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V ZB 27/96

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Hamm 29. Februar 1996 22 U 84/95 BGB § 323; BGB § 324; BGB § 275; PrAGBGB Art. 15 § 9 Pflegeverpflichtung im Übergabevertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau gesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf. Neben diesem Kündigungsrecht besteht bei der Leihe, die ein Dauerschuldverhältnis darstellt, auch das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Hier greift bereits das Kündigungsrecht gem. § 605 Nr. 1 BGB durch. Es trägt der Gefälligkeitsnatur des Leihvertrages Rechnung und ermöglicht es dem Verleiher, seine vertragliche Zusage aus Gründen, die ausschließlich in seiner Sphäre liegen, also kein Fehlverhalten des Entleihers zur Voraussetzung haben, aufzukündigen, ohne ersatzpflichtig zu werden. Allerdings setzt diese Kündigung ein wirkliches Bedürfnis voraus, die entliehene Sache zurückzuerlangen. Steht der Eigenbedarf des Verleihers in einem Mißverhältnis zu schwerwiegenden Interessen des Wohnberechtigten, so ist die Kündigung als unzulässige Rechtsausübung zu qualifizieren (vgl. Nehlsen-von Stryk, Unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht, AcP 187, 552 , 587). Die zusammenfassende Würdigung der hier vorliegenden Umstände ergibt, daß die KI. die Risiken, mit denen die Erhaltung des Hauses für die Familie von Anfang an belastet war, auch für ihr Wohnrecht gelten lassen muß. Bereits der Hausverkauf an die Bekl. ist deshalb erfolgt, weil die KI. und deren Ehemann das Haus nicht mehr halten konnten. Dies hat der Finanzberater H bei seiner Zeugenaussage im Mieterhöhungsverfahren bestätigt. Er hat weiter bekundet, daß die für den Kauf und den Umbau erforderlichen Kreditmittel für die Bekl. eine monatliche Tilgungslast zwischen 1500,— und 1600,— DM ergaben bei einem Einkommen des Bekl. zu 2) von ca. 1600,— DM. Eine Beteiligung der Eltern an der Tilgung sei daher zumindest in Höhe von 700,— bis 800,— DM notwendig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, daß die Bekl. letztlich durch die eingegangenen Kreditverpflichtungen überfordert wurden. Unwidersprochen haben sie das Hausgrundstück im Frühjahr 1994 deshalb verkauft, weil sie es nicht mehr halten konnten. Bei einem monatlichen Nettoeinkommen des Bekl. zu 2) von 2500,— DM und der Bekl. zu 1) zwischen 300,— und 400,— DM und einer monatlichen Belastung von ca. 1800,— DM seien für sie und die beiden Kinder zum Leben monatlich nur noch etwa 1000,- bis höchstens 1100,— DM übrig geblieben. Bei dieser Sachlage, aber auch zusätzlich vor dem Hintergrund zunehmender Arbeitsplatzrisiken — der Bekl. zu 2) war früher zeitweise ohne Arbeit gewesen — entsprach der Verkauf des Hausgrundstücks und die darin konkludent liegende Kündigung des Wohnrechts der KI. einer wirtschaftlichen Notwendigkeit. Eigener Bedarf i.S.d. § 605 Nr. 1 BGB ist bei der Wohnungsleihe nicht nur dann gegeben, wenn der Verleiher die Wohnung selbst beziehen will, sondern auch, wenn er sie zur wirtschaftlichen Verwertung benötigt (Nehlsen-von Stryk, a.a.O., 584). Die KI. wird durch die Versagung einer Entschädigung für ein zeitlich darüber hinausgreifendes Wohnrecht auch nicht unbillig benachteiligt. Sie selbst hätte das Haus schon 1986 nicht mehr halten können und kann daher billigerweise nicht verlangen, auf dem Umweg über eine Entschädigung so gestellt zu werden, als hätte sie das Haus noch bis zum Jahre 2016, dem Ende ihrer statistischen Lebenserwartung, bewohnen können. 