Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen falscher Verdächtigung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des AG Krefeld vom 11.10.2019 (Az.: 21 Ls- 3 Js 1290/18- 30/19) und 05.06.2019 (Az.: 22 Ls -6 Js 256/19- 99/19) deren Maßnahmen in Fortfall kommen, soweit sie noch nicht erledigt sind, zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen wird davon abgesehen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, jedoch trägt er seine eigenen Auslagen sowie die seiner gesetzlichen Vertreter selbst. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 242 Abs. 1, 164 Abs. 1, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG G r ü n d e : I. … II. 1. Zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 11.05.2020, 3 Js 298/20: Am 16.03.2020 war der Angeklagte nachts u. a. mit der rechtskräftig Verurteilten S unterwegs. Gegen 23.40 Uhr traf er an der Bushaltestelle Estraße, LAllee 000, in L auf die geschädigten Zeuginnen L und T. Die Verurteilte S sprach die Zeugin L auf eine Zigarette an, woraufhin diese mit ihr eine teilte. Da L keine weiteren Zigaretten hatte, konnte sie einer entsprechenden Bitte des Angeklagten T, ihm auch eine Zigarette auszuhändigen, nicht nachkommen. Hierüber war der AngeklagteT erbost. Er griff daraufhin in den von der Zeugin T auf dem Rücken getragenen Rucksack der Zeugin L und nahm die dort befindliche gelbe Geldbörse heraus und rannte damit davon, um sie für sich zu behalten. Die Zeugin T lief dem Angeklagten T hinterher. Aufgrund dieses Geschehens kam es zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung zwischen der Zeugin L und der Verurteilten S. Im Zuge dessen schubste die S die Zeugin L zu Boden und schlug und trat auf die am Boden liegende Geschädigte ein. Die inzwischen wieder zu Haltestelle zurückgekehrte Zeugin T weinte und bat die Verurteilte S, mit den Tätlichkeiten aufzuhören. Sie versuchte, die Verurteilte S von der Zeugin L wegzuziehen. Der Angeklagte T bekam dies mit und wollte ebenfalls ins Geschehen eingreifen. Zuvor hatte er die von ihm entwendete Geldbörse weggeworfen, welche kein Bargeld enthielt. Der Angeklagte T schlug, als er am Ort des Geschehens zurückgekehrt war, auf die Zeugin T ein. Diese fiel nun ebenfalls zu Boden. Der Angeklagte trat auf die am Boden liegende T ein. Der Angeklagte T und die Verurteilte S ließen erst dann von den geschädigten Zeuginnen ab, als der Zeuge P mit seinem Bus in die Haltestelle einfuhr und aus der geöffneten Bustür heraus forderte, sofort damit aufzuhören. Der Angeklagte T begab sich sodann zusammen mit der rechtskräftig Verurteilten S und einer weiteren Person in den Bus des Zeugen P und verlangte von diesem, ihn zur nächsten Haltestelle zu fahren. Als der Zeuge P dies verweigerte, teilte der Angeklagte dem Zeugen mit, das er dessen „Mutter ficken“ werde. Letztlich verließ der Angeklagte T sowie die Verurteilte S und die weitere Person den Bus des Zeugen P wieder. Die beiden Zeuginnen T und L erlitten durch die Einwirkung der Verurteilten S und des Angeklagten T Schmerzen, die Zeugin T auch blaue Flecken an den Beinen. 2. Im Rahmen der Vorführung vor dem Jugendrichter am 09.04.2020 wurde der Angeklagte T mit den obigen Tatvorwürfen konfrontiert. Hierbei behauptete er gegenüber dem Zeugen Richter am Amtsgericht I1 bewusst wahrheitswidrig, nicht er sei der Täter gewesen, sondern der T 1. Dieser habe die Geldbörse entwendet und auf das am Boden liegende Mädchen eingeschlagen. Dadurch wollte der Angeklagte zumindest auch veranlassen bzw. nahm in Kauf, dass gegen den T 1 ermittelt werden würde. 