) Die Berufung des Klägers gegen das am 22.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg (49b C 1529/13) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie deren prozessualen Erklärungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Verweisungen Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Kläger hat gegen das am 22. April 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Wegen der von den Parteien gestellten Anträge wird auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 27.04.2018 verwiesen (Bl. 1292 - 1295 d.A.). Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Der in zulässiger Weise angebrachten Berufung des Klägers ist in der Sache der Erfolg versagt. Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht. Zu Recht ist das Amtsgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kläger gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zusteht. Ein solcher ergibt sich weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a Abs. 1 StGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, ebenfalls nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 b Abs. 1 Nr. 3 a StGB, nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB, nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 331 Nr. 1 HGB, noch aus § 826 BGB oder aus § 15 Abs. 6 S. 1, § 37 b Abs. 1 Nr. 1 WpHG. A. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a Abs. 1 StGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB bestehen nicht. Ob die von dem Kläger behaupteten Prospektfehler tatsächlich vorliegen bedarf dabei keiner Prüfung. Denn jedenfalls hat der Kläger, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, nicht hinreichend dargetan, dass etwaige Prospektfehler für seine Willensbildung und Entscheidung zur Zeichnung der Anlagen ursächlich geworden sind, er sich also gegen die Zeichnung der Anlage entschieden hätte, wenn die gerügten Prospektfehler nicht vorhanden gewesen wären. Weder hat der Kläger zur behaupteten Kausalität schlüssige Tatsachen vorgetragen (1.) noch kann er sich auf die einschlägigen, von der Rechtsprechung entwickelten Vermutungsregelungen hierzu stützen (2.). 1. Grundsätzlich trägt der geschädigte Anleger - hier mithin der Kläger - die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen und damit auch für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Prospektfehler und der jeweiligen Anlageentscheidung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 -, BGHZ 160, 134 ff., Juris Rn 43). Gemessen hieran fehlt es an schlüssigem Vortrag zur Ursächlichkeit der behaupteten Prospektmängel für die konkrete Anlageentscheidung des Klägers. Der Kläger hat schon nicht schlüssig vortragen können, dass er sich bei seiner Anlageentscheidung in irgendeiner Weise durch den Prospekt beeinflussen ließ. Vielmehr folgt bereits aus dem eigenen Vortrag des Klägers, dass ihm der streitgegenständlichen Prospekt zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung gar nicht bekannt war (a.). Des Weiteren kann er sich auch nicht darauf berufen, dass ihm aber jedenfalls mittelbar der Inhalt des Prospekts bekannt gegeben und auf diese Weise entscheidungsursächlich geworden war (b.). a. Nach dem jedenfalls in erster Instanz unstreitig gebliebenen Vortrag des Klägers hat der Kläger der Prospekt vor Zeichnung der Anlage nicht vorgelegen. Wegen der von dem Amtsgericht insoweit getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Kammer hat dabei beachtet, dass unter einem Tatbestand im Sinne des § 314 ZPO nicht nur der gem. § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO so überschriebene Teil des Urteils fällt, sondern auch tatbestandliche Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 6. Auflage 2018, § 1 Rn 142 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Hiervon abweichender, zulässiger zweitinstanzlicher Vortrag liegt nicht vor. Zwar hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017 erklärt, dass er den Vollprospekt der Emittenten über die Homepage der XYZ AG eingesehen habe, bevor er gezeichnet habe und er erst aufgrund dieses Prospektes gezeichnet habe. Dieser Vortrag ist jedoch neu und zudem streitig. Der Kläger hat nicht dargetan, weshalb er diesen Vortrag erstmals im Berufungsrechtszug angebracht hat. Gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ist er deshalb damit ausgeschlossen. b. Aber auch auf mittelbare Kenntnis von dem Prospekt und damit von streitgegenständlichen Prospektfehlern kann sich der Kläger nicht berufen. Insbesondere kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Prospektfehler auch dann ursächlich geworden sein kann, wenn der Verkaufsprospekt dem Anlageinteressenten zwar nicht vor der Entschlussfassung über die Tätigung der Anlage übergeben wird, von den Vermittlern aber entsprechend dem Vertriebskonzept als Grundlage der Vermittlungsgespräche benutzt wurde (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 260/08 -, NJW 2010, 602 ff., Juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 23. April 2013 - IX ZR 405/11 -, BKR 2013, 280 ff., Juris Rn 27). Nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu derartigen Fallkonstellationen, der sich die Kammer vollumfänglich anschließt, bedarf es in derartigen Fallkonstellation substantiierter Angaben dazu, dass gerade die maßgeblichen Prospektpassagen im Gespräch mit dem Vermittler tatsächlich erörtert worden sind; der Anleger trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11 -, BKR 2013, 280 ff., Juris Rn. 27; Kindl, in: Ermann, BGB, 15. Auflage 2017, § 311, Rn 102). Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Er trägt lediglich allgemein vor, dass die telefonische Beratung durch die Anlagevermittler auf Grundlage der Prospekte zu den entsprechenden Wertpapieranleihen erfolgt sei. Hinreichend substantiierter Vortrag, dass und wie konkret einzelne Prospektpassagen erörtert worden sein sollen, fehlt hingegen vollständig. Ein derartiges Vorbringen der Klagepartei reicht nach den obigen Ausführungen nicht aus, eine konkrete Ursächlichkeit der behaupteten Prospektfehler für die streitgegenständliche Anlageentscheidung schlüssig darzutun. 2. Der Kläger kann sich des Weiteren auch nicht mit Erfolg auf die von der Rechtsprechung entwickelten Vermutungsregelungen im Bereich des Prospekthaftungsrechts berufen. Dabei kann dahinstehen, ob diese Vermutungen überhaupt im hier maßgeblichen Bereich der Deliktshaftung Anwendung finden können (a.). Denn jedenfalls sind sie generell widerlegbar und hier auch konkret widerlegt (b.). a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht es grundsätzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein ggf. festgestellter Prospektfehler für die jeweilige Anlageentscheidung auch tatsächlich ursächlich geworden ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10 -, NJW-RR 2012, 1312 ff., Juris Rn. 21 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers bzw. der Anlegerin, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er oder sie in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (BGH, a.a.O.). Dabei ist allerdings offen, ob die vorgenannte Vermutung auch im hier maßgeblichen Bereich deliktischer Haftung Anwendung findet (BGH, 3. Senat, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 -, NJW 2013, 1877 ff., Juris Rn. 15; BGH, 11. Senat, Urteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92 -, BGHZ 124, 151 ff., Juris Rn, 37) oder ob sie im deliktischen Bereich gerade nicht greift (BGH, 2. Senat, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 -, BGHZ 160, 134 ff., Juris Rn. 43; 6. Senat, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 541/15 -, BeckRS 2016, 17389; vom 22. Dezember 2015 - VI ZR 101/14 -, Juris Rn. 51; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13 -, BB 2014, 2769 ff., Juris Rn. 46). b. Die vorstehende Frage bedarf jedoch im hiesigen Rechtsstreit keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre eine derartige Vermutung, wenn überhaupt im Bereich der hier maßgeblichen Deliktshaftung anwendbar, widerlegbar (aa.) und hier auch tatsächlich widerlegt (bb.). aa. Die vorgenannte Vermutung kann nach der jedenfalls insoweit einheitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich das Gericht anschließt, jedenfalls widerlegt werden (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08 -, NJW 2010, 1077, Juris Rn. 23). Eine derartige Widerlegung kann beispielhaft dadurch erfolgen, dass der oder die in Anspruch Genommene vorträgt und ggf. beweist, dass der Anleger den als fehlend beanstandeten Hinweis ohnehin unbeachtet gelassen hätte oder dass er oder sie den angeblich verschwiegenen Umstand ohnehin kannte (vgl. nur Emmerich, in: MK- BGB, 7. A., 2016, § 311 Rn. 156 m.w.N.). Als widerlegt gilt die Vermutung aber auch dann, wenn der fragliche Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hat (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08 -, NJW 2010, 1077, Juris Rn. 23 BGH, Urteil vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11 -, BKR 2013, 280 ff., Juris Rn. 25). bb. Nach diesen Maßstäben wäre die Vermutung - so sie überhaupt griffe - jedenfalls widerlegt. Denn nach dem für die Berufungskammer maßgeblichem Sachverhalt hat der Prospekt bis zur Zeichnung der Anlage durch den Kläger keinerlei Verwendung gefunden. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Verwendung des Prospekts nach der - allerdings spezifisch für den Bereich der Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu vermuten ist, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - III ZR 14/08 -, Juris Rn 14; BGH, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 -, Juris Rn 18). Denn auch insoweit fehlt es an entsprechendem Sachvortrag des Klägers. Maßgeblich dafür, dass diese Vermutung Anwendung findet ist nämlich, dass der Prospekt von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt worden ist (BGH, a.a.O.). Ein entsprechender Vortrag des Klägers lässt sich weder dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, dessen Berichtigung der Kläger nicht beantragt hat, noch dem sonstigen erstinstanzlichen Vortrag des Klägers entnehmen. Zweitinstanzlicher Vortrag hierzu ist - wie oben ausgeführt - unbeachtlich, § 531 Abs. 2 ZPO. Auch taugliche Beweisangebote fehlen. 