Beschluss
7 T 116/20, 81 M 1989/20
LG Limburg 7. Beschwerdekammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2020:0723.7T116.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. I. Die Gläubigerin betreibt aus dem Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 21.01.2020, Az. 38 C 964/19 (Bl. 51 ff. d.A.) die Zwangsräumung des von den Schuldnern bewohnten Hausanwesens, inklusive Garage und Stellplatz sowie des Gartens. In dem Urteil wurde den Schuldnern eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2020 eingeräumt. Der Obergerichtsvollzieher hatte zunächst mit Schreiben vom 25.05.2020 die Zwangsräumung für den 26.06.2020 angekündigt (Bl. 19 d.A.). Mit Schriftsatz vom 06.06.2020 (Bl. 3 ff. d.A.) haben die Schuldner beantragt, die Zwangsvollstreckung zu untersagen, hilfsweise auf unbestimmte Zeit einzustellen, hilfsweise bis zum 30.11.2020 einzustellen, sowie die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen einzustellen und der Gläubigerin die Kosten aufzuerlegen. Äußerst hilfsweise beantragten sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung analog §§ 766, 732 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung führen sie aus, bei der Schuldnerin zu 2. bestehe eine konkrete Suizidgefährdung in engem Zusammenhang mit der titulierten Räumung. Dazu haben sie verschiedene ärztliche Berichte und gutachterliche Stellungnahmen vorgelegt. Des Weiteren machen die Schuldner geltend, wegen des hohen Alters des Schuldners zu 1. von 70 Jahren stelle ein Umzug für diesen eine unzumutbare Härte dar. Zudem liege eine Existenzbedrohung bei den Schuldnern vor und es drohe die Obdachlosigkeit, da sie finanziell nicht dazu in der Lage seien, eine Ersatzwohnung zu nehmen. Sie hätten einige Anstrengungen unternommen, um eine Unterkunft zu finden, bisher jedoch nicht erfolgreich. Sie stünden jedoch in Kontakt zu dem Vermieter einer Wohnung, die womöglich ab November / Dezember 2020 angemietet werden könne. Letztlich wäre die Räumung mit den guten Sitten nicht vereinbar, weil sie Berufung gegen das Räumungsurteil eingelegt haben. Demgegenüber stünden einer Einstellung keine Interessen der Gläubigerin entgegen, da die künftige Zahlung der Mieten gesichert sei und diese nicht auf eine Nutzung der Räumlichkeiten angewiesen sei. Die Berufungskammer des Landgerichts Limburg hat in dem von den Schuldnern angestrengten Berufungsverfahren, Az. 3 S 21/20, die Räumungsfrist mit Beschluss vom 15.05.2020 (vgl. Bl. 55 ff. d.A.) gemäß § 721 ZPO bis zum 30.06.2020 verlängert. Daraufhin wurde der für den 26.06.2020 anberaumte Räumungstermin aufgehoben. Die Gläubigerin ist dem Antrag der Schuldner vom 06.06.2020 mit Schreiben vom 16.06.2020 (Bl. 47 ff. d.A.) und 02.07.2020 (Bl. 69 ff. d.A.) entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der Antrag nach § 765a ZPO sei bereits unzulässig, weil schon mit dem Urteil eine Räumungsfrist eingeräumt worden ist und die Schuldner schon mit Einlegung der Berufung eine Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt haben. Schließlich hätten die Einwände der Schuldner bereits im Rahmen des Widerspruchs nach § 574 BGB geltend gemacht werden müssen. Weiterhin sei nicht vorgetragen, dass der Gefahr einer Selbsttötung im Rahmen der Räumung nicht wirksam durch eine stationäre Behandlung begegnet werden könne, was tatsächlich der Fall sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Schuldnerin nicht in fachärztliche Behandlung eines Arztes für Psychiatrie, sondern nur in hausärztliche Behandlung durch eine Fachärztin für Allgemeinmedizin begebe. Schließlich sei auch kein Mietvertrag hinsichtlich der für Ende 2020 in Aussicht stehenden Mietwohnung vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 22.06.2020 (Bl. 67 d.A.) kündigte der Obergerichtsvollzieher die Zwangsräumung nunmehr für den 24.07.2020 an. Auf Anforderung des Amtsgerichts vom 10.06.2020 (Bl. 35 d.A.) haben die Schuldner noch eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 15.06.2020 (Bl. 61 d.A.) eingereicht. Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldner auf Bewilligung von Räumungsschutz mit dem angefochtenen Beschluss vom 09.07.2020 zurückgewiesen (vgl. Bl. 86 ff. d.A.). In der Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich der Suizidgefahr sei nicht ersichtlich, dass die Räumung als möglicher Auslöser für eine krisenhafte Zuspitzung der depressiven Symptomatik anzusehen sei. Eine akute Lebensgefahr im Zusammenhang mit der Räumung könne nicht konkret festgestellt werden. Das Alter des Schuldners zu 1. allein sei kein ausreichender Grund für eine Maßnahme nach § 765a ZPO. Auch eine evtl. Existenzbedrohung der Schuldner sowie der Umstand, dass noch keine Ersatzwohnung gefunden worden sei, begründe keine Einstellung. Eine über den bereits gewährten Räumungsaufschub hinausgehende Räumungsfrist erscheine nicht gerechtfertigt. Gegen die am13.07.2020 zugestellte Entscheidung wenden sich die Schuldner mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 