Urteil
2 O 57/21
LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGLIMBU:2022:0118.2O57.21.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.317,67 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 14.317,67 €. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht es dem Kläger nach §§ 264 Nr. 2 ZPO frei, seinen ursprünglich angekündigten Klageantrag in der Hauptsache zu beschränken. Die in der Reduzierung liegende teilweise Klagerücknahme ist vorliegend gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ohne Einwilligung der Beklagten zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 5.126,34 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Es liegt keine rechtsgrundlose Leistung vor, da der Kläger dem Versicherungsvertrag nicht wirksam widersprochen hat. Der mit Schreiben vom 16.06.2020 erklärte Widerspruch war verspätet, da die 14-tätige Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden ist und der Kläger den Widerspruch nicht innerhalb der Frist erklärt hat. Der Kläger ist zwar über sein Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. belehrt worden, da der Widerspruchsbelehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins der Hinweis darauf fehlt, dass der Widerspruch in Textform zu erfolgen hat. Entgegen der Klägeransicht führt dies jedoch nicht dazu, dass er den Widerspruch auch 20 Jahre nach dem Vertragsschluss noch wirksam geltend machen könnte, weil die Frist durch die falsche Belehrung nicht zu laufen begonnen hätte. Nach Urteil des EuGH vom 19.12.2019 – C-335/18, C-356/18, C357/18, C-479/18 sind die einschlägigen EU-Richtlinien dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt, nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht oder den Bestimmungen des Vertrags nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Die vorlegenden Gerichte werden im Wege einer Gesamtwürdigung, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird, zu prüfen haben, ob den Versicherungsnehmern diese Möglichkeit durch den in den ihnen mitgeteilten Informationen enthaltenen Fehler genommen wurde (vgl. NJW 2020, 667 ff.). Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. Vorliegend fehlte der Widerspruchsbelehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins der Hinweis auf die zum damaligen Zeitpunkt gesetzlich vorgeschriebene Textform des Widerspruchs. Dem Kläger war hierdurch im konkreten Fall dennoch nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei einer zutreffenden Widerspruchsbelehrung auszuüben. Der Kläger hätte, wenn er nach Erhalt der Versicherungsunterlagen den Wunsch gehabt hätte, sich wieder vom Vertrag zu lösen, nach der im Versicherungsschein enthaltenen Widerspruchsbelehrung davon ausgehen müssen, dass ein Widerspruch formlos möglich ist und diesen entsprechend erklären können. Dies hat der Kläger unstreitig nicht getan. Anders verhielte es sich, wenn die Belehrung eine schärfere Form als die gesetzlich vorgeschriebene Textform vorgegeben hätte. Hierdurch hätte der Kläger sich gehindert fühlen können, einen tatsächlich gehegten Wunsch zur Vertragslösung auszuüben. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum der Kläger sich hätte gehindert gefühlt haben können, einen vermeintlich formlos möglichen Widerspruch auch auszuüben. In der Gesamtschau der Umstände war dem Kläger daher die Ausübung seines Widerspruchsrechts im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung möglich. Darüber hinaus fehlt es auch nicht an einer hinreichenden drucktechnischen Hervorhebung der Belehrung. Hieran kann es nach der Rechtsprechung des BGH fehlen, wenn die Belehrung inmitten eines Textblocks abgedruckt ist, der weitere Informationen, etwa über die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht, zur Datenverarbeitung und zum Widerspruch in der Unfallversicherung, enthält, und der Hinweis auf das Rücktrittsrecht innerhalb des Textblocks in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben wird. So liegt der Fall hier nicht. Der Kläger hat vorliegend mindestens drei Belehrungen erhalten. Im Antragsformular befindet sich die Belehrung in fett gedruckter Schrift neben dem einleitenden Textfeld „Wichtig für den Antragsteller und Vermittler“ unmittelbar oberhalb des Unterschriftenfeldes für die Antragstellung und damit an exponierter Stelle im Antragsformular. Direkt vor der Belehrung sind zwar noch weitere Informationen im ebenfalls fett gedruckten Fließtext vorhanden. Aufgrund der exponierten Stellung direkt vor dem Unterschriftsfeld ist dennoch davon auszugehen, dass die Belehrung in dem Fließtext nicht untergeht. Darüber hinaus korrespondiert die Belehrung inhaltlich mit denjenigen im