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Urteil

14 S 242/16

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wählt der Fernwärmeversorger in seiner Preisanpassungsklausel Parameter für die Preisentwicklung, die an andere Brennstoffe anknüpfen als die konkret Verwandten (hier: Anknüpfung an HEL bei Verwendung von Gas), kann dem Gebot der Kostenorientierung im Einzelfall dennoch Genüge getan sein, wenn der Fernwärmeversorger selbst kostenmäßig an den fraglichen Parameter gebunden ist. Erforderlich ist in dieser Konstellation jedoch, dass der Fernwärmeversorger seinerseits gegenüber seinem Vorlieferanten des eingesetzten Brennstoffes einer Preisbindung unterliegt, die ebenfalls an den fraglichen Parameter anknüpft und die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der gegenüber ihren Endkunden praktizierten Preisbindung entspricht. Diese Voraussetzungen sind nicht gewahrt, wenn der Vorlieferant des Verwenders ausweislich des vorgelegten Gasbezugsvertrages neben dem HEL-Parameter weitere Bemessungsfaktoren einsetzt, die in der Preisanpassungsklausel im Verhältnis zu den Endkunden der Beklagten nicht vorgesehen sind (hier: die Preisanpassungsklausel mit dem Vorlieferanten knüpft nicht nur an die Ölpreisentwicklung an, sondern auch an die Entwicklung von sowie an die Entwicklung eines Lohnindex).(Rn.27)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 16. November 2016 - 43 1386/14 - wird das Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 922,70 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wählt der Fernwärmeversorger in seiner Preisanpassungsklausel Parameter für die Preisentwicklung, die an andere Brennstoffe anknüpfen als die konkret Verwandten (hier: Anknüpfung an HEL bei Verwendung von Gas), kann dem Gebot der Kostenorientierung im Einzelfall dennoch Genüge getan sein, wenn der Fernwärmeversorger selbst kostenmäßig an den fraglichen Parameter gebunden ist. Erforderlich ist in dieser Konstellation jedoch, dass der Fernwärmeversorger seinerseits gegenüber seinem Vorlieferanten des eingesetzten Brennstoffes einer Preisbindung unterliegt, die ebenfalls an den fraglichen Parameter anknüpft und die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der gegenüber ihren Endkunden praktizierten Preisbindung entspricht. Diese Voraussetzungen sind nicht gewahrt, wenn der Vorlieferant des Verwenders ausweislich des vorgelegten Gasbezugsvertrages neben dem HEL-Parameter weitere Bemessungsfaktoren einsetzt, die in der Preisanpassungsklausel im Verhältnis zu den Endkunden der Beklagten nicht vorgesehen sind (hier: die Preisanpassungsklausel mit dem Vorlieferanten knüpft nicht nur an die Ölpreisentwicklung an, sondern auch an die Entwicklung von sowie an die Entwicklung eines Lohnindex).(Rn.27) Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 16. November 2016 - 43 1386/14 - wird das Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 922,70 EUR nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 52 % und die Beklagte zu 48 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten aufgrund einer vermeintlichen Unwirksamkeit der Preisanpassungsbestimmungen die Rückzahlung von Entgelten für die Belieferung mit Fernwärme für den Abrechnungszeitraum 2010 bis einschließlich 2013. Der Kläger verlangte erstinstanzlich Rückzahlung von auf die Rechnungen für die Jahre 2010 bis einschließlich 2013 überzahlter Beträge unter Berücksichtigung der Anfangspreise (Stand 2001). Hilfsweise verlangte er die Rückzahlung unter Berücksichtigung der letzten Preiserhöhung, die der Jahresabrechnung für das Jahr 2010 zu Grunde liegt. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 16.11.2016. Im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor, sie sei durch das erstinstanzliche Verfahren in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere habe das Amtsgericht rechtsfehlerhaft ihr die Darlegungslast bezüglich der notwendigen Kongruenz zwischen ihrem Gas-Bezugsvertrag und dem streitgegenständlichen Fernwärmelieferungsvertrag auferlegt. Für einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung sei jedoch grundsätzlich die Klagepartei darlegungs- und beweisbelastet. Dem seien die Kläger nicht gerecht geworden. Das Amtsgericht habe den Vortrag der Kläger als zu pauschal zurückweisen müssen. Die verwendete Preisanpassungsklausel des § 7 des Wärmevertrages genüge im Übrigen entgegen der amtsgerichtlichen Erwägungen den Anforderungen des § 24 Abs. 3 Satz 3 AVBFernwärmeV a.F. (Abs. 4 n.F.) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung. Die Klagepartei habe nicht annähernd substantiiert dargelegt, dass sie sich mit der Anknüpfung der Preisanpassung an den Preis für leichtes Heizöl nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichte. Zudem habe sie hinreichend belegt, dass die Referenzwerte in dem streitrelevanten Zeitraum nahezu deckungsgleich bzw. analog verliefen. Weiter sei auch die in der Rechtsprechung geforderte „wesentliche Entsprechung“ der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel zu der Preisanpassungsklausel aus dem Bezugsvertrag mit dem Gasversorger gegeben. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV sei sie nicht verpflichtet, den Umstand, dass die sie in dem Bezugsvertrag treffende Preisanpassungsklausel neben den reinen Brennstoffkosten auch die Kosten für die Netzentgelte ihres Gaslieferanten berücksichtigte, auch in ihren Preisanpassungsklauseln gegenüber ihren Fernwärmekunden abzubilden. Eine derartige Berücksichtigung sei ihr auch weder rechtlich noch tatsächlich möglich. In tatsächlicher Hinsicht sei insbesondere zu bedenken, dass es im Bereich der Netzentgelte Positionen gebe, die durch bestimmte Ereignisse beeinflusst (z.B. bezogene Maximalleistung) und dann auf zurückliegende Abrechnungsperioden zurückgerechnet würden. Weiter stehe die Inanspruchnahme des Netzes erst nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode fest. Die Abrechnungsperiode des Gastwirtschafts- oder Kalenderjahres stimme in vielen Fällen nicht mit der mit den Fernwärmekunden der Beklagten vereinbarten Abrechnungsperiode überein. Darüber hinaus stünden die veröffentlichten Netzentgelte zudem unter dem Vorbehalt, dass von der Bundesnetzagentur keine Festlegungen erlassen oder sonstige Entscheidungen getroffen würden. Für die netzbezogenen Preise (GPN, LPN und APN) existiere im Übrigen auch kein Referenzwert, an den man hätte anknüpfen können. In rechtlicher Hinsicht stehe zudem das Transparenzgebot einer Abbildung der sie im Gasbezug treffenden Preisanpassungsklausel im Verhältnis zu ihren Endkunden entgegen. Eine transparente Abbildung des Preisanpassungsmechanismus aus dem Gasbezugsvertrag im Endkundenvertrag sei nicht möglich. Die Preisanpassungsklausel wäre dann für den Endverbraucher in keiner Weise mehr nachvollziehbar. Im Übrigen sei die Gewichtung der netzentgeltbezogenen Parameter im Bezugsvertrag so gering, dass sie der Annahme einer „wesentlichen“ Entsprechung nicht entgegenstünden. Insoweit habe das Amtsgericht auch nicht dargelegt, warum ein Anteil dieser Kosten im Gasbezugsvertrag von 25% der Bejahung der Wesentlichkeit widersprechen sollte. Das OLG Brandenburg (Urteil vom 4. September 2014 - Az. 12 U 53/13 -, Juris Rn. 60) habe ein Verhältnis von 25 % zu 75 % für ausreichend befunden. Auch im Übrigen bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Wesentlichkeitsrechtsprechung. Die Werte der Berichtsorte Rheinschiene/Hamburg seien nahezu deckungsgleich. Auch die unterschiedlichen Anpassungszeitpunkte beim Gaseinkaufspreis und beim Wärmepreis würden nicht zur Unwirksamkeit der Klausel führen, da die Preise nicht spiegelbildlich auszugestalten seien. Der HEL-Index sei ein angemessener Repräsentant des Wärmemarktes. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung des BGH vom 19.7.2017 (Urteil vom 19.7.2017 - Az. VIII ZR 268/15 -, Juris Rn. 52ff.) nicht nachvollziehbar. Als „weitere Bemessungsfaktoren“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung seien jedenfalls nicht ihre unvermeidbaren Kostenbestandteile zu sehen. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ahrensburg vom 16. November 2017 (Az. 43 C 1386/14) abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Im Übrigen wird hinsichtlich des wechselseitigen Vortrages in der Berufungsinstanz Bezug genommen auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze. Soweit die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 14.5.2018 neue Tatsachen vorgetragen hat, waren diese nicht mehr zu berücksichtigten (§ 296 a ZPO). II. 1. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache insoweit Erfolg, als dass das erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache dahingehend abzuändern war, dass statt EUR 1.903,33 lediglich 922,70 EUR zu zahlen sind. In Höhe von 922,70 EUR hat das Amtsgericht zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Erstattung des vorgenannten Betrages bejaht. Dem Kläger steht ein entsprechender Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB gegen die Beklagte zu. a. Zwischen den Parteien besteht ein Wärmelieferungsvertrag, der die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel des § 7 Abs. 2 des Musterwärmelieferungsvertrages beinhaltet. Auf die zutreffenden amtsgerichtlichen Feststellungen hierzu, die in der Berufungsinstanz auch von keiner Seite mehr angegriffen werden, wird Bezug genommen. b. Die vorgenannte Preisanpassungsklausel ist jedoch unwirksam. (1) Die im Streitfall verwendete Preisanpassungsklausel ist ausschließlich an den Vorgaben des § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV a.F./§ 24 Abs. 4 AVBFErnwärmeV n.F. zu messen. Die Preisanpassungsklausel unterliegt insbesondere nicht der Überprüfung nach den §§ 307 ff. BGB. Eine Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 BGB kann nur in der Fallkonstellation des § 1 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV und darüber hinaus bei Wärmelieferungsverträgen mit Industriekunden (§ 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV) erfolgen (zu Industriekunden vgl. für die insoweit gleich lautende AVBWasserV BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84 -, BGHZ 93, 358 ff.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. (2) Die Preisanpassungsklausel des § 7 Abs. 2 des Musterwärmelieferungsvertrages ist der Überprüfung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a.F./ § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV n.F. nicht als sog. Preishauptabrede entzogen. Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt - und zwar explizit auch zu Erdgassonderkundenverträgen -, dass formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen, von der gesetzlichen Inhaltskontrolle (nach §§ 307 ff. BGB) ausgenommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84 -, BGHZ 93, 358 ff.; Urteil vom 16. November 1999 - KZR 12/97 -, BGHZ 143, 128 ff.; Urteil vom 26. Januar 2001 - V ZR 452/99 -, BGHZ 146, 331 ff.; BGH, Urteil vom 17.3.1999 - IV ZR 137/98 -, NJW 1999, 3411, dort unter II 2 b). Etwas anderes gilt jedoch nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für sog. (Preis-)Nebenabreden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehle, dispositives Gesetzesrecht treten kann (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93 -, BGHZ 124, 254 ff.; Urteil vom 16. November 1999 - KZR 12/97 -, BGHZ 143, 128 ff. Urteil vom 25. Januar 2001 - I ZR 323/98 -, BGHZ 146, 318 ff.; Urteil vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99 -, NJW 2000, 651, unter II 1 a; jeweils m.w.N.). Um eine derartige, kontrollfähige (Preis-)Nebenabrede handelt es sich bei der hier maßgeblichen Preisanpassungsklausel. Denn § 7 Abs. 2 bis Abs. 4 des Mustervertrages bestimmt nicht das „Ob“ und den konkreten Umfang von