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Urteil

10 O 323/19

LG Lübeck 10. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLUEBE:2025:0207.10O323.19.00
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Leitsätze
1. Die verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung, die den Willen des Berechtigten zur Aufhebung seines Rechts erkennen lässt, enthält in der Regel auch die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung des der Vormerkung zugrundeliegenden Rechts (Anschluss BGH, Urteil vom 29. September 2006 - V ZR 25/06 und OLG München, Beschluss vom 1. August 2016 - 34 Wx 162/16). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Berechtigte den Anspruch auf hälftige Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vollständig aufgeben wollte, um es seinen Gläubigern zu entziehen.(Rn.43) 2. Ein prozessuales Anerkenntnis eines Antrags, mit dem der (vormals) Berechtigte die erneute Eintragung einer Auflassungsvormerkung erwirken wollte, begründet für sich allein keinen (neuen) eigenen materiell-rechtlichen Anspruch im Sinne eines Schuldanerkenntnisses (Anschluss BSG, Urteil vom 24. November 1976 - 9 RV 208/75).(Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 9/22. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 349.464,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung, die den Willen des Berechtigten zur Aufhebung seines Rechts erkennen lässt, enthält in der Regel auch die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung des der Vormerkung zugrundeliegenden Rechts (Anschluss BGH, Urteil vom 29. September 2006 - V ZR 25/06 und OLG München, Beschluss vom 1. August 2016 - 34 Wx 162/16). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Berechtigte den Anspruch auf hälftige Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vollständig aufgeben wollte, um es seinen Gläubigern zu entziehen.(Rn.43) 2. Ein prozessuales Anerkenntnis eines Antrags, mit dem der (vormals) Berechtigte die erneute Eintragung einer Auflassungsvormerkung erwirken wollte, begründet für sich allein keinen (neuen) eigenen materiell-rechtlichen Anspruch im Sinne eines Schuldanerkenntnisses (Anschluss BSG, Urteil vom 24. November 1976 - 9 RV 208/75).(Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 9/22. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 349.464,50 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Lübeck ist gemäß der §§ 12 ZPO, 71 Abs. 1 GVG örtlich und sachlich für die Klage zuständig. 2. Die Klage ist nicht missbräuchlich erhoben worden (vgl. zu entsprechenden Fallgestaltungen: Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung 35. Auflage 2024 Einleitung Rn. 41). Für den Kläger besteht keine einfachere Möglichkeit, sein rechtliches Ziel zu erreichen. Er kann keine Berichtigung oder Ergänzung des Anerkenntnisurteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. April 2015 (Az. 4 U 2638/14) erreichen und auf diese Weise eine Auflassungsvormerkung für einen hälftigen Anteil an dem Grundstück in W eintragen lassen. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung oder -ergänzung gemäß § 319 ZPO oder § 321 ZPO nicht vorliegen dürften, ist das Grundstück mit der Übertragung an Herrn L und dem Weiterverkauf an Dritte bereits mehrfach aufgelassen worden; die neuen Eigentümer sind jeweils in das Grundbuch eingetragen worden. Diese dinglich vollendeten Verfügungen stehen der Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Klägers entgegen. Der Sicherungszweck des § 883 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB kann nach der Eintragung von Rechten Dritter in das Grundbuch nicht mehr erreicht werden (vgl. RG, Urteil vom 8. Mai 1926, RGZ 113, 403, 406). II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (hierzu 1.) noch aufgrund einer Vereinbarung mit der Beklagten (hierzu 2.). Ob Ansprüche aus der Vermögensauseinandersetzung nach beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaft bestehen, kann offenbleiben (hierzu 3.). