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Urteil

26 NBs 38/23

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2023:0830.26NBS38.23.00
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Tenor

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Gründe: I. Das Amtsgericht Krefeld hat den Angeklagten am 08.03.2023 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt. Gegen den Angeklagten wurde ein Fahrverbot für die Dauer von vier Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese vor der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Beschränkung ist wirksam. Die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten erkennen und können für die Kammer ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Rechtsfolge sein. Das Rechtsmittel hat teilweisen Erfolg. Durch die gemäß § 318 StPO erfolgte Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Tatgeschehen sind für die Kammer bindend. Sie lauten: Der Angeklagte befuhr am 18.04.2022 gegen 14:13 Uhr in Krefeld mit einem Personenkraftwagen der Marke Y. mit dem Kennzeichen N01 unter anderem die J.-straße. Beim Abbiegevorgang von der B.-straße nach rechts auf die J.-straße verursachte der Angeklagte einen Verkehrsunfall, indem er infolge Unachtsamkeit und zu geringen Seitenabstands mit einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Personenkraftwagen der Marke W. kollidierte. Infolge des Zusammenstoßes entstand hieran ein Schaden an der Heckschürze links und am dortigen Kotflügel. Es entstand ein Fremdschaden in Höhe von 1.694,15 Euro (Nettoreparaturkosten). Der Angeklagte, der eine Kollision mit einem fremden Fahrzeug jedenfalls für möglich hielt und gleichzeitig billigend in Kauf nahm, hielt kurz an und setzte seine Fahrt auf der J.-straße sodann zügig fort, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. An dem Zeugen D., welcher auf der J.-straße stand und den Angeklagte durch Winken und Ansprechen auf den Verkehrsunfall aufmerksam machte, fuhr er vorbei. II. (...) III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Der Angeklagte hat zu seinen persönlichen Verhältnissen die niedergelegten Angaben gemacht, sich zur Höhe seines Einkommens indes nicht äußern wollen. Angesichts der Art und des Umfangs der beruflichen Tätigkeit wurde das Einkommen des Angeklagten seitens der Kammer auf dem Mindestbetrag von 1.800 Euro geschätzt. Die strafrechtliche Vorbelastung ergab sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 16.08.2023. Die weiteren Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. IV. Der Angeklagte war wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bestrafen. Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er die Tat teilweise gestanden hat. Gegen den Angeklagten sprach die einschlägige strafrechtliche Vorbelastung. Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 60 Euro für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des Tagessatzes hat die Kammer nach dem o.g. geschätzten Mindesteinkommen bemessen. V. Die Kammer hat gegen den Angeklagten zudem ein Fahrverbot von vier Monaten verhängt, dass zur Einwirkung auf den Angeklagten für erforderlich, aber auch ausreichend erachtet wurde (§ 44 Abs. 1 StGB). Das Fahrverbot war durch die zwischenzeitliche vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bereits abgegolten. Die Fahrerlaubnis des Angeklagten war nicht zu entziehen. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB lagen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist dann, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, diesem die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Aus Sicht der Kammer war das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht erfüllt. Der entstandene Fremdschaden in Höhe von 1.694,15 Euro stellt keinen bedeutenden Schaden im Sinne der Vorschrift dar. Das Amtsgericht hat dazu unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Krefeld vom 12.12.2022 (21 Qs-21 Js 650/22-157/22), in welchen eine Wertgrenze für die Annahme des bedeutenden Schadens in Höhe von 2.000 Euro angenommen wurde, ausgeführt: Ob ein bedeutender Schaden vorliegt, beurteilt sich nach der Höhe des Betrages, um den das Vermögen des Geschädigten als direkte Folge des Unfalls vermindert wird (OLG Hamm, Beschluss vom 5. April 2022 – III-5 RVs 31/22 –, juris). Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, für den Umfang des bedeutenden Schadens starre Schadensgrenzen festzulegen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 204 StRR 1940/19 –, juris). Es handelt sich vielmehr um eine veränderliche Grenze, die als solche abhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 204 StRR 1940/19 –, juris). Ferner ist eine Orientierung an dem jährlich vom Statistischen Bundesamt berechneten und veröffentlichten Verbraucherindex als Anhaltspunkt möglich, aber dies kann jedoch nicht allein ausschlaggebend sein, da ansonsten die Wertgrenze des bedeutenden Schadens jährlich oder in sogar noch kürzeren Zeiträumen jeweils neu festgesetzt werden müsste (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 204 StRR 1940/19 –, juris). Es verbietet sich daher eine schematische Anwendung (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 204 StRR 1940/19 –, juris). Vielmehr bedarf es der Betrachtung einer Mehrzahl von Kriterien, um die Annahme eines bedeutenden Schadens feststellen zu können (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 204 StRR 1940/19 –, juris). Insbesondere darf, da Rechtsgut der Vorschrift des § 142 StGB die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche ist, die allgemeine Einkommensentwicklung nicht außer Acht gelassen werden (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 204 StRR 1940/19 –, juris). Weiter ist bei der Festsetzung der Grenze des bedeutenden Schadens die Relation innerhalb der Regelbeispiele des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu berücksichtigen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Dezember 2019 – 204 StRR 1940/19 –, juris). Selbst Bagatellschäden wie Lackkratzer oder -abschürfungen erfordern aufgrund der heute üblichen Fahrzeugkonstruktionen vergleichsweise erhebliche finanzielle Aufwendungen, etwa aufgrund der notwendigen Lackierungsarbeiten (AG Duisburg, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 204 Gs 146/20 –, juris; LG Krefeld, aaO). Beträge von 1.000,00 bis 2.000,00 EUR werden bereits bei völlig alltäglichen und (jedenfalls äußerlich) minimalen Schäden fällig (AG Duisburg, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 204 Gs 146/20 –, juris; LG Krefeld, aaO). Solche Schäden jedoch sind mit der Tötung oder nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen, für die § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ebenfalls regelmäßig eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht, nicht einmal ansatzweise zu vergleichen; es erscheint unangemessen, die Tötung oder erhebliche Verletzung eines Menschen auf eine Stufe mit solchen Bagatellschäden zu setzen (AG Duisburg, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 204 Gs 146/20 –, juris; LG Krefeld, aaO). Unter Berücksichtigung der derzeitigen Inflationsrate von ca. +8,7%, des Verbraucherpreisindexes von derzeit 115,2 mit dem Basisjahr 2020 und dem zuletzt seit 2020 sinkenden Reallohnindexes, schließt sich das Gericht der Auffassung des Landgerichts Krefeld aus dem o.g. Beschluss vom 12.12.2022, Az.: 21 Qs-21 Js 650/22-157/22, an. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung insoweit an, als sie die Grenze zum bedeutenden Schaden jedenfalls bei dem vorliegenden Fremdschaden in Höhe von 1.694,15 Euro nicht als überschritten erachtet. Die Kammer hat erwogen, ob angesichts der einschlägigen Vorbelastung und des Umstands, dass der Angeklagte an dem Zeugen D., welcher auf der J.-straße stand und den Angeklagte durch Winken und Ansprechen auf den Verkehrsunfall aufmerksam machte, vorbeifuhr, die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB in der Gesamtschau mit der Höhe des Fremdschadens erfüllt sind, hat dies aber im Ergebnis verneint. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung rechtfertigten diese Umstände es nicht, charakterliche Eignungsmängel von solchem Gewicht zu bejahen, dass hieraus eine Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen folgt. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.