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Urteil

5 O 156/19

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2024:0411.5O156.19.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 96.965,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2019 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von dem Restwerklohnanspruch der Fa. L. GmbH aus der Schlussrechnung vom 02.04.2019 in Höhe von netto EUR 10.674,47 freizustellen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto EUR 2.725,40 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14% und der Beklagte zu 86%.

Von den Kosten der Streithelferin zu 1. haben der Beklagte 84% und die Streithelferin 1. 14% selbst zu tragen. Von den Kosten der Streithelfer zu 2. – 4. hat die Klägerin je 14% zu tragen, die restlichen Kosten tragen die Streithelfer zu 2. – 4. jeweils selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 96.965,91 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2019 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von dem Restwerklohnanspruch der Fa. L. GmbH aus der Schlussrechnung vom 02.04.2019 in Höhe von netto EUR 10.674,47 freizustellen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto EUR 2.725,40 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 14% und der Beklagte zu 86%. Von den Kosten der Streithelferin zu 1. haben der Beklagte 84% und die Streithelferin 1. 14% selbst zu tragen. Von den Kosten der Streithelfer zu 2. – 4. hat die Klägerin je 14% zu tragen, die restlichen Kosten tragen die Streithelfer zu 2. – 4. jeweils selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin betreibt unter der Firmierung „T." in D. auf der V.-straße 0 ein Fitness- und Wellness-Studio. Der Beklagte ist freier Architekt. Im Jahr 2013 hatte sich die Klägerin entschlossen, den Fitness- und Wellnessbereich ihres Studios zu erweitern. Hierzu beauftragte sie den Beklagten mündlich mit der Vollarchitektur. Ausgeführt wurden die Arbeiten im Zeitraum 2014/2015. Ausgeführt wurden vor allem ein neuer Damenduschbereich und ein Wellnessbereich. Dabei waren die Sanitärarbeiten der Streithelferin zu 1., der Fa. L. GmbH, übertragen, die im Zuge ihrer Arbeiten Unterputzarmaturen auf der vorhandenen Kalksandsteinwand montierte, die durch Vorsatzschalen aus Gipskarton kaschiert wurden, die später durch die Streithelferin zu 2., die Fa. M. H. + F., verfliest wurden. Bedingt durch diese Ausführung rückten die Duschrinnen näher an die Wand als ursprünglich vorgesehen, so dass letztlich nicht genügend Platz verblieb, um den vom Rinnenhersteller vorgesehenen Flansch fachgerecht einzudichten, auf dem die Streithelferin zu 3., die Fa. Q. B. F. GmbH, die Trockenbauwände montiert hatte. Betroffen hiervon waren die Duschrinneneindichtungen in den Sauna- und den Damenduschen. Unter dem 15.07.2015 präsentierte der Beklagte seine Schlussrechnung. Das vereinbarte und in Rechnung gestellte Architektenhonorar in Höhe von brutto EUR 71.400,00 wurde von der Klägerin vollständig gezahlt. Nach Inbetriebnahme des Erweiterungsbaus ab dem Jahr 2016 kam es an verschiedenen Saunaduschwänden zu feuchten Ausblühungen und auf dem Boden zu sichtbaren weißen Verfärbungen. Die Klägerin warf dem Beklagten Planungs- und Bauüberwachungsfehler vor und schaltete zur Begutachtung den von der Handwerkskammer zu Düsseldorf öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerhandwerk I. N. ein. Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Anordnung der Duschrinnen falsch geplant und falsches Material für die Wandkonstruktion vorgesehen, ließ die Klägerin ab Ende 2018 unter Begleitung des Sachverständigen N. umfangreiche Sanierungsarbeiten während des Betriebs des Studios ausführen, um diese Schäden zu beheben. Bis zur Feststellung der Schadensursache war es der Klägerin seit Auftreten des Schadens nicht mehr möglich gewesen, die Duschen im Saunabereich für ihre Kunden zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin beauftragte die Fa. U. K. GmbH & Co. KG (i.W: Fa. U.) mit dem Rückbau im Bereich der Saunaduschen, in dem der Feuchtigkeitsschaden aufgetreten war. Hierfür stellte die Fa. U. der Klägerin unter dem 20.09.2018 Kosten in Höhe von netto EUR 3.216,39 in Rechnung. 