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß der §§ 280 Abs. 1 und 3, 283, 275 BGB. Zwar kann die Beklagte nach der Übertragung des Grundstücks auf Herrn L ihre Verpflichtung aus dem notariellen Vertrag vom 5. März 2003, dem Kläger nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hälftiges Miteigentum an dem Grundstück zu übertragen (hierzu a), nicht erfüllen (hierzu b). Dieser Anspruch aus dem notariellen Vertrag vom 5. März 2003 besteht aber nicht mehr, weil der Kläger freiwillig hierauf verzichtete (hierzu c). Er ist nach dem Verzicht auch nicht erneut entstanden (hierzu d). a) Die Beklagte war nach dem notariellen Vertrag vom 5. März 2003 dazu verpflichtet, dem Kläger nach Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft hälftiges Miteigentum an dem Grundstück zu übertragen. aa) Die notarielle Vereinbarung vom 5. März 2003 ist wirksam. Sie verstößt nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten. (1) Zuwendungen an Geliebte, wie die in der Vereinbarung zugrunde gelegte bzw. berücksichtigte Überlassung von 140.000 Euro an die Beklagte für den Ankauf des Hausgrundstücks in W, sind nicht schon deswegen sittenwidrig, weil zwischen dem Zuwendenden und dem Bedachten ein außereheliches Liebesverhältnis besteht oder bestanden hat, gleichgültig, ob eine Partei oder beide verheiratet waren (vgl. Ellenberger, in: Grüneberg Bürgerliches Gesetzbuch 84. Aufl. 2025 § 137 BGB Rn. 50). Eine Sittenwidrigkeit könnte sich allenfalls aus den Motiven des Beschenkten ergeben, etwa wenn dieser einen willensschwachen Schenker bedrängt. Dass die Beklagte den Kläger zu der Vereinbarung gedrängt hätte, ist jedoch nicht vorgetragen worden. Der Kläger hat den Kaufpreis für das Grundstück vielmehr aus freiem Entschluss mitfinanziert. Zudem hat er mit dem in der Vereinbarung vorausgesetzten Recht, das Grundstück gemeinsam mit der Beklagten zu bewohnen, und mit dem bedingten Anspruch auf Übertragung einer Grundstückshälfte für den Fall des Eintritts bestimmter Voraussetzungen einen wirtschaftlichen Gegenwert für den von ihm geleisteten Kaufpreisanteil erhalten. (2) Eine Sittenwidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass der Kläger seiner damaligen Ehefrau Mittel entziehen wollte, die dieser im Rahmen des Zugewinnausgleichs gemäß § 1378 BGB zustünden. Ein Vertrag, durch den die Vertragsparteien einen Dritten bewusst schädigen, verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten und ist deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (BGH, Urteil vom 18. März 1996 - II ZR 10/95, NJW-RR 1996, 869). Hierzu reicht eine gemeinsame Schädigungsabsicht (subjektiver Tatbestand) aber nicht aus. Erforderlich ist außerdem, dass der Vertrag die Rechtsstellung des Dritten tatsächlich verschlechtert (objektiver Tatbestand). Ein für den Dritten objektiv nicht nachteiliges Rechtsgeschäft erfüllt den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB nicht. Der Ankauf des Grundstücks durch die Beklagte mit erheblichen Mitteln des Klägers könnte den Anspruch dessen Ehefrau auf Zugewinnausgleich zunächst nicht schmälern, wenn der Vertrag zeitlich nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und damit nach dem für die Berechnung des Endvermögens der Ehegatten maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1384 BGB) geschlossen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011 – V ZR 212/10 – NJW-RR 12, 18, juris Rn. 11). Ob dies der Fall war, ist offen geblieben. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ließ sich nicht aufklären. Der Kläger konnte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht angeben, ob das Scheidungsverfahren bei Abschluss der notariellen Vereinbarung vom 5. März 2003 bereits rechtshängig war oder nicht. Wenn der Kläger der Beklagten den Kaufpreisanteil schon vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zugewendet hätte, hätte auch diese Vermögensverfügung für die Berechnung des Zugewinns der Ehefrau keine nachteiligen Folgen gehabt. Dies folgt zwar nicht schon aus § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet wird, um den dessen Vermögen dadurch vermindert worden ist, dass er nach Eintritt des Güterstands unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat. Die Kaufpreisfinanzierung durch den Kläger mit 140.000 Euro beruhte nämlich auf der Annahme, dass die Parteien gemeinsam in der von der Beklagten erworbenen Immobilie leben würden. Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die deren Verwirklichung dienen, sind keine Schenkungen (BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 – XII ZR 179/05 – NJW 2008, 3277, juris Rn. 15 f.). Das Endvermögen des Klägers wäre jedoch gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB um 140.000 Euro zu erhöhen gewesen, weil die Zuwendung dieses Betrages an die Beklagte in der Absicht erfolgte, die Ehefrau des Klägers zu benachteiligen. Ohnehin ist ein Rechtsgeschäft, das ein Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht vornimmt, den Vollstreckungszugriff auf sein Vermögen zu vereiteln oder zu erschweren, nicht nichtig, sondern nur nach den Bestimmungen über die Gläubigeranfechtung anfechtbar (vgl. § 3 AnfG). Als speziellere Regelungen gehen diese Bestimmungen der Vorschrift des § 138 BGB grundsätzlich vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2011, – V ZR 212/10 – NJW-RR 12, 18, juris Rn. 13 m. w. N.). bb) Die Vereinbarung verstößt auch nicht gegen § 137 Satz 1 BGB, wonach eine Verfügungsbeschränkung nicht mit dinglicher Wirkung vertraglich vereinbart werden kann. Gegen die Vormerkungsfähigkeit des bedingten Auflassungsanspruchs, der einer Zuwiderhandlung gegen eine vertragliche Verfügungsbeschränkung entspringt, bestehen keine Bedenken (vgl. auch zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 5. Dezember 1996 – V ZB 27/96 –, BGHZ 134, 182 ff., Rn. 15 ff.). Der wesentliche Normzweck des § 137 Satz 1 BGB liegt in der Sicherung des numerus clausus der Sachenrechte und der Zwangsvollstreckung. Es ist nicht von vornherein unzulässig, wenn sich die Parteien eines Verfügungsunterlassungsvertrages einer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit bedienen, die das Gesetz zur Verfügung stellt, um dem Erwerber einer Sache eine wirksame Weiterveräußerung zu verwehren. Anerkannt ist, dass die Übereignung einer beweglichen Sache unter der auflösenden Bedingung erfolgen kann, dass der Erwerber über die Sache vertragswidrig verfügt mit der rechtlichen Folge, dass bei Eintritt der Bedingung das Eigentum an den Veräußerer zurückfällt. Dieser Weg ist bei Grundstücksübereignungen nur deshalb nicht möglich, weil eine bedingte Auflassung nach § 925 Abs. 2 BGB unwirksam ist. Diese Regelung steht indessen nicht im Zusammenhang mit § 137 Satz 1 BGB, sondern erklärt sich daraus, dass der Gesetzgeber den am bedingten Geschäft Beteiligten die bequeme Schaffung vollstreckungsfreien Vermögens verweigern wollte. Er sah die Vormerkung, die er wie eine auflösend bedingte Grundstücksübereignung bewertete, als das bessere Sicherungsmittel an, weil sie im Gegensatz zum bedingten Auflassungsanspruch die Möglichkeit eröffnet, in den gesicherten Anspruch zu vollstrecken. cc) Die Voraussetzungen der notariellen Vereinbarung vom 5. März 2003 sind erfüllt. Anders als die Beklagte meint, enthält die Vereinbarung keine unbestimmten Begriffe, deren Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu Lasten des Klägers erfolgen müsste. Richtig ist zunächst, dass es sich bei dem Begriff der „nichtehelichen Lebensgemeinschaft“ um keinen einheitlich verwendeten Begriff handelt. Er kommt überhaupt nur an wenigen Stellen im Gesetz vor: § 563 Absatz 2 Satz 3 BGB stellt für das Eintrittsrecht eines nichtehelichen Lebensgefährten in den Mietvertrag im Todesfall des Partners darauf ab, ob ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Eigene Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind in § 1766a BGB für die Annahme von Kindern der Partnerin oder des Partners definiert worden. Auch der in der notariellen Vereinbarung vom 5. März 2003 verwendete Begriff der „Auflösung“ der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist im Gesetz nicht definiert. All dies ist jedoch ohne Bedeutung, weil die notarielle Vereinbarung vom 5. März 2003 selbst festhält, dass die Parteien bei ihrem Abschluss „in nichtehelicher Lebensgemeinschaft“ lebten und weil die Vereinbarung eine eigene Definition der „Auflösung“ enthält, die dadurch erfolgt, dass „dies einer der Lebenspartner dem anderen durch eingeschriebenen Brief mitteilt.