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Beschluss

14 S 193/14

LG Lübeck 14. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2015:0219.14S193.14.0A
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Leitsätze
1. Die für eine spartenübergreifende Liefersperre eines Energieversorgers erforderliche Konnexität ist regelmäßig gegeben, wenn die Versorgung aus unterschiedlichen Energiesparten zwischen denselben Parteien über denselben Hausanschluss erfolgt und einem einheitlichen Zweck dient, nämlich der Versorgung ein- und derselben Wohnung. 2. Die Verhängung einer spartenübergreifenden Liefersperre setzt die Erteilung einer gesonderten spartenübergreifenden Sperrandrohung nach Mahnung voraus. 3. Wird im Verfahren über die Beschwerde gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Beschwerdegericht ein Termin zur Durchführung der mündlichen Verhandlung bestimmt, wechselte der Verfahrensgang vom Beschwerdeverfahren in das Berufungsverfahren.
Tenor
Der Verfügungsbeklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für eine spartenübergreifende Liefersperre eines Energieversorgers erforderliche Konnexität ist regelmäßig gegeben, wenn die Versorgung aus unterschiedlichen Energiesparten zwischen denselben Parteien über denselben Hausanschluss erfolgt und einem einheitlichen Zweck dient, nämlich der Versorgung ein- und derselben Wohnung. 2. Die Verhängung einer spartenübergreifenden Liefersperre setzt die Erteilung einer gesonderten spartenübergreifenden Sperrandrohung nach Mahnung voraus. 3. Wird im Verfahren über die Beschwerde gegen eine ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung vom Beschwerdegericht ein Termin zur Durchführung der mündlichen Verhandlung bestimmt, wechselte der Verfahrensgang vom Beschwerdeverfahren in das Berufungsverfahren. Der Verfügungsbeklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Über die Kosten des Rechtsstreits war gem. § 91 a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 10.10.2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 1. Die Berufungskammer war zur Entscheidung berufen. Der Verfügungskläger hat gegen den durch Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 21.03.2014 zurückgewiesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in zulässiger Weise sofortige Beschwerde eingelegt; § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der sich mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes in der Berufung befasst, findet insoweit keine entsprechende Anwendung (Zöller/ZPO-Vollkommer, 30. Auflage, 2014, § 922 Rn 13). Mit Verfügung vom 25.07.2014 hat das Beschwerdegericht mündliche Verhandlung angeordnet. Damit wechselte der Verfahrensgang; das Beschwerdeverfahren setzte sich nicht fort. Vielmehr entscheidet das Beschwerdegericht (fortan) als Berufungsgericht, die Entscheidungskompetenz des Kollegiums wird begründet. Nach Anordnung der mündlichen Verhandlung entscheidet die Kammer durch Endurteil, dass als in zweiter Instanz erlassen gilt und daher keinem Rechtsmittel unterliegt (MüKo/ZPO-Drescher, 4. Auflage, 2012, § 922 Rn 15, 17; Baumbach/ZPO-Hartmann, 72. Auflage, 2014, § 922 Rn 15; BeckOK ZPO/Meier, § 922 Rn 15). Bei übereinstimmender Erledigungserklärung entscheidet die Kammer durch Beschluss, der ebenfalls als in zweiter Instanz erlassen gilt. 2. Der Verfügungsbeklagten waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das ergibt sich aus einer Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kammer hat sich bei dieser Entscheidung von nachfolgenden grundsätzlichen Erwägungen leiten lassen: a) Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Einstellung der Versorgung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung aus einem anderen Versorgungsspartenvertrag (Urteil vom 03.10.1999, VIII ZR 199/90). Danach ist die den Versorgungsunternehmen in z. B. § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV eingeräumte Befugnis, die Stromversorgung eines Tarifkunden vier bzw. zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen, sofern dieser einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nachkommt, eine besondere Ausgestaltung der Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 273, 320 BGB. Das bedeutet, dass die Spezial-Vorschriften aus dem Versorgungsrecht nicht an die Stelle der im Bürgerlichen Gesetzbuch jedermann eingeräumten Leistungsverweigerungsrechte treten, sondern zu Gunsten des Tarifkunden zusätzliche Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Rechte durch ein Versorgungsunternehmen aufstellen. Bei einer Liefersperre müssen mithin neben den in z. B. § 19 Abs. 2 StromGVV bzw. § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV aufgeführten Voraussetzungen, wie der ausdrücklichen Mahnung und Androhung, auch die Anforderungen aus §§ 273 oder 320 BGB erfüllt sein (MüKo/BGB-Krüger, 6. Auflage, 2012, Rn 26). b) Gem. § 273 BGB müssen die Verpflichtung des Schuldners und sein Anspruch, wegen dessen Nichterfüllung er die von ihm geschuldete Leistung behalten will, aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Der Begriff der Konnexität erfordert nicht, dass die sich gegenüberstehenden Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Es genügt vielmehr, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, beide also, falls sie, wie bei Versorgungsverträgen regelmäßig, eine vertragliche Grundlage haben, aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sind, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden geltend gemacht und durchgesetzt werde könnte (BGH, a.a.O.). Ein derartiger Zusammenhang wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Anzahl der Land- und Amtsgerichte dann bejaht, wenn, wie hier, die Versorgung aus unterschiedlichen Energiesparten zwischen denselben Parteien über denselben Hausanschluss erfolgt und einem einheitlichen Zweck dient, nämlich der Versorgung ein- und derselben Wohnung (OLG Celle, Urteil vom 01.11.2012 – 13 U 241/11 -). Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Soweit – abweichend hiervon – darauf hingewiesen wird, dass den jeweiligen Versorgungsverordnungen immanent zugrunde läge, dass der Kunde gerade einer spartenspezifischen Verpflichtung nicht hinreichend entsprochen haben müsse (so AG Kerpen, Urteil vom 24.03.2009 – 22 C 20/08 -), berücksichtigt dies nicht, das Rechtsgrundlage einer Liefersperre neben der jeweiligen Vorschrift der Versorgungsverordnung das Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB ist, dessen Voraussetzung der Konnexität zusätzlich und unabhängig von den Versorgungsbedingungen erfüllt sein muss. c) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes steht aber stets unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein anderes ergibt; die jeweiligen Besonderheiten des Schuldverhältnisses sind zu beachten (MüKo/BGB-Krüger, a.a.O., § 273 Rn 42). In den Versorgungsbedingungen und Versorgungsverordnungen wird die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes durchweg durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Aus der Systematik der Versorgungsbedingungen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne folg, dass ein Tarifkunde, der in einem konnexen Versorgungsverhältnis zu den Versorgungsunternehmer steht, Kenntnis davon erlangen muss, dass der Versorgungsunternehmer spatenübergreifend eine Liefersperre beabsichtigt. Nur auf diese Weise kann der Tarifkunde sich auf die drohende Sperre einstellen, entsprechend finanziell disponieren und ggf. dem Versorgungsunternehmer spezifische Umstände mitteilen, die Besonderheiten der konnexen Versorgungssparte beinhalten, in die der Unternehmer einzugreifen beabsichtigt. Diese Kenntnisgabe muss, der Systematik der Versorgungsverordnungen folgend, durch gesonderte spartenübergreifende Androhung nach Mahnung erfolgen. Die Verfügungsbeklagte hat hier eine spartenübergreifende Androhung nach Mahnung gegenüber dem Verfügungskläger erst nach erfolgter Sperre mit Schreiben vom 08.04.2014 vorgenommen. Ihr stand deshalb ein spartenübergreifendes Zurückbehaltungsrecht nicht zu.