2. Sodann beauftragte die Klägerin die Fa. J. & Y. (i.W: Fa. J.) mit der Trocknung des in den betreffenden Bereichen der Saunaduschen durchfeuchteten Estrichs. Hierfür stellte die Fa. J. der Klägerin am 15.11.2018 Kosten von netto EUR 4.350,00 in Rechnung. 3. Mit der Lieferung und Montage neuer Ablaufrinnen in den Sauna- und Damenduschen und weiterer Sanitärarbeiten beauftragte die Klägerin die Streithelferin zu 1., die ihre Arbeiten unter dem 05.03.2019 mit netto EUR 27.674,47 in Rechnung stellte. 4. Die Fliesenarbeiten wurden im Auftrag der Klägerin von der Fa. H. O. ausgeführt und unter dem 22.01.2019 in Rechnung gestellt mit netto EUR 90.023,94. 5. Durch die Fa. W. S. wurden sodann in den betroffenen Bereichen noch Spachtel- und Schleifarbeiten ausgeführt und Wandflächen zwischen- und schlussbeschichtet. Diese Arbeiten wurden unter dem 16.01.2019 mit netto EUR 3.190,00 gegenüber der Klägerin abgerechnet. 6. Schließlich waren der Klägerin für die Gutachtertätigkeit des Sachverständigen I. N. Kosten in Höhe von netto EUR 1.552,50 entstanden, die der Sachverständige unter dem 24.01.2019 abgerechnet hatte. Die vorstehenden Rechnungen sind von der Klägerin vollständig bezahlt worden, hiervon ausgenommen ist die Rechnung der Streithelferin zu 1., die in Höhe von netto EUR 10.674,74 unbeglichen geblieben ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.09.2018 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von EUR 21.810,78 unter Fristsetzung zum 22.09.2018 auf. Mit Anwaltsschreiben vom 19.09.2018 forderte sie den Beklagten unter Fristsetzung zum 01.10.2018 zur Zahlung von nunmehr EUR 79.724,98 auf und mit Anwaltsschreiben vom 01.10.2018 unter Fristsetzung zum 11.10.2018 zur Zahlung von nunmehr netto EUR 90.958,70. Unter dem 06.12.2018 übersandte die Klägerin dem Beklagten eine Kostenaufstellung über nunmehr netto EUR 121.767,10 und forderte ihn unter Fristsetzung zum 17.12.2018 zum Ausgleich auf. Fußend auf der Feststellung, dass die Duschrinnen in der Sauna- und der Damendusche nicht fachgerecht montiert und eingedichtet worden seien, behauptet die Klägerin, dass bereits die Planung der Rinnen fehlerhaft gewesen sei, weil diese entsprechend der Planung ohne den erforderlichen Abstand zu der aufgehenden Wand positioniert seien, so dass mit Rücksicht auf diesen fehlenden Abstand der vom Rinnen-Hersteller für die Eindichtung vorgesehene Flunsch nicht bestimmungsgemäß und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik auf ganzer Breite habe eingedichtet werden können. Ferner behauptet die Klägerin, dass dem Beklagten ein weiterer Planungsfehler deshalb unterlaufen sei, weil er mit den für die Wandkonstruktion verwendeten Gipskartonplatten Material ausgewählt habe, das für den Lastfall „hochbelasteter Feuchtbereich“ nicht geeignet sei. Im Zuge der Neuherstellung seien nunmehr zementgebundene Feuchtraumplatten verwendet worden. Schließlich meint sie, dass den Beklagten neben dem Vorwurf eines Planungsverschuldens auch ein Bauaufsichtsverschulden treffe und behauptet hierzu, dass die Einbindung der Rinnen in die Abdichtungsebene den kritischsten Punkt der Abdichtungsebene im hochbelasteten Feuchtbereich darstelle und deshalb auch in besonderem Maße durch den Beklagten zu beaufsichtigen gewesen wäre. Sie behauptet, dass die ihr bei der Sanierung des Schadens entstandenen Kosten allesamt erforderlich und angemessen gewesen seien. Mit der Durchführung der Arbeiten habe sie Fachunternehmen beauftragt, die ihr die schnellmögliche Sanierung zusagen konnten und die ihre Arbeiten auch an den Wochenenden durchgeführt hätten. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 119.332,83 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 21.810,78 seit dem 06.10.2018, aus EUR 57.914,20 seit dem 20.10.2018, aus EUR 11.233,72 seit dem 02.11.2018 sowie aus EUR 28.374,13 seit dem 07.01.2019 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, sie vom Restwerklohnanspruch der Fa. L. GmbH aus der Schlussrechnung vom 02.04.2019 in Höhe von EUR 10.674,47 netto freizustellen; 3. den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto EUR 4.202,50 freizustellen. Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 hat die Klägerin die Klage in Höhe eines Teilbetrages zurückgenommen. Sie verlangt keinen Ersatz mehr für die Pos. 027, 028, 043, 045, 046, 048, 050, 051, 053, 055, 056 und 058 aus der Rechnung der Streithelferin zu 1.. Mit Schriftsatz vom 22.06.2022 akzeptiert sie Abzüge für Sowiesokosten in Höhe von EUR 19.671,51 aus der Rechnung der Fa. H. O.. Sie beantragt damit zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 96.965,91 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 21.810,78 € seit dem 06.10.2018, sowie aus 55.914,20 € seit dem 20.10.2018 und aus 11.233,72 € seit dem 02.11.2018 sowie aus EUR 8.007,21 seit dem 07.01.2019 zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, sie von dem Restwerklohnanspruch der Fa. L. GmbH aus der Schlussrechnung vom 02.04.2019 in Höhe von netto EUR 10.674,47 freizustellen; 3. den Beklagten zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto EUR 4.202,50 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bestreitet, dass ihm Planungsfehler unterlaufen seien: Auf das Material für die Wandkonstruktion habe sich seine Planung schon nicht erstreckt; es könne aber auch nicht falsch gewesen sein, weil die Fa. H. O. genau dasselbe Material bei der Sanierung verbaut habe wie es zuvor eingebaut gewesen sei. Die Streithelferin zu 3. behauptet in diesem Zusammenhang, dass die verwendeten Gipskartonplatten allerdings durchaus auch für den Einsatz in „hochbelasteten Feuchtbereichen“ geeignet seien. Schon auch durch die Verfliesung seien diese Platten vollständig vor einer Belastung mit Wasser geschützt gewesen. Auch für Montage und Eindichtung der Duschrinnen gebe es keine Planung aus seiner Feder, so der Beklagte weiter, diese sei von ihm auch nicht geschuldet gewesen. Tatsächlich habe die Fachbauleitung „Sanitär und Heizung“ allein bei der von Beginn an tätigen Fa. L. GmbH gelegen. Er selbst sei nur, so seine Behauptung, mit den Planungs- und Bauleitungsarbeiten den Hochbau betreffend befasst gewesen, davon nicht erfasst gewesen sei die Haustechnik. Dabei läge der Grund für die eingetretenen Feuchtigkeitsschäden zwar tatsächlich an der falschen Positionierung der Duschrinnen, die aber allein auf die Entscheidung der Fa. L. GmbH zurückgehe, davon abzurücken, die vorgesehenen Unterputzarmaturen für die Duschen in die vorhandene Kalksandsteinwand einzulassen und sie stattdessen auf dieser Wand zu montieren und durch Vorsatzschalen zu kaschieren, die später verfliest wurden. Dadurch seien die Rinnen inklusive der Aussparungen in der Stahlbetonsohle für die Montage der Duschrinnenanschlüsse „näher an die Wände“ gerückt. Ein Bauüberwachungsverschulden träfe ihn nicht, so die Ansicht des Beklagten, weil die Haustechnik nicht Gegenstand des ihm erteilten Architektenauftrags gewesen sei. Er bestreitet zudem Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten zur Mängelbeseitigung und behauptet, dass ein weiterer Fehler der Fa. L. GmbH darin gelegen habe, Dichtscheiben nicht eingebaut zu haben, so dass Wasser an den Armaturen habe austreten können und die Wände durchnässt habe. Der Einbau solcher Dichtscheiben sei eine handwerkliche Selbstverständlichkeit und habe deshalb von ihm nicht überwacht werden müssen. Hierzu erwidert die Klägerin, dass lediglich an zwei Duschen die Dichtmanschette gefehlt habe und der hierdurch verursachte Wasseraustritt, der ohnehin nur an einer Dusche festzustellen gewesen sei, marginal und für die hier in Rede stehenden Trocknungskosten nicht bedeutsam gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 29.09.2020 wie Bl. 959f. GA. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen für Schäden an Gebäuden Dipl.-Ing. G. Z. in P. vom 20.04.2022 wie Bl. 1316 ff. GA, das Gutachten des Sachverständigen für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk Dipl.