“ Der Kläger hat der Beklagten mit eingeschriebenem Brief vom 10. Juli 2014 die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitgeteilt. Damit ist die aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück in W eingetreten. Für die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kam es nicht darauf an, dass sich der Kläger auch melderechtlich aus W hätte abgemeldet haben müssen. Dies lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Der Umstand einer melderechtlichen Abmeldung bildete allenfalls ein Indiz für eine Aufgabe des Wohnsitzes bzw. eine räumliche Trennung der Parteien. Es ist aber unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger am 23. Juni 2013 den Zutritt zum Haus verweigerte und die Beziehung mit ihm von da an nicht mehr fortsetzen wollte. Seitdem lebten die Parteien tatsächlich voneinander getrennt. Der Kläger hat sein Erwerbsrecht auch innerhalb von sechs Monaten, vom Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses an gerechnet, durch schriftliche Erklärung ausgeübt. Als „Ereignis“ ist nach der Vereinbarung unter anderem die Mitteilung der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit eingeschriebenem Brief zu verstehen. Der Kläger hat der Beklagten in dem eingeschriebenen Brief vom 10. Juli 2014, mit dem er die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erklärte, zugleich mitgeteilt, dass er die Übertragung des Miteigentumsanteils verlange. Damit hat er den Anspruch auf Übertragung rechtzeitig (§§ 163, 158 Abs. 2 BGB) geltend gemacht. b) Die Beklagte ist zur Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück nicht in der Lage, da ihr das Grundstück in W nicht mehr gehört (§ 275 Abs. 1 BGB). Sie hat das Grundstück als „ehebedingte Zuwendung“ auf Herrn L übertragen und dieser hat es gemäß § 925 BGB an Dritte aufgelassen. Jedenfalls die Übertragung auf Dritte erfolgte kondiktionsfest; sie ist auch nicht gemäß § 3 AnfG anfechtbar. c) Der Anspruch des Klägers auf Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück bestand allerdings in dem Zeitpunkt nicht mehr, in dem die Beklagte außerstande war, der Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteils nachzukommen. Der Kläger hatte nämlich schon bevor Herr L am 10. März 2016 und die weiteren Erwerber am 26. Oktober 2018 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wurden, freiwillig auf seinen Anspruch verzichtet, als er die zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung löschen ließ. Dem Charakter der Vormerkung als nicht bloß formalen Grundbucheintrags, sondern materiellen Sicherungsmittels entspricht es, ihre Wirksamkeit nicht schon mit ihrer bloßen Löschung im Grundbuch, sondern erst mit dem Eintritt eines materiellen Erlöschenstatbestandes endigen zu lassen. Die bloße Löschung im Grundbuch, ohne dass entweder der gesicherte Anspruch erloschen ist oder eine (konstitutive) Aufhebungserklärung des Vormerkungsgläubigers vorliegt, lässt das Recht aus der Vormerkung außerhalb des Grundbuchs fortbestehen und macht daher das Grundbuch „unrichtig“, mit der Möglichkeit einerseits des Widerspruchseintrags auf Betreiben des Vormerkungsgläubigers (§§ 894, 899 BGB) oder gegebenenfalls von Amts wegen (§ 53 GBO) oder auch des Wiedereintrags der Vormerkung, andererseits des „vormerkungsfreien“ Erwerbs von Zwischenrechten durch einen Gutgläubigen (§§ 892, 893 BGB). Dabei besteht kein Unterschied, ob die mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang stehende Löschung von Amts wegen erfolgt oder auf Antrag und Bewilligung des Vormerkungsgläubigers (BGH, Urteil v. 15. Dezember 1972 – V ZR 76/71 – NJW 1973, 323, juris Rn. 15). Nach der Rechtsprechung enthält die verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung gemäß § 19 GBO, die den Willen des Berechtigten zur Aufhebung seines Rechts erkennen lässt, in der Regel aber auch die materiell-rechtliche Aufgabeerklärung des der Vormerkung zugrundeliegenden Rechts (BGH, Urteil vom 29. September 2006 – V ZR 25/06 –, MDR 2007, 296, juris Rn. 8; OLG München, Beschluss v. 1. August 2016 – 34 Wx 162/16 – NJOZ 2017, 58, Tz. 27; vgl. Herrler, in: Grüneberg a. a. O. § 875 BGB Rn. 3; Heinze, in: Staudinger Bürgerliches Gesetzbuch Bearb. 