OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 101/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260521B3STR101
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260521B3STR101.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 101/21 vom 26. Mai 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2021 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Krefeld vom 29. Oktober 2020 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2. der Urteilsgründe wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, und wegen falscher Verdächtigung unter Einbeziehung zweier 1 - 3 - Urteile des Amtsgerichts Krefeld zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II.2. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO aus prozess- ökonomischen Gründen eingestellt. Die in diesem Fall getroffenen Feststellun- gen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Verdächtigung ge- mäß § 164 Abs. 1 StGB nicht ohne Weiteres. Denn die Formulierung, er "wollte […] zumindest auch veranlassen bzw. nahm billigend in Kauf, dass gegen den S. ermittelt werden würde", lässt ausdrücklich offen, ob er ein behörd- liches Verfahren gegen den falsch Verdächtigten zu veranlassen beabsichtigte oder insoweit lediglich Eventualvorsatz besaß (zum bei § 164 Abs. 1 StGB we- nigstens erforderlichen dolus directus zweiten Grades s. BGH, Urteil vom 17. Ok- tober 2019 - 3 StR 536/18, juris Rn. 12 mwN). Die Einstellung bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs. Der Wegfall der Verurteilung für Fall II.2. der Urteilsgründe gefährdet den Bestand der Jugendstrafe nicht. Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen des Angeklagten im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG unabhängig von der falschen Verdächtigung angenommen, zumal jene von allen seinen Delikten - auch den- jenigen, die den einbezogenen Verurteilungen zugrunde liegen - die am wenigs- ten schwerwiegende Tat darstellt. Die Höhe der verhängten Jugendstrafe hat das 2 3 4 5 - 4 - Landgericht gemäß § 18 Abs. 2 JGG nach dem Erziehungsbedarf bemessen. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass sich der Wegfall von Fall II.2. auf diese ausgewirkt hätte. Schäfer Paul Berg Anstötz Erbguth Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 29.10.2020 - 21 KLs 42/19 - 3 Js 681/19