Entgelten, sondern tritt als ergänzende Regelung, die lediglich die Art und Weise der zu erbringenden Vergütung bestimmt bzw. als etwaige Preismodifikation, neben eine bereits bestehende Preishauptabrede (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 -, Juris Rn. 20). (3) Die Preisanpassungsklausel des § 7 Abs. 2 des Musterwärmelieferungsvertrages verstößt gegen das Gebot der Kostenorientierung des § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a.F./§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV n.F. und ist deshalb unwirksam. (a) Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a.F./§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV n.F. müssen Preisanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement) angemessen berücksichtigen. In Bezug auf die Kosten ist damit gefordert, dass bei der Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln die Kosten für die Erzeugung und die Bereitstellung von Fernwärme zur Gewährleistung einer kostenorientierten Preisbemessung in der Preisanpassungsklausel angemessen berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09 -, BGHZ 189, 131 ff., Juris Rn. 39 mwN). Kostenorientierung bedeutet dabei nicht Kostenechtheit. § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV a.F. zwingt damit das Versorgungsunternehmen nicht dazu, seine Preise spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur auszugestalten (BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09 -, BGHZ 189, 131 ff., Juris Rn. 38). Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09 -, BGHZ 189, 131 ff., Juris Rn. 41 vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10 -, NJW 2011, 3219 ff., Juris Rn. 43). (b) Aus dem Vorstehenden folgt grundsätzlich, dass der Fernwärmeversorger für die von ihm gestellte Preisänderungsklausel eine Bemessungsgröße als Indikator wählen muss, die an die tatsächliche Entwicklung der Kosten des bei der Wärmeerzeugung überwiegend eingesetzten Brennstoffs anknüpft (BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09 -, BGHZ 189, 131 ff., Rn 38). Es muss sichergestellt werden, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die konkreten Energiebezugskosten des Versorgers (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09 -, BGHZ 189, 131 ff. vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, NJW 2011, 3219 ff., Rn. 43). Diese Anforderung ist nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Grundsatz nicht gewahrt, wenn der fragliche Fernwärmeversorger im Rahmen der eigenen Wärmeerzeugung Gas verwendet, in der Preisänderungsklausel eine Bemessungsgröße jedoch - wie hier - an die Preisentwicklung von extraleichtem Heizöl (HEL) anknüpft. Ausdrücklich führt der Bundesgerichtshof hierzu aus: „(…) die Preisanpassungsklausel der Klägerin ist schon deswegen mit § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF nicht zu vereinbaren, weil der Bemessungsfaktor "HEL" die (…) Kostenorientierung nicht wie erforderlich widerspiegelt. (…) Der Grundsatz der Kostenorientierung ist (…) dann tangiert, wenn die Preise oder einzelne ihrer Bestandteile kostenmäßige Zusammenhänge nicht mehr hinreichend erkennen lassen (…). So liegen die Dinge hier. (…) Da die Klägerin für die Wärmeerzeugung kein leichtes Heizöl, sondern ausschließlich Erdgas als Brennstoff einsetzt, sind die Gasbezugskosten der maßgebende Faktor bei den Wärmeerzeugungskosten. Dem wird die Preisanpassungsklausel der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin hat Preisanpassungen beim verbrauchsabhängigen Wärmearbeitspreis an die Entwicklung der (…) "HEL"-Notierungen gekoppelt. Die Revision hält es für zulässig, bei den Brennstoffkosten auf die Entwicklung "mittelbarer Preisrepräsentanten" abzustellen; mit der Bezugnahme auf die Heizölpreise werde der tatsächliche Erzeugerpreis abgebildet. Diese Annahme ist jedoch nicht allgemein gerechtfertigt. Auch wenn der Preis für leichtes Heizöl die