2018 § 875 Rn. 24 ff.). So liegen die Dinge hier. Die Aufgabeerklärung ist das rechtsgeschäftliche Element des Doppeltatbestandes des § 875 BGB. Sie ist eine einseitige, empfangsbedürftige bzw. amtsempfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich auf die Aufhebung eines bestehenden Rechts an einem Grundstück gerichtet ist. Sie ist materiell-rechtlich formlos gültig und unterliegt den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, soweit nicht die Sonderwertungen des Sachenrechts Abweichungen erzwingen. Die Aufhebungserklärung muss den Willen des Berechtigten zur Aufhebung seines Rechtes erkennen lassen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung oder Umdeutung (OLG München, Beschluss v. 1. August 2016 a. a. O.; Heinze, in: Staudinger a. a. O. Rn. 28). Dem Kläger kam es ausdrücklich darauf an, den Anspruch auf hälftige Übertragung des Eigentums an dem Grundstück dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, nachdem er auf eine Privatinsolvenz zusteuerte. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung genau so eingeräumt. Das bedeutet aber für die Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt nichts anderes als einen endgültigen Verzicht auf die Auflassungsvormerkung und das durch sie gesicherte Recht. Für eine andere Auslegung ist kein Raum. Weder war der Kläger ersichtlich der (unrichtigen) Auffassung, dass das betreffende Recht nie entstanden, noch dass es bereits wieder erloschen sei. Der Kläger wollte das Übertragungsrecht vollständig aufgeben, um es seinen Gläubigern zu entziehen. Seine Erklärung ist daher auch nicht anders zu verstehen. d) Die Beklagte hat dem Kläger auch nicht erneut das Recht auf (bedingte) Übertragung eines hälftigen Grundstücksanteils an dem Grundstück in W eingeräumt, indem sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem der Kläger die (erneute) Eintragung der Auflassungsvormerkung erwirken wollte, am 13. April 2015 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg anerkannte. Das Anerkenntnis begründete keinen neuen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch im Sinne des § 781 BGB. Einzige Wirkung des wirksam erklärten prozessualen Anerkenntnisses ist der Anspruch auf ein Anerkenntnisurteil im Umfang des Anerkenntnisses. Das prozessuale Anerkenntnis berührt das materiell-rechtliche Schuldverhältnis überhaupt nicht (BSG, Urteil v. 24. November 1976 – 9 RV 208/75 –, SozR 3100 § 42 Nr 3, Rn. 13; Hunke, in: Anders/Gehle Zivilprozessordnung 83. Aufl. 2025, § 307 Rn. 19). Seine Wirksamkeit beurteilt sich allein nach Prozessrecht. Es bezieht sich ausschließlich auf den prozessualen Anspruch, verschafft diesem im Gegensatz zum abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB jedoch keine neue materiell-rechtliche Grundlage. Vielmehr führt es auf entsprechenden Antrag zur Verurteilung, und zwar grundsätzlich ohne sachlich-rechtliche Prüfung (Hau, in: Staudinger Bürgerliches Gesetzbuch Bearb. 2020 Vorb. §§ 780 ff., Rn. 34). Der Kläger hat nichts Entscheidendes dafür vorgetragen, dass die Erklärung der Beklagten vor dem Oberlandesgericht Nürnberg auch einen schuldrechtlichen Anspruch hätte begründen sollen. 2. Ein schuldrechtlicher Anspruch des Inhalts, dass der Kläger von der Beklagten bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Betrag in Höhe der Hälfte des Grundstückswertes verlangen könne, ergibt sich nicht aus der notariellen Urkunde vom 5. März 2003. Im Gegensatz zu einem Schadensersatzanspruch hat der Kläger zu solch einer schuldrechtlichen Ausgleichspflicht auch nichts vorgetragen. Es mag sein, dass die Parteien mit der notariellen Vereinbarung eine rechtliche Konstruktion wählen wollten, die beiden Parteien anteilig je zur Hälfte den Wert des Grundstücks vermitteln sollte. Dafür, dass der Kläger bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber neben der Möglichkeit, sich hälftiges Miteigentum an dem Grundstück zu verschaffen auch dazu in die Lage versetzt werden sollte, von der Beklagten den entsprechenden Wert als Zahlung zu verlangen, gibt der Wortlaut der Vereinbarung keinen Anhalt. 