Urteil
4 O 423/19
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBO:2020:1130.4O423.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % desjeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % desjeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um das Bestehen deliktischer Schadensersatzansprüche nach dem Kauf eines Diesel-Gebrauchtwagens, der nach Behauptung des Klägers vom so genannten Abgasskandal betroffen sein soll. Der Kläger erwarb am 13.01.2014 bei der G den hier streitgegenständlichen Gebraucht-Pkw der Marke N, Modell #, von welchem die Beklagte die Herstellerin ist. Das Fahrzeug wies bei Übergabe am 13.01.2014 einen Kilometerstand von 52.889 km auf. Der bei Abholung vollständig bezahlte Kaufpreis betrug 33.600,00 EUR. In dem Fahrzeug wurde ein Dieselmotor Ölmotor des Typs P # der Euro-Norm 5 verbaut. Dieser Motor ist im streitgegenständlichen Fahrzeug mit einer Technik ausgestattet, welche als „Thermofenster“ bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um eine Motorsoftware, die die Stickoxidemissionen im Wege der Abgasrückführung (AGR) kontrolliert. Bei der Abgasrückführung wird ein Teil des Abgases nicht unmittelbar zum Auspuffsystem, sondern zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt so erneut an der Verbrennung teil. Durch diese innermotorische Rückführung des Abgases verringert sich die Sauerstoffkonzentration der Zylinderladung und die Verbrennungstemperatur sinkt. Durch die niedrigeren Verbrennungstemperaturen entstehen weniger NOx-Emissionen. Als weitere Technologie im Rahmen der Abgasrückführung befindet sich im Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs die sogenannte „Kühlmittelsoll-Temperatur-Regelung“. Diese Funktion dient dazu, die durch den Einsatz des Thermostats angestrebte Solltemperatur des Kühlmittels zu regeln. Sie reduziert die Solltemperatur des Kühlmittels (phasenweise) im Warmlauf und verzögert damit die Erwärmung des Motors. Dadurch ergeben sich niedrigere Verbrennungstemperaturen im Zylinder. Dies führt zu einer Senkung der bei der Verbrennung entstehenden Stickoxide und für diesen besonderen Bereich des Motorwarmlaufs auch zu niedrigeren Partikel-Rohemissionen. Der Grad der Abgasrückführung bemisst sich unter anderem in Abhängigkeit von der Außentemperatur, indem die Abgasrückführung bei Erreichen einer bestimmten Außentemperatur teilweise oder vollständig zurückgefahren wird. Hierdurch steigen die Stickoxidemissionen an. Das Fahrzeug des Klägers ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen. Mit Schreiben vom 29.10.2019 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz auf. Der Kläger behauptet, die Abgasrückführung werde im streitgegenständlichen Fahrzeug derart zurückgefahren, dass bei einer Umgebungslufttemperatur von zum Beispiel 7 Grad Celsius oder darunter die Abgasrückführung um bis zu 48 % niedriger sei, als bei höheren Temperaturen. Beim Unterschreiten einer bestimmten Temperatur werde die Abgasrückführung ganz abgeschaltet. Der sogenannte bundesweite Gebietsmittelwert der Lufttemperatur liege im Jahresmittel bei 8,2 Grad Celsius. Die „Thermofenster"-Funktionalität führe deshalb zu einer ständigen (teilweisen) Deaktivierung des Emissionskontrollsystems des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Stickoxidemissionen unter normalen Fahrbedingungen, bei z. B. 7 Grad Umgebungstemperatur, lägen deshalb im Mittel um ein Vielfaches über den Werten, die auf dem Prüfstand erreicht würden. Da das bisher übliche NEFZ-Verfahren bei Umgebungstemperaturen von 20 bis 30 Grad Celsius durchgeführt werde, hätten im Rahmen dieser Tests keine Auffälligkeiten festgestellt werden können. Weiter behauptet der Kläger, die „Kühlmittelsoll-Temperatur-Regelung“ ermittele wie das „Thermofenster“ die Umgebungstemperatur als eines der Parameter für die Steuerung des AGR-Systems. Außerdem ermittele es die aus dem festen Ablauf des NEFZ bekannten Daten zur Fahrzeuggeschwindigkeit, der Motordrehzahl und weiterer noch nicht bekannter Parameter. Entsprächen die tatsächlichen Parameter denen der beim NEFZ festgelegten Parametern, bewirke die „Kühlmittel-Soltemperatur-Regelung“ eine niedrigere Kühlmitteltemperatur und außerdem eine andere, effizientere Abgasreinigungsstrategie. Würden die Parameter des Testbetriebs