-Ing. E. X. in A. vom 13.07.2023 wie Bl. 1730 GA und das Sitzungsprotokoll über die Anhörung des Sachverständigen Z. vom 01.02.2024 wie Bl. 1838 ff. GA Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist mit Ausnahme des geltend gemachten Zinsanspruches und des Anspruches auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet. Wegen des geltend gemachten Zins- und Freistellungsanspruchs hat sie dagegen allein in dem tenorierten Umfang Erfolg. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 96.965,91 gem. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB. Unstreitig sind die Parteien durch einen Architektenvertrag miteinander verbunden gewesen, der Werkvertrag iSd § 631 BGB ist und der die Erweiterung des von der Klägerin betriebenen Fitness- und Wellnessstudios zum Gegenstand hatte. Mit ihm war dem Beklagten neben Planungsleistungen auch die Objektüberwachung übertragen. Die Objektüberwachung umfasst vor allem das Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen mit den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik und den einschlägigen Vorschriften. Der Architekt, dem die Objektüberwachung übertragen ist, muss die Arbeiten der auf der Baustelle tätigen Unternehmer und Handwerker gezielt überwachen und koordinieren, um zu erreichen, dass das Bauwerk frei von Mängeln durchgeführt wird. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt den Arbeiten zu widmen, die schwierig oder gefahrenträchtig sind, wie es insbesondere auch für Abwasserleitungen, Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten oder etwa auch dem Schichtenaufbau eines Fußbodens und für Umbauten und Modernisierungen insgesamt gilt. Dies gilt damit auch für die Arbeiten der Streithelferin zu 1., die die Duschrinnen in den Sauna- und Damenduschbereichen nicht fachgerecht montiert hatte, weil sie zu nah an der Wand positioniert waren, als dass der vom Rinnenhersteller für die Abdichtung vorgesehene Flunsch noch bestimmungsgemäß und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik auf der ganzen Breite hätte eingedichtet werden können. Dass diese mangelhafte Eindichtung der Rinnen maßgebliche Ursache des streitgegenständlichen Wasserschadens ist, hat auch nach dem Vortrag des Beklagten in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 29.02.2024 nicht in Frage zu stehen. Mit Beschluss vom 21.07.2020 ist der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sein Vortrag dahin verstanden wird, dass er diese Mangelursache, nach dem Verständnis des Gerichts bereits in der Klageerwiderungsschrift eingeräumt, nicht bestreiten will, wohl aber seine Verantwortlichkeit für diese, das nämlich mit der Behauptung, diese Leistung selbst nicht geplant zu haben und auch in Ansehung der Bauleitung nur für den Hochbau verantwortlich gewesen zu sein, weil die Fachbauleitung für das Gewerk Haustechnik insoweit ausnahmslos der Streithelferin zu 1. übertragen gewesen sei. Der Hinweisbeschluss ist dem Beklagten mit einer auch ihm gesetzten Frist zur Stellungnahme am 22.07.2020 zugestellt worden; erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 reklamierte er, dass es gutachterliche Feststellungen zur Ursache des Schadens nicht gebe, die es aus Sicht des Gerichts aber auch nicht braucht, weil sie bis dato unstreitig war und die auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.02.2024 nur insoweit konkret – und in jedem Falle auch verspätet - in Frage gestellt wird, als es das Ausmaß des Wasserschadens, nicht aber die Mangelhaftigkeit der Montage der Rinnen als solcher angeht. Mit Rücksicht auf den fehlerhaften Einbau der Rinnen und den damit verbundenen Risiken eines weitergehenden Schadenseintritts waren die Demontage und der Wiederaufbau der Wand- und Bodenkonstruktion, mithin auch der Abriss der von der Streithelferin zu 3. gesetzten Trockenbauwände, der Abriss der von dem Streithelfer zu 2. durchgeführten Fliesenarbeiten im Wand- und Bodenbereich der fehlerhaft montierten Rinnen und auch der Austausch der von dem Streithelfer zu 4. ausgeführten