3. Es kann offen bleiben, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe des von ihm geleisteten Kaufpreisanteils im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaft hat (hierzu a). Einen solchen Anspruch macht der Kläger nämlich nicht geltend (hierzu b). a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Urteil v. 9. Juli 2008 – XII ZR 179/05 – FamRZ 2008, 1822) kommen für die Vermögensauseinandersetzung nach beendeter nichtehelicher Lebensgemeinschaft insbesondere Ansprüche wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. Die Anwendung von Gesellschaftsrecht (§§ 730 ff. BGB) – die früher vom Bundesgerichtshof anerkannte Grundlage für Ansprüche bei der Vermögensauseinandersetzung – setze dagegen regelmäßig voraus, dass ein über die Verwirklichung der Gemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird, was, wie auch hier, für die gemeinsame Schaffung von Wohneigentum durchweg zu verneinen sei. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung des nichtehelichen Zusammenlebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen festzustellen sein (BGH, a. a. O., juris Rn. 30). Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, a. a. O., juris Rn. 34). Der Kläger hat den Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks in W aus seinem Vermögen mit 140.000 Euro finanziert und nach seinem (bestrittenen) Vortrag den Wert des Grundstücks durch erhebliche Eigenleistungen noch erhöht. Dem lag nach der notariellen Vereinbarung der Parteien vom 5. März 2003 der Zweck zugrunde, dass der Kläger mit der Beklagten zusammenleben würde oder, nach einem Scheitern der Beziehung, einen Anspruch auf Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils erhielte. Dieser Zweck ist mit der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien nicht erreicht. In der Löschung der Auflassungsvormerkung liegt auch kein Verzicht des Klägers auf einen etwaigen Bereicherungsanspruch, da dieser erst später, frühestens bei Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, entstehen konnte. b) Einen Bereicherungsanspruch macht der Kläger mit seiner Klage aber nicht, auch nicht hilfsweise, geltend. Der Streitgegenstand wird durch die Klage bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger muss den Anspruch unterscheidbar bezeichnen, also individualisieren (vgl. Vollkommer, in: Zöller, a. a. O. Einl. Rn. 63). Vorliegend verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 349.464,50 Euro, nämlich die Hälfte des von Herrn L für den Verkauf der Immobilie erzielten Kaufpreises (720.000 Euro) unter vorheriger Berücksichtigung von Verbindlichkeiten (-110.000 Euro) und einer kapitalbildenden Lebensversicherung (+88.929 Euro). Damit ist der Streitgegenstand festgelegt. Ein Ausgleichsanspruch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB oder § 313 BGB bildete einen anderen Streitgegenstand. Ein richterlicher Hinweis war insoweit nicht geboten. Auf eine Änderung oder Ergänzung von Anträgen darf das Gericht nur hinwirken, wenn sie sich im Rahmen des Prozessbegehrens der Partei halten (vgl. Greger, in: Zöller, a. a. O. § 139 ZPO Rn. 15). III. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der heute 56 Jahre alte Kläger ist Groß- und Einzelhandelskaufmann; er bezieht derzeit eine Erwerbsminderungsrente. Die heute 46 Jahre alte Beklagte hat nach Angaben des Klägers eine Ausbildung in der Immobilienwirtschaft absolviert. Der damals noch verheiratete Kläger und die Beklagte führten ab 2002 eine nichteheliche Beziehung. Sie beabsichtigten, das ihnen günstig erscheinende Grundstück in W zu erwerben. Für den Kaufpreis von 230.000 Euro und die Kaufnebenkosten konnte der Kläger 140.000 Euro aufbringen. Die restlichen Kosten wollten die Parteien über die Aufnahme von Darlehen finanzieren. Dem Kläger kam es darauf an, dass das Grundstück vor dem Zugriff seiner Ehefrau über den Zugewinnausgleich im Rahmen der anstehenden Scheidung geschützt werde. Die Beklagte – sie trug seinerzeit den Namen G – erwarb das bebaute Grundstück in W mit notariellem Kaufvertrag der Notarassessorin Dr. S vom 5. März 2003 (Anlage K 1, Bl. 123 Bd. I der Akten) zu alleinigem Eigentum. In einem notariellen Vertrag der Notarassessorin Dr. S vom selben Tag (Anlage K 2, Bl. 140 Bd. I der Akten) vereinbarten die Parteien unter anderem Folgendes: „I. Frau G hat mit vorausgehender Urkunde vom heutigen Tage das im Grundbuch des Amtsgerichts Schwabach für W