5. Schuldrecht — Pflegeverpflichtung im Übergabevertrag (OLG Hamm, Urteil vom 29. 2. 1996 - 22 U 84/95) BGB §§ 275; 323; 324 PrAGBGB Art. 15 § 9 Verpflichtet sich der Übernehmer in einem Übergabevertrag, der keinen Altenteilsvertrag darstellt, zur Pflege, so erlischt diese Verpflichtung, wenn der Berechtigte in einem Heim untergebracht werden muß. Der Übernehmer schuldet in diesem Fall auch keine Ausgleichszahlung. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Bruder der Bekl. verpflichtete sich im Übertragungsvertrag vom 13. 6. 1970 gegenüber seinen Eltern, diesen auf dem übergebenen Grundstück Wohnung zu gewähren sowie sie zu „pflegen und zu hegen". Die Bekl. erwarb das Grundstück durch Vertrag vom 14. 10. 1975 von ihrem Bruder und verpflichtete sich, diesen von der Pflegeverpflichtung aus dem Übertragungsvertrag vom 13. 6. 1970 freizustellen. Die Mutter der Bekl. lebte ab Mitte 1990 in einem Pflegeheim. Die Kosten hierfür übernahm der KI. als Sozialhilfeträger. Der KI. leitete alle der Mutter gegen die Bekl. zustehenden Zahlungsansprüche auf sich über und verlangt von der Bekl. Ersatz der Heimpflegekosten. Das LG gab der Klage teilweise statt. Die Berufung der Bekl. hatte teilweise Erfolg. Aus den Gründen: Die Klage ist nur insoweit begründet, als der Kl. für die Zeit ab 29. 6. 1994 von der Bekl. monatlich 332,75 DM fordert. Die Verpflichtung, seinen Eltern auf dem Grundstück in X Wohnung zu gewähren und sie „zu pflegen und zu hegen", die der Bruder der Bekl. beim Erwerb dieses Grundstücks von seinem Vater mit dem Vertrag vom 13. 6. 1970 übernommen hat, sind erloschen, und damit kann die Bekl. ihren Bruder von diesen Verbindlichkeiten nicht freistellen, wie sie es ihm beim Erwerb jenes Grundstücks durch Vertrag vom 14. 10. 1975 versprochen hat. Statt der Unterbringung ihrer und ihres Bruders Eltern und statt deren Pflege schuldet die Bekl. eine Geldzahlung nicht nach § 323 BGB , auch nicht nach Art. 15 § 9 Abs. 3 PrAGBGB oder den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, und nach § 324 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet sie zwar eine Ausgleichszahlung dafür, daß sie über die von dem Wohnrecht ihrer Eltern erfaßten Räume jetzt verfügen kann, nicht aber auch für die ersparten Leistungen zur Pflege und zur Versorgung ihrer Eltern. a) Die Freistellungspflicht, welche die Bekl. mit dem Vertrag vom 14. 10. 1975 übernommen hat, besteht nach § 275 BGB nicht mehr; nach dem Vortrag des KI. selbst sind nämlich die mit Vertrag vom 13. 6. 1970 begründeten Pflichten des Bruders der Bekl., des Herrn A, seinen Eltern Wohnung zu gewähren und sie zu versorgen, nach dieser Regelung erloschen. Nach diesem Vortrag konnte die Mutter der Bekl. ab Mitte 1990 aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes nur noch in einem Pflegeheim leben, und damit war es, nachdem ihr Vater schon zuvor gestorben war, auch dem Bruder der Bekl. unmöglich geworden, die mit dem Vertrag vom 13..6. 1970 übernommenen Pflichten zu erfüllen. Nach § 324 BGB ist der Bruder der Bekl. nicht verpflichtet, die ihm mit dem Rechtsgeschäft vom 13. 6. 1970 zugewandte Leistung, also das Grundstück in X, ganz oder teilweise zurückzugeben, auch nicht etwa nach § 323 Abs. 3 BGB in Form eines finanziellen Beitrages zu den Kosten für die Heimunterbringung seiner Mutter, und damit hat die Bekl. ihn nicht etwa von einer solchen Pflicht aufgrund des Vertrages vom 14. 10. 1975 freizustellen; denn der Vertrag vom 13. 6. 