Estricharbeiten aber ohnehin erforderlich. Ein weiterer Mangel lag unstreitig auch darin, dass die Streithelferin zu 1. es unterlassen hatte, Dichtscheiben an den Armaturen einzubauen. Auch auf diese Arbeit der Streithelferin zu 1. hatte sich die Pflicht des Beklagten erstreckt, die fachgerechte Ausführung zu überprüfen, weil sie, wie er selbst ausführt, gefahrenträchtig ist, weil sie bei mangelhafter Ausführung zu erheblichen Wasserschäden führen kann. Auch insoweit kann er sich nicht darauf zurückziehen, dass es sich bei dieser Arbeit um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handelt. Das schließt der Umstand, dass die Arbeit gefahrenträchtig ist, bereits aus. In jedem Fall aber hätte er sich durch Stichproben und eine Kontrolle am Ende der Arbeiten und vor dem Einbau der Vorsatzschalen davon überzeugen müssen, dass an die Dichtscheiben von Seiten der Streithelferin zu 1. auch „gedacht“ worden war. Bereits mit Beschluss vom 21.07.2020 war der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass ihm nach dem Vertrag die Objektüberwachung als Leistungsphase 8 des § 33 HOAI in der damals geltenden Fassung übertragen war und sich diese Pflicht auch auf die Überwachung der Tätigkeiten der Streithelferin zu 1. erstreckt hatte, selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass diese ihre Leistungen, insbesondere die Rinnenmontage betreffend, selbst geplant haben sollte. Es ist ausgeführt, dass die Frage, wie Duschrinnen fachgerecht einzubauen und abzudichten sind, keine fachspezifische ist, sie vielmehr zum allgemeinen Wissenstand, der einem Architekten abzufordern ist, gehört (vgl. auch OLG Köln Urt. v. 12.01.2012, I-7 U 99/08). So hat auch der von Seiten der Klägerin eingeschaltete Sachverständige N. hierzu festgestellt, dass die Fehlerhaftigkeit der ausgeführten Rinnensituation einem bauaufsichtsführenden Architekten auch mit geringen Detailkenntnissen hätte auffallen müssen, der Sachverständige Dr. C., der von dem Vermögenschadenshaftpflichtversicherer des Beklagten eingeschaltet war, dass auch der Architekt die Qualifikation für die Ausführung derartiger Arbeiten in hochbeanspruchten Nassräumen mitzubringen habe. Im Übrigen oblag es dem Beklagten im Rahmen der Objektüberwachung, auch die Gewerke der anschließenden Handwerker mit dem der Streithelferin zu 1. zu koordinieren und zu überwachen. Auch dies gehört zu den geschuldeten Grundleistungen der Leistungsphase 8. In diesem Sinne hat er Bauteile zu überprüfen, bevor diese durch Leistungen anderer Unternehmer verdeckt werden wie er insgesamt dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Baubereich im Verlaufe der Ausführung ohne fachkundige Aufsicht ist oder bleibt. Im Rahmen der ordnungsgemäß ausgeübten Objektaufsicht hätte ihm nach den Ausführungen der beiden Privatgutachter, denen er gleichfalls im Weiteren nicht entgegengetreten ist, auffallen müssen, dass das Rinnensystem nicht fachgerecht erstellt war, schon weil es zu nah an der neu errichteten Vorsatzwand anstand als dass es noch ordnungsgemäß hätte eingedichtet werden können. Auch die anschließenden Arbeiten der Streithelfer zu 2. bis 4. hätte er auf der Grundlage der Arbeiten der Streithelferin zu 1. entsprechend nicht mehr zulassen dürfen. Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht damit entlasten, dass die Streithelferin zu 1. ein Fachunternehmen ist; auch deren Leistungen waren zu überwachen, insbesondere auch deshalb, weil es sich bei Abdichtungsarbeiten gemeinhin um Bauvorgänge handelt, die für die Erreichung der Bauaufgabe in technischer Hinsicht von besonderer Bedeutung sind und die Aufsichtstätigkeit des Architekten deshalb auch erfordern (Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI, 8. Aufl.; § 33 Rz 239). Keine Berücksichtigung zu finden braucht der Umstand, dass der Beklagte für die Errichtung der Vorsatzwand ein ungeeignetes Material ausgewählt haben soll. Die Klägerin selbst leitet aus ihrem diesbezüglichen Vortrag richtigerweise keine Ansprüche ab, nachdem die Vorsatzwand im Zuge der Sanierung ohnehin hatte