nicht erkannt, sei diese effizientere Abgasreinigungsstrategie deaktiviert. Unter anderem die Stickoxid-Emissionen des Fahrzeugs seien deshalb außerhalb des Testverfahrens deutlich erhöht. Es gebe letztlich zwei verschiedene Betriebsmodi, einen für den Prüfstand und einen für außerhalb. Außerhalb der Typprüfbedingungen werde die Rate der Abgasrückführung (AGR) verringert, indem über das elektrisch geschaltete Kühlwasserthermostatventil die Motorkühlwassertemperatur und damit die Motoröltemperatur zunächst niedrig gehalten würden. Somit werde außerhalb der Typprüfbedingungen ein AGR-Kennfeld mit niedrigeren AGR-Raten genutzt als unter Typprüfbedingungen. Eine Absenkung der AGR-Rate führe zu erhöhten Stickoxid-Emissionen. Wäre der Betriebsmodus bzw. dieses AGR-Kennfeld, der/das außerhalb der Typprüfbedingungen verwendet wird, im Prüfstand aktiv gewesen, hätte der streitgegenständliche Fahrzeugtyp den für die Typengenehmigung notwendigen Abgastest nicht bestehen können. Darüber hinaus behauptet der Kläger, im streitgegenständlichen Fahrzeug seien Funktionalitäten verbaut, die die Emissionskontrollsysteme der Dieselfahrzeuge der Beklagten unter folgenden Parametern jedenfalls teilweise deaktivieren: Drehzahl des Motors von über 300 rpm, Geschwindigkeiten von über 200 km/h und Umgebungsdruck von weniger als 90 kPa. Der Kläger ist daher der Ansicht, bei allen vorstehenden Techniken handele sich um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 II, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Ausnahmefälle des Art. 5 Absatz 2, Satz 2 lit. a EG-VO 715/2007 lägen beim streitgegenständlichen Fahrzeug nicht vor. Die Ausstattung der Motoren mit diesen unzulässigen Abschalteinrichtungen sei auch in Kenntnis und mit Billigung des Vorstands der Beklagten erfolgt. Der Einsatz dieser Abschalteinrichtung sei entweder zur Gewinnsteigerung eingebaut worden oder aufgrund der Unfähigkeit der Motorenentwickler, ein zulässiges System nicht zu marktgerechten Preisen entwickeln zu können. Denn die Effekte der Ruß-NOx-Schere auf die Rußpartikelbildung bei immer geringer werdenden Grenzwerten für NOx ließen sich nur durch oftmals teure und technisch aufwändige Maßnahmen reduzieren. Diese niedrigere Haltbarkeit und die kostenaufwendigen Maßnahmen habe die Beklagte aber nicht in Kauf nehmen wollen und stattdessen eine Reihe von Funktionalitäten entwickelt, welche die Emissionskontrollsysteme dergestalt gesteuert hätten, dass diese die für die Erfüllung der Abgasnormen und der Erteilung der EG-Typengenehmigung notwendigen Testverfahren im Prüflabor mit hocheffizienter Abgasreinigung durchlaufen würden. Im Straßenbetrieb jedoch seien die Emissionskontrollsysteme heruntergefahren worden, wodurch der Stickoxidausstoß auf die monierten vielfachen Werte im Vergleich zum Prüfstand steige und die Rußpartikelbildung aufgrund der Ruß-NOx-Schere auf die erwünschten niedrigen Werte absinke. Dadurch erreiche die Beklagte eine höhere Haltbarkeit der Bauteile der Emissionskontrollsysteme und geringere Kosten. So sei es der Beklagten, zumindest nach außen hin gelungen, die selbstgesteckten Ziele zu erreichen und die Probleme des Dieselmotors augenscheinlich zu lösen. Der Kläger meint, hierbei handele es sich um ein sittenwidriges Veralten der Beklagten. Die schädigende Handlung liege in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie des Motors samt der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware zum Zwecke des Weiterverkaufes unter Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung und unter billigender Inkaufnahme des Umstandes, dass der Endkunde, also der Kläger, einen Kaufvertrag abschließe, den er in Kenntnis der wahren Umstände, konkret in Kenntnis der illegalen Abschaltvorrichtung, nicht abschlossen hätte, da die Motorsteuerungssoftware den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand erkenne, wodurch die Abgasbehandlung - nur auf dem Prüfstand - in gesetzmäßiger Form funktioniere, während sie im allgemeinen Straßenbetrieb praktisch funktionslos sei. Zusätzlich habe die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig gehandelt, indem sie die Typengenehmigung nach Art. 3, Nr. 5 RiLi 2007/46/EG in dem Wissen beantragt habe, dass eine unerlaubte Abschalteinrichtung gern. Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verwendet werde, welche in dem Antrag jedoch nicht ofengelegt worden sei. Die Typengenehmigung sei dadurch unwirksam. Nur wegen der Manipulationssoftware sei die Beklagte in der Lage gewesen, EU-Übereinstimmungsbescheinigungen für eine sehr hohe Anzahl an Fahrzeugen in Deutschland zu erhalten, die Vertragsabschlüsse überhaupt erst ermöglicht hätten. Hätte der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der Verwendung der Software gewusst, so behauptet er, hätte er das Fahrzeug nicht erworben, weil für ihn die Unsicherheit bestanden hätte, ob er das Fahrzeug - als Gegenleistung für den Kaufpreis - zukünftig überhaupt werde nutzen können. Aufgrund der unzulässigen Abschaltvorrichtungen seien der Widerruf der Typengenehmigung und der Widerruf der Zulassung des Fahrzeugs zu befürchten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilten, an den Kläger 3.600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges N, #, zu zahlen, hilfsweise unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in EUR pro gefahrenem km seit dem 13.01.2014, die sich nach folgender Formel berechnet: (33.600,00 EUR x gefahrene Kilometer) : 500.000 km, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 3.600,00 EUR vom 13.01.2014 bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW"s des Klägers, N, #, in Annahmeverzug befindet, 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schadensersatz für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs N, #, mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung resultieren, zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typgenehmigung und könne uneingeschränkt genutzt werden. Es halte die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide (NOx) der einschlägigen Euro-5-Norm im Rahmen der gesetzlich vorgeschrieben Tests ein; welche NOx-Emissionen das Fahrzeug außerhalb dieser Tests aufweise, sei rechtlich unbeachtlich und dahingehende Werte könnten nicht einmal als Indiz für eine Abschalteinrichtung dienen. Die NOx-Grenzwerte der einschlägigen Euro-Normen seien untrennbar mit den detailliert normierten Prüfbedingungen verknüpft. Mit diesen Prüfstandstests unter einheitlichen Bedingungen würden europaweit faire Wettbewerbsbedingungen für die europäische Automobilindustrie und zugleich die Vergleichbarkeit der Herstellerangaben für die Verbraucher im Binnenmarkt gewährleistet. Eine Funktion, durch die der Prüfstand erkannt und der Stickoxidausstoß manipulativ lediglich für die Zwecke des EG-Typgenehmigungverfahrens gezielt reduziert werde, existiere im streitgegenständlichen Fahrzeug jedenfalls nicht. Es gäbe gerade keine Prüfstandsmanipulation, wie sie die Rechtsprechung offenbar bei Fahrzeugen des X-Konzerns festgestellt habe. Mithin sei im vorliegenden Fahrzeug keine manipulative Umschaltlogik verbaut, die den Prüfstand erkenne und als Folge auf dem Prüfstand ein anderes Verhalten erzeuge als auf der Straße. Deliktische Ansprüche scheiden nach Ansicht der Beklagten auch deshalb aus, weil die Beklagte bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Hinblick auf dessen NOx-Emissionen einer vertretbaren Rechtsauffassung gefolgt sei, sodass für Vorsatz oder Sittenwidrigkeit von vorneherein kein Raum sei. Insofern behauptet die Beklagte, sie habe das Emissionskontrollsystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs nach den Grundsätzen ingenieurmäßiger Vorsicht entwickelt und dabei im Hinblick auf die EU Emissionsgesetzgebung ein zutreffendes, zumindest aber vertretbares Normverständnis zugrunde. Denn unabhängig davon, ob eine temperaturabhängige Abgasregelung eine Abschalteinrichtung darstelle, sei sie jedenfalls aus Gründen des Motorschutzes zulässig. Wenn die Abgasrückführung bei zu niedrigen Temperaturen stattfinde, komme es nämlich zur Kondensation von Abgasbestandteilen. Dies wiederum führe zu verschiedenen unerwünschten Ablagerungen in den Bauteilen. Ein wiederholter Betrieb des Motors in diesem Zustand könne zu einer dauerhaften Schädigung des Motors führen. Vor diesem Hintergrund hätten die Entwicklungsingenieure der Beklagtenvor der Aufgabe gestanden, konfligierende Ziele (eine angemessene Reduzierung verschiedener Arten von Emissionen und Schutz von Bauteilen vor Schäden) zum Ausgleich zu bringen. Dabei