Preise der anderen Energieträger weitgehend mitbestimmt, ist angesichts der gerichtsbekannten (§ 291 ZPO) Vielfältigkeit der in der Praxis anzutreffenden Ausgestaltungen einer "HEL"-Preisbindung (…) die Anknüpfung von Preisanpassungen an einen "HEL"-Parameter nicht ohne weiteres mit der Kostenentwicklung bei den Erdgasbezugskosten gleichzusetzen. Die gewählte Bemessungsgröße genügt daher ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht der in § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF geforderten Orientierung an der Kostenentwicklung der Fernwärmeerzeugung (…). (BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09 -, BGHZ 189, 131 ff., Juris Rn. 38 ff.) (c) Wählt der Fernwärmeversorger hingegen - wie hier - einen den obigen Anforderungen im Grundsatz nicht genügenden Parameter für die Preisentwicklung (hier: Anknüpfung an HEL bei Verwendung von Gas), kann nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Gebot der Kostenorientierung im Einzelfall dennoch Genüge getan sein, wenn der Fernwärmeversorger selbst kostenmäßig an den fraglichen Parameter gebunden ist. Erforderlich ist in dieser Konstellation jedoch, dass der Fernwärmeversorger seinerseits gegenüber seinem Vorlieferanten des eingesetzten Brennstoffes einer Preisbindung unterliegt, die ebenfalls an den fraglichen Parameter anknüpft und die ihrer Art und ihrem Umfang nach im Wesentlichen der gegenüber ihren Endkunden praktizierten Preisbindung entspricht (BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09 -, BGHZ 189, 131 ff., Juris Rn. 38 ff.)). Letzteres ist nach der insoweit gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn - der Vorlieferant des Wärmeversorgers bei seiner Preisbestimmung dieselben oder jedenfalls vergleichbare örtliche Notierungen als Referenzgröße (einschließlich Verbrauchssteuern) heranzieht, - neben dieser Referenzgröße keinen weiteren Bemessungsfaktor vorsieht und - dieselben Berechnungszeiträume zugrunde legt wie der Vorlieferant (BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09 -, BGHZ 189, 131 ff.; Juris Rn. 42 vgl. auch BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 -, BGHZ 185, 96 ff., Juris Rn. 37 und BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08 -, WM 2010, 1050 ff., Juris Rn. 46 jeweils zu Gaspreisklauseln). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gewahrt. Denn vorliegend verwendet der Vorlieferant der Beklagten ausweislich des vorgelegten Gasbezugsvertrages unstreitig neben dem HEL-Parameter weitere Bemessungsfaktoren, die in der Preisanpassungsklausel im Verhältnis zu den Endkunden der Beklagten nicht vorgesehen sind. Denn die Preisanpassungsklausel mit dem Vorlieferanten knüpft nicht nur an die Ölpreisentwicklung an, sondern auch an die Entwicklung von Netznutzungsentgelten (vgl. Ziff. 2.1, 4 und 5.7 der Anlage 1 zum Rahmenvertrag über den Bezug für Erdgas) sowie an die Entwicklung eines Lohnindex (vgl. Ziff. 3. 1 a.a.O.). (d) Durch die vorgenannte, nicht in Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stehende Ausgestaltung der Preisanpassungsbestimmung eröffnete sich die Beklagte im Übrigen auch die Möglichkeit zur Realisierung zusätzlicher, im anfänglichen Vertragsverhältnis strukturell nicht angelegter Gewinne - was nach der einschlägigen Rechtsprechung ebenfalls zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt. Unzulässig sind Preisanpassungsklauseln grundsätzlich nämlich auch dann, wenn sie dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Teilurteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07 -, BGHZ 176, 244 ff., Juris Rn. 18 BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 -, BGHZ 180, 257 ff., Juris Rn. 25 BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 -, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 -, NJW 2007, 1054, Juris Rn. 21, jeweils m.w.N.). Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. BGH, Urteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05 -, WM 2005, 2335, unter II 3 c; vom 13. Dezember 2006, a.a.O, Tz. 23). Ebenso liegt ein Fall einer unzulässigen Ausgestaltung einer Preisanpassungsklausel vor, wenn - in einer Konstellation wie der Vorliegenden - nicht ausgeschlossen ist, dass die beanstandete Klausel auch dann zu einer Erhöhung des Arbeitspreises gegenüber ihren Kunden führt, wenn die Bezugskosten der Beklagten nicht im vergleichbaren Maß gestiegen sind (so explizit: BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 -, Juris Rn. 37). Genau dies ist hier jedoch der Fall. Denn vorliegend kann sich die Möglichkeit einer unbilligen und damit unzulässigen Gewinnsteigerung für die Beklagte daraus ergeben, dass die beanstandeten Klauseln im Verhältnis zu ihren Endkunden in Bezug auf den eingesetzten Brennstoff als einzige Variable den HEL-Preis enthalten, während die Preisgestaltung zum Bezug eben dieses Brennstoffes nicht nur abhängig ist vom HEL-Preis, sondern daneben auch auf die Entwicklung eines Lohnindex als auch auf die Entwicklung von Netznutzungsentgelten abstellt (vgl. oben). In der Zusammenschau können die Klauseln damit zu einem Auseinanderfallen der brennstoffbezogenen Preissteigerungen im Verhältnis der Beklagten zu ihren Kunden einerseits und im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Vorlieferanten andererseits - und damit zur Realisierung unbilliger Gewinne für die Beklagte - führen. Denn infolge der gewählten Klausel werden HEL-Preissteigerungen im Verhältnis der Beklagten zu ihren Endkunden vollumfänglich an letztere weitergegeben. Im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Vorversorger kommt dem HEL-Preis hingegen selbst nach dem Vortrag der Beklagten lediglich eine Gewichtung von 75 % bei der Ermittlung des jeweiligen Preises zu. Entsprechend kann die Preissteigerung im Verhältnis der Beklagten zu ihrem Versorger erheblich hinter der Preisentwicklung im Verhältnis der Beklagten zu ihren Kunden zurückbleiben, wenn die anderen preisbildenden Parameter gemäß der Preisanpassungsklausel zum Vorversorger (also die Netznutzungsentgelte und der gewählte Lohnindex, vgl. oben) weniger stark ansteigen als der HEL-Preis oder sogar fallen. Danach geht die Kammer auch davon aus, dass es sich bei den Netznutzungsentgelten sowie dem Lohnindex um „weitere Bemessungsfaktoren“ im Sinne der Rechtsprechung des BGH handelt. Denn gerade diese weiteren Faktoren der Preisänderungsklausel in dem Bezugsvertrag der Beklagten eröffnen dieser die Möglichkeit, zusätzliche Gewinne zu realisieren. Zu keiner anderen Bewertung führt in diesem Zusammenhang das von Beklagtenseite wiederholt genannte Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil vom 4. September 2014 - 12 U 53/13 -, Juris Rn. 59 f.). Soweit dieses dort entschieden hat, es würde genügen, wenn der Hauptindikator eine Wertigkeit von 75 % im Rahmen des Preisanpassungsmechanismus habe, widerspricht dies den obigen Ausführungen nicht. Denn in dem vorgenannten Urteil befasst sich das Oberlandesgericht in keiner Weise mit den Anforderungen an Preisanpassungsklauseln in Konstellationen, in denen der Fernwärmeversorger als Brennstoff Gas einsetzt, seinen Preis im Verhältnis zum Kunden aber an HEL koppelt. Entsprechend ist auch die oben wiedergegebene Rechtsprechung zur „wesentlichen“ Entsprechung von Preisanpassungsklauseln in Endkundenvertrag bzw. Brennstoffbezugsvertrag nicht Gegenstand der vorgenannten Entscheidung - welche den Brennstoffbezugsvertrag konsequent auch gar nicht erörtert. Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg ist vielmehr die gänzlich anders gelagerte Frage, wie die zulässige Gewichtung des brennstoffbezogenen Teils der Preisanpassungsklausel im Endkundenvertrag zum nicht-brennstoffbezogenen Teil desselben Vertrages vorzunehmen ist. Wenn das Oberlandesgericht insoweit eine angesetzte Wertigkeit des brennstoffbezogenen Teils mit 75 % für zulässig erachtet, so hat dies mit der hier vorliegenden, strukturell auf ganz anderer Ebene verorteten Frage der „wesentlichen“ Entsprechung von Preisanpassungsklausel im Endkundenvertrag bzw. im Gasbezugsvertrag nichts zu tun. Anlass, wie von der Beklagten beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen, besteht im Übrigen nicht. Die vorgenannten Erwägungen bedürfen keiner sachverständigen Unterlegung. Insbesondere lassen sich die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Muster-Fernwärmelieferungsvertrag bzw. dem Bezugsvertrag ohne weiteres miteinander in Bezug setzen und vergleichen. Komponenten, die nicht aus sich heraus verständlich sind (z.B. Korrekturfaktoren o.ä.) liegen nicht vor. Da die Kammer der Auffassung ist, dass die Preisanpassungsklausel bereits wegen des Kostenelements unwirksam ist, braucht im Hinblick auf die Frage, ob das Marktelement in der streitgegenständlichen Klausel hinreichend abgebildet ist, kein Sachverständigengutachten eingeholt zu werden. Nichts anderes ergibt sich aus der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 19.7.2017 - VIII ZR 268/15 -). In dieser Entscheidung enthielt die beanstandete Preisformel - anders als hier - für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Korrekturelemente, die aus sich heraus nicht verständlich waren. (e) Gegen die obigen Ausführungen kann die Beklagte im Übrigen auch nicht einwenden, dass es der Klägerseite oblegen wäre, zu der Frage der wesentlichen Entsprechung der vorgenannten Klauseln vorzutragen und ihr insbesondere nicht hätte aufgegeben werden dürfen, ihren Vertrag mit dem Gasversorger vorzulegen. Insoweit kann das Gericht offen lassen, welche Partei hinsichtlich des nach den obigen Grundsätzen für die Streitentscheidung erheblichen Inhalts des Gasbezugsvertrages beweisbelastet ist. Denn zumindest nach den allgemeinen Grundsätzen der sekundären Darlegungslast (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, 32. A., § 138 Rn. 8a f.) liegt jedenfalls Letztere bei der Beklagten, da ersichtlich nur sie über die entsprechenden, zur Durchführung der oben beschriebenen Wesentlichkeitsprüfung zwingend erforderlichen Informationen und Unterlagen verfügt. Zudem ergibt sich auch aus den einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09 -, BGHZ 189, 131 ff., Juris Rn. 41), dass jedenfalls die sekundäre Darlegungslast auf Seiten des Versorgers zu verorten ist. Die dortige Formulierung „wenn feststünde, dass“ muss jedenfalls dahingehend verstanden werden, dass entweder die Darlegungs- und Beweislast für das Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen Entsprechung“ bei dem Versorgungsunternehmen liegt, oder aber zumindest die sekundäre Darlegungslast. c. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt zu unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Gas- bzw. Fernwärmelieferungsverträgen entschieden hat, ist die in derartigen Verträgen durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel eingetretene Lücke im Regelungsplan der Parteien im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB zu schließen, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und er nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In diesen Fällen führt eine ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (explizit für Fernwärme: BGH, Urteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13 -, Juris Rn. 16). Entgegen den Ausführungen der Klägerseite ist bei der Berechnung des dem Kläger hiernach zustehenden Erstattungsbetrages von dem zum 1.10.2010 angepassten Arbeitspreis auszugehen. Denn allen nachfolgenden Anpassungen der Beklagten hat der Kläger fristgerecht widersprochen. Dies gilt insbesondere für die unmittelbar nachfolgende Erhöhung des Arbeitspreises zum 1.4.2011. Für den Fristbeginn der insoweit maßgeblichen dreijährigen Frist (vgl. oben) ist insoweit der Zugang der Jahresrechnung maßgeblich, in der die