abgerissen und durch eine neue ersetzt werden müssen. Nachdem sich die Mängel in der Architektenleistung im Werk niedergeschlagen hatten, zu deren Beseitigung der Beklagte, der keinen handwerklichen Tätigkeitserfolg schuldet, selbst nicht verpflichtet ist, hatte die Klägerin ihm auch keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sie war vielmehr gem. § 637 Abs. 1 BGB berechtigt, die Mängel selbst zu beseitigen und kann von dem Beklagten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen, wobei die Frage der „Erforderlichkeit“ nicht rein objektiv und aus der Sicht ex post betrachtet werden darf. Hierzu hat der Bundesgerichthof in seiner Entscheidung vom 25.06.2015 ausgeführt: „Für die Bewertung der Erforderlichkeit ist auf den Aufwand und die damit verbundenen Kosten abzustellen, welche der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung oder Feststellung aufwenden konnte und musste, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss. Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab. Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren. Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war. Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist. Einen überhöhten Preis kann er auch dann akzeptieren, wenn ihm keine andere Wahl bleibt, etwa weil die Sache dringend ist. Hat der Auftraggeber sich sachverständig beraten lassen, so kann er Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand.“ Danach ist die Frage danach, welche Kosten zur Mängelbeseitigung erforderlich waren, aus der Sicht eines verständigen Bestellers vor Durchführung der Mängelbeseitigung zu beurteilen, der sich fachkundig hat beraten lassen. In dieser Hinsicht zutreffend hatte sich die Klägerin verhalten, die die Sanierungsarbeiten unter Begleitung des Sachverständigen N. hatte ausführen lassen. Das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist es schließlich auch nicht, dass der Klägerin im Zeitpunkt der Auftragsvergabe an die Unternehmen, die sie zur Mängelbeseitigung eingeschaltet hatte, hätte erkennbar gewesen sein müssen, dass es eine preiswertere Sanierungsmöglichkeit gegeben hätte, insbesondere eine solche, die auf einer anderen Abrechnungsbasis erfolgt wäre. Letztlich unwidersprochen hat der Sachverständige Z. in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2024 ausgeführt, dass die Rechnung der Fa. U. nicht zu beanstanden sei, weil die von ihr abgerechneten Leistungen für die Sanierung erforderlich und auch die hierfür abgerechneten Kosten erforderlich und angemessen gewesen seien. Gleiches gilt für die Rechnung der Fa. J.; seine ursprüngliche Ansicht, die Position „Fluten der Estrichdämmschicht mittels entsprechender Substanz“ sei aus ihrer Rechnung nicht erstattungsfähig, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung aufgegeben und ausgeführt, dass weitere Recherchen ihn zu dem Ergebnis geführt hätten, dass die Erforderlichkeit einer solchen bioziden Behandlung in der Fachwelt weiterhin kontrovers diskutiert werde. Mit Blick darauf konnte dann aber auch die Klägerin nicht beurteilen, ob diese Arbeiten nicht doch auszuführen waren und durfte sie, sachverständig beraten, dann auch zu Lasten des Beklagten ausführen lassen. Das Risiko einer Fehleinschätzung des Nachbesserungsaufwandes liegt ohnehin bei ihm (BGH BauR 2013, 1129). Nach den von dem Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen X. waren auch die in Rechnung gestellten Arbeiten der Streithelferin zu 1., die diese im Rahmen der Mängelbeseitigung erbracht hatte, hierfür erforderlich und sind von dieser mit den hierfür erforderlichen und angemessenen Preisen abgerechnet worden. Der Sachverständige X. hatte sich dabei mit den abgerechneten Material- wie Lohnkosten/Stundenverrechnungssätzen auseinandergesetzt und hielt diese insgesamt angesichts der ausgeführten Arbeiten zur Demontage und Neuinstallation für nachvollziehbar und plausibel. Hiernach hatte auch die Klägerin selbst aus einer Betrachtung ex post keine Veranlassung, anzunehmen, dass die durch die Beauftragung der Streithelferin zu 