21.07.2020, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen. Wegen der darin gestellten Anträge wird Bezug genommen auf Bl. 93 ff. d.A. Die Schuldner machen geltend, die Schuldnerin zu 2. drohe, sich das Leben zu nehmen, sollte sie aus ihrer Wohnung ausziehen müssen und verweisen auf die bereits mit dem Antrag eingereichten Atteste. Das Amtsgericht habe die Gefahr für das Leben der Schuldnerin zu 2. unberücksichtigt gelassen und meine, die akute Suizidgefahr selbst beurteilen zu können, ohne ein entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen. Die zugleich vorliegende offenkundige akute Gefahr einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Schuldnerin zu 2. durch die Zwangsvollstreckung habe das Amtsgericht völlig ignoriert. Daneben habe es nicht für ein faires Verfahren gesorgt. Die Schuldnerin zu 2. müsse sich seit dem Jahr 2007 stets psychologisch betreuen lassen. Sie habe vergeblich versucht, einen Termin in der Akutklinik für Psychosomatik und Psychiatrie zu bekommen, dies sei jedoch nicht vor September 2020 realisierbar. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 21.07.2020 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Beschwerde der Schuldner ist gemäß §§ 793, 567 ZPO statthaft und zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat es mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht abgelehnt, den Schuldnern Vollstreckungsschutz zu gewähren. Denn die Voraussetzungen des § 765a ZPO liegen nicht vor. Nach § 765a Abs. 1 ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. 1. Die Zwangsvollstreckung ist insbesondere nicht im Hinblick auf eine etwaig bestehende Suizidgefahr der Schuldnerin zu 2. zu untersagen oder auf (un)bestimmte Zeit einzustellen. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die vorgelegten Atteste nicht ausreichen, um der Behauptung der Schuldner durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Eine sittenwidrige Härte ist anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet, wie z.B. eine schwere Erkrankung, auch psychischer Art oder ein hohes Alter verbunden mit erheblichen Gesundheitsschäden und eingeschränkter Aktionsmöglichkeit (vgl. Heßler in MüKo, ZPO, 5. Aufl. 2016, Rn. 27 m.w.N.). Das bedeutet aber nicht, dass die Zwangsvollstreckung ohne weiteres einstweilen einzustellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist. Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte dazu, das Verfahren so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird. Kann das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (BGH, Beschluss vom 13.10.2016, Az. V ZB 138/15, Rn. 5, juris). Unter Beachtung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung kommt die von den Schuldnern wegen der Suizidgefährdung begehrte (einstweilige) Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht in Betracht. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass bei der Schuldnerin zu 2. - wie bei allen Patienten mit psychischen Vorerkrankungen - die generelle Gefahr einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands besteht. Bei einer im Rahmen des § 765 a ZPO vorzunehmenden Abwägung des Interesses des von der Vollstreckung Betroffenen (Lebens- bzw. Gesundheitsschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) ist hier zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin zu 2. nicht unfähig ist, die Konfliktsituation aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe situationsangemessen zu bewältigen. Die Schuldnerin befindet sich eigenen Angaben nach seit dem Jahr 2007 in psychologischer Betreuung. Sie ist deshalb in der Lage, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um der mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundenen Belastung zu begegnen. Bereits im Jahr 2018 befand sie sich, wie aus dem Abschlussbericht der Klinik für Psychosomatik vom 06.11.2018 (Bl. 15 ff. d.A.) hervorgeht, in stationärer Behandlung. Da sie im Jahr 2018 schon einmal den Verlust eines Eigenheims erlitten hat, ist ihr bekannt, dass sich eine entsprechende Situation negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirken kann. Im Mai 2019 wurde das Mietverhältnis über die zu räumende Immobilie gekündigt. Angesichts der Vorgeschichte und des Umstands, dass den Schuldnern nunmehr seit über einem Jahr bekannt ist, dass sie aus den von ihnen bewohnten Räumlichkeiten ausziehen müssen, erschließt sich der Kammer nicht, dass die Schuldnerin zu 2. offensichtlich nicht in fachärztlicher Behandlung ist. Das von ihr vorgelegte aktuelle Attest vom 15.06.2020 (Bl. 61 d.A.) wurde von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt. Daraus geht nicht hervor, dass und in welcher Weise sich die Schuldnerin zu 2. therapieren lässt. Schließlich ist eine „latente“ Suizidgefährdung – welche bereits im Jahr 2018 durch die Klinik als „Risikoanamnese“ aufgeführt ist – nicht ausreichend. Denn es ist nicht ersichtlich, dass Auslöser für einen etwaigen Suizid der Schuldnerin zu 2. die anstehende Räumung wäre. Zwar mag die Schuldnerin zu 2. gegenüber ihrem Ehemann, dem Schuldner zu 1., geäußert haben, sie sie werde sich das Leben nehmen, sofern sie aus der Wohnung ausziehen müsse. Dies ist jedoch eine nicht nachvollziehbare eigene Einschätzung, deren Zutreffen durch nichts, auch nicht durch die Vielzahl der eingereichten Ärztlichen Atteste, belegt wird. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass bereits im Rahmen der Begutachtung durch Dr. im Dezember 2019 festgestellt worden ist, dass „unbedingt eine weitere psychotherapeutische Behandlung der Schuldnerin zu 2. mindestens ambulant, besser noch stationär, dringend erforderlich ist“ (vgl. Bl. 23 d.A.). Auch aus dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 07.05.2020 geht hervor, dass „ein Krankenhausaufenthalt für angezeigt gehalten“ wird (vgl. Bl. 33 d.A.). Angesichts dieser Feststellungen erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich die Schuldnerin zu 2. bis heute nicht in eine weitere (stationäre) Behandlung begeben hat. Auch unter den seit Mitte März 2020 bestehenden Einschränkungen aufgrund der nach wie vor andauernden „Corona-Pandemie“ können sowohl stationäre als auch ambulante Therapiemöglichkeiten genutzt werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ist die Schuldnerin zu 2. dazu in der Lage, die erwartete Krisensituation mit den bekannten Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten zu bewältigen. Für eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Suizidgefahr der Schuldnerin war hier vor dem Hintergrund, dass auch in Verfahren nach § 765 a ZPO der Beibringungsgrundsatz gilt, kein Raum. Ist eine Beeinträchtigung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu befürchten, so ist eine besonders sorgfältige Nachprüfung des entsprechenden Vortrags geboten. Der Eintritt einer solchen Gefahr muss aber an Hand objektiv feststellbarer Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. An die Konkretisierung der behaupteten Gefahr sind strenge Anforderungen zu stellen, die aber nicht überzogen sein dürfen; ein nicht substantiiertes ärztliches Attest (ohne Darlegung, auf Grund welcher Umstände welche konkreten körperlichen Folgen mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind) ist unzureichend (vgl. Heßler, aaO.). Das Zurückstellen der Interessen der Gläubigerin gegenüber denjenigen der Schuldner durch eine (einstweilige) Einstellung der Zwangsvollstreckung ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. § 765 a ZPO regelt den Schuldnerschutz zur Milderung untragbarer, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechender Härten. Vor diesem Hintergrund kommt auch im Hinblick auf eine etwaige Gesundheitsverschlechterung der Schuldnerin zu 2. infolge der Zwangsräumung eine Maßnahme nach § 765 a ZPO nicht in Betracht. 2. Auch im Hinblick auf das Alter des Schuldners zu 1. von 70 Jahren besteht kein Anlass, den Schuldnern Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren. Wie das Amtsgericht zu Recht ausführt, ist das Alter allein keine tragfähige Grundlage. Dass der Schuldner zu 2. an einer (altersbedingten) Erkrankung oder anderweitigen Einschränkungen leidet bzw. andere besondere Umstände vorliegen, die dazu führen würden, dass eine Räumungsvollstreckung für ihn eine unbillige Härte bedeuten würde, ist nicht ersichtlich. 3. Soweit sich die Schuldner darauf berufen, ihnen drohe eine Existenzgefährdung sowie die Obdachlosigkeit, da sie nicht über eine Ersatzwohnung verfügen, begründet auch dies keine Maßnahme nach § 765a ZPO. Das Fehlen einer Ersatzwohnung allein ist keine Härte, die eine Maßnahme nach § 765a ZPO begründen könnte. Denn nach Ablauf der gemäß dem materiellen Mietrecht (einschließlich der Räumungsfrist) einzuräumenden Zeit für die Ersatzbeschaffung ist es Sache der Ordnungsbehörden, die Obdachlosigkeit des Schuldners zu beseitigen, und die Lasten der Obdachlosenfürsorge können nicht dem Gläubiger auferlegt werden (vgl. Heßler, aaO., Rn. 58 m.w.N.). Vorliegend hatten die Schuldner ausreichend Gelegenheit, rechtzeitig eine Ersatzwohnung anzumieten. Angesichts des Umstands, dass sie Leistungen vom Jobcenter beziehen (vgl. Bl. 28 d.A.), ist auch für die Finanzierung einer angemessenen Ersatzwohnung gesorgt. 4. Unerheblich für die Entscheidung ist schließlich, dass die Schuldner gegen das – gemäß § 708 Nr. 7 ZPO vorläufig vollstreckbare – Urteil Berufung eingelegt haben. Unabhängig davon hat eine telefonische Nachfrage bei der 3. Zivilkammer des Landgerichts ergeben, dass die Berufung durch Beschluss vom 30.06.2020 zurückgewiesen worden ist. Da die Voraussetzungen des § 765a ZPO nicht vorliegen, war auch nicht auf jede im Einzelnen von den Schuldnern beantragte Maßnahme einzugehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Beschwerdeentscheidung ist nicht gegeben, da das Gesetz weder die Rechtsbeschwerde ausdrücklich als statthaft bestimmt, noch Anlass besteht, diese zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.