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Beschluss

204 Gs 146/20

AG DUISBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist zurückzuweisen, wenn keine dringenden Gründe für die Annahme bestehen, dass nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen wird. • Für die Beurteilung, ob ein Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB "bedeutend" ist, dürfen nur zivilrechtlich erstattungsfähige Schadenspositionen und nachweisbare Reparaturkosten herangezogen werden. • Angesichts von Preis- und Einkommensentwicklung sowie gestiegenen Reparatur- und Bergungskosten rechtfertigt die Rechtsprechung eine Anhebung der bisherigen Wertgrenze; ein Schaden von 1.500 € stellt jedoch noch keinen "bedeutenden" Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dar.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO; Bedeutungsschwelle für Fremdschaden (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB) • Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO ist zurückzuweisen, wenn keine dringenden Gründe für die Annahme bestehen, dass nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen wird. • Für die Beurteilung, ob ein Fremdschaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB "bedeutend" ist, dürfen nur zivilrechtlich erstattungsfähige Schadenspositionen und nachweisbare Reparaturkosten herangezogen werden. • Angesichts von Preis- und Einkommensentwicklung sowie gestiegenen Reparatur- und Bergungskosten rechtfertigt die Rechtsprechung eine Anhebung der bisherigen Wertgrenze; ein Schaden von 1.500 € stellt jedoch noch keinen "bedeutenden" Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB dar. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis eines Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Streitgegenstand war, ob dringende Gründe dafür vorliegen, dass dem Beschuldigten nach § 69 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Zentrale Tatsachen betreffen den vom Geschädigten angegebenen Nettoschaden in Höhe von 1.500,00 €, den Nachweis fehlender tatsächlich durchgeführter Reparaturen und unterschiedliche Schätzungen früherer polizeilicher Angaben. Es ist unklar, ob der Beschuldigte dringend verdächtig ist; das Gericht hielt diese Frage offen. Entscheidend war vielmehr, ob der geltend gemachte Fremdschaden als "bedeutend" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB einzustufen ist. Das Gericht berücksichtigte zivilrechtliche Erstattungsfähigkeit der Schadenspositionen und aktuelle Rechtsprechung zur Wertgrenze. Unter Abwägung marktbezogener Preis- und Lohnsteigerungen prüfte das Gericht die Angemessenheit einer Anhebung der bisherigen Schwelle. • Antrag nach § 111a StPO ist nur zu gewähren, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird. • Offenbleiben kann hier, ob ein dringender Tatverdacht wegen § 142 StGB besteht; maßgeblich war das Fehlen dringender Anhaltspunkte für einen bedeutenden Fremdschaden gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. • Für die Bemessung des Schadens ist auf zivilrechtlich erstattungsfähige Positionen abzustellen; mangels Nachweis einer Reparatur kann lediglich der nachgewiesene Nettoschaden herangezogen werden. • Der vorliegende nachgewiesene Nettoschaden beträgt 1.500,00 €, damit liegt kein "bedeutender" Schaden i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vor. • Die neuere Rechtsprechung und wirtschaftliche Realitäten (Verbraucherpreisindex, gestiegene Reparatur- und Bergungskosten, Einkommensentwicklung) rechtfertigen eine Anhebung der bisherigen Wertgrenze, das Gericht tendiert zu mindestens 1.650 bis 1.800 €. • Unabhängig von der genauen künftigen Grenze erfüllt der konkret festgestellte Betrag von 1.500 € die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht, sodass es an dringenden Gründen für eine vorläufige Entziehung fehlt. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass keine dringenden Gründe vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen würden, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird. Zwar diskutierte das Gericht eine Anpassung der bisher in der Rechtsprechung verwendeten Wertgrenzen für einen "bedeutenden" Fremdschaden unter Berücksichtigung inflationärer Effekte, gestiegener Reparatur- und Bergungskosten sowie Einkommensentwicklung; diese Diskussion führte jedoch nicht zur Annahme, dass der konkret nachgewiesene Nettoschaden von 1.500 € ausreichend sei. Damit fehlt das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, und der Antrag nach § 111a StPO ist mangels dringender Gründe abzuweisen.