1970 ist dahin auszulegen, der Übertragsgeber übernehme das Risiko, daß der Erwerber die von ihm versprochenen Leistungen, nämlich eine Wohnung zu gewähren und den Veräußerer sowie dessen Frau zu pflegen, auf dem ihm übertragenen Grundstück erfüllen könne, dies mit der Folge, daß die Erfüllungspflichten des Übertragsnehmers erlöschen, wenn diese Voraussetzung nicht mehr vorliegt (s. dazu auch BGH NJW 1980, 700 ): Den Partnern des Vertrages vom 13. 6. 1970 war — das muß bei vernünftiger Betrachtung als selbstverständlich angenommen werden — bei Abschluß dieses Rechtsgeschäfts bewußt, daß der Übertragsgeber oder seine Frau als Berechtigte des Wohn- und Versorgungsrechts möglicherweise vor ihrem Tod eine längere Zeitspanne zu durchleben hatten, in der sie infolge schwerster Gebrechlichkeit nicht auf dem übertragenen Grundstück und nicht von dem in der Kranken- und Altenpflege nicht geschulten Übertragsnehmer versorgt werden konnten. Gleichwohl sieht jener Vertrag nur solche Leistungen des Übertragsnehmers vor, die er ohne finanzielle Aufwendungen erbringen kann. Es hätte für die Partner jenes Rechtsgeschäfts nahegelegen, eine Zahlungspflicht des Übertragsnehmers zu begründen für den Fall, daß die Berechtigten des Wohn- und Versorgungsrechts infolge erhöhter Pflegebedürftigkeit auf dem übertragenen Anwesen nicht mehr leben konnten; 80 Heft Nr. 3 • MittRhNotK • März 1997 daß sie gleichwohl nur solche Leistungen des Übertragsnehmers vereinbart haben, die ihm einen finanziellen Aufwand nicht abforderten, macht ihren Willen deutlich, es sollten die mit jenem Vertrag begründeten Wohn- und Versorgungsrechte auf die Zeit begrenzt werden, solange die Begünstigten auf dem übertragenen Grundstück leben konnten. Diesen Willen der Vertragspartner zeigt überdies die Klarstellung in § 5 des am 13. 6. 1970 beurkundeten Rechtsgeschäfts, daß die übrigen Abkömmlinge des Übertragsgebers bezüglich ihrer erbrechtlichen Ansprüche schon „restlos" abgefunden seien; nach dieser Klarstellung und nach dem im Eingang der Urkunde vom 13. 6. 1970 festgelegten Zweck des Geschäfts, nämlich daß die Besitzung in „der vorweggenommenen Erbfolge" übertragen werde, wollte der Veräußerer sein Vermögen in bestimmten — möglicherweise nach seiner Vorstellung gleichen — Quoten auf seine Kinder verteilen; die Zuwendung seines Vermögens an die Abkömmlinge zu bestimmten Quoten wäre gefährdet gewesen, wenn der Übertragsnehmer im Fall einer notwendigen Heimunterbringung seiner Eltern zu finanziellen Leistungen verpflichtet gewesen wäre. Auch im Interesse der Vermögensaufteilung unter den gesetzlichen Erben zu den vorgesehenen Quoten sollte also nach dem offenbaren Willen der Vertragspartner die Wohn- und Versorgungsberechtigung des Übertragsgebers und seiner Frau zeitlich begrenzt werden auf die Dauer ihres Aufenthalts auf dem übertragenen Grundstück mit der Folge, daß im Fall einer Heimunterbringung der Übertragsnehmer nicht zu Zahlungen verpflichtet sein sollte. b) Der Klageanspruch ist nicht nach Art. 15 § 9 Abs. 3 PrAGBGB begründet. Nach Art. 96 EGBGB gelten die Normen des Preußischen Ausführungsgesetzes zum BGB nur, „soweit sie das sich aus einem Vertrag ergebende Schuldverhältnis für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen worden" sind; mit dem Vertrag vom 13. 6. 1.970 haben dessen Partner, wie unter a) ausgeführt, Regelungen für den Fall vereinbart, auf den der KI. seinen Klageanspruch stützt. Überdies ist Art. 15 § 9 Abs. 3 PrAGBGB auch deswegen nicht anwendbar, weil die Partner des Vertrages vom 13. 6. 