Beschluss
3 S 21/20
Landgericht Krefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGKR:2021:0209.3S21.20.00
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Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe Die Berufung des Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus abgetretenen Recht der Frau O T (im Folgenden Zedentin) einen Anspruch auf Ersatz Mietwagenkosten in Höhe von 1.126,24 Euro gemäß §§ 7 Abs. 1, 115 VVG, § 398 BGB aus dem Unfallereignis vom 03.06.2018. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Beklagten greifen nicht durch. Zur Begründung nimmt die Kammer zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts im Urteil vom 17.09.2020, denen sie folgt, Bezug. Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin: 1. Die Zedentin hat ihre Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten gegen den Beklagten wirksam an die Klägerin abgetreten. a. Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung geltend macht, die Abtretung sei schon deswegen unwirksam, weil die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegte Abtretungserklärung vom 20.04.2020 (Bl. 35 d.A.) nur von der Zedentin, nicht aber von der Klägerin unterzeichnet worden sei, gibt dies zu einer anderen Betrachtung keine Veranlassung. Dies stellt das wirksame Zustandekommen eines Abtretungsvertrags nicht in Frage. Denn die Abtretung einer auf Geld gerichteten Schadenersatzforderung aus einem Verkehrsunfall bedarf keiner besonderen Form (vgl. dazu nur Palandt, BGB, 80. Auflage, § 398 Rn 6f). Die Annahmeerklärung der Klägerin musste zudem nicht ausdrücklich, sondern konnte auch stillschweigend abgegeben werden, wovon hier auszugehen ist. Dies gilt schon deswegen, weil es die Klägerin war, die der Zedentin das Abtretungsformular für diese erkennbar mit dem Ziel zur Unterschrift vorgelegt hat, ihre Mietzinsforderung unmittelbar gegen den Beklagten geltend zu machen. Bei einer derartigen Konstellation ist im Übrigen mit § 151 BGB davon auszugehen, dass nach der Verkehrssitte nicht erwartet werden kann, dass die Annahme dem Antragenden gegenüber zu erklären ist. Ein Abtretungsangebot ist vielmehr konkludent angenommen, wenn der Zessionar – so wie hier – die abgetretene Forderung einklagt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. April 1999 – VIII ZR 370/97, juris). b. Die Abtretungsvereinbarung vom 20.04.2020, die als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB zu bewerten ist, ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie die Zedentin nicht unangemessen benachteiligt. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. BGH; Urteil vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17 – Rn. 9, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 135/19 – Rn 8, juris). Diesen Anforderungen genügt die in Streit stehende Abtretungserklärung. Zunächst ist die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, hinreichend bestimmbar, worauf schon das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat. Denn abgetreten werden die Schadenersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten aus einem konkret bezeichneten Unfallereignis. Dass in der Abtretungserklärung Ansprüche aus dem „unten bezeichnetes Schadensereignis“ genannt werden, während dieses tatsächlich oberhalb der Abtretungserklärung dokumentiert ist, ist unschädlich. Denn für einen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist und der zudem als Unfallbeteiligter weiß, um welches Unfallereignis es geht, ist es offensichtlich, dass es ausschließlich um die Abtretung der Ansprüche aus dem in der Abtretungserklärung bezeichneten Unfallereignis geht, gleich, ob dieses unter- oder oberhalb der Abtretungserklärung genannt und näher beschrieben wird. Die Abtretungserklärung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht in sich widersprüchlich, unklar oder nicht verständlich. Vielmehr werden dort die Rechte und Pflichten hinreichend klar und eindeutig beschrieben, so dass ein durchschnittlicher Verbraucher, auf den abzustellen ist, weiß, um was es geht. Damit ist nicht von einer Intransparenz dieser Klausel im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen. Ein Widerspruch ergibt sich insbesondere nicht zwischen dem letzten Satz des ersten Absatzes der Abtretungserklärung und dem ersten Satz des zweiten Absatzes der Abtretungserklärung. Dies gilt schon deshalb, weil dort unterschiedliche Sachverhalte geregelt werden, die miteinander nichts zu tun haben. Im letzten Satz des ersten Absatzes ist die sich schon unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Selbstverständlichkeit geregelt, dass Zahlungen der gegnerischen Versicherung, des gegnerischen Fahrers, des gegnerischen Halters oder einer sonstigen Person auf die Forderung des Mietwagenunternehmens anzurechnen sind, mithin, was in der Abtretungserklärung keiner weiteren Erwähnung bedarf, in Höhe dieser Zahlungen zum Erlöschen der Forderung der Klägerin führen. Im ersten Satz des zweites Absatzes der Abtretungserklärung wird darauf hingewiesen, dass der Zedent nicht schon allein durch diese Abtretung und die in Satz 2 des ersten Absatzes geregelte Anweisung an die gegnerische Versicherung, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Zahlungsbetrag unmittelbar an die Autovermietung zu zahlen, von seiner originären Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit wird. Befreit wird er vielmehr erst dann, wenn und soweit die gegnerische Versicherung zahlt. Im Übrigen bleibt er, was wiederum selbstverständlich ist, weiterhin zu Zahlung verpflichtet Wieso angesichts dieser Formulierungen für einen durchschnittlichen Geschädigten nicht hinreichend deutlich werde, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhalte (Seite 3 der Berufungsbegründung, letzter Absatz), erschließt sich der Kammer nicht. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält, ist vielmehr in aller Deutlichkeit und im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen im letzten Satz des Absatzes zwei der Abtretungserklärung geregelt, wenn es dort heißt, dass im Umfang der „durch mich“, hier also die Zedentin, geleisteten Zahlungen der Autovermieter die Schadenersatzansprüche „an mich“ zurücküberträgt. Mehr ist in diesem Zusammenhang, der allein die Zedentin und die Klägerin betrifft, nicht zu regeln. Denn wenn die gegnerische Versicherung, der gegnerische Halter oder der gegnerische Fahrer zahlen, ist für eine Rückabtretung kein Raum. Insoweit sind die gegen diesen Personenkreis gerichteten, an das Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadenersatzforderungen der Zedentin durch Erfüllung erloschen. Soweit es um eine Zahlung einer im letzten Satz des ersten Absatzes der Abtretungserklärung erwähnten „sonstigen Person“ an das Mietwagenunternehmen geht, es mithin um die Zahlung eines so genannten Dritten auf eine fremde Schuld geht, ist für eine Rückabtretung an die Zedentin schon deshalb kein Raum, weil der Schadenersatzanspruch durch diese Zahlung gleichfalls erloschen ist. Ebenso wenig kann die Kammer nachvollziehen, warum auf Grund der Formulierungen in der Abtretungserklärung für den Geschädigten, wie der Beklagte meint, unklar bleibe, ob eine Teilzahlung des Versicherers zu einer teilweisen Erfüllung der Forderung der Klägerin führe oder nicht. Insoweit heißt es in aller Klarheit im letzten Satz des ersten Absatzes der Abtretungsvereinbarung, dass diese Zahlungen angerechnet werden, mithin bei Teilzahlungen zur teilweisen Erfüllung führen. Der zweite Absatz kann insoweit schon deshalb nicht bei einem durchschnittlichen Verbraucher zu Unklarheiten bei teilweisen Zahlungen des Versicherers führen, weil in diesem Absatz ausschließlich geregelt wird, was ist, wenn und soweit nicht gezahlt wird. Deshalb ist auch die Ansicht des Beklagten (erster Absatz auf Seite 4 der Berufungsbegründung), der zweite Absatz der Abtretungserklärung weiche von dem wesentlichen Grundgedanken des § 364 BGB ab, wonach die Forderung erlischt, wenn und soweit der Gläubiger die geschuldete Leistung aus der erfüllungshalber übertragenen Forderung erlangt, nicht geeignet, die Wirksamkeit der Abtretungserklärung in Frage zu stellen. Denn der zweite Absatz der Abtretungserklärung befasst sich nur mit der Frage, was ist, wenn das Mietwagenunternehmen gerade nichts aus der erfüllungshalber übertragenen Forderung erlangt und sich deshalb – wieder – an den Zedenten hält. Soweit der Beklagte im folgenden (zweiter Absatz auf Seite 4 der Berufungsbegründung) in den Raum stellt, Ausführungen zur Rückabtretung enthalte die Abtretungserklärung nicht, ist dies nicht richtig. Diese Frage ist abschließend im letzten Satz des zweiten Absatzes der Abtretungserklärung geregelt, wonach dann, wenn der Zedent selbst an das Mietwagenunternehmen zahlt, in dieser Höhe die abgetretenen Schadenersatzansprüche an den Zedenten zurückübertragen werden. Mehr war in diesem Zusammenhang nicht zu regeln, wie bereits ausgeführt wurde. Dies gilt auch, wie das Amtsgericht bereits ausgeführt hat, hinsichtlich der Frage, wann diese Rückübertragung zu erfolgen habe. Diese Rückübertragung hat mangels weiterer Regelungen unverzüglich zu erfolgen. Ebenso wenig ist die Abtretungserklärung insoweit intransparent, weil nicht, wie der Beklagte meint, klar sei, wann die Stundung ende: Nach endgültiger Klärung mit der Versicherung oder durch die an den Zedenten gerichtete Zahlungsaufforderung des Mietwagenunternehmens (Absatz 3 auf Seite 4 der Berufungsbegründung). Denn die Regelung in Satz 3 des zweiten Absatzes der Abtretungserklärung regelt das Ende der Stundung eindeutig und auch für einen durchschnittlichen Verbraucher unmissverständlich mit den Worten: „Die Stundung endet durch Zahlungsaufforderung durch die Autovermietung mir gegenüber“. Diese Zahlungsaufforderung definiert gleichzeitig die dort im vorhergehenden Satz 2 des zweiten Absatzes angesprochene „endgültige Klärung mit der Versicherung“, bis zu der die Mietzinsforderung gestundet sei. Wenn das Mietunternehmen dem Zedenten gegenüber eine Zahlungsaufforderung ausspricht, ist von einer endgültigen Klärung im Sinne der zwischen dem Zedenten und dem Mietwagenunternehmen bestehenden vertraglichen Absprachen auszugehen. Insoweit besteht zwischen den Regelungen in Satz 2 und 3 des zweiten Absatzes der Abtretungserklärung kein Widerspruch, der zu Unklarheiten bei einem durchschnittlichen Verbraucher führen könnte. Nach alledem geht die Kammer deshalb mit dem Amtsgericht von einer Wirksamkeit der Abtretung aus. 2. Weitere Einwendungen macht der Beklagte mit der Berufung nicht geltend, so dass es insoweit, auch was die Höhe betrifft, bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben hat. Die Kammer regt zur Vermeidung weiterer Kosten die Rücknahme der Berufung an.