seien ingenieurstechnische Abwägungsentscheidungen zu treffen gewesen. Die Reduzierung einer Emissionsart (z.B. NOx) könne zugleich andere Emissionen erhöhen (z. B. CO2 oder Partikel). In Fachkreisen und demgemäß auch bei den Genehmigungsbehörden sei daher anerkannt, dass es notwendig sei, die Abgasrückführung unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen zu steuern, um eine hinreichende Reduzierung sämtlicher relevanter Emissionen zu erzielen, Schäden am Motor und Abgassystem zu vermeiden und den sicheren Betrieb des Systems zu gewährleisten. In der Entwicklung seien dabei Prognosen und Einschätzungen erforderlich, die ex post nur einer eingeschränkten tatsächlichen Überprüfung zugänglich seien. Zu diesem Zweck wären selbst Abschalteinrichtungen ausdrücklich zulässig (siehe Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 715/2007). Die Regelung über unzulässige Abschalteinrichtungen ziele somit nicht auf eine Optimierung von Emissionskontrollsystemen, sondern auf sog. „defeat de-vices“ (= gezielte Umgehungen der behördlichen Fahrzeugüberprüfung) ab; davon abzugrenzen seien technisch veranlasste Veränderungen des Emissionskontrollsystem. Daher sei es das allgemeine Verständnis in der Fachwelt, dass das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht als Verbot legitimer technischer Funktionen im Realbetrieb verstanden werden dürfe. Das AGR-System im streitgegenständlichen Fahrzeug sei selbst bei zweistelligen Minusgraden noch aktiv. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. I. Das Landgericht Bochum ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich und gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig. Da bei § 826 BGB der Eintritt eines Schadens bereits zum Haftungstatbestand gehört, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO (Toussaint, in: BeckOK ZPO, 24. Edition § 32 Rn. 13). Allerdings kann nicht grundsätzlich angenommen werden, dass der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung der Vermögensschädigung am Wohnort des Geschädigten begründet ist, auch wenn dort das Vermögen belegen ist. Abzustellen ist vielmehr auf den Ort, an dem die Zahlung des Kaufpreises des Fahrzeugs vorgenommen wurde (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 14.12.2018, 32 SA 53/18). Die Kaufpreiszahlung erfolgte am Sitz der G in C, sodass der deliktische Gerichtsstand in Bochum begründet ist. II. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klageantrags zu 4) ist unter vollstreckungsrechltichen Gesichtspunkten gegeben. III. Der Klageantrag zu 5) ist bereits unzulässig. Zum einen ist er zu unbestimmt, zum anderen kann der Kläger wegen der einzelnen Ansprüche bezifferten Leistungsantrag stellen. Es ist zudem nicht ersichtlich, welche Schäden der Kläger noch ersetzt verlangen könnte. Falls ein Anspruch bestünde, würde das Fahrzeug Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgegeben. Ein weitergehender Schaden, der mit dem Antrag zu 5) geltend gemacht werden könnte, ist damit bei dem Kläger nicht mehr vorhanden. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen PKWs. 1. Ein Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGB ist nicht gegeben. Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung liegen jedoch nicht vor. Es kann insoweit dahinstehen, ob es sich bei den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Abgasrückführungssystemen „Thermofenster“ und „Kühlmittel-Soltemperatur-Regelung“ um eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 handelt. Denn selbst bei Unterstellung der Qualifizierung als unzulässige Abschalteinrichtung stellt sich das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit dieser Technik jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung dar. Es ist nämlich nicht zu widerlegen, dass die Beklagte allenfalls fahrlässig von der Erfüllung des Ausnahmetatbestands des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a VO (EG) 715/2007 ausgegangen ist. Ein sittenwidriges Handeln liegt vor, wenn dieses nach dem Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und dadurch mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 28.6.2016 - VI ZR 516/15). Hierbei sind Inhalt, Beweggrund und Zweck der Handlung zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2013, 