1970 mit diesem Rechtsgeschäft nicht einen Leibgedingvertrag i.S.d. PrAGBGB vereinbart haben: Nach st. Rspr. des BGH (NJW-RR 1989, 451; NJW 1981, 2568 = DNotZ 1982, 45 ) wird eine Grundstücksübertragung noch nicht allein dadurch zum Altenteilsvertrag i.S.v. Art. 96 EGBGB , daß der Erwerber dem Veräußerer ein Wohnrecht gewährt und ihm verspricht, ihn bei Bedarf zu pflegen und zu versorgen. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung eines Rechtsgeschäfts als Leibgedingvertrag i.S.d. Art. 15 PrAGBGB ist vielmehr die von seinen Partnern verfolgte Absicht, daß der Übertragsgeber eine die wirtschaftliche Existenz — wenigstens teilweise — begründende Wirtschaftseinheit auf den Erwerber als Angehörigen der nächsten Generation überträgt und die Bedingungen des Rechtsgeschäfts auf einer Abwägung der beiderseitigen Interessen beruhen; der Leibgedingvertrag ist also dadurch charakterisiert, daß ein Hof oder ein Grundstück dem Angehörigen einer nachfolgenden Generation als ein Gut überlassen wird, mit dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig die dem Altenteiler versprochenen Leistungen aufbringen kann. Diese Voraussetzungen erfüllt der Vertrag vom 13. 6. 1970, mit dem die von der Bekl. am 14. 10. 1975 übernommenen Verpflichtungen der Übertragsgeber begründet worden sind, allein schon deswegen nicht, weil mit diesem Geschäft dem Erwerber nicht eine die wirtschaftliche Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit überlassen worden ist; ein nur 645 qm großes städtisches Wohngrundstück ist nach gefestigter Rechtsprechung (BGH LM Nr. 6 zu PrAGBGB Art. 15 § 1 = MDR 1964, 741 ) „für sich selbst" nicht eine Existenzgrundlage. Entgegen der weiter vom KI. vertretenen Ansicht ist Art. 15 § 9 Abs. 3 PrAGBGB als Anspruchsgrundlage auch nicht entsprechend anwendbar; analog kann eine Norm nur dann angewendet werden, wenn das Gesetz die rechtlichen Verhältnisse für einen konkreten Fall lückenhaft regelt. Diese Voraussetzung liegt nicht vor; die Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien Heft Nr. 3 . MittRhNotK • März 1997 sind, wie unter a) schon dargelegt, vom Gesetzgeber abschließend geregelt worden, nämlich mit §§ 275 und 324 BGB . c) Es kann allerdings, wie der KI. richtig hervorhebt, nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Zahlungsanspruch des Berechtigten begründet sein, wenn der aus einem Altenteils- oder Leibgedingvertrag Verpflichtete die von ihm geschuldeten Leistungen nicht mehr dort erbringen kann, wo sie nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts, das diese Pflichten begründet hat, erbracht werden sollen (BGH NJW 1957, 1798; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 326 m.w.N. = MittRhNotK 1988, 13 ); die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruchs aus jener Rechtsgrundlage liegen jedoch in diesem Fall nicht vor: Die Änderung vertraglich vereinbarter Altenteilsleistungen ist nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur dann zulässig, wenn sich die für ihre Festsetzung maßgeblichen allgemeinen Verhältnisse seit Abschluß des Altenteilsvertrags erheblich verändert haben (BGH a.a.O.); daß die Mutter der Parteien seit Mitte 1990 in einem Pflegeheim leben muß, hat die bei Abschluß des Vertrages vom 13. 6. 1970 angenommenen Verhältnisse nicht in diesem Sinne erheblich umgestaltet; mit dieser Entwicklung mußten die Partner jenes Vertrages bei vernünftiger und realitätsnaher Abschätzung der Zukunft jedenfalls rechnen. Überdies bleibt eine Störung der Geschäftsgrundlage dann ohne Einfluß auf die rechtlichen Beziehungen der Beteiligten, wenn der von ihr Betroffene das Risiko dieser Störung trägt (BGH NJW 1979, 1818 , 1819 = DNotZ 1980, 34 ); der Vertrag vom 13. 