Blatt 3873 vorgetragene Grundstück der Gemarkung W [...] käuflich erworben. Das Grundstück ist belastet wie folgt: [...] Des weiteren wird im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises folgendes Grundpfandrecht in Abteilung III eingetragen: [...] Frau G und Herr M leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der vorbezeichnete Grundbesitz wird von Frau G zum Alleineigentum erworben, wobei jedoch die gesamten Aufwendungen und Verwendungen auf den Kaufgegenstand von Frau G und Herrn M je zur Hälfte getragen werden. II. Frau G verpflichtet sich, Herrn M gegenüber, den vorbezeichneten Grundbesitz ohne dessen Zustimmung weder zu veräußern, noch zu belasten. Auf § 137 BGB wurde hingewiesen. Im übrigen räumt Frau Daniela G Herrn M das Recht ein, die Übertragung eines Hälftemiteigentumsanteils am vorbezeichneten Grundbesitz zu verlangen, wenn a) der Grundbesitz ohne Zustimmung von Herrn M veräußert (hierzu gehört auch die Vereinbarung von Gesamthandseigentum und Einbringung in juristische Personen) oder belastet wird, und zwar mit Rechten aller Art, b) Frau G dem Finanzierungsgläubiger gegenüber ihre Zahlungen einstellt bzw. über ihr Vermögen das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder über den Vertragsgrundbesitz die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird, c) Frau G verstorben ist, d) die bestehende Lebensgemeinschaft aufgelöst ist. Die Vertragsteile gehen davon aus, dass die zwischen ihnen bestehende Lebensgemeinschaft dann aufgelöst ist, wenn dies einer der Lebenspartner dem anderen durch eingeschriebenen Brief mitteilt. Das Erwerbsrecht ist nicht vererblich und nicht übertragbar. Es ist innerhalb von sechs Monaten, vom Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses an gerechnet, durch schriftliche Erklärung auszuüben.“ Unter III. der notariellen Vereinbarung bewilligte und beantragte die Beklagte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Der Kläger leistete auf den Kaufpreis 140.000 Euro. Der restliche Kaufpreis wurde über ein gemeinsames Darlehen in Höhe von 110.000 Euro und einen Einzelkredit der Beklagten in Höhe von 30.000 Euro finanziert. Am 17. Juni 2003 trug das Grundbuchamt des Amtsgerichts Schwabach zugunsten des Antragstellers eine „Auflassungsvormerkung – bedingter Übertragungsanspruch – an einem Hälftemiteigentumsanteil“ hinsichtlich des genannten Grundstücks in das Grundbuch ein (vgl. Anlage K 3, Bl. 150 Bd. I der Akten). Die Parteien zogen in das Haus in W ein und lebten dort gemeinsam. Am 8. Januar 2009 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Der Kläger hatte ab 2011 gesundheitliche und psychische Probleme und geriet auch in finanzielle Schwierigkeiten. Er plante, die Beklagte und den gemeinsamen Sohn durch eine Privatinsolvenz zu schützen. Zugleich wollte er den durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruch auf hälftige Übertragung des Eigentums an dem Grundstück möglichem Zugriff der Gläubiger entziehen. Auf Antrag des Klägers löschte das Grundbuchamt am 16. Mai 2013 die für ihn eingetragene Auflassungsvormerkung für einen hälftigen Grundstücksanteil, ohne dass der Kläger hierfür von der Beklagten eine Gegenleistung erhielt. Die Parteien trennten sich kurz darauf. Die Beklagte verweigerte dem Kläger ab dem 23. Juni 2013 den Zutritt zum Grundstück. In einem durch einen Rechtsanwalt verfassten eingeschriebenen Brief vom 10. Juli 2014 (Bl. 495 Bd. II der Akten) teilte der Kläger der Beklagten die Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit und erklärte, dass er sein Erwerbsrecht hinsichtlich des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück in W geltend mache. Die Beklagte war zu einer Übertragung des Miteigentumsanteils aber nicht bereit. Einen Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Kläger die erneute Eintragung der Auflassungsvormerkung erwirken wollte, wies das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 17. November 2014 (Az. 13 O 7763/14, Bl. 237 Bd. I der Akte) zurück. In der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Nürnberg wurde die Beklagte durch Anerkenntnisurteil vom 13. April 2015 (Az. 4 U 2638/14, Anlage K 4, Bl. 153 Bd. I der Akten) dazu verpflichtet, die