550). Über die Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus müssen also zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sein, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 -3 U 148/18; OLG Stuttgart , Urteil vom 30.7.2019 - 10 U 134/19). Die Beklagte muss daher zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben - Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht (st. Rspr, des BGH, vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.10.2013 - VI ZR 124/12; MüKoBGB/Wagner, 7, Aufl. 2017, BGB § 826 Rn. 27). Dabei ist für die Feststellung des Schädigungsvorsatzes im Rahmen von § 826 BGB nicht der heutige Meinungsstand oder die heutige Rechtsprechung einzelner Spruchkörper der Gerichte, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch den Hersteller maßgeblich (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 - 10 U 134/19). Nach Artikel 4 Abs. 1 EG VO 715/2007 muss der Fahrzeughersteller sicherstellen, dass alle von ihm verkauften, zugelassenen oder in der Gemeinschaft in Betrieb genommenen Neufahrzeuge über eine Typengenehmigung gemäß dieser Verordnung verfügen. Nach Artikel 5 Abs. 1 EG VO 715/2007 rüstet der Hersteller des Fahrzeugs dieses so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen entspricht. Nach Abs. 2 der Vorschrift ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich unzulässig, es sei denn solche Abschalteinrichtungen sind zum Schutz des Motors notwendig. Gemäß Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 ist eine „Abschalteinrichtung” ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Bei einer so genannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem X-Motor F # verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019, OLG Koblenz Urteil v. 21.10.2019, 12 U 246/19). Bei Abschalteinrichtungen, die aber vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten, wie auf dem Prüfstand, und bei denen Gesichtspunkte des Motor- bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des „Thermofensters“ und/oder der „Kühlmittel-Soltemperatur-Regelung“ von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschl. v. 4.7.2019 - 3 U 148/18 , juris Rz. 6; OLG Koblenz, Urteil v. 21.10.2019 - 12 U 249/19 - beckonline). Eine Sittenwidrigkeit kommt danach nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktion in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit das streitgegenständliche Fahrzeug von einer vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückrufaktion betroffen ist oder inwieweit die Beklagte im Wege freiwilliger Kundendienstmaßnahmen ein Softwareupdate angeboten hat. Hat die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, dann fehlt es sowohl am erforderlichen Schädigungsvorsatz als auch an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 Rz. 8) sowie der Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände. Dass auf Seiten der Beklagten das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist weder dargetan noch ersichtlich. Dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist, zeigt die kontrovers geführten Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) VO 2007/715 /EG. Schließlich zeigt auch der in der Literatur (vgl. Führ, NVwZ 2017, 265) und in den Entscheidungen der 23. Zivilkammer des LG Stuttgart betriebene – erhebliche – Begründungsaufwand, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen welche die Beklagte bewusst verstoßen hätte (OLG Köln, Beschl. v. 4.7.2019 – 3 U 148/18 , juris Rz. 6). Eine Auslegung, wonach ein „Thermofenster“ und/oder eine „Kühlmittel-Soltemperatur-Regelung“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (LG Stuttgart, Urt. v. 3.5.2019 – 22 O 238/18 , juris Rz. 30 ff.; LG Limburg, Urt. v. 24.5.2019 – 2 O 50/19 , juris Rz. 25; LG Bonn, - 1248 –MDR 2019, 1248-1249- 1249 -Urt. v. 17.5.2019 – 15 O 132/18 , juris Rz. 25 ff.; LG Heidelberg, Urt. v. 17.5.2019 – 4 O 60/19 , juris Rz. 41 ff.; LG Amberg, Urt. v. 2.5.2019 – 21 O 849/18 , juris Rz. 39). Insoweit ist vom Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei den verbauten Funktionen um eine Abschaltlogik handelt, die vollständig zwischen dem normalen Fahrbetreib und dem Prüfzyklus unterscheidet, ähnlich dem F # Motor der X. Es ist nicht ersichtlich, dass die verbauten Funktionen allein auf dem Prüfstand aktiv werden. Es ist vielmehr so, dass die Funktionen in Anhängigkeit von entsprechenden Parametern, wie der Außentemperatur, auch im realen Straßenbetrieb aktiv sind, wie der Kläger dies selbst vorträgt. Er trägt vor, dass die Abgasrückführung auch im normalen Straßenbetrieb erfolge, nur in geringerem Ausmaß. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nach der Rechtsprechung des BGH die Anforderungen zur Substantiierung des Vortrags nicht überspannt werden dürfen, denn die Kläger hätten meist nicht ausreichende technische Erkenntnismöglichkeiten, um ihren Vortrag noch weiter zu substantiieren. Daher sei es ausreichend, wenn sie nachvollziehbar darlegen, dass eine manipulierte Software vorhanden sei (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19 -, juris). Hieraus kann die Klägerin jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten, denn dem Beschluss ist nicht zu entnehmen, welche Anforderungen an eine schlüssige Darlegung einer der Herstellerin - im Zusammenhang mit dem Einbau eines Thermofensters - vorwerfbaren vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu stellen sind (OLG Köln, aaO, Leitsatz 2). Der Beschluss des BGH betrifft ausschließlich kaufrechtliche Ansprüche aus § 434 BGB und nicht die hier streitgegenständlichen deliktischen Ansprüche, sodass diese Grundsätze nach Auffassung der Kammer hier nicht übertragen werden können. Soweit der Kläger darüber hinaus behauptet, die Emissionskontrollsysteme der Dieselfahrzeuge der Beklagten seien unter den Parametern Drehzahl des Motors von über 300 rpm, Geschwindigkeiten von über 200 km/h und Umgebungsdruck von weniger als 90 kPa teilweise deaktiviert, hat der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen. Ferner gelten auch insofern vorstehende Ausführungen. Auch die Stellungnahme der Generalanwältin T, auf welche der Kläger verweist, vermag das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht zu begründen. Diese geht davon aus, dass die verwendete Abschalteinrichtung nicht notwendig erscheine, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfällen zu schützen und den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Nach der EU Verordnung Nr. 715/2007 können Emissionskontrollsysteme ausnahmsweise genehmigt werden, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Es sei jedoch zukünftig die Aufgabe der nationalen Gerichte, festzustellen, ob die fragliche Vorrichtung unter diese Ausnahme falle. Es ist jedoch nicht geklärt, ob sich der EuGH der Meinung der Generalanwältin anschließen wird. Zudem könnte selbst ein Urteil des EuGH nur die Rechtslage für die Zukunft klären, nicht aber die Frage vergangener subjektiver Gesetzesverstöße (irgendwelcher Verantwortlicher) der europäischen Automobilindustrie (OLG München, Beschluss vom 16. März 2020 – 3 U 7524/19 –, juris, Rn. 13). 2. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt jedenfalls am Vorsatz. Wie oben bereits ausgeführt, stellte die Annahme der Beklagten, dass es sich bei den in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Funktionen nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, jedenfalls zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs eine zumindest vertretbare Auslegung des Gesetzes dar, sodass die Verantwortlichen nicht mit dem Vorsatz handelten, den Kläger über eine Eigenschaft des Fahrzeugs zu täuschen und ihm dadurch einen Vermögensschaden zuzufügen. 3. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der EG-FGV kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese Normen nicht dem Schutz von lndividualinteressen zu dienen bestimmt und damit keine Schutzgesetze i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB sind. 4. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs hat der Kläger weder einen Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit oder Deliktszinsen noch auf Feststellung des Annahmeverzugs und ebenso wenig auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. II. Im Hinblick auf die stattgebende Entscheidung des Gerichts war die Gewährung des vorsorglich beantragten Schriftsatznachlasses der Beklagten auf den klägerischen Schriftsatz vom 26.10.2020 nicht erforderlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 33.600,00 EUR festgesetzt.