6. 1970 muß, wie in anderem Zusammenhang schon ausgeführt, dahin ausgelegt werden, es habe der Übertragsgeber für sich und für seine Frau das Risiko übernehmen wollen und sollen, daß die ihnen eingeräumten Wohn- und Versorgungsrechte nicht auf dem übertragenen Grundstück erbracht werden konnten mit der Folge, es sollten, falls die Unterbringung der Berechtigten in einem Pflegeheim erforderlich werde, diese Rechte erlöschen. Der KI. verweist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH DB 1981, 1614 ), daß nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Wohn- und Versorgungsrecht dann in einen Zahlungsanspruch übergehen kann, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger gestört ist und diesem deswegen die Entgegennahme der ursprünglich geschuldeten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann. Dazu trägt der KI. vor, die Bekl. habe im Oktober 1990 die Versorgung ihrer Mutter im Haus abgelehnt. Diese Behauptung kann als richtig unterstellt werden; sie rechtfertigt nicht die Beurteilung, es sei die Geschäftsgrundlage der Wohnund Versorgungsabsprache in dem Vertrag vom 13. 6. 1970 oder der mit Vertrag vom 14. 10. 1975 begründeten Freistellungspflicht entfallen. Denn nach dem Vortrag des KI. selbst war die Mutter der Bet. in der zweiten Jahreshälfte 1990 in einem solchen Maße krank und gebrechlich, daß sie nur noch in einem Pflegeheim ordnungsgemäß versorgt werden konnte. d) Herr A. schuldet nicht nach § 324 Abs. 1 S. 2 BGB eine Zahlung deswegen, weil er seine Mutter seit Ende Juni 1990 nicht mehr „hegen und pflegen" kann, wie er es in dem Vertrag vom 13. 6. 1970 versprochen hat, und mithin ist die Bekl. nicht aufgrund des Vertrages vom 14. 10. 1975 verpflichtet, ihn von einer solchen Leistung freizustellen. Es ist nicht ersichtlich, vom KI. auch nicht vorgetragen, daß Herr A. — oder die Bekl. — durch anderweitige Verwendung der für die Versorgung der Eltern erforderliche „Arbeitskraft" Einnahmen erzielt hat oder hätte erzielen können. Die Wohnräume in dem Einfamilienhaus konnten jedoch, als die Mutter der Bekl. Ende Juni 1990 in ein Pflegeheim zog, ohne Beschränkungen durch das mit Vertrag vom 13. 6. 1970 begründete Wohnrecht durch Vermietung an Dritte genutzt werden; denn seitdem wohnen in jenem Haus weder die Bekl. noch ihr Bruder. Mit der Möglichkeit, die von dem Wohnrecht erfaßten Räume zusammen mit den übrigen Teilen der Wohnung in dem Haus zu vermieten, konnten sie über diese Räume wirtschaftlich disponieren; darin liegt eine Ersparnis i.S.d. § 324 Abs. 1 S. 2 BGB (Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 14. Aufl., Regelung einen Anspruch auf Ausgleich des Vermögensvorteils. Den Wert dieser Ersparnis hat der KI. mit 332,75 DM monatlich angegeben, und die Bekl. hat dem — jedenfalls substantiiert — nicht widersprochen; der Senat schätzt ihn deswegen auf die vom KI. vorgetragene Höhe. Der Vertrag vom 13. 6. 1970 muß ergänzend dahin ausgelegt werden, er schließe diesen Anspruch nach § 324 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus mit der Absprache, das Wohn- und Versorgungsrecht des Übertragsgebers und seiner Frau werde zeitlich begrenzt auf die Dauer ihres Aufenthalts auf dem übereigneten Grundstück: Beim Abschluß jenes Vertrages gingen seine Partner davon aus, der Erwerber werde auf dem übertragenen Grundstück leben; in diesem Fall hätte er, da die von dem Wohnrecht erfaßten Räume nicht abgeschlossen sind und deswegen nicht ohne die übrigen Teile des Hauses vermietet werden können, keine Vermögensvorteile von einem Auszug der Wohnberechtigten gehabt. Der Vertrag vom 13. 