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Urteil

22 C 20/08

AG KERPEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Wasserversorgers auf Duldung des Ausbaus des Wasserzählers setzt einen Verzug des Kunden aus dem konkreten Wasserlieferverhältnis voraus. • Offene Forderungen aus anderen Versorgungsverträgen (z. B. Strom) rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Einstellung der Wasserversorgung oder den Ausbau des Wasserzählers. • Bei Wasserversorgung ist wegen der Grundbedeutung des Produkts zu prüfen, ob die Folgen einer Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen; liegende Zahlungen und Abschlagsleistungen sprechen gegen eine Sperrung. • Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.
Entscheidungsgründe
Ausbau des Wasserzählers nur bei Verzug aus dem konkreten Wasserlieferverhältnis • Ein Anspruch des Wasserversorgers auf Duldung des Ausbaus des Wasserzählers setzt einen Verzug des Kunden aus dem konkreten Wasserlieferverhältnis voraus. • Offene Forderungen aus anderen Versorgungsverträgen (z. B. Strom) rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Einstellung der Wasserversorgung oder den Ausbau des Wasserzählers. • Bei Wasserversorgung ist wegen der Grundbedeutung des Produkts zu prüfen, ob die Folgen einer Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen; liegende Zahlungen und Abschlagsleistungen sprechen gegen eine Sperrung. • Die Berufung kann wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Die Klägerin (Versorgungsunternehmen) lieferte der Beklagten Strom und Wasser an derselben Abnahmestelle. Es bestanden offene Forderungen aus Energielieferungen sowie eine Jahresrechnung für Wasser über 171,07 €. Die Klägerin begehrte den Ausbau von Strom- und Wasserzählern, zuletzt nur noch den Ausbau des Wasserzählers. Die Beklagte zahlte die in der Jahresrechnung ausgewiesene Wasserschuld und leistete die regelmäßigen Abschlagszahlungen fristgerecht. Die Klägerin führte hingegen weiterhin Forderungen aus dem Stromverhältnis an und berief sich auf ein einheitliches Vertragskonto sowie auf ein Zurückbehaltungsrecht zur Durchsetzung dieser Forderungen. Das Gericht regte eine Umstellung auf Zahlungsklage an; die Klägerin verfolgte jedoch den Ausbau des Wasserzählers weiter. • Rechtsgrundlage für Einstellung der Wasserversorgung ist § 32 Abs. 2 AVBWasserV; nach Satz 2 gilt die Einstellung nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und Aussicht auf Erfüllung besteht. • Nach § 33 Abs.2 AVBWasserV (und entsprechender Rechtsprechung) setzt eine Sperre oder Ausbau des Zählers voraus, dass der Kunde mit einer Pflicht aus dem konkreten Wasserlieferverhältnis in Verzug ist; Verordnungen regeln die jeweiligen Sparten selbständig. • Die Beklagte hat die fällige Jahresrechnung für Wasser sowie die Abschlagszahlungen erbracht, sodass keine Besorgnis besteht, dass sie zukünftigen Wasserforderungen nicht nachkommen wird; damit sind die Voraussetzungen für Ausbau oder Sperre nicht erfüllt. • Ein Vorgehen des Versorgers, das Wasser wegen Forderungen aus anderen Versorgungsverhältnissen (Strom) zu sperren oder den Zähler auszubauen, würde eine unzulässige Drucksituation schaffen und ist wegen der lebenswichtigen Bedeutung der Wasserversorgung besonders restriktiv zu prüfen; im vorliegenden Fall erscheint das Verhalten der Klägerin teilweise sittenwidrig. • Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Streitwerte zwischen Strom- und Wasserzählerantrag. Die Klage wird, soweit nicht erledigt, abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Duldung des Ausbaus des Wasserzählers, weil die Beklagte die fälligen Wasserkosten beglichen und die Abschlagszahlungen geleistet hat, sodass kein Verzug aus dem konkreten Wasserlieferverhältnis vorliegt. Forderungen der Klägerin aus dem Stromlieferverhältnis rechtfertigen nicht die Einstellung der Wasserversorgung oder den Ausbau des Wasserzählers. Das Vorgehen der Klägerin, die Wasserversorgung zur Durchsetzung anderer Forderungen zu nutzen, ist unzulässig und erscheint angesichts der Bedeutung der Wasserversorgung als Druckmittel zumindest sittenwidrig. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.