Versicherungsschein und den Verbraucherinformationen. Im Versicherungsschein befindet sich die Belehrung auf der letzten Seite am unteren Ende, unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Vertragspartners. Sie ist von den ansonsten in Spiegelstrichen aufgeführten Hinweisen dadurch abgehoben, dass sie in einem gesonderten Absatz und vollständig im Fettdruck geschrieben ist. Ansonsten ist auf der Seite lediglich die zu Beginn stehende Überschrift „Zuständige Aufsichtsbehörde“ fett gedruckt. Die Belehrung befindet sich damit ebenfalls an prominenter Stelle und befindet sich nicht ein einem Fließtext, sondern setzt sich deutlich vom restlichen Text der Seite ab. Zusätzlich liegt noch eine Belehrung in den Verbraucherinformationen vor, die unter der fett gedruckten Überschrift „wie lange können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen?“ leicht zu finden ist. Insgesamt kann daher auch ein durchschnittlicher Bürger, der am Abschluss einer Lebensversicherung interessiert ist und entsprechende Unterlagen durchsieht, die Belehrung als solche erkennen. Der Widerspruch ist demnach verfristet, sodass kein Rückzahlungsanspruch des Klägers besteht. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Gründe dafür, dass die auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten entgegen der Vorschrift der Beklagten aufzuerlegen wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft. Der Kläger beantragte am 06.10.1999 bei der Beklagten eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Versicherungsbeginn am 01.11.1999 und Ablauf am 01.11.2018 im Wege des Policenmodells. Die Beklagte nahm den Antrag an. Der Versicherungsschein mit der Vertragsnummer … wurde von der Beklagten ausgefertigt. Der Kläger erhielt im Anschluss den Versicherungsschein sowie die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Auf Seite 2 des Antrags fand sich neben dem Textfeld „Wichtig für Antragsteller und Vermittler“ folgender fett gedruckter Text: „Bitte beantworten Sie die Fragen im Antrag vollständig und richtig, sonst ist der Versicherungsschutz gefährdet. Für den Versicherungsvertrag gilt der Antrag mit den umseitig angegebenen Versicherungsbedingungen, die Ihnen mit dem Versicherungsschein und weiteren Verbraucherinformationen übersandt werden. Eine Durchschrift des Antrages wird Ihnen ausgehändigt. Mit der umseitig abgedruckten Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz erklären Sie sich einverstanden. Die Rückseite mit den dort enthaltenen Ermächtigungen wird mit Ihrer Unterschrift wichtiger Bestandteil des Antrages. Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrages bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Auf der letzten Seite des Versicherungsscheins findet sich zudem folgender Text: „Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Weiterhin heißt es auf dem Leitblatt Verbraucherinformationen nach § 10a VAG unter der fett gedruckten Überschrift „Wie lange können Sie dem Versicherungsvertrag widersprechen?“: „Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ Das Leitblatt war dem Versicherungsschein beigefügt. Der Kläger zahlte in der Folge die vereinbarte Versicherungsprämie und erhielt Versicherungsschutz. Mit Schreiben vom 16.06.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag unter dem Hinweis, dass die Erklärung ausdrücklich keine Kündigung des Vertrages darstelle, und forderte die Beklagte auf, bis zum 30.06.2020 einen Betrag in Höhe von 13.979,29 € zu zahlen (Bl. 36 d.A.). Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 30.06.2020 (Bl. 39 d.A.) als verfristet zurück. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2020 unter Fristsetzung bis zum 24.08.2020 nochmals zur Zahlung des o.g. Betrages auf. Die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 10.02.2021 erneut zurück. Der Kläger ist der Ansicht, dass die von der Beklagten erhaltenen Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft seien und die Widerspruchsfrist hierdurch nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.317,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 14.317,67 € seit dem 01.07.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 814,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 23.07.2021, der Beklagten zugegangen am 28.07.2021, hat der Kläger teilweise Klagerücknahme erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.126,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.126,34 € seit dem 01.07.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 762,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Widerspruch des Klägers verfristet ist. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.