6. 1970 berücksichtigt nicht den jetzt eingetretenen Fall, daß weder der Übertragsnehmer noch sein Rechtsnachfolger im Eigentum auf dem übertragenen Grundstück lebt und es ihm mit dem Fortfall des Wohnrechts möglich wird, das Haus ohne Beschränkungen durch dieses Recht zu vermieten; insoweit ist dieser Vertrag lückenhaft. Treu und Glauben gebieten die ergänzende Auslegung des Rechtsgeschäfts dahin, daß die mit der Vermietungsmöglichkeit anfallenden geldwerten Vorteile, soweit sie auf die vom Wohnrecht erfaßten Räume entfallen, dem Wohnberechtigten jedenfalls dann zukommen sollen, wenn er unverschuldet sein Wohnrecht nicht ausüben kann. Dies hätten die Partner des Vertrages vom 13. 6. 1970 bei vernünftiger Würdigung der beiderseitigen Interessen vereinbart, wenn sie die Möglichkeit bedacht hätten, es könnten noch zu Lebzeiten der Wohnberechtigten weder diese noch der Erwerber oder sein Rechtsnachfolger im Eigentum auf dem übertragenen Grundstück leben. Gläubiger des für die Zeit ab B. 3. 1991 geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von 332,75 DM monatlich ist der KI., Schuldnerin ist die Bekl.: Der KI. hat mit der Überleitungsanzeige vom 3. 9. 1992 die Zahlungsansprüche der Mutter der Bekl. gegen deren Bruder auf sich übergeleitet, die an die Stelle der aufgrund des Vertrages vom 13. 6. 1970 von ihm geschuldeten Naturalleistungen getreten sind; Herr A. hat am 25. 10. 1994 seinen Anspruch gegen die Bekl. aus dem Vertrag vom 14. 10. 1975 auf Freistellung von seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 13. 6. 1970 an den KI. abgetreten. Da der KI. vor der Vereinbarung dieser Abtretung Gläubiger der Schuld geworden war, von der die Bekl. ihren Bruder freizustellen hatte, ist dessen Freistellungsanspruch auf den KI. übergegangen mit der Wirkung, daß die Bekl. ihm Zahlung schuldet (Palandt/Heinrichs, § 257 BGB , Rn. 1). 6. Liegenschaftsrecht — Vormerkung für aufschiebend bedingten Rückübertragungsanspruch (BGH, Beschluß vom 5. 12. 1996 — V ZB 27/96 — mitgeteilt von Notar Cornelius Gruner, Burghausen) BGB § 883 Abs. 1 S. 2 Zur Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung, die einen mehrfach aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruch sichern soll. Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) übertrugen mit notariellem Vertrag vom 18. 12. 1995 ihren Töchtern, den Bet. zu 2) und 3), je einen 4/„o Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Die Übernehmer verpflichteten sich — auch für ihre Rechtsnachfolger— unter anderem, zu Lebzeiten der Eltern nicht ohne deren Zustimmung über den Anteil zu verfügen. Für den Fall der Zuwiderhandlung war das Recht vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückübertragung des Miteigentumsanteils zu verlangen. Zur Sicherung dieses Anspruchs haben die Beteiligten die Eintragung je einer Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Eltern bewilligt und beantragt. Das GBA hat durch Zwischenverfügung beanstandet, der Rückauflassungsanspruch gegen die Rechtsnachfolger der Übernehmer könne nicht durch eine Vormerkung gesichert werden. Das LG hat die Beschwerde der Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten weitere Beschwerde eingelegt. Das BayObLG will der weiteren Beschwerde stattgeben, sieht sich aber daran durch die Entscheidung des