Zustimmung zur Eintragung einer Vormerkung über einen bedingten Übertragungsanspruch an einem hälftigen Miteigentumsanteil des Grundstücks in W für den Kläger zu erteilen. Allerdings vollzog das Grundbuchamt des Amtsgerichts Schwabach das Urteil nicht, sondern wies in einem Schreiben vom 20. August 2015 (Anlage K 5, Bl. 155 Bd. I der Akten) darauf hin, dass der Eintragung der Vormerkung ein Hindernis entgegenstehe. Aus dem Tenor des Anerkenntnisurteils ergebe sich nicht, unter welchen Bedingungen der Anspruch entstehe. Es sei erforderlich, dass das Anerkenntnisurteil in der Weise berichtigt oder ergänzt werde, dass es auf die notarielle Urkunde vom 5. März 2003 Bezug nehme, oder dass die Antragsgegnerin die für die Eintragung der Vormerkung erforderliche notarielle Bewilligung erteile. Die Beklagte erschien zu dem vereinbarten Notartermin, in dessen Rahmen sie die Bewilligung hätte erklären sollen, nicht. Die Beklagte heiratete am 8. Dezember 2015 Herrn L. Mit einer notariell beurkundeten „ehebedingten Zuwendung“ vom 10. Dezember 2015 (Bl. 300 Bd. II der Akten) überließ sie ihr Alleineigentum an dem Grundstück in W ihrem Ehemann. Eine Gegenleistung schuldete dieser, mit Ausnahme der Übernahme einer noch mit 15.000 Euro valutierenden Grundschuld, nicht. Herr L wurde am 10. März 2016 als Alleineigentümer ins Grundbuch eingetragen. Ein von dem Kläger 2016 vor dem Oberlandesgericht Nürnberg angestrengtes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er die Berichtigung des Grundbuchs verfolgte, blieb erfolglos (Az. 5 W 1473/16, Anlage AG 2, Bl. 96 Bd. I der Akten). Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. August 2018 (Anlage K 8, Bl. 165 Bd. I der Akten) übertrug Herr L sein Alleineigentum zu einem Kaufpreis von 720.000 Euro an Dritte. Die Erwerber wurden am 26. Oktober 2018 als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Die Beklagte und ihr Ehemann zogen nach S. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Juli 2019 (Anlage K 11, Bl. 186 Bd. I der Akten) forderte der Kläger die Beklagte dazu auf, mindestens 220.000 Euro Schadensersatz an ihn zu zahlen. Mit seiner Klage verlangt der Kläger als Schadensersatz die Hälfte des von Herrn L für den Verkauf der Immobilie erzielten Kaufpreises (720.000 Euro) unter vorheriger Berücksichtigung von Verbindlichkeiten (-110.000 Euro) und einer kapitalbildenden Lebensversicherung (+88.929 Euro). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 349.464,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 220.000 Euro seit dem 19. Juli 2019 und auf einen Betrag in Höhe weiterer 129.464,50 Euro ab Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von einer Honorarforderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.323,55 Euro freizuhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält die Klage für unzulässig. Der Kläger könne auf eine Berichtigung bzw. Ergänzung des Anerkenntnisurteils des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. April 2015 (Az. 4 U 2638/14) hinwirken. Im Übrigen sei die Vereinbarung der Parteien im notariellen Vertrag vom 5. März 2003 unwirksam. Die Begriffe „Lebensgemeinschaft“ und „Auflösung“ seien jeweils unbestimmt. Zudem seien die Voraussetzungen des notariellen Vertrags vom 5. März 2003 nicht eingetreten. Der Kläger habe sich bis 2014 nicht von seinem Wohnsitz in W abgemeldet. Er habe sein Recht nicht sechs Monate nach der Trennung ausgeübt. Schließlich habe der Kläger sein Recht freiwillig aufgegeben. Die verfahrensrechtliche Löschungsbewilligung nach § 19 Grundbuchordnung enthalte nach ständiger Rechtsprechung auch die materiell-rechtliche Erklärung der Aufgabe des der Vormerkung zugrundeliegenden Rechts. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie hält einen etwaigen Anspruch des Klägers zudem für verwirkt. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Die Beklagte war in der mündlichen Verhandlung nur teilweise zugegen. In dem selbständigen Beweisverfahren zu dem Az. 10 OH 9/22 hat die Kammer auf Antrag des Klägers ein Gutachten zum Verkehrswert des Grundstücks eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Gutachterausschusses am Landratsamt Roth vom 9. Oktober 2023 Bezug genommen.