jeweilige Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist. Dies ist hier die Jahresrechnung für das Jahr 2011, welche unstreitig am 19.1.2012 erstellt wurde und sodann innerhalb von drei Tagen nach Erstellung der Klägerseite zuging. Der Zugang der jeweiligen Rechnungen jeweils jedenfalls 3 Tage nach Erstellung war dabei Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 20.4.2018 und wurde zwischen den Parteien als unstreitig bestätigt. Die damit jedenfalls am 22.1.2012 angelaufene dreijährige Frist endete entsprechend am 22.1.2015. Ein Widerspruch auch gegen die Erhöhung vom 1.4.2011 - sowie gegen alle nachfolgenden streitgegenständlichen Erhöhungen - ging vor Fristablauf ein, nämlich in Gestalt des Widerspruches vom 10.2.2014. Eine Zugrundelegung noch weiter vorgelagerter Preisfestsetzungen des Arbeitspreises kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Insbesondere der Erhöhung zum 1.10.2010 selbst (welche dazu führte, dass die vorherige Preisanpassung zum 1.4.2010 maßgeblich würde) wurde von Klägerseite nicht fristgerecht widersprochen. Für den Fristbeginn ist hier nach den obigen Grundsätzen die Jahresrechnung für das Jahr 2010 maßgeblich, welche unstreitig am 14.1.2011 erstellt wurde und sodann innerhalb von drei Tagen nach Erstellung der Klägerseite zuging (vgl. oben). Die damit jedenfalls am 17.1.2011 angelaufene dreijährige Frist endete entsprechend am 17.1.2014. Ein Widerspruch gegen die Erhöhung vom 1.10.2010 ging vor Fristablauf nicht bei der Beklagten ein. Insbesondere der Widerspruch vom 22.5.2013 genügt insoweit nicht den Anforderungen, da mit diesem nur dem „aktuellen“ Arbeitspreis widersprochen wurde, nicht aber der hier maßgeblichen, Jahre zurück liegenden Erhöhung vom 1.10.2010. Der oben bereits genannte Widerspruch vom 15.2.2014 hingegen liegt zeitlich erst nach dem vorgenannten Fristablauf. Die gleichen Erwägungen gelten naturgemäß für die noch weiter zurückliegenden Erhöhungen, namentlich für die Erhöhung zum 1.4.2010 und zum 1.10.2009. Danach ist ein Erstattungsanspruch des Klägers im Hinblick auf das Abrechnungsjahr 2010 zu verneinen. Dabei kann allerdings dahinstehen, ob ein entsprechender Anspruch verjährt ist. Denn ein Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge besteht schon dem Grunde nach nicht. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass im Hinblick auf den festgesetzten Arbeitspreis keine Erstattungsansprüche bestehen. Denn den in dieser Rechnung jeweils zugrunde gelegten Preiserhöhungen ist nicht rechtzeitig widersprochen worden (vgl. oben). Berechnungsfehler im Übrigen, die zu einem Erstattungsanspruch führen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Einwände gegen die amtsgerichtlichen Ausführungen im Übrigen, d.h. insbesondere im Hinblick auf den angesetzten Grundpreis wurden in der Berufungsinstanz nicht vorgebracht. Es berechnet sich der Erstattungsanspruch wie folgt (jew. Bruttopreise), wobei für die streitgegenständlichen Rechnungen für die Jahre 2011 bis 2013 der zuletzt zum 1.10.2010 angepasste Arbeitspreis (hier: 73,05 EUR/MWh netto, brutto 86,93 EUR) zugrunde zu legen ist: 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. 3. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der in § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierte Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts erfordert hier die Zulassung der Revision. Zwar ergeben sich alle obigen Ausführungen aus einschlägiger und gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Jedoch erging ein Teil dieser Rechtsprechung zu Fallgestaltungen, in denen über Preisanpassungsklauseln in Gasversorgungsverträgen - und nicht wie hier - in Fernwärmeversorgungsverträgen gestritten wurde. Die hier vorliegende Fallkonstellation bietet daher Anlass, die Frage höchstrichterlich zu klären, ob die oben genannten Anforderungen - wie hier vertreten - auch auf Fälle der Fernwärmeversorgung übertragen werden können.