3. Zuletzt kann sich der Kläger hinsichtlich der Ursächlichkeit der behaupteten Prospektfehler auch nicht auf die Behauptung stützen, dass die streitgegenständliche Anlage ohne die angeblich fehlerhaften Prospektpassagen niemals in den Vertrieb genommen worden wäre und er so die Anlage in der Folge nicht hätte zeichnen können. Für derart weitgehende Kausalitätserwägungen besteht in der vorliegenden Fallkonstellation kein Raum. In der auch höchstrichterlichen Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass nicht jede auch nur entfernte kausale Verbindung zur Begründung einer rechtlichen Haftung ausreicht. Deutlich wird dies anhand der Rechtsprechung für den speziellen Bereich der Emissionspapierhaftung nach dem Börsengesetz alter Fassung (a.F. = §§ 45 ff. BörsG i.d.F. d. 2. Finanzmarktförderungsgesetzes - FMG - v. 26. Juli 1994, BGBl. I 1994, S. 1749). Auch in diesen Fällen beriefen sich Anlieger darauf, dass die fraglichen Papiere ohne die Prospektfehler nicht in den Handel geraten wären - die Prospektfehler daher letztlich kausal für die Anlage geworden seien. Diese Kausalitätserwägungen ließ der Bundesgerichtshof (zu Recht) für die Begründung der Haftung nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004, - II ZR 218/03 -, Juris Rn. 43; BGH, Urteil vom 14. Juli 1998, - XI ZR 173/97 -, Juris Rn. 29 m.w.N.). Eine derart ausufernde Haftung wäre auch nicht mehr vom Schutzzweck der im Raum stehenden Haftungsnorm gedeckt. Den Beweisschwierigkeiten der Anlegerseite wird bereits hinreichend durch die vorstehend erörterten Haftungserleichterungen durch Kausalitätsvermutungen Rechnung getragen. Vielmehr entschied der Bundesgerichtshof, dass es weiterer Umstände bedürfe um Kausalität im Rechtssinne anzunehmen, nämlich dass der Emissionsprospekt die Einschätzung des Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmte und damit beim Publikum eine sog. Anlagestimmung erzeugte (vgl. BGH, a.a.O.). Diese, für eine spezifische Fallkonstellation entwickelte Rechtsprechung ist auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Anhaltspunkte für eine entsprechende Anlagestimmung in den Fachkreisen ergeben sich weder aus dem amtsgerichtlichen Urteil noch aus dem Berufungsvortrag. B. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 283 b Abs. 1 Nr. 3a StGB zu. Ob § 283 b Abs. 1 Nr. 3a StGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls fehlt es auch insoweit an einem hinreichend vereinzelten Vortrag des Klägers, dass die Jahresabschlüsse bzw. Bilanzen der C... F... AG Gegenstand des von ihm mit dem Anlagevermittler geführten Telefonats waren. Damit fehlt es an dem gebotenen Vortrag, dass (angebliche) Fehler in den Bilanzen bzw. Jahresabschlüssen für ihre Anlageentscheidung ursächlich geworden sind. Auf die Ausführungen unter A. 1.-3. wird verwiesen. C. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB steht dem Kläger gegen den Beklagten ebenfalls nicht zu. § 266 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Indes schützt diese Strafnorm nur denjenigen, demgegenüber die Vermögensbetreuungspflicht besteht (BGH, Urteil vom 21.06.1999, II ZR 47/98, BGHZ 142, 92 ff., Juris Rn. 11). Dies ist die C... F... AG, nicht aber der Gläubiger in Person. Damit scheidet eine Haftung aus; der Kläger ist nicht Adressat der Vermögensbetreuungspflicht. D. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 331 Nr. 1 HGB zu. Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, dass die Jahresabschlüsse der C... F... AG überhaupt Gegenstand des von ihm mit dem Anlagevermittler geführten Telefonats waren. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung der Kläger nicht beantragt hat, wird verwiesen. E. Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB steht dem Kläger gegen den Beklagten ebenfalls nicht zu. Der Kläger hat weder ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten hinreichend vereinzelt dargetan noch Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Schädigungsvorsatz des Beklagten ergeben sollte. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, dessen Berichtigung der Kläger nicht beantragt hat, wird verwiesen. F. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 6 S. 1, § 37b Abs. 1 Nr. 1 WpHG steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu. Die Veröffentlichungspflicht aus § 15 WpHG besteht (lediglich) für den Emittenten, die C... F... AG, nicht für deren Organmitglieder. Überdies wurden die Anleihen der C... F... AG im Freiverkehr gehandelt und damit nicht als Finanzinstrument, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 712 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Insbesondere Revisionsgründe nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die vorliegende Entscheidung steht - wie dargelegt - in Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und gibt insbesondere auch keinen Anlass, bislang ungeklärte Rechtsfragen zu behandeln.