1. produzierten Kosten überhöht sein könnten. Ausgenommen hiervon sind die in Rechnung gestellten Kosten für die Änderung der Kalt- und Warmwasserleitungen in Höhe von gesamt EUR 542,70 (RE-Pos. 027 und 028 aus der Rechnung der Streithelferin zu 1.) und die Kosten für die in Rechnung gestellten Rostabdeckungen und Verbinder (RE-Pos. 043, 045, 046, 048, 050, 051, 053, 055, 056 und 058 aus der Rechnung der Streithelferin zu 1.) in Höhe von gesamt EUR 2.152,71 wegen derer die Klägerin die teilweise Klagerücknahme erklärt hatte, weil sie durch nachträgliche Änderungswünsche entstanden waren und mit einer Mängelbeseitigung entsprechend nicht zu tun hatten. In Bezug auf die Rechnung der Fa. O. ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass die hier in Rechnung gestellten Leistungen gleichfalls in Höhe der mit der Klage noch geltend gemachten Kosten zur Mängelbeseitigung erforderlich waren und mit insgesamt angemessenen Preisen abgerechnet worden sind. Das hat der Sachverständige Z. bestätigt, der festgestellt hat, dass sich alle Preise, die von der Fa. O. in Rechnung gestellt worden seien, insgesamt im Rahmen hielten und in ihrer gesamten Summe als erforderlich und angemessen zu bewerten seien, vor allem, weil die in Rechnung gestellten Arbeiten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung unter zeitlichem Druck auf der Baustelle gewesen seien. Wie bereits ausgeführt, stellt es die Erforderlichkeit des Aufwandes einer Ersatzvornahme nicht infrage, wenn die Preise eines Drittunternehmers höher liegen als die des ursprünglich beauftragten Unternehmers. Denn das Drittunternehmen muss eine fremde Leistung Instand setzen und trägt in diesem Rahmen ein erhöhtes Mängelrisiko. Schließlich, und auch darauf weist der Sachverständige plausibel hin, sei preisbildend vorliegend zu berücksichtigen, dass auf die Arbeiten unter Zeitdruck auszuführen waren, weil sie im laufenden Betrieb des Fitnessstudios zu erledigen und deshalb möglichst zügig zu beendigen waren. Entsprechend hält er im Einzelnen zunächst als überhöht erscheinende Preise aus dieser Rechnung dennoch für angemessen, um auf den Zeitdruck und den Umstand, dass es sich um Arbeiten zur Beseitigung am Gewerk eines Dritten handelt, zu reagieren. Vor allem stellt er aber auch fest, dass wiederum einzelne andere Preise deutlich unterhalb sonst üblicherweise in Rechnung gestellter Preise geblieben waren und so für einen Ausgleich in der Gesamtsumme gesorgt haben. Auch die teilweise Abrechnung der Leistungen auf Stundenlohnbasis hält der Sachverständige, auch wenn sie regelmäßig zu höheren Preisen führt, für angemessen, weil die Sanierungsarbeiten, so seine Ausführung, aufwändig gewesen seien und es deshalb nachvollziehbar sei, dass der genaue Umfang für den Drittunternehmer, hier die Fa. O., zum Zeitpunkt der Beauftragung genau noch nicht habe eingeschätzt werden können. Im Grundsatz zutreffend ist zwar der Einwand des Beklagten, dass eine Kostenerstattung nur für die Arbeiten verlangt werden kann, die tatsächlich der Mängelbeseitigung gedient hatten und der Sachverständige Z. in Ansehung einzelner Arbeitsnachweise der Fa. O. den tatsächlichen Umfang der ausgeführten Arbeiten rückwirkend nicht verbindlich hatte feststellen können. Diesen Aufwand hat die Klägerin aber durch die Vorlage der Rechnung der Fa. O. und die einzelnen von ihr hierzu erstellten Arbeitsnachweise dargelegt. Auch aus den Feststellungen des Sachverständigen Z. ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die in Rechnung gestellten Arbeiten nicht alle Bezug auf die Beseitigung des Mangels gehabt hatten, er sich in Ansehung der vorgelegten Arbeitsnachweise nur nicht in jedem Falle sicher war, dass der dort festgehaltene vor allem zeitliche Aufwand angemessen war, was, so seine Ausführung, aber aus der Sicht ex post betrachtet auch in der Natur der Sache läge. Dass die Leistungen der Fa. O. damit jedenfalls anteilig objektiv nicht der Mängelbeseitigung gedient hatten, ist den Feststellungen des Sachverständigen Z. entsprechend nicht zu entnehmen und auch