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Urteil

2 O 50/19

LG Limburg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2019:0524.2O50.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung abzuwenden durch Zahlung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird festgesetzt auf 17.553,50 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung abzuwenden durch Zahlung von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird festgesetzt auf 17.553,50 €. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Beklagte. I. Der Anspruch folgt nicht aus §§ 826, 831 BGB. Voraussetzung wäre eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte. 1. Es fehlt bereits an der Sittenwidrigkeit. Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, NJW-RR 2013, 550 Rn. 25). Der Kläger wirft der Beklagten vor, eine Abschalteinrichtung i.S.d. VO EG 715/2007 in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut zu haben, die seiner Ansicht nach unzulässig ist, weshalb das Fahrzeug nicht die gesetzlichen Abgasvorschriften einhalten soll. Selbst wenn die Abschalteinrichtung, deren Wirkungsumfang der Kläger nur nebulös beschreibt, tatsächlich nicht im Einklang mit der VO EG 715/2007 stünde – was durch das angebotene Sachverständigengutachten zu klären wäre (unzutreffend daher LG Stuttgart Urt. v. 17.1.2019 – 23 O 180/18, BeckRS 2019, 272 Rn. 32) –, so würde dies keinen Sittenverstoß begründen. Nicht einmal der Kläger trägt vor, dass die Abschalteinrichtung vergleichbar mit den sog. VW-Fällen den Prüfstandsbetrieb vom Straßenbetrieb unterscheiden würde (zwei verschiedene Betriebsmodi), um so gezielt die gesetzlichen Vorgaben umgehen zu können. Was er vorträgt, ist vielmehr eine Reduktion bzw. Abschaltung der Rückführung bei bestimmten Temperaturen. Allerdings wird die Reduktion der Abgasrückführung selbst vom europäischen Verordnungsgeber bei niedrigen Außentemperaturen anerkannt (Art. 3 Nr. 9 VO EG 692/2008). Hinzu kommt, dass selbst wenn die Abschalteinrichtung unzulässig sein sollte, dies für sich keine Sittenwidrigkeit begründen könnte. Hier besteht offensichtlich ein gesetzlicher Auslegungsspielraum. Das Kraftfahrtbundesamt und das Bundesministerium für Verbraucherschutz haben die Zulässigkeit von „Thermofenstern“ mitunter bejaht (s. Nachw. bei LG Stuttgart Urt. v. 17.1.2019 – 23 O 180/18, BeckRS 2019, 272). Sofern nun von einigen Stimmen Jahre nach der Zulassung des betreffenden Fahrzeugs die Meinung vertreten wird, die verwendete Abschalteinrichtung sei nicht mehr von der Ausnahmeregelung der VO EG 715/2007 gedeckt, so kann darin kein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gesehen werden. Der Kläger hat auch nicht einmal behauptet, die Beklagte hätte das Kraftfahrtbundesamt bei Erwerb der Typengenehmigung über die verwendete Software getäuscht (vgl. zu diesem Aspekt in einem VW-Fall: OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019 – 18 U 70/18, BeckRS 2018, 36568). Auch im Übrigen sind keine besonderen, die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände ersichtlich. 2. Auch fehlt es an einem Schädigungsvorsatz der Beklagten. Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast. Der Beklagten kann nicht wie vereinzelt vertreten (z.B. LG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2019 – 23 O 180/18, BeckRS 2019, 272 Rn. 59 ff.) eine sekundäre Darlegungslast auferlegt werden. Denn dadurch würde ihr abverlangt, eine negative Tatsache, das Nichtvorliegen des Schädigungsvorsatzes, vorzutragen. Im Übrigen hat der Kläger nicht einmal vorgetragen, dass der Vorstand der Beklagten um die Abschalteinrichtung geschweige denn um deren – vermeintliche – Unzulässigkeit gewusst hätte. 3. Es ist kein Schaden des Klägers ersichtlich. Unstreitig verfügt das Fahrzeug über eine gültige Betriebsgenehmigung. Die Spekulation des Klägers, das Fahrzeug könne seine Betriebserlaubnis verlieren, stellt eben nur dies dar, eine reine Spekulation ohne jeden Anhalt im Tatsächlichen. 4. Selbst wenn ein Schaden vorläge, so fehlte es doch an der Kausalität. Der Kläger ist insofern beweisfällig dafür geblieben, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der verwendeten Abschalteinrichtung nicht erworben hätte. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat er angegeben, bei der Kaufentscheidung sei für ihn wichtig gewesen, dass dieses wenig verbrauche wegen seiner langen Pendelstrecke und dass es eine grüne Plakette aufweise, damit er nach Frankfurt einfahren könne. Der Verbrauch liege wie bei Vertragsschluss erwartet im Bereich von etwa 6 Litern. Die Erwartungen des Klägers bei Vertragsschluss haben sich danach beide bewahrheitet. Das Fahrzeug verbraucht so viel Kraftstoff wie gedacht und es verfügt als Euro 5-Fahrzeug über eine grüne Plakette. Dass sich der Kläger nähere Vorstellungen zu den Abgaswerten und der Abgasrückführung gemacht hätte, hat nicht einmal er selbst angegeben. Hinzu kommt folgendes: Hätte die Beklagte den Kläger vor Vertragsschluss informiert, eine Abschalteinrichtung zu verwenden mithin eine Vorrichtung, die bei bestimmten Temperaturen die Abgasrückführung herunterregelt, so hätte dies den Kläger in seiner Kaufentscheidung ersichtlich nicht beeinflussen können, da alle Hersteller die Abgasrückführung insbesondere bei niedrigen Temperaturen nicht voll laufen lassen. Die weitergehende Frage, ob diese Abschalteinrichtung auch zulässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die auf einer vorzunehmenden juristischen Auslegung beruht. Diese Auslegung wird unterschiedlich vorgenommen (s. LG Stuttgart, Urt. v. 17.01.2019 – 23 O 180/18, BeckRS 2019, 272 Rn. 29 einerseits und Rn. 30 andererseits). Woraus eine Pflicht der Beklagten hätte folgen sollen, über diese Rechtsfrage und die verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten aufzuklären, ist nicht ersichtlich. Außerdem scheint es ausgeschlossen, dass ein juristischer Laie daraus praktische Schlussfolgerungen für seine Kaufentscheidung ableiten kann. 5. Im Übrigen wäre ein etwaiger Schaden nicht vom Schutzzweck des § 826 BGB gedeckt (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737 Rn. 172 ff.). II. Der Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB. Es fehlt an einem kausalen Schaden sowie an einer Garantenpflicht der Beklagten (s. o. I. und vgl. zu letzterem auch LG Braunschweig, Urt. v. 14.02.2018 – 3 O 1915/17 (155), BeckRS 2018, 1421). III. Der Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Norm stellt schon kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019 – 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737 Rn. 124 ff.). IV. Mangels Hauptanspruchs besteht auch weder ein Anspruch auf Zinsen, noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, noch Feststellung des Annahmeverzugs. V. Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 12.04.2019 (Klageerwiderung) einzuräumen. Voraussetzung ist gemäß § 283 S. 1 ZPO, dass sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Als nicht rechtzeitig ist Vorbringen anzusehen, das dem Gegner weniger als eine Woche vor dem Termin mitgeteilt wird (Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 283 Rn. 4). Dass diese Voraussetzungen vorlägen, ist nicht ersichtlich. Die Klägervertreterin hat lediglich erklärt, laut den Hauptbevollmächtigten sei der Schriftsatz erst kurzfristig zugegangen. Ein Zeitpunkt ist damit nicht benannt. Im Übrigen hat der Kläger durch seine Hauptbevollmächtigten unter dem 26.04.2019 eine Replik verfassen lassen. VI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. VII. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 GKG, §§ 3, 4 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus Delikt anlässlich eines PKW-Kaufvertrags. Aufgrund Kaufvertrags vom 08.08.2014 erwarb der Kläger bei der Niederlassung der Beklagten in, den streitgegenständlichen PKW Mercedes-Benz Typ C 220 TCDI (FIN: ) mit einer Laufleistung von 75.698 km zu einem Kaufpreis von 24.000,- € brutto nebst Inzahlunggabe seines alten Fahrzeugs, das mit 1.000,- € eingestellt wurde. Das Fahrzeug ist mit dem Motor mit der Kennung, Euro 5, ausgestattet. Die Kontrolle der Stickoxidemissionen erfolgt im streitgegenständlichen Fahrzeug über die Abgasrückführung. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Die Abgasrückführung wird bei kühleren Temperaturen zurückgefahren („Thermofenster“). Der Kläger behauptet, es sei ihm bei dem Kauf gerade darauf angekommen, ein möglichst sparsames und umweltfreundliches Fahrzeug zu erwerben, das eine grüne Plakette erhält. Er ist der Ansicht, bei der Regelung der Abgasrückführung handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO EG 715/2007. Dazu behauptet er, diese hätte durch Konzeption, Konstruktion oder Werkstoffwahl vermieden werden können. Er ist weiter der Ansicht, ihm sei die Umwelttauglichkeit des Fahrzeugs vorgetäuscht worden. Die Betriebserlaubnis sei gefährdet. Das Verbauen der erwähnten Abschalteinrichtung stelle eine sittenwidrige Handlung dar. Er sei darüber getäuscht worden, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Abgasvorschriften einhalte, was im realen Fahrbetrieb indes nicht der Fall sei. Der Stickoxidausstoß würde unter Prüfstandsbedingungen optimiert. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs, der Marke Mercedes-Benz C 220 CDI, mit der Fahrgestellnummer an die Klagepartei 17.553,50 € nebst Zinsen a. in Höhe von 4 % aus 24.000,00 € vom 08.08.2014 bis zum 27.06.2018 sowie b. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 17.553,50 € seit dem 28.06.2018 zu bezahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet; 3. die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.100,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2018 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.05.2019 verwiesen (Bl. 105 f d. A.).