3. Zur Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 30.07.2019, 3 Js 164/19: Am 08.01.2019 hielten sich die Geschädigten C und J an der Haltestelle S-straße am P-wall 000 in L auf. Sie warteten dort auf die Straßenbahn, um zur Schule zu fahren. Gegen 07:40 Uhr kam der Angeklagte T zusammen mit den gesondert Verfolgten U und E auf die genannten Zeugen zu und fragte den Zeugen C, was er an der S-straße so früh machen würde. Er versuchte, dem Zeugen ins Gesicht zu schlagen, was nicht gelang. Während dessen attackierten die beiden anderen gesondert Verfolgten den Zeugen J. Als der Zeuge C versuchte, dem Zeugen J zu helfen, wurde er wiederum von dem Angeklagten T und den gesondert Verfolgten attackiert. Im Zuge dessen fiel der Zeuge C zu Boden und wurde dort weiter auch vom Angeklagten T geschlagen und getreten. Erst als zwei unbekannte Personen ins Geschehen eingriffen ließen der Angeklagte und die gesondert Verfolgten von den beiden Zeugen ab. Die Zeugen informierten daraufhin die Polizei. Im weiteren Verlauf des Tages trafen die Zeugen in der Bahn erneut auf den Angeklagten T und die gesondert Verfolgten. Sie wurden daraufhin von diesen darauf angesprochen, was es denn solle, dass man die Polizei hinzugezogen habe. III. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweismitteln. Der Angeklagte T hat sich zu den Tatvorwürfen nicht eingelassen. Er wird jedoch überführt durch die erhobenen Beweismittel. Hinsichtlich der Tat vom 16.03.2020 haben die geschädigten Zeuginnen T und L im Wesentlichen wie festgestellt bekundet. Sie vermochten das Tatgeschehen nachvollziehbar und glaubhaft zu schildern. Die Zeugen T bekundete hierbei unter anderem, dass sie mit ihrer Freundin der Zeugin L am betreffenden Tag unterwegs gewesen sei und sich abends an der hier relevanten Bushaltestelle aufgehalten habe. Es sei dann eine Gruppe bestehend aus einem jungen Mann und zwei Mädchen auf sie zugekommen. Es sei zum Gespräch gekommen. Die Mädchen seien ihr bekannt gewesen. Der junge Mann nicht. Ihre Freundin habe mit einem der Mädchen eine Zigarette geteilt. Der junge Mann habe sich darüber aufgeregt, dass er keine Zigarette bekommen habe. Der junge Mann habe daraufhin die Geldbörse ihrer Freundin aus einem von ihr getragenen Rucksack herausgenommen und sei weggerannt. Sie sei dem jungen Mann gefolgt. Ihre Freundin habe Streit mit einem der Mädchen bekommen. Das Mädchen habe ihre Freundin angegriffen und geschlagen. Ihre Freundin habe auf dem Boden gelegen. Sie habe dann versucht, das Mädchen wegzuziehen. Sie sei dann von dem jungen Mann angegriffen worden. Dieser habe sie getreten und sie weggezogen. Sie habe anschließend blaue Flecken an den Beinen gehabt. Die Zeugin L bestätigte die Angaben der Zeugin T. Sie habe sich an der betreffenden Haltestelle befunden. Es seien drei Personen zu ihnen gekommen. Sie habe sich mit einem der Mädchen eine Zigarette geteilt. Es sei zum Streit mit einem der beiden Mädchen gekommen. Sie sei geschubst worden und zu Boden gegangen. Sie sei dann durch Tritte an Kopf und Beinen getroffen worden. Sie habe ihren Kopf festgehalten und geschrien. Als der Busfahrer gekommen sei, hätten die Schläge und Tritte aufgehört. Ihre Geldbörse sei weggenommen worden von einem Jungen, der dabei gewesen sei. Es habe sich um eine gelbe Geldbörse gehandelt, in der diverse Ausweispapiere enthalten waren. Diese sei später aufgefunden worden. Es habe nichts gefehlt. Die Zeugin V sei an dem Abend auch an der Bushaltestelle gewesen. Sie habe ihr später Nachrichten geschrieben, dass sie bei der Polizei sagen solle, nicht der Angeklagte T sei es gewesen, sondern der Zeuge T 1. Sie kenne den Zeugen T 1 nicht und wisse nicht wie der