von dem als sachverständig anzusehenden Beklagten in keinem Fall aufgezeigt worden. Soweit er rügt, dass die Rinnen letztlich neu beschafft und eingebaut worden sind, und er damit die Erforderlichkeit für den entsprechenden Materialaufwand in Frage stellt, hat der Sachverständige aufgezeigt, dass der Ausbau der Rinnen jedenfalls dann nicht schadenfrei hätte erfolgen können, wenn sie etwa mit Epoxidharz eingedichtet gewesen seien oder auch der Flansch für die Herstellung einer Dichtheit nicht richtig bemessen gewesen sei. Diesen Feststellungen ist der Beklagte dann auch nicht weiter entgegengetreten, obschon ihm, der damals in die Bauabläufe einbezogen war, Vortrag hierzu hätte möglich sein müssen. Nicht zu beanstanden sind schlussendlich nach den im Übrigen auch nicht beanstandeten Feststellungen des Sachverständigen Z. die Kosten, in Rechnung gestellt durch den Maler und Lackierer W. S.. Sie sind nach den Feststellungen des Sachverständigen gleichfalls und in Gänze insgesamt zur Mängelbeseitigung angemessen und erforderlich gewesen. Ferner hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten für die Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe durch den Privatgutachter N. in Höhe von EUR 1.552,50, dessen Hinzuziehung gleichermaßen notwendige Aufwendung war, um die Mängel aufzudecken und ihre Beseitigung zu überwachen. Damit kann die Klägerin Erstattung ihrer Kosten verlangen für die Leistungen der Fa. U. in Höhe von netto EUR 3.216,39 der Fa. J. in Höhe von netto EUR 4.350,00 der Fa. O. in Höhe von netto EUR 70.352,43 der Streithelferin zu 1. in Höhe von netto EUR 14.304,59 der Fa. W. S. in Höhe von netto EUR 3.190,00 des Sachverständigen N. in Höhe von netto EUR 1.552,50 gesamt netto EUR 96.965,91. Der insoweit zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin Zinsansprüche aus Verzug geltend machen will, bleibt ihre Klage ohne Erfolg. Wie die in Verlaufe dieses Rechtsstreits erfolgten Erklärungen der Klägerin zu anteiligen Klagerücknahmen zeigen, hatte sie bei Abfassung der anwaltlichen Mahnschreiben Zuvielforderungen geltend gemacht, die ihrem Umfang nach von dem Beklagten allerdings nicht selbständig hatten ermittelt werden können, zumal sich aus den Anschreiben ergibt, dass die Kosten in weiten Teilen zu den damaligen Zeitpunkten auch noch gar nicht angefallen, sondern reine Angebotspreise waren. II. Ferner hat die Klägerin nach diesen Ausführungen Anspruch auf Freistellung von dem hiernach – und unter Berücksichtigung der anteiligen Klagerücknahme - noch offenstehenden Restanspruch aus der Rechnung der Streithelferin zu 1. in Höhe von netto EUR 10.674,47. III. Sie hat schließlich gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auch Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten, dies allerdings allein in einer Höhe von netto EUR 2.725,40. Zugrunde zu legen ist – entgegen der Ansicht der Klägerin - ein Streitwert allein in Höhe der zugesprochenen Klageforderung. Berechtigt ist dagegen eine Überschreitung der grundsätzlich in Ansatz zu bringenden Gebühr aus dem Gebührenrahmen der Nr. 2300 VV RVG von 1,3, weil der Umfang der Sache angesichts des Umstandes, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mehrere Besprechungen nicht nur mit der Klägerin selbst, sondern auch mit Dritten wie dem Sachverständigen des Vermögenshaftpflichtversicherers zu führen hatte, und sein vorgerichtlicher Zeitaufwand auch angesichts der von ihm gefertigten Mahnschreiben damit insgesamt überdurchschnittlich gewesen ist, damit gerade nicht nur durchschnittlich gewesen ist. Aus Sicht des Gerichts gerechtfertigt ist der Ansatz einer Gebühr oberhalb der Mittelgebühr von 1,8. Damit ergibt sich eine Anwaltsforderung von netto EUR 2.725,40, von der der Beklagte die Klägerin nunmehr freizustellen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 269, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: Bis 17.10.2019 EUR 119.332,83 Ab 18.10.2019 EUR 116.637,42 Ab 25.06.2022 EUR 97.565,91 Ab 29.06.2022 EUR 96.965,91 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.