OLG Hamm (DNotZ 1995, 315 = Rpfleger 1995, 208 ) gehindert und hat die Sache deshalb dem BGH vorgelegt. Aus den Gründen: Die Vorlage ist gem. § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Es geht um die Auslegung einer bundesgesetzlichen, das Grundbuchrecht betreffenden Bestimmung. Entscheidungserheblich ist die Rechtsfrage, ob eine vom Grundstückseigentümer bewilligte Vormerkung zur Sicherung eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Übertragung auch dann in das Grundbuch eingetragen werden kann, wenn die Bedingung außer zu Lebzeiten des Grundstückseigentümers auch erst nach dessen Tod eintreten und der Eintritt der Bedingung von einem Verhalten des Erben abhängig sein kann. Wenn sich die Zulässigkeit der Eintragung auch nach materiellem Recht ( §§ 137, 883 Abs. 1, 885 Abs. 1, 1967 BGB ) beurteilt, so handelt es sich doch um eine Vorfrage für die Entscheidung über den gem. §§ 13, 19 GBO gestellten Eintragungsantrag. Alle sachlich-rechtlichen Bestimmungen, die das GBA angewendet (oder zu Unrecht nicht angewendet) hat, sind — sofern sie auf bundesgesetzlicher Regelung beruhen — das Grundbuchrecht betreffende Vorschriften i.S.d. § 79 Abs. 2 GBO (vgl. RGZ 146, 308 , 311; BGHZ 3, 140 , 141; 19, 355, 356 = DNotZ 1956, 251 ; BGH NJW 1976, 893 , 894 = DNotZ 1976, 554). Der Vorlage steht auch nicht entgegen, daß die Entscheidung, von der das BayObLG abweichen will, einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Während sich der Beschluß des OLG Hamm auf ein zum Schutz des Vermächtnisnehmers des Grundstückseigentümers vereinbartes schuldrechtliches Veräußerungsverbot bezieht, knüpft die obligatorische Verfügungsbeschränkung vorliegend an die bereits vollzogene Eigentumsübertragung an. Dort sollte der Auflassungsanspruch des Vermächtnisnehmers gesichert werden, hier geht es um den eventuellen Rückübertragungsanspruch des ursprünglichen Eigentümers. Gemeinsam ist beiden Fällen, daß die Vormerkung jeweils zur Sicherung eines bedingten und gegebenenfalls erst nach dem Tod des Übernehmers entstehenden Auflassungsanspruch bewilligt wurde. Das OLG Hamm hat die Auffassung vertreten, eine solche Vormerkung sei nicht eintragungsfähig. Da diese Begründung die Grundlage seiner Entscheidung ist und das vorlegende Gericht von dieser Rechtsansicht abweichen will, sind die Voraussetzungen von § 79 Abs. 2 GBO gegeben (vgl. BGHZ 21, 234 ; BGH NJW 1960, 1621 ). Das zulässige Rechtsmittel ( §§ 78, 80 GBO ) hat auch in der Sache Erfolg. 1. Nach § 883 Abs. 1 S. 1 BGB kann zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder Recht von der Vormerkung betroffen wird ( § 885 Abs. 1 S. 1 BGB ). Der Schuldgrund, auf dem der zu sichernde Anspruch beruht, ist für die Frage, ob der Anspruch durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden kann, gleichgültig. So kann der Anspruch auf Einräumung eines Rechts, insbesondere des Eigentums an einem Grundstück, auf Gesetz, Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruhen. 2. Die Eintragungsvoraussetzungen sind vorliegend gegeben. Mit der Vormerkung soll ein vertraglicher Anspruch auf (Rück-) Übereignung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück gesichert werden. Dieser Anspruch ist in zweifacher Weise aufHeft Nr. 3. MittRhNotK • März 1997 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Hamm Erscheinungsdatum: 29.02.1996 Aktenzeichen: 22 U 84/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 146 MittRhNotK 1997, 80 Normen in Titel: BGB § 323; BGB § 324; BGB § 275; PrAGBGB Art. 15 § 9