aussehe. Die Zeugin V sei mit dem T „zusammen“ gewesen. Beide Zeuginnen haben den Angeklagten T im Rahmen einer sequentiellen Lichtbildvorlage durch die Polizei sowie in der Hauptverhandlung als die während der Auseinandersetzung handelnde und gewaltausübende männliche Person identifiziert. Die Verurteilte S, die im vorliegenden Verfahren Mitangeklagte war, hat ihren eigenen Tatbeitrag vollumfänglich eingeräumt. Sie hat allerdings bekundet, dass es sich bei der handelnden männlichen Person nicht um den Angeklagten T gehandelt habe, sondern um den Zeugen T 1. Dies haben im Übrigen auch die Zeugen V und der Zeuge T 1 bekundet. Die Kammer ist jedoch dennoch davon überzeugt, dass es sich bei dem Täter um den Angeklagten T gehandelt hat. Insoweit waren die Angaben der Zeugin V insgesamt widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zwar hat sie ebenfalls bestätigt, dass es an der Haltestelle einen Streit um Zigaretten gegeben habe. Jedoch sei es der T 1 gewesen, der die Geschädigten geschlagen und auch das Portemonnaie entwendet habe. Zweifel an der Aussage kommen aber insbesondere deshalb auf, weil die Zeugin schon zuvor nicht immer wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat. So hat sie etwa, wie der Kammer aus der Kontrolle der Haftpost gegenüber dem Angeklagten T bekannt ist, diesem gegenüber mitgeteilt, dass sie mit einem Kind von ihm schwanger sei. Im Rahmen der Hauptverhandlung musste sie jedoch einräumen, dass sie es nicht zutreffend gewesen sei und das Kind, was sie erwarte, gar nicht vom Angeklagten T sei. Sie wies klare Entlastungstendenzen auf. Dies mag dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass sie mit dem Angeklagten T zur Tatzeit und darüber hinaus liiert war. Diese Entlastungstendenzen zeigen sich bereits in der vorgerichtlichen Aufforderung der Zeugin L, der Polizei mitzuteilen, dass der Angeklagte T nicht der Täter gewesen sei. Des Weiteren schilderte die Zeugin V das Tatnachgeschehen abweichend von den glaubhaften Angaben des Zeugen P, welcher der Busfahrer gewesen ist, der die Auseinandersetzung letztlich beendete. Der Zeuge P hat bekundet, dass er die Auseinandersetzung beobachtet habe. Er sei mit seinem Bus an der Haltestelle vorgefahren, habe die Tür geöffnet und die Beteiligten aufgerufen, die Auseinandersetzung zu beenden. Es seien dann drei Personen bei ihm in den Bus eingestiegen und hätten von ihm verlangt, dass er sie eine Haltestelle weiter befördere. Dies habe er abgelehnt. Der Angeklagte T, welcher vom Zeugen im Zuge der Hauptverhandlung eindeutig identifiziert werden konnte, habe überaus aggressiv agiert. T habe ihn, nachdem er –der Zeuge – verweigert habe, die Personen zu befördern, mit den Worten „ich ficke deine Mutter“ beleidigt. Soweit die Zeugin V die Situation im Bus schilderte, T habe den Busfahrer gebeten, einen Krankenwagen hinzuzurufen, ist diese Angabe durch die glaubhafte Aussage des Zeugen P widerlegt. Auch den Angaben des Zeugen T 1 folgt die Kammer nicht. Dieser gab an, er habe das Portemonnaie aus dem Rucksack entwendet. Die Farbe des Portemonnaies sei beige/rot gewesen. Dagegen wusste die Zeugin L eindeutig zu bekunden, dass die Farbe des Portemonnaies gelb gewesen sei. Darüber hat die Zeugin den Zeugen bereits im Rahmen der polizeilich durchgeführten Lichtbildvorlage als Täter ausgeschlossen. Hinsichtlich der festgestellten falschen Verdächtigung hat der Zeuge I1 wie festgestellt das Tatgeschehen bekundet. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen bestehen nicht. Hinsichtlich der Tat vom 08.01.2019 zum Nachteil der Zeugen C und J haben die beiden Geschädigten das Tatgeschehen wie festgestellt glaubhaft und nachvollziehbar bekundet. Anlass an ihren Angaben zu zweifeln besteht nicht. Der Zeuge C bekundete unter anderem, dass er an dem Tag an der Haltestelle gewesen sei und zur Schule gewollt habe. Der „B“ (T) sei auf ihn zugekommen und habe ihn gefragt, was er an der S-straße mache. Der B habe ihn geschubst. Die Situation sei eskaliert. Es sei zur Prügelei gekommen. Er – der Zeuge – habe auf dem Boden gelegen und mehrere Leute hätten auf ihn eingeschlagen. Später nachdem sie die Polizei informiert hätten, habe der B sie noch in der Bahn gefragt, was das mit der Polizei gesollt habe. Der B habe sich ein paar Tage später entschuldigt. Der Zeuge J bestätigte die Angaben des Zeugen C. C und er hätten an der Haltestelle gestanden. Erst sei der B alleine gekommen. Dann seien die anderen dazu gekommen. Der B habe den Zeugen C geschlagen. Die anderen seien hinzugekommen und auf ihn – J – losgegangen. Er sei von diesen geschlagen worden. Der B habe den Zeugen C geschlagen und getreten, als C am Boden gelegen habe. Die Zeugen C und J haben den Angeklagten T auch im Rahmen der Hauptverhandlung eindeutig identifiziert. Belastungstendenzen oder Gründe für eine sonstige Falschbekundung sind nicht ersichtlich. IV. Hinsichtlich der Tat vom 16.03.2020 hat der Angeklagte sich durch das gemeinschaftliche Handeln der Angeklagten S wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. Ferner hat der Angeklagte sich durch das Entwenden der Geldbörse auch wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich des Geschehens am 09.04.2020 vor dem Haftrichter, dem Zeugen I1, hat der Angeklagte sich durch die bewusst wahrheitswidrigen Angaben wegen falscher Verdächtigung nach § 164 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Tat am 08.01.2019 hat der Angeklagte T sich durch das gewaltsame Handeln mit den weiteren Beteiligten wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. V. Der Angeklagte war zu dem Tatzeitpunkt Jugendlicher im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG. An einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten nach § 3 JGG bestehen auch aufgrund des vom Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks keine Zweifel. Gegen den Angeklagten war Jugendstrafe nach § 17 JGG zu verhängen. Es sind schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG zu bejahen. Schädliche Neigungen sind erhebliche Persönlichkeitsmängel, die ohne längere Gesamterziehung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten in sich bergen, die nicht nur gemein lästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben (vgl. BGH NStZ 2010, 280). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Angeklagte lebt in ungeordneten persönlichen Verhältnissen. Es fehlt ihm eine familiäre Einbindung, sowie ausreichende erzieherische Einwirkung. Eine schulische Integration ist dem Angeklagten nicht gelungen. Der Angeklagte konnte sich in schulischer Struktur nicht einfügen. Ein regelmäßiger Schulbesuch war nicht gegeben. Eine erkennbare schulische Perspektive besteht nicht. Auch sonst ist eine geordnete Zukunftsplanung nicht erkennbar. Ferner ließ der Angeklagte sich von gerichtlichen Sanktionen nicht von weiteren Taten abhalten. Eine Vorbewährungszeit wurde nicht durchgehalten. Sogar die Verhängung und Vollstreckung von freiheitsentziehenden Maßnahmen in Form des bereits benannten Dauerarrestes führte bei dem Angeklagten nicht zur Straffreiheit. Aufgrund der benannten Umstände ist ohne eine längere Gesamterziehung mit weiteren Straftaten des Angeklagten zu rechnen. Der Strafrahmen für die zu verhängende Jugendstrafe beträgt nach § 18 Abs. 1 S. 1 JGG beträgt sechs Monate bis zu fünf Jahre. Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es bei den beiden Körperverletzungstaten zu keinen erheblichen körperlichen Schäden bei den Geschädigten gekommen ist. Hinsichtlich des entwendeten Portemonnaies wurde berücksichtigt, dass dieses an die Geschädigte zurückgelangte. Bargeld wurde nicht entwendet, da sich in dem Portemonnaie kein Bargeld befand. Hinsichtlich der falschen Verdächtigung wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es zu keinen erheblichen Verfolgungsmaßnahmen zu Lasten des fälschlich Beschuldigten gekommen ist. Zu Lasten hat die Kammer gewertet, dass es sich bei den Körperverletzungshandlungen um nicht unerhebliche körperliche Einwirkungen durch Schläge und Tritte gehandelt hat. Auch war die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten zu dessen Lasten zu würdigen. Insbesondere das er die neuerlichen Taten trotz einer vorangegangenen freiheitsentziehenden Maßnahme beging. Unter Berücksichtigung dessen und unter Einbeziehung der bereits genannten vorangegangenen Entscheidungen des Amtsgerichts Krefeld hielt die Kammer insgesamt eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen sowie erzieherisch geboten. VI. Soweit dem Angeklagten T durch Anklage der Staatsanwaltschaft Krefeld vom 11.09.2019 ( 3 Js 681/19) nach vorgeworfen wurde, gemeinschaftlich mit den gesondert verfolgten I und X am 23.05.2019 einen besonders schweren versuchten Raub und eine gefährliche Körperverletzung zulasten des Zeugen E begangen zu haben, war dieser aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Dem Angeklagten ist durch die genannte Anklageschrift folgendes zur Last gelegt worden: „Der Angeklagte I begab sich am Tattag gegen 23:10 Uhr in Ausübung eines zuvor gemeinsam mit den weiteren Angeklagten gefassten Tatplans auf dem P-platz gemeinsam mit dem Zeugen E zu einer schlecht einsehbaren Stelle am dortigen Hochhaus, holte ein Totschläger hervor und forderte die Herausgabe von Bargeld. Als der Zeuge E die Herausgabe verweigerte, schlug der Angeklagte I dem Zeugen mit dem Totschläger gegen den Kopf. Als dieser zu Boden ging, begannen der Angeklagte I1 sowie die Angeklagten T2 und X, die zwischenzeitlich hinzugekommen waren, gemeinsam mit zwei weiteren unbekannten Mittätern auf den am Boden liegenden Zeugen einzutreten, wobei sie ihn im Magenbereich, an den Beinen und im Rücken trafen. Sie forderten währenddessen weiterhin die Herausgabe von Geld. Der Angeklagte I versuchte überdies, das Bargeld aus der Jackentasche des Zeugen zu holen, was ihm indes nicht gelang. Erst als drei weitere, unbekannt gebliebene Personen eingriffen, ließen die Angeklagten von dem Zeugen ab und flüchteten. Der Zeuge erlitt eine Schürfwunde an der rechten Schläfe, sowie starke Schmerzen im Hinterkopf, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen.“ Dass der Angeklagte T an der betreffenden Tat in dem angeklagten Umfang oder in anderer Weise mitgewirkt hat, konnte nach den erhobenen Beweisen nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Insbesondere bekundete der geschädigte Zeuge E im Rahmen der Hauptverhandlung erneut, dass der Angeklagte nichts gemacht habe. Dies hatte er bereits im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung bekundet. Der Mitangeklagte I, gegen den das Verfahren abgetrennt wurde, hat sich nur zu seiner eigenen Tatbeteiligung geständig eingelassen und im Übrigen keine Angaben zu Mittätern gemacht. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG, § 467 Abs. 1 StPO. Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26.05.2021 seit dem 27.05.2021.